Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Krypto-Meldepflichtgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Tabaksteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz und das Haftungsgesetz-Kärnten geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2026 – AbgÄG 2026)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
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Artikel 2 |
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
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Artikel 3 |
Änderung des Mindestbesteuerungsgesetzes |
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Artikel 4 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
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Artikel 5 |
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 |
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Artikel 6 |
Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
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Artikel 7 |
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992 |
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Artikel 8 |
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 |
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Artikel 9 |
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952 |
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Artikel 10 |
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 |
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Artikel 11 |
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970 |
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Artikel 12 |
Änderung der Bundesabgabenordnung |
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Artikel 13 |
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes |
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Artikel 14 |
Änderung des Krypto-Meldepflichtgesetzes |
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Artikel 15 |
Änderung des Finanzstrafgesetzes |
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Artikel 16 |
Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022 |
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Artikel 17 |
Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022 |
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Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 |
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Artikel 19 |
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes |
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Artikel 20 |
Änderung des Erdgasabgabegesetzes |
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Artikel 21 |
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes |
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Artikel 22 |
Änderung des Haftungsgesetzes-Kärnten |
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 11 Z 2 lautet:
„2. Zuwendungen von Privatstiftungen sowie von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die jeweils mit einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind, sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.“
2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 lautet der Einleitungssatz:
„Für Zuwendungen an Privatstiftungen sowie an ausländische Stiftungen oder sonstige Vermögensmassen, die jeweils mit einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind, gilt Folgendes:“
b) In Z 2 lautet der Einleitungssatz:
„Für Zuwendungen von Privatstiftungen sowie von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die jeweils mit einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind, gilt Folgendes:“
3. In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e wird im Schlussteil folgender Satz angefügt:
„Hat der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber Telearbeit vereinbart (zB gemäß § 2h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993), kann bei der Ermittlung des zustehenden Ausmaßes auf diese Vereinbarung abgestellt werden, sofern die Telearbeitstage nicht aufgezeichnet werden.“
4. In § 16 Abs. 3 vierter Teilstrich wird der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 6 lit. i sublit. aa)“ ersetzt.
5. In § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gesondert zu berücksichtigen sind Betriebsausgaben aus Buchwertabgängen, die im Zusammenhang stehen mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (bzw. der Entnahme) von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 3, von Derivaten iSd § 27 Abs. 4 oder Kryptowährungen iSd § 27 Abs. 4a sowie Einkünften aus der Veräußerung (bzw. der Entnahme) von Grundstücken iSd § 30.“
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 Z 9 wird im vorletzten Satz das Wort „Privatstiftung“ durch die Wortfolge „nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden privatrechtlichen Stiftung“ ersetzt.
b) In Abs. 6 Z 1 lit. f wird folgender letzter Satz angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung ausschließlich aufgrund der Verletzung der Nachweispflicht, ist § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b letzter Satz nicht anzuwenden.“
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Z 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erste Handelstag nach dem“.
b) In Abs. 4 Z 2 wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:
„Dies gilt sinngemäß für die Entlastung von Kapitalertragsteuern an der Quelle.“
c) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die in einem engen Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsquelle betrieben wird, gelten in vollem Umfang als Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle. Dies gilt nur, wenn der Betrieb der Photovoltaikanlage gegenüber der anderen Einkunftsquelle nachhaltig von untergeordneter Bedeutung ist. Steht der Betrieb der Photovoltaikanlage in einem engen Zusammenhang mit mehreren Einkunftsquellen, sind die Einkünfte auf diese aufzuteilen, sofern diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Die Zuordnung von Einkünften nach diesem Absatz gilt nicht für die umsatzsteuerliche Beurteilung.“
8. § 33 Abs. 7 lit. a lautet:
„a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sofern nicht der (Ehe)Partner nach lit. b Anspruch auf den Kindermehrbetrag hat, oder“
9. § 37 Abs. 5 lautet:
„(5) Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe (des gesamten Betriebs oder gesamten Mitunternehmeranteils) aus folgenden Gründen erfolgt:
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil wird veräußert oder aufgegeben. Dabei gilt:
a) Die Begünstigung nach dieser Ziffer kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.
b) Die Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils begründet keine außerordentlichen Einkünfte, wenn der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe kapitalistischer Mitunternehmer (§ 23a Abs. 2) ist oder in einem Zeitraum von sieben Jahren davor war. Die Zurückbehaltung eines kapitalistischen Mitunternehmeranteils in Verbindung mit der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten restlichen Mitunternehmeranteils steht der Begünstigung nicht entgegen.
Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.“
10. In § 63 Abs. 3 erster Teilstrich wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgender zweiter Teilstrich eingefügt:
„– Pflegemehraufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 6 dritter und fünfter Teilstrich, die nicht bereits nach Abs. 1 berücksichtigt werden oder“
11. § 68 Abs. 5 erster Teilstrich lautet:
„– in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Aufwand zur Beseitigung der Verschmutzung selbst zu tragen hat,“
12. In § 77 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Änderungen der Lohnsteuerberechnung für das Vorjahr, einschließlich der Berichtigung zu Unrecht einbehaltener Beträge gemäß § 240 Abs. 1 BAO oder der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 BAO, kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres bis zum 15. Februar vornehmen.“
13. § 79 Abs. 2 lautet:
„(2) Werden nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar Bezüge für das Vorjahr ausgezahlt oder eine Neuberechnung der Lohnsteuer vorgenommen, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. § 67 Abs. 8 lit. c ist nicht anzuwenden.“
14. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010)“ durch den Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 1 Z 29 Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025)“ ersetzt.
b) In Abs. 3 Z 1 wird der Verweis „ELWOG 2010“ durch den Verweis „ElWG“ ersetzt.
15. Dem § 124b werden folgende Z XXX bis XXX angefügt:
„xxx. § 4 Abs. 11 Z 2 lit. a, § 15 Abs. 3 sowie § 27 Abs. 5 Z 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
xxx. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e, § 77 Abs. 5 und § 79 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden,
– wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027,
– wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
xxx. § 32 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 11. Oktober 2027 in Kraft.
xxx. § 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027 anzuwenden. Die erstmalige Anwendung der Bestimmung bei bestehenden Photovoltaikanlagen stellt weder eine Betriebsaufgabe noch eine Entnahme dar und führt zu keinem gewinnerhöhenden Ansatz gemäß § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 5.
xxx. § 37 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027 anzuwenden.
xxx. § 63 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
xxx. § 68 Abs. 5 erster Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Meldung der Bauvereinigung hat das Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, dass Einnahmen und Aufwendungen in Zusammenhang mit diesen Geschäften diesen eindeutig zuordenbar erfasst werden, insbesondere indem für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Die Meldung hat vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 und elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes nicht vor, kann das Finanzamt von Amts wegen die unbeschränkte Steuerpflicht feststellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.“
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Antrag der Bauvereinigung oder von Amts wegen hat das Finanzamt im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme des Geschäftes und elektronisch im Wege von FinanzOnline zu stellen. Wird festgestellt, dass ein Geschäft nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt, hat binnen eines Monats eine Meldung gemäß Abs. 2 zu erfolgen.“
2. In § 9 Abs. 3 dritter Teilstrich wird vor dem Satzzeichen „,“ die Wortfolge „sowie unbeschränkt steuerpflichtige anteilsverwaltende Sparkassen“ eingefügt.
3. Dem § 26c werden nach Z 102 folgende Z 103 und 104 angefügt:
„103. § 6a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
104. § 9 Abs. 3 dritter Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmalig auf Wirtschaftsjahre des Gruppenträgers anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.“
Artikel 3
Änderung des Mindestbesteuerungsgesetzes
Das Mindestbesteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 187/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge an nummerisch richtiger Stelle eingefügt:
„§ 53a Vereinfachte Effektivsteuersatzberechnung (ETR-Safe-Harbour)
§ 56a Side-by-Side-Safe-Harbour
§ 56b UPE-Safe-Harbour
§ 56c Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen“
2. In § 2 Ziffer 28 Schlussteil wird folgender Satz angefügt:
„Eine Mindeststeuer, die die Merkmale einer bedingten Steuer gemäß Z 50 aufweist, gilt nicht als anerkannte NES-Regelung.“
3. In § 2 wird nach Ziffer 49 folgende Ziffer 50 angefügt:
„50. „Bedingte Steuer“ bezeichnet jede Steuer, die
a) auf eine Geschäftseinheit (bzw. ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe) nur dann erhoben wird, wenn
– in Bezug auf ihre Mindeststeuer-Gewinne oder Verluste in einem anderen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte PES- oder SES-Regelung anwendbar ist und
– diese Einheit Teil einer Unternehmensgruppe ist, die nicht die Voraussetzungen gemäß § 56a erfüllt; oder
b) auf eine Geschäftseinheit (bzw. ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe) nur dann nicht erhoben wird, wenn
– in Bezug auf ihre Mindeststeuer-Gewinne oder Verluste in keinem anderen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte PES- oder SES-Regelung anwendbar ist oder
– diese Einheit Teil einer Unternehmensgruppe ist, die die Voraussetzungen gemäß § 56a erfüllt.
Erfüllt lediglich ein abtrennbarer Teil einer Steuer die Voraussetzungen gemäß lit. a oder b, gilt nur dieser Teil als bedingte Steuer.“
4. In § 16 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „laufende und latente“ das Wort „erfasste“ eingefügt.
5. § 37 Abs. 2 lautet:
„(2) Zu den erfassten Steuern zählen nicht:
1. Steuern, die aufgrund einer
a) anerkannten PES,
b) anerkannten SES oder
c) anerkannten NES
erhoben werden,
2. nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern (§ 2 Z 37),
3. Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des § 32 Abs. 1 entrichtet, und
4. bedingte Steuern (§ 2 Z 50).“
6. In § 52 Abs. 1 werden nach Ziffer 3 die folgenden Ziffern 4 bis 7 angefügt:
„4. Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des ETR-Safe-Harbour gemäß § 53a erfüllt.
5. Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des Side-by-Side-Safe-Harbour gemäß § 56a erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für Zwecke der PES und SES.
6. Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des UPE-Safe-Harbour gemäß § 56b erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für Zwecke der SES.
7. Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen gemäß § 56c erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für den Ergänzungssteuerteilbetrag, der auf anerkannte Steuerbegünstigungen (§ 56c Abs. 3) zurückzuführen ist.“
7. In § 52 Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „in den §§ 53, 54, 55 und 57“ durch die Wortfolge „in den §§ 53, 53a, 54, 55, 56a, 56b und 57“ ersetzt.
8. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „für ein Steuerhoheitsgebiet“ durch die Wortfolge „für ein anderes Steuerhoheitsgebiet“ ersetzt.
b) Abs. 2 Schlussteil lautet:
„Dabei gilt, dass für sämtliche Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet derselbe nationale Rechnungslegungsstandard nach lit. a zu verwenden ist und die Voraussetzungen der lit. b erfüllt sind sowie der NES-Rechnungslegungszeitraum dieser Abschlüsse jenem Rechnungslegungszeitraum zu entsprechen hat, der auch bei der Erstellung des Konzernabschlusses verwendet wird. Ein abweichender NES-Rechnungslegungszeitraum ist jedoch zulässig, wenn
– die anerkannte NES-Regelung die Ermittlung der NES auf Grundlage eines eigenen NES-Rechnungslegungszeitraums bestimmt, der vom Geschäftsjahr der obersten Muttergesellschaft abweichen kann; oder
– der NES-Rechnungslegungszeitraum einer Geschäftseinheit aufgrund des Beitritts zur oder des Austritts aus der Unternehmensgruppe vom Rechnungslegungszeitraum abweicht, der auch bei der Erstellung des Konzernabschlusses verwendet wird.“
9. § 53a samt Überschrift lautet:
„Vereinfachte Effektivsteuersatzberechnung (ETR-Safe-Harbour)
§ 53a. (1) Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, wird der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet (Abs. 3) auf null reduziert, wenn
1. der vereinfachte Effektivsteuersatz für dieses Steuerhoheitsgebiet zumindest dem Mindeststeuersatz entspricht oder
2. ein vereinfachter Mindeststeuer-Nettoverlust für dieses Steuerhoheitsgebiet vorliegt.
Der vereinfachte Effektivsteuersatz ist durch Division der vereinfachten angepassten erfassten Steuern durch den vereinfachten Mindeststeuer-Nettogewinn zu ermitteln.
(2) Abs. 1 gilt auf Antrag auch bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, wenn in Bezug auf das Steuerhoheitsgebiet (Abs. 3)
1. ausschließlich Österreich NES-, PES- oder SES-Besteuerungsrechte nach diesem Bundesgesetz hat oder
2. neben Österreich auch sämtliche andere Steuerhoheitsgebiete mit Besteuerungsrechten nach einer anerkannten NES-, PES-, oder SES-Regelung für diese Geschäftsjahre eine vergleichbare ETR-Safe-Harbour-Regelung im nationalen Recht anwenden.
(3) Für Zwecke dieser Berechnung gelten folgende Einheiten einer Unternehmensgruppe jeweils als ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet:
1. sämtliche Geschäftseinheiten, einschließlich unwesentlicher Geschäftseinheiten, die im selben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, mit Ausnahme der in Z 3 genannten Einheiten;
2. sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe;
3. jedes eigenständige Joint-Venture;
4. sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Mitglieder einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe;
5. jede eigenständige im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit;
6. jede einzelne Investmenteinheit (§ 2 Z 30); und
7. jede einzelne staatenlose Geschäftseinheit.
Auf Antrag können sämtliche Geschäftseinheiten iSd Z 1 mit sämtlichen im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Investmenteinheiten iSd Z 6 zu einem Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet zusammengefasst werden, wenn
– alle gruppenzugehörigen Gesellschafter der Investmenteinheiten auch im selben Steuerhoheitsgebiet wie die Investmenteinheiten gelegen sind und
– keiner der gruppenzugehörigen Gesellschafter ein Steuertransparenzwahlrecht gemäß § 67 oder ein Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen gemäß § 68 ausgeübt hat.
(4) Die folgenden Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des ETR-Safe-Harbour ausgeschlossen:
1. Eine staatenlose Geschäftseinheit, wenn die Voraussetzungen für eine vereinfachte Berechnung nach Abs. 6 nicht vorliegen;
2. eine Investmenteinheit, wenn die Voraussetzungen für eine vereinfachte Berechnung nach Abs. 6 nicht vorliegen;
3. Steuerhoheitsgebiete mit Geschäftseinheiten, für die das Wahlrecht für anerkannte Ausschüttungssteuersysteme gemäß § 65 MinBestG beantragt wurde, bei denen zu Beginn des Geschäftsjahres noch ein offener Saldo am Nachversteuerungskonto besteht.
(5) Für die Ermittlung des vereinfachten Mindeststeuer-Nettogewinns oder -verlusts und der vereinfachten angepassten erfassten Steuern für ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gilt Folgendes:
1. Der vereinfachte Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust für das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet ist unter vereinfachter Anwendung der Grundsätze des § 14 auf der Grundlage der Finanzkonten zu ermitteln, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden.
2. Zur Ermittlung des vereinfachten Mindeststeuer-Nettogewinns oder -verlusts ist der aggregierte Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag sämtlicher im selben Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gelegenen Einheiten der Unternehmensgruppe unter vereinfachter Anwendung von § 15 anzupassen.
3. Zur Ermittlung der vereinfachten angepassten erfassten Steuern ist die Summe der in den Finanzkonten sämtlicher im selben Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gelegenen Einheiten der Unternehmensgruppe erfassten laufenden und latenten Steuern iSd § 37 und sämtlicher im Konzernabschluss ausgewiesenen latenten Steuern, die auf diese Einheiten entfallen, unter vereinfachter Anwendung von § 38 anzupassen.
4. Wurde bereits in einem vorherigen Geschäftsjahr ein vorzutragender Differenzbetrag gemäß § 41 Abs. 1 iVm Abs. 4 ermittelt, ist der so ermittelte Betrag in weiterer Folge auch bei der Ermittlung der vereinfachten angepassten erfassten Steuern nach Maßgabe von § 41 Abs. 4 MinBestG zu berücksichtigen.
5. Liegt ein vereinfacht ermittelter Mindeststeuer-Nettoverlust vor, ist ein vorzutragender Differenzbetrag iSd § 41 Abs. 1 iVm Abs. 4 vereinfacht zu ermitteln; der so vereinfacht ermittelte Differenzbetrag ist in weiterer Folge auch bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern nach Maßgabe von § 41 Abs. 4 MinBestG zu berücksichtigen, wenn § 53a in einem Folgejahr nicht zur Anwendung kommt.
6. Abweichend von § 44 Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sind die erfassten Steuern anderen Geschäftseinheiten nicht zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der vereinfachten angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt, es sei denn, es wird ein Fünfjahreswahlrecht auf Berücksichtigung dieser erfassten Steuern ausgeübt.
7. Abweichend von § 35 Abs. 4 bis 6 und § 44 Abs. 4 kann auf Antrag eine vereinfachte Zuordnung von Gewinnen und erfassten Steuern von Betriebsstätten erfolgen. Wird dieses Wahlrecht in Anspruch genommen, gilt dieses auch für die Zuordnung von Gewinnen und erfassten Steuern von Betriebsstätten in einem Steuerhoheitsgebiet, für das § 53a nicht in Anspruch genommen wird.
8. Die Steueranpassungen nach Einreichung des Mindeststeuerberichts gemäß § 45 sind vereinfacht zu ermitteln.
9. Der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust sowie die angepassten erfassten Steuern einer obersten Muttergesellschaft gemäß §§ 63 oder 64, einer Betriebsstätte gemäß § 63 Abs. 4 sowie einer Geschäftseinheit gemäß § 64 Abs. 3 sind vereinfacht zu ermitteln.
10. Liegt bei erstmaliger Inanspruchnahme des § 53a in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet ein Übergangsjahr (§ 80 Abs. 6) vor, sind die Steuerattribute des Übergangsjahres gemäß den §§ 80 und 80a zu ermitteln.
11. Sämtliche im 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes genannten Wahlrechte sowie die Wahlrechte gemäß den §§ 43, 60 und 80 können auch bei Anwendung von § 53a in Anspruch genommen werden; dabei gelten bereits in einem vorherigen Geschäftsjahr ausgeübte Fünfjahreswahlrechte nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 weiterhin.
12. Für unwesentliche Geschäftseinheiten kann auf Antrag die vereinfachte Berechnung ihres Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes und ihrer angepassten erfassten Steuern nach Maßgabe von § 54 erfolgen.
13. Der Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen gemäß § 56c kann im Rahmen der Berechnung des vereinfachten Effektivsteuersatzes geltend gemacht werden.
(6) Der vereinfachte Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust sowie die vereinfachten angepassten erfassten Steuern einer volltransparenten Einheit, mit Ausnahme einer obersten Muttergesellschaft gemäß § 63, sind stets mit null anzusetzen, wenn sämtliche Gewinne oder Verluste und Steuern
a) einer Betriebsstätte gemäß § 36 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 1 MinBestG oder
b) ihren gruppenzugehörigen Gesellschaftern gemäß § 36 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Z 2 MinBestG
zugerechnet werden.
Dies gilt auch für eine Investmenteinheit, wenn sämtliche gruppenzugehörige Gesellschafter ein Steuertransparenzwahlrecht gemäß § 67 ausgeübt haben.
(7) Der Ergänzungssteuerbetrag wird stets auf null reduziert für:
1. ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gemäß Abs. 3 Z 6 oder 7, das die Voraussetzungen des Abs. 6 erfüllt;
2. ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet, das ausschließlich volltransparente Einheiten umfasst, die die Voraussetzungen des Abs. 6 erfüllen;
3. ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet, das ausschließlich Geschäftseinheiten iSd Abs. 5 Z 9 umfasst, für die der vereinfachte Mindeststeuer-Nettogewinn oder -Verlust sowie die vereinfachten angepassten erfassten Steuern mit null angesetzt werden können.
(8) Für die Beantragung des ETR-Safe-Harbour für ein Geschäftsjahr in Bezug auf ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gilt Folgendes:
1. Die erstmalige Beantragung setzt voraus, dass für sämtliche Geschäftsjahre, die innerhalb von 24 Monaten vor diesem Geschäftsjahr begonnen haben, für sämtliche im selben Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet zusammengefasste Einheiten kein Ergänzungssteuerbetrag angefallen ist.
2. Wurde der ETR-Safe-Harbour in einem vorangegangenen Geschäftsjahr nicht mehr beantragt, setzt die neuerliche Beantragung voraus, dass für sämtliche Geschäftsjahre, die innerhalb von 24 Monaten vor diesem Geschäftsjahr begonnen haben, für sämtliche im selben Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet zusammengefasste Einheiten kein Ergänzungssteuerbetrag nach Maßgabe von Abschnitt 3 und 4 gemäß § 47 oder den vereinfachten Berechnungen für unwesentliche Geschäftseinheiten gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 iVm § 54 angefallen ist.
(9) Der ETR-Safe-Harbour kann in Bezug auf ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet nur in Anspruch genommen werden, wenn die Unternehmensgruppe durch Anpassungen sicherstellt, dass
1. Aufwands- und Ertragsposten bei sämtlichen gruppeninternen Transaktionen betraglich korrespondieren und der Aufwand nicht in einem früheren Geschäftsjahr als der dazugehörige Ertrag realisiert wird;
2. sämtliche in den Abschlüssen ausgewiesenen Erträge einem Steuerhoheitsgebiet zugewiesen werden;
3. Aufwendungen und Verluste nur in einem Steuerhoheitsgebiet abgezogen werden; und
4. Steueraufwendungen nur einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet werden.
Insoweit Z 1 nur deshalb nicht erfüllt ist, weil eine der Parteien der gruppeninternen Transaktion in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem eine vergleichbare ETR-Safe-Harbour-Regelung auf der Grundlage eines nationalen Rechnungslegungsstandards angewendet wird, kann eine Anpassung unterbleiben.
(10) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen die Vorgehensweise bei der vereinfachten Effektivsteuersatzberechnung im Wege einer Verordnung näher festzulegen, wobei er auch zusätzliche Wahlrechte zur Vereinfachung vorsehen kann.“
10. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Jahreszahl „2028“ durch die Jahreszahl „2029“ ersetzt.
b) In Ziffer 2 lit. c 3. Teilstrich wird nach der Jahreszahl „2026“ die Wortfolge „und 2027“ eingefügt.
11. § 56a samt Überschrift lautet:
„Side-by-Side-Safe-Harbour
§ 56a. (1) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, wird für Zwecke der PES und SES der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 auf Antrag für alle Steuerhoheitsgebiete auf null reduziert, in denen Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind, deren oberste Muttergesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet mit anerkanntem Side-by-Side-Besteuerungsregime gelegen ist.
(2) Abs. 1 gilt auch in Bezug auf Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten, insoweit diese im Eigentum von Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe stehen, deren oberste Muttergesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet mit anerkanntem Side-by-Side-Besteuerungsregime gelegen ist.
(3) Ein Steuerhoheitsgebiet verfügt über ein anerkanntes Side-by-Side-Besteuerungsregime, wenn es
1. ein geeignetes inländisches Steuersystem (Abs. 4) hat;
2. ein geeignetes internationales Steuersystem (Abs. 5) hat;
3. NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets, die aufgrund einer anerkannten NES-Regelung entrichtet wurden, unter denselben Bedingungen anrechnet wie andere erfasste Steuern auf ausländische Einkünfte; und
4. das geeignete inländische und internationale Steuersystem spätestens am 31. Dezember 2028 in Kraft getreten ist.
(4) Ein geeignetes inländisches Steuersystem liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Der nominelle Körperschaftsteuersatz beträgt mindestens 20% unter Berücksichtigung allfälliger steuerlicher Begünstigungen und subnationaler Körperschaftsteuern. Dabei ist jener Körperschaftsteuersatz maßgeblich, dem multinationale Unternehmensgruppen üblicherweise unterliegen. Dieser Körperschaftsteuersatz muss auf eine umfassende Bemessungsgrundlage ohne wesentliche Steuerbefreiungen anwendbar sein.
2. Das Steuersystem verfügt über eine anerkannte NES-Regelung oder eine alternative Mindestkörperschaftsteuer. Eine alternative Mindestkörperschaftsteuer im Sinne dieser Bestimmung muss anhand des unternehmensrechtlichen Jahresergebnisses bemessen werden, auf einen Steuersatz von 15% oder höher abstellen und auf einen wesentlichen Teil der Einkünfte von multinationalen Unternehmensgruppen im Steuerhoheitsgebiet anwendbar sein. Vorgesehene Anpassungen des unternehmensrechtlichen Jahresergebnisses sind unschädlich, sofern sie mit den Zielen dieses Bundesgesetzes vereinbar sind.
3. Es besteht kein wesentliches Risiko, dass multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaft in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, auf die in diesem Steuerhoheitsgebiet erzielten Einkünfte einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 15% unterliegen.
(5) Ein geeignetes internationales Steuersystem liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Das Steuersystem muss eine umfassende Besteuerung der in anderen Steuerhoheitsgebieten erzielten Einkünfte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Körperschaften unter Anwendung einer umfassenden Bemessungsgrundlage vorsehen und
a) Aktiv- und Passiveinkünfte ausländischer Betriebsstätten und beherrschter ausländischer Körperschaften in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, unabhängig davon, ob Gewinne ausgeschüttet werden oder nicht; und
b) darf nur Steuerbefreiungen vorsehen, die mit den Zielen dieses Bundesgesetzes vereinbar sind.
2. Das Steuersystem muss geeignete Mechanismen vorsehen, um unerwünschte Gewinnverlagerungen und die Aushöhlung der Bemessungsgrundlage zu verhindern.
3. Es besteht kein wesentliches Risiko, dass multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaft in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, auf die in anderen Steuerhoheitsgebieten erzielten Einkünfte einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 15 % unterliegen.“
12. § 56b samt Überschrift lautet:
„UPE-Safe-Harbour
§ 56b (1) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, wird für Zwecke der SES der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 auf Antrag in Bezug auf sämtliche Geschäftseinheiten, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen sind, auf null reduziert, wenn dieses Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr über ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime verfügt.
(2) Ein Steuerhoheitsgebiet verfügt über ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime, wenn es ein zulässiges inländisches Steuersystem (§ 56a Abs. 4) hat, das spätestens am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten und für Geschäftsjahre anwendbar ist, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.”
13. § 56c samt Überschrift lautet:
„Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen
§ 56c (1) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, wird der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet hinsichtlich jenes Ergänzungssteuerteilbetrages auf null reduziert, der auf anerkannte Steuerbegünstigungen (Abs. 3) für das jeweilige Geschäftsjahr zurückzuführen ist.
(2) Der Ergänzungssteuerteilbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet, der auf anerkannte Steuerbegünstigungen (Abs. 3) zurückzuführen ist, ist der Differenzbetrag zwischen
1. dem Ergänzungssteuerbetrag, der sich ohne Inanspruchnahme dieses Safe-Harbour ergeben hätte, und
2. dem Ergänzungssteuerbetrag, der sich unter Berücksichtigung der anerkannten Steuerbegünstigungen nach Maßgabe von Abs. 5 ergibt.
(3) Eine anerkannte Steuerbegünstigung bezeichnet eine allgemein zugängliche Begünstigung, soweit die Höhe dieser Begünstigung auf der Grundlage der in diesem Steuerhoheitsgebiet angefallenen Aufwendungen oder Ausgaben oder der Menge der hergestellten körperlichen Gegenstände berechnet wird. Eine Begünstigung gilt als Steuerbegünstigung, wenn diese die laufenden oder zukünftigen Steuerschulden für eine erfasste Steuer in diesem Steuerhoheitsgebiet vermindert. Keine anerkannte Steuerbegünstigung liegt vor, wenn der Wert des Steuervorteils der Begünstigung den Betrag der getätigten Ausgaben übersteigt.
(4) Als anerkannte Steuerbegünstigung im Sinne des Abs. 3 gilt auch eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift gemäß § 2 Z 39 sowie eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift gemäß § 27 Abs. 4, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 3 Satz 1 und 3 erfüllt sind und ein jährlich auszuübendes Wahlrecht auf Behandlung dieser Steuergutschriften als anerkannte Steuerbegünstigung ausgeübt wurde.
(5) Wird dieser Safe-Harbour in Anspruch genommen, sind die gesamten angepassten erfassten Steuern (§ 46 Abs. 1) bzw. bei Inanspruchnahme des Safe-Harbour gemäß § 53a die vereinfacht ermittelten angepassten erfassten Steuern für ein Steuerhoheitsgebiet um den Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr im Anspruch genommenen anerkannten Steuerbegünstigungen zu erhöhen, jedoch höchstens um die Substanzobergrenze (Abs. 7). Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Abs. 4 sind zusätzlich der Mindeststeuer-Nettogewinn (§ 46 Abs. 1) bzw. der vereinfacht ermittelte Mindeststeuer-Nettogewinn gemäß § 53a sowie die gesamten angepassten erfassten Steuern bzw. die vereinfacht ermittelten angepassten erfassten Steuern um die als anerkannte Steuerbegünstigungen behandelten anerkannten auszahlbaren Steuergutschriften sowie marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften zu vermindern.
(6) Der Betrag der in einem Geschäftsjahr in Anspruch genommenen anerkannten Steuerbegünstigungen entspricht:
1. Der Verminderung der laufenden Steuerschulden für erfasste Steuern in einem Geschäftsjahr aufgrund der Inanspruchnahme einer Steuergutschrift oder der Höhe der in Anspruch genommenen anerkannten auszahlbaren Steuergutschriften sowie marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften,
2. dem Betrag einer über die Anschaffungskosten hinausgehenden Abschreibung multipliziert mit dem nominellen Steuersatz,
3. dem Betrag der steuerbefreiten Einkünfte, insoweit sie begünstigten Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Abs. 3 zuordenbar sind, multipliziert mit dem nominellen Steuersatz oder
4. dem Betrag der Einkünfte, die einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, insoweit sie begünstigten Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Abs. 3 zuordenbar sind, multipliziert mit dem Differenzbetrag aus Nominalsteuersatz und begünstigtem Steuersatz.
(7) Die Substanzobergrenze für die Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet beträgt 5,5% des höheren der folgenden für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Beträge:
1 Summe der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten (§ 48 Abs. 5), einschließlich aktivierter Lohnkosten (§ 48 Abs. 5 Z 1), für berücksichtigungsfähige Beschäftigte (§ 48 Abs. 4), die Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben;
2 Summe der Abschreibungen und Wertminderungen auf im Steuerhoheitsgebiet gelegene berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte (§ 48 Abs. 6), die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ausgewiesen sind.
(8) Abweichend von Abs. 7 kann auf Antrag ein Fünfjahres-Wahlrecht ausgeübt werden, demzufolge die Substanzobergrenze für die Unternehmensgruppe für das Steuerhoheitsgebiet 1% des Buchwerts der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte (mit Ausnahme von Grundstücken und anderen nicht abnutzbaren Vermögenswerten) für das Geschäftsjahr beträgt. Wird dieses Wahlrecht widerrufen, sind die Abschreibungen und Wertminderungen in Bezug auf einen berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswert in weiterer Folge bei der Anwendung von Abs. 7 nicht zu berücksichtigen, sofern der Buchwert dieses Vermögenswertes in einem früheren Geschäftsjahr bereits bei Anwendung dieses Safe-Harbour in die Substanzobergrenze einbezogen wurde.“
14. § 57 wird die Wortfolge „die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 31. Dezember 2026 enden“ durch die Wortfolge „die nicht mehr als 12 Monate umfassen und am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 31. Dezember 2026 enden oder die im Falle eines 53-Wochen-Geschäftsjahres am oder vor dem 3. Januar 2027 enden“ ersetzt.
15. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Einreichung durch die in Österreich gelegene Geschäftseinheit (§ 69 Abs. 1) oder durch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (§ 69 Abs. 2), besteht lediglich für jene Teile des Mindeststeuerberichts eine Verpflichtung zur Einreichung, die für Österreich nach dem in § 73a Abs. 2 festgelegten Verteilungsansatz einschlägig sind.“
b) Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Abs. 2 gilt für ein Geschäftsjahr, für das der Side-by-Side-Safe-Harbour beantragt wird, Folgendes:
1. Im allgemeinen Abschnitt können die Angaben nach Abs. 2 Z. 1 lit. c entfallen.
2. Der steuerhoheitsgebietsspezifische Abschnitt beinhaltet lediglich jene Steuerhoheitsgebiete, in denen für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte NES-Regelung anwendbar ist.“
16. In § 74 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Wahlrechte gemäß §§ 43, 52,“ die Wortfolge „53a, 56a, 56b, 56c,“ eingefügt.
17. In § 76 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Abgabepflichtige der NES in Bezug auf eine in Österreich gegründete staatenlose transparente Einheit oder eine staatenlose Betriebsstätte mit Ort der Geschäftstätigkeit in Österreich (§ 6 Abs. 3) ist die jeweilige staatenlose Geschäftseinheit, wenn es keine in Österreich gelegene abgabepflichtige Geschäftseinheit gemäß Abs. 2 gibt.“
18. In § 77 Abs. 1 zweiter Satz wird das Datum „31. Dezember“ durch das Datum „15. Dezember“ ersetzt.
19. In § 80 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Lag für eine Unternehmensgruppe aufgrund der Anwendung dieses Bundesgesetzes bereits ein Übergangsjahr gemäß Abs. 6 vor, fällt die Unternehmensgruppe jedoch erst in einem späteren Geschäftsjahr in den Anwendungsbereich vergleichbarer ausländischer PES- oder SES-Regelungen für die im Inland gelegenen Geschäftseinheiten, gilt dieses spätere Geschäftsjahr für Zwecke der NES neuerlich als Übergangsjahr.“
20. In § 84 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 12 angefügt:
„(6) § 2 Z 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen. Abweichend davon gilt jedoch für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2024 beginnen, eine bedingte Steuer bei Vorliegen der restlichen Voraussetzungen als anerkannte NES-Regelung, wenn die gesetzlichen Regelungen für die Bedingung vor dem 30. November 2024 in Kraft getreten sind und für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, nicht mehr anwendbar sind.
(7) § 37 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen. Abweichend davon gilt jedoch für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2024 beginnen, eine bedingte Steuer als erfasste Steuer, wenn die gesetzlichen Regelungen für die Bedingung vor dem 30. November 2024 in Kraft getreten sind und für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, nicht mehr anwendbar sind.
(8) § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
(9) § 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen. § 73 Abs. 5 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
(10) § 76 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2026 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
(11) § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2026 ist erstmalig auf Voranmeldungszeiträume ab 2026 anzuwenden.
(12) § 80 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XX/2026 ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.“
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3a Z 2 wird das Wort „Nichtunternehmer“ durch die Wortfolge „Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Z 19 wird die Wortfolge „des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992,“ durch die Wortfolge „des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes 2024 (MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024,“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Z 3 lit. c tritt an die Stelle des Betrages „75 Euro“ der Betrag „125 Euro“.
4. In § 25b Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „a) Unternehmer im Sinne des Art. 25a Abs. 1 Z 1 lit. a bis c“ die Wortfolge „, die die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 nicht in Anspruch nehmen“ und nach der Wortfolge „c) Unternehmer, die von einem Vertreter gemäß Z 2 vertreten werden“ die Wortfolge „und die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 nicht in Anspruch nehmen“ eingefügt.
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Der Abs. 70 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026 wird zu Abs. 71.
b) Dem Abs. 71 wird folgender Abs. 72 angefügt:
„(72)
1. § 3 Abs. 3a Z 2, § 7 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 25b Abs. 1 Z 1 und Art. 3 Abs. 6 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind auf Lieferungen und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
2. Art. 25a Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Lieferungen und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 30. Juni 2028 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
6. In Z 13 lit. e der Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 UStG) tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 92 00, 1212 94 00, 1212 99 und 1212 99 41 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 92 00, 1212 94 00 und 1212 99 der Kombinierten Nomenklatur)“.
7. In Art. 1a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 1 Abs. 3“ die Wortfolge „bis zum 30. Juni 2028“ eingefügt.
8. In Art. 3 Abs. 6 wird nach dem letzten Satz folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Verzicht gilt als ausgeübt, wenn der Unternehmer eine Sonderregelung nach Art. 25a im Inland oder eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.“
9. Nach Art. 25a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Für Zwecke der Sonderregelung gelten Lieferungen an Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4, die unter § 3 Abs. 14 fallen, als Lieferungen gemäß Art. 3 Abs. 3, wenn der Unternehmer in dem Mitgliedstaat in dem die Lieferung ausgeführt wird, weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat.“
Artikel 5
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 2w wird die Wortfolge „in der Hand einer Person“ durch die Wortfolge „unmittelbar oder mittelbar in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe“ ersetzt.
2. § 18 Abs. 2x wird wie folgt geändert:
a) Das Datum „1. April 2026“ wird jeweils durch das Datum „1. Oktober 2027“ ersetzt.
b) Die Wortfolge samt Satzzeichen „, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, durch Verordnung das Inkrafttreten dieser Bestimmungen bis zum 1. Jänner 2027 zu verschieben, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind“ entfällt.
c) Die Wortfolge „Die Verordnungen nach § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 2x können“ wird durch die Wortfolge „Die Verordnung nach § 16 Abs. 3 kann“ ersetzt.
d) Die Wortfolge „Sie dürfen“ wird durch die Wortfolge „Sie darf“ ersetzt.
3. Dem § 18 wird folgender Abs. 2y angefügt:
„(2y) Mit 1. Oktober 2027 tritt § 13 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025 wieder in Kraft. § 18 Abs. 2w und 2x in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für ausgestellte Schriften, für die eine Antragsgebühr im Sinne des § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a Z 1 und Abs. 4 Z 1, Tarifpost 12 Abs. 1, Tarifpost 21 Abs. 1, Tarifpost 22 Abs. 1, Tarifpost 23 Abs. 1, Tarifpost 25 Abs. 1 sowie Tarifpost 26 Abs. 1 entrichtet wurde.“
2. Dem § 14 Tarifpost 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Behörde darf auf Antrag ausgestellte Schriften nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“
3. In der Überschrift des § 14 Tarifpost 25 entfällt die Wortfolge „zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen“.
4. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die Absatzbezeichnung „(xx)“ durch die Absatzbezeichnung „(55)“ ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 56 angefügt:
„(56) § 13 Abs. 4 und die Überschrift des § 14 Tarifpost 25, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14 Tarifpost 12 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Das Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, mit Ausnahme der Amtshandlungen gemäß TP 7 Abs. 1 Z 3 und 4 der Anlage“.
2. Dem § 17 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Tarifpost 5, Tarifpost 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, jeweils der Anlage zu § 1 und in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgaben- bzw. Ersatzanspruch ab diesem Zeitpunkt entstanden ist. Tarifpost 14 tritt mit 1. Jänner 2027 außer Kraft.“
3. Tarifpost 5 samt Überschrift der Anlage zu § 1 lautet:
„TARIFPOST 5 Bestätigungen und Bescheinigungen
(1) Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
1. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises....................................................................... 71 Euro
2. Ausstellung einer sonstigen Bestätigung....................................................................................... 62 Euro
(2) Personenstandsangelegenheiten
1. Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder eines Registerauszuges................................. 62 Euro
(3) Strafregisterbescheinigungen
1. Antrag auf Ausstellung einer
a) Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968... 26 Euro
b) „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 29 Euro
c) „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ gemäß § 10 Abs. 1c Strafregistergesetz 1968 29 Euro
d) „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ gemäß § 10 Abs. 1e Strafregistergesetz 1968...... 29 Euro
2. Wird der Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 3 Z 1 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 26 Abs. 1 GebG.
3. Die Gebührenbefreiungen des § 14 Tarifpost 26 Abs. 7 und 10 GebG sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Ehefähigkeitszeugnisse und Bestätigungen der Fähigkeit eine Partnerschaft zu begründen
1. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder einer Bestätigung der Fähigkeit eine Partnerschaft zu begründen.......................................................................................................................................... 193 Euro
2. Mit der gemäß Abs. 4 Z 1 zu entrichtenden Gebühr gelten die Gebühren gemäß § 14 Tarifpost 17 und 18 GebG und die Verwaltungsabgaben gemäß Tarifpost 26 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ebenfalls als entrichtet.
(5) Neue Führerscheine (Duplikate) gemäß § 15 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung
1. Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheins (Duplikat) gemäß § 15 FSG, in der jeweils geltenden Fassung .......................... 73 Euro
2. Wird der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheins (Duplikat) an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 5 Z 1 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 16 Abs. 1 Z 2 GebG.
(6) Ausstellung einer Bestätigung oder Bescheinigung in anderen Angelegenheiten................. 62 Euro
(7) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.“
4. Tarifpost 7 Abs. 1 der Anlage zu § 1 lautet:
„(1) Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
1. als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen ab sechs Jahren 195 Euro
2. als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter sechs Jahren 97 Euro“
5. Tarifpost 7 Abs. 2 Z 3 der Anlage zu § 1 lautet:
„3. Familienangehörige österreichischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und Familienangehörige im Sinne des FPG, in der jeweils geltenden Fassung.“
6. Tarifpost 14 der Anlage zu § 1 entfällt.
Artikel 8
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
Das Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 4)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 4)“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 3 Z 36 wird der Satz „§§ 7, 8 und § 9 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“ durch den Satz „§§ 7, 8 und § 9 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“ ersetzt und das Datum „1. Jänner 2028“ durch das Datum „1. Jänner 2029“ ersetzt.
3. Dem § 12 Abs. 3 wird nach Z 37 folgende Z 38 angefügt:
„38. § 8 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Jänner 2028 oder einem durch Verordnung gemäß Z 36 verschobenem Zeitpunkt in Kraft. § 12 Abs. 3 Z 36 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952
Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 werden die Sätze „Über die Berichtigung in einer darauffolgenden Anmeldung ergeht kein Bescheid. Weicht die ursprünglich angemeldete und entrichtete Steuer von der berichtigten Steuer für einen Anmeldungszeitraum um nicht mehr als fünf Prozent ab, zieht die Berichtigung keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich.“ durch die Sätze „Weichen die Berichtigungen der Steuer von der ursprünglich angemeldeten und entrichteten Steuer des jeweiligen Anmeldungszeitraumes um nicht mehr als fünf Prozent ab, ergeht kein Bescheid und ziehen die Berichtigungen keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich. Die Feststellung der Abweichung der Berichtigungen um mehr als fünf Prozent hat im Rahmen der Jahressteuererklärung (Abs. 3) zu erfolgen und es ist darüber mit Bescheid abzusprechen.“ ersetzt.
2. § 9 Abs. 11 lautet:
„(11) § 3 Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 und § 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Inkrafttreten dieser Bestimmungen bis zum 1. Jänner 2029 zu verschieben, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind. Die Verordnungen nach § 6 Abs. 6 und § 9 Abs. 11 können bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025 folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2028 zur Anwendung kommen.“
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Jänner 2028 oder einem durch Verordnung gemäß Abs. 11 verschobenem Zeitpunkt in Kraft. § 9 Abs. 11 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt, wenn entweder der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).“
b) Der bisherige Abs. 2 entfällt und es erhalten die bisherigen Abs. 3 und 4 die Absatzbezeichnungen Abs. 2 und 3.
2. Dem § 30 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen wird nach Beratung im Bewertungsbeirat ermächtigt den Schlüssel um weitere Tierarten samt Vieheinheiten mit Verordnung zu erweitern, wobei der für die Erreichung des Produktionszieles erforderliche Futterbedarf für die Festlegung der Vieheinheiten maßgeblich ist.“
3. In § 80a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Zustimmung der jeweiligen Gemeinde“ die Wortfolge „oder der beteiligten Gemeinden eines Gemeindeverbandes (Art. 116a des Bundes-Verfassungsgesetzes)“ eingefügt und die Wortfolge „Bedienstete dieser Gemeinde“ durch die Wortfolge „Bedienstete dieser Gemeinden oder des Gemeindeverbandes“ ersetzt.
4. Dem § 86 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) § 21 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Jänner 2029 in Kraft und ist erstmals für Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2028 liegen. § 30 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3a lautet:
„(3a) Für die nächste Überprüfung nach Abs. 1 sind die Musterstücke bis spätestens 31. Dezember 2027 neu kundzumachen. Bei der Überprüfung der Musterstücke ist der jeweils zuständige Schätzungsbeirat (§ 4) zu hören. Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind für sämtliche nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen abweichend von Abs. 2 lediglich unter Zugrundelegung der kundgemachten klimatischen Verhältnisse zu ändern. Die Auflage der Änderungen hat unter Außerachtlassung des § 11 Abs. 3 so zu erfolgen, dass die Auflagefrist spätestens mit 31. Dezember 2028 endet. Die geänderten klimatischen Verhältnisse sind als Abweichungen bei der Ermittlung der Acker- bzw. Grünlandzahl zu berücksichtigen.“
b) Abs. 5 lautet:
„(5) Die den Musterstücken unterstellten klimatischen Verhältnisse sind in Zeitabschnitten von 15 Jahren zu evaluieren und die betroffenen Musterstücke bei Feststellung nachhaltiger Veränderungen bis zum Ende des jeweiligen Jahres neu kundzumachen. Bei der Evaluierung ist der Bundesschätzungsbeirat (§ 4 Abs. 1) zu hören. Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind für sämtliche nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen, die sich auf die neu kundgemachten Musterstücke beziehen, zu ändern. Die Auflage der Änderungen hat unter Außerachtlassung des § 11 Abs. 3 so zu erfolgen, dass die Auflagefrist spätestens mit 31. Dezember des der Kundmachung folgenden Jahres endet. Die geänderten klimatischen Verhältnisse sind als Abweichungen bei der Ermittlung der Acker- bzw. Grünlandzahl zu berücksichtigen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort „Bewertungsbeirat“ durch das Wort „Bundesschätzungsbeirat“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „rechtskundiger Bundesbediensteter“ durch die Wortfolge „rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Verhaltnis“ durch das Wort „Verhältnis“ ersetzt.
4. Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 2 Abs. 3a und 5 sind ein dem Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 hinzutretender Feststellungsbescheid. Durch diesen wird der Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 mit Wirkung zum Ende der Auflagefrist gemäß § 2 Abs. 3a und 5 abgeändert.“
5. Dem § 17 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 2 Abs. 3a und 5, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 sowie § 11, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 12
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag kann bis zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids gemäß Abs. 2 oder 3 gestellt werden.“
2. § 48c Abs. 7 Z 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz entfällt der Ausdruck samt Satzzeichen „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016,“.
b) In lit. b wird der Beistrich am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Lit. c entfällt.
d) Der letzte Satz lautet:
„Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.“
3. Dem § 57 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das aufgrund eines Bescheides gemäß Abs. 1 oder 2 zuständige Finanzamt kann auf Antrag oder von Amts wegen den Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2, der zu seiner Zuständigkeit geführt hat, aufheben, wenn die Gründe für die Übertragung der Zuständigkeit weggefallen sind.“
4. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „im Zeitraum der Fixpreisphase gemäß § 9 Z 1 NEHG 2022,“ gestrichen.
b) In Abs. 1 Z 11 wird der Klammerausdruck samt Satzzeichen „(§ 28 NEHG 2022).“ durch den Klammerausdruck samt Satzzeichen „(§ 7 CBAM-Vollzugsgesetz 2023 – CBAM-VG 2023, BGBl. I Nr. 196/2023),“ ersetzt.
c) In Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:
„12. die Vollziehung der in § 49 Abs. 2 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023, genannten Aufgaben durch das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel.“
d) In Abs. 2 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Altlastenbeitrages“ die Wortfolge „und für die Vollziehung des CO2-Grenzausgleichssystems“ eingefügt.
5. Nach § 99a wird folgender § 99b eingefügt:
„§ 99b. Für elektronische Zustellungen über FinanzOnline an eine Person, die einen unentgeltlichen Vertreter (§ 83a) hat, gilt Folgendes:
1. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der vertretenen Person gelangt sind. Das gilt auch dann, wenn die vertretene Person selbst nicht Teilnehmerin an FinanzOnline gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2027 ist.
2. Abweichend von § 99 Abs. 4 letzter Satz gilt die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der unentgeltliche Vertreter wegen Abwesenheit von seiner eigenen Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung mit dem Tag wirksam, der auf die Rückkehr des unentgeltlichen Vertreters an seine eigene Abgabestelle folgt. Die Abwesenheit der vertretenen Person hat für den Zustellvorgang keine Bedeutung.
3. Anstelle der vertretenen Person kann der unentgeltliche Vertreter der Abgabenbehörde eine E-Mail-Adresse bekanntgeben oder auf die Benachrichtigung über die elektronische Zustellung verzichten.“
6. In § 153a zweiter Satz wird vor dem Wort „umfassen“ der Klammerausdruck „(§ 153b Abs. 3)“ eingefügt.
7. § 153b lautet:
„§ 153b. (1) Ein Antrag auf begleitende Kontrolle kann von Unternehmern gemäß § 1, § 2 oder § 3 UGB oder Privatstiftungen, die alleine oder gemeinsam mit anderen Privatstiftungen mit mehr als 50% des Kapitals und der Stimmrechte an Unternehmern gemäß Z 1 unmittelbar beteiligt sind, gestellt werden, wenn diese:
1. nach dem UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen und
2. im Inland ihre Geschäftsleitung, ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Betriebsstätte haben und
3. über sie in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig keine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden ist.
(2) Darüber hinaus muss für die Zulässigkeit des Antrages Folgendes vorliegen:
1. Ein Gutachten gemäß Abs. 6, wonach der Antragsteller und, im Fall eines Kontrollverbunds, jeder im Antrag angeführte Unternehmer von einem Steuerkontrollsystem gemäß Abs. 5 erfasst ist.
2. Der Antragsteller oder, im Fall eines Kontrollverbunds, mindestens einer der im Antrag angeführten Unternehmer
– hatte in den beiden Wirtschaftsjahren vor der Antragstellung Umsatzerlöse gemäß § 189a Z 5 UGB von mehr als 40 Millionen Euro,
– ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG oder eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstitutes aus einem Mitgliedstaat gemäß § 9 BWG oder
– ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015.
(3) Der Antrag kann für den Antragsteller und für einige oder alle der mit diesem verbundenen Unternehmer mit Geschäftsleitung, Sitz oder Betriebsstätte im Inland gestellt werden. Ein verbundener Unternehmer liegt vor, wenn an diesem entweder eine direkte oder eine indirekte Beteiligung von mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte besteht oder wenn eine finanzielle Verbindung im Sinne des § 9 Abs. 4 KStG 1988 mit Bescheid festgestellt worden ist. Der Antragsteller und jene verbundenen Unternehmer, für die die begleitende Kontrolle verfügt worden ist (§ 153d), werden als „Kontrollverbund“ bezeichnet. Ist einer der Unternehmer des Kontrollverbunds Gruppenträger oder Mitglied einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988, muss der Antrag alle inländischen Mitglieder und den Gruppenträger der Unternehmensgruppe umfassen.
(4) Der Antrag auf begleitende Kontrolle ist elektronisch über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zu stellen. Er ist im Fall eines Kontrollverbundes vom obersten Unternehmer der Beteiligungskette zu stellen und von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten Unternehmer elektronisch über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung.
(5) Das Steuerkontrollsystem umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden. Es leitet sich aus der Analyse aller steuerrelevanten Risiken ab und wird an geänderte Rahmenbedingungen laufend angepasst. Die Risikoanalyse, die daraus folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen Kontrollmaßnahmen sind überprüfbar dokumentiert. Die Dokumentation wird laufend aktualisiert.
(6) Das Gutachten ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem Genossenschaftsrevisionsverband oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes zu erstellen. Das Gutachten ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel zu versehen und elektronisch über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zu übermitteln. Es ist spätestens nach einem Zeitraum von drei Jahren zu erneuern. Die erstmalige Übermittlung hat gleichzeitig mit der Antragstellung zu erfolgen.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens (Abs. 6) über das Steuerkontrollsystem vorzugehen ist und den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens mit Verordnung festzulegen.“
8. § 153c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Inhaltliche Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle“
b) Abs. 1 lautet:
„(1) Ist der Antrag zulässig (§ 153b), hat das Finanzamt für Großbetriebe eine Außenprüfung (§ 147) beim Antragsteller und, im Fall eines Kontrollverbunds, bei jedem im Antrag angeführten Unternehmer durchzuführen, der die Voraussetzungen des § 153b Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt. Die Außenprüfung hat alle Jahre zu umfassen, für die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Sie hat die von § 153e Abs. 1 umfassten Abgabenarten zu betreffen. Ist für einen der zu prüfenden Unternehmer das Finanzamt Österreich zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.“
c) In Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Nach Abschluss der Außenprüfung bzw. der Außenprüfungen hat das Finanzamt für Großbetriebe die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und, im Fall eines Kontrollverbunds, aller im Antrag angeführten Unternehmer zu beurteilen.“
9. § 153d wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Abschluss der inhaltlichen Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle (§ 153c) hat das Finanzamt für Großbetriebe mit Bescheid den Wechsel in die begleitende Kontrolle für den Antragsteller und, im Fall eines Kontrollverbunds, die im Antrag angeführten Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 153b Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen, zu verfügen, soweit diese sich als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Für alle, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Ein (teilweise) stattgebender Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem die begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.“
b) In § 153d Abs. 2 wird vor dem Wort „gegenüber“ die Wortfolge „im Fall eines Kontrollverbunds“ eingefügt.
10. § 153f wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Ab der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1 hat der bzw. haben die Unternehmer, für den bzw. für die die begleitende Kontrolle verfügt worden ist, unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten jene Umstände unaufgefordert vor Einreichung der Abgabenerklärungen offenzulegen, hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt für Großbetriebe besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können.“
b) Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Das Finanzamt für Großbetriebe hat dem Antragsteller und, im Fall eines Kontrollverbunds, einheitlich allen Unternehmern des Kontrollverbunds die mit der Vornahme der begleitenden Kontrolle beauftragten Organe und die den Gegenstand der begleitenden Kontrolle bildenden Abgabenarten (Auftrag zur begleitenden Kontrolle) elektronisch über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion bekannt zu geben. Der Antragsteller hat den Auftrag zur begleitenden Kontrolle im Fall eines Kontrollverbunds im Namen aller Unternehmer des Kontrollverbunds elektronisch über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zu bestätigen. Gegen den Auftrag zur begleitenden Kontrolle ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest vier Mal pro Kalenderjahr Besprechungen zwischen Vertretern des Unternehmers bzw. der Unternehmer, für den bzw. für die die begleitende Kontrolle verfügt worden ist, sowie Organen des Finanzamtes für Großbetriebe stattzufinden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften gemäß § 87 zu erstellen.
(5) Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Frist gemäß § 153b Abs. 6 oder im Fall von wesentlichen Veränderungen des Steuerkontrollsystems das Gutachten gemäß § 153b Abs. 2 Z 1 erneuert, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen und elektronisch über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion übermittelt wird. Die jeweils neuen Gutachten müssen Aussagen über die Wirksamkeit des Steuerkontrollsystems enthalten. Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen und die Plausibilität des Gutachtens regelmäßig zu überprüfen.“
11. § 153g wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Stellt ein einzelner Unternehmer, der nicht Teil eines Kontrollverbunds ist, oder ein Unternehmer eines Kontrollverbunds für sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1
1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
beendet. Im Fall eines Kontrollverbunds ist der Bescheid gegenüber allen Unternehmern des Kontrollverbunds zu erlassen. Mit der Zustellung des Bescheides an den Antragsteller gilt die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.“
b) In § 153g Abs. 2 wird die Wortfolge „einzelner Unternehmer des“ durch die Wortfolge „Unternehmer eines“ ersetzt.
c) In § 153g Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 153b Abs. 4 Z 4“ durch den Verweis auf „§ 153b Abs. 2 Z 1“ ersetzt.
d) Abs. 4 lautet:
„(4) Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinn des § 9 KStG 1988 kann ein Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, nur für die gesamte Unternehmensgruppe gestellt werden. Der Bescheid über die Beendigung der begleitenden Kontrolle bzw. eine Abänderung des Bescheides gemäß Abs. 3 für die gesamte Unternehmensgruppe ist gegenüber dem Gruppenträger und sämtlichen inländischen Mitgliedern der Unternehmensgruppe zu erlassen. Mit der Zustellung des Bescheides an den Gruppenträger gilt die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.“
12. Dem § 158 wird folgender Abs. 4i angefügt:
„(4i) Der für Wirtschaft zuständige Bundesminister ist verpflichtet, zum Zweck der Erhebung von Abgaben einschließlich des automationsunterstützten Risikomanagements dem Bundeminister für Finanzen in strukturierter Form die im Gewerbesystem Austria (GISA) gespeicherten Daten gemäß § 365a Abs. 1 und Abs. 2 Z 9, 10, 12 und 13, § 365b Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 3, 6 und 7 und § 365d Z 1 und Z 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zur Verfügung zu stellen. Soweit sich diese Daten auf eine natürliche Person beziehen, sind sie mit dem verschlüsselten bereichspezifischen Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (bPK-SA) zu verknüpfen. Dabei sind alle zum Stichtag im GISA verarbeiteten Daten im Sinne des ersten Satzes – einschließlich historisierter Daten – einmalig zu übermitteln. Alle nach diesem Stichtag vorgenommenen Änderungen sind auf Anfrage mitzuteilen bzw. zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Bundesminister mit Verordnung den Stichtag festzulegen.“
13. In § 211a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch dann, wenn die Veräußerung durch eine Personengesellschaft erfolgt.“
14. In § 227 Abs. 4 lit. a, in der Fassung AbgÄG 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, wird der Klammerausdruck „(§ 99 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 99 Abs. 4 bzw. § 99b)“ ersetzt.
15. In § 228, in der Fassung AbgÄG 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, wird der Klammerausdruck „(§ 99 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 99 Abs. 4 bzw. § 99b)“ ersetzt.
16. In § 230 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 212 Abs. 2 zweiter Satz“ durch den Verweis auf „§ 212 Abs. 2 dritter Satz“ ersetzt.
17. In § 239 erhält der Text des bisherigen Abs. 2 die Bezeichnung „(3)“ und es wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Die Rückzahlung hat durch Überweisung auf ein Zahlungskonto (§ 4 Z 12 ZaDiG 2018) bei einem in- oder ausländischen Kreditinstitut zu erfolgen. Dies gilt nicht für Rückzahlungen an einen Verbraucher im Sinne des § 2 Z 1 des Verbraucherzahlungskontogesetzes – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, wenn dieser über kein in- oder ausländisches Zahlungskonto verfügt, und
1. ihm kein Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen gemäß Art. 16 der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, S. 214, zusteht oder
2. die in Z 1 genannte Richtlinie auf ihn keine Anwendung findet.
Das Vorliegen dieser Tatbestände ist der Abgabenbehörde im Rahmen des Rückzahlungsantrags mitzuteilen.“
18. In § 299 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Unabhängig von der tatsächlichen Reihenfolge der Bekanntgabe gilt der aufhebende Bescheid als gleichzeitig mit jenem Bescheid zugestellt, der den aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn der Behördenwille in der gleichzeitigen Erlassung der beiden Bescheide gelegen ist und eine gleichzeitige Zustellung wegen Umständen, die ihre Ursache in der Zustellung der Bescheide haben, nicht möglich war. Für den Lauf von Fristen ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Bekanntgabe des zweiten Bescheids maßgeblich.“
19. In § 300 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 262 Abs. 2 bis 4“ durch den Verweis auf „§ 262 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
20. § 307 Abs. 2 lautet:
„(2) Unabhängig von der tatsächlichen Reihenfolge der Bekanntgabe gilt der die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligende oder verfügende Bescheid als gleichzeitig mit jenem Bescheid zugestellt, der den früheren Bescheid ersetzt, wenn der Behördenwille in der gleichzeitigen Erlassung der beiden Bescheide gelegen ist und eine gleichzeitige Zustellung wegen Umständen, die ihre Ursache in der Zustellung der Bescheide haben, nicht möglich war. Für den Lauf von Fristen ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Bekanntgabe des zweiten Bescheids maßgeblich.“
21. Dem § 323 werden folgende Abs. 93 und 94 angefügt:
„(93) § 48 Abs. 1, § 48c Abs. 7, § 57 Abs. 4, § 63, § 99b, §§ 153a bis d, § 153f und § 153g, § 158 Abs. 4i, § 211a Abs. 3, § 227 Abs. 4 lit. a, § 228, § 230 Abs. 3, § 299 Abs. 2a, § 300 Abs. 1, § 307 Abs. 2 und § 324, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. § 211a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden.
(94) § 239 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“
22. § 324 lautet:
„§ 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich der §§ 82, 158 Abs. 3 und 4h, 160, 229 und 233;
2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Bundesminister hinsichtlich des § 158 Abs. 4i;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.“
Artikel 13
Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 1 vierter Satz wird der Verweis auf „§ 1 Abs. 3 Z 2“ durch den Verweis auf „§ 1 Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Krypto-Meldepflichtgesetzes
Das Krypto-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 96/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu § 10, § 20 und § 38 wie folgt geändert:
a) Im Eintrag zu § 10 wird der Beistrich vor dem „und“ entfernt.
b) Im Eintrag zu § 20 wird das Wort „die“ vor dem Wort „zu“ eingefügt.
c) Der Eintrag zu § 38 lautet:
„§ 38. Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung“
2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2023/1114, ABl. Nr. L 150/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 4 werden die bisherigen lit. a bis j zu Z 1 bis Z 10.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 7 Z 6 wird der bisherige Verweis „§ 8 Abs. 4 lit. b“ durch „§ 8 Abs. 4 Z 2“ ersetzt.
b) Abs. 8 erster Satz lautet:
„„Person eines teilnehmenden Staats“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der nach dem Steuerrecht eines beliebigen teilnehmenden Staats in diesem ansässig ist, oder ein Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen teilnehmenden Staat ansässig war.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 wird die bisherige lit. a zu Z 1 sowie die bisherige lit. b zu Z 2 und die sublit. aa, bb und cc zu lit. a, b und c.
b) In Abs. 5 werden die bisherigen lit. a und b zu Z 1 und Z 2.
7. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:
1. ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
2. ein Drittland,
a) das Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und
b) mit dem eine multilaterale wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden gemäß Abs. 5 zur Verpflichtung des automatischen Informationsaustauschs betreffend meldepflichtige Kryptowerte besteht und
c) welches die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA erfüllt.
3. ein Drittland, das Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bilaterale wirksame qualifizierende Vereinbarung gemäß Abs. 5 zur Verpflichtung des automatischen Informationsaustauschs betreffend meldepflichtige Kryptowerte besteht.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung festzulegen, welche Drittländer als teilnehmende Staaten gemäß Z 2 und 3 anzusehen sind.“
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erster Satz lautet:
„Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat für jede meldepflichtige Person, für die der Anbieter während des Meldezeitraums meldepflichtige Transaktionen durchgeführt hat, dem Finanzamt für Großbetriebe die folgenden Informationen zu melden:“
b) In Abs. 4 werden die bisherigen lit. a bis d zu Z 1 bis 4.
9. In § 26 wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
10. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach vorstehenden Absatzes“ durch die Wortfolge „nach dem vorstehenden Absatz“ ersetzt.
11. In § 46 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) §§ 1, 4, 5, 7, 8, 14, 18, 26 und 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz – FinStrG., BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 30a wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die vorangehenden Absätze sind auf den Abgabenbetrag gemäß § 33 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.“
2. Dem § 265 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 30a Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1.Jänner 2027 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022
Das Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Alkoholsteuer ist nicht zu entrichten, erstatten oder vergüten, wenn der zu entrichtende, zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag im betreffenden Fall nicht höher als 10 Euro ist.“
2. In § 59 lautet Abs. 5 Z 7 und nach Z 7 werden folgende Z 8 sowie Abs. 6 angefügt:
„7. Verstärkungsanlagen, die aus nicht mehr als drei Destillationsstufen (Böden) und einem Dephlegmator (Verstärker) oder aus einem Dephlegmator bestehen,
8. weitere Schaugläser, wenn diese gegen Missbrauch gesichert sind.
(6) In Fällen, in denen die räumlichen Gegebenheiten eine Nebenstellung einer Verstärkungsanlage erfordern, kann das einfache Brenngerät mit einem zusätzlichen Rückflussrohr und einem weiteren Geistrohr ausgestattet werden. Dies gilt auch in Fällen, in denen so ausgestattete, bereits zugelassene einfache Brenngeräte insbesondere in Zusammenhang mit einer Weiterveräußerung an einen anderen Aufbewahrungsort verbracht werden, der diese Ausstattung nicht erfordert. Wurde für ein einfaches Brenngerät, bei dem eine Nebenstellung einer Verstärkungsanlage erfolgte und eine Ausstattung im Sinne des ersten Satzes vorliegt, bereits eine Zulassung nach § 61 erteilt, steht diese Ausstattung im Falle einer Betriebsübergabe einer neuerlichen Zulassung nicht entgegen.“
3. § 61 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 25 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 (mit Ausnahme von Z 2) gilt unbeschadet des Rechts zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung nach § 93 sinngemäß.“
4. § 62 Abs.2 und 3 lautet:
„(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
2. die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol
a) in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,
b) in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,
c) nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,
3. den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,
4. den Ort der Alkoholherstellung,
5. Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,
6. die Brenndauer und die Brennfristen.
(3) Zum Nachweis der Abfindungsdaten sind dem Zollamt folgende Unterlagen zu übermitteln:
1. ein Grundriss der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,
2. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.“
5. § 63 lautet einschließlich der Überschrift:
„Selbstberechnung, Fälligkeit
§ 63. Der Abfindungsberechtigte hat die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Daten in der elektronischen Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu und nimmt er diese in Anspruch, ist dies in der elektronischen Abfindungsanmeldung zu berücksichtigen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats beim Zollamt Österreich zu entrichten. § 10 Abs. 7 gilt.“
6. § 73 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Solange innerhalb eines Kalenderjahres die Menge von 75 l A für den unversteuerten Bezug auf Freischein oder gemäß § 11 Abs. 5 nicht überschritten wird, können Apotheken, die solchen unversteuert bezogenen Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verwenden oder gemäß Abs. 3 abgeben, abweichend von Abs. 1 bis 4 vereinfachte Aufzeichnungen führen. In diesen Fällen gilt § 71 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Eintragungen in die Aufzeichnungen mit Ablauf des Kalendermonats des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen sind.
Die Inanspruchnahme dieser Vereinfachungsmöglichkeit ist dem Zollamt Österreich vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres anzuzeigen. Sie gilt auch für folgende Kalenderjahre, es sei denn, die Beendigung wird dem Zollamt Österreich vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres angezeigt.
Bis 31. Jänner des Folgejahres ist dem Zollamt Österreich eine Jahresmeldung vorzulegen, aus der der Anfangsbestand an unversteuert bezogenem Alkohol, die im betreffenden Kalenderjahr bezogene Gesamtmenge unversteuerten Alkohols, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendete Gesamtmenge und die gemäß Abs. 3 abgegebene Gesamtmenge sowie der zum Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres noch vorhandene Endbestand an unversteuertem Alkohol hervorgehen. Die vereinfachten Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine Überprüfung dieser Angaben in der Jahresmeldung möglich ist.
(6) Wird in Fällen, in denen die Vereinfachungsmöglichkeit nach Abs. 5 in Anspruch genommen wurde, innerhalb eines Kalenderjahres die Menge von 75 l A überschritten, ist dies dem Zollamt Österreich unverzüglich anzuzeigen. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Menge überschritten wird, finden Abs. 1 bis 4 sowie § 71 Abs. 3 wieder Anwendung.“
7. § 79 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Zollamt Österreich kann von der Durchführung einer Alkoholfeststellung von Amts wegen unter Berücksichtigung des Steuerrisikos aus verwaltungsökonomischen Überlegungen, insbesondere in Fällen, in denen der zu erwartende Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur erzeugten Alkoholmenge steht, Abstand nehmen. In diesen Fällen hat der Betriebsinhaber eine Alkoholfeststellung in geeigneter Weise selbst vorzunehmen.“
8. § 79 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen weitere Fälle amtlicher Alkoholfeststellungen ohne Anwesenheit von Zollorganen im Betrieb zuzulassen. Dies gilt insbesondere, wenn eine amtliche Alkoholfeststellung im Wege einer automatisierten, für das Zollamt Österreich jederzeit abrufbaren Messung erfolgen kann, deren Ergebnis im Einzelfall vor Ort im Betrieb von Zollorganen geprüft werden kann.“
9. § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Aufbewahrungsort ist das Grundstück, welches vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brennereigrundstück festgestellt war.“
10. Dem § 95 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 10 Abs. 7, § 59 Abs. 5 Z 7 und 8 sowie Abs. 6, § 61 Abs. 4 letzter Satz, § 62 Abs. 2 und 3, § 63, § 73 Abs. 5 und 6 sowie § 79 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 6 und § 93 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. § 59 Abs. 5 Z 7 und 8 sowie Abs. 6 findet auch auf einfache Brenngeräte Anwendung, die bereits vor diesem Zeitpunkt eingerichtet wurden. Anzeigen gemäß § 73 Abs. 5 können für das Kalenderjahr 2027 bis 31. Jänner 2027 eingebracht werden.“
Artikel 17
Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022
Das Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 5 tritt in Z 1 am Ende an die Stelle des Wortes „oder“ ein Beistrich, in Z 2 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 und Z 4 angefügt:
„3. die in ein Lager für tabakverwandte Produkte (§ 31a) aufgenommen worden sind oder
4. die für Untersuchungen entnommen und anschließend vernichtet wurden (§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Z5).“
2. § 7 Abs. 6 Z 1 lautet:
„1. in den Fällen des Abs. 5 Z 1, Z3 und Z 4 der Antragsteller;“
3. § 9 Abs. 7 Z 3 lautet:
„3. durch ihre Einfuhr oder ihren unrechtmäßigen Eingang aus Drittstaaten in das Steuergebiet, oder ihre Einbringung aus anderen Mitgliedstaaten, es sei denn, die tabakverwandten Produkte werden in ein Lager für tabakverwandte Produkte (§ 31a Abs. 1) eingebracht oder in Fällen, in denen eine Einfuhrzollschuld nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex erlischt;“
4. § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Tabaksteuer ist nicht zu entrichten, erstatten oder vergüten, wenn der zu entrichtende, zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag im betreffenden Fall nicht höher als 10 Euro ist.“
5. § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abs. 1 bis 4 finden auf tabakverwandte Produkte und Lager für tabakverwandte Produkte entsprechend Anwendung.“
6. § 43 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) § 7 Abs. 5 und Abs. 6 Z 1, § 9 Abs. 7 Z 3, § 12 Abs. 10 und § 34 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird folgende Z 11 angefügt:
„11. Fachgeschäft: ein in einem Geschäftslokal ausgeübter Kleinhandel, der von einer Person oder mehreren Personen mit einschlägiger Fachkenntnis geführt oder betreut wird und sich im äußeren Erscheinungsbild, der Innenraumgestaltung und der angebotenen Beratung offenkundig auf diesem Bundesgesetz gemäß § 1 unterliegende Waren spezialisiert.“
2. In § 8 Abs. 5 wird das Wort „Tabakwaren“ durch das Wort „Tabakerzeugnissen“ ersetzt.
3. Nach § 48 wird folgender § 49 angefügt:
„§ 49. § 2 Z 11 und § 8 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. XX/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis „§ 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und-organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 Z 29 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes – ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Z 4 werden der Verweis „§ 7 Abs. 1 Z 23a und § 16a ElWOG 2010“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 Z 58 ElWG“ und der Verweis „§ 7 Abs. 1 Z 15a und § 16c ElWOG 2010“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 Z 45 und § 66 ElWG“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 wird der Verweis „§ 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 Z 113 ElWG“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 5 samt Überschrift lautet:
„Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
§ 5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Menge Erdgas in MWh,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Menge Erdgas in MWh.
(2) Die Abgabe beträgt
1. für Wasserstoff 5,932 Euro je MWh,
2. sonst 5,722 Euro je MWh.“
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 5 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Erdgas und Wasserstoff anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2026 entsteht.“
Artikel 21
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:
„b) für Erdgas nach § 1 Abs. 3 Z 2 0,5185 €/MWh;“
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 2 Abs. 2 Z 2 lit. b in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. xxx/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Erdgas anzuwenden, das gemäß § 5 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2026 versteuert wurde.“
Artikel 22
Änderung des Haftungsgesetzes-Kärnten
Das Haftungsgesetz-Kärnten, BGBl. I Nr. 69/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
In § 1a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt sinngemäß für die beim Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds seit dessen Bestehen entstandenen Gewinne und Verluste aus der Verwaltung des zu übertragenden Vermögens.“