ENTWURF

Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und das Biozidproduktegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2023/186, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 9 durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Zuständige Behörde gemäß Art. 23 und 24 der EU-OzonV“

2. Im gesamten Gesetzestext wird jeweils

– die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

– die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

– die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

– die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

– die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 3 erster Satz, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 4 vierter Satz, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11 und § 45 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

5. § 5 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, ABl. Nr. L 46 vom 20.02.2024 S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),“

6. In § 7 Abs. 3 zweiter Satz, § 20 Abs. 2 zweiter Satz, § 20 Abs. 3 erster Satz, § 20 Abs. 7 und 9 Z 1, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und § 78 Abs. 4 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

7. Die Überschrift zu § 9 lautet:

„Zuständige Behörde gemäß Art. 23 und 24 der EU-OzonV“

8. In § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „Art. 26 und 27 der EU-OzonV“ durch den Ausdruck „Art. 23 und 24 der EU-OzonV“ ersetzt.

9. In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV“ durch den Ausdruck „Art. 23 Abs. 1 lit. a und b der EU-OzonV“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

11. In § 17 Abs. 8, § 20 Abs. 2 dritter Satz, § 20 Abs. 3 zweiter Satz, § 78 Abs. 2b, § 78 Abs. 4 zweiter Satz und § 78 Abs. 9 zweiter und dritter Satz wird jeweils die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch das Wort „Finanzen“ ersetzt.

12. § 20 Abs. 3 dritter Satz lautet:

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen haben im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der POP-V durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft notwendig ist.

13. In § 20 Abs. 8 und 9 Z 2, § 54 Abs. 2, § 64a Abs. 1 und § 78 Abs. 10 wird jeweils die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

14. In § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

15. In § 46 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 41b Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 41b Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

16. In § 57 Abs. 3 wird die Wortfolge „Arbeit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

17. In § 64 Abs. 3 wird der Ausdruck „Art. 28 der EU-OzonV“ durch den Ausdruck „Art. 26 der EU-OzonV“ ersetzt.

18. In § 64a Abs. 1 wird der Halbsatz „und die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX“) gemäß Art. 12 dieser Richtlinie zu melden“ durch den Halbsatz „und die Voraussetzungen des Art. 25 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG und der Richtlinie 87/357/EWG, ABl. Nr. L 135 vom 23.05.2023 S. 1, erfüllt sind, für das Schnellwarnsystem („Safety Gate“) gemäß Art. 25 dieser Verordnung zu melden“ ersetzt.

19. Nach § 71 Abs. 1 Z 4 wird die Ziffer 4a eingefügt:

      „4a. den Bestimmungen über Fernabsatzangebote gemäß Art. 48a der CLP-V zuwiderhandelt,“

20. Nach § 71 Abs. 1 Z 23b werden die Ziffern 23c bis 23e eingefügt:

    „23c. entgegen Art. 10 Abs. 7 der EU-QuecksilberV Dentalamalgam ausführt,

      23d. entgegen Art. 10 Abs. 7 der EU-QuecksilberV einführt oder herstellt,

      23e. entgegen Art. 18 Abs. 1a der EU-QuecksilberV als Einführer oder Hersteller von Dentalamalgam der Meldepflicht nicht nachkommt,“

21. Dem § 77 werden folgende Abs. 27 und 28 angefügt:

„(27) Der Eintrag zu § 9 im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 6, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3 erster und zweiter Satz, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 3 letzter Satz, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 8, § 20 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 20 Abs. 3 erster, zweiter Satz und dritter Satz, § 20 Abs. 4 vierter Satz, § 20 Abs. 7, 8 und 9 Z 1 und 2, § 25 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 2 letzter Satz, § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 64a Abs. 1, § 71 Abs. 1 Z 23c, Z 23d und Z 23e, § 78 Abs. 2, 2a und 2b, § 78 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 78 Abs. 9 zweiter und dritter Satz und § 78 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2026/XXX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 Z 4a tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

(28) § 24 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“

22. In § 78 Abs. 2a wird die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 2

Änderungen des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009

Das Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), BGBl. I Nr. 103/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2020/140, wird wie folgt geändert:

1. Im gesamten Gesetzestext wird jeweils

– die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

– die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

– die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

– die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

ersetzt.

2. In § 1 Z 1 wird die Wort- und Ziffernfolge „Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195“ durch die Wort- und Ziffernfolge „Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ABl. Nr. L 67 vom 20.02.2024 S. 1“ ersetzt.

3. In § 2 erster Halbsatz, § 2 letzter Satz, § 6, § 6a Abs. 2, § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b und § 7 Abs. 2 erster Halbsatz wird jeweils der Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt.

4. In § 2 lauten die Z 1 und 2:

         „1. der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 zur Festlegung der Form der Übermittlung der Berichte über Angaben gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014, ABL. Nr. L 25 vom 05.09.2024 S. 1,

           2. der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068, ABl. Nr. L 6 vom 03.09.2024 S. 1,“

5. In § 2 lauten die Z 5 bis 12:

         „5. der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 – der Mindestanforderungen an die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, ABl. Nr. L 19 vom 09.09.2024 S. 1,

           6. der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 – der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche und juristische Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 304/2008, ABl. Nr. L 8 vom 31.03.2025 S. 1,

           7. der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 – der Mindestanforderungen an Zertifikate für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066, ABl. Nr. L 6 vom 31.03.2025 S. 1,

           8. der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 – der Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 306/2008, ABl. Nr. L 6 vom 31.03.2025 S. 1,

           9. der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 – der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 307/2008, ABl. Nr. L 6 vom 19.9.2025 S. 1,

        10. der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1907 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065, ABl. Nr. L 1 vom 22.9.2025 S. 1,

        11. der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2155 zur Festlegung der Einzelheiten der Konformitätserklärung und der Überprüfung durch den unabhängigen Prüfer gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879, ABl. Nr. L 1 vom 24.10.2025 S. 1,

        12. der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661, ABl. Nr. L 7 vom 20.09.2024 S. 1,“

6. Nach dem § 3 Abs. 1 werden die Abs. 1a bis 1d eingefügt:

„(1a) Personen, die ein Personenzertifikat gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2020/140 besitzen, müssen die in Art. 10 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/573 in Verbindung mit den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen festgelegten Auffrischungskurse bis zum 12. März 2029 oder die in Art. 10 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/573 in Verbindung mit den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen festgelegten Bewertungsverfahren längstens bis zum 12. März 2029 abgeschlossen haben.

(1b) Personen gemäß Abs. 1a, die innerhalb der in Abs. 1a festgelegten Frist die festgelegten Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, ist ein Personenzertifikat nach den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen von den Prüf-, Zertifzierungs- und Bescheinigungsstellen gemäß § 4 auszustellen.

(1c) Personen gemäß Abs. 1a, die nicht innerhalb der in Abs. 1a genannten Frist Auffrischungskurse erfolgreich absolviert haben, ist die weitere Verwendung des Personenzertifikates untersagt; diese Personenzertifikate verlieren mit Ablauf des 12. März 2029 ihre Gültigkeit.

(1d) Personen, die ein nach den Anforderungen der in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen ausgestelltes Personenzertifikat besitzen, müssen alle sieben Jahre an Auffrischungskursen teilnehmen.“

7. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „Artikel 2 Abs. 2“ durch den Ausdruck „Artikel 1 Abs. 2“ ersetzt.

8. Dem § 3 werden die Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Unternehmenszertifikate gemäß § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2020/140 verlieren mit Ablauf des 12. März 2029 ihre Gültigkeit; Unternehmen, die ein solches Unternehmenszertifikat besitzen, können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis zum 12. März 2029 einen entsprechenden Antrag auf Neuausstellung eines Unternehmenszertifikates bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft stellen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die Gültigkeitsdauer eines Unternehmenszertifikates, das unter Vorlage eines Personenzertifikates gemäß Abs. 1a beantragt wurde, bis 12. März 2029 zu befristen.“

9. In § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 7 sechster Satz und § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

10. In § 4 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „Zertifikate und Bescheinigungen“ durch die Wortfolge „Zertifikate, Bescheinigungen und Auffrischungskurse“ und die Wortfolge „Zertifikaten und Bescheinigungen“ durch die Wortfolge „Zertifikaten, Bescheinigungen und Auffrischungskursen“ ersetzt.

12. Nach dem § 4 wird § 5 samt Überschrift eingefügt:

„Bezug und Inverkehrbringen von nicht hermetisch geschlossenen Einrichtungen gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/573

§ 5. Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen nur dann an Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn vom Endverbraucher dem Inverkehrbringer dieser Einrichtung durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung nachgewiesen wird, dass die Installation dieser Einrichtung von einem gemäß § 4 Abs. 7 zertifizierten Unternehmen – unter Angabe des Firmennamens und der Nummer des Zertifikates dieses Unternehmens – erfolgt; diesfalls hat das Unternehmen, das die Installation einer Einrichtung gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/573 vornimmt, auf Verlangen des Endverbrauchers dieser Einrichtungen diesem sein Unternehmenszertifikat vorzulegen.“

13. In § 6b wird der Ausdruck „Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch den Ausdruck „Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt.

14. Nach dem § 6b wird § 6c samt Überschrift eingefügt:

„Kennzeichnung und Informationen von Erzeugnissen und Einrichtungen

§ 6c. Die Kennzeichnung und die Informationen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2024/573 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 von Erzeugnissen und Einrichtungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.“

15. Nach dem neuen § 6c wird § 6d samt Überschrift eingefügt:

„Ausländische Zertifikate, Bescheinigungen und Auffrischungskurse

§ 6d. Zertifikaten, Bescheinigungen und der Dokumentation über einen absolvierten Auffrischungskurs, die von den in anderen EWR-Vertragsstaaten zuständigen Stellen gemäß den Anforderungen der in § 2 Z 5 bis 9 angeführten Verordnungen ausgestellt worden sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache beizuschließen.“

16. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Verordnung (EU) 2024/573 oder einer in § 2 Z 1 bis 9 oder 11 und 12 genannten Verordnung zuwiderhandelt, indem er

               a) entgegen den Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1, 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2024/573 fluorierte Treibhausgase absichtlich freisetzt, keine Vorkehrungen trifft, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern, nicht sicherstellt, dass Leckagen nach Feststellung unverzüglich repariert werden, oder es verabsäumt, nach der Reparatur einer Undichtigkeit diese innerhalb eines Monats von einer zertifizierten Person prüfen zu lassen, oder nicht entsprechende Vorkehrungen zur Begrenzung der Emissionen fluorierter Treibhausgase trifft oder der festgelegten Nachweispflicht betreffend des Nebenproduktes Trifluormethan nicht nachkommt,

               b) entgegen der Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 als Betreiber im Falle der Begasung mit Sulfurylfluorid die Anwendungen von Maßnahmen zum Auffangen und Sammeln oder die Gründe, aus denen die Maßnahmen zum Auffangen und Sammeln technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar waren, nicht dokumentiert,

                c) seine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/573 in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen,

               d) entgegen den Verpflichtungen des Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/573 Leckage-Erkennungssysteme nicht einrichtet oder diese nicht vorschriftsgemäß kontrollieren lässt,

                e) die vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht oder nicht vollständig führt, diese nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt,

                f) seiner Verantwortung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung in der festgelegten Art und Weise zurückgewinnen zu lassen,

                g) mit der Durchführung von in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 angeführten Tätigkeiten Personen oder Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat nicht besitzen,

               h) entgegen einer Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 oder 7 oder des Art. 13 der Verordnung (EU) 2024/573 fluorierte Treibhausgase, oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt, verwendet oder in Betrieb nimmt oder § 6b zuwiderhandelt,

                 i) entgegen Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 einen nicht wieder auffüllbaren Behälter in Verkehr bringt, einführt, liefert, für Dritte bereitstellt, verwendet oder ausführt,

                j) entgegen Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/573 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft,

               k) Erzeugnisse und Einrichtungen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2024/573, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, nicht in der im § 6c verlangten Kennzeichnung oder diese Erzeugnisse und Einrichtungen entgegen § 6c ohne Kennzeichnung in deutscher Sprache in Verkehr bringt,

                 l) entgegen Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe herstellt,

              m) entgegen den Bestimmungen des Art. 19 der Verordnung (EU) 2024/573 Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, außerhalb des Rahmens des Quotensystems in Verkehr bringt oder nicht der Pflicht zur Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Dokumentation und der Konformitätserklärung in der festgelegten Art und Weise nachkommt,

               n) als Hersteller oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen entgegen Art. 16 in Verbindung mit Art. 17 oder 21 der Verordnung (EU) 2024/573 ohne die erforderliche, zugewiesene Quote in Verkehr bringt oder die zugewiesene Quote überschreitet,

               o) entgegen den Bestimmungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht dem Registrierungserfordernis in der festgelegten Art und Weise nachkommt,

               p) entgegen Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 fluorierte Treibhausgase, oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die diese Gase enthalten, ohne Lizenz ein- oder ausführt,

               q) entgegen Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Schäume, technischen Aerosole, ortfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die Treibhause mit einem GWP von 1000 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ausführt,

                r) entgegen Art. 23 der Verordnung (EU) 2024/573 eine Meldung an die Zollbehörden nicht in der festgelegten Art und Weise vornimmt,

                s) entgegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einführt oder ausführt, oder

                t) der in Art. 26 der Verordnung (EU) 2024/573 festgelegten Berichterstattungspflicht nicht vollständig nachkommt, die Prüfberichte nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf Verlangen vorlegt,“

17. In § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und c wird jeweils der Ausdruck „Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch den Ausdruck „Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt.

18. Nach der Überschrift „Vollziehung“ wird dem Absatz 1 die Paragraphenbezeichnung „§8.“ vorangestellt.

19. Dem § 9 wird Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Z 1, § 2 erster Halbsatz, § 2 Z 1 und 2, § 2 Z 5 bis 12, § 2 letzter Satz, § 3 Abs. 1a, 1b, 1c und 1d, § 3 Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 5 erster Satz, § 4 Abs. 7 sechster Satz, § 4 Abs. 8, § 5 samt Überschrift, § 6, § 6a Abs. 2, § 6b, § 6c samt Überschrift, § 6d samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a, b und c, § 7 Abs. 2 erster Halbsatz, die Paragraphenbezeichnung „§ 8.“ und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2026/XXX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderungen des Biozidproduktegesetzes

Das Bundesgesetz zur Durchführung des Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl I 2013/105, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2023/186, wird wie folgt geändert:

1. Im gesamten Gesetzestext wird jeweils

– die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

– die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

– die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

– die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

– die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“,

ersetzt.

2. Nach dem § 2 Abs. 1 wird Abs. 2 eingefügt:

„(2) Biozidprodukte dürfen nur beworben werden, wenn sie im Bundesgebiet auf dem Markt bereit gestellt werden dürfen. Die Werbung für Biozidprodukte, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, hat jedenfalls den Bestimmungen des Art. 72 der Biozidprodukteverordnung zu entsprechen.“

3. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 8 wird die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

7. Nach § 14 Abs. 1 wird Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Artikels 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung mit Verordnung befristete Ausnahmen für das Bereitstellen eines Biozidproduktes auf dem Markt oder die Verwendung eines Biozidproduktes zulassen; eine solche Verordnung ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kundzumachen.“

8. In § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

9. In § 15 Abs. 6 wird vor dem Wort „diesem“ die Wortfolge „dieser bzw.“ eingefügt.

10. § 15 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Bei der Überwachung ist auch die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, zu berücksichtigen und es sind gegebenenfalls die notwendigen Informationen mit den für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 im Bundesgebiet betrauten Behörden auszutauschen.“

11. In § 16 Abs. 10 erster Satz wird die Wortfolge „der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „diesem Bundesgesetz, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der Biozidprodukteverordnung“ ersetzt.

12. § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Für den Fall, dass ein Biozidprodukt nicht gemäß Art. 69 der Biozidprodukteverordnung bzw. eine behandelte Ware nicht gemäß Art. 58 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung vorschriftsgemäß gekennzeichnet ist, kann das Überwachungsorgan das Inverkehrbringen, das Bereitstellen auf dem Markt und die Verwendung dieses Biozidproduktes bzw. dieser behandelten Ware vorläufig untersagen, bis der rechtmäßige Zustand hergestellt ist; die Abs. 4 bis 10 gelten sinngemäß für die vorläufige Untersagung des Inverkehrbringens, des Bereitstellens auf dem Markt und der Verwendung.“

13. Nach § 21 Abs. 1 Z 8 wird Ziffer 8a eingefügt:

      „8a. ein Biozidprodukt entgegen § 2 Abs. 2 bewirbt,“

14. Dem § 25 wird Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4 Z 3, § 11 Abs. 1 und 8, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 1a und 2, § 15 Abs. 6, § 15 Abs. 8 erster Satz, § 16 Abs. 10 erster Satz, § 17 Abs. 3 zweiter Satz, § 21 Abs. 1 Z 8a und § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2026/XXX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“