Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien geändert wird (Mediengesetznovelle 2026)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, mit dem ein Politische-Werbung-Gesetz erlassen wird sowie das KommAustria-Gesetz und das Mediengesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 21/2026, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antragsteller hat den Medieninhaber, gegen den er den Antrag auf Einziehung geltend machen will, vor der Antragstellung schriftlich aufzufordern, binnen fünf Werktagen ab Zugang der Aufforderung die Verbreitung der die strafbare Handlung begründenden Medienstücke zu verhindern oder die die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu löschen.“

2. Dem § 33 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Antragsteller den Medieninhaber vor der Antragstellung nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert, die Verbreitung der die strafbare Handlung begründenden Medienstücke zu verhindern oder die die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu löschen, oder nimmt der Medieninhaber die Verhinderung der Verbreitung, die Verhinderung der Wahrnehmbarkeit der die strafbare Handlung begründenden Stellen bei einer weiteren Verbreitung (Abs. 4) oder die Löschung binnen fünf Werktagen ab Zugang der Aufforderung vor, so treffen die Kosten des Verfahrens den Antragsteller.“

3. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Antragsteller hat den Medieninhaber, gegen den er den Antrag auf Urteilsveröffentlichung geltend machen will, vor der Antragstellung schriftlich aufzufordern, binnen fünf Werktagen ab Zugang der Aufforderung eine dem Inhalt einer Urteilsveröffentlichung nach Abs. 1 entsprechende Veröffentlichung vorzunehmen.“

4. Dem § 34 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Antragsteller den Medieninhaber vor der Antragstellung nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert, eine dem Inhalt einer Urteilsveröffentlichung nach Abs. 1 entsprechende Veröffentlichung vorzunehmen, oder nimmt der Medieninhaber eine solche binnen fünf Werktagen ab Zugang der Aufforderung vor, so treffen die Kosten des Verfahrens den Antragsteller.“

5. Dem § 55 wird folgender Absatz 16 angefügt:

„(16) § 33 Abs. 2 und 5 sowie § 34 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

6. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 33 Abs. 2 und 5 sowie § 34 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 sind nur auf Mitteilungen und Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 verbreitet wurden.“