Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden (Wehrdienstreformgesetz – WDRG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Art. |
Gegenstand / Bezeichnung |
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1 |
Änderung des Wehrgesetzes 2001 |
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Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 |
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3 |
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 |
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4 |
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001 |
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5 |
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 |
Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr.146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 20 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 20a. Grundwehrdienstbeauftragter“
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21:
„§ 21. Milizübungen“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 39a. Soldatinnenbeauftragte“
4. § 4 Abs. 6 lautet:
„(6) Den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Parlamentarischen Bundesheerkommission sind die notwendigen Aufwendungen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheerkommission erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Aufwendungen sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, abzugelten. Dem amtsführenden Vorsitzenden gebührt überdies für seine Tätigkeit in der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Entschädigung im Ausmaß von 67,69 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, den anderen Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung im Ausmaß von 33,84 vH des genannten Referenzbetrages. Den Vorsitzenden gebührt diese Entschädigung nicht, wenn sie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sind. Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist § 56a des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden.“
5. In § 6 wird Abs. 2 durch folgende Abs. 2 und Abs. 2a ersetzt:
„(2) Wehrpflichtige des Reservestandes dürfen ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Nach Beendigung der Wehrpflicht dürfen Männer ihren zuletzt geführten Dienstgrad nur mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiterführen.
(2a) Frauen außerhalb des Präsenzstandes, die mindestens neun Monate Wehrdienst geleistet haben, führen ihren jeweiligen Dienstgrad
1. bis vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder
2. längstens bis acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung.
Darüber hinaus dürfen Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung ihren zuletzt geführten Dienstgrad nur mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiterführen.“
6. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Chargen und Wehrpflichtige ohne Chargengrad kann der Bundesminister für Landesverteidigung die Wehrpflicht auf Antrag des Betroffenen durch Bescheid bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, verlängern.“
7. In § 19 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „im Falle“ durch die Wortfolge „zum Zwecke“ ersetzt.
8. § 20 lautet:
„§ 20. (1) Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.
(2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.
(3) Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.“
9. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
„Grundwehrdienstbeauftragter
§ 20a. (1) Zur Wahrung und Förderung der Interessen der Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung einen Grundwehrdienstbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Grundwehrdienstbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über das Wehrsystem sowie über die Pflichten und Rechte von Soldaten aufweisen.
(2) Dem Grundwehrdienstbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihm aus seiner Tätigkeit nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Grundwehrdienstbeauftragte hat insbesondere das Recht, an Ausbildungsvorhaben betreffend den Grundwehrdienst mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung in diesen Fragen zu beraten.
(4) Der Grundwehrdienstbeauftragte hat dem für Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung zuständigen Ausschuss des Nationalrats bis Ende März jeden Jahres über seine im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Tätigkeiten zu berichten.“
10. Die Überschrift zu § 21 lautet:
„Milizübungen“
11. § 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, dürfen zur Leistung von weiteren Milizübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Funktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges betreffen. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben. Auf Verlangen des Wehrpflichtigen ist vor Erlassung eines Auswahlbescheides eine Stellungnahme der Parlamentarischen Bundesheerkommission einzuholen.“
12. § 21 Abs. 4 entfällt.
13. § 23 lautet:
„§ 23. (1) Alle Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind unmittelbar im Anschluss an diesen zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat verpflichtet. Sie gelten mit Beginn des Tages, der dem Tag der Entlassung aus dem Grundwehrdienst folgt, als zum Wehrdienst als Zeitsoldat einberufen.
(2) Die Dauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat beträgt:
1. einen Monat für alle Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation in Betracht kommen,
2. drei Monate für jene Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen nach Z 1 nicht vorliegen.
Über die Dauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat sind die Wehrpflichtigen spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats des Grundwehrdienstes zu benachrichtigen.
(3) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 vorliegen, sind zur Leistung von Milizübungen im Ausmaß von 60 Tagen verpflichtet.
(4) Sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, sind Wehrpflichtige mit Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen nach Abs. 3
1. bis zum Ablauf des dritten Monats des Grundwehrdienstes über den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer erstmaligen Heranziehung zu diesen zu informieren und
2. frühestens zwölf Monate nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes erstmalig zu diesen einzuberufen.
(5) Die auf Grund einer Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen nach Abs. 3 geleisteten Tage sind auf die Gesamtdauer nach § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils anzurechnen.
(6) Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat anzurechnen.“
14. § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. spätestens vier Wochen
a) vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
b) vor der neuerlichen Einberufung zum Wehrdienst als Zeitsoldat und“
15. In § 28 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat“.
16. § 38 Abs. 3 lautet:
„(3) Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes zum Zwecke der Heranbildung für eine Offiziersfunktion eine Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung absolvieren.“
17. § 38b Abs. 3 bis Abs. 6 lautet:
„(3) Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt als vollständig geleisteter Grundwehrdienst, sofern er mindestens in der Dauer nach § 20 Abs. 2 geleistet wurde.
(4) Wehrpflichtige, die vor Ablauf der Dauer nach § 20 Abs. 2 auf Grund einer Austrittserklärung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen.
(4a) Wehrdienstleistungen von Wehrpflichtigen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat sind auf die Dauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt als vollständig geleisteter Wehrdienst als Zeitsoldat, sofern diese Zeiten mindestens in der Dauer nach § 23 Abs. 2 Z 2 geleistet wurden.
(4b) Wehrpflichtige, die nach Ablauf des sechsten Monates, jedoch vor Ablauf des neunten Monates auf Grund einer Austrittserklärung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der nach § 23 Abs. 2 Z 2 noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen.
(5) Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich der Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist er binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur, sofern er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens neun Monate Ausbildungsdienst oder Präsenzdienst als Grundwehrdienst oder Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat.
(6) Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden
1. § 21 Abs. 3 über die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen sowie
2. § 23a Abs. 2 über die vorläufige Aufschiebung der Entlassung.“
18. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:
„Soldatinnenbeauftragte
§ 39a. (1) Zur Wahrung und Förderung der Interessen der einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistenden Frauen hat der Bundesminister für Landesverteidigung eine Soldatinnenbeauftragte für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Soldatinnenbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über das Wehrsystem sowie über die Pflichten und Rechte von Soldatinnen aufweisen.
(2) Der Soldatinnenbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihr aus ihrer Tätigkeit nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Soldatinnenbeauftragte hat insbesondere das Recht, an Ausbildungsvorhaben betreffend Soldatinnen im Präsenz- oder Ausbildungsdienst mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung in diesen Fragen zu beraten.
(4) Die Soldatinnenbeauftragte hat dem für Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung zuständigen Ausschuss des Nationalrats bis Ende März jeden Jahres über ihre im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Tätigkeiten zu berichten.“
19. § 45 Abs. 1 Z 2 entfällt.
20. In § 45 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wehrpflichtige im Grundwehrdienst haben, sofern zwingende militärische Interessen dem nicht entgegenstehen, Anspruch auf sieben Tage Dienstfreistellung. Diese ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen ungeteilt für alle Wehrpflichtigen im Grundwehrdienst einer Einheit zu gewähren.“
21. In § 45 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 1 und 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1, 1a, 3 und 5“ ersetzt.
22. In § 56a Abs. 5 entfällt die Wortfolge „den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben und“.
23. In § 60 wird nach Abs. 2t folgender Abs. 2u eingefügt:
„(2u) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2 und Abs. 2a, § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 20a samt Überschrift, die Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 3, § 23, § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 38 Abs. 3, § 38b Abs. 3 bis Abs. 6, § 39a samt Überschrift, § 45 Abs. 1 bis Abs. 4, § 56a Abs. 5, § 61 Abs. 3 und Abs. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx, treten jeweils mit TT. BESCHLUSS-PLUS6MONATE 202x in Kraft.“
24. Dem § 60 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Mit Ablauf des TT-1. MONAT 202x tritt § 21 Abs. 4 außer Kraft.“
25. § 61 Abs. 3 lautet:
„(3) Bis zur Beendigung der Wehrpflicht nach § 10 sind
1. Offiziere des Milizstandes und
2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
b) einen Ausbildungsdienst geleistet haben,
zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 1 verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.“
26. Dem § 61 wird folgender Abs. 38 angefügt:
„(38) Auf Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission vor dem TT.INKRAFTTRETEN. MONAT 202x erstmalig mit „Tauglich“ festgestellt wurde, sind § 20, § 21 Abs. 3 und Abs. 4, § 23, § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 38 Abs. 3, § 38b Abs. 3 bis Abs. 6, § 45 und § 61 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des TT-1. MONAT 202x geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014
Das Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „1. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten“ durch folgenden Eintrag ersetzt:
„1. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den
Wehrdienst als Zeitsoldat leisten“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „2. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten“ durch folgenden Eintrag ersetzt:
„2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch den
Wehrdienst als Zeitsoldat leisten“
3. § 23 Z 2 lautet:
„2. im Senatsverfahren auch
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§ 7 Abs. 1 Z 3 |
(Befangenheit von Verwaltungsorganen) und |
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§ 43a |
(Verhandlungsschrift).“ |
4. § 42 Abs. 4 lautet:
„(4) Beschwerden gegen die Entscheidung über
1. eine vorläufige Dienstenthebung oder
2. eine Dienstenthebung oder
3. eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung
haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden von Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.“
5. Die Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Besonderer Teils lautet:
„Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten“
6. In § 46 wird die Wortfolge „im Anschluss an diesen“ durch die Wortfolge „den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluss daran“ ersetzt.
7. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Besonderer Teils lautet:
„Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten“
8. In § 51 wird die Wortfolge „im Anschluss an diesen“ durch die Wortfolge „den Wehrdienst als Zeitsoldat noch im Anschluss daran“ ersetzt.
9. § 54 Abs. 3 lautet:
„(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über eine Person im Ausbildungsdienst ab dem zehnten Monat die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt die bestrafte Person als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.“
10. § 65 Abs. 3 lautet:
„(3) Über Beschwerden von Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht, zu entscheiden.“
11. § 72 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich zu entscheiden.“
12. In § 80 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.
13. § 80 Abs. 2 Z 2 lit. c entfällt.
14. § 80 Abs. 2 Z 2 lit. d lautet:
„d) für Bestrafte nach lit. a und b, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses.“
15. § 83 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden
1. während der ersten neun Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst und im Wehrdienst als Zeitsoldat geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Grundvergütung die Monatsprämie heranzuziehen ist, und
2. ab Beginn des zehnten Monates des Ausbildungsdienstes die Bestimmungen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst und nicht Wehrdienst als Zeitsoldat leisten mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und Geldstrafe auch die Ausbildungsprämie heranzuziehen ist; über deren Pflichtverletzungen ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden.“
16. § 83 Abs. 3 entfällt.
17. Dem § 89 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 23 Z 2, § 42 Abs. 4, die Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Besonderen Teils, die Einleitung des § 46, die Überschrift des 2. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Besonderen Teils, die Einleitung des § 51, § 54 Abs. 3, § 65 Abs. 3, § 72 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Z 2 lit. b und d, § 83 Abs. 1 und § 90 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit TT. BESCHLUSS-PLUS6MONATE 202x in Kraft; gleichzeitig treten § 80 Abs. 2 Z 2 lit. c und § 83 Abs. 3 außer Kraft.“
18. Dem § 90 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor TT.INKRAFTTRETEN. MONAT 202x begangen hat, sind § 46, § 51, § 54 Abs. 3, § 80 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 und Abs. 3 in der bis zum Ablauf des TT-1. MONAT 202x geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.77/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:
„§ 5. Grundvergütung und Kaderfunktionsprämie“
2. In § 4a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Funktionsdienste“ die Wortfolge „oder Freiwillige Milizarbeit“ eingefügt.
3. § 5 samt Überschrift lautet:
„Grundvergütung und Kaderfunktionsprämie
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, gebührt
1. für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 19,94 vH des Bezugsansatzes und
2. während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Z 1 eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 30,95 vH des Bezugsansatzes.
(2) Wehrpflichtigen, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, und
1. sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WG 2001 gemeldet haben oder
2. eine Mitteilung nach § 23 Abs. 2 Z 1 WG 2001 erhalten haben,
gebührt während des Grundwehrdienstes und des Wehrdienstes als Zeitsoldat für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Kaderfunktionsprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die freiwillige Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.“
4. In § 6 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „und Zeitsoldaten“.
5. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des neunten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen der Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 Z 1 und der Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z 1 für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in diesen Monaten angefallen ist (Erstattungsbetrag). Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:
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Beendigungszeitpunkt |
Höhe des Erstattungsbetrages |
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bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung |
Betrag nach Z 1 mal 0,75 |
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bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung |
Betrag nach Z 1 mal 0,50 |
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bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung |
Betrag nach Z 1 mal 0,25 |
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.“
6. In § 9b wird nach der Wortfolge „die Milizübungen“ die Wortfolge „auf Grund freiwilliger Meldung nach § 21 Abs. 2 WG 2001“ eingefügt.
7. § 24 Abs. 4 lautet:
„(4) Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach § 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des § 3 Abs. 3 und 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes.“
8. In § 56 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „das Heerespersonalamt“ ersetzt.
9. In § 60 wird nach Abs. 2x folgender Abs. 2y eingefügt:
„(2y) Das Inhaltsverzeichnis, § 4a Abs. 2 Z 1, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 Z 1, und Abs. 4, § 9b, § 24 Abs. 4, § 56 Abs. 4, § 61 Abs. 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit TT. BESCHLUSS-PLUS6MONATE 202x in Kraft; gleichzeitig tritt § 61 Abs. 20 außer Kraft.“
10. In § 60 wird nach Abs. 4h folgender Abs. 4i eingefügt:
„(4i) Mit Ablauf des TT-1INKRAFT.MONAT.202x tritt § 61 Abs. 20 außer Kraft.“
11. § 61 Abs. 20 entfällt.
12. Dem § 61 werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:
„(21) Auf Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission vor dem TT.INKRAFTTRETEN. MONAT 202x erstmalig mit „Tauglich“ festgestellt wurde, sind § 5 sowie § 6 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des TT-1. MONAT 202x geltenden Fassung anzuwenden.
(22) Für vor dem TT. MONAT 202x geleistete Milizübungen gilt § 9b in der bis T‑1. MONAT 202x geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass Abs. 20 in der bis T‑1. MONAT 202x geltenden Fassung anzuwenden ist. Für nicht auf Grund freiwilliger Meldung nach § 21 Abs. 2 WG 2001 geleistete Milizübungen endet der Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung mit T+4Jahre. MONAT 202x.“
Artikel 4
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001
Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Gilt ein Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so wird der entsprechende Wehrdienst unmittelbar nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes fortgesetzt. In diesem Fall gilt der Soldat mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.
(4) Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist Abs. 3 über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden, sofern die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 23 Abs. 2 Z 2 WG 2001 noch nicht abgelaufen ist.“
2. In § 11 wird nach Abs. 2m folgender Abs. 2n eingefügt:
„(2n) § 3 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit TT. BESCHLUSS-PLUS6MONATE 202x in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Das Militärauszeichnungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 168/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „Wehrgesetzes“ die Zahl „2001“ eingefügt.
2. In § 9 Abs. 2 wird in der Einleitung der Z 1 vor der Wortfolge „des Ausbildungsdienstes“ die Wortfolge „des Wehrdienstes als Zeitsoldat,“ eingefügt.
3. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „nach § 20 Abs. 2 WG 2001“ ersetzt.
4. § 10 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen erbracht haben
1. im Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von drei Monaten oder
2. in Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen oder
3. im Ausbildungsdienst im Gesamtausmaß von neun Monaten dieses Wehrdienstes.
(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 90 Tagen geleistet haben.“
5. § 11 Abs. 1 Z 5 entfällt.
6. In § 11 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „siebenten Monat“ durch die Wortfolge „neunten Monat“ ersetzt.
7. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Gesamtdauer von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „Dauer nach § 20 Abs. 2 WG 2001“ ersetzt.
8. Dem § 16 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Auf Personen, deren Eignung zum Wehrdienst vor dem TT.INKRAFTTRETEN. MONAT 202x
1. durch Beschluss der Stellungskommission mit „Tauglich“ oder
2. nach § 38a Abs. 1 WG 2001
festgestellt wurde, sind § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 3 in der bis zum Ablauf des TT-1. MONAT 202x geltenden Fassung anzuwenden.“
9. § 18 Abs. 4i lautet:
„(4i) § 1, § 2, § 3 Abs. 3 und 4, 2b. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 8d bis 8f, die Überschrift des 3. Abschnittes, der § 9, § 12 sowie § 16 Abs. 7, 10, 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.
(4j) § 3 Abs. 4, die Einleitung der Z 1 in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit TT. BESCHLUSS-PLUS6MONATE 202x in Kraft; gleichzeitig tritt § 11 Abs. 1 Z 5 außer Kraft.“