Entwurf
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Zum Einkommensteuergesetz 1988:
Die Regelung zur Ermittlung des zustehenden Ausmaßes des Pendlerpauschales im Zusammenhang mit Telearbeitstagen soll vereinfacht werden.
Die in § 37 Abs. 5 Z 3 geregelte Altersbegünstigung bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe verlangte bisher neben der Vollendung des 60. Lebensjahres die Einstellung der Erwerbstätigkeit. Zukünftig soll das bisherige Erfordernis der „Einstellung der Erwerbstätigkeit“ entfallen.
Mit der Erweiterung der Tatbestände des § 63 Abs. 3 soll einem erhöhten Liquiditätsbedarf entsprochen und somit für Pflegebedürftige und ihre Familien durch die Möglichkeit eines Freibetragsbescheids für das laufende Kalenderjahr zeitlich verursachungsgerecht Erleichterung zukommen.
Es soll sichergestellt werden, dass die Steuerfreiheit von Schmutzzulagen unabhängig der Kostentragung des Aufwandes zur Beseitigung der Verschmutzung zusteht.
Es soll Rechtssicherheit geschaffen und Klarstellungen vorgenommen werden im Zusammenhang mit der Richtigstellung der Lohnsteuerberechnung bis zum 15. Februar des Folgejahres.
Überdies sollen einige technische Anpassungen und Klarstellungen erfolgen.
Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:
Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen soll bei Geschäften außerhalb des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG künftig kein Ausnahmeantrag, sondern nur mehr eine Meldung an das Finanzamt nötig sein. Diese Meldung soll im Sinne der Digitalisierung elektronisch im Wege von FinanzOnline erfolgen.
Im Bereich der Gruppenbesteuerung sollen künftig auch Verwaltungssparkassen Gruppenträger einer Unternehmensgruppe mit ihren den Bankbetrieb führenden Sparkassen-Tochtergesellschaften im Sinne des Sparkassengesetzes sein können.
Zum Mindestbesteuerungsgesetz:
Am 5. Jänner 2026 wurden vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS neue Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften (sog „Side-by-Side Paket“) angenommen (vgl. OECD (2026), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), Side-by-Side Package: Inclusive Framework on BEPS, OECD, https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-sub-issues/global-minimum-tax/side-by-side-package.pdf.). Darin wurden folgende Safe-Harbour-Regelungen vereinbart, denen alle Mitgliedstaaten zugestimmt haben:
1. ETR-Safe-Harbour
2. Side-by-Side-Safe-Harbour
3. UPE-Safe-Harbour
4. Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen
5. Verlängerung des temporären CbCR-Safe-Harbour
Aufgrund von Art. 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523 sind diese Safe-Harbour-Regelungen auch von den Mitgliedstaaten zwingend im nationalen Recht umzusetzen (vgl. Bekanntmachung der Kommission: Die Vereinbarung des Inklusiven Rahmens der OECD über Safe-Harbour-Regelungen und die Säule-2-Richtlinie, ABl. C 253 vom 12. 1. 2026). Daher sollen nunmehr im Rahmen dieses Gesetzespaketes diese 4 neuen Safe-Harbour-Regelungen im MinBestG ergänzt werden und der temporäre CbCR-Safe-Harbour um ein Jahr verlängert werden.
Darüber hinaus sollen weitere Klarstellungen und Ergänzungen im Einklang mit den vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS angenommenen Verwaltungsleitlinien vom 11. Mai 2026 zum SES-Safe-Harbour sowie den Verwaltungsleitlinien vom 18. August 2026 zu bedingten Steuern und dem NES-Rechnungslegungsstandard vorgenommen werden.
Zum Umsatzsteuergesetz 1994:
Die Betragsgrenze für steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Rahmen des so genannten Touristenexports soll teilinflationsangepasst werden. Auch sollen die ab 1.1.2027 geltenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2025/516 (VAT in the Digital Age – „ViDA“) umgesetzt werden.
Zum Grunderwerbsteuergesetz 1987:
Es sollen Redaktionsversehen beseitigt werden. Darüber hinaus soll der Start des neuen elektronischen Verfahrens auf den 1. Oktober 2027 verschoben werden.
Zum Gebührengesetz 1957:
Es sollen Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen erfolgen.
Zum Konsulargebührengesetz 1992:
Die Gebühren für Amtshandlungen der Konsulargebühren sollen um neu hinzugetretene Aufgaben ergänzt werden. Darüber hinaus sollen Klarstelllungen und Verweisanpassungen erfolgen.
Zum Versicherungssteuergesetz 1953:
Das neue elektronische Verfahren soll auf den 1. Jänner 2028 verschoben werden mit der Möglichkeit einer weiteren Verschiebung bis 1. Jänner 2029. Darüber hinaus soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zum Feuerschutzsteuergesetz 1952:
Das neue elektronische Verfahren soll auf den 1. Jänner 2028 verschoben werden mit der Möglichkeit der Verschiebung bis 1. Jänner 2029 und Anpassungen des elektronischen Verfahrens analog zur Versicherungssteuer durchgeführt werden.
Zum Bewertungsgesetz 1955:
Neben dem Entfall der Wertfortschreibungsgrenzen des Einheitswertes soll eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Vieheinheiten für neue Tierarten aufgenommen werden.
Zum Bodenschätzungsgesetz 1970:
Für die Überprüfung der klimatischen Verhältnisse und der Auflage der Ergebnisse der Bodenschätzung sollen verfahrensrechtliche Klarstellungen erfolgen. Darüber hinaus sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zur Bundesabgabenordnung:
– Es wird die Möglichkeit geschaffen, Bescheide, mit denen die Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt übertragen wurde, aufzuheben, wenn die ursprünglichen Gründe dafür weggefallen sind.
– Es wird die elektronische Zustellung an Personen mit einem unentgeltlichen Vertreter verbessert.
– Die in der Praxis bewährten Abläufe der begleitenden Kontrolle sowie die Abgrenzung zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen für den Wechsel in die begleitende Kontrolle werden im Gesetzestext besser abgebildet und redaktionelle Fehler behoben. Weiters wird Genossenschaftsrevisionsverbänden und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands die Erstellung von Gutachten über Steuerkontrollsysteme erlaubt.
– Die für Zwecke der Abgabenerhebung oder des automationsgestützten Risikomanagements erforderlichen GISA-Daten sollen in strukturierter elektronischer Form an den Bundesminister für Finanzen übermittelt werden.
– Die Möglichkeit, Guthabensrückzahlungen mittels Baranweisung zu erhalten, wird auf die erforderlichen Fälle eingeschränkt.
– Es werden Redaktionsfehler bereinigt.
Zum Bundesfinanzgerichtsgesetz:
– Ein Redaktionsfehler wird bereinigt.
Zum Krypto-Meldepflichtgesetz:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen im Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG), BGBl. I Nr. 96/2025, vorwiegend Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zum Finanzstrafgesetz:
Es soll die Möglichkeit der Festsetzung eines Verkürzungszuschlags gemäß § 30a auf Fälle zu Unrecht erklärter Verluste erstreckt werden.
Zum Alkoholsteuergesetz 2022:
Die Änderungen und Ergänzungen im Alkoholsteuergesetz 2022 sollen praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Rechnung tragen, aufgetretene Zweifelsfragen klären, die Rechtssicherheit verbessern und dazu beitragen, übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Zum Tabaksteuergesetz 2022:
Durch die Änderungen soll Erfahrungen mit der seit dem 1. April 2026 geltenden Ausweitung des Anwendungsbereiches des Tabaksteuergesetzes 2022 auf tabakverwandte Produkte Rechnung getragen und Anpassungen im Bereich der Steuerrückerstattung und der Steuerschuldentstehung vorgenommen werden.
Zum Tabakmonopolgesetz 1996:
Die Änderungen dienen der Klarstellung von Fragen der Auslegung der seit dem 1. April 2026 anwendbaren Regelungen zur Ausweitung des Anwendungsbereiches des Tabakmonopolgesetzes 1996 auf tabakverwandte Produkte, die jüngste Rechtsprechung dazu aufgeworfen hat.
Zum Elektrizitätsabgabegesetz:
Die Änderungen dienen der Aktualisierung von Verweisungen auf elektrizitätswirtschaftliche Regelungen.
Zum Erdgasabgabegesetz und zum Energieabgabenvergütungsgesetz:
Durch die Änderungen soll der energiewirtschaftlichen Praxis, die für Erdgas auf energetische Einheiten abstellt, Rechnung getragen werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948 sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu Z 1, 2, 6 und 15 (§ 4 Abs. 11 Z 2, § 15 Abs. 3, § 27 Abs. 5 Z 9 und § 124b Z XXX):
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde durch die gesetzliche Erweiterung des § 27 Abs. 5 Z 7 sichergestellt, dass auch Zuwendungen von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die jeweils mit einer nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind, vom Anwendungsbereich der Regelung erfasst und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. In systematischer Fortführung dieser Erweiterung sollen nunmehr auch die Vorschriften des § 4 Abs. 11 Z 2 lit. a sowie des § 15 Abs. 3 dahingehend erweitert werden. Folglich sollen diese – die Bewertung von Zuwendungen von bzw. an Privatstiftungen regelnden –Vorschriften auch Zuwendungen erfassen, die von einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse getätigt werden, die jeweils mit einer nicht unter § 5 Z 6 des KStG 1988 fallenden privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind; umgekehrt sollen auch Zuwendungen an derartige ausländische Stiftungen oder sonstige Vermögensmassen umfasst sein. Darüber hinaus soll im Sinne der Konsistenz auch § 27 Abs. 5 Z 9 betreffend die Kürzung von Zuwendungen im Falle des Widerrufs in diesem Sinne angepasst werden. Die Regelungen sollen jeweils mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten und folglich Zuwendungen ab diesem Zeitpunkt erfassen.
Darüber hinaus soll § 4 Abs. 11 Z 2 lit. b entfallen, weil die Regelung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Die bisherige lit. a soll somit zur Z 2 werden.
Zu Z 3 und 15 (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e und § 124b Z XXX):
Nachdem mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, ab dem Kalenderjahr 2027 mit der Abschaffung des Telearbeitspauschales auch die Pflicht zur Erfassung der Telearbeitstage am Lohnzettel entfallen ist und das Pendlerpauschale für Tage, an denen die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zurückgelegt wird, nicht zu berücksichtigen ist, soll eine vereinfachende Regelung zur Ermittlung des zustehenden Ausmaßes des Pendlerpauschales vorgesehen werden. Zur Ermittlung von Telearbeitstagen, an denen die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zurückgelegt wird, kann künftig auf die schriftliche Telearbeits-Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber (zB gemäß § 2h Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993) abgestellt werden, sofern die Telearbeitstage nicht weiterhin vom Arbeitgeber aufgezeichnet werden.
Die Änderung soll erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027 bzw. für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2027 anzuwenden sein.
Zu Z 4 (§ 16 Abs. 3):
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. i wurde bereits durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022), BGBl. I Nr. 108/2022, in die Subliterae aa und bb neu gegliedert. Daher soll eine entsprechende Verweisanpassung nachgezogen werden, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden wären.
Zu Z 5 (§ 17 Abs. 1):
Bei der in § 17 Abs. 1 bis 3 normierten Basispauschalierung handelt es sich um eine Teilpauschalierung, die lediglich Betriebsausgaben abpauschaliert. Neben den pauschalen Betriebsausgaben können nur bestimmte, im Gesetz taxativ aufgezählte Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der Durchschnittssatz (6% bzw. 15%) bemisst sich von den Umsätzen iSd § 125 Abs. 1 BAO. In Abs. 2 des § 125 BAO werden diese Umsätze näher definiert und sodann einige nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienende Umsätze, insbesondere im Zusammenhang mit Grundstücken und Wertpapieren, vom Umsatzbegriff des § 125 BAO ausgenommen. Umsätze aus der Veräußerung bzw. der Entnahme derartiger Wirtschaftsgüter sind daher nicht bei der Umsatzgrenze des § 17 Abs. 2 Z 2 zu berücksichtigen. Sie führen folglich aber auch zu keinen pauschalen Betriebsausgaben. Es besteht daher Rechtsunsicherheit, ob durch das Zusammenspiel dieser Regelungen Betriebsausgaben aus Buchwertabgängen, die im Zusammenhang mit aus derartigen Umsätzen resultierenden Einkünften stehen, berücksichtigt werden können. Es soll daher eine Klarstellung erfolgen, indem die bisher in der Verwaltungspraxis vertretene Rechtsauffassung nunmehr sinngemäß ins Gesetz aufgenommen werden soll. Die Einkünfte aus der Veräußerung (bzw. Entnahme) von Wertpapieren, Derivaten, Kryptowährungen und Grundstücken sollen demnach gesondert neben der Basispauschalierung zu berücksichtigen sein. Sie sollen daher grundsätzlich weder auf die Anwendungsgrenze gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 Auswirkung haben noch auf die Höhe der pauschalen Betriebsausgaben gemäß § 17 Abs. 1. Die Ausklammerung dieser Einkünfte ist auch insofern systematisch gerechtfertigt, als diese Einkünfte einem speziellen Steuerregime unterliegen.
Zu Z 6 (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. f):
Zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen durch eine gezielte Verletzung der Nachweispflicht in Zeitpunkten, in denen eine (vorübergehende) Wertminderung eingetreten ist, soll die Möglichkeit der Berücksichtigung von im Ausland eingetretenen Wertminderungen zwischen Wegzug und Festsetzung in jenen Konstellationen entfallen, in denen die Festsetzung ausschließlich aufgrund der Verletzung der Nachweispflicht erfolgt. In Fällen, in denen der Verletzung der Nachweispflicht eine tatsächliche Veräußerung vorausgegangen ist und die Wertminderung daher auch tatsächlich realisiert wurde, soll die Berücksichtigung von im Ausland eingetretenen Wertminderungen nach Maßgabe von § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b letzter Satz unverändert möglich sein.
Zu Z 7 lit. a und Z 15 (§ 32 Abs. 4 Z 1 und § 124b Z XX):
Der Abwicklungszyklus für EU-Wertpapiertransaktionen wird ab 11. Oktober 2027 verkürzt. Derzeit beträgt der Abwicklungszyklus T+2; das bedeutet, dass im standardisierten Börsenhandel Wertpapiere zwei Tage nach dem Handelstag vom Depot des Verkäufers auf das Depot des Käufers umgebucht werden. Mit der neuen Regelung wird dies auf T+1 verkürzt. Diese Verkürzung hat auch Auswirkungen auf die Feststellung der Anspruchsberechtigung für Dividenden: Bisher erfolgte die Auszahlung der Dividende durch den Zentralverwahrer an denjenigen, der spätestens am Ende des Record-Tages (erster Tag nach dem Ex-Tag bzw. der zweite Tag nach dem Cum-Tag) die Aktien auf seinem Depot eingebucht hatte, weil bei einem zweitägigen Lieferzyklus in diesem Fall ein Kauf der Aktie mit Dividendenanspruch (am Cum-Tag) erfolgt ist. Mit Verkürzung des Lieferzyklus auf einen Tag fallen nunmehr der Ex-Tag (Tag, an dem Aktien ohne Dividendenanspruch gehandelt werden) und der Record-Tag zusammen, weil der Zentralverwahrer nunmehr einen Tag nach dem Cum-Tag (T+1) die Anspruchsberechtigung feststellt (die Aktien wurden bei einem eintägigen Lieferzyklus am Vortag und damit mit Dividendenanspruch erworben). Daher soll künftig auch dieser Zeitpunkt für die steuerliche Einkünftezurechnung relevant sein. Um die geänderten Börsenusancen auch steuerlich umzusetzen, soll der Record-Tag in § 32 Abs. 4 Z 1 ebenso ab dem 11. Oktober 2027 neu definiert werden.
Zu Z 7 lit. b (§ 32 Abs. 4 Z 2):
Es soll im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis klargestellt werden, dass die Einschränkungen der Z 2 auch im Rahmen der Entlastung an der Quelle insbesondere im Rahmen des § 94 Z 2 zu berücksichtigen sind. Somit soll eine volle Entlastung von der Kapitalertragsteuer für diese Einkünfte nur zulässig sein, wenn der Steuerpflichtige ein angemessenes wirtschaftliches Risiko trägt und während der Mindesthaltedauer ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der zugrundeliegenden Anteile war.
Zu Z 7 lit. c (§ 32 Abs. 5 und § 124b Z XX):
Die Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen stellt nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 dar. Dies führt insbesondere dort zu Problemen, wo die Anlage in Zusammenhang mit Einkünften einer anderen Einkunftsart steht (zB §§ 21, 22 oder 28). Bei Mitunternehmerschaften führt dies zum sog. „Abfärben“ der gewerblichen Einkünfte (§ 2 Abs. 4 Schlussteil, § 21 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz, § 22 Z 3). Es soll daher nunmehr in § 32 („Gemeinsame Vorschriften“) in einem neuen Absatz geregelt werden, dass Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die in einem engen Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsquelle betrieben wird, – unbeschadet der Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 – in vollem Umfang als Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle gelten, wenn der Betrieb der Photovoltaikanlage gegenüber der anderen Einkunftsquelle nachhaltig von untergeordneter Bedeutung ist.
Vorgelagert ist zunächst zu prüfen, ob der Betrieb der Photovoltaikanlage und die andere Tätigkeit eine steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle darstellen oder ob Liebhaberei vorliegt. § 32 Abs. 5 soll nur Photovoltaikanlagen adressieren, die zu Einkünften führen. Zugleich soll die mit der Regelung verbundene Zurechnung des Photovoltaikbetriebs keine Auswirkung auf die Liebhabereibeurteilung der anderen Einkunftsquelle haben, weil diese Frage vorgelagert zu beurteilen ist.
Zentrale Voraussetzung für die Anwendung des § 32 Abs. 5 soll ein enger Zusammenhang zwischen dem Betrieb der Photovoltaikanlage und der anderen Einkunftsquelle sein. Der Zusammenhang ist nicht alleine anhand eines wirtschaftlichen Maßstabs zu beurteilen (weshalb zB auch „Volleinspeiser“ von der Regelung umfasst sein sollen, bei denen der erzeugte Strom nicht in andere Einkunftsquellen des Steuerpflichtigen fließt). Das Vorliegen eines engen Zusammenhangs soll vielmehr in einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden, wobei insbesondere die räumlichen Gegebenheiten einzubeziehen sind. Steht der Betrieb der Photovoltaikanlage in einem engen Zusammenhang mit mehreren Einkunftsquellen, sollen die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage auf diese aufgeteilt werden, sofern diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Von einer untergeordneten Bedeutung ist iSd Judikatur und Verwaltungspraxis bei weniger als 20% auszugehen.
Zweite zentrale Voraussetzung für die Anwendung des § 32 Abs. 5 ist die untergeordnete Bedeutung des Betriebs der Photovoltaikanlage im Vergleich zur anderen Einkunftsquelle. Dies soll insbesondere anhand der Höhe der Einkünfte beurteilt werden. Von einer untergeordneten Bedeutung soll auszugehen sein, wenn die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nachhaltig weniger als 20% der Einkünfte der anderen, überwiegenden Einkunftsquelle betragen. Da die untergeordnete Bedeutung nachhaltig gegeben sein muss, ist eine mehrjährige Betrachtung vorzunehmen; einzelne Verlustjahre schließen die Anwendung des § 32 Abs. 5 daher nicht automatisch aus.
Da die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in vollem Umfang der Haupteinkunftsquelle zugerechnet werden, stellt die Photovoltaikanlage im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 5 keinen eigenständigen Betrieb dar. Die Zuordnung der Einkünfte nach § 32 Abs. 5 soll ausschließlich der ertragsteuerlichen Behandlung dienen. Sie soll für sich allein bspw. weder eine umsatzsteuerliche Zuordnung der Photovoltaikanlage zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch die Zuordnung der mit ihrem Betrieb ausgeführten Umsätze zu den im Rahmen eines solchen Betriebs ausgeführten Umsätzen im Sinne des § 22 UStG 1994 bewirken. Die umsatzsteuerliche Beurteilung, insbesondere die Frage, ob die Photovoltaikanlage einen dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienenden Nebenbetrieb darstellt und ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 22 UStG 1994 vorliegen, soll sich unverändert nach der bisherigen Zuordnung zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb richten.
Beispiel 1:
Die Ärztin A betreibt im Erdgeschoß ihres Hauses ihre Ordination (durchschnittliche Einkünfte in den letzten fünf Jahren: 200.000 Euro) und hat im Obergeschoß ihre Privatwohnung. Auf dem Dach betreibt sie eine 20 kWp-Photovoltaikanlage (Überschusseinspeiser; durchschnittliche Einkünfte in den letzten fünf Jahren: 1.000 Euro). Die Stromeinspeisung steht in einem engen (örtlichen) Zusammenhang mit ihrer freiberuflichen Tätigkeit und ist nachhaltig von untergeordneter Bedeutung, die Einkünfte sind daher in diesem Betrieb mitzuberücksichtigen, soweit nicht die Steuerbefreiung greift.
Beispiel 2:
Der pauschalierte Landwirt B montiert im Jahr 2027 eine 50 kWp-Photovoltaikanlage (Volleinspeiser) auf seinem Stallgebäude. Die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage zählen ertragsteuerlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und sind durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. B kann einen IFB geltend machen.
Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige C ist Eigentümer eines fünfstöckigen Gebäudes mit je gleich großen Nutzflächen und ähnlichem Stromverbrauch. Im Erdgeschoss betreibt C ein Fahrradgeschäft, im obersten Stockwerk wohnt C, die drei Stockwerke dazwischen werden von C außerbetrieblich vermietet (keine Liebhaberei). Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich eine 40 kWp-Photovoltaikanlage (Überschusseinspeiser), die das gesamte Gebäude mit Strom versorgt. Ein enger Zusammenhang der Photovoltaikanlage besteht sowohl zum Fahrradgeschäft (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) als auch zur Vermietung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Der privat genutzte Gebäudeteil stellt keine Einkunftsquelle dar und ist auszuklammern. Da keine der Einkunftsquellen von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Einkünfte aus der Einspeisung im Verhältnis 3 : 1 auf die Vermietung und den Gewerbebetrieb aufzuteilen.
Beispiel 4:
Die vermögensverwaltende DEF-KG vermietet ein Zinshaus, auf dessen Dach eine 40 kWp-Photovoltaikanlage (Überschusseinspeiser) betrieben wird. Überschüsse werden in das öffentliche Netz eingespeist oder an eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft geliefert. Wenn die Vermietung keine Liebhaberei darstellt und somit eine Einkunftsquelle vorliegt, gelten die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage ebenfalls als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (kein Einfluss auf die Liebhabereibeurteilung). Die AfA bestimmt sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach § 16 Abs. 1 Z 8 iVm § 7, wobei nach der Verwaltungspraxis eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren zu Grunde gelegt werden kann.
Die Neuregelung soll am 1. Jänner 2027 in Kraft treten und erstmals bei der Veranlagung 2027 anzuwenden sein. Die erstmalige Anwendung der Bestimmung bei bestehenden Photovoltaikanlagen soll – insbesondere bei nunmehriger Zuordnung zu Einkünften gemäß § 28 – keine Betriebsaufgabe gemäß § 24 darstellen. Eine Entnahmebesteuerung soll ebenfalls unterbleiben, allfällige stille Reserven bleiben steuerfrei. Wurde im Rahmen des bisherigen Gewerbebetriebs ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht, soll keine Nachversteuerung gemäß § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 5 zu erfolgen haben.
Zu Z 8 (§ 33 Abs. 7 lit. a):
Bei der Änderung handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung, dass in Fällen, in denen die (Ehe)Partner die Voraussetzungen der lit. a und der lit. b erfüllen, nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag hat, wie es innerhalb des Anwendungsbereiches der lit. b bereits bisher normiert war.
Mit der Ergänzung in lit. a soll sichergestellt werden, dass in Konstellationen, in denen sich bei beiden (Ehe)Partnern eine Einkommensteuer unter 700 Euro ergibt und ein (Ehe)Partner den Kindermehrbetrag nach der lit. a beantragt, ausschließlich der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag hat und es zu keiner Doppelgewährung für dasselbe Kind kommen kann.
Zu Z 9 und 15 (§ 37 Abs. 5 und § 124b Z xxx):
Die in § 37 Abs. 5 Z 3 geregelte Altersbegünstigung bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe verlangte bisher neben der Vollendung des 60. Lebensjahres die Einstellung der Erwerbstätigkeit, dh dass in der Folge der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen durften.
Im Lichte der Bestrebungen, für ältere Personen Anreize zu setzen, auch nach Erreichen eines höheren Lebensalters im Erwerbsleben zu verbleiben – insb. durch Einführung eines Aktivitätsfreibetrags in § 105a EStG 1988 –, erscheint es nicht mehr zeitgemäß, eine steuerliche Begünstigung an die Bedingung zu knüpfen, nach Erreichen eines bestimmten Lebensalters keine (aktive) Erwerbstätigkeit mehr auszuüben. Dazu kommt, dass die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Einstellung der Erwerbstätigkeit“ zum Zeitpunkt der Anwendung der Begünstigung nicht abschließend beurteilt werden kann und ihre zeitliche Reichweite in der bisherigen Vollzugspraxis unterschiedlich interpretiert wurde.
Die Regelung soll daher grundlegend neu konzipiert werden. Das bisherige Erfordernis der „Einstellung der Erwerbstätigkeit“ soll entfallen. Die Begünstigung soll unverändert eine Altersbegünstigung darstellen, sodass am Erfordernis der Vollendung des 60. Lebensjahres festgehalten werden soll. An die Stelle der beschränkten Erwerbstätigkeit sollen zwei neue Voraussetzungen treten:
– Die Begünstigung soll von jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können. Diese Einschränkung ist personenbezogen zu sehen; die Möglichkeit der Geltendmachung soll nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen (z. B. der Steuerpflichtige erbt einen aufrechten Betrieb und der Verstorbene hat die Begünstigung nie in Anspruch genommen; in diesem Fall wird die Begünstigungsmöglichkeit nicht mitübertragen, der Steuerpflichtige kann nur seine „eigene“ Begünstigung – bei Vorliegen der Voraussetzungen – einmalig in Anspruch nehmen). Steht die Inanspruchnahme der Begünstigung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer vorangegangenen unentgeltlichen Betriebsübertragung, ist zu prüfen, ob der Übertragungsvorgang den wesentlichen Zweck hat, die einmalige Begünstigung des Rechtsnachfolgers zu nutzen (z. B. weil der Rechtsvorgänger diese bereits „verbraucht“ hat) und daher ein Missbrauch gemäß § 22 BAO vorliegt. Veräußert der Steuerpflichtige in einem Veranlagungsjahr mehrere Betriebe oder Mitunternehmeranteile, soll die Begünstigung auf sämtliche Veräußerungs- bzw. Aufgabevorgänge in diesem Veranlagungsjahr angewendet werden können (personenbezogene statt betriebsbezogener Sichtweise). Steht die Begünstigung des § 37 Abs. 5 Z 3 dem Steuerpflichtigen aufgrund der lit. a nicht mehr zu, kann er auf die übrigen Progressionsermäßigungen zurückgreifen (insbesondere Dreijahresverteilung gemäß § 37 Abs. 2). Der ermäßigte Steuersatz steht nur über Antrag zu. Sollen zwei oder mehr Betriebe in unterschiedlichen Jahren veräußert oder aufgegeben werden, soll der Steuerpflichtige daher selbst entscheiden können, wann er die Begünstigung in Anspruch nimmt.
– Der Begünstigung sollen nur Tätigkeiten zugänglich sein, die mit einem Mindestmaß an unternehmerischem Risiko und unternehmerischer Initiative verbunden sind. Im Fall einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft sollen daher kapitalistische Mitunternehmer iSd § 23a – entsprechend der bisher geltenden Rechtslage – nicht begünstigt sein. Im Fall des Wechsels in der Beteiligtenstellung soll erforderlich sein, dass die Beteiligung für einen Zeitraum von sieben Jahren vor Veräußerung oder Aufgabe keine solche iSd § 23a war. Da die Regelung auf kapitalistische Mitunternehmerbeteiligungen iSd § 23a nicht anwendbar ist, soll es umgekehrt nicht schädlich sein, wenn bei einer Teilveräußerung eines nicht kapitalistischen Mitunternehmeranteils der nicht veräußerte Teil als kapitalistischer Anteil zurückbehalten wird.
Darüber hinaus soll im ersten Satz des § 37 Abs. 5 nunmehr ausdrücklich festgehalten werden, dass außerordentliche Einkünfte nur vorliegen, wenn der gesamte Betrieb bzw. der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird. Da dies bereits der bisherigen Rechtslage (siehe VwGH 26.1.2023, Ro 2022/15/0006) entspricht, soll es sich um eine bloße Klarstellung handeln.
Die Neuregelung soll erstmalig bei der Veranlagung 2027 anzuwenden sein.
Zu Z 10 und 15 (§ 63 Abs. 3 und § 124b Z xxx):
Nach derzeitiger Rechtslage können außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 – mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden – im Rahmen eines Freibetragsbescheides erst für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr berücksichtigt werden. Insbesondere für pflegebedingte Aufwendungen, seien diese durch eigene körperliche oder geistige Behinderung oder eine Behinderung des (Ehe)Partners oder eines Kindes verursacht, besteht daher derzeit keine Möglichkeit, diese Aufwendungen, die insbesondere bei erstmaligem Anfall von Pflege- und Betreuungspflichten hoch sind, bereits für das laufende Kalenderjahr geltend zu machen.
Mit der Erweiterung der Tatbestände des § 63 Abs. 3 soll einem erhöhten Liquiditätsbedarf entsprochen und somit für Pflegebedürftige und ihre Familien durch die Möglichkeit eines Freibetragsbescheids für das laufende Kalenderjahr zeitlich verursachungsgerecht Erleichterung zukommen. Die Änderung soll zudem im Hinblick auf oftmals erforderliche Querfinanzierungen durch Zuzahlungen aus der Sozialversicherung und darauffolgende Rückzahlungen eine Verwaltungsvereinfachung in diesem Bereich bewirken.
Die Änderung soll erstmals für Freibetragsbescheide anzuwenden sein, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren für das laufende Kalenderjahr 2027 erlassen werden.
Zu Z 11 und 15 (§ 68 Abs. 5 und § 124b Z XXX):
Liegt eine lohngestaltende Vorschrift als formelle Voraussetzung für die Begünstigung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen vor, ist weiter zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen einer Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr im Sinne der Legaldefinition des § 68 Abs. 5 EStG 1988 gegeben sind (vgl. VwGH 31.03.2011, 2008/15/0322) und das Ausmaß der Zulage angemessen ist (VwGH 17.02.1988, 85/13/0177); vgl. Rz 1129 LStR 2002.
Ein Zusammenhang zwischen einer Schmutzzulage und der zwangsläufigen Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung in erheblichem Maß ist dann zu bejahen, wenn diese Zulage den tatsächlichen üblichen Sach- und Zeitaufwand, der dem Arbeitnehmer durch die (Beseitigung der) Verschmutzung üblicherweise erwächst, abgilt. Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen einer überwiegenden erheblichen Verschmutzung ist typischerweise von einem entsprechenden Sach- und Zeitaufwand der Verschmutzung auszugehen. Um die Angemessenheit der Schmutzzulage beurteilen zu können, ist daher zunächst festzustellen, welche Kosten durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch den Zuschlag abgegolten werden sollen. Erst auf Basis festgestellter üblicher Kosten kann auf das angemessene Ausmaß einer Schmutzzulage geschlossen werden (vgl. VwGH 30.6.2021, Ra 2020/15/0123). Nicht entscheidend ist, in welcher Weise im konkreten Fall tatsächlich vorgegangen wurde, um die Verschmutzung zu beseitigen, und welche Kosten hiefür angefallen sind. Vielmehr ist in einer Durchschnittsbetrachtung ein entsprechender Wert festzustellen (vgl. VwGH 08.04.2026, Ra 2024/15/0035). Bei der Ermittlung des Aufwandes kann daher auf allgemein übliche monatliche Beträge abgestellt werden. Werden diese Beträge nicht wesentlich überschritten, hat keine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen (vgl. Rz 1133 LStR 2002).
Nach derzeitiger Rechtslage dürfen bei der Prüfung der Angemessenheit nur Kosten, die vom Arbeitnehmer getragen werden, berücksichtigt werden. Kosten die vom Arbeitgeber getragen werden, dürfen nicht berücksichtigt werden. In der aktuell eingerichteten interministeriellen Arbeitsgruppe zur Vereinfachung der Lohnverrechnung werden ua diese Probleme bei der Anwendung der Schmutzzulage angesprochen. Es erscheint nicht sachgerecht, dass Arbeitnehmer, die einer Verschmutzung ausgesetzt sind und dafür (auf arbeitsrechtlicher Basis) eine Schmutzzulage erhalten, die Steuerfreiheit nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 nicht beanspruchen können, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen für die Beseitigung der Verschmutzung trägt (weil beispielsweise beim Arbeitgeber während der Arbeitszeit eine Reinigungsmöglichkeit des Körpers und der Kleidung besteht). Mit der Beseitigung der Verschmutzung geht auch regelmäßig eine (zeitliche) Belastung einher. Daher soll mit der Änderung sichergestellt werden, dass die Steuerfreiheit von Schmutzzulagen unabhängig der Kostentragung des Aufwandes zur Beseitigung der Verschmutzung zusteht. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Tätigkeiten, die eine erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, nicht nur Kosten verursachen, sondern auch mit einer erheblichen zeitlichen Belastung (z. B. für Reinigung, Pflege, häufigem Wechsel der Arbeitskleidung) für den Arbeitnehmer verbunden sind. Diese zeitliche Belastung soll durch die Änderung auch dann Berücksichtigung finden, wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten erwachsen (bzw. diese in der Arbeitszeit anfällt).
Die Änderung soll erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
Zu Z 12, 13 und 15 (§ 77 Abs. 5, § 79 Abs. 2 und § 124b Z xxx):
Es entspricht bereits der bisherigen Verwaltungspraxis, dass der Arbeitgeber eine Berichtigung der Lohnsteuerberechnung zu Gunsten des Arbeitnehmers bis zum 15. Februar des Folgejahres vornehmen kann (vgl. Rz 1194 LStR 2002). Gemäß § 240 Abs. 1 BAO kann eine Berichtigung der Lohnsteuerberechnung zu Gunsten des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres vorgenommen werden. Die in § 77 Abs. 5 vorgesehene Frist bis zum 15. Februar des Folgejahres bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Nachzahlungen („ausgezahlt“), wird jedoch in der Verwaltungspraxis bereits bisher als allgemeine Nachfrist für Korrekturen in der Lohnsteuerberechnung angesehen.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 77 Abs. 5 soll Rechtssicherheit geschaffen und klargestellt werden, dass die Frist bis zum 15. Februar des Folgejahres auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen es lediglich zu einer steuerlichen Richtigstellung der Lohnsteuerberechnung kommt. Mit der Änderung soll zudem eine Entlastung der Lohnverrechnung bewirkt, zusätzliche Arbeitnehmerveranlagungen zur Korrektur vermieden und letztlich die Richtigkeit des Lohnsteuerabzuges gefördert werden.
Die Änderung in § 79 Abs. 2 stellt eine mit der Klarstellung korrespondierende Anpassung dar.
Die beiden überarbeiteten Bestimmungen sollen erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027 bzw. für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2027 anzuwenden sein.
Zu Z 14 (§ 107 Abs. 2 Z 1 lit. a und Abs. 3 Z 1):
Da das ElWOG 2010 durch das ElWG ersetzt wurde, sollen die Verweise darauf angepasst werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)
Zu Z 1 und Z 3 (§ 6a Abs. 2 und 3 und § 26c Z 103):
Gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10 (GBV) sind mit Geschäften nach § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) beschränkt steuerpflichtig. Für Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG bezeichneten Art war bisher ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 notwendig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll das Antragserfordernis durch eine bloße Meldung ersetzt werden. Die Meldung soll wie auch der Antrag bisher vor Aufnahme des Geschäfts zu erfolgen haben. Mangels Antrags soll auch die Notwendigkeit eines Ausnahmebescheids entfallen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, soll das zuständige Finanzamt (§ 61 Abs. 1 Z 8 BAO) jedoch die Möglichkeit haben, von Amts wegen die unbeschränkte Steuerpflicht nach Abs. 1 festzustellen, wenn die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes (insbesondere die Rechtzeitigkeit der Meldung) nicht vorliegen. Im Sinne der Digitalisierung soll die Meldung elektronisch im Wege von FinanzOnline erfolgen.
Unverändert soll die Möglichkeit bestehen, bei Zweifelsfällen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt oder nicht, einen Antrag nach Abs. 3 zu stellen. Weiters soll die Möglichkeit für das Finanzamt geschaffen werden, von Amts wegen einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen. Wird aufgrund eines Antrags oder von Amts wegen festgestellt, dass das Geschäft nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt, soll binnen einer Frist von einem Monat eine Meldung nach Abs. 2 durch die GBV erfolgen können und somit die Rechtzeitigkeit gewahrt werden können. Im Sinne der Digitalisierung soll auch der Antrag nach Abs. 3 elektronisch im Wege von FinanzOnline erfolgen.
Die neuen Regeln sollen ab dem 1. Jänner 2028 gelten.
Zu Z 2 und Z 3 (§ 9 Abs. 3 und § 26c Z 104):
Da es sich bei Verwaltungssparkassen – als rein anteilsverwaltende Sparkassen – nicht um Kapitalgesellschaften und – mangels Führung eines Bankbetriebs sowie einer diesbezüglichen Konzession – auch nicht um Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes handelt, waren diese bisher von der Gruppenträgereigenschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 ausgeschlossen. Aus Gründen der Gleichbehandlung hinsichtlich der Möglichkeiten der Gruppenbildung in der Bankenbranche (bei Kreditinstituten bzw. Genossenschaftsbanken) einerseits sowie in der strukturell vergleichbaren Versicherungsbranche andererseits sollen neben Kreditinstituten im Sinne des Bankwesengesetzes, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nunmehr auch anteilsverwaltende Sparkassen in die taxative Aufzählung des § 9 Abs. 3 aufgenommen werden. Dadurch sollen für Wirtschaftsjahre ab 2027 auch Verwaltungssparkassen Gruppenträger einer nach Maßgabe des § 9 gebildeten Unternehmensgruppe mit ihren den Bankbetrieb führenden Sparkassen-Tochtergesellschaften im Sinne des Sparkassengesetzes sein können.
Zu Artikel 3 (Änderung des Mindestbesteuerungsgesetzes)
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Das Inhaltsverzeichnis des MinBestG soll um die neu eingeführten Safe-Harbour-Regelungen gemäß den §§ 53a, 56a, 56b und 56c ergänzt werden.
Zu Z 2 (§§ 2 Z 28 und 84 Abs. 6):
In § 2 Z 28 soll klargestellt werden, dass eine Mindeststeuer, welche die Merkmale einer bedingten Steuer gemäß § 2 Z 50 aufweist, keine anerkannte NES-Regelung ist.
Gem § 84 Abs. 6 soll für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2024 beginnen, eine temporäre Ausnahmeregelung im Einklang mit den Verwaltungsleitlinien des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS vom 11.09.2026 gelten. Für diese Geschäftsjahre kann auch eine Mindeststeuer, die als bedingte Steuer ausgestaltet ist, bei Vorliegen der übrigen Anforderungen des § 2 Z 28 als anerkannte NES-Regelung gelten. Voraussetzung dafür ist, dass die gesetzlichen Regelungen, welche die Bedingungen für die Erhebung iSv § 2 Z 50 lit. a und b festlegen, vor dem 30. November 2024 in Kraft getreten sind und für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, nicht mehr anwendbar sind.
Zu Z 3, 5 und 20 (§ 2 Z 50 und §§ 37 Abs. 2 und 84 Abs. 7):
Allgemeines:
Im Einklang mit den Verwaltungsleitlinien des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS vom 11.09.2026 soll klargestellt werden, dass „bedingte Steuern“ bei der Berechnung der angepassten erfassten Steuern nicht als erfasste Steuern zu berücksichtigen sind.
Als „bedingte Steuer“ soll dabei eine Steuer gelten, die in einem Steuerhoheitsgebiet nur auf Steuerpflichtige angewandt wird, deren Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einer PES- oder SES-Regelung unterliegen und die nicht die Anwendungsvoraussetzungen für den Side-by-Side-Safe-Harbour (§ 56a) erfüllen.
Im Ergebnis diskriminiert eine solche Steuer Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren Gewinne in einem anderen Steuerhoheitsgebiet der Mindestbesteuerung unterliegen, gegenüber solchen, für die das nicht gilt. Dies führt dazu, dass das Steuerhoheitsgebiet die bedingte Steuer auf Kosten eines anderen Steuerhoheitsgebietes einhebt, welches ansonsten eine PES- oder SES-Regelung anwenden würde. Gleichzeitig genießen Geschäftseinheiten, die hinsichtlich ihrer Gewinne- oder Verluste in keinem anderen Steuerhoheitsgebiet der Mindestbesteuerung unterliegen, einen Wettbewerbsvorteil, weil die bedingte Steuer auf sie nicht angewandt wird. Aus diesen Gründen soll eine bedingte Steuer bei der Berechnung der angepassten erfassten Steuern in einem Steuerhoheitsgebiet nicht als erfasste Steuer behandelt werden.
Zu § 2 Z 50:
In § 2 Z 50 soll der Begriff der „bedingten Steuer“ eingeführt und definiert werden.
Nach lit. a soll eine Steuer als bedingte Steuer gelten, wenn sie auf eine Geschäftseinheit bzw. ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe nur unter den folgenden Bedingungen erhoben wird:
– In Bezug auf die Mindeststeuer-Gewinne oder Verluste dieser Einheit ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte PES- oder SES-Regelung anwendbar und
– diese Einheit ist Teil einer Unternehmensgruppe, die nicht die Voraussetzungen für den Side-by-Side-Safe-Harbour gemäß § 56a erfüllt.
Nach lit. b soll eine Steuer auch dann als bedingte Steuer gelten, wenn eine Geschäftseinheit bzw. ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe unter den folgenden Bedingungen von ihr ausgenommen wird:
– In Bezug auf die Mindeststeuer-Gewinne oder Verluste dieser Einheit ist in keinem anderen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte PES- oder SES-Regelung anwendbar oder
– diese Einheit ist Teil einer Unternehmensgruppe, welche die Voraussetzungen für den Side-by-Side-Safe-Harbour gemäß § 56a erfüllt.
Sind die Voraussetzungen der lit. a oder b nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils einer Steuer erfüllt, soll nur dieser Teil als bedingte Steuer gelten.
Beispiel:
Steuerhoheitsgebiet A hat einen Körperschaftsteuersatz von 10%. Steuerpflichtige haben einen erhöhten Körperschaftsteuersatz von 15% zu entrichten, wenn in Bezug auf deren Gewinne oder Verluste in einem anderen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte PES- oder SES-Regelung anwendbar ist und sie zu einer Unternehmensgruppe gehören, die nicht die Voraussetzungen für den Side-by-Side-Safe-Harbour gemäß § 56a erfüllt. Als bedingte Steuer gilt nur jener Teil der Steuerschuld, der auf die Differenz zwischen dem erhöhten und dem normalen Steuersatz (= 5%) zurückzuführen ist.
Zu §§ 37 Abs. 2 und 84 Abs. 6:
In § 37 Abs. 2 Z 2 soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
In § 37 Abs. 2 Z 4 soll geregelt werden, dass eine bedingte Steuer (§ 2 Z 50) nicht als erfasste Steuer gilt und folglich nicht bei der Berechnung der angepassten erfassten Steuern nach den §§ 38 ff zu berücksichtigen sein soll. Stellt gemäß § 2 Z 50 letzter Satz nur ein Teil einer Steuer eine bedingte Steuer dar, soll der übrige Teil dieser Steuer als erfasste Steuer zu berücksichtigen sein.
Mangels Eigenschaft als erfasste Steuer unterliegt eine bedingte Steuer nicht der Anpassungsregel nach den §§ 15 Abs. 1 Z 1 iVm 16 Abs. 2 Z 1. Folglich soll bei Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit der Jahresüberschuss nicht um bedingte Steuern erhöht werden.
Gemäß § 84 Abs. 6 soll für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2024 beginnen, eine temporäre Ausnahmeregelung im Einklang mit den Verwaltungsleitlinien des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS vom 11.9.2026 gelten. Für diese Geschäftsjahre soll eine bedingte Steuer als erfasste Steuer gelten, wenn die gesetzlichen Regelungen, welche die Bedingungen für die Erhebung iSv § 2 Z 50 lit. a und b festlegen, vor dem 30. November 2024 in Kraft getreten sind und für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, nicht mehr anwendbar sind.
Zu Z 4 (§ 16 Abs. 2 Z 1):
Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zu Z 6 (§ 52 Abs. 1 Z 4 bis 7):
Die in § 52 Abs. 1 angeführten Safe-Harbour-Regelungen, die zu einer Reduktion des Ergänzungssteuerbetrags auf null führen, sollen aufgrund des sog. „Side-by-Side Pakets” um den neu eingeführten ETR-Safe-Harbour (§ 53a), den Side-by-Side-Safe-Harbour (§ 56a), den UPE-Safe-Harbour (§ 56b) und den Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen (§ 56c) ergänzt werden.
Nach Z 4 soll der Ergänzungssteuerbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert werden, wenn im betroffenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für den ETR-Safe-Harbour gemäß § 53a erfüllt sind. Die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrags gilt dabei sowohl für Zwecke der NES in Bezug auf das Inland als auch der PES und SES in Bezug auf ein ausländisches Steuerhoheitsgebiet. Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des ETR-Safe-Harbour werden in § 53a geregelt.
Nach Z 5 soll der Ergänzungssteuerbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert werden, wenn im betroffenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für den Side-by-Side-Safe-Harbour gemäß § 56a erfüllt sind. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich in allen Steuerhoheitsgebieten erfüllt, in denen Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind, wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, im betroffenen Geschäftsjahr ein Side-by-Side-Besteuerungsregime hat. Die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrags soll nur für Zwecke der PES und SES gelten. Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Side-by-Side-Safe-Harbour werden in § 56a geregelt.
Nach Z 6 soll der Ergänzungssteuerbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert werden, wenn im betroffenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für den UPE-Safe-Harbour gemäß § 56b erfüllt sind. Die Voraussetzungen sind im Steuerhoheitsgebiet, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, erfüllt, wenn dieses im betroffenen Geschäftsjahr ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime hat. Die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrags soll nur für Zwecke der SES gelten. Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des UPE-Safe-Harbour werden in § 56c geregelt.
Nach Z 7 soll der Ergänzungssteuerbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert werden, wenn im betroffenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für den Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen gemäß § 56c erfüllt sind. Die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrags soll hier nur für jenen Ergänzungssteuerteilbetrag gelten, der auf anerkannte Steuerbegünstigungen gemäß § 56 Abs. 3 zurückzuführen ist. Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Safe-Harbour werden in § 56c geregelt.
Zu Z 7 (§ 52 Abs. 2):
§ 52 Abs. 2 sieht allgemein vor, dass nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für ein Steuerhoheitsgebiet jeweils nur ein Safe-Harbour in Anspruch genommen werden kann. Diese Bestimmung soll um den neu eingeführten ETR-Safe-Harbour (§ 53a), Side-by-Side-Safe-Harbour (§ 56a) und UPE-Safe-Harbour (§ 56b) erweitert werden, weil auch die Anwendung eines dieser Safe-Harbour die Anwendung eines anderen der in § 52 Abs. 2 genannten Safe-Harbour ausschließt. Der Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen (§ 56c) ist in dieser Aufzählung nicht enthalten, weil dieser auch bei Anwendung des ETR-Safe-Harbour (§ 53a) geltend gemacht werden kann (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 53a Abs. 5).
Zu Z 8 (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2):
In Abs. 1 soll klargestellt werden, dass sich der nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommene NES-Safe-Harbour ausschließlich auf andere Steuerhoheitsgebiete und somit nicht auf das Inland bezieht.
Im Einklang mit den vom Inclusive Framework on BEPS am 11.09.2026 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften sollen in § 53 Abs. 2 Schlussteil Klarstellungen erfolgen und Erleichterungen vorgesehen werden. Diese betreffen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines nationalen Rechnungslegungsstandards als zulässigem NES-Rechnungslegungsstandard für Zwecke der Inanspruchnahme des NES-Safe-Harbour. Diese Erleichterungen sollen bereits für Geschäftsjahre Anwendung finden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
Zu Z 9 (§ 53a):
Allgemeines:
§ 53 a soll eine vereinfachte Effektivsteuersatzberechnung im Rahmen des neu eingeführten ETR-Safe-Harbour ermöglichen. Unternehmensgruppen sollen dabei die Möglichkeit haben, eine gegenüber der sog. Mindeststeuer-Vollberechnung (insbesondere gemäß Abschnitt 3 und 4 des MinBestG) vereinfachte Berechnung des Mindeststeuer-Nettogewinns ("simplified income") und der vereinfachten erfassten Steuern ("simplified taxes") für ein Steuerhoheitsgebiet vorzunehmen. Beträgt dabei der vereinfachte Effektivsteuersatz mindestens 15 %, soll der ETR-Safe-Harbour in Anspruch genommen werden und kein Ergänzungssteuerbetrag für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet anfallen. Dies soll eine Erleichterung für Unternehmensgruppen in Bezug auf die Berechnungen in jenen Steuerhoheitsgebieten mit breiter Bemessungsgrundlage und einem nominellen Steuersatz von mehr als 15 % (wie etwa Österreich) mit sich bringen, in denen die Mindeststeuer-Vollberechnung ohnedies in aller Regel zu einem Effektivsteuersatz von mehr als 15 % führt. Durch die Möglichkeit einer vereinfachten Effektivsteuersatzberechnung sollen die mit dem MinBestG verbundenen Rechtsbefolgungskosten für die Unternehmensgruppen reduziert werden (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 1 ff).
Zu Abs. 1:
In § 53a Abs. 1 sollen die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolge des ETR-Safe-Harbour geregelt werden. Der ETR-Safe-Harbour kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe in Bezug auf ein in Abs. 3 näher definiertes Steuerhoheitsgebiet entweder unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass
1. der vereinfachte effektive Steuersatz für dieses Steuerhoheitsgebiet zumindest dem Mindeststeuersatz in Höhe von 15 % entspricht oder
2. ein vereinfachter Mindeststeuer-Nettoverlust für dieses Steuerhoheitsgebiet vorliegt.
Zur Berechnung des vereinfachten Effektivsteuersatzes wird ausdrücklich geregelt, dass dieser durch Division der vereinfachten angepassten erfassten Steuern durch den vereinfachten Mindeststeuer-Nettogewinn zu ermitteln ist. Die Ermittlung dieser beiden vereinfachten Berechnungsgrößen soll in Abs. 5 näher geregelt werden.
Die Rechtsfolge des ETR-Safe-Harbour besteht darin, dass bei Vorliegen der vorhin genannten Anwendungsvoraussetzungen der Ergänzungssteuerbetrag für dieses Steuerhoheitsgebiet stets auf null reduziert wird.
In zeitlicher Hinsicht soll der ETR-Safe-Harbour erstmalig für Geschäftsjahre in Anspruch genommen werden können, die am oder nach dem 31.12.2026 beginnen (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 196).
Zu Abs. 2:
Im Sinne einer möglichst rasch wirkenden Verwaltungsvereinfachung soll es gemäß Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, den ETR-Safe-Harbour in zeitlicher Hinsicht abweichend von Abs. 1 auch bereits für Geschäftsjahre in Anspruch zu nehmen, die am oder nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
Gemäß Z 1 soll dies zunächst stets im Rahmen der NES in Bezug auf das Inland gelten, weil die österreichische Umsetzungsregelung eine international anerkannte NES- Regelung darstellt. Außerdem soll die vorzeitige Anwendung des ETR-Safe-Harbour auch in Bezug auf ein ausländisches Steuerhoheitsgebiet möglich sein, wenn ausschließlich Österreich nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ein PES- oder SES-Besteuerungsrecht hat.
Schließlich soll die vorzeitige Anwendung des ETR-Safe-Harbour in Bezug auf ein anderes ausländisches Steuerhoheitsgebiet gemäß Z 2 auch dann möglich sein, wenn neben Österreich ebenso sämtliche andere Steuerhoheitsgebiete mit NES-, PES- oder SES-Besteuerungsrechten eine vergleichbare ETR-Safe-Harbour-Regelung im nationalen Recht bereits für ein am oder nach dem 31. Dezember 2025 beginnendes Geschäftsjahr anwenden (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 197).
Zu Abs. 3:
Abs. 3 soll den räumlichen Anwendungsbereich für die Inanspruchnahme des ETR-Safe-Harbour regeln. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Einheiten einer Unternehmensgruppe für Zwecke des ETR-Safe-Harbour in ein eigenes sog. Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet (sog. „Tested jurisdiction“) zusammengefasst werden. Dabei sollen in der Regel stets jene Einheiten zusammengefasst werden, für die auch nach der Mindeststeuer-Vollberechnung ein gesonderter Effektivsteuersatz zu ermitteln ist (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 21). Es können daher uU für ein Steuerhoheitsgebiet mehrere Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiete vorliegen, für die der ETR-Safe-Harbour gesondert in Anspruch genommen werden kann.
Zunächst sollen gemäß Z 1 sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene „normale“ Geschäftseinheiten (einschließlich unwesentlicher Geschäftseinheiten) als eigenes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gelten.
Da für ein Joint-Venture sowie die Geschäftseinheiten dieses Joint-Ventures auch nach den Vollberechnungen ein gesonderter Effektivsteuersatz zu ermitteln ist, sollen gemäß Z 2 sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegene Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe als eigenes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gelten. Ein eigenständiges Joint-Venture soll als eigenes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gemäß Z 3 gelten.
Weiters sollen gemäß Z 4 auch sämtliche im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Mitglieder einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe ein eigenes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet bilden. Eine eigenständige im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit soll als eigenes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gemäß Z 5gelten.
Schließlich soll auch jede einzelne Investmenteinheit (§ 2 Z 30) einer Unternehmensgruppe gemäß Z 6 sowie jede einzelne staatenlose Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe gemäß Z 7 jeweils ein eigenes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet darstellen.
Aus Vereinfachungsgründen soll jedoch auf Antrag die Möglichkeit bestehen, sämtliche Geschäftseinheiten im Sinne der Z 1 mit sämtlichen im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Investmenteinheiten im Sinne der Z 6 in ein gemeinsames Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet zusammenzufassen. Dies soll jedoch nur dann möglich sein, wenn in Bezug auf die Investmenteinheiten auch alle ihrer gruppenzugehörigen Gesellschafter im selben Steuerhoheitsgebiet wie die Investmenteinheiten gelegen sind und keiner der gruppenzugehörigen Gesellschafter ein Steuertransparenzwahlrecht gemäß § 67 oder ein Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen gemäß § 68 ausgeübt hat (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 26).
Zu Abs. 4:
Abs. 4 soll für bestimmte Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiete eine Inanspruchnahme des ETR-Safe-Harbour ausschließen. Dies betrifft gemäß Z 1 zunächst jede einzelne staatenlose Geschäftseinheit, die gemäß Abs. 3 Z 5 stets ein eigenes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet darstellt, sowie gemäß Z 2 jede einzelne Investmenteinheit, sofern diese ein eigenes Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gemäß Abs. 3 Z 4 darstellt. In beiden Fällen soll dieser Ausschluss jedoch nicht gelten, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegen, weil in diesen Fällen diese Einheiten als volltransparent behandelt werden und daher ihre vereinfachten Mindeststeuer-Gewinne und Steuern ohnedies stets null betragen (siehe dazu die Erläuterungen zu Abs. 6).
Gemäß Abs. 4 Z 3 sollen auch Steuerhoheitsgebiete mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem gemäß § 65 von der Inanspruchnahme des ETR-Safe-Harbour ausgeschlossen werden. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn zu Beginn des Geschäftsjahres noch ein offener Saldo am Nachversteuerungskonto besteht. Wurde hingegen der offene Nachversteuerungssaldo bereits auf null reduziert, kann der ETR-Safe-Harbour in Anspruch genommen werden (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 180).
Zu Abs. 5:
Abs. 5 soll die Grundsätze für die Vorgehensweise bei der Ermittlung des vereinfachten Mindeststeuer-Nettogewinns oder -verlusts und der vereinfachten angepassten erfassten Steuern für ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet regeln. Die nähere Festlegung dieser Vorgehensweise soll in weiterer Folge auf Grundlage einer noch gemäß Abs. 10 durch den Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung erfolgen.
Z 1 soll vorsehen, dass für die Ermittlung des vereinfachten Mindeststeuer-Nettogewinns oder -verlusts und der vereinfachten angepassten erfassten Steuern entsprechend der Mindeststeuer-Vollberechnung jene Finanzkonten die Ausgangsbasis sind, die auch zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden. Die Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 (Verwendung des Konzernrechnungslegungsstandards) und Z 2 (Eliminierung von Konsolidierungsbuchungen) sollen daher auch weiterhin im Rahmen des ETR-Safe-Harbour maßgeblich sein (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 27).
Gemäß Z 2 soll die unternehmensrechtliche Ausgangsbasis für die Ermittlung des vereinfachten Mindeststeuer-Nettogewinns oder -verlusts im Unterschied zur Mindeststeuer-Vollberechnung der aggregierte Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das jeweilige Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet sein; eine Berechnung pro Geschäftseinheit kann daher entfallen („jurisdictional approach“; vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 7). Die in § 15 geregelten Anpassungen des unternehmensrechtlichen Ergebnisses (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung) sollen in vereinfachter Form erfolgen können; ein Großteil der darin vorgesehenen 22 Anpassungsrechnungen soll dabei entfallen oder in vereinfachter Form vorgenommen werden können (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 37 ff). Die nähere Vorgehensweise soll im Rahmen der noch zu erlassenden Verordnung festgelegt werden.
Die Ermittlung der vereinfachten angepassten erfassten Steuern soll gemäß Z 3 ebenfalls nicht auf Ebene jeder einzelnen Geschäftseinheit, sondern wiederum für das gesamte Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet erfolgen können. Hiefür soll die Summe der laufenden und latenten erfassten Steuern iSd § 37 sowie die im Konzernabschluss ausgewiesenen latenten Steuern für sämtliche im selben Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet zusammengefasste Einheiten der Unternehmensgruppe herangezogen werden (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 97). Auch hier sollen in weiterer Folge die in § 38 vorgesehenen Anpassungen in vereinfachter Form vorzunehmen sein; die nähere Vorgehensweise soll im Rahmen der noch zu erlassenden Verordnung festgelegt werden.
Wurde in einem Geschäftsjahr vor erstmaliger Anwendung des ETR-Safe-Harbour ein Mindeststeuer-Nettoverlust erzielt und war der Betrag der angepassten erfassten Steuern negativ und niedriger als die voraussichtlich angepassten erfassten Steuern, konnte anstelle eines zusätzlichen Ergänzungssteuerbetrages ein Differenzbetrag gemäß § 41 Abs. 1 iVm Abs. 4 vorgetragen werden. Dieser so ermittelte Differenzbetrag soll gemäß Z 4 auch bei der Ermittlung der vereinfachten angepassten erfassten Steuern als Kürzungsbetrag nach Maßgabe von § 41 Abs. 4 zu berücksichtigen sein (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 114).
In Z 5 soll umgekehrt zu Z 4 der Fall geregelt werden, dass bei der vereinfachten Ermittlung im Rahmen des ETR-Safe-Harbour ein Mindeststeuer-Nettoverlust für das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet vorliegt. Auch in diesem Fall ist vereinfacht zu ermitteln, ob ein negativer Differenzbetrag iSd § 41 Abs. 1 iVm Abs. 4 vorliegt. Ist dies der Fall, hat auch hier eine Berücksichtigung dieses vereinfacht ermittelten negativen Differenzbetrages bei der Ermittlung der vereinfachten angepassten erfassten Steuern nach Maßgabe von § 41 Abs. 4 zu erfolgen. Sollte in weiterer Folge der ETR-Safe-Harbour nicht mehr in Anspruch genommen werden, ist auch hier der noch vorhandene vereinfacht ermittelte vorgetragene Differenzbetrag als Kürzungsbetrag zu berücksichtigen (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 112 ff).
Gemäß Z 6 soll aus Vereinfachungsgründen die Zurechnung von erfassten Steuern zu einer anderen Geschäftseinheit unterbleiben können; dies betrifft die Zurechnung im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Z 1), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 3), hybriden und umgekehrt hybriden Einheiten (Z 4) und einer Ausschüttung (Z 5). In diesem Fall bleiben erfasste Steuern generell unberücksichtigt, sofern nicht ein Fünfjahreswahlrecht im Rahmen des ETR-Safe-Harbour auf Berücksichtigung dieser erfassten Steuern ausgeübt wird (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 149 und 157).
Z 7 soll abweichend von den Zuordnungsregelungen im Rahmen der Mindeststeuer-Vollberechnung eine vereinfachte Zuordnung von Gewinnen und erfassten Steuern von Betriebsstätten auf Antrag ermöglichen. Dabei soll es sich um ein jährliches Wahlrecht für das jeweilige Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet handeln (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 150 ff). Zu beachten ist, dass bei Ausübung dieses Wahlrechts im Stammhausstaat im Rahmen des ETR-Safe-Harbour eine korrespondierende Vorgangsweise im Betriebsstättenstaat erfolgen muss, selbst wenn im Betriebsstättenstaat der ETR-Safe-Harbour nicht zur Anwendung kommen sollte (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 152).
Die Steueranpassungen nach Einreichen des Mindeststeuerberichts gemäß § 45 sollen gemäß Z 8 im Rahmen des ETR-Safe-Harbour in vereinfachter Form erfolgen können (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 134 ff); die nähere Vorgehensweise soll im Rahmen der noch zu erlassenden Verordnung festgelegt werden.
Die §§ 63 und 64 enthalten Sonderregelungen für transparente oberste Muttergesellschaften und oberste Muttergesellschaften, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegen. Gemäß Z 9 soll auch für diese obersten Muttergesellschaften, Betriebsstätten gemäß § 63 Abs. 4 sowie Geschäftseinheiten gemäß § 64 Abs. 3 iRd ETR-Safe-Harbour eine vereinfachte Ermittlung von Mindeststeuer-Gewinn oder Verlust sowie den angepassten erfassten Steuern in Anlehnung an diese Sonderregelungen erfolgen können (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 166 ff).
§ 80 sieht im Rahmen der Mindeststeuer-Vollberechnung besondere Regelungen für die Ermittlung der Steuerattribute des Übergangsjahres vor. Sofern vor erstmaliger Inanspruchnahme des ETR-Safe-Harbour in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet noch kein Übergangsjahr (§ 80 Abs. 6) vorlag, liegt spätestens im Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme des ETR-Safe-Harbour ein solches Übergangsjahr vor. Z 10 regelt hiefür ausdrücklich, dass in einem solchen Fall die Steuerattribute dieses Übergangsjahres gemäß den §§ 80 und 80a zu ermitteln sind (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 128 ff).
Gemäß Z 11 sollen sämtliche im Rahmen der Mindeststeuer-Vollberechnung vorgesehene Wahlrechte des Abschnitts 3 betreffend die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns auch im Rahmen des ETR-Safe-Harbour in Anspruch genommen werden können (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 181 ff); dies soll zusätzlich auch für die in den §§ 43 (Mindeststeuer-Verlustwahlrecht), 60 (Übertragung von Vermögenswerten und Schulden) und 80 (Steuerattribute des Übergangsjahres) vorgesehenen Wahlrechte gelten. Dadurch können etwa für die Unternehmensgruppe nachteilige Verzerrungen bei der vereinfachten Berechnung des Effektivsteuersatzes durch die Inanspruchnahme solcher Wahlrechte (z. B. zur Einbeziehung steuerwirksamer Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 18 Abs. 4) vermieden werden.
Dabei sollen bereits im Rahmen der Mindeststeuer-Vollberechnung in den vorherigen Geschäftsjahr ausgeübte 5-Jahreswahlrechte nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 MinBestG auch im Rahmen des ETR-Safe-Harbour weiterhin gelten.
Das Wahlrecht zur vereinfachten Berechnung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes für einzelne oder mehrere unwesentliche Geschäftseinheiten gemäß § 54 soll auch im Rahmen der vereinfachten ETR-Berechnung auf Antrag in Anspruch genommen werden können (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 85).
Schließlich soll gemäß Z 13 der neu eingeführte Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen (§ 56c) auch im Rahmen der vereinfachten ETR- Berechnung genutzt werden können (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 124).
Zu Abs. 6:
In Abs. 6 sollen Sonderregelungen für volltransparente Einheiten gemäß § 2 Z 12 lit. a sowie für Investmenteinheiten (§ 2 Z 30) vorgesehen werden, die aufgrund der Ausübung des Steuertransparenzwahlrechts gemäß § 67 durch ihre gruppenzugehörigen Gesellschafter ebenso wie volltransparente Einheiten behandelt werden. Für den Fall, dass sämtliche Gewinne oder Verluste und Steuern dieser volltransparenten Einheiten einer Betriebsstätte oder ihren gruppenzugehörigen Gesellschaftern zugerechnet werden, sollen gemäß Abs. 6 der vereinfachte Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust sowie die vereinfachten angepassten erfassten Steuern dieser Einheiten stets mit null anzusetzen sein (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 169 ff).
Zu Abs. 7:
Gemäß Abs. 7 Z 1 soll der Ergänzungssteuerbetrag für ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gemäß Abs. 3 Z 4 mit einer einzelnen Investmenteinheit oder gemäß Abs. 3 Z 5 mit einer einzelnen staatenlosen Geschäftseinheit stets auf null reduziert werden, wenn die jeweilige Investmenteinheit oder staatenlose Geschäftseinheit eine volltransparente Einheit ist bzw. wie eine solche gemäß § 67 MinBestG behandelt wird und der vereinfachte Mindeststeuer-Gewinn sowie die vereinfachten angepassten erfassten Steuern gemäß Abs. 6 mit null anzusetzen ist (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 170, 172 und 175).
Dasselbe soll gemäß Abs. 7 Z 2 auch für ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gelten, wenn dieses ausschließlich aus volltransparenten Einheiten besteht und ebenso die Voraussetzungen des Abs. 6 für alle volltransparenten Einheiten vorliegen (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 170).
Außerdem soll gemäß Abs. 7 Z 3 der Ergänzungssteuerbetrag auch für ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet stets auf null reduziert werden, wenn dieses ausschließlich transparente oberste Muttergesellschaften und Betriebsstätten gemäß § 63 MinBestG oder oberste Muttergesellschaften und Geschäftseinheiten, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden gemäß § 64 MinBestG unterliegen, umfasst, für die sowohl der vereinfachte Mindeststeuer-Nettogewinn als auch die vereinfachten angepassten erfassten Steuern mit null angesetzt werden können (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 167).
Zu Abs. 8:
Abs. 8 Z 1 soll die Voraussetzungen für die erstmalige Beantragung des ETR-Safe-Harbour für ein Geschäftsjahr in Bezug auf ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet regeln. Maßgeblich soll hiefür sein, dass für die Unternehmensgruppe in Bezug auf das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet für sämtliche Geschäftsjahre, die innerhalb von 24 Monaten vor Beginn dieses Geschäftsjahres begonnen haben, kein Ergänzungssteuerbetrag angefallen sein darf. Irrelevant soll sein, ob in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren kein Ergänzungssteuerbetrag aufgrund der Mindeststeuer-Vollberechnung, anderer Safe-Harbour-Regelungen oder aufgrund der generellen Nichtanwendbarkeit der GloBE-Vorschriften angefallen ist (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 183).
Sofern das Wahlrecht auf eine Zusammenfassung von Geschäftseinheiten und Investmenteinheiten in einem gemeinsamen Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet gemäß Abs. 3 letzter Satz ausgeübt wurde, soll darauf abzustellen sein, dass sowohl hinsichtlich der „normalen“ Geschäftseinheiten als auch der Investmenteinheiten kein Ergänzungssteuerbetrag angefallen sein darf (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 182).
In Abs. 8 Z 2 sollen die Voraussetzungen für eine neuerliche Beantragung des ETR-Safe-Harbour für ein Geschäftsjahr in Bezug auf ein Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet geregelt werden, wenn der ETR-Safe-Harbour in der Vergangenheit zunächst in Anspruch genommen wurde, jedoch danach nicht mehr beantragt wurde. In diesem Fall soll eine neuerliche Beantragung in einem späteren Geschäftsjahr voraussetzen, dass in den letzten 24 Monaten vor Beginn dieses späteren Geschäftsjahres für sämtliche im Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet zusammengefasste Einheiten der Unternehmensgruppe kein Ergänzungssteuerbetrag aufgrund der Mindeststeuer-Vollberechnung oder dem Safe-Harbour aufgrund einer vereinfachten Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten angefallen ist (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 26).
Zu Abs. 9:
Abs. 9 soll als weitere Anwendungsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des ETR-Safe-Harbour Integritätsregelungen vorsehen, damit die Unternehmensgruppe sog. GloBE-Steuerattribute den einzelnen Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebieten so zuordnet, dass keine Doppelerfassung von Steuerattributen (zum Beispiel ein doppelter Abzug in mehreren Steuerhoheitsgebieten) erfolgt und eine Keinmalerfassung (z. B. Mindeststeuer-Gewinne werden in keinem Steuerhoheitsgebiet erfasst) ausgeschlossen ist (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 189). Folgende Prinzipien müssen durch entsprechende Anpassungen eingehalten werden:
Bei gruppeninternen Transaktionen müssen bei den unterschiedlichen Geschäftseinheiten die anfallenden Erträge und Aufwendungen von den jeweiligen Geschäftseinheiten betragsident und periodengleich erfasst werden.
Sämtliche bilanziellen Erträge müssen einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet werden.
Ein und dieselben bilanziellen Aufwendungen oder Verluste dürfen nur in einem Steuerhoheitsgebiet abgezogen werden.
Steuern dürfen bilanziell nur einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet werden.
Eine Anpassung kann jedoch ausnahmsweise unterbleiben, insoweit Z 1 nur deshalb nicht erfüllt ist, weil eine Inkongruenz der bilanziellen Erfassung bei unterschiedlichen Geschäftseinheiten in mehreren Steuerhoheitsgebieten darauf zurückzuführen ist, dass ein anderer Staat eine vergleichbare ETR-Safe-Harbour-Regelung nicht auf der Grundlage des Konzernrechnungslegungsstandards, sondern eines nationalen Rechnungslegungsstandards anwendet (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 191).
Zu Abs. 10:
In Abs. 10 soll eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vorgesehen werden, um die Vorgehensweise bei der vereinfachten Effektivsteuersatzberechnung in Einklang mit internationalen Vereinbarungen näher festzulegen; d.h. im Einklang mit Kapitel 2 des Side-by-Side Pakets (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 2 Rz 1 ff). Dies beinhaltet somit insbesondere eine nähere Konkretisierung der Vorgehensweise bei der Ermittlung des vereinfachten Mindeststeuer-Nettogewinns oder-Verlusts und der vereinfachten angepassten erfassten Steuern gemäß Abs. 5 sowie der Durchführung der Anpassungen gemäß Abs. 9. Weiters soll auch eine Ermächtigung bestehen, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen zusätzliche Wahlrechte zur Vereinfachung vorzusehen, sofern diese im Side-by-Side Package vorgesehen sind.
Zu Z 10 (§ 55 Abs. 1):
In Umsetzung von Punkt 3 des Side-by-Side Pakets soll eine Verlängerung des temporären CbCR-Safe-Harbours um ein weiteres Jahr erfolgen, um Unternehmensgruppen mehr Zeit für die Umstellung vom CbCR-Safe-Harbour zum neuen ETR-Safe-Harbour zu geben.
In § 55 Abs. 1 Satz 1 soll der Übergangszeitraum bis 1. Juli 2029 verlängert werden. Folglich soll der temporäre CbCR-Safe-Harbour für Geschäftsjahre beantragt werden können, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2029 enden.
Gem § 55 Abs. 1 Z 2 lit. c 3. TS soll der Referenzsteuersatz von 17% auch für Geschäftsjahre gelten, die im Jahr 2027 beginnen.
Zu Z 11 und 12 (§§ 56a und 56b):
Mit §§ 56a und 56b sollen der neue Side-by-Side-Safe-Harbour und UPE-Safe-Harbour geregelt und damit Punkt 5 des Side-by-Side-Pakets umgesetzt werden.
Während die globale Mindestbesteuerung weiterhin das primäre System zur Gewährleistung einer weltweiten Mindestbesteuerung auf Gewinne multinationaler Unternehmensgruppen bleiben soll, erkennt das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS an, dass es Steuerhoheitsgebiete gibt, die bereits über ein umfassendes System zur Gewährleistung einer Mindestbesteuerung in- und ausländischer Unternehmensgewinne verfügen. Sofern ein solches Besteuerungsregime mit den politischen Zielen der globalen Mindestbesteuerung vereinbar ist und eine ausreichende Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen mit oberster Muttergesellschaft in diesem Steuerhoheitsgebiet gewährleistet, sollen zwei neue Safe-Harbour-Regelungen zur Verfügung stehen.
Multinationalen Unternehmensgruppen mit oberster Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet, dessen Steuersystem eine ausreichende Mindestbesteuerung der in- und ausländischen Einkünfte der Unternehmensgruppe sicherstellt, soll künftig ein neuer Side-by-Side-Safe Harbour zur Verfügung stehen. Dieser Side-by-Side-Safe-Harbour soll Ergänzungssteuerbeträge für Zwecke der PES- und SES in allen Steuerhoheitsgebieten, in denen Geschäftseinheiten von multinationalen Unternehmensgruppen gelegen sind, auf null reduzieren. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand für Unternehmensgruppen reduziert werden, die hinsichtlich ihrer weltweit erzielten Gewinne bereits einem umfassenden Mindestbesteuerungsregime unterliegen.
Multinationalen Unternehmensgruppen mit oberster Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet, dessen Steuersystem nur eine ausreichende Mindestbesteuerung der inländischen Einkünfte solcher Unternehmensgruppen im Einklang mit den politischen Zielen der globalen Mindestbesteuerung sicherstellt, soll künftig ein neuer UPE-Safe-Harbour zur Verfügung stehen. Der UPE-Safe-Harbour kann im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft in Anspruch genommen werden und soll die Ergänzungssteuerbeträge für Zwecke der SES auf null reduzieren.
Zu § 56a:
Zu Abs. 1:
Eine Unternehmensgruppe soll den Side-by-Side-Safe-Harbour in Anspruch nehmen können, wenn ihre oberste Muttergesellschaft für das betroffene Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet mit anerkanntem Side-by-Side-Besteuerungsregime gelegen ist. Als Konsequenz soll sich der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 auf Antrag für Zwecke der PES und SES für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind, auf null reduzieren. Die Berechnung eines Ergänzungssteuerbetrags für Zwecke einer anerkannten NES-Regelung soll davon unberührt bleiben. Der Side-by-Side-Safe-Harbour schränkt nur die Erhebung der PES- und SES in Bezug auf andere Steuerhoheitsgebiete ein. In Bezug auf inländische Geschäftseinheiten kommt die NES weiterhin zur Anwendung.
Befindet sich die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe nicht in einem Steuerhoheitsgebiet mit anerkanntem Side-by-Side-Besteuerungsregime, soll die Safe-Harbour-Regelung nicht in Anspruch genommen werden können. In diesem Fall sollen Ergänzungssteuerbeträge für Zwecke der PES und SES, die sich auf niedrigbesteuerte Geschäftseinheiten solcher Unternehmensgruppen beziehen, unberührt bleiben, selbst wenn diese Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet mit anerkanntem Side-by-Side-Besteuerungsregime gelegen sind.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Steuersystems als Side-by-Side-Besteuerungsregime sollen in den Abs. 3 – 5 geregelt werden. Der Side-by-Side-Safe-Harbour soll für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, beantragt werden können.
Zu Abs. 2:
Wird der Side-by-Side-Safe Harbour von einer multinationalen Unternehmensgruppe in Anspruch genommen, soll der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 für Zwecke der PES und SES auch für Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten auf null reduziert werden, insoweit diese im Eigentum von Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe stehen. Dies soll unabhängig davon gelten, ob sich Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe im selben Steuerhoheitsgebiet wie das Joint Venture und seine Geschäftseinheiten befinden. Die Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags für Zwecke der PES und SES soll aber insoweit unberührt bleiben, als das Joint Venture und seine Geschäftseinheiten im Eigentum einer anderen multinationalen Unternehmensgruppe stehen.
Die Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags für Einheiten, die nur deshalb kein Joint Venture sind, weil sie selbst oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe iSd § 61 Abs. 5 Z 1 MinBestG sind, bleibt von dieser Regelung ebenfalls unberührt. Die Tatsache, dass eine solche Einheit im Eigentum von Geschäftseinheiten steht, welche die Anspruchsvoraussetzungen für den Side-by-Side-Safe-Harbour erfüllen, führt also nicht zur Anwendbarkeit des Side-by-Side-Safe-Harbour für diese Unternehmensgruppe und die dazugehörigen Geschäftseinheiten.
Zu Abs. 3:
In Abs. 3 Z 1 bis 4 soll geregelt werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit das Steuersystem eines Steuerhoheitsgebietes als Side-by-Side-Besteuerungsregime anerkannt wird.
Nach Z 1 und 2 soll das Steuerhoheitsgebiet ein geeignetes inländisches und internationales Steuersystem im Sinne von Abs. 4 und 5 haben, um als Side-by-Side-Besteuerungsregime anerkannt zu werden.
Nach Z 3 soll das Steuerhoheitsgebiet NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets, die aufgrund einer anerkannten NES-Regelung entrichtet wurden, unter denselben Bedingungen anrechnen wie andere erfasste Steuern dieses Steuerhoheitsgebiets auf ausländische Einkünfte. Einschränkungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit von NES-Beträgen sollen damit zulässig sein, insofern diese in gleicher Weise für andere erfasste Steuern gelten.
Nach Z 4 sollen nur Steuerhoheitsgebiete für ein anerkanntes Side-by-Side-Besteuerungsregime in Frage kommen, deren zulässiges inländisches und internationales Steuersystem spätestens am 31. Dezember 2028 in Kraft getreten ist. Durch die zeitliche Einschränkung der Anerkennung neuer Side-by-Side-Besteuerungsregime soll sichergestellt werden, dass die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung im Einklang mit den GloBE-Vorschriften der primäre Mechanismus bleibt, um ein weltweites Mindestbesteuerungsniveau zu gewährleisten.
Steuerhoheitsgebiete, die das Anerkennungsverfahren als Side-by-Side-Besteuerungsregime auf Ebene des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS erfolgreich durchlaufen haben, werden als solche im zentralen Verzeichnis für Zwecke der globalen Mindestbesteuerung der OECD aufgelistet (siehe OECD (2026), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Administrative Guidance on the Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), Updated Central Record for Purposes of the Global Minimum Tax: Inclusive Framework on BEPS, OECD; abrufbar unter https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/topics/policy-sub-issues/global-minimum-tax/updated-central-record-for-purposes-of-the-global-minimum-tax.pdf (abgerufen am 12.08.2026))
Zu Abs. 4:
Ein Steuerhoheitsgebiet soll nur dann über ein geeignetes inländisches Steuersystem verfügen, wenn hinsichtlich der Besteuerung inländischer Einkünfte die in § 56a Abs. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Durch diese Voraussetzungen soll sichergestellt werden, dass im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft erzielte Einkünfte einer ausreichenden Besteuerung unterliegen.
Gemäß Z 1 soll ein zulässiges inländisches Steuersystem einen nominellen Körperschaftsteuersatz von mindestens 20 % aufweisen. Dabei soll jener Körperschaftsteuersatz herangezogen werden, der auf multinationale Unternehmensgruppen im Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetzes (§ 3 MinBestG) im betroffenen Steuerhoheitsgebiet üblicherweise anwendbar ist. Der Körperschaftsteuersatz soll nur herangezogen werden können, wenn er auf eine breit definierte Bemessungsgrundlage ohne wesentliche Steuerbefreiungen anwendbar ist (siehe OECD (2026), Side-by-Side Package, Kapitel 5 Rn 10).
Bei der Ermittlung des nominellen Körperschaftsteuersatzes sollen steuerliche Begünstigungen, die multinationalen Unternehmensgruppen generell zustehen, berücksichtigt werden. Solche steuerlichen Begünstigungen können z. B. allgemeine zugängliche Freibeträge oder Absetzbeträge sein.
Beispiel:
Steuerhoheitsgebiet A hat einen gesetzlichen Körperschaftsteuersatz von 20%. Steuerpflichtigen steht aber generell ein Freibetrag von 25% ihres Gewinns zu. Da somit 25% der Bemessungsgrundlage generell von der Körperschaftsteuer ausgenommen sind, beträgt der nominelle Körperschaftsteuersatz im Sinne dieser Bestimmung 15%.
Bei der Ermittlung des nominellen Körperschaftsteuersatzes sollen auch Körperschaftsteuern auf subnationaler Ebene berücksichtigt werden können. Dabei soll sichergestellt werden, dass der kombinierte nominelle Körperschaftsteuersatz in jedem Fall zumindest 20% beträgt. Verfügt ein Steuerhoheitsgebiet über verschiedene subnationale Körperschaftsteuersätze ist für die Ermittlung des kombinierten nominellen Körperschaftsteuersatzes daher der niedrigste subnationale Körperschaftsteuersatz maßgeblich (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package, Kapitel 5 Rn 12).
Gemäß Z 2 soll das geeignete inländische Steuersystem entweder über eine anerkannte NES-Regelung oder über eine alternative Mindestkörperschaftsteuer verfügen. Sofern das betroffene Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Kraft hat, sollen die Voraussetzungen von Z 2 jedenfalls erfüllt sein. Auch eine alternative Mindestkörperschaftsteuer, die nicht sämtlichen Anforderungen einer anerkannten NES-Regelung entspricht, kann hiefür ausreichen. Eine alternative Mindestkörperschaftsteuer stellt sicher, dass die effektive Körperschaftsteuerbelastung der Unternehmensgruppe einem Mindeststeuersatz entspricht.
Eine alternative Mindestkörperschaftsteuer im Sinne dieser Bestimmung soll anhand des unternehmensrechtlichen Jahresergebnisses (der Unternehmensgruppe oder eines Teils der Unternehmensgruppe) bemessen werden und auf einen Steuersatz von 15% oder höher abstellen. Vorgesehene Anpassungen des unternehmensrechtlichen Jahresergebnisses sollen unschädlich sein, sofern sie mit den Zielen dieses Bundesgesetzes vereinbar sind. Die Bemessungsgrundlage der alternativen Mindestkörperschaftsteuer soll einen wesentlichen Teil der Einkünfte von multinationalen Unternehmensgruppen erfassen.
Nach Z 3 soll ein geeignetes inländisches Steuersystem keine wesentlichen Risiken aufweisen, dass multinationale Unternehmensgruppen mit oberster Muttergesellschaft im Steuerhoheitsgebiet hinsichtlich ihrer inländischen Einkünfte einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 15% unterliegen.
Zu Abs. 5:
Ein Steuerhoheitsgebiet soll nur dann über ein geeignetes internationales Steuersystem verfügen, wenn hinsichtlich der Besteuerung der in anderen Steuerhoheitsgebieten erzielten Einkünfte die in § 56a Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Durch diese Voraussetzungen soll sichergestellt werden, dass multinationale Unternehmensgruppen mit oberster Muttergesellschaft in diesem Steuerhoheitsgebiet hinsichtlich ihrer ausländischen Einkünfte einer ausreichenden Besteuerung unterliegen.
Nach Z 1 soll ein geeignetes internationales Steuersystem eine umfassende Besteuerung der in anderen Steuerhoheitsgebieten erzielten Einkünfte aller im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässigen Körperschaften unter Anwendung einer umfassenden Bemessungsgrundlage vorsehen. Die Bemessungsgrundlage soll Aktiv- und Passiveinkommen ausländischer Betriebsstätten und beherrschter ausländischer Körperschaften miteinbeziehen, unabhängig davon, ob Gewinne ausgeschüttet werden oder nicht.
Die Bemessungsgrundlage soll breit definiert sein und nur Steuerbefreiungen vorsehen, die mit den Zielen dieses Bundesgesetzes vereinbar sind. Demgemäß könnten zum Beispiel Steuerbefreiungen für Einkünfte unschädlich sein, die typischerweise im Quellenstaat einer hohen Besteuerung unterliegen, wie Einkünfte aus der Gewinnung von Erdöl und Erdgas. Steuerbefreiungen für mobile Einkunftsquellen, wie z. B. Lizenzeinnahmen, sollten hingegen in der Regel unzulässig sein.
Nach Z 2 soll ein geeignetes internationales Steuersystem geeignete Mechanismen vorsehen, um unerwünschte Gewinnverlagerungen und die Aushöhlung der Bemessungsgrundlage zu verhindern. Zu diesem Zweck könnte ein Steuersystem zum Beispiel Regeln vorsehen, die bei der Anrechnung in anderen Steuerhoheitsgebieten erhobener Steuern verhindern, dass Steuern auf Aktiveinkommen genutzt werden können, um eine Niedrigbesteuerung von Passiveinkommen auszugleichen.
Nach Z 3 soll ein geeignetes internationales Steuersystem keine wesentlichen Risiken aufweisen, dass multinationale Unternehmensgruppen mit oberster Muttergesellschaft im Steuerhoheitsgebiet hinsichtlich ihrer in anderen Steuerhoheitsgebieten erzielten Einkünfte einer effektiven Steuerbelastung von weniger als 15% unterliegen.
Zu § 56b:
Zu Abs. 1:
Eine Unternehmensgruppe soll den UPE-Safe-Harbour in Anspruch nehmen können, wenn ihre oberste Muttergesellschaft für das betroffene Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet mit anerkanntem UPE-Besteuerungsregime gelegen ist. Als Konsequenz soll sich der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 für Zwecke der SES für das Steuerhoheitsgebiet, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, auf null reduzieren.
Befindet sich die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe nicht in einem Steuerhoheitsgebiet mit anerkanntem UPE-Besteuerungsregime, soll die Safe-Harbour-Regelung nicht in Anspruch genommen werden können. In diesem Fall sollen Ergänzungssteuerbeträge für Zwecke der PES und SES, die sich auf niedrigbesteuerte Geschäftseinheiten solcher Unternehmensgruppen beziehen, unberührt bleiben, selbst wenn diese Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet mit anerkanntem UPE- Besteuerungsregime gelegen sind.
Der UPE-Safe-Harbour soll für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, beantragt werden können.
Zu Abs. 2:
Nach § 56b Abs. 2 soll ein Steuerhoheitsgebiet über ein geeignetes inländisches Steuersystem verfügen, das spätestens am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist, um als UPE-Besteuerungsregime anerkannt zu werden. Die Voraussetzungen für ein geeignetes inländisches Steuersystem sollen den in § 56a Abs. 4 definierten entsprechen.
Zu Z 13 (§ 56c):
Allgemeines:
Der neu eingeführte Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen soll es Unternehmensgruppen ermöglichen, das Anfallen eines Ergänzungssteuerbetrages in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet insoweit zu vermeiden, als dieser auf anerkannte Steuerbegünstigungen zurückzuführen ist. Die Neuregelung anerkennt, dass bei Steuerbegünstigungen, die in einem Zusammenhang mit tatsächlich in einem Steuerhoheitsgebiet vorhandener Substanz stehen, weniger BEPS Risiken bestehen, weshalb in solchen Fällen auch keine Ergänzungssteuer im Rahmen der globalen Mindeststeuer anfallen sollte (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 4 Rz 2). Die Besonderheit dieses Safe-Harbour besteht darin, dass er nicht zur Gänze einen Ergänzungssteuerbetrag auf null reduziert, sondern lediglich jenen Ergänzungssteuerteilbetrag, der auf anerkannte Steuerbegünstigungen zurückzuführen ist.
Zu Abs. 1:
Abs. 1 soll allgemein die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen sowie dessen Rechtsfolgen regeln. Die Bestimmung sieht eine Reduktion jenes Teiles des Ergänzungssteuerbetrages auf null vor, der auf anerkannte Steuerbegünstigungen gemäß Abs. 3 für das jeweilige Geschäftsjahr zurückzuführen ist. Die Geltendmachung dieses Safe-Harbour setzt einen im Mindeststeuerbericht auszuübenden Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit voraus. In zeitlicher Hinsicht kann dieser neue Safe-Harbour erstmalig für ab 2026 beginnende Geschäftsjahre in Anspruch genommen werden.
Zu Abs. 2:
In Abs. 2 soll die Berechnung des Ergänzungssteuerteilbetrages, der auf anerkannte Steuerbegünstigungen zurückzuführen ist, im Wege einer Vergleichsrechnung geregelt werden. Dabei soll es sich um den Differenzbetrag zwischen dem sich ohne Inanspruchnahme dieses Safe-Harbour nach den allgemeinen Mindeststeuer-Berechnungsvorschriften ergebenden Ergänzungssteuerbetrag (Z 1) und dem sich unter Berücksichtigung der im Rahmen dieses Safe-Harbour vorgesehenen modifizierten Berechnungsvorschriften (Z 2) handeln; letztere sollen in Abs. 5 geregelt werden.
Zu Abs. 3:
Abs. 3 soll die anerkannten Steuerbegünstigungen wie folgt definieren:
Erfasst sein sollen nach dem 1. Satz allgemein zugängliche Begünstigungen, soweit deren Höhe anhand angefallener Aufwendungen oder Ausgaben im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet berechnet wird. Eine inhaltliche Einschränkung auf bestimmte Investitionen soll dabei nicht erforderlich sein (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 4 Rz 5). Darüber hinaus sollen auch produktionsbasierte Steuerbegünstigungen anerkannt sein, wenn sie in Abhängigkeit von der produzierten Menge eines Produktes ermittelt werden und die Produktion von körperlichen Gegenständen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betreffen (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 4 Rz 9 ff).
Entsprechend Abs. 3 Satz 2 sollen nur jene Steuerbegünstigungen anerkannt sein, die eine Verminderung der laufenden oder zukünftigen Steuerschulden für eine erfasste Steuer bewirken; dies betrifft somit primär nicht auszahlbare Steuergutschriften oder etwa steuerliche Zusatzabschreibungen, die nach allgemeinen Mindeststeuer-Berechnungsvorschriften zu einer Verminderung der erfassten Steuern führen. Auch teilweise Steuerbefreiungen können unter diese Definition fallen, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem steuerfrei gestellten Betrag und den begünstigten Aufwendungen oder Ausgaben besteht (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 4 Rz 6).
Nach Abs. 3 letzter Satz sollen jedoch Steuerbegünstigungen nicht anerkannt sein, wenn der Wert des Steuervorteils der Begünstigung den Betrag der getätigten Ausgaben übersteigt; daher darf etwa eine Steuergutschrift für getätigte Aufwendungen nicht höher sein als die getätigten Aufwendungen selbst (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 4 Rz 8).
Zu Abs. 4:
Abs. 4 soll eine Benachteiligung von innerhalb der Mindeststeuer begünstigten anerkannten auszahlbaren Steuergutschriften (§ 2 Z 39) – wie etwa aus österreichischer Sicht die Forschungsprämie – sowie marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften (§ 27 Abs. 4) gegenüber den gemäß Abs. 3 2. Satz anerkannten Steuerbegünstigungen verhindern, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind; d.h. die anerkannten auszahlbaren bzw. marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften ausgaben- oder produktionsbasiert gewährt werden und der Wert ihres Steuervorteils die getätigten Aufwendungen nicht überschreiten (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 4 Rz 21). Die Berücksichtigung dieser Steuergutschriften erfolgt jedoch nur bei Inanspruchnahme eines jährlich auszuübenden Wahlrechtes.
Zu Abs. 5:
Wird der Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen, sind gemäß Abs. 5 die im Geschäftsjahr in Anspruch genommenen anerkannten Steuerbegünstigungen, die zunächst zu einer Verminderung der erfassten Steuern geführt haben, bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern wieder hinzuzurechnen; diese Hinzurechnung gilt jedoch höchstens bis zur Substanzobergrenze gemäß Abs. 7.
Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Abs. 4 auf Behandlung der anerkannten auszahlbaren Steuergutschriften (§ 2 Z 39) sowie marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften (§ 27 Abs. 4) als anerkannte Steuerbegünstigungen soll sowohl eine modifizierte Berechnung des Mindeststeuer- Nettogewinns als auch der angepassten erfassten Steuern erfolgen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass diese beiden Steuergutschriften nach allgemeinen Vorschriften den Mindeststeuer-Nettogewinn erhöhen, jedoch die angepassten erfassten Steuern nicht vermindern. Daher sollen diese als anerkannte Steuerbegünstigungen behandelten Steuergutschriften in einem zusätzlichen Berechnungsschritt sowohl den Mindeststeuer-Nettogewinn als auch die angepassten erfassten Steuern vermindern.
Die modifizierte Berechnungsweise der erfassten Steuern gemäß Abs. 4 soll sowohl bei der Mindeststeuer-Vollberechnung als auch bei Inanspruchnahme des ETR-Safe-Harbour gemäß § 53a gelten, weil eine Kombination dieses Safe-Harbour mit dem ETR-Safe-Harbour zulässig ist (vgl. bereits die Erläuterungen zu § 53a Abs. 4 Z 13).
Zu Abs. 6:
Bei der modifizierten Berechnungsweise der erfassten Steuern im Rahmen dieses Safe-Harbour sind gemäß Abs. 5 die im Geschäftsjahr in Anspruch genommenen anerkannten Steuerbegünstigungen hinzuzurechnen. Abs. 6 soll die Ermittlung des konkreten Betrags der in einem Geschäftsjahr in Anspruch genommenen anerkannten Steuerbegünstigungen in 4 Ziffern näher regeln (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 4 Rz 23 ff):
Gemäß Z 1 soll bei Steuergutschriften der Betrag maßgeblich sein, um den diese Steuergutschriften die laufenden Steuerschulden für erfasste Steuern im jeweiligen Geschäftsjahr vermindert haben; bei anerkannten auszahlbaren Steuergutschriften sowie marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften ist (mangels Kürzung der erfassten Steuern) auf den im jeweiligen Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Gutschriftsbetrag abzustellen.
Gemäß Z 2 ergibt sich bei über die Anschaffungskosten hinausgehenden Abschreibungen der in Anspruch genommene Betrag der Steuerbegünstigung aus der Multiplikation der zusätzlichen Abschreibung mit dem nominellen Steuersatz.
Gemäß Z 3 ergibt sich bei steuerbefreiten Einkünften der relevante Betrag aus einer Multiplikation der – mit begünstigten Aufwendungen oder Ausgaben in Zusammenhang stehenden – steuerbefreiten Einkünfte mit dem nominellen Steuersatz.
Gemäß Z 4 soll bei einer Begünstigung in Form eines ermäßigten Steuersatzes für Einkünfte, die mit begünstigten Aufwendungen oder Ausgaben in Zusammenhang stehen, der relevante Betrag durch Multiplikation mit dem Differenzbetrag aus Nominalsteuersatz und begünstigten Steuersatz zu ermitteln sein
Zu Abs. 7
Die Hinzurechnung der qualifizierten Steuerbegünstigungen zu den angepassten erfassten Steuern gemäß Abs. 5 soll mit einem sog „Substance Cap“ gedeckelt sein (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 4 Rz 30 ff). Diese Substanzobergrenze soll an die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte anknüpfen, die auch nach allgemeinen Mindeststeuer-Vorschriften für die Ermittlung des Substanzfreibetrags gemäß § 48 maßgeblich sind.
Die hier maßgebliche Substanzobergrenze soll jedoch abweichend vom Substanzfreibetrag ermittelt werden:
Sie beträgt entweder 5,5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte, die Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet ausüben, oder 5,5 % der Abschreibungen und Wertminderungen der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet, wobei der höhere Betrag maßgeblich ist (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 4 Rz 31). Abweichend von der Berechnung des Substanzfreibetrages gemäß § 48 Abs. 5 sollen hier jedoch auch aktivierte Lohnkosten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 angesetzt werden können, weil hier im Unterschied zum Substanzfreibetrag entweder die Lohnkosten oder die Abschreibungen und Wertminderungen maßgeblich sind und daher eine Doppelberücksichtigung derselben Kosten ausgeschlossen ist (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 4 Rz 31).
Zu Abs. 8:
Alternativ zu Abs. 7 soll die berichtspflichtige Geschäftseinheit auf Antrag 1% des Buchwerts der materiellen Vermögenswerte (mit Ausnahme von Grundstücken und anderen nicht abnutzbaren Vermögenswerten) als Substanzobergrenze ansetzen können. Dabei handelt es sich um ein Fünfjahres-Wahlrecht. Bei Widerruf dieses Wahlrechts dürfen zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung Abschreibungen und Wertminderung jener materiellen Vermögenswerte nicht mehr berücksichtigt werden, deren Buchwert bereits in einem früheren Geschäftsjahr in die Substanzobergrenze eingeflossen ist (vgl. OECD (2026), Side-by-Side Package Kapitel 4 Rz 32 und 33).
Zu Z 14 (§ 57):
Durch die Anpassung in § 57 sollen die Verwaltungsleitlinien des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS vom 11. Mai 2026 umgesetzt werden.
Bestimmte Rechnungslegungsstandards (z. B. US-GAAP) erlauben es, ein Geschäftsjahr zu führen, das jedes Jahr am selben Wochentag endet und zwischen 52 und 53 Wochen schwankt. Folglich kann ein Geschäftsjahr unter einem solchen Rechnungslegungsstandard in einzelnen Jahren mehr als 12 Monate umfassen. Dies kann dazu führen, dass ein Geschäftsjahr zwar am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnt, aber erst nach dem 31. Dezember 2026 endet. Nach dem derzeitigen Wortlaut könnte für ein solches Geschäftsjahr der temporäre SES-Safe-Harbour nicht in Anspruch genommen werden, was nicht sachgerecht erscheint. § 57 soll daher angepasst werden, um in solchen Fällen eines sog. „53-Wochen-Geschäftsjahres“ eine Anwendung des temporären SES-Safe-Harbours zuzulassen, wenn dieses Geschäftsjahr vor dem 31. Dezember 2025 beginnt und spätestens am 3. Jänner 2027 endet.
Für Geschäftsjahre, die nicht mehr als 12 Monate umfassen, soll der temporäre SES-Safe-Harbour hingegen wie bisher nur in Anspruch genommen werden können, wenn das Geschäftsjahr vor dem 31. Dezember 2025 beginnt und vor dem 31. Dezember 2026 endet.
Zu 15 lit. a (§ 73 Abs. 1 und § 84 Abs. 6):
Bei einer „lokalen“ Einreichung des Mindeststeuerberichts durch die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten (§ 69 Abs. 1) oder durch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (§ 69 Abs. 2) erfolgt kein Austausch des Mindeststeuerberichts mit anderen Steuerhoheitsgebieten. Es soll daher klargestellt werden, dass sich in diesem Fall die Verpflichtung zur Einreichung nur auf jene Teile bezieht, die für Österreich nach dem in § 73a Abs. 2 festgelegten Verteilungsansatz einschlägig sind. Unternehmensgruppen soll es aber auch in diesen Fällen freistehen, den Mindeststeuerbericht vollumfänglich mit den Angaben zur gesamten Unternehmensgruppe zu befüllen.
Erfolgt die Einreichung in Österreich hingegen „zentral“ durch eine als berichtspflichtig benannte Einheit oder die oberste Muttergesellschaft, soll der Mindeststeuerbericht vollumfänglich mit den Angaben zur gesamten Unternehmensgruppe befüllt werden. Dies ist erforderlich, damit der Mindeststeuerbericht gemäß § 73a mit anderen Steuerhoheitsgebieten ausgetauscht werden kann.
Zu Z 15 lit. b (§ 73 Abs. 5 und § 84 Abs. 6):
§ 73 Abs. 5 soll Punkt 5.1.6 des Side-by-Side-Pakets umsetzen. Für Unternehmensgruppen, die den Side-by-Side-Safe-Harbour nach § 56a in Anspruch nehmen, soll abweichend von Abs. 2 demnach Folgendes gelten:
1. Im allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts können die Angaben nach § 73 Abs. 2 Z 1 lit c (zusammenfassende Übersicht) entfallen. Damit soll es grundsätzlich ausreichend sein, wenn der allgemeine Abschnitt die Angaben nach § 73 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b enthält.
2. Der steuerhoheitsgebietsspezifische Abschnitt soll nur hinsichtlich jener Steuerhoheitsgebiete befüllt werden müssen, in denen für das betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte NES-Regelung anwendbar ist. Die Berechnungen betreffend dieser Steuerhoheitsgebiete sind auch im Anwendungsbereich des Side-by-Side-Safe-Harbour relevant, da sich dieser nicht auf Ergänzungssteuerbeträge auf Grund einer anerkannten NES-Regelung auswirkt.
Zu Z 16 (§ 74 Abs. 3):
Sämtliche Wahlrechte im MinBestG sind gemäß § 74 Abs. 3 von der berichtspflichtigen Geschäftseinheit im Mindeststeuerbericht zu erklären. Daher soll diese Bestimmung um die neu eingeführten Safe-Harbour-Regelungen gemäß § 53a, 56a, 56b und 56c ergänzt werden, weil diese ebenfalls als Wahlrecht konzipiert bzw. innerhalb dieser Regelungen weitere Wahlrechte vorgesehen sind.
Zu Z 17 (§ 76 Abs. 8 und § 84 Abs. 10):
Die NES-Pflicht erstreckt sich nicht nur auf im Inland gelegene Geschäftseinheiten, sondern gemäß § 6 Abs. 3 auch auf staatenlose Geschäftseinheiten, die einen Inlandsbezug (Gründungsstaat einer staatenlosen transparenten Einheit bzw. Tätigkeitsstaat einer staatenlosen Betriebsstätte) aufweisen. Bei solchen staatenlosen Einheiten handelt es sich jedoch gemäß § 5 nicht um im Inland gelegene Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe. Die im Inland gelegene abgabepflichtige Geschäftseinheit gemäß § 76 unterliegt zwar auch mit den NES-Beträgen in Bezug auf solche staatenlose Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe der Mindeststeuer. Sofern eine Unternehmensgruppe jedoch keine im Inland gelegene Geschäftseinheit hat, die nach § 76 Abs. 2 als Abgabepflichtige in Betracht kommt, soll zur Vermeidung einer planwidrigen Lücke die jeweilige staatenlose Geschäftseinheit selbst Abgabepflichtige hinsichtlich der NES sein. Diese Regelung soll daher bereits für Geschäftsjahre gelten, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
Zu Z 18 (§ 77 Abs. 1 und § 84 Abs. 11):
Um die korrekte zeitliche Zuordnung eingelangter Mindeststeuerzahlungen eines Voranmeldungszeitraums zum zweitfolgenden Kalenderjahr gebarungsmäßig zu erleichtern, soll der Fälligkeitstermin für die Mindeststeuer für Voranmeldungszeiträume ab 2026 geringfügig verlegt und so an gängige Termine in anderen Bereichen angeglichen werden. Für den Voranmeldungszeitraum 2026 ist daher der Fälligkeitstermin für die Mindeststeuer der 15. Dezember 2028; für die Voranmeldungszeiträume 2024 und 2025 ist jedoch wie bisher der 31. Dezember des jeweils zweitfolgenden Kalenderjahres maßgeblich.
Zu Z 19 (§ 80 Abs. 7 und § 84 Abs. 12):
§ 80 Abs. 7 soll im Einklang mit Rz 45 ff der vom Inclusive Framework on BEPS am 13. Juli 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften für Zwecke der NES eine Neubestimmung des Übergangsjahres gemäß § 80 Abs. 6 vorgesehen. Diese Regelung soll ausschließlich dann relevant sein, wenn auf im Inland gelegene Geschäftseinheiten bereits für ein Geschäftsjahr die NES zur Anwendung kam und daher auch bereits ein Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 vorlag, jedoch ausländische PES- oder SES-Regelungen in Bezug auf diese inländischen Geschäftseinheiten erst in einem späteren Geschäftsjahr erstmalig Anwendung finden.
Es handelt sich hierbei somit um eine Koordinierungsregelung, die eine Neubestimmung der Steuerattribute des Übergangsjahres für diese inländischen Geschäftseinheiten ermöglicht (vgl. OECD, Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Consolidated Commentary to the Global Anti Base Erosion Model Rules (2026): Inclusive Framework on BEPS, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, Kapitel 10, Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, Rz 118.49.2). Da diese Regelung somit ausschließlich begünstigenden Charakter hat, soll diese auch bereits rückwirkend für Geschäftsjahre Anwendung finden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)
Zu Z 1, 4, 5 lit. b, 7, 8 und 9 (§ 3 Abs. 3a Z 2, 25b Abs. 1, Art. 1a Abs. 1, Art. 3 Abs. 6, Art. 25a Abs. 1, § 28 Abs. 72 Z 1):
Aufgrund der Richtlinie (EU) 2025/516 (VAT in the Digital Age – „ViDA“) sollen folgende Punkte umgesetzt werden:
Der Abnehmerkreis in § 3 Abs. 3a Z 2 soll auf sämtliche Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 ausgeweitet werden.
Kleinunternehmer sollen ab 1.1.2027 von der Nutzung des IOSS ausgeschlossen werden. Weiters soll die Konsignationslagerregelung mit 30.6.2028 auslaufen.
Für Verbringungen, die nach dem 30. Juni 2028 ausgeführt werden, soll die Konsignationslagerregelung somit nicht mehr anwendbar sein.
Der Verzicht auf die Kleinstunternehmerregelung gemäß Art. 3 Abs. 6 soll ab 1.1.2027 als ausgeübt gelten, wenn der Unternehmer die Sonderregelung für den EU-OSS in Anspruch nimmt.
Ab 1.1.2027 soll überdies die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, die Lieferung von Elektrizität oder die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den in § 3 Abs. 14 festgelegten Bedingungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 über den EU-OSS erklärt werden können. Voraussetzung soll sein, dass der Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung ausgeführt wird, weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat. Für diese Zwecke sollen solche Lieferungen als innergemeinschaftlicher Versandhandel gemäß Art. 3 Abs. 3 gelten. Mit der generellen Ausweitung des EU-OSS ab 1.7.2028 durch Art. 3 der Richtlinie (EU) 2025/516 soll die Regelung mit diesem Zeitpunkt obsolet werden.
Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1 Z 19):
Aufgrund der Einführung des MTD-Gesetzes 2024 (MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024, und der Aufhebung des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, (vgl. § 60 Abs. 3 MTDG) soll der Verweis in § 6 Abs. 1 Z 9 angepasst werden.
Zu Z 3 (§ 7 Abs. 1 Z 3 lit. c):
Die Bagatellgrenze beim steuerfreien Touristenexport soll von 75 Euro auf 125 Euro teilinflationsangepasst werden.
Zu Z 5 lit. a (§ 28 Abs. 71):
Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden. Das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, soll in § 28 Abs. 71 geregelt werden.
Zu Z 6 (Z 13 lit. e der Anlage 1 zu § 10 Abs. 2):
Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden. Eine materiell-rechtliche Änderung hinsichtlich der in der Z 13 lit. e der Anlage 1 erfassten Waren soll damit nicht verbunden sein.
Zu Artikel 5 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)
Zu Z 1 (§ 18 Abs. 2w):
Der Begriff der „Person“, der durch ein Redaktionsversehen nicht im Rahmen des Abänderungsantrages zum Budgetbegleitgesetz 2025 im Budgetausschuss ausgebessert wurde, soll durch die nunmehrigen Steuersubjekte „Erwerber und Erwerbergruppe“ ersetzt werden. Weiters soll klargestellt werden, dass die Inkrafttretensbestimmung des § 18 Abs. 2w, die bei Erfüllen der Voraussetzungen zur Setzung eines Grunderwerbsteuertatbestandes nach § 1 Abs. 3 führt, sowohl für unmittelbare als auch mittelbare Vorgänge gilt.
Zu Z 2 (§ 18 Abs. 2x):
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 wurde die Ablöse des bisherigen Grunderwerbsteuer – Verfahrens mit 1. April 2026 durch ein neues Verfahren vorgesehen. Da diese Umsetzungszeit zu kurz bemessen war, wurde das Inkrafttreten des neuen elektronischen Verfahrens mit der GV-Verfahrensverordnung – GVVV, BGBl. II Nr. 75/2026, auf den 1. Jänner 2027 verschoben. Da auch dieser Termin nicht einhaltbar ist, soll das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2027 verschoben werden.
Zu Z 3 (§ 18 Abs. 2y):
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 wurde § 13 Abs. 4 unbeabsichtigt entfernt. Dieses Redaktionsversehen soll durch Wiederinkrafttreten des ursprünglichen § 13 Abs. 4 korrigiert werden. Die anderen Änderungen sollen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)
Zu Z 1 (§ 13 Abs. 4):
Es soll klargestellt werden, dass auch Schriften, für die eine Pauschalgebühr in Form einer Antragsgebühr entrichtet wurde, mit einem Entrichtungsvermerk versehen werden sollen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die bereits vergebührte Schrift bei späterer Vorlage in einem anderen Verfahren nicht erneut einer Vergebührung als Beilage (§ 14 TP 5) unterzogen wird.
Zu Z 2 (§ 14 TP 12 Abs. 7):
Zur Sicherstellung der Gebührenentrichtung durch die Steuerschuldner soll die Ausstellung der beantragten Schriften nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr möglich sein.
Zu Z 3 (§ 14 TP 25):
Es soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden.
Zu Z 4 (§ 37 Abs. 55 und 56):
Es soll ein Redaktionsversehen korrigiert und das Inkrafttreten geregelt werden.
Zu Artikel 7 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992)
Zu Z 1 und 4 (§ 2 Abs. 1 Z 4, TP 7 Abs. 1):
Aufgrund des Entfalles des § 35 AsylG im Rahmen des Asyl- und Migrationsanpassungsgesetzes – AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026 soll die TP 7 dahingehend angepasst werden, dass die zu diesem Zeitpunkt zu entrichtende Gebühr gemäß TP 7 Abs. 1 Z 3 und 4 entfallen soll. Da für den Familiennachzug zu in Österreich Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten künftig ein Aufenthaltstitel nach § 46a NAG gestellt werden kann, soll die Gebühr für befristete Aufenthaltstitel gemäß TP 1a Abs. 1 Z 1 in Höhe von 218 Euro entrichtet werden.
Zu Z 2 (§ 17 Abs. 21):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Z 3 (TP 5):
Aufgrund von neu hinzugetretenen Aufgaben der Vertretungsbehörden soll die TP 5 um zwei Tatbestände erweitert werden: Zum einen sollen die österreichischen Vertretungsbehörden in Zukunft direkt an das elektronische Strafregister angebunden werden. Mit direktem Zugriff auf das Strafregister werden die Vertretungsbehörden das Ausstellungsverfahren für Strafregisterbescheinigungen im digitalen Wege bewerkstelligen. Derzeit nimmt die Vertretungsbehörde die Anträge auf Aufstellung von Strafregisterbescheinigungen entgegen und leitet diese per E-Mail an das Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien weiter. Das Strafregisteramt stellt aus dem Strafregister die entsprechenden Strafregisterbescheinigung aus und sendet diese per E-Mail der Vertretungsbehörde zu. Hierauf wird die Strafregisterbescheinigung dem Antragsteller übergeben. Da nun geplant ist, dass österreichische Vertretungsbehörden ab 1. Jänner 2027 nach demselben technisch-organisatorischem Verfahren Strafregisterbescheinigungen, welches auch andere Behörden – wie Landespolizeidirektion oder Gemeinden – derzeit anwenden, ausstellen sollen, ist die Einfügung eines gesonderten konsulargebührenrechtlichen Tatbestandes angebracht, welcher dem Tatbestand des Gebührengesetzes in § 14 TP 26 GebG entspricht.
Zum anderen soll künftig auch die Beantragung eines neuen Führerscheins (Duplikat) bei der Vertretungsbehörde möglich sein. Auch für diesen Fall soll in TP 5 Abs. 5 eine Gebühr festgelegt werden, die jener des § 14 TP 16 Abs. 1 Z 2 GebG entspricht.Für die Entgegennahme und Weiterleitung des Antrags sowie für die Aushändigung des Duplikatführerscheines sind nach derzeitiger Rechtslage Konsulargebühren gemäß Tarifpost 1 Abs. 1 KGG 1992 iHv 36 Euro von der Vertretungsbehörde einzuheben. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zusätzlich auch die Inlandsgebühr iHv 73 Euro gemäß § 14 TP 16 Abs. 1 Z 2 GebG für die Ausstellung des Dokumentes bei der inländischen Führerscheinbehörde zu entrichten. Die angestrebte Novelle zum Konsulargebührengesetz strebt – analog wie dies derzeit etwa bei der Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen oder Personenstandsurkunden der Fall ist – die Pauschalierung der Gebühr für die Antragstellung und Ausstellung eines neuen Führerscheins (Duplikat) bei einer Vertretungsbehörde an. So soll in Abs. 3 Z 2 und in Abs. 5 Z 2 klargestellt werden, dass die bereits bei der Vertretungsbehörde bezahlte Gebühr als nach dem GebG entrichtete Gebühr gilt. Wird der Antrag durch die Inlandsbehörde bearbeitet und die gewünschte Schrift durch diese ausgestellt, steht dieser auch bei Beantragung bei der Vertretungsbehörde der Pauschalbetrag iSd § 14 TP 26 Abs. 9 bzw. § 14 TP 16 Abs. 5 GebG zu.
Zu Z 5 (TP 7 Abs. 2 Z 3):
Der Wortlaut der Befreiungsbestimmung soll an die bisherige Verwaltungspraxis angepasst und klargestellt werden, dass der Begriff der „Familienangehörige“ auch Familienangehörige österreichischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger umfasst.
Darüber hinaus soll eine dynamische Verweisung auf den Begriff der „Familienangehörigen“ aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass auch bei Hinzutreten neuer Bestimmungen im FPG, die diesen Begriff verwenden, eine Erfassung von der Gebührenbefreiung gegeben ist.
Zu Z 6 (TP 14):
Gemäß der geltenden Rechtslage sind nach dieser Tarifpost Weiterleitungen von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen zu vergebühren. Die Tarifpost gilt nur subsidiär, soweit nicht TP 1 Abs. 2 (Zustellungen oder Weiterleitung von Schriften an Privatpersonen) oder TP 10 (Vernehmungen in Rechts- und Amtshilfeverfahren) zur Anwendung kommt.
Gleichzeitig können diese Konsulargebühren auch in all jenen Fällen nicht anfallen, in denen Rechtshilfeersuchen auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Unionsrecht im unmittelbaren Verkehr von Gericht zu Gericht oder im Verkehr zwischen den beiderseitigen Justizministerien übersendet werden (vgl. insbesondere § 32 Abs. 1 dritter Satz des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 8. September 2020 über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen, GZ: 2020.0.567.901).
Diese beiden Gruppen umfassen die überwiegende Mehrzahl der Verfahren in Zivilsachen mit Auslandsbezug in Österreich, sodass die Gebühr nach TP 14 obsolet geworden ist und daher entfallen soll. In jenen Verfahren in Zivilrechtssachen mit Auslandsbezug, in denen die Rechtshilfe und Zustellung im diplomatischen oder konsularischen Weg bzw. unter Einbeziehung der Vertretungsbehörden erfolgt, bleibt die Möglichkeit der Vorschreibung des konsularischen Auslagenersatzes gemäß § 1 Abs. 2 KGG unberührt.
Zu Artikel 8 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)
Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2):
Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
Zu Z 2 (§ 12 Abs. 3 Z 36):
In einem mehrjährigen Prozess zur Schaffung eines elektronischen Verfahrens zur Digitalisierung der Verkehrsteuern soll auch ein digitales Verfahren für die Versicherungssteuer implementiert werden. Da die technischen Voraussetzungen für das elektronische Verfahren bisher nicht vorliegen und es zu Verzögerungen kommt, soll das Inkrafttreten auf den 1. Jänner 2028 verschoben werden. Zudem soll es ermöglicht werden das Inkrafttreten durch Verordnung bis 1. Jänner 2029 zu verschieben, sofern die technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen.
Zu Z 3 (§ 12 Abs. 3 Z 37):
Die Änderung des § 8 Abs. 2 soll mit 1. Jänner 2028 in Kraft treten, aber für den Fall, dass der Start des neuen elektronischen Verfahrens durch Verordnung auf 1. Jänner 2029 verschoben wird, soll auch diese Bestimmung erst mit 1. Jänner 2029 in Kraft treten. § 12 Abs. 3 Z 36 soll am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Zu Artikel 9 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952)
Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2):
Die unterjährigen Korrekturen unterliegen mangels Bescheides keinen Säumnisfolgen, weshalb der entsprechende Satz überarbeitet werden soll. Die Prüfung der unterjährigen Berichtigungen für einen Anmeldungszeitraum (Kalendermonat) soll erst im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. Säumnisfolgen sollen abweichend von der generellen Norm erst dann eintreten, wenn die Berichtigungen insgesamt mehr als 5% der ursprünglich selbst berechneten und entrichteten Steuer betragen.
Zu Z 2 (§ 9 Abs. 11):
In einem mehrjährigen Prozess zur Schaffung eines elektronischen Verfahrens zur Digitalisierung der Verkehrsteuern soll auch ein digitales Verfahren für die Feuerschutzsteuer implementiert werden. Da die technischen Voraussetzungen für das elektronische Verfahren bisher nicht vorliegen und es zu Verzögerungen kommt, soll das Inkrafttreten auf den 1. Jänner 2028 verschoben werden. Zudem soll es ermöglicht werden das Inkrafttreten durch Verordnung bis 1. Jänner 2029 zu verschieben, sofern die technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen.
Zu Z 3 (§ 9 Abs. 12):
Der neu geschaffene § 3 Abs. 4 hat keinen Zusammenhang mit dem neuen elektronischen Verfahren und soll unverändert mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten. Die anderen Änderungen sollen analog zu den Änderungen des Versicherungssteuergesetzes in Kraft treten.
Zu Artikel 10 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)
Zu Z 1 (§ 21):
Mit der Änderung des § 21 sollen die Wertfortschreibungsgrenzen von Einheitswertbescheiden mit 1. Jänner 2029 aufgehoben werden. Diese Grenzen hatten ihre Berechtigung als die Einheitswerte noch „händisch“ festgestellt wurden. Seit der automatisierten Berechnung der Einheitswerte verursacht die Berücksichtigung der Wertfortschreibungsgrenzen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und Unklarheiten. Um einen automatisierten Prozess zu gewährleisten, soll die Berücksichtigung der Wertfortschreibungsgrenzen und deren Nachprüfung entfallen.
Zu Z 2 (§ 30 Abs. 7):
Es soll eine Verordnungsermächtigung aufgenommen werden, die es dem Bundesminister für Finanzen ermöglicht den Schlüssel des Abs. 7 um weitere Tierarten (z. B. Neuweltkamele, Strauße, Zwergrinder) samt passender Vieheinheit zu erweitern. Bevor die Verordnung erlassen werden kann, hat zwingend eine Beratung des landwirtschaftlichen Bewertungsbeirates zu erfolgen.
Zu Z 3 (§ 80a Abs. 2):
Derzeit besteht die Möglichkeit, dass Gemeinden bei der Bewertung von Grundstücken für das Finanzamt Österreich tätig werden. Diese Möglichkeit soll auf Gemeindeverbände iSd Art. 116a des Bundes-Verfassungsgesetzes und deren Mitarbeiter ausgeweitet werden.
Zu Z 4 (§ 86 Abs. 25):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Artikel 11 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)
Zu Z 1 und 4 (§ 2 Abs. 3a und 5 sowie § 11 Abs. 7):
Mit den Änderungen in § 2 und § 11 soll die Auflage der Ergebnisse der Bodenschätzung aufgrund der Aktualisierung der klimatischen Verhältnisse näher erläutert werden. Da bei Auflage der Ergebnisse der Bodenschätzung für das Jahr 2027 sowie bei der Überprüfung der Musterstücke in Zeitabschnitten von 15 Jahren nur die klimatischen Verhältnisse überprüft werden, soll klargestellt werden, dass bei einer Auflage nur die Ergebnisse der Bodenschätzung hinsichtlich dieser klimatischen Verhältnisse zur Einsicht aufgelegt werden. Es soll sich hierbei um einen hinzutretenden Feststellungsbescheid handeln, der lediglich Abweichungen bei der Ermittlung der Acker- bzw. Grünlandzahl bekanntgibt. Die Boden- und Grünlandgrundzahl sowie alle nicht klimatischen Abweichungen (sonstige Zu- und Abschläge), die schon Gegenstand des zuvor erlassen Feststellungsbescheides waren, sollen hingegen unberücksichtigt bleiben. Folge dieser Klarstellung soll daher sein, dass Rechtsmittel gegen die aufgelegten Ergebnisse der Bodenschätzung nur hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse, somit gegen diese Abweichung bei der Ermittlung der Acker- bzw. Grünlandzahl, möglich sind. Rechtsmittel gegen die Boden- bzw. Grünlandgrundzahl und sonstige Abweichungen der Acker- bzw. Grünlandzahl sollen bei der Auflage der Ergebnisse der Bodenschätzung aufgrund einer Überprüfung der klimatischen Verhältnisse daher mangels Änderungen nicht zulässig sein.
Unter klimatischen Verhältnissen sollen die regionalklimatischen Verhältnisse zu verstehen sein, deren Definition im durch den Bundesminister für Finanzen kundzumachenden Klimarahmen vorgenommen wird.
Zu Z 2 und 3 (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 3):
Es sollen Redaktionsversehen behoben werden.
Zu Z 5 (§ 17 Abs. 16):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Artikel 12 (Änderung der Bundesabgabenordnung)
Zu Z 1 und 21 (§ 48 Abs. 1 und § 323 Abs. 93):
Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 48 Abs. 1 BAO, der den Beginn eines Verständigungsverfahrens (einschließlich Schiedsverfahrens) feststellt, kann – nach der Systematik des § 48 BAO – zeitlich nicht erst nach einem Bescheid gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 BAO, der das Ende eines solchen Verfahrens darstellt, gestellt werden. Mit dem letzten Satz des § 48 Abs. 1 BAO soll klargestellt werden, dass ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 48 Abs. 1 BAO vor dem Abschluss des jeweiligen Verfahrens durch Bekanntgabe eines nach § 48 Abs. 2 bzw. 3 BAO zu erlassenden Bescheides, zu stellen ist.
Zu Z 2 und 21 (§ 48c Abs. 7 und § 323 Abs. 93):
Die überholte statische Verweisung auf das E‑Government-Gesetz wird durch eine dynamische Verweisung ersetzt. Da mittlerweile keine Übermittlungen der vbPK-ZU an einen Universaldienstbetreiber mehr vorgenommen werden, hat lit. c zu entfallen. Der letzte Satz wird an die neue Rechtslage betreffend die Teilnehmeridentifikation in FinanzOnline angepasst.
Zu Z 3 und 21 (§ 57 Abs. 4 und § 323 Abs. 93):
Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 57 BAO hat einen verwaltungsökonomischen Hintergrund. Die Abs. 1 bis 3 beziehen sich ausschließlich auf Fallkonstellationen, in denen die gesetzliche Zuständigkeit zu unökonomischen bzw. ungewollten Situationen führt (zB ein wiederholtes Wechseln zwischen der Zuständigkeit des Finanzamts Österreich und des Finanzamtes für Großbetriebe, wenn die Umsätze des Abgabepflichtigen um die in § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 BAO festgelegte Grenze schwanken). Ist die Zuständigkeit mit Bescheid einem Finanzamt bereits übertragen worden, kann es vorkommen, dass die ursprünglichen Gründe für die Übertragung wegfallen (zB, weil die Umsätze dauerhaft weit unter oder über der Grenze des § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 BAO zu liegen kommen, oder weil diese Grenze durch den Gesetzgeber geändert worden ist). Mit dem neu vorgeschlagenen Abs. 4 erhält das aufgrund des Übertragungsbescheides zuständig gewordene Finanzamt die Möglichkeit, amtswegig oder auf Antrag die gesetzliche Zuständigkeitsregelung – gegen die nunmehr keine verwaltungsökonomischen Gründe mehr sprechen – wieder anwendbar zu machen, indem es den Übertragungsbescheid aufhebt. Allfällige Interessen des Abgabepflichtigen, die für oder gegen eine Zuständigkeitsänderung sprechen, sind im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen.
Zu Z 4 und 21 (§ 63 Abs. 1 Z 10 bis 12 und Abs. 2 BAO und § 323 Abs. 93):
Durch die Novelle soll die Aufzählung der Vollzugsaufgaben des Zollamts Österreich, die in den jeweiligen Materiengesetzen begründet sind, aktualisiert und präzisiert werden.
Zu Z 5 und 21 (§ 99b und § 323 Abs. 93):
Seit dem 1. Jänner 2026 besteht die Möglichkeit, sich unter gewissen Voraussetzungen von einem unentgeltlichen Vertreter für Tätigkeiten in FinanzOnline vertreten zu lassen (§ 83a BAO). Da dieser nicht Zustellungsbevollmächtigter sein darf, ist weiterhin dem Vertretenen zuzustellen. Um unnötige Postzustellungen zu vermeiden, soll in § 99b Z 1 BAO eine Zustellfiktion geschaffen werden, wonach mit der Zustellung in die Funktion „Nachrichten“ in FinanzOnline und somit in den Verfügungsbereich des Vertretenen die Zustellung an den Vertretenen bewirkt wird. Dies soll auch dann gelten, wenn die vertretene Person selbst nicht Teilnehmerin an FinanzOnline gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2027 ist. Das ist dann der Fall, wenn die vertretene Person weder über einen eID noch über FinanzOnline-Zugangsdaten verfügt oder wenn sie zwar über FinanzOnline-Zugangsdaten verfügt, aber diese nicht mit einem zweiten Authentifizierungsfaktor verknüpft hat. Dem Vertretenen entsteht dadurch kein Nachteil, weil der Bevollmächtigte in seiner Funktion als unentgeltlicher Vertreter jederzeit Zugriff auf die an den Vertretenen gerichteten Erledigungen in FinanzOnline hat. Hat die vertretene Person ihre FinanzOnline-Zugangsdaten vergessen oder verloren, hindert das die rechtsgültige Zustellung ebenfalls nicht (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). § 99b Z 1 BAO regelt keine Abweichung von § 99 Abs. 4 BAO, sondern stellt dessen Anwendbarkeit auch für den Fall der unentgeltlichen Vertretung klar.
Abweichend von § 99 Abs. 4 letzter Satz BAO in der Fassung des AbgÄG 2025 gilt die Zustellung gemäß § 99b Z 2 als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der unentgeltliche Vertreter wegen Abwesenheit von seiner eigenen Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem Tag wirksam, der auf die Rückkehr des unentgeltlichen Vertreters an seine eigene Abgabestelle folgt. Auf die Abwesenheit der vertretenen Person von ihrer Abgabestelle (zB aufgrund eines längeren Spitalsaufenthalts) soll es für die Feststellung des Zustellungszeitpunktes nicht ankommen, weil davon auszugehen ist, dass die Entgegennahme der in FinanzOnline elektronisch zugestellten Dokumente durch den unentgeltlichen Vertreter erfolgt.
§ 99b Z 3 BAO entspricht inhaltlich § 99 Abs. 5 BAO in der Fassung des AbgÄG 2025. Er ergänzt diesen allerdings um die Aussage, dass nicht nur der Teilnehmer selbst, sondern auch der unentgeltliche Vertreter seine E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über die elektronische Zustellung bekannt geben kann bzw. auf die Benachrichtigung verzichten kann. Relevant ist immer die zuletzt eingetragene E-Mail-Adresse bzw. die aktuelle Einstellung ob auf die Bekanntgabe verzichtet wird oder nicht. Ob die letzte Eintragung vom Teilnehmer selbst oder vom unentgeltlichen Vertreter vorgenommen wurde, ist nicht relevant.
Zu Z 6 bis 11 und Z 21 (§§ 153a bis d, §§ 153f und 153g und § 323 Abs. 93):
Die begleitende Kontrolle wurde als Pilotprojekt 2011 gestartet und mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl. I Nr. 62/2018, in der BAO gesetzlich verankert. Das Institut der begleitenden Kontrolle wurde laufend evaluiert. Neben einem 2024 erstellten und 2025 veröffentlichten Evaluationsbericht (III-85 BlgNR 28. GP) wurden auch die internen Verfahrensabläufe und Dokumente im Zusammenhang mit der begleitenden Kontrolle in den Jahren 2024 bis 2026 evaluiert. Die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 153a bis 153d, 153f und 153g BAO sind ein Ergebnis dieses internen Evaluationsprozesses. Mit ihnen sollen die faktischen Abläufe im Gesetzestext besser abgebildet werden und aufgetretene Unklarheiten klargestellt werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Zulassung von Revisoren eines Genossenschaftsrevisionsverbands und Prüfern einer Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands als Gutachter des Steuerkontrollsystems geht nicht auf diesen Evaluationsprozess zurück, sondern stellt eine inhaltliche Neuerung dar.
Zu Z 6 (§ 153a):
Der direkte Verweis auf die nunmehr in § 153b Abs. 3 BAO enthaltene Definition für einen Kontrollverbund dient der besseren Verständlichkeit der Bestimmung.
Zu Z 7 (§ 153b):
§ 153b BAO soll neu gefasst werden, um die in der Praxis bewährten Abläufe der begleitenden Kontrolle besser abzubilden und die klare Abgrenzung zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen für den Wechsel in die begleitende Kontrolle auch im Gesetzestext eindeutig widerzuspiegeln. Zu diesem Zweck sollen alle bislang in Abs. 1 und Abs. 4 genannten wesentlichen Voraussetzungen für das Stellen eines Antrags auf begleitende Kontrolle, die vom Antragsteller selbst erfüllt werden müssen, in Abs. 1 genannt werden. Die übrigen im bisherigen Abs. 4 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, aber nicht zwingend den Antragsteller betreffen, sollen in Abs. 2 genannt werden. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag schon nach der bisherigen Rechtslage zurückzuweisen. Dies soll aus dem Gesetzestext nunmehr eindeutig hervorgehen.
Der Inhalt des bisherigen Abs. 2 und die Definition des verbundenen Unternehmers, die bislang in Abs. 5 enthalten war und auf die im bisherigen Abs. 2 verwiesen wurde, sollen nunmehr in Abs. 3 Eingang finden. Zusätzlich wird eine ausdrückliche Definition des Kontrollverbunds aufgenommen. Dies hat den Zweck, dass der Rechtsanwender die relevanten Begriffsbestimmungen direkt dort findet, wo darauf Bezug genommen wird. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Der Inhalt des bisherigen Abs. 3 wird nunmehr in Abs. 4 eindeutiger geregelt. Die sprachliche Einschränkung auf Unternehmer in einer Beteiligungskette im ersten Satz dieses Absatzes soll entfallen, zumal schon nach der bisherigen Rechtslage auch einzelne Unternehmer („Solitär“) einen Antrag auf begleitende Kontrolle stellen können und auch sie diesen über FinanzOnline zu stellen haben. Erst im zweiten Satz dieses Absatzes soll festgelegt werden, dass die Antragstellung im Fall eines Kontrollverbundes durch den obersten Unternehmer der Beteiligungskette zu erfolgen hat. Die Wendung „elektronisch über die dafür im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion“ entspricht der Wortfolge, die nunmehr einheitlich bei Verweisen auf FinanzOnline verwendet wird (siehe zB § 2 der Quotenregelungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2023). Mit der (ausnahmslosen) Vorgabe der Verwendung einer spezifischen Funktion in FinanzOnline ist es jeweils nicht mehr notwendig, die Antragstellung beim Finanzamt für Großbetriebe zu verlangen. Eine Zuleitung an das zuständige Finanzamt für Großbetriebe erfolgt automationsunterstützt ohne Zutun des Abgabepflichtigen.
Der Inhalt des bisherigen Abs. 6 soll unverändert in Abs. 5 überführt werden.
Der Inhalt des letzten Satzes des bisherigen Abs. 7 soll nunmehr in Abs. 6 Eingang finden, sprachlich vereinfacht und inhaltlich ergänzt werden. Mit dieser Bestimmung wird der Beschlusspunkt Nr. 41 des Ministerratsbeschlusses vom 3. Dezember 2025, Nr. 33/13, „Bürokratie abbauen, Wirtschaft ankurbeln“ umgesetzt. Dieser enthielt das Vorhaben, die Befugnis, Gutachten über das Vorliegen eines Steuerkontrollsystems (Abs. 5) zu erstellen, auf Genossenschaftsrevisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband zu erweitern. Ob Interessenkonflikte oder Unvereinbarkeiten zwischen der Prüfungs- oder Steuerberatungstätigkeit einerseits und der Prüfung des Gutachtens im Sinn des § 153b Abs. 2 Z 1 andererseits bestehen, ergibt sich aus dem jeweils anzuwendenden Standesrecht bzw. den gesetzlichen Vorgaben für die Genossenschaftsrevision bzw. die Prüfung von Sparkassen.
Der nunmehr gekürzte Abs. 7 soll nach wie vor die vollständige Verordnungsermächtigung für die SKS-Prüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 340/2018, enthalten. Aufgrund der vorgenommenen Änderungen sind Verweis- und sprachliche Anpassungen notwendig.
Zu Z 8 (§ 153c samt Überschrift):
In § 153c soll das bereits erwähnte Ziel einer klareren Abgrenzung zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen für den Wechsel in die begleitende Kontrolle zunächst durch die direkte Bezugnahme auf die „inhaltliche“ Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle in der Überschrift erreicht werden.
Darüber hinaus soll in Abs. 1 klargestellt werden, dass die inhaltliche Prüfung (Außenprüfung) nur stattzufinden hat, wenn der Antrag auf begleitende Kontrolle nach Maßgabe des nunmehrigen § 153b Abs. 1 und 2 BAO zulässig ist. Dies entspricht schon der bisherigen Vorgehensweise des Finanzamts für Großbetriebe. Zudem soll erst an dieser Stelle festgelegt werden, welche einzelnen Voraussetzungen, im Fall eines Kontrollverbundes, die im Antrag angeführten Unternehmer erfüllen müssen (§ 153b Abs. 1 Z 1 bis 3 BAO). Erfüllt einer der im Antrag angeführten Unternehmer nicht die Voraussetzungen des § 153b Abs. 1 Z 1 bis 3 BAO, findet bei ihm keine Außenprüfung nach § 153c BAO statt. In weiterer Folge kann ihm gegenüber, der Wechsel in die begleitende Kontrolle nicht verfügt werden, sondern nur ein abweisender Bescheid erlassen werden (§ 153d BAO). Damit sollen klare Grundlagen für die Zurückweisung des Antrags auf begleitende Kontrolle insgesamt (§ 153b BAO) und die Abweisung des Antrags auf begleitende Kontrolle zB gegenüber einzelnen verbundenen Unternehmern (§ 153c BAO) geschaffen werden. Die sprachliche Anpassung, dass die Außenprüfung alle Jahre zu umfassen hat, für die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat, entspricht der bisherigen Rechtsauslegung und soll zum besseren Verständnis der Bestimmung beitragen.
Die Ergänzung des Abs. 2 soll klarstellen, dass das Finanzamt für Großbetriebe auch die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu prüfen hat, was auch der bisherigen Praxis entspricht. Im Übrigen wurde eine sprachliche Anpassung vorgenommen.
Zu Z 9 (§ 153d):
Auch in § 153d BAO dient die Bezugnahme auf die „inhaltliche“ Prüfung des Antrags und der Verweis auf § 153c BAO der klaren Abgrenzung zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen für den Wechsel in die begleitende Kontrolle.
In Abs. 1 soll klargestellt werden, dass nur ein (teilweise) stattgebender Bescheid den Zeitpunkt des Beginns der begleitenden Kontrolle enthalten muss. Ein inhaltlich stattgebender Bescheid (Wechsel in die begleitende Kontrolle) kann, wie bisher, nur für jene Unternehmer erlassen werden, die sich als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Mit den sprachlichen Anpassungen sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden.
Die Einschränkung der Zustellungsfiktion in Abs. 2 hat klarstellenden Charakter, weil diese nur in Fällen eines Kontrollverbundes relevant ist.
Zu Z 10 (§ 153f):
Die sprachliche Anpassung in Abs. 1 hat den Hintergrund, dass die erhöhte Offenlegungspflicht während der begleitenden Kontrolle nicht nur in Fällen eines Kontrollverbunds gilt, sondern auch in Fällen, wo die begleitende Kontrolle für einen einzelnen Unternehmer („Solitär“) verfügt worden ist. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsauslegung.
Die sprachliche Anpassung in Abs. 3 soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Auftrag zur begleitenden Kontrolle schon nach der bisherigen Rechtsauslegung auch einem einzelnen Unternehmer in der begleitenden Kontrolle („Solitär“) bekannt zu geben ist. Dafür ist die im Verfahren FinanzOnline vorgesehene Funktion zu verwenden (siehe hinsichtlich der nunmehr einheitlich verwendeten Wendung bei Verweisen auf FinanzOnline die Erläuterung zu Z 2 (§ 153b BAO).
Die sprachliche Anpassung in Abs. 4 hat den Hintergrund, dass die Besprechungen während der begleitenden Kontrolle nicht nur in Fällen eines Kontrollverbunds abzuhalten sind, sondern auch in Fällen, wo die begleitende Kontrolle für einen einzelnen Unternehmer („Solitär“) verfügt worden ist. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsauslegung.
Aufgrund der vorgenommenen Änderungen sind in Abs. 5 Verweis- und sprachliche Anpassungen notwendig.
Zu Z 11 (§ 153g):
Die sprachliche Anpassung in Abs. 1 hat den Hintergrund, dass die dort normierte Rechtsfolge der gänzlichen Beendigung der begleitenden Kontrolle für alle Unternehmer, für die sie verfügt worden ist, nicht nur von einem Unternehmer eines Kontrollverbunds, sondern auch von einem einzelnen Unternehmer („Solitär“) beantragt werden kann. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsauslegung.
Der Schlussteil des Abs. 1 soll inhaltlich ergänzt werden, um auch für den Beendigungsbescheid eine Zustellungsfiktion nach dem Vorbild von § 153d Abs. 2 BAO zu schaffen.
Mit der Streichung des Begriffs „einzelner Unternehmer“ und der Bezugnahme auf den „Unternehmer eines Kontrollverbunds“ in Abs. 2 soll eine Verwechslungsgefahr mit dem einzelnen Unternehmer, für den eine begleitende Kontrolle verfügt worden ist, vermieden werden. Eine inhaltliche Änderung der Bestimmung ist damit nicht verbunden.
Aufgrund der vorgenommenen Änderungen ist in Abs. 3 eine Verweisanpassung notwendig.
Abs. 4 soll inhaltlich ergänzt werden, um auch für den Beendigungsbescheid, der gegenüber einer Gruppe im Sinn des § 9 KStG 1988 erlassen wird, eine Zustellungsfiktion nach dem Vorbild von § 153d Abs. 2 BAO zu schaffen. Die übrigen Anpassungen haben sprachlich klarstellenden Charakter und bewirken keine inhaltliche Änderung.
Zu Z 12, 21 und 22 (§ 158 Abs. 4i, § 323 Abs. 93 und § 324):
Auf die Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) können Organe der Finanzverwaltung derzeit einzelfallbezogen Einsicht nehmen (§ 158 Abs. 4 Z 4 BAO). Für das automationsunterstützte Risikomanagement, insbesondere die risikoorientierte Fallauswahl, ist eine fallbezogene Einsichtnahme jedoch nicht ausreichend. Diese Aufgaben erfordern die strukturierte Analyse größerer Datenbestände und den Abgleich mit bereits vorhandenen abgabenrechtlich relevanten Informationen.
GISA-Daten, insbesondere Informationen zur Art des ausgeübten Gewerbes, zu Gewerbestandorten und weiteren Betriebsstätten, stellen für das automationsunterstützte Risikomanagement der Finanzverwaltung relevante Risikoinformationen dar. Durch die strukturierte Bereitstellung dieser Daten können Abweichungen und Risikomuster erkannt und Ressourcen der Abgabenbehörden zielgerichteter eingesetzt werden.
Die für Zwecke der Abgabenerhebung oder des automationsgestützten Risikomanagements erforderlichen GISA-Daten sollen in strukturierter elektronischer Form an den Bundesminister für Finanzen übermittelt werden. Die Übermittlung soll einmalig als Gesamtbestand inklusive historischer Daten und anschließend laufend in Form regelmäßiger Aktualisierungen in Folge einer Änderungsanfrage erfolgen.
Zu Z 13 und 21 (§ 211a Abs. 3 und § 323 Abs. 93):
Mit dem BBKG 2025 Teil Steuern, BGBl. I Nr. 98/2025, wurde in § 211a Abs. 3 BAO normiert, dass die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 EStG 1988 bzw. die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 im Rang des § 216 Abs. 1 Z 2 EO zu entrichten ist, sofern die Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Liegenschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt. Bei der Verwertung einer Liegenschaft im Zuge der Insolvenz einer Personengesellschaft werden die daraus resultierenden Einkünfte den Gesellschaftern direkt zugerechnet (Durchgriffsprinzip). Da in diesem Fall eine Steuerforderung gegen die Gesellschafter und nicht gegen die Gesellschaft selbst entsteht, bestanden bisher unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Bestimmung des § 211a Abs. 3 BAO auf solche Fälle Anwendung findet. Die Ergänzung des § 211a Abs. 3 BAO soll sicherstellen, dass die vorrangige Befriedigung der Immobilienertragsteuer bzw. der besonderen Vorauszahlung aus der Sondermasse im Rang des § 216 Abs. 1 Z 2 EO auch im Fall der Verwertung einer Liegenschaft im Insolvenzverfahren einer Personengesellschaft greift. Dies gilt unabhängig vom Umstand der steuerlichen Transparenz von Personengesellschaften sowie unabhängig davon, ob die Entrichtung im Wege der Selbstberechnung gemäß § 30b Abs. 1 EStG 1988 oder als besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 erfolgt. Die besondere Vorauszahlung gilt dabei auch dann als vom Steuerpflichtigen entrichtet, wenn sie vom Insolvenzverwalter bzw. – im Fall eines Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung – von der Personengesellschaft auf das Abgabenkonto des einzelnen Gesellschafters abgeführt wird.
Zu Z 14 und 21 (§ 227 Abs. 4 lit. a und § 323 Abs. 93):
Die Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsfehlers.
Zu Z 15 und 21 (§ 228 und § 323 Abs. 93):
Die Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsfehlers.
Zu Z 16 und 21 (§ 230 Abs. 3 und § 323 Abs. 93):
Die Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsfehlers.
Zu Z 17 und 21 (§ 239 und § 323 Abs. 94):
Die derzeit bestehende Option, Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) im Wege der Baranweisung rückzahlen zu lassen, hat sich in der Verwaltungspraxis als unpraktikabel erwiesen und ist mit erheblichem Verwaltungsaufwand und hohen Kosten verbunden. Dies betrifft Baranweisungen im Inland, verschärft sich jedoch bei Empfängerinnen und Empfängern im Ausland zusehends: In einer Vielzahl von Fällen schlägt die Baranweisung fehl; bei grenzüberschreitenden Zahlungen ist eine Baranweisung fallweise abwicklungstechnisch überhaupt nicht mehr möglich. Unabhängig vom Zielort führen fehlgeschlagene Baranweisungsversuche zu aufwändigen Rückabwicklungen sowie dem erneuten Anstoßen des Rückzahlungsvorganges über alternative Zahlungswege. Um administrative Abläufe zu straffen, die Effizienz der Abwicklung zu erhöhen und die Kosten für die Abgabenbehörde zu reduzieren, soll die Möglichkeit der Baranweisung künftig eingeschränkt werden.
Durch die Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (EU-Zahlungskontenrichtlinie) ist im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen („Basiskonto“) gewährleistet. Gemäß Art. 16 EU-Zahlungskontenrichtlinie steht Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, einschließlich Verbrauchern ohne festen Wohnsitz und Asylsuchenden sowie Verbrauchern ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, das Recht zu, ein solches Zahlungskonto bei einem im Hoheitsgebiet der Union ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen – unabhängig von ihrem tatsächlichen Wohnort.
In Österreich wurde diese unionsrechtliche Vorgabe durch das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, umgesetzt. Das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto ist explizit in § 23 VZKG verankert.
Da der Zugang zu einem Zahlungskonto für nahezu alle Verbraucher im EWR-Raum sichergestellt ist, erweist sich die vorgesehene Beschränkung der Guthabensrückzahlung auf Überweisungen an ein Zahlungskonto bei einem in- oder ausländischen Kreditinstitut als sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Der Begriff der „Überweisung“ entspricht der Definition des § 4 Z 23 Zahlungsdienstegesetz 2018, BGBl. I Nr. 17/2018. Der Begriff „in- oder ausländisches Kreditinstitut“ umfasst inländische Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten gemäß § 9 BWG sowie ausländische Einrichtungen, die diesen jeweils vergleichbar sind.
Der Begriff „Verbraucher“ entspricht der Definition des Art. 2 Z 1 EU-Zahlungskontenrichtlinie.
Mit der Neufassung wird für Verbraucher, die über kein in- oder ausländisches Zahlungskonto verfügen und die gemäß Art. 16 EU-Zahlungskontenrichtlinie kein Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen haben oder auf die die EU-Zahlungskontenrichtlinie keine Anwendung findet, ein eng auszulegender Ausnahmetatbestand geschaffen. Dieser Personengruppe kann das Guthaben auch auf einem anderen Weg als durch eine Überweisung auf ein Zahlungskonto rückerstattet werden (zB mittels Baranweisung).
Die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes (und eine damit verbundene Baranweisung) kann nur mit Antrag (auf Rückzahlung eines Guthabens gemäß § 215 Abs. 4 BAO) geltend gemacht werden. In diesem ist der Abgabenbehörde mitzuteilen, dass beim Empfänger der Rückzahlung einer dieser Tatbestände vorliegt. Der Antrag kann schriftlich (postalisch oder über FinanzOnline) eingebracht werden. Eine amtswegige Rückzahlung in Form einer Baranweisung ist ausgeschlossen.
Die neu eingeführte Bestimmung sieht vor, dass als Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto oder für die Nichtanwendbarkeit der EU-Zahlungskontenrichtlinie, sowie darüber, dass der Verbraucher über kein Konto bei einem in- oder ausländischen Kreditinstitut verfügt, grundsätzlich eine bloße Mitteilung ausreicht. Sollte im Einzelfall jedoch ein konkreter Nachweis erforderlich sein, könnte dieser in Form einer schriftlichen Ablehnungsmitteilung des Kreditinstituts gemäß Art. 16 Abs. 7 EU-Zahlungskontenrichtlinie vorgelegt werden.
Da für die technische Umsetzung der Neuregelung eine gewisse Vorlaufzeit benötigt wird, soll sie erst ab dem 1. Jänner 2028 anzuwenden sein.
Zu Z 18 und 21 (§ 299 Abs. 2a und § 323 Abs. 93):
Die Regelung soll klarstellen, dass unabhängig von der tatsächlichen Reihenfolge der Bekanntgabe, der aufhebende Bescheid als gleichzeitig mit jenem Bescheid zugestellt gilt, der den aufgehobenen Bescheid ersetzt (vgl. ua VwGH vom 28.05.2026, Ro 2026/15/0021), sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
– Der Behördenwille ist in der gleichzeitigen Erlassung der beiden Bescheide gelegen (der Behördenwille kommt zB durch gleichzeitige Genehmigung beider Bescheide durch den Organwalter zum Ausdruck);
– Die Bekanntgabe erfolgt nicht gleichzeitig aufgrund von besonderen Umständen im Zuge des Zustellvorganges (zB aufgrund technischer Probleme oder Probleme mit dem Zustellorgan).
Diese „Zustellfiktion“ gilt sowohl für physische Zustellungen als auch für elektronische Zustellungen in die Funktion „Nachrichten“ in FinanzOnline.
Da der „vollständige Behördenwille“ erst mit Zustellung des Aufhebungsbescheides erkennbar ist (wenn somit beide Bescheide vorliegen), beginnen für beide Bescheide Fristen, die vom Bekanntgabezeitpunkt abhängen (zB die Beschwerdefrist), erst dann zu laufen, wenn der zweite Bescheid tatsächlich bekannt gegeben ist (vgl. Fiala/Rzeszut, VwGH saniert „Databox-Gate“ der Finanzverwaltung, SWK 20-21/2026, 873 [878]).
Zu Z 19 und 21 (§ 300 Abs. 1 und § 323 Abs. 93):
Die Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsfehlers.
Zu Z 20 und 21 (§ 307 Abs. 2 und § 323 Abs. 93):
Die Regelung soll klarstellen, dass unabhängig von der tatsächlichen Reihenfolge der Bekanntgabe, der die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligende oder verfügende Bescheid als gleichzeitig mit jenem Bescheid zugestellt gilt, der den früheren Bescheid ersetzt (vgl. ua VwGH vom 28.05.2026, Ro 2026/15/0021), sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
– Der Behördenwille ist in der gleichzeitigen Erlassung der beiden Bescheide gelegen (der Behördenwille kommt zB durch gleichzeitige Genehmigung beider Bescheide durch den Organwalter zum Ausdruck);
– Die Bekanntgabe erfolgt nicht gleichzeitig aufgrund von besonderen Umständen des Zustellvorganges (zB aufgrund technischer Probleme oder Probleme mit dem Zustellorgan).
Diese „Zustellfiktion“ gilt sowohl für physische Zustellungen als auch für elektronische Zustellungen in die Funktion „Nachrichten“ in FinanzOnline.
Da der „vollständige Behördenwille“ erst mit Zustellung des Aufhebungsbescheides erkennbar ist (wenn somit beide Bescheide vorliegen), beginnen für beide Bescheide Fristen, die vom Bekanntgabezeitpunkt abhängen (zB die Beschwerdefrist), erst dann zu laufen, wenn der zweite Bescheid tatsächlich bekannt gegeben ist (vgl. Fiala/Rzeszut, VwGH saniert „Databox-Gate“ der Finanzverwaltung, SWK 20-21/2026, 873 [878]).
Zu Artikel 13 (Änderung der Bundesfinanzgerichtsgesetzes)
Zu § 24 Abs. 1:
Die Änderung dient der Korrektur eines Redaktionsfehlers.
Zu Artikel 14 (Änderung des Krypto-Meldepflichtgesetzes)
Zu Z 1 bis 4 und 6 bis 10 (Inhaltsverzeichnis, §§ 1, 4, 5, 8, 14, 18, 26 und 28):
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen im Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG), BGBl. I Nr. 96/2025, vorwiegend Redaktionsversehen beseitigt werden (insb. Änderung von Aufzählungszeichen und Anpassung von Verweisen). Durch das Krypto-MPfG erfolgte die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches betreffend meldepflichtige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023 S. 1, in österreichisches Recht und des Weiteren die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowerten.
Zu Z 5 (§ 7):
Neben der Verweisanpassung in Abs. 7 Z 6 soll in Abs. 8 ein Redaktionsfehler beseitigt und die Definition von „Person eines teilnehmenden Staats“ an die Definition in Anhang VI Abschnitt IV D.8. der Richtlinie 2023/2226 angeglichen werden. Die Änderung ist lediglich klarstellender Natur.
Zu Artikel 15 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)
Zu Z 1 (§ 30a Abs. 10):
Durch die Anpassungen des § 30a sollen die Anwendbarkeit der Strafaufhebung auch auf jene Fälle erweitert werden, die seit der Einführung der unrechtmäßigen Erklärung von Verlusten gemäß § 33 Abs. 1 2. Tatbestandsvariante mit BGBl. I Nr. 98/2025 eingeführt wurden. Da in diesen Fällen keine unmittelbare Abgabennachforderung vorliegt, soll in Anlehnung an § 33 Abs. 5 als Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhöhung jener latente Betrag herangezogen werden, der sich bei sinngemäßer Anwendung der maßgeblichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuertarife auf den zu Unrecht erklärten Verlust ergibt. Durch diese Änderungen soll zwischen den Fällen der Abgabenverkürzung und der unrechtmäßigen Verlusterklärung eine Gleichbehandlung geschaffen werden, die darüber hinaus der Verfahrensökonomie zugutekommen soll.
Zu Artikel 16 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022)
Zu Z 1 (§ 10 Abs. 7):
Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll in Bagatellfällen von einer Steuererhebung einschließlich Erstattungen oder Vergütungen, Abstand genommen werden. Klargestellt sei, dass diese Regelung Anmeldepflichten nicht mitumfasst. Diese Bagatellregelung soll unbeschadet der Regelungen der §§ 206 Abs. 1 lit. c sowie 242 Abs. 2 BAO Anwendung finden.
Zu Z 2 (§ 59 Abs. 5 Z 7 und 8 und Abs. 6):
Diese Änderungen sollen in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen klarstellen, die Rechtssicherheit verbessern und die technischen Entwicklungen berücksichtigen. Sie sollen auch auf Bestandsgeräte angewandt werden. Mit der Zulassung der neuen Zusatzeinrichtungen ist keine Steigerung der Ausbeutemöglichkeiten beabsichtigt.
Zu Z 3 (§ 61 Abs. 4):
Die Ergänzung trägt der bisherigen Praxis Rechnung und soll zur Rechtssicherheit beitragen, ohne in bestehende Brennrechte gemäß § 93 einzugreifen.
Zu Z 4 und 5 (§ 62 Abs. 2 und 3 sowie § 63):
Aufgrund der Neuentwicklung des automatisierten Systems zur Erfassung der elektronischen Abfindungsanmeldung („ELISA“) sind entsprechende Anpassungen bei den für die Abfindungsanmeldung zu erfassenden Daten notwendig. Bisher erforderliche Angaben zur Abfindungsmenge (Abs. 2 Z 9) und die Steuerberechnung (Abs. 2 Z 11) sollen entfallen, weil diese automatisch in „ELISA ermittelt werden, einige weitere Angaben (zB Abs. 2 Z 2 und Z 3), weil sie in den Registrierungsprozess vorverlegt wurden.
Zu Z 6 (§ 73 Abs. 5 und 6):
Laut Brancheninformationen wird in rund drei Viertel der Fälle einer Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln (§ 4 Abs. 1 Z 1) durch Apotheken die Menge von 75 l A nicht erreicht. Da in diesen Fällen die bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vorgesehenen Aufzeichnungen in Anbetracht des Steuerrisikos unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern, soll Apotheken mit einem unversteuerten Bezug von Alkohol von bis zu 75 l A eine Möglichkeit eingeräumt werden, vereinfachte Aufzeichnungen zu führen, wenn der Alkohol ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet oder gemäß § 73 Abs. 3 abgegeben wird Dabei soll § 71 Abs. 1 weiter anwendbar bleiben, jedoch mit Bezug auf Kalendermonate. Demnach wären für einen Kalendermonat einmal im Monat, bis zum zweiten Werktag des darauffolgenden Kalendermonats, die bezogenen, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeten und die gemäß § 73 Abs. 3 abgegebenen Gesamtmengen aufzuzeichnen.
Die Inanspruchnahme dieser Option soll dem Zollamt Österreich vorab anzuzeigen sein. Diese Anzeige soll dann weiter für Folgejahre gelten. Soll dies ausgeschlossen werden, wäre dies dem Zollamt Österreich anzuzeigen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres soll dem Zollamt Österreich eine Jahresmeldung vorzulegen sein. Diese soll insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob die zulässige Gesamtmenge eingehalten wurde, um auszuschließen, dass die Inanspruchnahme der Vereinfachung zu Unrecht erfolgte.
Ergibt sich während eines Kalenderjahres, in dem die Vereinfachungsmöglichkeit in Anspruch genommen wurde, dass die zulässige Gesamtmenge überschritten wird, wäre dies unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Menge überschritten wird, finden die allgemein geltenden Aufzeichnungsvorschriften wieder Anwendung.
Zu Z 7 und Z 8 (§ 79 Abs. 5 und 6):
Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll auch bei Alkoholfeststellungen bei Verschlussbrennereien die bisher vorgesehene regelmäßige Anwesenheit von Zollorganen im Betrieb beschränkt werden (können). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 87 Abs. 1 Z 9 Zollorgane zur Vornahme oder Veranlassung von Alkoholfeststellungen berechtigt sind.
Zur Beurteilung der Frage, ob von der neuen Verzichtsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, wäre eine Risikoabwägung vorzunehmen, bei der insbesondere auch die zu erwartende Alkoholmenge zu berücksichtigen ist. Die Alkoholfeststellung ist an den in Abs. 5 vorgesehen Werktagen durch den Betriebsinhaber vorzunehmen und entsprechend zu dokumentieren (§ 75). Diese Alkoholfeststellungen wären bei der nächstfolgenden Alkoholfeststellung in Anwesenheit von Zollorganen mitzuprüfen.
Die Möglichkeit, dass der Bundesminister für Finanzen – unter der Voraussetzung entsprechender technischer Entwicklungen – im Verordnungsweg – noch weitere Verzichtsfälle vorsieht, soll beibehalten und angepasst werden.
Zu Z 9 (§ 93 Abs. 1):
Durch die Wiederaufnahme dieser Klarstellung sollen in der Praxis aufgetretene Rechtsunsicherheiten vermieden werden.
Zu Z 10 (§ 95 Abs. 5)
Die Änderungen sollen mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten. Die Änderungen in § 59 Abs. 5 und 6 sollen auch auf Bestandsanlagen Anwendung finden.
Zu Artikel 17 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022)
Zu Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 5 und 6):
Die Praxis der Anwendung der Regelungen des Tabaksteuergesetzes auf tabakverwandte Produkte hat Bedarf nach einer Erstattungs- oder Vergütungsoption gezeigt, die bislang zwar für Steuerlager vorgesehen ist (§ 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3), nicht jedoch für Lager für tabakverwandte Produkte. Für Steuerlager besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren zu stellen, wenn diese ins Steuerlager aufgenommen worden sind oder für Untersuchungen entnommen und anschließend vernichtet wurden.
Seit dem 1. April 2026 unterliegen auch tabakverwandte Produkte der Tabaksteuer. Um diese herzustellen oder zu handeln, ist ein Lager für tabakverwandte Produkte erforderlich. Eine Steuererstattung oder Steuervergütung für tabakverwandte Produkte soll nun ebenfalls für die (Wieder)Aufnahme ins Lager für tabakverwandte Produkte geschaffen werden. Darüber hinaus sollen auch tabakverwandte Produkte die für Untersuchungen entnommen und anschließend vernichtet wurden einer Steuererstattung oder Steuervergütung zugänglich sein und Regelungen zur Antragstellung aufgenommen werden.
Zu Z 3 (§ 9 Abs. 7):
Durch die Anpassung in § 9 soll(en) eine Gesetzeslücke geschlossen und Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Auch in Fällen eines unrechtmäßigen Eingangs von tabakverwandten Produkten soll – wie in § 9 Abs. 1 Z 5 für Tabakwaren vorgesehen – die Tabaksteuerschuld gemeinsam mit der Einfuhrzollschuld erlöschen.
Zu Z 4 (§ 12 Abs. 10):
Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll in Bagatellfällen von einer Steuererhebung, einschließlich Erstattungen oder Vergütungen Abstand genommen werden. Klargestellt sei, dass diese Regelung Anmeldepflichten nicht mitumfasst. Diese Bagatellregelung soll unbeschadet der Regelungen der §§ 206 Abs. 1 lit. c sowie 242 Abs. 2 BAO Anwendung finden.
Zu Z 5 (§ 34 Abs. 5):
Durch die Änderungen soll ersten praktischen Erfahrungen mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf tabakverwandte Produkte Rechnung getragen werden.
Zu Z 6 (§ 43 Abs. 15):
Die Änderungen sollen mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten.
Zu Artikel 18 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996)
Zu Z 1 (§ 2 Z 11) und Z 3 (§ 49):
§§ 30 und 32 knüpfen für die Ausstellung einer E-Liquid-Lizenz bzw. einer Hanf-Lizenz – wie auch bisher schon § 23 Abs. 2 für Tabakfachgeschäfte – an das Vorliegen eines Fachgeschäftes an. Bislang enthält das TabMG 1996 keine nähere Umschreibung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fachgeschäfts. In Anbetracht einer jahrzehntelangen, bewährten Vergabepraxis bei Tabakfachgeschäften schien dies – zunächst – nicht erforderlich. Die jüngste, zum Teil uneinheitliche Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zeigte jedoch Klarstellungsbedarf auf.
Aufgrund weiterer, derzeit bereits anhängiger und noch zu erwartender Verfahren wäre wohl bis zur Klärung der Rechtslage durch die – vermutlich höchstgerichtliche – Judikatur mit mehreren Jahren Rechtsunsicherheit für betroffene Unternehmen und Bewerberinnen und Bewerber um Lizenzen oder Konzessionen für solche wie auch für die Monopolverwaltung GmbH zu rechnen.
Um dies zu vermeiden, soll eine Definition für Fachgeschäfte in das TabMG 1996 aufgenommen werden. Diese soll mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten – ohne rückwirkende Anwendung, insbesondere ohne Anwendung auf bereits vor Gerichten anhängige Fälle.
Die Definition beruht auf der jahrzehntelangen Vergabepraxis bei Tabakfachgeschäften. Ihre Aufnahme in das TabMG 1996 soll nicht mit Änderungen bei Tabakfachgeschäften verbunden sein. Ziel ist die Herstellung eines Gleichklangs zwischen Tabakfachgeschäften und sonstigen Fachgeschäften. Dazu soll die Definition gemeinsame Mindestkriterien für alle Formen von Fachgeschäften festlegen, ohne dass Lizenznehmer künftig sämtliche für Tabakfachgeschäfte in Konzessionsverträgen enthaltene Anforderungen zu erfüllen haben.
Fachgeschäfte sind demnach einerseits durch ein dauerhaft eingerichtetes, öffentlich zugängliches Geschäftslokal charakterisiert. Schon von außen wird zB durch Beschilderung und Schaufenstergestaltung die Spezialisierung ersichtlich. Auch der oder die Innenräume sind entsprechend gestaltet. Das Angebot weist eine entsprechende Sortimentsbreite und -tiefe auf. Die kleinhandelstypische Produktpräsentation dominiert das Raumbild.
Andererseits wird ein Fachgeschäft zumindest von einer Person mit einschlägiger Fachausbildung und einschlägigen Fachkenntnissen der angebotenen Waren geführt oder betreut, die auch regelmäßig die Betreuung der Kundschaft im Geschäftslokal wahrnimmt. Auch weitere im Geschäftslokal mit der Kundinnen- und Kundenbetreuung betraute Personen verfügen über entsprechende Grundkenntnisse.
Zudem ist ein Fachgeschäft durch regelmäßige, am Kundinnen- und Kundenbedarf orientierte Öffnungszeiten charakterisiert, zu denen auch Personal zur Bedienung und Beratung der Kundschaft bereit steht. Die Bezahlung der Produkte erfolgt an einer Registrierkasse.
Zu Z 2 (§ 8 Abs. 5):
Durch diese Änderung soll zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ein Redaktionsversehen bereinigt werden.
Zu Artikel 19 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes)
Zu Z 1 bis 3 (§ 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 4 und § 3 Abs. 2):
Die Ablösung des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010, BGBl I Nr. 110/2010, durch das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2025 macht Anpassungen erforderlich.
Zu Artikel 20 (Änderung des Erdgasabgabegesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§ 5 und § 8 Abs. 10):
Bislang wird die Erdgasabgabe nach Normkubikmeter als Bemessungsgrundlage ermittelt. Seit einiger Zeit stellt die energiewirtschaftliche Praxis für Erdgas jedoch auf energetische Einheiten ab. Die dadurch erforderliche parallele Ausrichtung auf zwei Erfassungs- und Berechnungssysteme ist mit erhöhtem technischen und administrativen Aufwand verbunden. Dieser soll durch die Umstellung der Bemessungsgrundlage auf Megawattstunden (MWh) vermindert werden.
Die Umrechnung soll budgetneutral auf Basis von Daten der Regulierungsbehörde E-Control erfolgen.
Sie soll ab 1. Jänner 2027 Anwendung finden.
Zu Artikel 21 (Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 4 Abs. 10):
Die Anpassung der Bemessungsgrundlage im Erdgasabgabegesetz bringt Folgeänderungen mit sich. Durch diese soll zwar die Maßeinheit angepasst werden, Änderungen in der Höhe des Selbstbehalts sind nicht beabsichtigt.
Zu Artikel 22 (Änderung des Haftungsgesetzes-Kärnten)
Zu § 1a Abs. 5:
Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Vorgänge sind auf Ebene des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bzw. der fortan bestehenden Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH sowie auf Ebene des Landes Kärnten von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt auch für eine Zinskomponente im Zusammenhang mit der Tilgung der Verbindlichkeit gemäß Abs. 2 sowie den anschließenden Erwerb und die Übernahme der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (§ 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 9 des ABBAG-Gesetzes) sowie in weiterer Folge für sämtliche Gewinne bzw. Verluste, die unmittelbar aus der Verwaltung des im Rahmen der Umwandlung übernommenen Vermögens resultieren.