Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Zu Art. 1 (Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996)
Die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber setzt das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, kundgemacht mit BGBl. III Nr. 108/2017, um und wird regelmäßig an internationale Entwicklungen angepasst.
Die Revision der Quecksilberverordnung (EU) 2017/852 durch die Verordnung (EU) 2024/1849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Ausfuhr-, Einfuhr- und Herstellungsbeschränkungen unterliegen, ABl. Nr. L 6 vom 10.07.2024 S. 1, erweitert den Regelinhalt des Anhangs II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 um weitere mit Quecksilber versetzte Produkte, deren Herstellung, Aus- und Einfuhr verboten sind; demgemäß werden für sechs verschiedene Lampenarten je nach Lampentyp die Herstellung, Ein- und Ausfuhr entweder ab 31. Dezember 2025 oder 31. Dezember 2026 verboten.
Darüber hinaus darf nach der Verordnung (EU) 2024/1849 ab dem 1. Jänner 2025 Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig. Auch sind Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam für diese spezifischen medizinischen Erfordernisse gestattet.
Die Berichtspflichten des Mitgliedstaates werden darüber hinaus auf eine Zusammenfassung der Informationen über die Mengen an Quecksilber erweitert, die für solche spezifischen medizinischen Erfordernisse verwendet werden; die Einführer und Hersteller von Dentalamalgam müssen der Behörde für das vorangegangene Kalenderjahr die Menge an Dentalamalgam, die sie eingeführt oder hergestellt haben, melden. Eine weitere Berichtspflicht des Mitgliedstaates betrifft Maßnahmen auf Basis der Leitlinien der Europäischen Kommission zur Emissionsverringerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien. Krematorien unterliegen nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen, sondern den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bestattung. Informationen über die diesbezügliche Umsetzung dieser Leitlinien können im Wege des Bundes-Berichtspflichtengesetzes, BGBl I Nr. 65/2002 von den Ländern an die für die Belange der EU-QuecksilberV zuständige Behörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, übermittelt werden.
Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/1849 ist es daher erforderlich, das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2023/186, in Bezug auf die entsprechenden Regelungen im Bereich der Bestimmungen hinsichtlich „Quecksilber“ an das Unionsrecht anzupassen und damit die erforderlichen Durchsetzungsbestimmungen in den Verwaltungsstraftatbeständen des ChemG 1996 zu etablieren.
Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurden die CLP-Vorgaben an neue Vertriebsformen und den technischen Fortschritt angepasst. Kernpunkte sind präzisierte Lesbarkeits- und Formatregeln für Kennzeichnungsetikette sowie die reguläre Etablierung von Faltetiketten; ausgewählte Informationen können ergänzend digital bereitgestellt werden. Für Kleinstgebinde und besondere Verpackungsformen wurden Ausnahmen konkretisiert; neu sind spezifische Vorgaben für Nachfüllstationen sowie Kennzeichnungselemente an Zapfsäulen für unverpackt abgegebene Kraft- und Schmierstoffe. Die Informationspflichten in Werbung und Fernabsatz wurden ausgebaut, damit die Kennzeichnungsinhalte schon vor dem Kauf sichtbar sind und Vollzugsbehörden die Regelungen gegenüber Wirtschaftsteilnehmern besser durchsetzen können indem bei Angeboten aus Drittstaaten an die breite Öffentlichkeit ein in der EU niedergelassener Lieferant die Einhaltung der CLP-V sicherstellt; die Regelungen sind mit Marktüberwachungs-, Online-Plattform- und Produktsicherheitsrecht verzahnt. Ergänzt wurden u. a. Bestimmungen zur Ermittlung/Prüfung verfügbarer Informationen (einschließlich MOCS – MOCS sind Mehrkomponentenstoffe (ein Stoff mit mehreren Hauptbestandteilen), deren Einstufung unter Berücksichtigung der gefährlichen Bestandteile und der verfügbaren Prüfdaten erfolgt), zu Konzentrationsgrenzwerten und M-Faktoren (Multiplikationsfaktoren, mit denen giftige Stoffe bei der Gemischeinstufung gewichtet werden) sowie eine Neukennzeichnungsfrist nach relevanten Einstufungsänderungen. Die Anwendung der Regelungen erfolgt gestaffelt nach Übergangsbestimmungen. Zudem wurden die Regelungen zu Meldungen an Vergiftungsinformationsstellen so überarbeitet, dass Übermittlung und Aktualisierung der Daten systematisch mit den Pflichten nach Anhang VIII (PCN) verzahnt sind.
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthielt in ihrer Erstfassung keine Vorschriften für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, wenn diese unverpackt an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden – mit Ausnahme von frisch angerührtem Zement und Beton in nassem Zustand. Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 werden nun Regelungen etabliert, die Rechtsklarheit und einen besseren Schutz für die breite Öffentlichkeit gewährleisten, indem Kennzeichnungselemente für bestimmte unverpackte Chemikalien, die an Tankstellen abgegeben werden (in den Tank eines Kraftfahrzeuges oder in einen tragbaren Kanister) angebracht werden müssen. In Österreich existiert eine entsprechende nationale Regelung, welche in § 24 Abs. 3 ChemG 1996 die Kennzeichnung von Kraft, Brenn und Schmierstoffen bei einer Abgabevorrichtung vorsieht. Diese Regelung soll außer Kraft treten – jedoch unter Bedachtnahme des Geltungsbeginns des Omnibus VI Pakets, damit keine Regelungslücke entsteht.
Im Sommer 2025 wurde von der Europäischen Kommission ein Vorschlag im Rahmen einer „Omnibus Verordnung“ (Omnibus VI) vorgelegt, die unter anderem für die CLP-V und die Verordnung (EU) 2024/2865 Vereinfachungen in ausgewählten Bereichen, welche mit der Verordnung (EU) 2024/2865 in Kraft getreten sind, schaffen soll. Eine detaillierte Analyse der CLP-V und der Verordnung (EU) 2024/2865 hat eine hohe Belastung für Unternehmen ergeben; durch gezielte Änderungen der CLP-V und der Verordnung (EU) 2024/2865 sollen diese verringert werden. Einerseits sollen inhaltliche Änderungen der Verordnung (EU) 2024/2865 erfolgen – insbesondere betreffen die Änderungen die Kennzeichnungsvorschriften samt Ausnahmen (Lesbarkeit statt starrer Mindestgrößen/Zeilenabstände, präzisierte Ausnahmen für Kleinstgebinde (< 10 ml) oder an Zapfsäulen bei Tankstellen), die Frist zur Aktualisierung von Kennzeichnungsetiketten, die digitale Kennzeichnung sowie die Werbung und den Online-Handel/Fernabsatz (Fokus auf Produkte für die breite Öffentlichkeit; professionelle Kanäle werden differenziert betrachtet), andererseits wird unter Bedachtnahme, dass diese inhaltlichen Prozesse den Wirtschaftsakteuren ermöglichen sollen, sich auf die entsprechenden Änderungen der Regelungen vorzubereiten, der Anwendungsbereich zeitlich verschoben.
In der Folge wurde als Teil dieses „Omnibus VI-Pakets“ die Verordnung (EU) 2025/2439 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 im Hinblick auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen, ABl. L 3 vom 3.12.2025 S. 1, erlassen. Mit dieser EU-Verordnung sollen einige speziellen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2865 adaptiert und unter Bedachtnahme auf inhaltliche Änderungen auch den Geltungsbeginn für einige Regelungsbereiche zeitlich verschoben werden (1.1.2028) – „stop the clock“ – Verordnung: Die Blöcke Werbung (Art. 48), Fernabsatz (Art. 48a), Formatierungs-/Lesbarkeitsregeln (Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I) sowie Kennzeichnung an Zapfsäulen (Anhang II Teil 5) sollen einheitlich ab 1. Jänner 2028 gelten; die korrespondierenden Übergangs- und Voranwendungsregelungen werden synchron angepasst, während die übrigen Teile von der Verordnung (EU) 2024/2865 unberührt bleiben.
Eine weitere Aktualisierung des ChemG 1996 ist durch die Erlassung der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, ABl. Nr. L 26 vom 20.02.2024 S. 1, erforderlich. Die Verordnung (EU) 2024/590 stellt grundsätzlich eine Neufassung der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 dar; aus jüngst durchgeführten fachlichen Bewertungen geht jedoch hervor, dass die Erholung der Ozonschicht nach wie vor fragil ist und dass das Konzentrationsniveau von ozonabbauenden Stoffen von vor 1980 voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2060 wieder erreicht wird. Daher stellt die erhöhte UV-Strahlung nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und die Umwelt dar. Um weitere Verzögerungen bei der Erholung der Ozonschicht zu vermeiden, werden in diesem Sinne zusätzlich zu den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 bestehenden Verbots- bzw. Beschränkungsmaßnahmen einerseits strengere Ausnahmeregelungen in Bezug auf ozonabbauende Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und für den Einsatz ozonabbauender Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke festgelegt, andererseits auch beispielsweise Regelungen für Anforderungen zur Rückgewinnung und zum Recycling von ozonabbauenden Stoffen in Baumaterialien bei Renovierungen getroffen.
Die meisten ozonabbauenden Stoffe besitzen neben ihrem Ozonabbaupotential zusätzlich ein hohes Treibhauspotential (im Folgenden „GWP“) und tragen daher zusätzlich zum Anstieg der Temperatur auf der Erde bei; um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für das GWP von den meisten ozonabbauenden Stoffen zu schärfen, wird in der neuen Verordnung (EU) 2024/590 neben dem Ozonabbaupotential der Stoffe auch jeweils ihr jeweiliges GWP angeführt. Aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, durch die Verordnung (EU) 2024/590 ist es daher erforderlich, die diesbezüglich flankierenden Vollzugsregelungen im ChemG 1996 entsprechend zu adaptieren.
Die Zuständigkeitsänderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2025, (im Folgenden: BMG) werden berücksichtigt.
Zu Art. 2 (Änderungen des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009)
Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/573 muss das Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), BGBl I 2009/103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2020/140, entsprechend angepasst werden; im Einzelnen sind die einzelnen Vollzugsbestimmungen sowie die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände zu adaptieren.
Fluorierte Treibhausgase sind künstlich hergestellte Chemikalien, bei denen es sich um sehr starke Treibhausgase handelt, die oft tausendfach stärker wirken als Kohlendioxid (im Folgenden „CO2“). Heute belaufen sich die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen auf 2,5 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union, und sie haben sich zwischen 1990 und 2014 im Gegensatz zu anderen Treibhausgasemissionen, die zurückgegangen sind, verdoppelt. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABL. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, wurde erlassen, um den Anstieg der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen umzukehren. Wie eine von der Europäischen Kommission durchgeführte Bewertung ergab, hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 im Jahresvergleich zu einem Rückgang der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen geführt. Das Angebot an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (im Folgenden „HFKW“) ist zwischen 2015 und 2019 in metrischen Tonnen um 37 % und in Tonnen CO2-Äquivalent um 47 % zurückgegangen. Auch bei vielen Arten von Einrichtungen, in denen traditionell fluorierte Treibhausgase verwendet wurden, kam es zu einer deutlichen Verlagerung hin zur Verwendung von Alternativen mit geringerem Treibhauspotenzial, einschließlich natürlicher Alternativen (z. B. Luft, CO2, Ammoniak, Kohlenwasserstoffe und Wasser).
In Fortsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 bereits festgelegten Verbots- bzw. Beschränkungsmaßnahmen werden in der neuen Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ABl. Nr. L 67 vom 20.02.2024 S. 1, zeitlich abgestufte Verbote bzw. Beschränkungen festgelegt (z. B. im Bereich der Wärmepumpen, Klimaanlagen, Schäume, Sprays, Schaltanlagen); diesbezüglich wurde auch ein schrittweiser Abbau des zulässigen Inverkehrbringens über ein Quotensystem für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) bis 2050 festgelegt. Zur Erreichung der Klimaziele wird eine schrittweise Reduzierung („Phase-down“) der auf den Markt gebrachten fluorierten Treibhausgase (F-Gase) mit hohem Treibhauspotenzial (GWP) etabliert. Für die Inverkehrbringung bestimmter Produkte mit F-Gasen ist eine Vorabmeldung sowie Registrierung im elektronischen EU-Register verpflichtend. Ergänzend hierzu unterliegen Hersteller, Importeure und Händler entsprechenden Berichtspflichten, etwa zur Menge und Art der verwendeten oder zurückgewonnenen F-Gase. Für illegale Importe und Verstöße gegen die Quotenvorgaben sind verschärfte Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen vorgesehen. Wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 festgelegt, dürfen bestimmte mit Treibhausgasen vorgenommene Tätigkeiten nur von einem entsprechend zertifizierten Personal bzw. nur von einem entsprechend zertifiziertes Unternehmen durchgeführt werden; diesbezüglich werden in der neuen Verordnung (EU) 2024/573 für zertifiziertes Personal die Absolvierung entsprechender Auffrischungskurse vorgesehen.
Wie im ChemG 1996 werden die durch das BMG geänderten Zuständigkeiten im Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 berücksichtigt.
Zu Art. 3 (Änderungen des Biozidproduktegesetzes)
Schließlich soll auch im Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl 2013/105, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2023/186 nicht nur eine Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/1020 vorgenommen werden, indem der Bezug auf die vormalige Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ersetzt werden soll, sondern auch – wie die Erfahrungen aus der Covid-Pandemie gezeigt haben, dass auch im Rahmen von Art. 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung nur auf Antrag bestimmte Produkte als Desinfektionsmittel zugelassen werden können; diesbezüglich kam es daher zu unnötigen zeitlichen Verzögerungen in Bezug auf den Anwendungszeitraum. Der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister soll daher die Möglichkeit eingeräumt werden, von ihr bzw. sich aus tätig zu werden und durch Erlassung einer Verordnung rasch und effektiv solche Zulassungen im Rahmen des Art. 55 Biozidprodukteverordnung gestatten können; dies ist im Biozidproduktegesetz bisher nicht vorgesehen. Weiters gibt es im Rahmen des Biozidproduktegesetzes und der darauf basierenden Verordnungen und Bescheide Verpflichtungen der Geschäfts- und Betriebsinhaber Aufzeichnungen zu führen und diese den Überwachungsorganen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Da bisher das Biozidproduktegesetz als Grundlage dieser Aufzeichnungspflichten genannt wurde, während eine solche auch auf Verordnungen und Bescheiden basiert, besteht die Notwendigkeit, auch diese Verwaltungsakte ausdrücklich anzuführen. Um die in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Ziele effektiv durchsetzen zu können, ist es zudem notwendig, den Überwachungsorganen bei unsachgemäßer Kennzeichnung von Biozidprodukten die Möglichkeit einzuräumen, nicht nur die Verwendung, sondern auch das Bereitstellen auf dem Markt/Inverkehrbringen von Biozidprodukten zu untersagen.
Wie im ChemG 1996 werden die durch das BMG geänderten Zuständigkeiten im BiozidprodukteG berücksichtigt.
Begründung für eine Sammelnovelle
Da sämtliche Aspekte dieses Themenkomplexes dem Chemikalienrecht zuzurechnen sind und Biozidprodukte sowie fluorierte Treibhausgase ebenfalls chemikalienrechtlichen Regelungen unterliegen, soll die Regelung dieser Bereiche im Rahmen einer Sammelnovelle stattfinden.
Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Äußere Angelegenheiten, Warenverkehr mit dem Ausland), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Z 12 (Gesundheitswesen) B-VG.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996)
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis „Eintrag zu § 9“):
Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen wurde die alte Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgehoben; im Inhaltsverzeichnis ist daher der diesbezügliche Eintrag an die neue Verordnung (EU) 2024/590 entsprechend anzupassen.
Zu Z 2:
Mit einem Sammeleintrag wird im gesamten Gesetzestext die aktuelle Bezeichnung gemäß BMG eingeführt, da das Umweltressort sich nunmehr im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft befindet. Diesbezüglich ist auch die frühere Bezeichnung „Bundesministerin bzw. Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovationen und Technologie“ in „Bundesministerin bzw. Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ zu ändern. In diesem Fall wurde ausnahmsweise eine solche Vorgangsweise (ohne Angabe aller Stellen im Gesetzestext) gewählt, da es sich um ca. 100 Stellen handelt.
Zu Z 3 und 4:
Mit diesen Novellierungsanordnungen sollen die Bezeichnungen der Bundesministerien bzw. Bundesminister an die Zuständigkeitsänderungen gemäß BMG angepasst werden. Durch die Zusammenlegung der Bereiche „Arbeit“ und „Gesundheit“ im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sind die in dieser Ziffer zitierten Einvernehmensbestimmungen entsprechend zu adaptieren.
Zu Z 5 (§ 5 Abs. 1 Z 6):
Wie schon unter Ziffer 1 ausgeführt, wurde mit der neuen Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, die alte Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgehoben; der diesbezügliche Verweis in § 5 Abs. 1 Z 6 ChemG 1996 ist daher entsprechend anzupassen.
Zu Z 6:
Die Bezeichnung der einzelnen Bundesministerien wurde durch das BMG geändert; dies ist in der Novelle zum bestehenden Gesetzestext entsprechend zu berücksichtigen.
Zu Z 7, 8 und 9 (§ 9 samt Überschrift):
Die diesbezüglichen Anpassungen und Änderungen ergeben sich durch die neue bereits obzitierte Verordnung (EU) 2024/590.
Zu Z 10:
Die aktuelle Bezeichnung der einzelnen Bundesministerien wurde durch das BMG geändert; dies geänderten Zuständigkeitsregelungen durch das BMG sind daher entsprechend zu berücksichtigen.
Zu Z 11 und 12:
Mit der Vollziehung des MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen nunmehr durch die Änderungen im BMG zuständig; diesbezüglich sind daher entsprechende Anpassungen im ChemG 1996 vorzunehmen.
Zu Z 13, 14 und 16:
Durch die Änderungen im BMG hinsichtlich der Zuständigkeitsregelungen sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Die Bezeichnung des „Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ änderte sich durch das BMG in „Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“.
Zu Z 15 (§ 46 Abs. 2):
Der Verweis in § 46 Abs. 2 auf die Bestimmung des „§ 41b Abs. 2“ ist ein „Druckfehler“ und ist daher auf „§ 41b Abs. 1 Z 2“ zu korrigieren.
Zu Z 17 (§ 64 Abs. 3):
Die Änderung des Verweises auf Art. 26 der EU-OzonV ergibt sich durch die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 durch die Verordnung (EU) 2024/590.
Zu Z 18 (§ 64a Abs. 1):
Die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit wurde durch die Verordnung (EU) 2023/988 aufgehoben und somit auch das in der ehemaligen Richtlinie 2001/95/EG etablierte „RAPEX-System“; dieses wurde nunmehr durch das neue sog. Safety-Gate-Verfahren“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 abgelöst; der diesbezügliche Verweis in § 64a ChemG 1996 ist daher entsprechend anzupassen.
Zu Z 19 und 21 (§ 71 Abs. 1 Z 4a und § 77 Abs. 27):
Die CLP-V wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2865 in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen novelliert; diese Änderungen betrafen unter anderem auch Hinweise bzw. Angaben über die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen im „Fernabsatz“. Die Verordnung (EU) 2024/2865 wurde durch die Verordnung (EU) 2025/2439 abgeändert und Anwendungstermine in einigen Bereichen verschoben. Diesbezüglich sollen gemäß dieser EU-Verordnung die entsprechenden Anforderungen an den „Fernabsatz“ erst mit 1.1.2028 in Kraft treten; dies wird in § 77 Abs. 27 („Inkrafttreten“) entsprechend berücksichtigt.
Zu Z 20 (§ 71 Abs. 1 Z 23c bis Z 23e und § 77 Abs. 27):
Die Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1849 hinsichtlich Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen erweitert. Dies ist durch Festlegung weiterer diesbezüglicher Strafbestimmungen entsprechend zu berücksichtigen.
Zu Z 21 (§ 77 Abs. 27 und 28):
Wie schon im Allgemeinen Teil zu den Erläuterungen ausgeführt, soll die Verordnung (EU) 2025/2439 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 im Hinblick auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen, ABl. L 3 vom 3.12.2025 S. 1, diese jeweiligen speziellen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2865 ablösen und unter Bedachtnahme auf inhaltliche Änderungen auch den Geltungsbeginn für diese Regelungsbereiche in einer eigenen Verordnung zeitlich verschieben (1.1.2028) – „stop the clock“ – Verordnung: Die Blöcke Werbung (Art. 48), Fernabsatz (Art. 48a), Formatierungs-/Lesbarkeitsregeln (Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I) sowie Kennzeichnung an Zapfsäulen (Anhang II Teil 5) sollen einheitlich ab 1. Jänner 2028 gelten; die korrespondierenden Übergangs- und Voranwendungsregelungen werden synchron angepasst, während die übrigen Teile von (EU) 2024/2865 unberührt bleiben. Demgemäß ist die gegenständliche Bestimmung des § 24 Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend aufzuheben.
Zu Z 22 (§ 78 Abs. 2a):
Durch die im BMG festgelegte Zusammenlegung der Bereiche „Arbeit“ und „Gesundheit“ im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ waren die diesbezüglichen Einvernehmensbestimmungen zu adaptieren.
Zu Art. 2 (Änderungen des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009)
Zu Z 1:
Mit einem Sammeleintrag wird im gesamten Gesetzestext die aktuelle Bezeichnung gemäß BMG eingeführt; diesbezüglich wurde ausnahmsweise eine solche Vorgangsweise (ohne Angabe aller Stellen im Gesetzestext) gewählt, da es sich um 14 Stellen handelt.
Zu Z 2 und 3:
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase aufgehoben; diesbezüglich sind diese Bestimmungen entsprechend zu adaptieren.
Zu Z 4 (§ 2 Z 1 und 2):
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 zur Festlegung der Form der Übermittlung der Berichte über Angaben gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 hat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 aufgehoben und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 hinsichtlich des Formats der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ersetzte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068; textliche Anpassungen sind daher vorzunehmen.
Zu Z 5 (§ 2 Z 5 bis 12):
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 ersetzt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, die Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 hob die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 304/2008 auf, die Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 ersetzte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066, die Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 hob die Verordnung (EG) Nr. 306/2008; weiters ersetzte die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 die Verordnung (EG) Nr. 307/2008. Weiters löste die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1907 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 ab. Darüber hinaus wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2155 aufgehoben. Die diesbezüglichen Adaptierungen sind daher vorzunehmen. Weiters ist die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 in die Aufzählung der Durchführungsverordnungen in § 2 aufzunehmen.
Zu Z 6 und 8 (§ 3 Abs. 1a bis 1d und § 3 Abs. 3 und 4):
Beide Bestimmungen dienen der Durchsetzung von Art. 10 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/573 sowie der im § 2 Z 5 bis 9 angeführten EU-Verordnungen (vgl. hierzu Art. 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/625, Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627, Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 und Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623).
Gemäß Art. 10 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/573 bleiben Personenzertifikate, die nach den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt wurden, bis 12. März 2029 gültig; diesbezüglich können Personen mit solchen Zertifikaten weiter Tätigkeiten ausüben, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zertifizierungspflichtig waren, als auch für die nach der neuen Verordnung (EU) 2024/573 und den dazugehörenden Durchführungsverordnungen neu zertifizierungspflichtig im Zusammenhang mit Treibhausgasen oder relevanten Alternativen zu Treibhausgasen sind. Ab dem 12. März 2029 können nur noch Personenzertifikate verwendet werden, die den Mindestanforderungen der auf Grundlage von Art. 10 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2024/573 erlassenen Durchführungsverordnung entsprechen.
Demgemäß müssen Personen, die ein Personenzertifikat gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2020/140 besitzen, die in Art. 10 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/573 in Verbindung mit den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen festgelegten Auffrischungskurse bis zum 12. März 2029 oder die in Art. 10 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/573 in Verbindung mit den in § 2 Z 5 bis 9 genannten Verordnungen festgelegten Bewertungsverfahren längstens bis zum 12. März 2029 abgeschlossen haben; diesbezüglich wäre diesen Personen von den entsprechenden Zertifizierungsstellen ein neues Personenzertifikat auszustellen. Personen, die dieser Verpflichtung innerhalb dieser Frist nicht nachkommen, dürfen ihre Personenzertifikate nicht weiterverwenden. Die diesbezüglichen Personenzertifikate verlieren mit Ablauf des 12. März 2029 ihre Gültigkeit. Darüber hinaus müssen Personen, die im Besitz eines gültigen Personenzertifikates sind, alle sieben Jahre einen entsprechenden Auffrischungskurs besuchen. Personen, die bereits nach den obzitierten neuen Durchführungsverordnungen und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Personenzertifikate/Ausbildungsbescheinigungen erworben haben, benötigen daher keine Auffrischung vor dem 12. März 2029.
Die Regelungen des § 3 Abs. 3 und 4 dienen ebenso der Durchsetzung der obangeführten EU-Verordnungen im Hinblick auf die Gültigkeit von nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellten Unternehmenszertifikaten und ihren entsprechenden Durchführungsverordnungen. Diese Unternehmenszertifikate bleiben gemäß Art. 10 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/573 unter den Bedingungen unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, vorerst gültig (bis zum Ablauf des 12. März 2029). Dies bedeutet, dass Unternehmenszertifikate, die unter Vorlage von Personenzertifikaten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 ausgestellt wurden, weiterhin für die Durchführung von Tätigkeiten bis zum 12. März 2029 verwendet werden können, auch für nach der Verordnung (EU) 2024/573 neu zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten. Nach diesem obangeführten Datum verlieren sie sodann ihre Gültigkeit.
Sofern nach den neuen Durchführungsverordnungen entsprechende Personenzertifikate von in dem jeweiligen Unternehmen beschäftigen Personen bis zum 12. März 2029 vorhanden sind bzw. entsprechende Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren von diesen Personen innerhalb der Frist bis zum 12. März 2029 abgeschlossen wurden, kann von diesen Unternehmen ein entsprechender Antrag auf Neuausstellung eines Unternehmenszertifikates bis zum 12. März 2029 bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gestellt werden.
Unternehmen, die einen Antrag auf Ausstellung eines Unternehmenszertifikates stellen unter Vorlage von Personenzertifikaten, die noch nach den diesbezüglichen alten Durchführungsverordnungen ausgestellt wurden, dürfen nicht schlechter gestellt werden, als jene Unternehmen, die im Besitz eines gültigen Unternehmenszertifikates im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sind und zwar für den Zeitraum bis 12. März 2029 (Gleichheitsgrundsatz). Für diese Unternehmen ist ein Unternehmenszertifikat nach den neuen Bestimmungen auszustellen (dies ergibt sich in gleichheitsrechtlicher Anwendung des Art. 10 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2024/573); die Gültigkeit eines solches Unternehmenszertifikates ist entsprechend Art. 10 Abs. 9 leg. cit. bis 12. März 2029 zu befristen.
Zu Z 7 (§ 3 Abs. 2 Z 2):
Durch die Erlassung der Verordnung (EU) 2025/625, mit der die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgehoben wurde, ist auch der Artikelverweis auf „Art. 1 Abs. 2“ entsprechend zu adaptieren.
Zu Z 9 und 10:
Durch das BMG ist die Bezeichnung des Wirtschaftsministeriums entsprechend zu adaptieren.
Zu Z 11:
Die Bestimmung ist aus Zweckmäßigkeitsgründen um die Aufnahme von „Auffrischungskursen“ ergänzt worden.
Zu Z 12 (§ 5):
Die Regelung des § 5 dient der praktischen Durchsetzung der Anforderungen des Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/573, wonach nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 angeführten fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, nur dann an Endverbraucher abgegeben werden dürfen, wenn vom Erwerber (Endverbraucher) dieser Einrichtungen vorab dem Abgeber der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird. Diesbezüglich wurde eine entsprechende Nachweispflicht durch den Erwerber (Endverbraucher) solcher Einrichtungen normiert (i.e. Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung unter Angabe des Installationsunternehmens) sowie korrespondierend dazu eine entsprechende Vorlagepflicht jenes Unternehmens (i.e. Vorlage seines Unternehmenszertifikates gemäß § 4 Abs. 7), das die Installation dieser Einrichtung beim Endverbraucher vornimmt.
Zu Z 13 (§ 6b):
Die Verbots- bzw. Beschränkungsmaßnahmen finden sich nunmehr im Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/574; diesbezüglich ist der in § 6b angeführte Verweis auf Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 entsprechend zu adaptieren.
Zu Z 14 (§ 6c):
Gemäß Art. 12 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung (EU) 2024/573 ist die Kennzeichnung/Information in den Amtssprachen des Mitgliedstaates abzufassen, in dem die Ware in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert wird, diesbezüglich muss daher die Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst sein.
Zu Z 15 (§ 6d):
Zertifikaten, Bescheinigungen und der Dokumentation eines absolvierten Auffrischungskurses, die von den in anderen EWR-Vertragsstaaten zuständigen Stellen gemäß den Anforderungen der in § 2 Z 5 bis 9 angeführten Verordnungen ausgestellt worden sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizuschließen, damit eine rasche Beurteilung, ob die Voraussetzung für eine „Anerkennung“ im Sinne des § 4 Abs. 8 vorliegen, erfolgen kann.
Zu Z 16 (§ 7 Abs. 1):
Da sich die Verwaltungsstraftatbestände zur Gänze auf die einzelnen Artikel in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bezogen, diese Verordnung jedoch durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben wurde und darüber hinaus noch weitere Tatbestände durch die Verordnung (EU) 2024/573 zu berücksichtigen waren, wird aus benutzerfreundlichen Gründen der Abs. 1 in seiner Gesamtheit novelliert. Im Vergleich zu den Straftatbeständen zur derzeit geltenden Fassung des § 71 Abs. 1 sind durch die neue Verordnung (EU) 2024/573 weitere Vorschriften als Verwaltungsstraftatbestände festzulegen; diese werden in § 71 Abs. 1 Z 1 lit. b (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 betreffend die Begasung mit Sulfurylfluorid), § 71 Abs. 1 Z 1 lit. i (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 betreffend Inverkehrbringen eines treibhausgasehältigen, nicht wieder befüllbaren Behälters), § 71 Abs. 1 Z 1 lit. l (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 betreffend Herstellung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen), § 71 Abs. 1 Z 1 lit. p (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 betreffend die Ein- oder Ausfuhr von treibhausgasehältigen Erzeugnissen oder Einrichtungen ohne Lizenz), § 71 Abs. 1 Z 1 lit. q (Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/573 betreffend die Ausfuhr bestimmter treibhausgasehältiger Erzeugnisse), § 71 Abs. 1 Z 1 lit. r (Art. 23 der Verordnung (EU) 2024/573 betreffend eine Unterlassung einer Meldung an die Zollbehörden) und § 71 Abs. 1 Z 1 lit. s (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/573 betreffend die Ein- oder Ausfuhr bestimmter teilfluorierter kohlenwasserstoffhältigen Erzeugnisse oder Einrichtungen aufgenommen.
Zu Z 17 (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und c):
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase aufgehoben; diesbezüglich sind die Verweise in diesen Bestimmungen entsprechend anzupassen.
Zu Z 18 (§ 8):
Mit der Novelle BGBl. Nr. 118/2017 wurde in der Novellierungsanordnung Z 12 irrtümlich die Paragraphenbezeichnung „§ 8.“ zum § 8. „Vollziehung“ aufgehoben; dies wird mit gegenständlicher Novelle nunmehr korrigiert.
Zu Z 19 (§ 9 Abs. 3):
Mit Abs. 3 wird das Inkrafttreten der unterschiedlichen Bestimmungen dieser Novelle festgelegt.
Zu Art. 3 (Änderungen des Biozidproduktegesetzes)
Zu Z 1:
Mit einem Sammeleintrag wird im gesamten Gesetzestext die aktuelle Bezeichnung gemäß BMG eingeführt, da das Umweltressort sich nunmehr im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft befindet. Diesbezüglich war auch die frühere Bezeichnung „Bundesministerin bzw. Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovationen und Technologie“ in „Bundesministerin bzw. Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ zu ändern. In diesem Fall wurde ausnahmsweise eine solche Vorgangsweise (ohne Angabe aller Stellen im Gesetzestext) gewählt, da es sich um ca. 50 Stellen handelt.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2):
Werbung ist ein integraler Bestandteil des Inverkehrbringens, der dazu dient, Produkte bekannt zu machen und den Verkauf zu fördern („Werbung als verkaufsfördernde Maßnahme“). Insofern dient diese Bestimmung der Präzisierung bzw. Klarstellung des Verbotes der Bereitstellung auf dem Markt von in Österreich nicht zugelassenen bzw. nicht legal auf dem Markt befindlichen Biozidprodukten. Wenn daher ein Biozidprodukt ohne Zulassung – respektive ohne aufrechte Übergangsregelung – nicht auf dem Markt bereitgestellt werden darf, darf es noch viel weniger beworben werden (argumentum maiore ad minus).
Zu Z 3 bis 6:
Mit diesen Novellierungsanordnungen sollen die Bezeichnungen der Bundesministerien bzw. Bundesminister gemäß BMG angepasst werden.
Zu Z 7 (§ 14 Abs. 1a):
Das Biozidproduktegesetz enthielt bislang keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung von Verordnungen, mit denen befristete Ausnahmen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten unter den Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1), ermöglicht wurden.
Die Covid-Pandemie hat gezeigt, dass auch im Rahmen von Art. 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung nur auf Antrag bestimmte Produkte als Desinfektionsmittel zugelassen werden können – diesbezüglich kam es daher zu unnötigen zeitlichen Verzögerungen in Bezug auf den Anwendungszeitraum; um einen effektiveren bzw. schnelleren Einsatz zukünftig für solche Produkte zu ermöglichen, soll für die Bundesministerin bzw. den Bundesminister nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, ohne Antrag selbst durch Verordnung entsprechend rasch zu reagieren. Da es sich bei solchen Verordnungen um generell abstrakte „Notfallzulassungen“ von Biozidprodukten handelt, die ohne vorangehendes ausführliches Bewertungsverfahren schnellstmöglich erlassen werden müssen, ist es angebracht, diese durch einfache Kundmachung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Da durch dieses neue Konzept keine entsprechende Antragstellung der Unternehmen für „Notfallzulassungen“ mehr erforderlich ist, fallen auch die dafür zu entrichtenden Antragsgebühren weg.
Zu Z 8 (§ 14 Abs. 2):
Da für Verordnungen gemäß § 14 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers nach Erlassung an die Europäische Kommission bereits besteht, wird diese Mitteilung auf solche verordnungsrechtliche „Notfallzulassungen“ erweitert.
Zu Z 9 (§ 15 Abs. 6):
Korrektur eines textlichen Fehlers.
Zu Z 10 (§ 15 Abs. 8 erster Satz):
Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1, war mit 16. Juli 2021 anzuwenden; die Verordnung (EU) 2019/1020 änderte die für den Vollzug von den in ihrem Anhang I angeführten unionsrechtlichen Vorschriften (darunter auch die Biozidprodukteverordnung) die hiefür als „Mindeststandards“ für die Mitgliedstaaten festgelegten Vollzugsbefugnisse in Bezug auf die Marktüberwachung der unter diese Unionsvorschriften fallenden Produkte. Deshalb ist der diesbezügliche Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch jenen auf die neue Verordnung (EU) 2019/1020 anzupassen.
Zu Z 11 (§ 16 Abs. 10 erster Satz):
Da Aufzeichnungspflichten nicht nur gemäß dem Biozidproduktegesetz oder der Biozidprodukteverordnung bestehen können, sondern auch in Verordnungen oder Bescheiden auf Basis des Biozidproduktegesetzes festgelegt werden können, ist eine legistische Korrektur nach dem Vorbild des § 62 Abs. 1 ChemG 1996 erforderlich.
Zu Z 12 (§ 17 Abs. 3 zweiter Satz):
Ziel der EU-Biozidprodukteverordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern (vgl. Art. 1 Abs. 1 erster Satz Biozidprodukteverordnung). Die Regelung des § 17 BiozidprodukteG normiert Befugnisse für die Überwachungsorgane unter dem Titel „Vorläufige Beschlagnahme und Herstellung des rechtmäßigen Zustands“. Mit der zusätzlichen Aufnahme des Tatbestandes der „Bereitstellung auf den Markt“ – respektive des „Inverkehrbringens“ (erstmaliges Bereitstellen auf dem Markt) – als Untersagungstatbestand können daher die in der Biozidprodukteverordnung genannten Ziele effektiver verwirklicht werden.
Zu Z 13 (§ 21 Abs. 1 Z 8a):
Korrespondierend zu § 2 Abs. 2 ist daher eine entsprechende Strafbestimmung aufzunehmen.
Zu Z 14 (§ 25 Abs. 14):
Mit Abs. 14 soll das Inkrafttreten der unterschiedlichen Bestimmungen dieser Novelle festgelegt werden.