Entwurf

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Gemäß Art. 4 des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Welt-Anti-Doping-Codes (WADC) der Welt Anti-Doping Agentur (WADA). Nach Art. 5 des Übereinkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu ergreifen. Die Maßnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten. Weitere derartige Verpflichtungen im Anti-Doping-Bereich ergeben sich für Österreich aus der Anti-Doping-Konvention des Europarats, BGBl. Nr. 451/1991, sowie dem Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III Nr. 14/2005.

In Österreich hat man den Weg der Umsetzung in Form gesetzlicher Regelungen gewählt und im Jahre 2007 erstmals ein Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30 geschaffen. Nunmehr wird mit diesem Bundesgesetz das Anti-Doping-Bundesgesetz 2027 (ADBG 2027) verabschiedet, um die Verpflichtungen Österreichs im Anti-Doping-Bereich und insbesondere den am 1. Jänner 2027 neu in Kraft tretenden WADC 2027 umzusetzen. Der WADC bestimmt die Vorgaben für die weltweite Anti-Doping-Arbeit. Jeder Unterzeichner des WADC verpflichtet sich im Gegenzug, diese Vorgaben umzusetzen, andernfalls die WADA eine „Nichtübereinstimmung – „non-compliance“ – berichtet. Die Folge einer Nichtumsetzung wäre für Österreich beispielsweise, dass sportliche Großveranstaltungen nicht mehr durchgeführt werden dürfen (vgl. z. B. die Vergabekriterien für Olympische Spiele, Jugendspiele etc.). In Österreich wurde der WADC – wie bereits ausgeführt – zunächst durch das ADBG 2007 umgesetzt. Gemäß der Einleitung des WADC 2027 ist der Code das grundlegende und universelle Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping-Programm im Sport basiert. Zweck des Codes ist die Förderung der Anti-Doping-Bemühungen durch eine universelle Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich der Anti-Doping-Arbeit. Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle notwendigen Elemente, um eine bestmögliche Abstimmung und Umsetzung („best practice“) internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit zu gewährleisten, sowie die Unabhängigkeit der Dopingkontrolleinrichtung („operational independence“) zu sichern.

Die wichtigsten Elemente sind

   Ebene 1: WADC;

   Ebene 2: Internationale Standards, technische Dokumente und technische Schreiben;

   Ebene 3: Leitlinien und Vorlagen

Um diesen Ebenen gerecht zu werden und neben erforderlichen Anpassungen im Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, auch die Erfahrungen aus den letzten sechs Jahren der Vollziehung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 umzusetzen, sind unter anderem die nachfolgenden Hauptumsetzungsschwerpunkte gegeben:

               a) Konkretisierung der Zielsetzungen der Bundesgesetze;

               b) Anpassung bzw. Neuaufnahme der Definitionen von „Freizeitsportlerin bzw. Freizeitsportler“, „Nationale Sportlerin bzw. Nationaler Sportler“ sowie „Internationale Sportlerin bzw. Internationaler Sportler“ im ADBG 2027;

                c) Anpassung des Systems der Kostentragung im ADBG 2027, insbesondere im Hinblick auf Kostenersatz beziehungsweise medizinische Ausnahmegenehmigungen;

               d) Anpassung der Regelungen betreffend die ÖADR, die USK sowie die unabhängigen Kommissionen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, unter anderem Aufnahme von Regelungen betreffend Offenlegung von Interessenkonflikten sowie Konkretisierung von Abberufungsmöglichkeiten;

                e) Erweiterung der Ermächtigung der Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit dem ADBG 2027 übertragenen Aufgaben;

                f) Anpassung von Regelungen zur Datenaufbewahrung;

                g) Anpassungen zur Abstimmung und Umsetzung internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit;

               h) Regelung von besonderen Pflichten von Betreuungspersonen;

                 i) Anpassungen aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-474/24.

Zu den Hauptumsetzungsschwerpunkten treten weitere Adaptierungen, Klarstellungen, Zitatanpassungen sowie formale Anpassungen.

Die Umsetzung der Schwerpunkte und Zielsetzungen soll nicht zu einer zusätzlichen administrativen Belastung der Sportorganisationen bzw. der zugehörigen Vereine führen. Vielmehr soll das ADBG 2027 dazu beitragen, bestehende Abläufe klarer zu strukturieren und administrative Aufgaben dort zu bündeln, wo diese sachgerecht und effizient wahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die mit dem nationalen Testpool verbundenen administrativen Prozesse. Die Aufnahme in den, der Verbleib im bzw. das Ausscheiden aus dem nationalen Testpool soll zukünftig direkt zwischen der unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern abgewickelt werden. Dadurch sollen Sportorganisationen und die ihnen zugehörigen Vereine von entsprechenden administrativen Aufgaben zukünftig entlastet werden. Ihre wichtige Rolle im sportlichen Umfeld und bei der Vermittlung von Informationen bleibt davon unberührt.

Der direkte Kontakt zwischen der unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und den Sportlerinnen und Sportlern, insbesondere jenen des nationalen Testpools, soll weiter forciert werden. Dies ermöglicht eine zielgerichtete und unmittelbare Information der betroffenen Personen und trägt dazu bei, dass Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Anti-Doping-System direkt und verständlich kommuniziert werden.

Dies gilt ausdrücklich auch für den Bereich der Dopingprävention. Präventions- und Informationsangebote sollen verstärkt direkt an die Sportlerinnen und Sportler und Betreuungspersonen herangetragen werden. Damit wird ein niederschwelliger Zugang zu relevanten Informationen und Unterstützungsangeboten geschaffen, ohne dass hierfür zusätzliche Vermittlungs- oder Verwaltungsprozesse erforderlich sind.

Die Neuausrichtung verfolgt somit insgesamt das Ziel, die Verantwortung und Kommunikation im Anti-Doping-System dort zu verankern, wo sie am unmittelbarsten wirksam werden können: bei der unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und den betroffenen Sportlerinnen und Sportlern sowie deren Betreuungspersonen. Für Sportorganisationen und ihnen zugehörige Vereine soll daraus kein zusätzlicher administrativer Aufwand entstehen; vielmehr sollen diese von Aufgaben entlastet werden, die unmittelbar und effizient durch die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung wahrgenommen werden können.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 („Privatwirtschaftsverwaltung“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Gesundheitswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Zollwesen), Art. 12a (Universitäts- und Hochschulwesen) sowie Art. 14 (Schul- und Erziehungswesen).

Das ADBG 2027 fußt strukturell und inhaltlich stark auf dem ADBG 2007, weshalb die Erläuterungen des ADBG 2007 aber auch jene der darauffolgenden Novellen, insbesondere des ADBG 2021, sinngemäß bei der Interpretation des ADBG 2027 mitzuberücksichtigen sind.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Anti-Doping-Bundesgesetz 2027):

Zu § 1 Abs. 1:

Die Verhinderung von Doping kann sowohl auf der Ebene der Prävention als auch auf Ebene der Bekämpfung erfolgen und stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar, die dem Gemeinwohl dient. Dadurch soll neben der Verhinderung der Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit durch Doping und dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb die Sicherstellung von dopingfreien Wettkämpfen für Sportlerinnen bzw. Sportler erzielt werden. Insbesondere der Bereich der Prävention soll auch einen besonderen Fokus im Hinblick auf Freizeitsportlerinnen bzw. Freizeitsportler ermöglichen. Doping schadet darüber hinaus dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist). Der Sportsgeist ist die Würdigung von Geist, Körper und Verstand des Menschen. Er macht das Wesen des olympischen Gedankens aus und zeichnet sich durch Werte aus, die wir im und durch den Sport finden, darunter Gesundheit, Ethik, Fairness und Ehrlichkeit, die Rechte von Sportlerinnen und Sportlern gemäß dem Anti-Doping-Standard, Spitzenleistung, Charakter und Erziehung usw. Doping steht im grundlegenden Widerspruch zum Sportsgeist. Es soll nicht nur der Sportsgeist gewahrt werden, sondern auch der Ruf der betreffenden Sportart, wie dies im Urteil vom EuGH in der Rechtssache C-474/24 festgehalten wurde. Ebenso hielt der EuGH, insbesondere die Wahrung der Integrität des sportlichen Wettkampfes und damit der Integrität und Ethik fest. Darüber hinaus wird auch im WADC 2027 die Gesundheit als wesentlichster Wert im Kontext des Sportsgeistes in den Vordergrund gerückt. Daran anknüpfend wird der Schutz der Gesundheit sowie der körperlichen und seelischen Unversehrtheit in die Zielsetzungen aufgenommen. Jedoch soll nicht nur die Gewährleistung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportlerinnen bzw. Sportler Zielsetzung sein, sondern auch der Schutz der diesen Vorbildern nacheifernden – insbesondere jungen – Sportlerinnen bzw. Sportler allgemein, weswegen auch die Vorbildfunktion der Sportlerinnen bzw. Sportler in die Zielsetzung aufgenommen wird. Sport hat aber nicht nur positive Effekte auf Menschen, die bereits Sport betreiben, sondern kann auch Menschen berühren und motivieren, die noch keinen Sport betreiben. Sport soll die Gesundheit fördern, aber auch der Vermittlung wichtiger Werte des gesellschaftlichen Miteinanders und Zusammenlebens (z.B. Toleranz, Fairness, Respekt) dienen, Menschen unterschiedlicher Kulturen und sozialer Hintergründe zusammenführen, Generationen verbinden sowie Gemeinsamkeit, Integration, Kommunikation und Solidarität in den Vordergrund stellen. Die Begeisterung für die gemeinsame Sache kann zur Überwindung politischer Grenzen, zum Abbau von Vorurteilen sowie zur Persönlichkeits- und Identitätsfindung einzelner Menschen – insbesondere Menschen mit Behinderung – beitragen. Daher ist auch die gesamtgesellschaftliche Bedeutung des Sports im Sinne des § 1 BSFG 2017 für die Allgemeinheit in den Zielsetzungen festzuhalten.

Über die Koppelung der Auszahlung von Förderungen nach dem BSFG 2017 an die im ADBG 2027 festgehaltenen Verpflichtungen, soll bereits in den Zielsetzungen des ADBG 2027 die enge Verknüpfung der Bereiche der Bundes-Sportförderung sowie des Anti-Dopings zum Ausdruck gebracht und festgehalten werden.

Im Sinne der Vollständigkeit wird außerdem nicht nur auf das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen), sondern auch auf die Anti-Doping-Konvention des Europarats, BGBl. Nr. 451/1991, sowie das Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III Nr. 14/2005, verwiesen, die Österreich zur Unterstützung der in diesen Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen vor allem zur Verhinderung von Doping im Sport verpflichten.

Darüber hinaus wird insbesondere auf die Erläuterungen des ADBG 2007 aber auch jene der darauffolgenden Novellen, vor allem des ADBG 2021, verwiesen.

Zu § 1 Abs. 2:

Orientiert an der englischsprachigen Version der Verbotsliste der WADA soll der Begriff „substances“ mit „Substanzen“ und der Begriff „agents“ mit „Wirkstoffe“ übersetzt und eine einheitliche Terminologie im gesamten ADBG 2027 verwendet werden.

Bezüglich der gesetzlich geregelten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen finden im Einklang mit dem Anti-Doping-Standard, insbesondere Art. 2 WADC 2027, Anpassungen statt.

Zu § 2:

In Z 3 wird der Anti-Doping-Standard nach dem ADBG 2027 definiert.

Die Begriffsbestimmungen werden an die Begriffsbestimmungen gemäß Anti-Doping-Standard, insbesondere Anhang 1 zum WADC 2027, angeglichen, etwa betreffend „Anti-Doping-Organisation“, „Atypisches Analyseergebnis“, „Betreuungspersonen“ (darunter fallen nur jene Betreuungspersonen im sportlichen Kontext, nicht bspw. informell in die sonstige Betreuung eingebundene Familienangehörige; als Vermittler sind jene Personen zu verstehen, die Sportlerinnen und Sportler insbesondere bei der Anbahnung, Vermittlung oder Verhandlung von Vertragsverhältnissen unterstützen), „Dienstleisterin bzw. Dienstleister“, „Dopingkontrolle“, „Freizeitsportlerin bzw. Freizeitsportler“, „Internationale Sportlerin bzw. Internationaler Sportler“, „Nationaler Sportler bzw. Nationale Sportlerin“, „Sportlerin bzw. Sportler“, „Testpool“, „Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren“, „Wettkampf auf nationaler Ebene“ sowie „Wettkampfdauer“.

Zu § 3 Abs. 4:

Bezüglich Z 7 und Z 12 wird auf den Anti-Doping-Standard, insbesondere Art. 8.1.1 Internationaler Standard für Information und Prävention (ISE) verwiesen.

Zu § 5 Abs. 1:

Die Ergänzung von Z 3 ergibt sich aus dem Anti-Doping-Standard, insbesondere Art. 4.4.2 WADC 2027.

Zu § 5 Abs. 2:

Um die inhaltliche Unabhängigkeit der durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung einzurichtenden Kommissionen zu unterstreichen, wird diese ausdrücklich festgehalten.

Der Entfall der bisherigen Z 3 (Veterinärmedizinische Kommission) und Z 4 (Auswahlkommission) ergibt sich in Folge der Umsetzung der Erfahrungen aus den letzten sechs Jahren der Vollziehung des ADBG 2021 durch die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

Gleichzeitig werden die in Z 1 (Ethikkommission), Z 2 (Ärztinnen- und Ärztekommission) und nunmehr Z 3 (bisher Z 5 – Sportlerinnen- und Sportlerkommission) angeführten Kommissionen dahingehend neu konzipiert, als die Expertisen über Expertinnen- sowie Expertenpools zur Erfüllung der Aufgaben nach dem ADBG 2027 bereitgestellt werden.

Für jede der Kommissionen wird festgelegt, welche Mindest- und welche Maximalanzahl an Expertinnen und Experten im jeweiligen Expertinnen- sowie Expertenpool vorgesehen ist und welche Rolle mit welchen Aufgaben der jeweiligen Kommission zukommt (Unterstützung, Beratung, Entscheidung).

Zu § 5 Abs. 3:

Es wird klargestellt, dass die Mitglieder der in Abs. 2 angeführten Kommissionen von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung auf vier Jahre zu bestellen sind.

Weiters werden demonstrativ wichtige Gründe angeführt, die eine vorzeitige Abberufung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung rechtfertigen. Um die Handlungsfähigkeit der Kommissionen sowie deren Aufgabenerfüllung sicherzustellen, wird für Kommissionsmitglieder eine unverzügliche Meldepflicht im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grunds der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gegenüber vorgesehen.

Zu § 5 Abs. 4:

Die Aufgabenerfüllung durch die jeweilige Kommission soll durch Senate erfolgen, die sich aus Expertinnen bzw. Experten aus dem jeweiligen Expertinnen- sowie Expertenpool zusammensetzen. So soll eine auf die jeweilige Aufgabenerfüllung zugeschnittene Bereitstellung von Expertise ermöglicht werden.

Ein entscheidender Senat besteht in der Regel aus drei Mitgliedern, eine Beratung bzw. Unterstützung hat durch mindestens ein, jedoch maximal drei Mitglieder des jeweiligen Expertinnen- sowie Expertenpools zu erfolgen.

Zu § 5 Abs. 5:

Für die Fälle einer Entscheidung bzw. Beratung hat die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin oder der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister eine angemessene Funktionsgebühr für die von den Mitgliedern einer unabhängigen Kommission erbrachten Leistungen pauschal festzulegen.

Zu § 5 Abs. 7:

Es wird neben der als Verschwiegenheitspflicht seitens des ADBG 2027 vorgesehenen Pflicht zur Geheimhaltung auch eine Regelung betreffend Offenlegung von Interessenkonflikten vorgesehen.

Zu § 5 Abs. 10:

In Z 3 werden neben individuellen Interessenabwägungen unter Wahrung der Zielsetzungen des ADBG 2027 weitere Anpassungen aufgrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-474/24 vorgesehen. Während die ÖADR bzw. die USK „unverzüglich zu informieren“ haben, hat die anhaltende Bereitstellung der entsprechenden Information gemäß den gesetzlichen Vorgaben durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu erfolgen.

Zu § 6 Abs. 2:

Es wird geregelt, welche Daten von der Ermächtigung zur Verarbeitung bzw. Übermittlung bzw. zum Gestatten des Zuganges gemäß § 6 umfasst sind.

Zu § 6 Abs. 3:

Es wird geregelt, dass der Zweck der Datenverarbeitung in der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben besteht und dieser die Prävention und Bekämpfung von Doping, sowie die Erfüllung von Verpflichtungen und die Zusammenarbeit im internationalen Kontext des Sports umfasst.

Zu § 6 Abs. 7:

Die Ermächtigung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der ÖADR und der USK, umfasst einerseits die Übermittlung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 aus eigenem, andererseits die entsprechende Übermittlung aufgrund eines begründeten und zu dokumentierenden Ersuchens einer zuständigen nationalen Stelle, beispielsweise des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministeriums oder der BSG.

Zu § 6 Abs. 9:

Die einzuhaltenden, weiteren Übermittlungsvoraussetzungen können sich beispielsweise aus der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, beziehungsweise den jeweiligen materiengesetzlichen Bestimmungen ergeben. So hat beispielsweise bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO jedenfalls zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorzuliegen. Sollte eine Einhaltung oder Erfüllung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen nicht möglich sein, so hat eine solche Übermittlung gegebenenfalls zu unterbleiben. Im Falle einer Übermittlung ist eine Prüfung der Erforderlichkeit einerseits dahingehend vorgesehen, dass die Daten für die Aufgabenwahrnehmung nach dem ADBG 2027 grundsätzlich erforderlich sein können und andererseits, dass die Erforderlichkeit der jeweiligen Daten im Einzelfall offenkundig ist oder dargelegt wurde. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben dabei nach § 76 Abs. 4 StPO vorzugehen.

Zu § 7 Abs. 1:

Die ÖADR wird dahingehend neu konzipiert, dass jeweils ein Senat entscheidet und die Expertise über einen Expertinnen- sowie Expertenpool zur Erfüllung der Aufgaben nach dem ADBG 2027 bereitgestellt wird.

Der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband ist über das Ergebnis der Entscheidung zu informieren, damit er seine Verpflichtungen nach dem ADBG 2027 erfüllen kann.

Zu § 7 Abs. 2:

Es wird festgelegt, dass der Expertinnen- sowie Expertenpool der ÖADR aus mindestens sechs, maximal jedoch zehn Mitgliedern zu bestehen hat, die die angeführten Voraussetzungen betreffend Qualifikation zu erfüllen haben.

Zu § 7 Abs. 3:

Es wird klargestellt, dass die Mitglieder der ÖADR von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung auf vier Jahre zu bestellen sind.

Weiters werden demonstrativ wichtige Gründe angeführt, die eine vorzeitige Abberufung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung rechtfertigen. Um die Handlungsfähigkeit der ÖADR sowie deren Aufgabenerfüllung sicherzustellen, wird für Mitglieder der ÖADR eine unverzügliche Meldepflicht im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grunds der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gegenüber vorgesehen.

Zu § 7 Abs. 4:

Die Aufgabenerfüllung durch die ÖADR soll durch Senate erfolgen, die sich aus Expertinnen bzw. Experten aus dem Expertinnen- sowie Expertenpool zusammensetzen. So soll eine auf die jeweilige Aufgabenerfüllung zugeschnittene Bereitstellung von Expertise ermöglicht werden. Ein entscheidender Senat besteht in der Regel aus drei Mitgliedern.

Zu § 7 Abs. 6:

Es wird durch die sinngemäße Anwendung des § 5 Abs. 7 für die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie der ÖADR neben der als Verschwiegenheitspflicht seitens des ADBG 2027 vorgesehenen Pflicht zur Geheimhaltung auch eine Regelung betreffend Offenlegung von Interessenkonflikten vorgesehen.

Zu § 8 Abs. 1:

In § 8 Abs. 1 wird festgehalten, dass eine Person, die an der Entscheidungsfindung der USK beteiligt ist, zuvor weder an der Entscheidung beteiligt sein durfte, ob ein Prüfantrag einzubringen war, noch an der Entscheidung der ÖADR über diesen Prüfantrag beteiligt sein durfte. Zudem darf eine Person, die an der Entscheidungsfindung der USK beteiligt ist auch nicht an einer vorhergehenden Entscheidung oder sonstigen Vorbefassung in der betreffenden Angelegenheit, an einer vorläufigen Suspendierung oder sonstigen Maßnahme beteiligt gewesen sein. Damit wird die im WADC 2027 definierte operative Unabhängigkeit umgesetzt. Geschäftsführung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Kommissionsmitglieder sowie sonstige Funktionärinnen und Funktionäre der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung dürfen nicht zu Mitgliedern der USK ernannt werden.

Zu § 8 Abs. 2:

Wie bisher besteht die USK, gemäß Art. 8.2 International Standard for Results Management, aus einem Pool an Mitgliedern, aus dem dann für ein konkretes Verfahren die Mitglieder auszuwählen sind. Neu normiert wird, dass für Überprüfungsbegehren einer betroffenen Person, welcher eine medizinische Ausnahmegenehmigung verwehrt wurde und unter der Voraussetzung, dass die USK hierfür zuständig ist, anstelle eines Mitglieds mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften, ein Mitglied mit Expertise aus dem Bereich Sportmedizin zu benennen ist (vgl. § 12 Abs. 7).

Zu § 8 Abs. 3:

Nunmehr werden in Abs. 3 vorzeitige Abberufungsmöglichkeiten der Mitglieder der USK normiert. Die Abberufung erfolgt nach Meldung des Vorliegens insbesondere eines der in Z 1 bis 7 demonstrativ aufgezählten Abberufungsgründe an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sowie an die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister. Die Meldung des Vorliegens eines Abberufungsgrundes hat durch die Mitglieder der USK zu erfolgen. Die Abberufung hat durch die für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesministerin bzw. den für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister zu erfolgen. Für die restliche Funktionsdauer ist ein neues Mitglied zu bestellen. Durch die Abberufungsmöglichkeiten und die Bestellung eines neun Mitglieds für die restliche Funktionsdauer soll sichergestellt werden, dass die USK zu jeder Zeit entscheidungsfähig ist.

Zu § 8 Abs. 4:

Die Sachkosten der USK werden durch öffentliche Mittel getragen.

Zu § 9 Abs. 1:

Die Regelungen des § 9 Abs. 1 entsprechen grundsätzlich § 9 Abs. 1 ADBG 2021 wobei für die Einrichtung des nationalen Testpools die obligatorische Anhörung des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes entfällt.

Zu § 9 Abs. 3:

Die Regelungen des § 9 Abs. 3 entsprechen grundsätzlich § 9 Abs. 3 ADBG 2021 mit folgenden Abweichungen: Durch die Einfügung des Begriffs „aktuelle“ vor Leistungsniveau und „potenzielle“ vor Leistungsentwicklung wurden die Faktoren der individuellen Risikoabschätzung konkretisiert.

Zu § 9 Abs. 6:

In Abs. 6 wird eine Risikoabschätzung gemäß Abs. 3 als Kriterium für den Verbleib für die Dauer der Suspendierung bzw. Sperre im Nationalen Testpool festgelegt.

Zu § 10 Abs. 1:

In Z 1 wird nunmehr auf eine verhängte Disziplinarmaßnahme abgestellt.

In Z 4 wurde auch im Hinblick auf den Entfall der bisherigen Z 5 der Kostenersatz für eine versäumte Dopingkontrolle im Zusammenhang mit falschen Angaben angepasst auf Sportler des Basis-, Top- sowie des Mannschaftssegments.

Zu § 10 Abs. 4:

Der bisherige § 10 Abs. 5 wird nunmehr in Abs. 4 geregelt. Der Kostenersatz ist abschließend in den Abs. 1 bis 3 geregelt. Daher entfällt die Regelung zur Abtretung des Ersatzanspruchs an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

Zu § 11:

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung ist der von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung erstellte Tätigkeitsbericht nunmehr der für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister nur noch jährlich vorzulegen.

Zu § 12 Abs. 1:

Da die Möglichkeit besteht, dass in der Praxis mit der bisherigen Wortfolge „Krankheit oder Verletzung“ nicht das Auslangen gefunden werden könnte, soll nunmehr auch im Hinblick auf den Anti-Doping-Standard auf den medizinischen Zustand, insbesondere Krankheit oder Verletzung, abgestellt werden. Durch § 12 Abs. 1 wird sichergestellt, dass eine finanzielle Schlechterstellung von Sportlerinnen bzw. Sportlern die verpflichtet sind eine TUE zu beantragen hintangehalten wird.

Zu § 12 Abs. 2:

§ 12 Abs. 2 sieht vor, dass Nationale Sportlerinnen bzw. Nationale Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören eine TUE beantragen können. Da für diesen Personenkreis eine Obligation nicht besteht ist der pauschale Kostenersatz in Höhe von EUR 360,-- von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen. Die TUE setzt sich aus drei ärztlichen Gutachten zusammen. Der Kostenersatz deckt die Honorarkosten.

Zu § 12 Abs. 3:

In § 12 Abs. 3 wird nunmehr geregelt, dass die Kosten für eine TUE für alle Sportlerinnen bzw. Sportler iSd. § 2 Z 31 dann entfallen, sofern ein Antrag auf eine medizinische Ausnahmegenehmigung in Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt wird, sofern Abs. 1 bzw. 2 nicht zur Anwendung gelangen.

Zu § 12 Abs. 6:

Sonstige gemäß dem Anti-Doping-Standard weitere berechtigte Gründe für eine nachträgliche Beantragung im Sinne des Abs. 2 oder 3 können insbesondere jene gemäß dem Internationalen Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen (ISTUE) Art. 4.3 bzw. Art. 4.4 sein.

Zu § 12 Abs. 7:

Die bisher in Abs. 6 geregelte Frist von vier Wochen ist im Hinblick auf den Anti-Doping-Standard, insbesondere Art. 13.2 WADC 2027 auf eine Frist von 21 Tagen anzupassen. Die nunmehr im Hinblick auf die USK im Gesetz aufgenommene Ausschließlichkeit ergibt sich aus dem Anti-Doping-Standard insbesondere Art. 4.4.2 in Verbindung mit Art. 13.2.2 WADC 2027.

Zu §§ 13 bis 15:

Die Änderungen ergeben sich in Folge der Umsetzung der Erfahrungen aus den letzten sechs Jahren der Vollziehung des ADBG 2021 durch die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

Zu § 14 Abs. 2:

Das Abstellen auf das Geschlecht der zu kontrollierenden Sportlerinnen bzw. Sportler, oder auf die Geschlechtszuordnung, an der die Sportlerin bzw. der Sportler am Wettkampf teilnimmt oder teilzunehmen plant, resultiert aus dem Anti-Doping-Standard, insbesondere Annex C.1(f) in Verbindung mit C.4.5 des Internationalen Standards für Testungen (IST).

Zu § 14 Abs. 3:

§ 14 Abs. 3 ADBG 2027 normiert die Abnahme von Blutproben im Rahmen der Dopingkontrolle, die den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zwecken dienen, vorzugsweise durch eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin bzw. einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder durch eine Angehörige bzw. einen Angehörigen der Gesundheitsberufe, insbesondere iSd. Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, auf Anordnung.

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst gemäß § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die Entnahme von Blut fällt unter den in § 2 Abs. 2 leg. cit. normierten ärztlichen Tätigkeitsbereich.

Grundsätzlich hat die Ärztin bzw. der Arzt ihren bzw. seinen Beruf gemäß § 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998 persönlich und unmittelbar auszuüben. Die Ärztin bzw. der Arzt kann aber im Einzelfall gemäß § 49 Abs. 3 ÄrzteG 1998 an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.

Zu § 14 Abs. 4:

Die Legitimation und Ausfolgung der Gleichschrift der Anordnung hat bei Minderjährigen und Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls auch gegenüber der jeweiligen Aufsichtsperson zu erfolgen. Bei Dopingkontrollen von Minderjährigen und Menschen mit Behinderungen ist der Anti-Doping-Standard, insbesondere Annex B.4.4 in Verbindung mit B.4.5 des Internationalen Standards für Testungen (IST), zu beachten.

Zu § 14 Abs. 6:

In Abs. 6 wird insbesondere geregelt, dass der Inhalt der Anordnung sowie eine Gleichschrift des schriftlichen oder elektronischen Protokolls der betroffenen Person – bei Minderjährigen und Menschen mit Behinderungen auch gegebenenfalls der jeweiligen Aufsichtsperson – zeitnahe auszuhändigen bzw. zu übermitteln ist.

Zu § 14 Abs. 8:

Der bisherige § 15 Abs. 7 wird in § 14 Abs. 8 abgebildet und im Hinblick auf den Anti-Doping-Standard dahingehend angepasst, dass die Nichtmitwirkung an der Eigentums- bzw. Besitzübertragung an die Unabhängige Doping-Kontrolleinrichtung keinen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen darstellt. Dieses Verhalten ist dennoch in zweierlei Hinsicht sanktioniert, einerseits durch die Einstellung, die Rückforderung und den Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG 2017 und andererseits durch angemessene und wirksame Sanktionsmechanismen der Sportorganisationen in ihren Reglements (§ 23 Abs. 2 Z 15).

Zu § 15 Abs. 2:

Die Regelungen in Abs. 2 entsprechen grundsätzlich § 17 Abs. 2 ADBG 2021.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Abweichung gemäß § 15 Abs. 2 vorliegt, welche die Richtigkeit des von der Norm abweichenden Analyseergebnisses in Frage stellen könnte, wird nach dem Anti-Doping-Standard insbesondere gemäß den Regelungen im IST sowie im Internationalen Standard für Laboratorien (ISL) vorgegangen.

Die Sportlerin oder der Sportler ist bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis der A-Probe, sofern keiner der genannten Gründe vorliegt, über folgendes zu informieren

                1.             über das von der Norm abweichende Analyseergebnis,

                2.             gegen welche Anti-Doping-Regelungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 ADBG 2027 dadurch verstoßen wurde, einschließlich der entsprechenden Konsequenzen;

                3.             über das Recht,

                a.             innerhalb von fünf Kalendertagen bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung schriftlich die Analyse der „B-Probe“ zu verlangen, ansonsten ein Verzicht auf Analyse der „B-Probe“ vorliegt,

                b.             bei der Öffnung und Analyse der „B-Probe“ zu dem vom Untersuchungslabor festgesetzten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) und Ort allein oder mit einer Vertreterin oder einem Vertreter anwesend zu sein oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter hierzu zu entsenden und

                c.             bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung von der „A-Probe“ und gegebenenfalls der „B-Probe“ eine Labordokumentation entsprechend den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit anzufordern.

                4.             über die Möglichkeit innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Benachrichtigung,

                a.             eine schriftliche Stellungnahme abzugeben;

                b.             wesentliche Unterstützung gemäß Art. 10.7.3 oder Art. 10.7.4 des WADC 2027 zu leisten, den behaupteten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen einzugestehen, um von einer Reduktion der Sperre um 25 % gemäß Art. 10.7.2 des WADC 2027 zu profitieren (wenn die geltend gemachte Sperre mehr als vier Jahre, aber weniger als lebenslang beträgt, beläuft sich die Reduktion auf ein Jahr), sofern zutreffend, oder eine Vereinbarung über die einvernehmliche Beilegung des Verfahrens (Art. 10.8 des WADC 2027) mit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung abzuschließen.

Art. 7.8 WADC 2027 gilt für seltene Fälle, in denen die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung erwägt, einen Fall abzuschließen oder nicht mit dem üblichen Verfahren des Ergebnismanagements fortzufahren, nachdem die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine Mitteilung über ein positives Testergebnis erhalten und die gemäß Art. 7.2 WADC 2027 erforderliche Erstprüfung abgeschlossen hat (d. h., die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat festgestellt, dass keine medizinische Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, keine offensichtliche Abweichung vom IST oder vom ISL vorliegt und nicht ersichtlich ist, dass das positive Testergebnis durch die Einnahme einer verbotenen Substanz auf einem zulässigen Weg verursacht wurde). In solchen Fällen hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung:

                die Sportlerin oder den Sportler gemäß der Art. 7.2, 7.4.1 und 7.4.2 WADC 2027 über das positive Testergebnis zu informieren

                unverzüglich einen Antrag auf Stellungnahme des unabhängigen Überprüfungsexperten (Independent Review Expert) zu beantragen, ob die öffentliche Ordnung oder andere zwingende Gründe unter Berücksichtigung der Rechte und Auswirkungen auf saubere Athleten eine Abweichung vom normalen Ergebnismanagementprozess zur Behandlung von positiven Testergebnissen rechtfertigen. Eine Kopie des Antrags ist gleichzeitig der WADA und jeder anderen Partei zu übermitteln, die gemäß Art. 13 WADC 2027 berechtigt ist, die Überprüfung der Entscheidung zu begehren. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat dem unabhängigen Gutachter die vollständige Akte zur Verfügung zu stellen und uneingeschränkt mit ihm zusammenzuarbeiten.

Nach Prüfung der Akte und Einholung aller weiteren Informationen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, der WADA oder Dritten als notwendig erachtet werden, gibt der unabhängige Gutachter eine schriftliche Stellungnahme und Empfehlung an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ab, mit Kopie an die WADA, in der er darlegt, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Abweichung vom üblichen Ergebnismanagementverfahren gerechtfertigt ist.

Nach Erhalt der Stellungnahme und Empfehlung des unabhängigen Überprüfungsexperten trifft die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung eine schriftliche Entscheidung darüber, ob sie den normalen Ergebnismanagementprozess fortsetzt oder die positiven Analyseergebnisse nicht weiterverfolgt. Diese Entscheidung ist der WADA zu übermitteln, und die Entscheidung ist zusammen mit der Stellungnahme und Empfehlung des unabhängigen Überprüfungsexperten allen Parteien zu übermitteln, die gemäß Art. 13 WADC 2027berechtigt sind, die Überprüfung der Entscheidung zu begehren. Gegen die Entscheidung kann gemäß den geltenden Bestimmungen gemäß Art. 13 WADC 2027 direkt beim CAS Berufung eingelegt werden. Wird eine Entscheidung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, die positiven Befunde nicht weiterzuverfolgen, im Überprüfungsverfahren aufgehoben oder revidiert, kann der CAS seine Zuständigkeit behalten, um über die Begründetheit eines mutmaßlichen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen im Zusammenhang mit den positiven Befunden zu entscheiden, oder er kann die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung anweisen, den normalen Ergebnismanagementprozess fortzusetzen.

Falls die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die üblichen Verfahrensschritte des Ergebnismanagementsprozesses nicht einhält, ohne zuvor die Stellungnahme und Empfehlung des unabhängigen Überprüfungsexperten einzuholen, oder die üblichen Verfahrensschritte des Ergebnismanagementsprozesses unter Missachtung der Stellungnahme und Empfehlung des unabhängigen Überprüfungsexperten nicht einhält, und im Rahmen eines Berufungsverfahrens letztendlich festgestellt wird, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, kann gegen die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ein Verfahren wegen Nichteinhaltung gemäß Art. 24 WADC 2027 und dem Internationalen Standard für die Einhaltung des Codes (ISCCS) durch die Unterzeichner eingeleitet werden, und sie ist verpflichtet, der Berufungsführenden bzw. dem Berufungsführenden die Verfahrenskosten samt angemessener Anwaltskosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit jeder Instanz des Berufungsverfahrens entstanden sind.

Das für Fälle gemäß Art. 7.8 WADC 2027zu befolgende Verfahren wird im Internationalen Standard für Ergebnismanagement (ISRM) näher beschrieben.

Zu § 15 Abs. 5:

Dieser Absatz normiert den Eigentumsübergang bzgl. der entnommenen Proben im Rahmen einer Dopingkontrolle entsprechend dem Anti-Doping-Standard, insbesondere dem IST, und regelt nun ausdrücklich die (minimalen und maximalen) Aufbewahrungsfristen im Einklang mit dem ISL.

Zu § 16:

Die Regelungen des § 16 entsprechen grundsätzlich dem bisherigen § 18, mit der Abweichung, dass die Bestimmung erweitert wurde, sodass ein Prüfantrag durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu stellen ist, wenn diese der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen oder gegen § 25 Abs. 8, 9 oder 10 begangen wurde. Weiters ist die betroffene Person nun nicht mehr bloß vom Prüfantrag zu informieren, sondern ihr ist der Prüfantrag unverzüglich zu übermitteln.

Zu § 17 Abs. 1:

Die Regelungen des § 17 Abs. 1 entsprechen grundsätzlich dem bisherigen § 19 Abs. 1 Die Sportlerin oder dem Sportler, die oder der von einem Prüfantrag gemäß § 16 betroffen ist, wird die Möglichkeit gegeben innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung des Prüfantrages den vorgeworfenen Anti-Doping-Verstoß einzugestehen.

Zu § 17 Abs. 2:

Sollte die Sportlerin oder der Sportler den ihr oder ihm vorgeworfenen Anti-Doping-Verstoß eingestehen, kann die gegen sie oder ihn verhängte Sperre gemindert werden und bereits mit dem Tag der Probennahme oder dem Tag des letzten weiteren Verstoßes gegen Anti-Doping Regelungen beginnen. Die Sportlerin oder der Sportler muss jedoch mindestens die Hälfte der vereinbarten Sperre ab dem früheren der folgenden Zeitpunkte verbüßen:

                dem Tag, an dem sie oder er die Verhängung einer Sanktion akzeptiert hat, oder

                dem Tag des Inkrafttretens einer vorläufigen Sperre, die anschließend von ihr oder ihm akzeptiert wurde.

Die Minderung der Sperre richtet sich nach der Einschätzung der ÖADR und der WADA im Hinblick auf den Anti-Doping-Standard, insbesondere ob die Art. 10.1 bis 10.7 WADC 2027 auf den behaupteten Verstoß anwendbar sind, wie schwerwiegend der Verstoß ist, welchen Grad an Verschulden die Sportlerin oder der Sportler trägt und wie schnell die Sportlerin oder der Sportler den Verstoß eingestanden hat.

Zu § 17 Abs. 3:

Über den Antrag der einvernehmlichen Beilegung („case resolution agreement“) gemäß Abs. 1 entscheidet die oder der Vorsitzende der ÖADR. Die Genehmigung einer Einigung zur Fallbeilegung durch die WADA richtet sich nach dem Anti-Doping-Standard. Die Entscheidung der WADA und der ÖADR für oder gegen eine einvernehmliche Beilegung sowie der Umfang der Minderung und Beginn der Sperre können nicht von der USK überprüft werden.

Zu § 18 Abs. 2:

§ 18 Abs. 2 legt fest, wer Partei in einem Anti-Doping-Verfahren sein kann. In Umsetzung von Art. 13.2 WADC 2027 werden die WADA und die nach den geltenden Anti-Doping-Regeln des zuständigen internationalen Sportfachverbandes berechtigten Personen als Parteien einbezogen. Diese Parteien haben in jedem Fall das Recht, die Überprüfung der Entscheidung im Anti-Doping-Verfahren zu begehren. Der Parteienbegriff in § 18 Abs. 2 wird in der Z 1 um die vertretungsbefugte Person einer betroffenen Mannschaft ergänzt, damit die von einem Verfahren betroffene Mannschaft jedenfalls ordnungsgemäß vertreten werden kann.

Zu § 18 Abs. 3:

Sobald ein auffälliges Analyseergebnis im Zusammenhang mit einer verbotenen Substanz oder Methode vorliegt und es sich bei dieser nicht um eine spezifische Substanz oder eine spezifische Methode handelt, hat die ÖADR unverzüglich, nachdem die Sportlerin bzw. der Sportler hierüber benachrichtigt wurde, eine vorläufige Suspendierung auszusprechen. Gemäß Art. 7.4.1 des WADC 2027 kann eine obligatorische vorläufige Sperre aufgehoben werden, wenn gegenüber der zuständigen „Results Management Authority“ im Sinne des WADC 2027 oder im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nachgewiesen wird, dass:

(i) die Entscheidung über den mutmaßlichen Verstoß voraussichtlich zu der Feststellung führen wird, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt;

(ii) die Sportlerin bzw. der Sportler oder eine andere Person gemäß Art. 10.5 WADC 2027 weder Verschulden noch Fahrlässigkeit trifft;

(iii) der Verstoß eine kontaminierte Quelle betraf (was gemäß Art. 10.6.1.2 WADC 2027zu einer Verwarnung ohne Sperre führt); oder

(iv) die von der Sportlerin bzw. dem Sportler im Rahmen der vorläufigen Sperre bereits verbüßte Zeit die in der Anklageschrift wegen des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen geltend gemachte Sperre überschreiten würde.

Die ÖADR kann eine vorläufige Sperre für Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen verhängen, die nicht unter Art. 7.4.1 WADC 2027 fallen.

Die Entscheidung, keine vorläufige Sperre zu verhängen, sowie die Entscheidung, eine vorläufige Sperre aufzuheben oder nicht aufzuheben, kann gemäß Art. 7.4.3 und Art. 13 WADC 2027 überprüft werden.Jede gegen die Sportlerin bzw. den Sportler verhängte vorläufige Sperre sowie jede Aufhebung einer vorläufigen Sperre ist von der unabhängigen Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unverzüglich der nationalen Anti-Doping-Organisation dieser Sportlerin bzw. dieses Sportlers (sofern abweichend), dem internationalen Sportfachverband und der WADA mitzuteilen und unverzüglich in ADAMS einzutragen.

Gemäß Anti-Doping-Standard ist in der Regel die einzige Partei, die gegen die Verhängung einer vorläufigen Sperre Berufung einlegen kann, die Sportlerin bzw. der Sportler oder sonstige Person, gegen die oder den die vorläufige Sperre verhängt wurde. Der Antrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Entscheidung über die vorläufige Sperre schriftlich und unter Angabe von sachlichen Gründen einzureichen und muss alle notwendigen Tatsachen und Beweise enthalten, auf denen der Antrag beruht. Die ÖADR entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags und erlässt eine schriftliche und begründete Entscheidung. Gegen Entscheidungen der ÖADR kann gemäß Art. 7.4.3 WADC 2027 beim CAS Berufung eingelegt werden. Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu § 18 Abs. 4:

Die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung fordert die Sportlerin bzw. den Sportler oder die sonstige Person gemäß § 15 Abs. 2 auf, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder gegen § 25 Abs. 8, 9 oder 10 vorliegt.

Im Interesse der Verfahrensökonomie wurde die erneute Frist für die Stellungnahme der betroffenen Person gemäß § 18 Abs. 4 in Abweichung vom ADBG 2021 auf zwei Wochen verkürzt.

Zu § 18 Abs. 7:

Die Frist, innerhalb der entweder eine schriftliche Entscheidung über die Einstellung des Anti-Doping-Verfahrens oder über den Ausgang des Anti-Doping-Verfahrens ergehen muss oder eine Anhörung anzusetzen ist, beginnt mit der Einreichung eines Prüfantrages gemäß § 16 durch die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung.

Im Interesse einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts, einer rechtsstaatlich gebotenen Entscheidungsqualität sowie der effektiven Wahrung der Parteienrechte wird die Frist auf acht Wochen verlängert.

Zu § 19 Abs. 3:

Neben individuellen Interessenabwägungen unter Wahrung der Zielsetzungen des ADBG 2027 sowie weiteren Anpassungen aufgrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-474/24 wird die Formulierung „aus Gründen der öffentlichen Gesundheit“ aufgrund des Anti-Doping-Standards, insbesondere des WADC 2027 ersatzlos gestrichen. Dadurch, dass die ÖADR „unverzüglich zu informieren“ hat, wird einerseits die Unabhängigkeit der ÖADR gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sichergestellt und andererseits eine rasche Information der BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen bzw. Sportler, sonstigen Personen und Wettkampfveranstalterinnen und -veranstalter sowie der Allgemeinheit – beispielsweise durch eine Pressemitteilung – gewährleistet. Die anhaltende Bereitstellung der entsprechenden Information hat durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 5 Abs. 10 Z 3 zu erfolgen.

Zu § 19 Abs. 4:

Die Regelungen des § 19 Abs. 4 entsprechen grundsätzlich § 21 Abs. 4 ADBG 2021, mit folgenden Abweichungen:

Bezüglich Ergänzung der Personengruppe der Minderjährigen wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen zu Abs. 3 verwiesen.

Die Entscheidungskompetenz der ÖADR wird erweitert um die Entscheidung über einen Verstoß gegen § 25 Abs. 8, 9 oder 10. Der Begriff „Minderung“ wird aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit durch den bereits in § 4 Abs. 3 verwendeten Begriff „Milderung“ ersetzt. Da eine Milderung der Disziplinarmaßnahme lediglich in bestimmten Fällen vorgesehen ist und nicht zwingend eintritt, wird zur Klarstellung das Wort „allfällige“ ergänzt.

Weiters wird verankert, dass für eine Minderung der Disziplinarmaßnahme im Zusammenhang mit Substanzen mit Missbrauchspotenzial von der Sportlerin bzw. von dem Sportler auf eigene Kosten entsprechend den Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes eine von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anerkannte Betreuungseinrichtung aufgesucht werden kann. Aufgrund des Anti-Doping-Standards, insbesondere des WADC 2027, wird in Abs. 4 letzter Satz das Wort „ist“ durch das Wort „kann“ ersetzt, um den fakultativen Charakter dieser Regelung explizit zum Ausdruck zu bringen.

Zu § 19 Abs. 5:

Die Wortfolge „Sportlerin bzw. den Sportler oder eine sonstige Person“ wird durch „betroffene Person“ ersetzt, wodurch sichergestellt wird, dass alle Betroffenen im Sinne dieses Abschnittes informiert werden.

Hinsichtlich der Verarbeitung von insbesondere personenbezogenen Daten wird auf die Ausführungen zu § 6 verwiesen.

Zu § 20:

Die Regelungen des § 20 entsprechen grundsätzlich § 22 ADBG 2021, wobei ergänzend festgelegt wird, dass die Verjährungsregelung auch im Fall eines Verstoßes gegen § 25 Abs. 8, 9 oder 10 zur Anwendung gelangt.

Zu § 21 Abs. 1:

Aufgrund des Anti-Doping-Standards, insbesondere des WADC 2027, wird festgehalten, dass die USK bei der Entscheidungsfindung nicht an die Entscheidung der ÖADR gebunden ist. Die Entscheidung kann von der USK in jede Richtung abgeändert werden, es besteht kein Verschlechterungsverbot. Die USK ist insbesondere auch nicht an den Umfang des Überprüfungsbegehrens gebunden. Im WADC 2027 wird in Art. 13.1.1 festgehalten, dass jede an einem Rechtsmittel beteiligte Partei Beweise, rechtliche Argumente und Forderungen vorbringen kann, die nicht vor der ÖADR vorgebracht wurden, sofern sie auf denselben Klagegrund oder dieselben allgemeinen Tatsachen oder Umstände zurückzuführen sind, die in der erstinstanzlichen Anhörung (ÖADR) vorgebracht wurden.

Gemäß Art. 13.2 WADC 2027 können insbesondere folgende Entscheidungen angefochten werden:

                1)            eine Entscheidung, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder gegen Art. 10.14.1 WADC 2027 begangen wurde;

                2)            eine Entscheidung, mit der Konsequenzen wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder gegen Art. 10.14.1 WADC 2027 verhängt werden oder nicht verhängt werden, oder eine Entscheidung, dass kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder gegen Art. 10.14.1 WADC 2027 vorliegt

                3)            eine Entscheidung, dass ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen aus verfahrenstechnischen Gründen (einschließlich z. B. Verjährung) nicht fortgesetzt werden kann;

                4)            eine Entscheidung der WADA, keine Befreiung von der sechsmonatigen Frist für die Rückkehr einer zurückgetretenen Sportlerin oder eines zurückgetretenen Sportlers zum Wettkampf gemäß Art. 5.6 WADC 2027 zu gewähren;

                5)            eine Entscheidung einer Anti-Doping-Organisation, Ergebnisse gemäß Art. 5.6.1.1 WADC 2027 zu annullieren oder nicht zu annullieren;

                6)            eine Entscheidung der WADA, das Ergebnismanagement gemäß Art. 7.1 WADC 2027 zu übertragen;

                7)            eine Entscheidung einer Anti-Doping-Organisation, ein auffälliges Analyseergebnis oder ein sonstiges atypisches Ergebnis nicht als Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorzubringen, oder ein auffälliges oder in sonstiger Weise atypisches Ergebnisses bei einem Biologischen Sportlerinnen- bzw. Sportlerpass nach einer Untersuchung vorzubringen oder eine Entscheidung einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder gegen Art. 10.14.1 WADC 2027 oder einem Meldepflichtversäumnis nach einer Untersuchung gemäß dem Internationalen Standard für Ergebnismanagement (ISRM) oder dem Internationalen Standard für Informationen und Untersuchungen(ISII) nicht weiter zu verfolgen;

                8)            eine Entscheidung, keine vorläufige Sperre zu verhängen, oder eine Entscheidung, eine vorläufige Sperre aufzuheben oder nicht aufzuheben (wobei alle derartigen Rechtsmittel gemäß Art. 7.4.3 ausschließlich beim CAS einzulegen sind);

                9)            eine Entscheidung, dass eine Anti-Doping-Organisation nicht befugt ist, über einen potentiellen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen oder gegen Art. 10.14.1 WADC 2027 oder dessen Folgen zu entscheiden;

                10)          eine Entscheidung, Konsequenzen gemäß Art. 10.7.2, 10.7.3 oder 10.7.4 WADC 2027 auszusetzen oder nicht auszusetzen oder ausgesetzte Konsequenzen wieder in Kraft zu setzen oder nicht wieder in Kraft zu setzen;

                11)          Nichteinhaltung der Art. 7.1.4 und 7.1.5 WADC 2027;

                12)          Nichteinhaltung des Art. 10.8. WADC 2027;

                13)          eine Entscheidung gemäß Art. 10.14.3 WADC 2027;

                14)          eine Entscheidung der für das Ergebnismanagement zuständigen Stelle, dass die Anforderungen für die Erfassung eines Meldepflichtversäumnisses nicht erfüllt sind;

                15)          eine Entscheidung einer Anti-Doping-Organisation, eine Entscheidung einer anderen Anti-Doping-Organisation gemäß Art. 15 WADC 2027 nicht umzusetzen;

                16)          eine Entscheidung gemäß Art. 27.3 WADC 2027.

Gemäß Art. 13.2.3.5 WADC 2027 wird für die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels durch die WADA folgendes ausgeführt:

Die Frist für die Einreichung eines Rechtsmittels durch die WADA ist die spätere der folgenden beiden

                (a)           einundzwanzig Tage nach dem letzten Tag, an dem jede andere zur Erhebung eines Rechtsmittels befugte Partei ein Rechtsmittel hätte einlegen können, oder

                (b)           einundzwanzig Tage nach Zustellung der vollständigen Unterlagen betreffend eine Entscheidung, gegen die die WADA beabsichtigt ein Rechtsmittel zu erheben.

Im Sinne des Art. 14.2.3 WADC 2027 gilt der vollständige Akt erst dann als der WADA oder anderen beschwerdeberechtigten Parteien zugestellt, wenn er gemäß Art. 14.2.2 WADC 2027 vorgelegt wurde.

Zu § 21 Abs. 2:

Die Regelungen des Abs. 2 entsprechen grundsätzlich § 23 Abs. 2 ADBG 2021, wobei der Parteienbegriff aufgrund des Anti-Doping-Standards, insbesondere des WADC 2027, um die WADA (Z 3) erweitert wird. Weiters wird in Z 1, die Wortfolge „bzw. die vertretungsbefugte Person“ vor „der betroffenen Mannschaft“ ergänzt, damit die von einem Verfahren betroffene Mannschaft jedenfalls ordnungsgemäß vertreten werden kann. Durch die Einfügung des Begriffs „juristischen“ in der Z 4 wird klargestellt, dass dieser Parteienbegriff keine natürlichen Personen umfasst.

Zu § 21 Abs. 3:

Die Regelungen des Abs. 3 entsprechen grundsätzlich § 23 Abs. 3 ADBG 2021, wobei die Regelungen zur Verfahrensordnung der USK nicht mehr in Abs. 3 sondern in § 8 Abs. 3 geregelt werden.

Zu § 21 Abs. 4:

Die Regelungen des Abs. 4 entsprechen grundsätzlich § 23 Abs. 4 ADBG 2021, wobei die Möglichkeit der Berufung beim CAS nicht mehr in Abs. 4 sondern in § 22 geregelt wird.

Zu § 21 Abs. 8:

Die Regelungen des Abs. 8 entsprechen grundsätzlich § 23 Abs. 8 ADBG 2021, wobei die Möglichkeit eines Antrags des jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverbandes auf Überbindung der Verfahrenskosten auf die betroffene Person entfällt.

Zu § 21 Abs. 10:

Im Interesse der Verfahrensökonomie und in Anbetracht der Tatsache, dass alle Verfahren, die sich aus drei Meldepflichtversäumnissen und/oder einem Kontrollversäumnis ergeben, in jedem Fall von der ÖADR im anschließenden Anti-Doping-Verfahren umfassend und de novo überprüft werden, ist eine zusätzliche Überprüfung jedes einzelnen Versäumnisses durch die USK durch den WADC 2027 und den dazugehörigen Regelungen des ISRM (vgl. B.3.2(f) ISRM) nicht mehr vorgesehen. Dementsprechend wird diese Entscheidungsbefugnis der USK aufgehoben.

Die ÖADR trifft somit die Entscheidungen über einzelne Versäumnisse der Meldung und versäumte Kontrollen. Bezüglich der der ÖADR zur Verfügung stehenden ausreichenden Fachkompetenz wird auf § 7 verwiesen.

Weiters wird in Z 1 die Wortfolge „sofern die Parteien gemäß Abs. 11 Z 2 keine längere Frist vereinbaren“ ersetzt durch die Wortfolge „sofern keine der Parteien gemäß Abs. 2 eine längere Frist beantragt“ um klarzustellen, dass den Parteien gemäß Z 1 ein Recht auf Antrag eingeräumt wird, die Entscheidung jedoch bei der USK liegt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Fristverlängerung gemäß Z 2.

Zur Sicherstellung einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist sowie zur weiteren Verfahrensbeschleunigung wird die Entscheidungsfrist in Angelegenheiten der Z 2 von bislang zwölf auf acht Wochen herabgesetzt.

Zu § 21 Abs. 11:

Die Regelungen des Abs. 11 entsprechen grundsätzlich § 23 Abs. 11 ADBG 2021, unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 2 und Abs 10.

Zu § 21 Abs. 14:

Im Hinblick auf die Anpassungen in Abs. 14 wird sinngemäß auf die Ausführungen zu § 19 Abs. 3 verwiesen.

Zu § 22:

Um die Bedeutung des Internationalen Sportgerichtshofs (Court of Arbitration for Sport, CAS) abzubilden, erhält der CAS mit § 22 eine eigene gesetzliche Bestimmung.

Zu § 23 Abs. 2:

Bezüglich Ergänzung der Personengruppe der Betreuungspersonen in Z 3 wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen zu § 24 verwiesen.

Die Änderungen in Z 7 ergeben sich in Folge der Umsetzung der Erfahrungen aus den letzten sechs Jahren der Vollziehung des ADBG 2021 durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung. Aktuelle Kaderlisten sind für die Arbeit der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung wesentlich. Zudem wird verdeutlicht, dass die Zusammensetzung des Nationalen Testpools seitens der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung erfolgt.

In Z 14 wird unter anderem die Übermittlung von relevanten Informationen an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung vorgesehen.

Bezüglich Z 15 wird auf die Ausführungen zu § 24 verwiesen.

Zu § 23 Abs. 5:

Die Möglichkeit der Teilnahme am Training vor Ablauf der Sperre wird an den Anti-Doping-Standard, insbesondere Art. 10.14.2 WADC 2027, angepasst.

Zu § 23 Abs. 7:

Bezüglich der zu übermittelnden Informationen wird auf den Anti-Doping-Standard, insbesondere Art. 4.10.6.2 IST, hingewiesen.

Zu § 24:

Der neue § 24 bindet Betreuungspersonen ausdrücklich und umfassend in das ADBG 2027 ein und enthält einen Katalog an Verpflichtungen sowie Ausschlussgründen. Diese Bestimmungen tragen der Tatsache Rechnung, dass insbesondere im modernen Spitzensport Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen häufig nicht isoliert von den Sportlerinnen bzw. Sportlern begangen werden, sondern im Einflussbereich ihres sportlichen Umfelds entstehen. Betreuungspersonen spielen eine entscheidende Rolle etwa bei der Trainingsgestaltung, der Wettkampfvorbereitung, der medizinischen Betreuung und der strategischen Planung und tragen daher eine besondere Verantwortung für die Wahrung des Sportsgeistes. Die Klarstellung ihrer Pflichten dient dem Schutz integrer Sportlerinnen und Sportlern und der Wahrung der Glaubwürdigkeit des Sports insgesamt.

Die Bestimmungen des Abs. 1 verpflichten die Betreuungspersonen, alle geltenden Anti-Doping-Regeln einzuhalten. Dadurch wird sichergestellt, dass sie gleichermaßen Integritätsanforderungen unterliegen wie Sportlerinnen bzw. Sportler. Die Verpflichtungen der Betreuungspersonen sind unerlässlich, um das wirksame Funktionieren des Systems der Dopingkontrollen, Untersuchungen und Sanktionen zu gewährleisten.

Besonderer Wert wird der Prävention beigemessen. Die verpflichtende Teilnahme an Anti-Doping-Aufklärungsmaßnahmen unterstreicht, dass der Kampf gegen Doping nicht allein auf Sanktionen beruhen sollte, sondern in erster Linie auf Aufklärung, Sensibilisierung und der Förderung von Werten. In diesem Zusammenhang spielen die Betreuungspersonen eine Schlüsselrolle: Sie prägen das Trainingsumfeld, die Leistungskultur und die ethischen Standards. Durch ihren Einfluss und ihre fachliche Autorität können sie wesentlich dazu beitragen, dass Sportlerinnen bzw. Sportler leistungssteigernde Manipulationen ablehnen und die Prinzipien der Fairness sowie den Sportsgeist verinnerlichen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Prävention stellt daher ein Schlüsselelement zur Stärkung einer nachhaltigen, dopingfreien Sportkultur dar.

Bezüglich § 24 Abs. 2 wird auf den bisherigen § 24 Abs. 4 verwiesen.

In Abs. 3 wird die Regelung bezüglich der bereits bisher von Sportlerinnen bzw. Sportlern an den Bundes-Sportfachverband – nach Aufforderung von diesem – zu übermittelnden Verpflichtungserklärung (§ 25 Abs. 2) für Betreuungspersonen übernommen.

Zu § 25 Abs. 1:

Bezüglich der gemäß Z 10 zu übermittelnden Informationen wird auf den Anti-Doping-Standard, insbesondere Art. 21.1.5 WADC 2027, hingewiesen.

Zu § 25 Abs. 3:

In Abs. 3 erfolgt bezüglich der zu übermittelnden Informationen eine Anpassung an den Anti-Doping-Standard, insbesondere im Hinblick auf Art. 4.10.6.1 IST. Diese Bestimmung sieht nunmehr eine Meldung bis 15. des Monats vor.

In Z 1 bis 4 erfolgt eine Anpassung im Hinblick auf den Anti-Doping-Standard, insbesondere Art. 4.10.6.2. in Verbindung mit Art. 4.10.11.2 IST.

Zu § 25 Abs. 5:

Bezüglich der gemäß Abs. 5 zu übermittelnden Informationen wird auf den Anti-Doping-Standard, insbesondere Art. 4.10.6.2. IST, hingewiesen. Die Übermittlung eines Fotos, das den internationalen Passbildkriterien zu entsprechen hat, dient der eindeutigen Identifikation der Sportlerinnen bzw. Sportler.

Hinsichtlich der Verarbeitung von insbesondere personenbezogenen Daten wird auf die Ausführungen zu § 6 verwiesen.

Zu § 25 Abs. 6:

Für Mannschaften wird geregelt, wer die angeführten personenbezogenen Daten und personenbezogenen Informationen an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu übermitteln und im Bedarfsfall zu aktualisieren hat, nämlich der Rechtsträger, bzw. die vertretungsbefugte Person bzw. die Mitglieder der Mannschaft. Die personenbezogenen Daten und personenbezogenen Informationen gemäß Z 1 bis 3 werden für die Tätigkeit und Aufgabenerfüllung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung benötigt.

Zu § 25 Abs. 7:

Diese Bestimmung dient dazu, wirksame Dopingkontrollen auch außerhalb des Nationalen Testpools zu gewährleisten. Mannschaften, die die Kriterien für die Aufnahme in den Nationalen Testpool nicht erfüllen, unterliegen nicht den vollständigen Meldepflichten, die für den Nationalen Testpool gelten; sie unterliegen jedoch bei Bedarf weiterhin Kurzfristkontrollen („short-notice testing“).

Ziel ist es, unangekündigte Kontrollen während und außerhalb von Wettkämpfen zu ermöglichen und eine umfassende Abdeckung durch Dopingkontrollen sicherzustellen.

Die Wortfolge „durch den Rechtsträger bzw. die vertretungsbefugte Person bzw. die Mitglieder der Mannschaft “ soll sicherstellen, dass die Mannschaft jedenfalls ordnungsgemäß vertreten werden und ihre Verpflichtungen erfüllen kann.

Die personenbezogenen Daten und personenbezogenen Informationen gemäß Z 1 und 2 werden für die Tätigkeit und Aufgabenerfüllung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung benötigt.

Zu § 25 Abs. 8:

Alle wettkampfbezogenen Ergebnisse, die unter Verstoß des Abs. 8 erzielt wurden, werden gemäß Anti-Doping-Standard, insbesondere 5.6.1 des WADC 2027, annulliert, es sei denn, die Sportlerin oder der Sportler kann nachweisen, dass sie oder er vernünftigerweise nicht hätte wissen können, dass es sich um einen Wettkampf auf nationaler Ebene oder Internationaler Wettkampf handelte.

Zu § 25 Abs. 9:

Es erfolgt neben der Klarstellung, dass es sich um die vorläufige Suspendierung handelt, bezüglich Schriftlichkeit eine Anpassung der Bestimmung gemäß dem Anti-Doping-Standard, insbesondere Art. 5.6.2 WADC 2027.

Zu § 25 Abs. 10:

Es werden gemäß Anti-Doping-Standard, insbesondere Art. 10.14.1 WADC 2027, Regelungen für Sportlerinnen bzw. Sportler vorgesehen, die einer Sicherungsmaßnahme (vorläufige Suspendierung) unterliegen oder über die eine Disziplinarmaßnahme (Sperre) verhängt wurde.

Zu § 26:

Es werden Anpassungen in Folge der Umsetzung der Erfahrungen aus den letzten sechs Jahren der Vollziehung des ADBG 2021 durch die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung sowie wegen des Entfalls des bisherigen § 20 Abs. 6 aufgrund des Anti-Doping-Standards, insbesondere Art. 7.4.3 WADC 2027, vorgenommen.

Zu § 27 Abs. 1:

Aufgrund des Anti-Doping-Standards, insbesondere Art. 4.2(b) ISTUE, wird die Wortfolge „aufgrund des Mangels einer erlaubten Alternative“ eingefügt.

Zu § 28 Abs. 1:

In Z 2 wird die Definition von Blutdoping an die Definition angepasst, welche in der Verbotsliste (Punkt M1. Manipulation von Blut und Blutbestandteilen) zur Anwendung kommt.

Zu § 35:

Das Inkrafttreten des ADBG 2027 sowie das Außerkrafttreten des ADBG 2021 werden geregelt.

Zu § 36 Abs. 1 und 2:

In § 36 Abs. 1 und Abs. 2 wird der lex mitior Grundsatz aufgenommen.

Zu § 36 Abs. 3:

Es wird eine Übergangsfrist eingefügt, bis zu der die in § 36 Abs. 3 genannten Institutionen Zeit haben, die sich aus diesem Bundesgesetz neu ergebenden Pflichten umzusetzen.

Zu Artikel II (Änderungen des Bundes-Sportförderungsgesetz 2017)

Zu § 1 Abs. 1:

Über die Koppelung der Auszahlung von Förderungen nach dem BSFG 2017 an die im ADBG 2027 festgehaltenen Verpflichtungen, soll die gesamtösterreichische Bedeutung sowie die enge Verknüpfung der Bereiche der Bundes-Sportförderung sowie des Anti-Dopings zum Ausdruck gebracht und festgehalten werden.

Zu § 2 Abs. 1:

Durch das Ergänzen von Z 14 soll im Hinblick auf die gesamtgesellschaftliche Bedeutung des Sports in Österreich durch die Bundes-Sportförderung unter anderem auch die Prävention und Bekämpfung von Doping im Sport gemäß ADBG 2027 erreicht werden.

Zu § 26 Abs. 2a:

Die personenbezogenen Daten und personenbezogenen Informationen gemäß Abs. 2a, die für die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung gemäß BSFG 2017 bzw. ADBG 2027 der für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin bzw. des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministers benötigt werden, sind von der Bundes-Sport-GmbH an den/die für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu übermitteln.

Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist dann unbedingt erforderlich, wenn für die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung gemäß BSFG 2017 bzw. ADBG 2027 mit der Verarbeitung sonstiger personenbezogener Daten nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Zu § 26 Abs. 12:

Abweichend von der in § 26 Abs. 10 festgelegten Aufbewahrungsfrist sollen im Sinne der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit aufgrund der langjährigen Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis für ausgewählte Datenverarbeitungen Aufbewahrungsfristen festgelegt werden. Betreffend Datenverarbeitungen im Rahmen der Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderverträgen für Sportinfrastruktur, Sportgroßveranstaltungen beziehungsweise Sportwissenschaft und Sporttechnologie soll auch für einen längeren Zeitraum von mindestens fünfzehn, längstens dreißig Jahren vor allem nachvollzogen werden können, welche Förderungen gewährt und welche abgelehnt wurden, welche Sachverhalte gleich bzw. verschieden zu behandeln sind und auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche reagiert werden können. Außerdem soll in diesem Rahmen gesammelte Expertise erhalten werden. Darüber hinaus können für geförderte Sportinfrastrukturprojekte Betriebspflichten bestehen, sodass eine entsprechend längere Aufbewahrungsfrist notwendig ist. Insbesondere aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit soll im Zusammenhang mit Staatsbürgerschaftsangelegenheiten die Aufbewahrungsfrist auf 80 Jahre erweitert werden. Staatliche Auszeichnungen beziehungsweise Sportleistungsabzeichen können während der gesamten Lebensdauer eines Menschen möglich sein. Bei neuen Antragstellungen ist es notwendig, zu wissen, welche Auszeichnungen beziehungsweise Sportleistungsabzeichen bisher schon verliehen wurden. Um dies beurteilen zu können wird für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit staatlichen Auszeichnungen beziehungsweise Sportleistungsabzeichen eine Aufbewahrungsfrist von mindestens dreißig, längstens einhundertzwanzig Jahren vorgesehen.

Bei Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 wird eine Aufbewahrungsfrist von mindestens dreißig Jahren, längstens einhundertzwanzig Jahren vorgesehen. Im Zusammenhang mit dem Förderungsmanagement ist es notwendig personenbezogene Informationen über Verstöße im Rahmen des Anti-Dopings zu haben, um Förderungsbedingungen prüfen zu können.

Zu § 44 Abs. 9:

Das Inkrafttreten wird geregelt.