Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zur Richtlinie (EU) 2024/1069 und zum Gesetzesvorschlag zur Richtlinienumsetzung

Entstehungsgeschichte der Richtlinie

Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“), COM(2022) 177 final, gemeinsam mit ihrer Empfehlung zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“), COM(2022) 2428 final, am 27. April 2022 veröffentlicht und präsentiert.

Aufgrund ambitionierter Arbeiten an dem Richtlinienvorschlag in der Ratsarbeitsgruppe Zivilrecht konnte bereits am 09. Juni 2023 beim Rat Justiz und Inneres eine Allgemeine Ausrichtung angenommen werden.

Daraufhin begannen ab Juli 2023 intensive Bemühungen im Trilog, einen Kompromiss mit dem Europäischen Parlament zu erreichen. Schließlich konnte schon Anfang Dezember 2023 im politischen Trilog eine vorläufige Einigung erzielt werden. Danach folgten noch letzte Anpassungen von Einzelheiten in einem weiteren technischen Trilog. Mitte März 2024 wurde die Richtlinie schließlich im Rat beschlossen.

Nicht einmal zwei Jahre nach Beginn der Arbeiten, nämlich am 16. April 2024, wurde der endgültige Richtlinientext im Amtsblatt der EU (ABl. Nr. L 1069 vom 16.04.2024 S. 1) veröffentlicht.

Die Richtlinie ist bis zum 07. Mai 2026 in das österreichische Recht umzusetzen.

Hintergrund und Verständnis von SLAPP-Klagen

Anlass für den Richtlinienvorschlag war eine auch in einigen europäischen Staaten zu beobachtende Zunahme von SLAPP-Klagen, insbesondere gegen Journalistinnen und Journalisten. Vor allem der traurige Fall der maltesischen Investigativjournalistin und Bloggerin Daphne Caruana Galizia, die am 16. Oktober 2017 durch eine Autobombe ermordet wurde, nachdem sie zu Korruptionsfällen recherchiert hatte, in die vermutlich auch hochrangige Politiker und Beamte verstrickt waren, war Anlass für den Gesetzesvorschlag auf europäischer Ebene. Zum Zeitpunkt des Todes von Daphne Caruana Galizia waren 48 Gerichtsverfahren gegen sie anhängig; ein bestürzendes Negativbeispiel für die Ausnützung rechtsstaatlicher Mittel zum Versuch der Einschüchterung gegen mediale Recherche und Berichterstattung.

Unter SLAPP-Klagen werden im Wesentlichen Klagen verstanden, deren Ziele es sind, Beklagte einzuschüchtern, zum Schweigen zu bringen, also mundtot zu machen, sie durch eine Vielzahl an Verfahren finanziell zu ruinieren und damit zu verhindern, dass sie ihre Aufdeckerarbeit und Berichtserstattung, die von öffentlichem Interesse ist, fortführen. Was mit SLAPP-Klagen gerade nicht erreicht werden soll, ist die Ausübung des Rechts auf Zugang zur Justiz, vielmehr wird auch die Justiz und der Rechtsstaat durch solche Klagen missbraucht (siehe auch EG 17 der Richtlinie).

In EG 14 der Richtlinie wird ausgeführt, dass SLAPP-Verfahren angestrengt werden, „um die öffentliche Debatte zum Erliegen zu bringen und die Untersuchung von Verstößen gegen Unionsrecht und nationales Recht und die Berichterstattung darüber zu verhindern“.

Kläger in solchen Verfahren sind zumeist einflussreiche oder besonders reiche Einzelpersonen, Lobbygruppen, Unternehmen oder sogar staatliche Organe, Beklagte oftmals Journalistinnen und Journalisten, insbesondere Investigativjournalistinnen und -journalisten, Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger, Medien und Verlage, Umweltschutzorganisationen, Forscherinnen und Forscher und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (siehe dazu auch EG 15 der Richtlinie).

Gegenstand der Klagen ist häufig der Vorwurf der Verleumdung, der Vorwurf von Datenschutzverletzungen oder der Vorwurf der Verletzung der Privatsphäre. Geltend gemacht werden oftmals horrende Schadenersatzforderungen, Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Unterlassungsklagen.

Mit der Richtlinie bzw. der Umsetzungsgesetzgebung soll eine bessere Handhabe gegen solche offenkundig unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung geschaffen werden. Dadurch soll insbesondere die Medienfreiheit sichergestellt und der Medienpluralismus, aber auch die Demokratie insgesamt gestärkt werden.

Zum Inhalt der Richtlinie

Der Richtlinientext ist im verfügenden Teil in sechs Kapitel gegliedert:

Kapitel I regelt den Gegenstand (Art. 1) und den Geltungsbereich der Richtlinie (Art. 2), nämlich Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug. In einem aufgrund intensiver Forderung des Europäischen Parlaments aufgenommenen bzw. ausgedehnten Art. 3 wird klargestellt, dass die Richtlinie nur Mindestanforderungen an die nationalen Gesetze festlegt und keinesfalls als Begründung dafür herangezogen werden darf, ein allenfalls bestehendes höheres Schutzniveau abzusenken. Außerdem enthält Kapitel I Begriffsdefinitionen (Art. 4) zu „öffentlicher Beteiligung“, „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“, und „missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung“.

Kapitel II sieht verfahrensrechtliche Schutzmechanismen (Verfahrensgarantien) vor. Art. 6 fasst dabei im Wesentlichen die Garantien der Richtlinie zusammen. Art. 7 verlangt, dass Anträge auf derartige Verfahrensgarantien beschleunigt behandelt werden. Art. 8 sieht vor, dass auch dann, wenn ein SLAPP-Kläger die Klage zurückzieht, der Beklagte einen Anspruch auf Kostenersatz hat und – je nachdem, was das nationale Recht dazu vorsieht – gegen den Kläger Strafen verhängt oder andere Maßnahmen ergriffen werden können. Gemäß Art. 9 darf der SLAPP-Beklagte mit seiner Zustimmung im Verfahren von Gewerkschaften, Verbänden und anderen Organisationen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, die Rechte von Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu schützen oder zu fördern, unterstützt werden. Die Details dazu sind in den nationalen Rechtsordnungen zu regeln. Nach Art. 10 besteht die Möglichkeit für das Gericht, dem Kläger eine Prozesskostensicherheit und eine Sicherheit für allfällige Schadenersatzansprüche aufzuerlegen.

Kapitel III besteht aus nur zwei Artikeln und beschäftigt sich mit dem Thema „early dismissal“, das in der deutschen Fassung „frühzeitige Abweisung“ genannt wird. Art. 11 regelt dazu, dass SLAPP-Klagen nach entsprechender Prüfung durch das Gericht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzuweisen sind. Art. 12 regelt für den Fall, dass der Beklagte ein „early dismissal“ beantragt, der Kläger die Klage zu substantiieren hat, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob die Klage offensichtlich unbegründet ist oder nicht. Gemäß Art. 13 muss es gegen eine Entscheidung, mit der ein „early dismissal“ gewährt wird, ein Rechtsmittel geben.

Kapitel IV beschäftigt sich mit dem Thema der „Abhilfemaßnahmen“ gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren. Art. 14 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ein SLAPP-Kläger dazu verpflichtet werden kann, dem Beklagten alle Verfahrenskosten – soweit das jeweilige nationale Recht diese kennt – einschließlich aller Vertretungskosten, solange diese nicht überhöht sind, zu ersetzen. Gemäß Art. 15 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre Gerichte die Möglichkeit haben, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen oder andere wirksame geeignete Maßnahmen einschließlich Schadenersatzzahlung und Urteilsveröffentlichung gegen SLAPP-Kläger zu verhängen.

Im Kapitel V geht es um Urteile aus Drittstaaten, deren zugrundeliegende Verfahren in der EU als SLAPP einzustufen wären. Gemäß Art. 16 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass SLAPP-Urteile aus Drittstaaten nicht anerkannt und vollstreckt werden. Gemäß Art. 17 sollen Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsaat, die in einem Drittstaat Beklagte eines SLAPP-Verfahrens waren, dafür im Wohnsitzmitgliedstaat Schadenersatz und Ersatz der Kosten erlangen können.

Kapitel VI (Art. 18 bis 24) enthält Bestimmungen zu Informations- und Datenerhebungsverpflichtungen, die „review clause“ (Überprüfungsklausel) und die üblichen Schluss- und Inkrafttretensbestimmungen. Die Umsetzungsfrist beträgt 2 Jahre, die Richtlinie ist somit bis zum 7. Mai 2026 in das österreichische Recht umzusetzen.

Vorarbeiten

Das Bundesministerium für Justiz hat die Umsetzung der (Anti-)SLAPP-Richtlinie in drei Sitzungen einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern betroffener Stakeholder und der Wissenschaft umfassend erörtert. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Personen aus verschiedensten Tätigkeitsbereichen zusammen, um möglichst viele Aspekte und Blickwinkel des vielschichtigen Themas einfließen lassen zu können.

Inhalte des Gesetzesvorschlags

Die einzelnen umzusetzenden Bestimmungen der Richtlinie weisen eine sehr unterschiedliche Regelungstiefe auf. Einige lassen dem nationalen Gesetzgeber sehr viel Spielraum und ermöglichen ihm dadurch eine maßgeschneiderte Einpassung in bestehendes nationales Recht unter Berücksichtigung der Abläufe und Funktionsweise des bestehenden Zivilverfahrens. Dies trifft beispielsweise auf die Art. 9, 12 und 15 zu. Andere Regelungen wiederum hätten besser in Verordnungsform erlassen werden sollen, wie es auch bisher bei Bestimmungen mit vergleichbarem Regelungsinhalt der Fall war. Dies betrifft beide Artikel des Kapitels V über die Schaffung eines Gerichtsstands (Art. 17) und betreffend die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 16).

Die Umsetzungsbestimmungen sollen in das bestehende Verfahrensrecht eingebettet werden, weil es sich bei Verfahren, die im „SLAPP-Verdacht“ stehen, grundsätzlich um Verfahren handelt, die nach den „normalen“ zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen abzuhandeln sind. Die besonderen Bestimmungen, die nach der Richtlinie zu erlassen sind, treten bloß ergänzend dazu. Einige Bestimmungen können und werden bereits zu einem Zeitpunkt zur Anwendung kommen, zu dem im Verfahren noch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass es sich um ein SLAPP-Verfahren handelt. Dies trifft etwa auf die Prozesskostensicherheit oder die Möglichkeit, dem Verfahren einen „Unterstützer“ hinzuzuziehen, zu. Andere Bestimmungen hingegen kommen erst dann zur Anwendung, wenn es sich um ein SLAPP-Verfahren handelt, was als Vorfrage zu beurteilen ist, etwa die besonderen Vorschriften über die Urteilsveröffentlichung und über die Sanktion.

Ein zentraler Punkt in der Umsetzung ist die Frage der Notwendigkeit eines grenzüberschreitenden Bezugs einer Klage für die Anwendbarkeit der Umsetzungsbestimmungen (außer Kapitel V der Richtlinie). Mangels Bestehens einer Kompetenzgrundlage für den Europäischen Gesetzgeber zur Regelung auch rein innerstaatlicher Sachverhalte wurde in Art. 5 der Richtlinie in Form einer Negativdefinition festgeschrieben, dass immer dann eine Angelegenheit mit grenzüberschreitendem Bezug vorliegt, wenn nicht beide Parteien ihren Wohnsitz im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts haben und sich zudem alle anderen für den betreffenden Sachverhalt relevanten Elemente ebenfalls in diesem Mitgliedstaat befinden. Die Europäische Kommission hat allerdings von Anfang an zum Ausdruck gebracht, dass ihr sehr daran gelegen wäre, wenn die jeweiligen Umsetzungsbestimmungen auch auf rein innerstaatliche Verfahren zur Anwendung kämen. So enthält auch die Empfehlung der Kommission vom 27. April 2022 zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“), C(2022) 2428 final, einen Punkt zu diesem Thema, in dem den Mitgliedstaaten nahegelegt wird (Die Mitgliedstaaten sollen danach trachten …) ähnliche Schutzmaßnahmen, wie sie in Rechtsinstrumenten der EU für grenzüberschreitende Fälle vorgesehen sind, auch für einzelstaatliche Fälle vorzusehen. Das Thema wurde auch in den bisherigen Umsetzungsworkshops angesprochen und die Mitgliedstaaten anlässlich dieser Workshops um Auskunft darüber gebeten, ob sie planen, rein nationale Sachverhalte von den Umsetzungsbestimmungen zu erfassen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Justiz haben darüber berichtet, dass ihnen bekannte Fälle, die sie als SLAPP qualifizieren würden, nahezu immer auf rein nationalen Sachverhalten basierten. Eine Regelung nur für grenzüberschreitende Sachverhalte würde daher vermutlich von Vornherein zu nahezu „totem Recht“ führen. Sie haben sich daher nahezu einstimmig für eine Umsetzung ohne Rücksichtnahme auf Art. 5 ausgesprochen. Neben faktischen Argumenten sprechen auch juristische Argumente für eine Umsetzung unabhängig von einem grenzüberschreitenden Bezug. Die Richtlinie verknüpft nämlich teilweise Verfahrensrecht mit materiellem Recht, etwa Schadenersatzansprüche. Eine unterschiedliche Behandlung wäre hier wohl jedenfalls als gleichheitswidrig zu beurteilen. Soweit bisher bekannt planen die meisten Mitgliedstaaten eine ebensolche Umsetzung ohne Einschränkung auf Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug.

Die Richtlinie definiert in Art. 4 die Begriffe „öffentliche Beteiligung“, „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ und „missbräuchliche Gerichtsverfahren“, wobei in den jeweiligen Definitionen teilweise wiederum auf die anderen Begriffe zurückgegriffen wird (Zirkeldefinition), zumal die Gesamtheit der im Einzelfall auf SLAPP hinweisenden Faktoren für eine Beurteilung heranzuziehen ist.

Die Einordnung einer Klage als SLAPP-Klage kann jedenfalls nicht an einer taxativen Kriterienliste festgemacht werden, sondern muss unter Berücksichtigung sämtlicher sachverhaltsbezogener und rechtlich relevanter Elemente im jeweiligen Einzelfall erfolgen.

Nicht eigens umzusetzen in die österreichischen Zivilprozessgesetze ist Art. 8 der Richtlinie (Nachträgliche Änderung von Klagen oder Antragsbegründungen), weil es in Österreich bereits ein strenges Regelungsregime über die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung, aber auch betreffend die Klagszurücknahme gibt (§§ 235 ff ZPO). Hintergrund der europäischen Regelung war die Befürchtung, dass durch eine Klagszurücknahme der Kostenersatzanspruch des Beklagten wegfällt. Entsprechende Regelungen scheint es in anderen Mitgliedstaaten zu geben. Diese Problematik ergibt sich nicht so sehr aus dem verfügenden Teil der Richtlinie, wird aber in EG 34 der Richtlinie explizit angesprochen. In Österreich ist der Kläger im Fall der Klagszurücknahme gemäß § 237 Abs. 2 ZPO verpflichtet, dem Beklagten alle diesem nicht bereits rechtskräftig auferlegten Prozesskosten zu ersetzen, sodass eine klägerische Taktik – wie in EG 34 geschildert – nicht möglich ist.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Gesetzesvorschlag dient der Umsetzung von Unionsrecht. Er geht punktuell über eine verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Unionsrechts hinaus; dies erscheint aus den oben angeführten Gründen erforderlich.

Kompetenzgrundlage

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderungen in der JN):

Zu Z 1 (Änderung der §§ 92b und 92c):

Der neu zu schaffende „Gerichtsstand für Klagen auf Kosten- und Schadenersatz aufgrund eines missbräuchlichen ausländischen Verfahrens gegen öffentliche Beteiligung“ soll zur einfachen Auffindbarkeit für die Praxis an einer systematisch geeigneten Stelle in der JN geregelt werden. Dazu ist eine Verschiebung und Umbenennung der bisherigen §§ 92b und 92c in §§ 92c und 92d erforderlich.

Zu Z 2 (§ 92b „neu“):

Mit dieser neuen Bestimmung über einen „Gerichtsstand für Klagen auf Kosten- und Schadenersatz aufgrund eines missbräuchlichen ausländischen Verfahrens gegen öffentliche Beteiligung“ wird Art. 17 der Richtlinie umgesetzt (ergänzend wird ein neuer § 408a ZPO vorgeschlagen – siehe dazu unten). Mit dieser Richtlinien-Bestimmung werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sicherzustellen, dass eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, gegen die von einem Kläger mit Wohnsitz außerhalb der Union ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung vor einem Gericht eines Drittlands angestrengt wird, jedenfalls auch bei den Gerichten ihres eigenen, in der EU gelegenen Wohnsitzstaates den Ersatz des Schadens oder der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht des Drittlands entstanden sind, geltend machen kann.

Eine solche Bestimmung existierte im nationalen österreichischen Recht bislang nicht, sodass eine Umsetzung erforderlich ist. Sie ist auch dogmatisch nicht eindeutig einzuordnen, zumal sie neben der Zuständigkeitsregelung materiell-rechtliche Aspekte aufweist.

Zuständigkeitsbestimmungen mit internationalem Kontext werden von der Europäischen Union üblicherweise in Verordnungsform erlassen, sollen sie doch in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten. Auch diese Bestimmung hätte besser im Rahmen einer zukünftigen Revision in die EuGVVO integriert werden sollen. Dies wurde auch im Rahmen der Diskussionen in der Ratsarbeitsgruppe von mehreren Mitgliedstaaten – darunter auch Österreich – vorgeschlagen; die Kommission war aber nicht dazu bereit, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen. Für eine sinnvolle Umsetzung wird vorgeschlagen, so nah wie möglich am Richtlinientext zu bleiben und diesen in eine nationale Bestimmung zu gießen.

Absatz 2 des Art. 17 erlaubt den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit zu beschränken, solange das Verfahren im Drittland noch anhängig ist. Von dieser Möglichkeit sollte Österreich keinen Gebrauch machen. SLAPP-Verfahren werden sehr unterschiedlich sein und auch die Verfahrensrechte in Nicht-EU-Staaten können weit von jenen in Österreich abweichen. Um potentiell österreichischen Beklagten den bestmöglichen Schutz und größtmögliche Flexibilität zu gewähren, soll es auch möglich sein, bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines ausländischen Verfahrens Klage zu erheben. Es ist nämlich denkbar, dass es im Ausland Zwischenentscheidungen gibt, die vollstreckt werden oder dass bereits vor Rechtskraft Vollstreckungsschritte gesetzt werden. Gerade in Zeiten, in denen es in vielen Staaten politische Umbrüche und schnellen gesellschaftlichen Wandel gibt, scheint es angemessen, dass Österreich Personen mit Wohnsitz in seinem Land frühzeitig rechtsstaatlichen Schutz bietet.

Zu Z 3 (§ 104 Abs. 4):

Die Bestimmung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens, das bei der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022) unterlaufen ist: § 104 Abs. 4 enthielt eine Verweisung auf § 92b, die sich auf den Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis bezog. Dieser erhielt mit der ZVN 2022 die neue Paragrafenbezeichnung § 92c, das Zitat in § 104 Abs. 4 wurde jedoch versehentlich nicht angepasst. Das Zitat soll nun aus Anlass einer erneuten Änderung der Paragrafenbezeichnung für den Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis (siehe Z 1) angepasst werden.

Zu Z 4 (Änderung der Überschrift des Vierten Teiles):

In den Vierten Teil soll nunmehr auch eine Bestimmung zu den Umsetzungshinweisen aufgenommen werden (§ 124). Aus diesem Grund ist auch die Überschrift entsprechend anzupassen.

Zu Z 5 (§ 123 Abs. 3):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit der geänderten Bestimmungen.

Zu Z 6 (§ 124):

Diese Bestimmung weist auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 hin.

Zu Art. 2 (Änderungen in der ZPO):

Zu Z 1 (§ 62a):

Mit § 62a soll insbesondere die Umsetzung des Art. 10 der Richtlinie (Anträge gemäß § 239 Abs. 3 Z 3 2. und 3. Fall) in die bestehenden Bestimmungen über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten integriert werden.

Im Kontext eines möglichen SLAPP-Verfahrens soll nach den Richtlinienvorgaben eine Sicherheitsleistung (und zwar sowohl für Prozesskosten als auch für Entschädigung) unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Klägers entgegen der bislang in Österreich geltenden Bestimmungen über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten auferlegt werden dürfen. Dies findet durch den neuen § 62a Berücksichtigung.

Die bisherige Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten gemäß § 239 Abs. 3 Z 3 (nunmehr 1. Fall) unter den Voraussetzungen der §§ 57 ff bleibt dadurch unberührt.

Zu Z 2 (§ 73c):

Mit dem neuen § 73c wird Art. 9 der Richtlinie umgesetzt.

Artikel 9 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Gerichte in Verfahren, die aufgrund der öffentlichen Beteiligung einer Person eingeleitet werden, zulassen können, dass nach nationalem Recht berechtigte Organisationen – wie Verbände, Gewerkschaften oder ähnliche Stellen – den Beklagten im Einklang mit nationalem Recht und mit dessen Zustimmung unterstützen oder dem Gericht Informationen zur Verfügung stellen dürfen.

Die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Regelung zu diesem Thema hatte den sogenannten „amicus curiae“ („Freund des Gerichts“) zum Vorbild, also eine Person oder Organisation, die nicht selbst Partei des Gerichtsverfahrens ist, aber dem Gericht fachliche oder rechtliche Informationen zur Entscheidungsfindung zur Verfügung stellt. Typischerweise tritt ein „amicus curiae“ in Verfahren auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben – etwa bei Grundrechtsfragen, Umweltverfahren oder komplexen wirtschaftlichen Streitigkeiten. Dabei handelt es sich um ein in den USA weit verbreitetes Instrument, nicht so hingegen in den kontinentaleuropäischen Verfahrensrechten, auch nicht in Österreich. Das war auch der Grund, warum zahlreiche Mitgliedstaaten dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission gegenüber skeptisch waren und dieser abgeändert wurde.

Der nun umzusetzende Text des Artikels gibt den Mitgliedstaaten den Spielraum, in ihr bestehendes nationales Recht passende Umsetzungsbestimmungen zu formulieren, dies wird auch durch die zweimalige Bezugnahme auf das nationale Recht betont. Auch der diese Richtlinienbestimmung erläuternde EG 35 zeigt auf, dass den Mitgliedstaaten in der Umsetzung Flexibilität eingeräumt wird.

Für Österreich wären grundsätzlich unterschiedliche Umsetzungsvarianten mit verschiedenen Vor- und Nachteilen denkbar: Einerseits hätte ein neues Rechtsinstitut eines „amicus curiae“ geschaffen werden können. Dieser wäre allerdings ein Fremdkörper im österreichischen Verfahrensrecht gewesen, der sich nicht gut in die bestehenden Verfahrensvorschriften integrieren hätte lassen und entweder eines umfassenden Regelungsregimes bedurft oder viele Fragen offen gelassen hätte. Es ist auch mehr als zweifelhaft, ob dadurch der verfolgte Zweck einer echten Unterstützung des Beklagten ausschließlich in dessen Interesse erreicht worden wäre, weil ein „amicus curiae“ nach allgemeinem Verständnis in seiner Funktion als Beraters des Gerichts neutral sein muss.

Eine weitere Möglichkeit wäre eine besondere Form der Nebenintervention gewesen. Bei näherer Betrachtung hat das Rechtsinstitut der Nebenintervention aber eine genau umgekehrte Ausgangslage:

Die Nebenintervention (auch Streithilfe genannt) ist im österreichischen Zivilprozessrecht in § 18 ZPO verankert. Sie ermöglicht es Dritten, die ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens haben, einer der Prozessparteien unterstützend beizutreten, ohne selbst Partei zu werden. Dieses Interesse ergibt sich typischerweise daraus, dass das Urteil ihre eigene Rechtsposition zumindest mittelbar beeinflussen kann. Genau das würde aber hier nicht vorliegen. Weder hat der Unterstützer nach Art. 9 der Richtlinie ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, noch wird seine Rechtsposition durch das Urteil tangiert.

Ein besonders häufiges Motiv für eine Nebenintervention liegt in der Vermeidung einer zukünftigen Haftung: Der Intervenient möchte verhindern, dass er im Falle eines Unterliegens der unterstützten Partei in einem späteren Regressprozess in Anspruch genommen wird – etwa als Versicherer, Lieferant oder Berater. Um eine solche nachteilige Entscheidung zu vermeiden, bringt sich der Streithelfer aktiv in das Verfahren ein, macht eigene Argumente geltend (soweit sie mit dem Verhalten der Hauptpartei vereinbar sind), und verfolgt so auch eigene Verteidigungsinteressen. Zwar verfügt er über keine Parteistellung im engeren Sinne, doch seine Beteiligung kann bindende Wirkung für spätere Verfahren entfalten.

Eine Konstellation wie bei einer Nebenintervention liegt somit bei einem (möglichen) SLAPP-Verfahren nicht vor; der Zweck der Unterstützung gemäß Art. 9 der Richtlinie ist ein ganz anderer.

Betrachtet man nämlich den Zweck, den Art. 9 der Richtlinie für Verfahren, in denen SLAPP im Raum steht, verfolgt und das Ziel, das es zu erreichen gilt, scheint eine echte Unterstützungskonstruktion geeigneter:

Ausgehend von den Faktoren, die oftmals SLAPP-Verfahren kennzeichnen, wird es sich meist um Verfahren mit hohem Streitwert handeln, in denen daher auch nahezu immer absolute Anwaltspflicht besteht. Die rechtliche Vertretung des Beklagten obliegt somit dem Anwalt oder der Anwältin. Das hindert den Beklagten aber jedenfalls nicht daran, sich von einem Dritten bei der Entwicklung der Verteidigungsstrategie oder der Beschaffung von Beweismitteln etc. unterstützen zu lassen. Die Letztentscheidung darüber, welche Verfahrensschritte gesetzt werden, muss aber jedenfalls gemeinsam vom Beklagten und dessen Rechtsbeistand getroffen werden. Der Beklagte hat schließlich (allein) die rechtlichen Konsequenzen seiner Verfahrenshandlungen zu tragen. Ein rechtliches Interesse eines Dritten liegt gerade nicht vor, dieser soll daher auch keine Parteistellung haben. Da Verfahren, die im SLAPP-Verdacht stehen, gerade dazu eingesetzt werden, den Beklagten mürbe zu machen und von seinem Vorhaben, beispielsweise der Recherche, Berichterstattung etc. abzuhalten, werden diese oft eine große Belastung darstellen. Damit der Beklagte in dieser Situation nicht nur außerhalb des Verfahrens Unterstützung und Beistand haben kann, sondern von Organisationen, die sich für ihn einsetzen, wie gesetzlichen oder freiwilligen Berufsvereinigungen, Interessenvertretungen, Verbänden, Vereinen oder anderen geeigneten Einrichtungen auch im Verfahren unterstützt werden kann, sind diese Unterstützer wie Vertrauenspersonen zu behandeln und vom Gericht von Terminen zu verständigen und beizuziehen.

Die Bestimmung wurde – zumal es um persönliche Unterstützung geht – anders als in der Richtlinie, aber ähnlich vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen, etwa § 73b ZPO („psychosozialer Prozessbegleiter“) und § 40 ASGG („Rechtsanwälte“, „Funktionäre und Arbeitnehmer“, …) textiert und deshalb in den Gesetzestext konkret „Funktionäre, Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter“ und nicht nur abstrakt Verbände, Organisationen, Gewerkschaften und andere Einrichtungen aufgenommen.

Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass die unterstützende Organisation keinen Anspruch auf Kostenersatz hat. Würde man einen Kostenersatz vorsehen, so müsste man diesen an das tatsächliche Vorliegen eines SLAPP-Verfahrens knüpfen. Das wiederum könnte zu einem „Nebenverfahren“ und zu einer Verlängerung des Rechtsstreits führen. Käme das Gericht schließlich zum Ergebnis, dass es sich um kein SLAPP-Verfahren gehandelt hat, obwohl der Kläger mit seiner Klage nicht erfolgreich war, wäre die Frage offen, wer sonst für den Kostenersatz aufkommen soll. Im schlimmsten Fall wäre das sogar der obsiegende Beklagte. Eine solche Situation gilt es zu vermeiden.

Der SLAPP-Richtlinie geht es darum, Verfahren zügig und mit möglichst geringem finanziellen Aufwand oder gar Schaden für den Beklagten zu erledigen. Es wird aber in jedem Verfahren einen Zeitraum geben, wo zwar SLAPP im Raum steht, aber nicht erwiesen ist. Schon da muss aber die Möglichkeit bestehen, Unterstützung für den Beklagten zuzulassen.

Zu Z 3 (§ 239 Abs. 3 Z 1a):

Mit der neuen Ziffer 1a in § 239 Abs. 3 wird Art. 6 Abs. 1 lit. b iVm Art. 11 der Richtlinie umgesetzt.

Artikel 11 der Richtlinie (Frühzeitige Abweisung) verlangt von den Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die Gerichte Klagen gegen öffentliche Beteiligung nach angemessener Prüfung im frühestmöglichen Verfahrensstadium als offensichtlich unbegründet abweisen können.

Eine solche Prüfung und mögliche Abweisung soll – passend zum österreichischen Verfahrensrecht –antragsgebunden sein.

Der Beklagte soll bereits in der Klagebeantwortung, aber auch noch später, die Möglichkeit zur Stellung eines solchen Antrags auf frühzeitige Abweisung haben. Eine zeitliche Flexibilität wird deswegen vorgeschlagen, weil es dem Beklagten zu Beginn des Verfahrens oftmals nicht möglich sein wird, die offensichtliche Unbegründetheit hinreichend aufzuzeigen. Ist ihm das erst später möglich, so wäre eine zeitliche Beschränkung aus Beklagtensicht kontraproduktiv. Bei Anti-SLAPP-Maßnahmen geht es aber gerade um Maßnahmen zum Beklagtenschutz.

Den weiteren Verfahrensablauf nach einem solchen Antrag gemäß § 239 Abs. 3 Z 1a regelt der neue § 262.

Zu Z 4 (§ 239 Abs. 3 Z 3):

Durch die Änderungen in § 239 Abs. 3 Z 3 wird (iVm dem neuen § 62a) Art. 10 der Richtlinie umgesetzt.

Artikel 10 verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass das angerufene Gericht in Gerichtsverfahren, die gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden, vom Kläger eine Sicherheit für die geschätzten Verfahrenskosten verlangen kann, was die Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstehen, und, sofern im nationalen Recht vorgesehen, Schadenersatz beinhalten kann.

Dieser Artikel ist anders formuliert als vergleichbare, spricht er doch nur von „Gerichtsverfahren, die gegen natürliche oder juristische Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden“ und nicht von missbräuchlichen Verfahren. Im Kontext der Richtlinie ist die Bestimmung dennoch nicht anders zu verstehen als die sonstigen. Ziel der Richtlinie ist ja das Zurverfügungstellen von Schutzmechanismen zu Gunsten des Beklagten im Falle von offensichtlicher Unbegründetheit der Klage und missbräuchlicher Klageerhebung gegen öffentliche Beteiligung. Ein generell anwendbares Rechtsinstitut soll hingegen nicht geschaffen werden.

In der vorgeschlagenen Umsetzung soll daher die Wortfolge „wegen offensichtlich unbegründeter Klage oder missbräuchlicher Klageerhebung gegen öffentliche Beteiligung“ verwendet werden. Der Erlag einer Sicherheitsleistung soll dem Kläger jedenfalls dann aufgetragen werden, wenn ein gewisser Verdacht besteht, dass es sich um eine SLAPP-Klage handeln könnte, dies aber noch nicht erwiesen ist. Dieses Verständnis von Art. 10 wird auch in EG 36 zum Ausdruck gebracht. Das Wort „Entschädigung“ wird als Überbegriff für Schadenersatz und Kostenersatz gewählt und soll die möglichen Ansprüche nach § 408 ZPO umfassen.

Zu Z 5 (§ 262):

Mit § 262 werden die Art. 12 und 7 der Richtlinie umgesetzt.

Artikel 12 der Richtlinie (Pflicht der Beweiserbringung und Substantiierung von Klagen) betont in seinem Abs. 1, dass die Pflicht der Beweiserbringung für die Begründetheit der Klage beim Kläger liegt, der die Klage erhebt.

Absatz 2 gibt die verfahrensrechtlichen Schritte nach Stellung eines Antrags auf frühzeitige Abweisung vor. Demnach obliegt es diesfalls dem Kläger, die Klage zu substantiieren, damit das Gericht beurteilen kann, ob sie nicht offensichtlich unbegründet ist.

Mit § 262 wird eine Einbettung dieser Richtlinienbestimmung in das bestehende österreichische Verfahrensrecht vorgeschlagen, indem geregelt wird, dass das Gericht vor Entscheidung über einen Antrag nach § 239 Abs. 3 Z 1a den Kläger anzuhören und ihm Gelegenheit zu weiterem Tatsachenvorbringen die Begründetheit der Klage betreffend zu geben hat.

Es geht dabei also einerseits darum, dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren und zudem zu versuchen, frühzeitig zu klären, ob die Klage nicht unbegründet und damit sogleich abzuweisen ist.

Wie ebenfalls von der Richtlinie gefordert (Art. 7), wird das Gericht dazu angehalten, alle Prozesshandlungen im Zusammenhang mit dem Antrag des Beklagten auf frühzeitige Abweisung der Klage mit der gebotenen Eile vorzunehmen.

Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Klage offensichtlich unbegründet ist, so hat es diese abzuweisen. Die Anfechtung richtet sich nach allgemeinen Regeln.

Gelangt das Gericht zu diesem frühen Zeitpunkt allerdings zur Ansicht, dass es eine offensichtliche Unbegründetheit (noch) nicht festzustellen vermag, so hat es den Antrag nach § 239 Abs. 3 Z 1a abzuweisen. Gegen diese Abweisung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

Aufgrund der Konzeption der Richtlinie, die eine rasche Entscheidung über einen solchen Antrag zum frühest möglichen Zeitpunkt verlangt, ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt noch zur Ansicht gelangt, dass es sich um eine SLAPP-Klage handelt. Die Klage wäre diesfalls zum entsprechenden späteren Zeitpunkt abzuweisen.

Die weiteren in der Richtlinie vorgesehenen und in den österreichischen Verfahrensrechten umgesetzten besonderen Verfahrensrechte (Sicherheitsleistung, Unterstützung, etc) sollen durch die Abweisung eines Antrags auf frühzeitige Abweisung der Klage nicht generell abgeschnitten werden.

Zu Z 6 (§ 408 Abs. 1):

Mit den Änderungen in § 408 Abs. 1 wird Art. 15 der Richtlinie umgesetzt und zwar die „Zahlung von Schadenersatz“. Andere Aspekte des Art. 15 werden mit § 422 (Urteilsveröffentlichung) und mit § 423 (Sanktion) umgesetzt.

Schon bisher sieht § 408 Abs. 1 vor, dass das Gericht die unterliegende Partei – wenn es zur Ansicht gelangt, dass diese offenbar mutwillig Prozess geführt hat – auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurteilen kann.

§ 408 in der geltenden Fassung ist eine – allerdings in der Praxis selten angewendete – Regelung, die das Missbrauchspotential gerichtlicher Verfahren vor Augen hat. In Lehre und Judikatur ist umstritten, ob es sich um eine rein prozessuale Norm handelt, oder ob § 408 einen „eigenen Schadenersatzanspruch“ einräumt (siehe dazu Geroldinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 408 ZPO Rz 2 mwN). Überwiegend als nicht umfasst angesehen wird ein über die §§ 40 ff hinausgehender Kostenersatzanspruch (siehe dazu Geroldinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 408 ZPO Rz 29 ff mwN).

Artikel 15 der Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung die Möglichkeit ein, den Kläger zur Zahlung von Schadenersatz zu verpflichten. Dafür ist eine prozessuale Regelung, aber auch eine materiell-rechtliche Grundlage erforderlich. Der Umfang der materiell-rechtlichen Grundlage wird durch den neuen § 408 Abs. 1a (siehe unten) klargestellt.

§ 408 soll um die Tatbestandselemente der Richtlinie nachzubilden dahingehend erweitert werden, dass er nicht nur wie bisher bei offenbar mutwilliger Prozessführung, sondern nun auch im Falle einer offensichtlich unbegründeten Klage oder einer missbräuchlichen Klageerhebung gegen öffentliche Beteiligung zur Anwendung kommen kann. Eine genaue Einordnung einer Klage als offenbar missbräuchlich, unbegründet oder missbräuchlich ist dabei nicht erforderlich und wird auch nicht immer eindeutig möglich sein, oftmals werden zwei oder sogar alle drei Elemente gemeinsam vorliegen.

Die Verwendung des Wortes „kann“ zeigt an, dass das Gericht ein pflichtgebundenes Ermessen hat.

Wie schon bisher soll der durch eine offenbar mutwillige Prozessführung und nunmehr auch der aufgrund einer unbegründeten Klage oder einer missbräuchlichen Klageerhebung gegen öffentliche Beteiligung Geschädigte seine Ansprüche aber auch mit selbständiger Klage geltend machen können (RS0058535).

Zu Z 7 (§ 408 Abs. 1a):

Mit § 408 Abs. 1a wird Art. 14 der Richtlinie umgesetzt und zwar die „Erstattung der Kosten“.

Artikel 14 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, sicherzustellen, dass ein Kläger, der ein missbräuchliches Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung angestrengt hat, dazu verpflichtet werden kann, sämtliche Arten von Kosten des Verfahrens zu tragen, die gemäß nationalem Recht erstattet werden können, einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstanden sind, es sei denn, diese Kosten sind überhöht. Werden die Kosten der Rechtsvertretung nicht über das in gesetzlichen Honorartabellen Festgelegte hinaus zur Gänze erstattet, so haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass diese Kosten in vollem Umfang durch andere nach nationalem Recht verfügbare Instrumente abgedeckt werden.

Bislang wurde überwiegend vertreten, dass § 408 einen über die §§ 40 ff hinausgehenden Kostenersatzanspruch nicht umfasst (siehe dazu Geroldinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 408 ZPO Rz 29 ff mwN). Da die Richtlinie aber einen weitergehenden Prozesskostenersatz verlangt, ist in § 408 Abs. 1a klarzustellen, dass ein solcher Ersatzanspruch besteht.

In Zusammenschau mit den vorgeschlagenen Änderungen des Abs. 1 ergibt sich nun somit, dass jedenfalls auch finanzielle Aufwendungen für die Rechtsvertretung im Verfahren, soweit diese vom Prozesskostenersatz nach §§ 40 ff nicht bereits abgedeckt oder überhöht sind, gemäß § 408 ersatzfähig sind. Diese Aufwendungen sind auch dann zu ersetzen, wenn sie nicht im Wege eines Antrags nach § 408, sondern mittels gesonderter Klage geltend gemacht werden.

Zu Z 8 (§ 408a):

Mit § 408a wird die Anwendbarkeit des in Umsetzung des Art. 17 der Richtlinie vorgeschlagenen neuen § 92b JN abgesichert.

Artikel 17 der Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten einen „Gerichtsstand für Kosten- und Schadenersatz aufgrund eines ausländischen Verfahrens gegen öffentliche Beteiligung“ vorzusehen. Dieser Verpflichtung soll mit dem vorgeschlagenen § 92b JN nachgekommen werden.

Mit § 408a soll nun sichergestellt werden, dass für den Fall, dass für eine solche Klage keine andere materiell-rechtliche Grundlage besteht, der an die Anforderungen der Richtlinie angepasste § 408 anwendbar ist.

Eine Klage auf Kosten- oder Schadenersatz wird freilich in Österreich nur dann Erfolg haben, wenn nicht bereits von einem ausländischen Gericht ein entsprechender Schaden- oder Kostenersatz zuerkannt wurde.

Zu Z 9 (Änderung der §§ 423 und 424):

Die neu zu schaffenden Bestimmungen über die „Urteilsveröffentlichung bei offensichtlich unbegründeter Klage oder missbräuchlicher Klageerhebung gegen öffentliche Beteiligung“ und die „Sanktion bei offensichtlich unbegründeter Klage oder missbräuchlicher Klageerhebung gegen öffentliche Beteiligung“ sollen zur einfacheren Auffindbarkeit für die Praxis an einer systematisch geeigneten Stelle in der ZPO geregelt werden. Dazu ist eine Verschiebung und Umbenennung der bisherigen §§ 423 und 424 in §§ 420 und 421 erforderlich.

Zu Z 10 (§ 422 „neu“):

Mit § 422 „neu“ wird Art. 15 der Richtlinie umgesetzt und zwar die „Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung“. Der „Schadenersatzteil“ dieses Artikels wird mit den zu § 408 vorgeschlagenen Änderungen und der „Sanktionenteil“ mit § 423 umgesetzt.

Artikel 15 der Richtlinie verlangt, dass Mitgliedstaaten, deren nationales Recht die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen kennt, insbesondere die Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung anordnen können. (Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gerichte, … Sanktionen … oder Maßnahmen, einschließlich … der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung, falls im nationalen Recht vorgesehen, … verhängen können, …).

Die vorgeschlagene Bestimmung normiert einen solchen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung und orientiert sich dabei an den Regelungen zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 UWG. Somit kann auf die langjährige Rechtsprechung zu den genannten Regelungen im UWG zurückgegriffen werden.

Zu Z 11 (§ 423 „neu“):

Mit § 423 „neu“ wird der „Sanktionenteil“ des Art. 15 der Richtlinie umgesetzt. Zu den übrigen in Umsetzung dieses Artikels vorgeschlagenen Bestimmungen siehe oben.

Artikel 15 (Sanktionen oder sonstige gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen) verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Gerichte, die mit einem missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung befasst sind, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen oder sonstige gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen, einschließlich der Zahlung von Schadenersatz oder der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung, falls im nationalen Recht vorgesehen, gegen die Partei verhängen können, die dieses Verfahren angestrengt hat.

Die österreichische ZPO kennt zwar beispielsweise Ordnungsstrafen, Mutwillensstrafen oder Kostenseparation. Keines dieser verfahrensrechtlichen Instrumente entspricht aber den Vorstellungen des Europäischen Gesetzgebers über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen einen Kläger, der eine SLAPP-Klage erhoben hat.

Da es sich um eine Vorschrift im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren handelt, soll eine solche Sanktionenbestimmung als neuer § 423 in das bestehende Verfahrensrecht integriert werden.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist neben den konkreten Richtlinienvorgaben, dass SLAPP-Klagen das Rechtssystem missbrauchen und eine ernste Gefahr für den Rechtsstaat sein können.

Absatz 1 regelt, dass das Gericht im Falle des Vorliegens einer SLAPP-Klage, also bei einer offensichtlich unbegründeten Klage oder missbräuchlicher Klageerhebung gegen öffentliche Beteiligung, dem Kläger zugleich mit dem Urteil eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldstrafe aufzuerlegen hat.

Absatz 2 regelt die Höhe der Geldstrafe. Ausgangspunkt soll als objektiver Wert der Streitwert der Klage sein. Die Geldstrafe wiederum soll das Dreifache des Streitwerts betragen. So ist etwa bei dem Zweifelsstreitwert von 5 000 Euro die Geldstrafe 15 000 Euro.

Da das Phänomen SLAPP-Klagen einem stetigen Wandel unterliegt und noch keine ausreichende Erfahrung dazu vorliegt, welche Strafhöhe – insbesondere: bei niedrigen Streitwerten – tatsächlich wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist, soll der Höhe der Geldstrafe auch künftig politisches Augenmerk geschenkt werden und die Geldstrafe – wenn erforderlich – auch zeitnahe erhöht werden oder doch ein breiteres Spektrum mit einem höheren oberen Strafrahmen vorgesehen werden. Dazu wird die Bundesregierung nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Bestimmung eine politische Evaluierung mit den Stakeholdern durchführen.

Absatz 3 bezieht diese Sanktion in das bestehende System der ZPO zum Prozedere bei „Strafen“ ein.

Zu Z 12 (§ 636 Abs. 5):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit der neuen und geänderten Bestimmungen.

Zu Z 13 (§ 637):

Der neue Abs. 2 in § 637 weist auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 hin.

Zu Art. 3 (Änderungen in der Exekutionsordnung):

Zu Z 1 (§ 408 Z 4):

Mit § 408 Z 4 wird Art. 16 der Richtlinie umgesetzt.

Artikel 16 (Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus einem Drittland) verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus einem Drittland in einem Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat versagt wird, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem diese Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich angesehen wird.

Eine solche Bestimmung existiert im nationalen österreichischen Recht bislang nicht, sodass eine Umsetzung erforderlich ist.

Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Drittstaatenentscheidungen werden von der Europäischen Union üblicherweise in Verordnungsform erlassen, sollen sie doch in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten. Auch diese Bestimmung hätte besser im Rahmen einer zukünftigen Revision in die EuGVVO integriert werden sollen. Dies wurde auch im Rahmen der Diskussionen in der Ratsarbeitsgruppe von mehreren Mitgliedstaaten – darunter auch Österreich – vorgeschlagen; die Kommission war aber nicht dazu bereit, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen. Für eine sinnvolle Umsetzung wird vorgeschlagen, so nah wie möglich am Richtlinientext zu bleiben und diesen in eine nationale Bestimmung zu gießen. Aus diesem Grund wird der bestehende § 408 EO, der Versagungsgründe für die Vollstreckbarerklärung regelt, durch eine neue Ziffer 4 ergänzt, die sprachlich an § 408 angepasst, dem Art. 16 der Richtlinie entspricht.

Der Versagungsgrund nach § 408 Z 4 EO ist freilich nur im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung nach §§ 403 ff EO zu berücksichtigen. Eine solche Vollstreckbarerklärung ist für Entscheidungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangen sind, nicht mehr gesondert vorgesehen. Wird somit die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangen ist, begehrt, finden die Bestimmungen der EuGVVO oder der jeweils einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union Anwendung. § 408 Z 4 EO ist somit nur auf Entscheidungen aus Drittstaaten, die zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung bedürfen, anzuwenden.

Zu Z 2 (§ 506):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der geänderten Bestimmung und weist auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 hin.

Zu Art. 4 (Strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP)):

Zu § 1:

§ 1 definiert die im Zusammenhang mit SLAPP stehenden Wendungen, nämlich „strategische Klage“, „öffentliche Beteiligung“, „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“, „offensichtlich unbegründete Klage“ und „missbräuchliches Verfahren“. Die Definitionen orientieren sich an der Richtlinie sowie an der Empfehlung der EK und der Empfehlung des Europarates (Recommendation on countering SLAPPs - CM/Rec(2024)2 vom 5. April 2024) und schaffen die terminologische Grundlage für die Beurteilung, ob eine Klage als strategische Klage gegen öffentliche Beteiligung („SLAPP“) einzustufen ist. Die Bestimmung verfolgt das Ziel, im Zusammenhang mit SLAPP stehende missbräuchliche Inanspruchnahmen des gerichtlichen Rechtsschutzsystems frühzeitig zu erkennen und die Ausübung demokratischer Beteiligungsrechte vor Einschüchterungseffekten zu schützen. Die Einordnung einer Klage als SLAPP-Klage kann jedenfalls nicht an einer taxativen Kriterienliste festgemacht werden, sondern muss unter Berücksichtigung sämtlicher sachverhaltsbezogener und rechtlich relevanter Elemente im jeweiligen Einzelfall erfolgen.

Da Begriffe wie „missbräuchlich“ oder „unbegründet“ auch in anderem rechtlichen Kontext Verwendung finden, sind die hier vorgeschlagenen Definitionen ausschließlich im SLAPP-Kontext zu verstehen und sollen außerhalb der zivilverfahrensrechtlichen Kerngesetze (ZPO und JN) erfolgen.

Zu Abs. 1:

Absatz 1 definiert den Begriff der strategischen Klage gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP). Es wird klargestellt, dass unter dem Akronym „SLAPP“ Klagen verstanden werden, die nicht primär der Durchsetzung eines materiellen Rechts dienen, sondern deren Hauptzweck darin besteht, den Beklagten wegen seiner Beteiligung an einer öffentlichen Debatte oder wegen der Ausübung von Grundrechten einzuschüchtern, zu schikanieren oder in anderer Weise zu behindern, um ihn von der Fortführung seiner Tätigkeit, beispielsweise Recherche oder Berichterstattung, abzubringen. Die Bestimmung knüpft an die Vorgaben der Richtlinie an, wonach SLAPP-Klagen typischerweise darauf abzielen, die freie Meinungsäußerung zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sowie die Ausübung der damit verbundenen Rechte zu verhindern, zu behindern, einzuschränken oder zu sanktionieren.

Der Missbrauch des gerichtlichen Rechtsschutzsystems äußert sich insbesondere darin, dass der Kläger die Klage als Druckmittel einsetzt, um den Beklagten zu einer Einschränkung seiner öffentlichen Beteiligung zu veranlassen oder ihn von weiterer Beteiligung abzuhalten. Solche Klagen entfalten regelmäßig einen erheblichen abschreckenden Effekt („chilling effect“) und können zu Selbstzensur führen, selbst wenn sie rechtlich unbegründet sind oder später abgewiesen werden.

Zu Abs. 2:

Absatz 2 definiert den Begriff der „öffentlichen Beteiligung“. Die Bestimmung fasst den Begriff bewusst weit, um sämtliche Handlungen zu erfassen, die der Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, der Freiheit der Kunst und Wissenschaft, der Versammlungs‑ und Vereinigungsfreiheit oder der demokratischen Teilhabe dienen und sich auf Angelegenheiten von öffentlichem Interesse beziehen. Darunter fällt somit jede Form der Mitwirkung von Einzelpersonen, Personengruppen oder Organisationen an der öffentlichen Meinungsbildung zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, und umfasst dabei sowohl formelle als auch informelle Ausdrucksformen, die auf demokratische Teilhabe und Kontrolle abzielen.

Erfasst werden zudem sowohl unmittelbare Beiträge zur öffentlichen Debatte als auch vorbereitende oder unterstützende Handlungen.

Insbesondere fallen unter öffentliche Beteiligung die Ausübung der Meinungsfreiheit, Beiträge zur öffentlichen Debatte, die Veröffentlichung von Informationen, journalistische Tätigkeiten, wissenschaftliche Forschung, wissenschaftliche Beiträge, eine Berichterstattung über Missstände, zivilgesellschaftliches Engagement, Whistleblowing, die Organisation oder Teilnahme an Demonstrationen oder Petitionen, die rechtliche oder politische Interessenvertretung sowie jede Form der Beteiligung an demokratischen oder öffentlichen Entscheidungsprozessen. Öffentliche Beteiligung ist nicht auf institutionalisierte Verfahren beschränkt, sondern kann auch spontane, zivilgesellschaftliche oder digitale Ausdrucksformen einschließen.

Konkrete Beispiele für „öffentliche Beteiligung“ sind etwa die journalistische Berichterstattung über Missstände in staatlichen Einrichtungen, wie etwa die Veröffentlichung eines investigativen Artikels über Korruption in einer Gemeindeverwaltung. Ebenso fällt darunter die Organisation und Durchführung einer Petition durch Bürgerinnen und Bürger, die sich gegen ein geplantes Infrastrukturprojekt in einem Naherholungsgebiet richtet und damit Einfluss auf die kommunale Raumplanung nimmt. Auch die öffentliche Kampagne einer Umweltorganisation, die sich gegen Subventionen für fossile Energieträger ausspricht und dabei Studien veröffentlicht, Demonstrationen organisiert und parlamentarische Ausschüsse adressiert, stellt eine Form der öffentlichen Beteiligung dar. Wenn eine Pflegekraft Missstände in einem Seniorenheim öffentlich macht – etwa durch Kontaktaufnahme mit Medien oder Aufsichtsbehörden – beteiligt sie sich ebenfalls an einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse, nämlich der Qualität und Sicherheit der öffentlichen Gesundheitsversorgung.

Nicht zur öffentlichen Beteiligung zählt hingegen die rein private Meinungsäußerung über das Verhalten einer Privatperson aus dem eigenen sozialen oder örtlichen Um- oder Nahfeld auf sozialen Medien, sofern ein Bezug zu einem über das Nahfeld hinausgehenden Personenkreis kaum möglich erscheint. Ebenso wenig umfasst sie kommerzielle Werbung für ein Produkt ohne gesellschaftspolitischen Kontext oder interne Kommunikation innerhalb eines Unternehmens, die nicht auf öffentliche Debatten abzielt oder Gespräche und Diskussionen zwischen Personen, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Zu Abs. 3:

Absatz 3 legt fest, wann eine Angelegenheit als „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ anzusehen ist. Maßgeblich ist, ob die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an Information, Diskussion oder Kontrolle hat. Hierzu gehören insbesondere Grund- und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Medienfreiheit, wirtschaftliche Transparenz, kommunale Planung, öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Klima, Tätigkeiten von Personen des öffentlichen Lebens, staatliche oder behördliche Verfahren, Korruption, Betrug und Machtmissbrauch sowie Angelegenheiten, die demokratische Prozesse oder Werte betreffen.

Die Beteiligung muss dabei nicht objektiv „wichtig“ sein, sondern sich auf Sachverhalte beziehen, die in einer demokratischen Gesellschaft legitimerweise öffentlich diskutiert werden können bzw. für eine öffentliche Diskussion geeignet sind. Diese Eignung kann sowohl abstrakt im Gegenstand der Äußerung gegeben sein, als auch konkret durch eine schon losgetretene Debatte und insbesondere eine stattfindende politische Entscheidungsfindung. An Gegenstände, die typischerweise in öffentlichen Debatten vorkommen, ist dabei ein verringerter Maßstab anzusetzen, als an jene, für die das nicht zutrifft.

Nicht umfasst sind hingegen rein private Lebensverhältnisse oder Angelegenheiten, die ausschließlich der Sensationslust oder dem Voyeurismus dienen. Die Bestimmung dient damit der Abgrenzung zwischen legitimer öffentlicher Kontrolle und bloßer Neugierde an privaten Umständen.

Zu Abs. 4:

Absatz 4 definiert, wann eine Klage als „offensichtlich unbegründet“ anzusehen ist. Maßgeblich ist dabei, ob die Klage nach objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung aller Umstände keine hinreichende rechtliche oder tatsächliche Grundlage hat und erkennbar nicht der Durchsetzung eines legitimen Anspruchs dient. Die Bestimmung soll eine frühzeitige Identifikation von Klagen ermöglichen, die offensichtlich haltlos oder substanzlos sind und typischerweise als Druckmittel eingesetzt werden. Anzeichen hierfür können beispielsweise haltlose, widersprüchliche oder substanzlose Ansprüche, offensichtlich unverhältnismäßige oder sachlich nicht gerechtfertigte Forderungen, überhöhte Streitwerte ohne sachliche Grundlage oder Ansprüche ohne Bezug zu einem rechtlich geschützten Interesse sein.

Zu Abs. 5:

Absatz 5 definiert die Wendung „missbräuchliches Verfahren“. Eine Verfahren ist missbräuchlich, wenn es nicht primär der tatsächlichen Durchsetzung eines Rechtsanspruchs dienen soll, sondern sein Hauptzweck darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, zu behindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Die Bestimmung knüpft an die unionsrechtlichen Vorgaben an und stellt klar, dass die missbräuchliche Zweckrichtung entscheidend ist.

Ein missbräuchliches Verfahren bzw missbräuchliche Verfahrensführung kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein Machtungleichgewicht ausgenutzt wird, mehrere oder koordinierte Verfahren geführt werden, Einschüchterung oder belästigendes Verhalten erfolgt, Verfahrensmissbrauch etwa durch Verschleppungs- und Verzögerungstaktiken betrieben wird, offensichtlich unverhältnismäßige Ansprüche geltend gemacht werden, gezielt Einzelpersonen statt Organisationen angegriffen werden oder begleitende Öffentlichkeitskampagnen zur Diskreditierung des Beklagten eingesetzt werden.

Diese Indikatoren müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Bereits das Vorliegen einzelner Elemente kann auf ein missbräuchliches Verfahren hinweisen. Die Bestimmung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass SLAPPs in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten können, die sich auch ändern.

Zu § 2 (Inkrafttreten):

§ 2 regelt das Inkrafttreten.