Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Eine wesentliche Grundlage zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf völkerrechtlicher Ebene bildet die Istanbul-Konvention des Europarats, die seit 2014 in Österreich in Kraft ist und Gewalt gegen Frauen als Ausdruck struktureller Ungleichheit und Menschenrechtsverletzung versteht. In Österreich beeinflusste sie unter anderem auch den Nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt 2025-2029.

Die Richtlinie (EU) 2024/1385 ergänzt die Istanbul-Konvention und erweitert diese im Bereich digitaler Gewalt. Unter Punkt (17) wird z.B. ausgeführt, dass in Bildungseinrichtungen wie Universitäten Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark von Cybergewalt betroffen sind. Dies wirkt sich nachteilig auf ihre weitere Ausbildung und ihre psychische Gesundheit aus, führt zu sozialer Ausgrenzung, Angst, Veranlassung zur Selbstverletzung und kann in Extremfällen zu Selbstmord führen.

Ebenso verpflichtet die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) Vertragsstaaten zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung in allen Lebensbereichen. Österreich hat das Übereinkommen 1982 ratifiziert. Die Konvention versteht Diskriminierung in einem weiten Sinn, die auch geschlechterbasierte Gewalt als Menschenrechtsverletzung umfasst.

Die Gender Equality Strategy 2026-2030 der Europäischen Kommission schlägt auf Basis einer Vielzahl internationaler Verpflichtungen (Roadmap for Women`s Rights, Substainable Development Goal 5 on gender equality by 2030, CEDAW, Beijing Platform for Action) konkrete Maßnahmen vor, darunter auch ein Leben ohne geschlechtsspezifische Gewalt und eine inklusive hochwertige Bildung. Einer der Kernpunkte ist die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt insbesondere im Internet. Die Gender Equality Strategy 2026-2030 führt dazu aus: „Geschlechtsspezifische Gewalt ist nicht nur eine Verletzung der Grundrechte, sondern auch eine ernsthafte Bedrohung für die gemeinsame Sicherheit der EU, da sie die Sicherheit, Würde und Gleichstellung von Einzelpersonen und Gemeinschaften untergräbt. Jede dritte Frau in der EU hat im Laufe ihres Lebens geschlechtsspezifische Gewalt erlebt. Geschlechtsspezifische Cybergewalt stellt eine rasch eskalierende Bedrohung für Frauen und Mädchen dar. Dies untergräbt die Integrität von Frauen und zwingt viele aus dem Online-Umfeld, aus Online-Debatten und der digitalen Wirtschaft, und bedroht damit die Demokratie und die Wettbewerbsfähigkeit der EU.“ Mit der legistischen Umsetzung für ein Leben ohne geschlechtsspezifische Gewalt im Hochschulbereich nimmt Österreich eine Vorreiterrolle in der Umsetzung der Gender Equality Strategy 2026-2030 ein, wie auch bereits bei der damaligen gesetzlichen Verankerung des Gender Budgeting.

Im Rahmen des Nationalen Aktionsplans für den Europäischen Forschungsraum (ERA-NAP 2022-2025) erstellte das Ludwig-Boltzmann-Institut für Grund- und Menschenrechte (LBI) im Auftrag des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) eine umfassende Status-quo-Erhebung zu geschlechtsbasierter Gewalt an Österreichs Hochschul- und Forschungseinrichtungen (LBI-Studie), auf deren Basis spezielle Empfehlungen für den Hochschulbereich formuliert wurden. Auch der ERA-NAP 2026-2028 verankert die Bekämpfung geschlechterbasierter Gewalt an österreichischen Hochschul- und Forschungseinrichtungen als eigene Maßnahme.

Der vom Ministerrat beschlossene Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025-2029 erstreckt sich im Handlungsfeld „Gewaltfrei vom Kindesalter bis zur Hochschule“ ausdrücklich auch auf den gesamten Hochschulbereich und nennt als konkretes Vorhaben den Ausbau geschlechtssensibler Präventionsarbeit durch die Umsetzung von Empfehlungen aus der Status-quo-Erhebung von Maßnahmen- und Unterstützungsangeboten bei geschlechtsbasierter Gewalt an österreichischen Hochschulen. Damit nimmt dieser NAP auch Bezug auf die LBI-Studie. 

Alle Dokumente sind auf der Website des BMFWF abrufbar.

Die neue Bestimmung im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) schafft den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der in diesen Dokumenten vorgesehenen Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen.

 

Zu weiteren Aspekten des Entwurfs:

 

Universitäten sollen im Sinne der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet werden, eine aktuelle konsolidierte Fassung der Satzung zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs. 6a UG). Die Definition von Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien wurde notwendig, da diese Universitätslehrgänge insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Doktoratsstudien den ordentlichen Studien gleichgestellt sind. Müttern und Vätern, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Universität befinden, wird ein Anreiz gegeben, während der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG weiterhin geringfügig an der Universität zu arbeiten, indem diese Zeit nicht mehr in die Befristung eingerechnet wird.

Im Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993 und im Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, ist nun explizit die Anerkennung von Prüfungsleistungen an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht vorgesehen. Die Rechtslage wird damit in diesem Punkt an die der öffentlichen Universitäten angepasst. Auch sollen im Fachhochschulbereich Anpassungen der Gesetzeslage für mehr Studierendenfreundlichkeit umgesetzt werden, die im aktuellen Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende beim BMFWF vorgeschlagen wurden.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu den Regelungen im UG, im HS-QSG, im FHG und im PrivHG ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12a des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 („Universitäts- und Hochschulwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich aus den Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt.

Besonderer Teil

Artikel 1 – Änderung des UG

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 6a):

Die Kompetenz, eigenständig Satzungen zu erlassen, ist ein wesentlicher Bestandteil der Autonomie der Universitäten (Art. 81c Abs. 1 B-VG). Um die Rechtssicherheit auszubauen und Zweifel über die geltende Fassung von Satzungsinhalten auszuräumen, ist es notwendig, dass auf der Website der Universität alle Satzungsteile sowie die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Rektorats als aktuelle, konsolidierte Fassung veröffentlicht werden.

Zu Z 2 (§ 46 Abs. 4):

Die Anpassung des Verweises erfolgt, da sich die verfassungsrechtliche Grundlage der einfachgesetzlichen Beschwerdelegitimation an die Verwaltungsgerichte seit der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 138/2017 statt wie bisher in Art. 132 Abs. 5 B-VG nunmehr in Art. 132 Abs. 4 B-VG befindet.

Zu Z 3 (§ 51 Abs. 2 Z 8):

Abschlussarbeiten, die im Rahmen von außerordentlichen Masterstudien zu verfassen sind, die mit einem Mastergrad nach § 51 Abs. 2 Z 23a abschließen, gelten nunmehr ebenso wie die Abschlussarbeiten in ordentlichen Diplom- sowie Masterstudien als wissenschaftliche Arbeiten. Dies dient einerseits der Qualitätssicherung, indem klargestellt wird, dass für Abschlussarbeiten in außerordentlichen Masterstudien die gleichen wissenschaftlichen Anforderungen gelten wie für Diplom- bzw. Masterarbeiten in ordentlichen Studien; andererseits soll im Sinne der Durchlässigkeit des Bildungssystems der tatsächliche Übergang zu Doktoratsstudien nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums erleichtert werden.

Zu Z 4 (§ 109 Abs. 8):

Es soll Müttern und Vätern, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis an der Universität beschäftigt sind, erleichtert werden, neben der Elternkarenz gemäß § 15e Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979 oder des § 7b Abs. 1 des Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl. Nr. 656/1989, weiterhin in geringfügigem Ausmaß (2026: 551,50 Euro) an der Universität zu arbeiten, ohne dass die Dauer der geringfügigen Tätigkeit in die höchstzulässige Gesamtdauer der Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 9 eingerechnet wird.

Zu Z 5 (§ 143 Abs. 110):

Es handelt es sich um die Inkrafttretensbestimmung.

Artikel 2 – Änderung des HS-QSG

Zu Z 1 und 2: (Inhaltsverzeichnis zu § 2b sowie § 2b):

Abs. 1: Die Legaldefinition geschlechtsspezifischer Gewalt orientiert sich an der im EU-Projekt UniSAFE entwickelten Definition auf der Projektseite (abrufbar unter folgendem Link:
https://unisafe-gbv.eu/the-project/gender-based-violence-unisafes-definition/, abgerufen am 08.09.2026), die im White Paper#2 publiziert wurde (abrufbar unter folgendem Download: https://zenodo.org/records/8109478 ).

Diese Definition deckt ein breites Spektrum an Gewaltformen ab, die in der Realität im spezifischen Kontext von Hochschulen zu Gewalterfahrungen führen können, und steht im Einklang mit dem internationalen Verständnis und der wissenschaftlichen Forschung zu geschlechtsspezifischer Gewalt. Sie umfasst körperliche, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt ebenso wie sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigung sowie digitale Formen von Gewalt.

Geschlechtsspezifische Gewalt umfasst beispielhaft folgende Arten von Gewalt: körperliche Gewalt einschließlich Treten, Schubsen, Schlagen; sexuelle Gewalt einschließlich sexueller Handlungen oder auch Versuche, eine sexuelle Handlung zu erzwingen; psychische Gewalt einschließlich psychisch missbräuchlicher Handlungen wie Kontrolle oder verbalem Missbrauch; wirtschaftliche Gewalt umfasst Handlungen oder Verhaltensweisen, die einen individuellen wirtschaftlichen Schaden verursachen wie Einschränkungen zum Zugang zu finanziellen Ressourcen oder Bildungsangeboten. Sexuelle Belästigung ist ein unerwünschtes verbales oder nonverbales oder körperliches Verhalten sexueller Natur wie Berührungen oder Kommentare oder sexistische Witze. Geschlechtsbezogene Belästigung ist eine Belästigung aufgrund des Geschlechts, aber ohne sexuelle Konnotation wie beispielsweise Ausgrenzung oder stereotype Vorurteile. Digitale Gewalt kann viele Formen annehmen wie beispielsweise Cyberstalking oder Cybermobbing.

Der Studie „Status quo-Erhebung von Maßnahmen und Unterstützungsangeboten bei geschlechtsspezifischer Gewalt an österreichischen Hochschul- und Forschungseinrichtungen“ des LBI (LBI-Studie) wird die im EU-Projekt UniSAFE entwickelte Definition von geschlechtsbasierter Gewalt zugrunde gelegt. Die Studie empfiehlt dem BMFWF die Verständigung auf eine einheitliche und umfassende Definition von geschlechterbasierter Gewalt für den Hochschul- und Forschungsbereich – orientiert an bestehenden internationalen Standards und unter Berücksichtigung aller relevanten Gewaltformen. Diese Definition solle aktiv kommuniziert und als Referenzrahmen für die weitere strategische und operative Arbeit etabliert werden. Ein fundiertes Verständnis geschlechterbasierter Gewalt schaffe einen umfassenden Rahmen zur Problemerkennung und -lösung. Es helfe, zentrale Herausforderungen zu identifizieren, und sei somit entscheidend für die Entwicklung geeigneter institutioneller Maßnahmen. In diesem Sinn geht die Legaldefinition im § 2b von der Definition aus, die im EU-Projekt UniSAFE verwendet wird.

Laut der zitierten LBI-Studie liege eine Stärke der UniSAFE-Definition darin, dass sie ein breites Spektrum an Gewaltformen abdecke und somit geschlechterbasierte Gewalt im Kontext von Hochschulen umfassend erfassen könne. Es zeige sich jedoch, dass gewisse Aspekte dieser Definition, wie wirtschaftliche Gewalt oder gewaltfördernde institutionelle Strukturen, Normen und Machtverhältnisse, in der praktischen Arbeit der Einrichtungen im Bereich geschlechterbasierter Gewalt bislang kaum Berücksichtigung fänden, was unter anderem auf ein fehlendes Bewusstsein für diese Gewaltformen hinweise.

Zusätzlich hat das BMFWF eine Arbeitsgruppe mit allen relevanten Stakeholdern eingerichtet, deren Aufgabe die konkrete Ausdifferenzierung einer einheitlichen Definition von geschlechtsspezifischer Gewalt auf Basis der Legaldefinition sowie die Erarbeitung von Mindeststandards und Rahmendokumenten für die Prävention von und den Umgang mit geschlechterbasierter Gewalt ist.

Abs. 2: Hochschulen als Orte gesellschaftlicher Orientierung, Wissensproduktion und sozialer Verantwortung kommt eine wichtige Vorbildfunktion bei der Prävention geschlechterspezifischer Gewalt zu. Daher werden Hochschulen verpflichtet, für ein gewaltfreies Umfeld im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb zu sorgen. Auch dieser Lebensbereich muss von Mädchen und Frauen als gewaltfrei erlebt werden.

Die Satzung als (autonomes) hochschulisches Ordnungsinstrument bietet die Basis für verbindliche, strukturierte Regelungen im Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt, um klare inhaltliche Orientierung zu bieten: Ein als „Code of Conduct“ zu bezeichnender Teil der Satzung hat nähere Regelungen über Grundprinzipien, Haltungen und Maßnahmen im Fall geschlechtsspezifischer Gewalt aufzunehmen. Die schärfste Maßnahme bildet der Ausschluss vom Studium. Dies entspricht der Empfehlung der LBI-Studie zur Herstellung eines einheitlichen rechtlichen Schutzniveaus für alle Studierenden. Maßnahmen gegenüber Beschäftigten der Hochschule werden arbeitsrechtlich geregelt. Gewaltschutzkonzepte regeln dann die konkreten Handlungsabläufe, Zuständigkeiten sowie Melde- und Anzeigepflichten bei Gewaltvorfällen. Alle diese Maßnahmen beruhen auf einer Empfehlung der LBI-Studie an das BMFWF, wonach einheitliche Standards in Form von Codes of Conduct, die normative Haltungen und Grundprinzipien sichtbar machen, sowie Gewaltschutzkonzepte, die die konkreten Handlungsabläufe, Zuständigkeiten sowie Melde- und Anzeigepflichten im Fall von Gewaltvorfällen regeln, zu etablieren sind.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 1 Z 2):

Mit diesen Bereinigungen sollen redaktionelle Fehler bezüglich der Säumnisregelungen beseitigt werden. Mit dem Verweis auf § 11 Abs. 3 ist sichergestellt, dass im Falle der Säumigkeit bei der Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung eine Ersatzvornahme durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister gewährleistet ist.

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 4):

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung; der Verweis hat richtig auf Abs. 3 statt auf Abs. 2 zu lauten.

Zu Z 5 (§ 31 Abs. 7 dritter Satz):

Die Ombudsstelle für Studierende hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Dieser Bericht ist für das jeweils vorangegangene Studienjahr bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung und dem Nationalrat vorzulegen.

Aufgrund der fortlaufenden Professionalisierung in der Berichtserstellung führt die mit 15. Dezember festgesetzte Frist dazu, dass die Ombudsstelle für Studierende die Berichtstexte bereits Mitte September vorlegen muss, um genug Vorlaufzeit für Gestaltung, Lektorat und Produktion zu haben. Da der Berichtszeitraum jeweils von September bis Oktober läuft, führt dies dazu, dass die Auswertung der Daten erst nach Fertigstellung der Textgrundlagen erfolgen kann. Um die Arbeit am Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Studierende effizienter zu gestalten und mögliche Fehlerquellen auszuschließen, wird die Frist für die Vorlage des Tätigkeitsberichts auf 15. Jänner verlegt.

Zu Z 6 (§ 37 Abs. 14):

Es handelt sich um eine Inkrafttretensbestimmung.

Artikel 3 – Änderung des FHG

Zu Z 1 (Entfall des § 6 Abs. 5 erster Satz):

Eine eigene Verordnungsermächtigung betreffend Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien für die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister erscheint nicht mehr erforderlich, da sich nach mehr als 30 Jahren Fachhochschul-Masterstudiengänge unbestritten etabliert haben. Eine Festlegung von in Betracht kommenden Doktoratsstudien mittels Verordnung kann sogar prohibitiv wirken. Der Gesamtumfang von allfälligen Ergänzungen ist von der aufnehmenden Universität festzulegen. Die bestehenden auf Grund des § 6 Abs. 5 erlassenen Verordnungen betreffend Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien (BGBl. II Nr. 218/2017, Nr. 105/2019 und Nr. 553/2021) bleiben weiterhin in Kraft.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 1a):

Auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Fachhochschulen soll ein abweichendes Aufnahmeverfahren bei Nachweis einer Behinderung aufgenommen werden, wenn die Inhalte und Anforderungen des Aufnahmeverfahrens durch die abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. Es soll daher § 71b Abs. 7 Z 5 UG sinngemäß bei Aufnahmeverfahren für Fachhochschul-Studiengänge zur Anwendung kommen. Da es hier von Seiten der Fachhochschulen ggf. Adaptierungen in den Satzungen bzw. Aufnahmeverfahren benötigt, soll es entsprechende Übergangsbestimmungen (§ 27 Abs. 27) geben.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 3 und 4):

Mit dieser Änderung wird der unterschiedlichen Systematik der Anerkennungsbestimmungen in den Hochschulgesetzen Rechnung getragen. Die inhaltliche Änderung betrifft die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen, die an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden, die an öffentlichen Universitäten mit der neuen lit. d in § 78 Abs. 1 Z 2 in der Novelle BGBl. I Nr. 28/2025 ermöglicht wurde. Die Anerkennung dieser Studienleistungen soll auch auf Fachhochschulen ausgeweitet werden.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 2):

Mit dieser Änderung soll einem Vorschlag der Ombudsstelle für Studierende entsprochen werden. Das FHG legt die Anzahl der möglichen Wiedervorlagen für eine Masterarbeit bislang nicht ausdrücklich fest. Grundsätzlich sollten Studierende bei der Abgabe von Abschlussarbeiten nicht schlechter gestellt sein als bei der Ablegung von Prüfungen, die gemäß § 18 zumindest zweimal wiederholt werden können. Es wird vorgeschlagen, explizit eine Mindestanzahl von zwei Wiedervorlagemöglichkeiten vorzusehen.

Zu Z 5 (§ 26 Abs. 18 und 19):

Es handelt sich um eine Inkrafttretens- sowie um eine Außerkrafttretensbestimmung.

Zu Z 6 (§ 27 Abs. 25 und 26):

Die bestehenden auf Grund des § 6 Abs. 5 erlassenen Verordnungen betreffend Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien (BGBl. II Nr. 218/2017, Nr. 105/2019 und Nr. 553/2021) bleiben gemäß Abs. 25 weiterhin in Kraft.

Für abweichende Aufnahmeverfahren sind Änderungen in der Satzung erforderlich. Um den Fachhochschulen dafür ausreichend Zeit zu geben und auch in Hinblick auf bereits laufende Aufnahmeverfahren für Fachhochschul-Studiengänge im WS 2026/27, soll nach dem neuen Abs. 26 die Bestimmung erstmals für Aufnahmeverfahren für das WS 2027/28 gelten.

Artikel 4 – Änderung des PrivHG

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 4 und 5):

Mit dieser Änderung wird der unterschiedlichen Systematik der Anerkennungsbestimmungen in den Hochschulgesetzen Rechnung getragen. Die inhaltliche Änderung betrifft die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen, die an einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden, die an öffentlichen Universitäten mit der neuen lit. d in § 78 Abs. 1 Z 2 in der Novelle BGBl. I Nr. 28/2025 ermöglicht wurde. Die Anerkennung dieser Studienleistungen soll auch auf Privathochschulen ausgeweitet werden.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 20):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.