Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Mediengesetzes

§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

(2) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa weil die Strafbarkeit der Tat verjährt ist. Wäre der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe des § 29 auch dem Medieninhaber als Beteiligtem (§ 41 Abs. 6) offen.

(2) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa weil die Strafbarkeit der Tat verjährt ist. Wäre der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Maßgabe des § 29 auch dem Medieninhaber als Beteiligtem (§ 41 Abs. 6) offen. Der Antragsteller hat den Medieninhaber, gegen den er den Antrag auf Einziehung geltend machen will, vor der Antragstellung schriftlich aufzufordern, binnen fünf Werktagen ab Zugang der Aufforderung die Verbreitung der die strafbare Handlung begründenden Medienstücke zu verhindern oder die die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu löschen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Wird auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber.

(5) Wird auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber. Hat der Antragsteller den Medieninhaber vor der Antragstellung nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert, die Verbreitung der die strafbare Handlung begründenden Medienstücke zu verhindern oder die die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu löschen, oder nimmt der Medieninhaber die Verhinderung der Verbreitung, die Verhinderung der Wahrnehmbarkeit der die strafbare Handlung begründenden Stellen bei einer weiteren Verbreitung (Abs. 4) oder die Löschung innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang der Aufforderung vor, so treffen die Kosten des Verfahrens den Antragsteller.

§ 34. (1) und (2) …

§ 34. (1) und (2) …

(3) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Urteilsveröffentlichung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa weil die Strafbarkeit der Tat verjährt ist. § 33 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(3) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Urteilsveröffentlichung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen nicht möglich ist, die eine Bestrafung ausschließen, etwa weil die Strafbarkeit der Tat verjährt ist. § 33 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Der Antragsteller hat den Medieninhaber, gegen den er den Antrag auf Urteilsveröffentlichung geltend machen will, vor der Antragstellung schriftlich aufzufordern, binnen fünf Werktagen ab Zugang der Aufforderung eine dem Inhalt einer Urteilsveröffentlichung nach Abs. 1 entsprechende Veröffentlichung vorzunehmen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Wird auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber.

(6) Wird auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber. Hat der Antragsteller den Medieninhaber vor der Antragstellung nicht oder nicht hinreichend deutlich aufgefordert, eine dem Inhalt einer Urteilsveröffentlichung nach Abs. 1 entsprechende Veröffentlichung vorzunehmen, oder nimmt der Medieninhaber eine solche Veröffentlichung innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang der Aufforderung vor, so treffen die Kosten des Verfahrens den Antragsteller.

§ 55. (1) bis (15) …

§ 55. (1) bis (15) …

 

(16) § 33 Abs. 2 und 5 sowie § 34 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

§ 56. (1) bis (3) …

§ 56. (1) bis (3) …

 

(4) § 33 Abs. 2 und 5 sowie § 34 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 sind nur auf Mitteilungen und Darbietungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 verbreitet wurden.“