Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Artikel 2

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Artikel 4

Änderung des Privathochschulgesetzes

Artikel 1

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2025 und das Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Alle Teile der Satzung (§ 19) sowie die Wahlordnung für die Mitglieder des Rektorats (§ 21 Abs. 1 Z 3) sind in der jeweils geltenden Fassung konsolidiert auf der Website der Universität zu veröffentlichen.“

2. In § 46 Abs. 4  wird die Wendung „Art. 132 Abs. 5 B-VG“ durch die Wendung „Art 132 Abs. 4 B-VG“ ersetzt.

3. In § 51 Abs. 2 Z 8 wird nach der Wortfolge „Diplom- und Masterstudien“ die Wortfolge „sowie Universitätslehrgängen, die als außerordentliche Masterstudien ausgestaltet sind“ eingefügt.

4. § 109 Abs. 8 lautet:

„(8) Unberücksichtigt bleiben Zeiten gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) in der am 1. Mai 2021 geltenden Fassung einschließlich Zeiten geringfügiger Beschäftigung neben einer Karenz gemäß § 15e Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2025, oder gemäß § 7b Abs. 1 des Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl. Nr. 656/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2025.“

5. Dem § 143 wird folgender Abs. 110 angefügt:

„(110) § 20 Abs. 6a, § 46 Abs. 4, § 51 Abs. 2 Z 8 und § 109 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2026, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2a folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 2b.    Geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen“

2. Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:

„Geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen

§ 2b. (1) Geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen umfasst körperliche, sexuelle, psychische und ökonomische Gewalt aufgrund des Geschlechts sowie geschlechtsspezifische und sexuelle Belästigung im digitalen und analogen Raum an Hochschulen.

(2) Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 sind verpflichtet, für ein gewaltfreies Umfeld im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb zu sorgen. Dazu sind in den Satzungen nähere Regelungen über Grundprinzipien, Haltungen und Maßnahmen im Fall geschlechtsspezifischer Gewalt (Code of Conduct) aufzunehmen. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium entscheiden, wenn die Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt schwerwiegend sind und die bzw. der Studierende vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Ergänzend dazu sind Gewaltschutzkonzepte zu entwickeln, die konkrete Handlungsabläufe, Zuständigkeiten sowie Melde- und Anzeigepflichten bei Gewaltvorfällen regeln.“

3. § 14 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. in Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,“

4. In § 14 Abs. 4 wird die Wendung „Abs. 2“ durch die Wendung „Abs. 3“ ersetzt.

5. In § 31 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „15. Dezember“ durch den Ausdruck „15. Jänner“ ersetzt.

6. Dem § 37 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Das Inhaltsverzeichnis zu § 2b, § 2b, § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 sowie § 31 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Das Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2026, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 5 entfällt der erste Satz.

2. In § 11 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 71b Abs. 7 Z 5 UG ist sinngemäß anzuwenden.“

3. § 12 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Fachhochschule kann berufliche Kompetenzen, die nicht gemäß Abs. 2 berücksichtigt werden, und außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

(4) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d UG anerkennen, wobei sie absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen kann. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.“

4. Am Ende von § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Wiedervorlage ist jedenfalls zweimal zu ermöglichen.“

5. Dem § 26 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(19) § 6 Abs. 5 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

6. Dem § 27 werden folgende Abs. 25 und 26 angefügt:

„(25) Verordnungen, die gemäß § 6 Abs. 5 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xxx/2026 erlassen wurden, bleiben weiterhin in Kraft.

(26) § 11 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist erstmals für Aufnahmeverfahren ab dem Wintersemester 2027/28 anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Privathochschulgesetzes

Das Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die Privathochschule kann berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 5 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

(5) Die Privathochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d UG anerkennen, wobei sie absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 lit b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen kann. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind unbegrenzt möglich.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 8 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“