Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) In § 1 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:
„Zur Dauer des Zivildienstes gilt Folgendes:“
2. (Verfassungsbestimmung) In § 1 Abs. 5 Z 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„unterschreitet die Zahl der angetretenen männlichen Grundwehrdienstleistenden nach Feststellung des Bundesministers für Landesverteidigung 13.875 während des Zeitraumes eines Kalenderjahres, so wird der Zivildienst mit Zuweisungstermin ab dem 1. Jänner des übernächsten Jahres verpflichtend um zwei Monate verlängert;“
3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 1 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a angefügt:
„(5a) (Verfassungsbestimmung) Der ordentliche Zivildienst kann auf Antrag des Zivildienstpflichtigen um zwei Monate über die Dauer nach Abs. 5 Z 1 hinaus geleistet werden. Dies gilt nicht für Zivildienstpflichtige, deren ordentlicher Zivildienst sich nach Abs. 5 Z 1 verlängert. Näheres regelt § 7b.“
4. (Verfassungsbestimmung) Dem § 1 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) (Verfassungsbestimmung) Ab Inkrafttreten der Verlängerung des Zivildienstes aufgrund § 1 Abs. 5 Z 1 ist dem Zivildienstpflichtigen auf Antrag vor der Zuweisung die Teilung des elfmonatigen ordentlichen Zivildienstes zu gewähren, wenn der Zivildienstpflichtige die Zustimmung zur Teilung durch die Einrichtung nach § 8 Abs. 3 gleichzeitig mit dem Antrag einbringt. Eine zusätzliche Teilung aufgrund § 7 Abs. 3 ist nicht zulässig.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der ordentliche Zivildienst dauert in diesem Fall im ersten Teil neun Monate und im zweiten Teil zwei Monate. Diese zwei Monate sind als ordentlicher Zivildienst beim selben Träger in derselben Einrichtung zu erbringen. Mit dem Zuweisungsbescheid sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Teilung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zivildienstleistung festzulegen.“
5. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
6. Dem § 4 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine dem Wesen des Zivildienstes als Wehrersatzdienst entsprechende Leitung im Sinne der Z 2 liegt vor, wenn zumindest ein Vorgesetzter in der jeweiligen Einrichtung bzw. Einsatzstelle vollzeitbeschäftigt ist und während der Arbeitszeiten der Zivildienstleistenden ein Vorgesetzter in der jeweiligen Einrichtung oder Einsatzstelle beschäftigt ist. Eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Beschäftigung im Sinne der Z 2 liegt vor, wenn der Zivildienstleistende entweder in der Einrichtung tätig ist, der er zugewiesen ist oder in einer einzelnen Einsatzstelle je Arbeitstag tätig ist.“
7. Der letzte Satz des Abs. 5 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Militärkommando (Abs. 2) ist innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung und unter Angabe des Rechtskraftdatums über die Feststellung der Zivildienstpflicht in Kenntnis zu setzen.“
8. (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 20 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes von Schusswaffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden. Bestehende Besitzrechte aufgrund der bisher geltenden Regelung des Bundesgesetzes über den Zivildienst zum Erwerb von Schusswaffen durch Zivildienstpflichtige werden nicht beschränkt.“
9. In § 6b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Ableistung des ordentlichen Zivildienstes“ die Wortfolge „oder eines Dienstes nach § 12c Abs. 1“ eingefügt.
11. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „vier Monaten“ durch die Wortfolge „sechs Monaten“, die Wortfolge „zwei Monate“ durch die Wortfolge „vier Monate“ ersetzt.
12. (Verfassungsbestimmung) Nach § 7 wird folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Antrag nach § 1 Abs. 5a ist spätestens drei Monate vor Ablauf des ordentlichen Zivildienstes bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers der Einrichtung.
(2) Sofern kein Antrag nach § 7 Abs. 3 vorliegt, ist die verlängerte Dienstzeit in unmittelbarem Anschluss an den ordentlichen Zivildienst, ohne Unterbrechung und bei derselben Einrichtung zu leisten. Sie dient neben den Dienstleistungen nach § 3 insbesondere dem Erhalt und der Erweiterung der vom Zivildienstleistenden erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie seiner Aus- und Fortbildung.
(3) Über den Antrag entscheidet die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid. Die verlängerte Dienstzeit ist Teil des ordentlichen Zivildienstes. Wird sie nicht vollständig geleistet, so gilt der ordentliche Zivildienst mit Ablauf der Dauer nach § 1 Abs. 5 Z 1 als geleistet.
(4) Der Zivildienstleistende kann den Antrag nach § 1 Abs. 5a bei der Zivildienstserviceagentur bis zum Beginn der Leistung der verlängerten Dienstzeit bedingungslos schriftlich widerrufen. Der Widerruf tritt mit Ablauf des Tages der Einbringung in Kraft.
(5) Der Zivildienstleistende kann anlasslos die einseitige Kündigung der Leistung der verlängerten Dienstzeit gegenüber der Zivildienstserviceagentur schriftlich aussprechen. Die Kündigung tritt mit Ablauf des Tages der Einbringung in Kraft. Mit Wirksamkeit der Kündigung sind die Dienstpflichten erloschen. Ebenso sind die finanziellen und sonstigen Verpflichtungen des Bundes und der Einrichtung mit Ablauf des Tages der Einbringung der Kündigung erloschen.“
13. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bieten Einrichtungen eine Berufsqualifikation für Zivildienstleistende an, ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, an diese Einrichtungen bevorzugt zuzuweisen. Der Bundesminister für Inneres wird ab Inkrafttreten der Verlängerung des Zivildienstes gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, mit der Art und Dauer der Ausbildungen von Zivildienstleistenden bestimmt werden, die von Rechtsträgern den Zivildienstleistenden anzubieten sind.“
14. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird vom Amtsarzt oder dem gemäß § 23c Abs. 4 von der Zivildienstserviceagentur beauftragten Facharzt eine Dienstunfähigkeit gemäß § 19a Abs. 1 festgestellt, kann die Zivildienstserviceagentur bei Vorliegen von sachlichen Gründen das ärztliche Gutachten über die Dienstunfähigkeit der zuständigen Führerscheinbehörde und Waffenbehörde zur Beurteilung im eigenen Vollzugsbereich übermitteln.“
15. Dem § 12 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zivildienstpflichtige können die Gründe der Dienstunfähigkeit mit einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsbescheid geltend machen.“
16. (Verfassungsbestimmung) §12a Abs. 1 entfällt:
17. (Verfassungsbestimmung) § 12c Abs. 1 lautet:
„(1) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden zu absolvierendem Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorgelegt haben. Ab Inkrafttreten der Verlängerung des Zivildienstes aufgrund § 1 Abs. 5 Z 1 werden die genannten Dienste auf zwölf Monate und wöchentlich zumindest 40 Wochenstunden oder 2000 Stunden gesamt verlängert und die Zahl der für ein Kalenderjahr zu berücksichtigenden Vereinbarungen gemäß § 12c Abs. 3 mit dem Ganzzahlteil von 1 % der Stellungspflichtigen begrenzt.“
18. (Verfassungsbestimmung) § 12c Abs. 2 lautet:
„(2) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer und wöchentlichen Mindestdienstzeit oder Stundenausmaß ausgeübt haben, ist diese Zeit auf den ordentlichen Zivildienst voll anzurechnen und sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes daher nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“
19. (Verfassungsbestimmung) § 12c Abs. 3 lautet:
„(3) (Verfassungsbestimmung) Wird der in § 1 Abs. 5 Z 1 genannte Schwellenwert unterschritten, stellt der Bundesminister für Landesverteidigung für jedes folgende Kalenderjahr den Ganzzahlteil von 1 % der Stellungspflichtigen fest. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ab Inkrafttreten der Verlängerung des Zivildienstes aufgrund § 1 Abs. 5 Z 1 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres eine Verordnung zu erlassen, mit der die Berücksichtigung von Vereinbarungen nach § 12c Abs. 1 für die Nichtheranziehung zum ordentlichen Zivildienst für jedes Kalenderjahr geregelt wird. Die Zahl der für ein Kalenderjahr zu berücksichtigenden Vereinbarungen ist mit dem Ganzzahlteil von 1 % der Stellungspflichtigen begrenzt. Hierbei ist von der vom Bundesminister für Landesverteidigung festgestellten Ganzzahl des Vorjahres auszugehen. Vereinbarungen nach § 12c Abs. 1, die über eine Teilnahme an einem Gedenkdienst im Ausland abgeschlossen werden, sind von dieser Begrenzung nicht erfasst.“
20. (Verfassungsbestimmung) Dem § 12c werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) (Verfassungsbestimmung) Für Zivildienstpflichtige, die bis zum Beginn des 6. Monats der Zivildienstleistung eine Vereinbarung mit einem Rechtsträger des Zivildienstes über eine ehrenamtliche Ersatzleistung im Ausmaß von 400 Stunden der Zivildienstserviceagentur vorlegen, endet, sofern sie bereits zugewiesen sind, die in Rechtskraft erwachsene Zuweisung für elf Monate nach neun Monaten. Sind sie noch nicht zugewiesen, werden sie für die Dauer von neun Monaten von der Zivildienstserviceagentur einer Einrichtung des Rechtsträgers zugewiesen. Die ehrenamtliche Ersatzleistung ist beim selben Träger in derselben Einrichtung zu erbringen. Zivildienstpflichtige, die binnen fünf Jahren nach Ende der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst anhand der vom Rechtsträger ausgestellten Bescheinigung nachweisen, dass sie eine ehrenamtliche Ersatzleistung im Ausmaß von 400 Stunden erbracht haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes daher nicht mehr heranzuziehen. Für die Dauer der ehrenamtlichen Ersatzleistung ruhen sämtliche Ansprüche und Leistungen aufgrund des Zivildienstgesetzes.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ist während der Zeitdauer von fünf Jahren nach dem Ende des ordentlichen Zivildienstes gehemmt. Liegt der Nachweis über die vollständig erbrachte ehrenamtliche Ersatzleistung innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende der Zuweisung der Zivildienstserviceagentur nicht vor, sind zwei Monate als ordentlicher Zivildienst verpflichtend zu erbringen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarung zwischen dem Zivildienstpflichtigen und dem Rechtsträger aufgelöst wird.“
21. § 21 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Zivildienstserviceagentur hat die Daten über Ausbildung und Berufstätigkeit der Zivildienstpflichtigen für den Fall der Leistung des außerordentlichen Zivildienstes im Aufgabengebiet der Daseinsvorsorge (z.B. Stromerzeugung, Wasserbereitstellung, Müllabfuhr, Unternehmen der Energieversorgung) zu aktualisieren.“
„§ 21a. (1) Zivildienstleistenden ist von der Zivildienstserviceagentur gemäß § 41 Abs. 1 eine Bestätigung über Beginn und Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes auszustellen. Gleichzeitig ist bescheidmäßig die Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes für die Dauer von bis zu zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum des Endes der Ableistung des Zivildienstes festzustellen, falls der außerordentliche Zivildienst vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung angeordnet wird.
(2) Die Anordnung des außerordentlichen Zivildienstes kann auf Zivildienstpflichtige, die in bestimmten Zivildienstsparten Zivildienst geleistet haben, auf Zivildienstpflichtige in einzelnen Bundesländern bzw. auf eine bestimmte Zeitdauer und einen bestimmten Antrittstermin eingeschränkt werden.
(3) Werden keine Einschränkungen getroffen, haben Zivildienstpflichtige am übernächsten Arbeitstag nach Inkrafttreten der Verordnung über den außerordentlichen Zivildienst den Dienst bei der Einrichtung anzutreten, bei der sie zuletzt zugewiesen waren.
(4) Falls diese Einrichtung nicht mehr als Einrichtung des Zivildienstes anerkannt ist oder der Zivildienstpflichtige den Wohnsitz außerhalb des Bezirkes in dem er Zivildienst leistete, genommen hat, erfolgt der Dienstantritt bei der dem Wohnsitz nächstgelegenen Einrichtung der Rettungsdienste.“
23. Dem § 22 wird folgender Abs.6 angefügt:
„(6) Zivildienstpflichtige, die einen Dienst in der genannten Art und Mindestdauer nach § 12c Abs. 1 ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur binnen drei Monaten den Abschluss des Dienstes mit einem vom Träger ausgestellten Zertifikat nachzuweisen. Zivildienstpflichtige haben binnen einem Monat nach Ableistung der ehrenamtlichen Ersatzleistung nach § 12c Abs. 4 den Abschluss des Dienstes mit einem vom Rechtsträger ausgestellten Bescheinigung nachzuweisen, ebenso wie die Auflösung der Vereinbarung zwischen Zivildienstpflichtigem und Rechtsträger.“
24. In § 22a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Ausbildungsmodul „Staat und Recht““ die Wortfolge „und das Ausbildungsmodul „Resilienz und Krisenvorsorge““ eingefügt.
25. Dem § 22a Abs 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) Ausbildungsziel des Modules „Resilienz und Krisenvorsorge“ ist die inhaltliche Vermittlung von Basiswissen über mögliche Gefahrenlagen, wie Blackout, Pandemien, Extremwetter und Grundprinzipien der Vorsorge, Resilienzkonzepte, Infrastrukturen und Notfallpläne.“
26. Dem § 23a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Freistellungstage können auch in Halbtage geteilt und verbraucht werden.“
27. In § 23c Abs. 2 werden die Z 2 und 3 durch folgende Z 2 ersetzt:
„2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch den vom Zivildienstleistenden beim erstmaligen Dienstantritt der Einrichtung bekannt gegebenen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln.“
28. § 23c Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:
„(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch den von der Einrichtung bekannt gegebenen Arzt zu unterziehen.
(3a) Falls dem Zivildienstleistenden in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 die Untersuchung durch den von ihm oder der Einrichtung bekanntgegebenen Arzt aufgrund medizinischer Tatsachen nicht zuzumuten ist, kann der Zivildienstleistende sich der Untersuchung durch einen anderen Arzt unterziehen. Über das Vorliegen dieser medizinischen Tatsachen müssen in der Bescheinigung Ausführungen getroffen werden.“
29. (Verfassungsbestimmung) Dem § 23c wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) (Verfassungsbestimmung) Liegen konkrete Anhaltspunkte einer Wehruntauglichkeit vor der Erlassung eines Zuweisungsbescheides oder während der Zivildienstleistung vor, kann die Zivildienstserviceagentur die Mithilfe der Stellungskommission (§ 17 WG 2001) bei der Prüfung der Tauglichkeit des Betreffenden zum Wehrdienst in Anspruch zu nehmen. Stellt die von der Zivildienstserviceagentur in Anspruch genommene Stellungskommission keine Untauglichkeit zum Wehrdienst fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung weiter zu erbringen.“
30. In § 38 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:
„4. den Arzt bekanntgegeben bekommen, bei dem sie sich einer Untersuchung gemäß § 23c Abs. 3 zu unterziehen haben.“
31. Dem § 38 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Rechtsträger haben ab Inkrafttreten der Verlängerung des Zivildienstes gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 1 anzubieten. Zivildienstleistende können innerhalb der Einrichtung bei Katastrophenschutzübungen eingesetzt werden.“
32. Nach § 38 Abs. 5a erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Bestätigung an den Landeshauptmann zu übermitteln.“
33. In § 57a Abs. 1 werden das Wort „sowie“ am Ende der Z 11 und der Punkt am Ende der Z 12 jeweils durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 13 und 14 werden angefügt:
„13. Daten zur Prüfung der Tauglichkeit zum Wehrdienst gemäß § 23c Abs. 5 sowie
14. Daten über einen rechtskräftigen Abschluss von Verfahren gemäß § 16 und § 22 Abs. 1a.“
34. Nach § 57a Abs. 1a erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall der amts- oder fachärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 19a Abs. 1 ist die Verarbeitung nach § 9 Abs. 1 zulässig.“
35. In § 57a Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:
„10. das Arbeitsmarktservice“
„§ 58. (1) Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung (§§ 8 Abs. 1, 21) oder Anweisung (§§ 8a Abs. 4, 21a) nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer der Zuweisung oder Anweisung aufgrund Abs. 1 zu einer Einrichtung länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Wer der Zuweisung oder Anweisung nach Abs. 1 zu einer Einrichtung im außerordentlichen Zivildienst nach §§ 8a, 21 Abs. 1 oder 21a länger als 8 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(4) Wer seinen zugewiesenen oder angewiesenen Dienst nach Abs. 1 verlässt oder fernbleibt und sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er sich aber dem Dienst für länger als acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
37. Die §§ 60 bis 63 werden durch folgende §§ 61 und 62 ersetzt:
„§ 61. Wer den ihm zugewiesenen Dienst verlässt oder ihm fernbleibt, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 4 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
§ 62. (1) Wer in der Absicht, sich dem Zivildienst zu entziehen, vorsätzlich seine gänzliche oder teilweise Dienstuntauglichkeit herbeiführt, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 1 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Wer sich durch grobe Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschen gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit seinem Zivildienst entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 59 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
38. In § 65 wird nach dem Zitat „§§ 8a Abs. 4,“ der Ausdruck „9 Abs. 1,“ eingefügt.
39. In § 75b entfällt das Wort „genehmigungspflichtigen“.
40. Dem § 75b wird folgender Satz angefügt:
„Bestehende Besitzrechte aufgrund der bisher geltenden Regelung des Bundesgesetzes über den Zivildienst zum Erwerb von Schusswaffen durch Zivildienstpflichtige werden nicht beschränkt.“
41. Dem § 76c werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:
„(41) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 5, § 1 Abs. 5 Z 1, § 1 Abs. 5a, § 1 Abs. 6, und 7, § 5 Abs. 5, § 7b, § 12c Abs. 1, 2 3, 4 und 5, § 23c Abs. 5 und § 77 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit XX. XXXX. 202X in Kraft, gleichzeitig tritt § 12a Abs.1 außer Kraft.“
„(42) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4,§ 6b Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 12 Z 2, § 21 Abs. 4, § 21a, § 22 Abs. 6, § 22a Abs. 1, § 22a Abs 2a, § 23a Abs. 3, § 23c Abs. 2 Z 2, § 23c Abs. 3 und 3a, § 38 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 38 Abs. 3, § 38 Abs. 5a, § 57a Abs. 1 Z 11, § 57a Abs. 1 Z 12, § 57a Abs. 1 Z 13 und 14, § 57a Abs. 1a, § 57a Abs. 3 Z 10, § 58, § 61, § 62, § 65 und § 75b und § 77 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit XX. XXXX. 202X in Kraft; gleichzeitig treten § 6b Abs. 1 Z 2, § 23c Abs. 2 Z 3, § 60, § 63 und § 77 Abs. 1 Z 5 außer Kraft.“
42. (Verfassungsbestimmung) § 77 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. (Verfassungsbestimmung) des § 1 Abs. 5 Z 1 zweiter Satz, § 5a Abs. 3 Z 1, § 12c Abs. 3 und § 23c Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,“
43. § 77 Abs. 1 Z 5 entfällt.
44. In § 77 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Zitat „der §§“der Ausdruck „12c Abs. 3,“ eingefügt.