Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Ausgangslage

Das MedienG sieht in § 33 ein Verfahren zur Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke und die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen einer Webseite und in § 34 zur Urteilsveröffentlichung vor. Zu beiden Rechtsinstrumenten gibt es zudem Regelungen zur Tragung der Verfahrenskosten, wonach die Kosten des selbstständigen Verfahrens den Medieninhaber treffen, sofern der Antrag zu Recht gestellt und auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt wurde.

Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Antragstellung auch möglich, wenn der Medieninhaber dem Begehren des Antragstellers etwa durch Entfernung oder Löschung inkriminierter Medienstücke oder Medieninhalte bereits vor Antragstellung entsprochen hat. Auch der Oberste Gerichtshof hält dazu in seinem Erkenntnis zu 15 Os 85/19t (15 Os 86/19i) fest: „Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die bereits erfolgte Löschung des inkriminierten Kommentars die (neuerliche) Anordnung der Löschung nicht zu hindern vermag.“ Bestand der Anspruch des Antragstellers (ursprünglich, also vor Entfernung oder Löschung) zu Recht, trifft den Medieninhaber der Ersatz der Verfahrenskosten auch dann, wenn er sich unverzüglich und noch vor Antragstellung um die Entfernung oder Löschung strafrechtlich relevanter Medieninhalte gekümmert hat.

Zuletzt wurde diese Problematik in mehreren Medienberichten aufgegriffen und die Befürchtung geäußert, dass diese Regelungen zu Missbrauch führen könnten. Insbesondere kleinere Medieninhaber könnten so wirtschaftlich sehr belastet oder gar in den Ruin getrieben werden, vor allem dadurch, dass die Haftung des Medieninhabers für Postings Dritter auf seiner Website, die eine strafbare Handlung darstellen, dazu führt, dass für jedes dieser Postings ein Antrag auf Einziehung gegen den Medieninhaber gestellt werden kann. Besteht der Anspruch zu Recht, hat der Medieninhaber, wie oben dargestellt, die Kosten des Verfahrens zu tragen, auch in jenen Fällen, in denen er die Löschung des Postings bereits vor Antragstellung vorgenommen hat. Dies kann im Fall einer Unzahl von Postings zu einer enormen wirtschaftlichen Belastung führen.

Es entspricht jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers, den Medieninhaber für Postings Dritter, die eine strafbare Handlung darstellen und die er umgehend bei deren Kenntnis entfernt, zur Kostentragung des Verfahrens zu verpflichten, für das er augenscheinlich keinen Anlass gegeben hat.

Daher sieht der vorliegende Entwurf in Anlehnung an zivilrechtliche Kostentragungsregelungen (etwa § 45 ZPO oder § 8 AHG) zunächst eine außergerichtliche Aufforderung durch den Antragsteller vor, die dem Medieninhaber ermöglichen soll, binnen fünf Werktagen ab Aufforderung die inkriminierten Medieninhalte aus dem Verkehr zu ziehen oder zu widerrufen und damit auch keine Prozesskosten tragen zu müssen. Die Frist von fünf Werktagen (vgl. auch §§ 14, 15 MedienG) wurde unter Bedachtnahme auf die gebotene Dringlichkeit einer Löschung oder Berichtigung in Zeiten digitaler Medien gewählt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind nicht berührt.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Strafrechtswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


II. Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 33 Abs. 2 und 5 MedienG)

1. § 33 Abs. 1 MedienG sieht einen Anspruch auf Einziehung und ein Einziehungsverfahren vor. Demnach ist in einem Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts auf Antrag des Anklägers auf die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu erkennen. Auf Einziehung kann auch in einem selbstständigen Verfahren erkannt werden, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa weil die Strafbarkeit der Tat verjährt ist (§ 33 Abs. 2 MedienG). Wird auf Einziehung in einem selbstständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber (§ 33 Abs. 5 MedienG).

2. Vorgeschlagen wird zunächst, § 33 Abs. 2 MedienG dahingehend zu ergänzen, dass der Antragsteller den Medieninhaber, gegen den er den Antrag auf Einziehung geltend machen will, vor der Antragstellung schriftlich aufzufordern hat, die strafrechtlich relevanten Medienstücke zu entfernen oder die Medieninhalte auf Websites zu löschen, und zwar binnen fünf Werktagen ab Zugang. Ein Unterlassen der Aufforderung begründet keine Unzulässigkeit des Antrags, soll aber Auswirkungen auf die Tragung der Prozesskosten haben.

3. Dementsprechend wird in § 33 Abs. 5 MedienG eine Regelung vorgeschlagen, um negative Kostenfolgen für den Medieninhaber abzuwenden, der nicht außergerichtlich aufgefordert wurde oder der der außergerichtlichen Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist. Dies gilt um so mehr für jene Medieninhaber, die ohne oder vor Aufforderung von sich aus entsprechende Schritte veranlasst haben. Die Tragung der Prozesskosten soll nur jene Medieninhaber treffen, die den Anspruch des Antragstellers nicht anerkennen und das Risiko eines Verfahrens bewusst eingehen. Die Kosten des Verfahrens, die der Antragsteller nach der vorgeschlagenen Bestimmung zu tragen haben soll, umfassen alle Kostenpositionen der §§ 381 ff StPO, daher auch jene des Verteidigers oder Vertreters des Medieninhabers (vgl. dazu § 8a MedienG und zu § 19 MedienG Rami, WK2 MedienG § 19 Rz 4).

Zu Z 3 und 4 (§ 34 Abs. 3 und 6 MedienG)

1. § 34 Abs. 1 MedienG sieht einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung und ein Verfahren dazu vor. Demnach ist in einem Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts auf Antrag des Anklägers auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen. Auch auf Urteilsveröffentlichung kann in einem selbstständigen Verfahren erkannt werden (siehe § 34 Abs. 3 MedienG); in diesem Fall treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber (§ 34 Abs. 6 MedienG).

2. Auch für das Rechtsinstrument der Urteilsveröffentlichung werden ähnliche Ergänzungen wie oben zur Einziehung/Löschung vorgeschlagen:

Auch hier soll zunächst verpflichtend eine außergerichtliche schriftliche Aufforderung an den Medieninhaber durch den Antragsteller ergehen, wonach dieser binnen fünf Werktagen ab Zugang eine einer Urteilsveröffentlichung nach Abs. 1 entsprechende Veröffentlichung vorzunehmen hat (§ 34 Abs. 3 MedienG). Ein Unterlassen der Aufforderung begründet keine Unzulässigkeit des Antrags.

Die in § 34 Abs. 6 MedienG vorgeschlagene Regelung soll negative Kostenfolgen für den Medieninhaber abwenden, der nicht außergerichtlich aufgefordert wurde oder der der außergerichtlichen Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist. Dies gilt um so mehr für jene Medieninhaber, die ohne oder vor Aufforderung von sich aus entsprechende Schritte veranlasst haben. Die Tragung der Prozesskosten soll nur jene Medieninhaber treffen, die den Anspruch des Antragstellers nicht anerkennen und das Risiko eines Verfahrens bewusst eingehen. Die Kosten des Verfahrens, die der Antragsteller nach der vorgeschlagenen Bestimmung zu tragen haben soll, umfassen alle Kostenpositionen der §§ 381 ff StPO, daher auch jene des Verteidigers oder Vertreters des Medieninhabers (vgl. dazu § 8a MedienG und zu § 19 MedienG Rami, WK2 MedienG § 19 Rz 4).

Zu Z 5 (§ 55 Abs. 16 MedienG)

Die vorgeschlagenen Regelungen sollen ehestmöglich in Kraft treten. Daher wird vorgeschlagen, dass die vorgesehenen Änderungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten sollen.

Zu Z 6 (§ 56 Abs. 4 MedienG)

Die neuen Bestimmungen sollen aus Gründen der Vorhersehbarkeit nur für jene Veröffentlichungen gelten, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen verbreitet wurden.