Textgegenüberstellung
Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Leitung und innere Organisation |
Leitung und innere Organisation |
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§ 20. (1) bis (6) ... |
§ 20. (1) bis (6) ... |
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(6a) Alle Teile der Satzung (§ 19) sowie die Wahlordnung für die Mitglieder des Rektorats (§ 21 Abs. 1 Z 3) sind in der jeweils geltenden Fassung konsolidiert auf der Website der Universität zu veröffentlichen. |
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(7) ... |
(7) ... |
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Verfahren in behördlichen Angelegenheiten |
Verfahren in behördlichen Angelegenheiten |
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§ 46. (1) bis (3) ... |
§ 46. (1) bis (3) ... |
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(4) Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Art. 133 B-VG zu erheben. |
(4) Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Art. 133 B-VG zu erheben. |
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(5) und (6) … |
(5) und (6) … |
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Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
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§ 51. (1) ... |
§ 51. (1) ... |
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(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
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1. bis 7. ... |
1. bis 7. ... |
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8. Diplom- und Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten. |
8. Diplom- und Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien sowie Universitätslehrgängen, die als außerordentliche Masterstudien ausgestaltet sind, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten. |
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Dauer der Arbeitsverhältnisse |
Dauer der Arbeitsverhältnisse |
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§ 109. (1) bis (7) ... |
§ 109. (1) bis (7) ... |
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(8) Unberücksichtigt bleiben Zeiten gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) in der am 1. Mai 2021 geltenden Fassung. |
(8) Unberücksichtigt bleiben Zeiten gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) in der am 1. Mai 2021 geltenden Fassung einschließlich Zeiten geringfügiger Beschäftigung neben einer Karenz gemäß § 15e Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2025, oder gemäß § 7b Abs. 1 des Väter-Karenzgesetzes – VKG, BGBl. Nr. 656/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2025. |
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(9) ... |
(9) ... |
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Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften |
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften |
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§ 143. (1) bis (108) ... |
§ 143. (1) bis (108) ... |
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(109) § 20 Abs. 6a, § 46 Abs. 4, § 51 Abs. 2 Z 8 und § 109 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. |
Artikel 2
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeiner Teil |
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeiner Teil |
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§ 2a. … |
§ 2a. … |
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§ 2b. Geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen |
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2. Abschnitt Einrichtung der Agentur und Organe … |
2. Abschnitt Einrichtung der Agentur und Organe … |
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§ 2b. (1) Geschlechtsspezifische Gewalt an Hochschulen umfasst körperliche, sexuelle, psychische und ökonomische Gewalt aufgrund des Geschlechts sowie geschlechtsspezifische und sexuelle Belästigung im digitalen und analogen Raum an Hochschulen. |
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(2) Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 sind verpflichtet, für ein gewaltfreies Umfeld im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb zu sorgen. Dazu sind in den Satzungen nähere Regelungen über Grundprinzipien, Haltungen und Maßnahmen im Fall geschlechtsspezifischer Gewalt (Code of Conduct) aufzunehmen. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium entscheiden, wenn die Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt schwerwiegend sind und die bzw. der Studierende vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Ergänzend dazu sind Gewaltschutzkonzepte zu entwickeln, die konkrete Handlungsabläufe, Zuständigkeiten sowie Melde- und Anzeigepflichten bei Gewaltvorfällen regeln. |
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Säumnis von Organen |
Säumnis von Organen |
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§ 14. (1) Kommt ein Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß §§ 5, 11 und 13 einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat das Board von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe |
§ 14. (1) Kommt ein Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß §§ 5, 11 und 13 einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, hat das Board von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe |
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1. ... |
1. ... |
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2. in Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 und 11 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister, |
2. in Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 11 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister, |
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3. und in Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 3 und § 13 Abs. 3 durch das Kuratorium durchzuführen (Ersatzvornahme). |
3. und in Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 3 und § 13 Abs. 3 durch das Kuratorium durchzuführen (Ersatzvornahme). |
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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(4) Ist das Kuratorium im Sinne des Abs. 2 säumig, hat die Generalversammlung die Ersatzvornahme vorzunehmen. |
(4) Ist das Kuratorium im Sinne des Abs. 3 säumig, hat die Generalversammlung die Ersatzvornahme vorzunehmen. |
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Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende |
Aufgaben und Berichtslegung der Ombudsstelle für Studierende |
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§ 31. (1) bis (6) ... |
§ 31. (1) bis (6) ... |
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(7) Die Ombudsstelle hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen, wobei die namentliche Nennung von Personen gemäß Abs. 1, die sich an die Ombudsstelle gewandt haben, nicht zulässig ist. Die Nennung der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, ist bei Veröffentlichung der Stellungnahme seitens der Einrichtungen zulässig. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres von der Ombudsstelle der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie dem Nationalrat vorzulegen. Die Ombudsstelle hat den Bericht zu veröffentlichen. |
(7) Die Ombudsstelle hat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen, wobei die namentliche Nennung von Personen gemäß Abs. 1, die sich an die Ombudsstelle gewandt haben, nicht zulässig ist. Die Nennung der Einrichtungen, die mit Studierendenthemen befasst sind, ist bei Veröffentlichung der Stellungnahme seitens der Einrichtungen zulässig. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Jänner eines jeden Jahres von der Ombudsstelle der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie dem Nationalrat vorzulegen. Die Ombudsstelle hat den Bericht zu veröffentlichen. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 37. (1) bis (13) … |
§ 37. (1) bis (13) … |
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(14) Das Inhaltsverzeichnis zu § 2b, § 2b, § 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 sowie § 31 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. |
Artikel 3
Änderung des Fachhochschulgesetzes
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Akademische Grade |
Akademische Grade |
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§ 6. (1) bis (4) … |
§ 6. (1) bis (4) … |
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(5) Für die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Der im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4 festzulegende Gesamtumfang der Grundlagenfächer, der fachspezifischen Ergänzungsfächer und der Vertiefungsfächer hat sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren. |
(5) Der im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4 festzulegende Gesamtumfang der Grundlagenfächer, der fachspezifischen Ergänzungsfächer und der Vertiefungsfächer hat sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren. |
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(6) bis (8) … |
(6) bis (8) … |
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Aufnahmeverfahren |
Aufnahmeverfahren |
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§ 11. (1) ... |
§ 11. (1) ... |
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(1a) § 71b Abs. 7 Z 5 UG ist sinngemäß anzuwenden. |
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(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
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Anerkennung |
Anerkennung |
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§ 12. (1) und (2) ... |
§ 12. (1) und (2) ... |
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(3) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. |
(3) Die Fachhochschule kann berufliche Kompetenzen, die nicht gemäß Abs. 2 berücksichtigt werden, und außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen. |
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(4) Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen. |
(4) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d UG anerkennen, wobei sie absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen kann. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. |
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Bachelorarbeiten und Masterarbeiten |
Bachelorarbeiten und Masterarbeiten |
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§ 19. (1) ... |
§ 19. (1) ... |
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(2) Die Approbation der Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Prüfung. Eine nicht approbierte Masterarbeit ist zur Korrektur und Wiedervorlage innerhalb einer festzusetzenden Frist zurückzuweisen. |
(2) Die Approbation der Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Prüfung. Eine nicht approbierte Masterarbeit ist zur Korrektur und Wiedervorlage innerhalb einer festzusetzenden Frist zurückzuweisen. Die Wiedervorlage ist jedenfalls zweimal zu ermöglichen. |
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(3) ... |
(3) ... |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 26. (1) bis (17) ... |
§ 26. (1) bis (17) ... |
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(18) § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. |
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(19) § 6 Abs. 5 erster Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. |
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Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
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§ 27. (1) bis (24) ... |
§ 27. (1) bis (24) ... |
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(25) Verordnungen, die gemäß § 6 Abs. 5 in der Fassung vor BGBl. I Nr. xxx/2026 erlassen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. |
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(26) § 11 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist erstmals für Aufnahmeverfahren ab dem Wintersemester 2027/28 anzuwenden. |
Artikel 4
Änderung des Privathochschulgesetzes
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Studien |
Studien |
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§ 8. (1) bis (3) ... |
§ 8. (1) bis (3) ... |
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(4) Die Privathochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind unbegrenzt möglich. |
(4) Die Privathochschule kann berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 5 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen. |
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(5) Die Privathochschule kann berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen. |
(5) Die Privathochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d UG anerkennen, wobei sie absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen kann. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind unbegrenzt möglich. |
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(6) ... |
(6) ... |
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung |
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§ 14. (1) bis (19) ... |
§ 14. (1) bis (19) ... |
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(20) § 8 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. |