Entwurf
Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe 2027 (Immissionsschutzgesetz – Luft 2027, IG-L 2027)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen unter Berücksichtigung empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen (§ 2 Abs. 46), des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen;
2. die Bewahrung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen, wo das nicht der Fall ist;
3. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und
4. langfristig die Erreichung und Bewahrung der bestmöglichen Luftqualität sowie eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Einklang mit dem Null-Schadstoff-Ziel der Europäischen Union (§ 2 Abs. 3), den langfristigen Zielen für Ozon gemäß Anlage 2 Punkt 3 und den in Anlage 6 festgelegten Werten für die Luftqualität.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele (Abs. 1) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflussten (anthropogenen) Emission und der Immission von Luftschadstoffen geschaffen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Luft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme von Arbeitsstätten im Sinne der Richtlinie 89/654/EWG, an denen Bestimmungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten und zu denen die Öffentlichkeit normalerweise keinen Zugang hat.
(2) Luftschadstoff im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder in der Luft vorhandene Stoff, der Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirkt und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.
(3) Null-Schadstoff-Ziel ist die Zielsetzung der Europäischen Union, die Luftqualität schrittweise auf ein Niveau zu heben, das nach den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme und die biologische Vielfalt gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird.
(4) Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.
(5) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.
(6) Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Abs. 4) einwirkenden Luftschadstoffe.
(7) Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Konzentration eines Luftschadstoffs in der Luft oder die Deposition eines Luftschadstoffs auf Flächen in einem bestimmten Zeitraum.
(8) Deposition im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Menge eines Luftschadstoffs, die auf einer bestimmten Fläche innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf Oberflächen wie Boden, Vegetation, Gewässer oder Gebäude gelangt.
(9) Luftqualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Immissionsgrenzwerte, Immissionszielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration, kritische Werte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele.
(10) Immissionsgrenzwert im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss und danach nicht mehr überschritten werden darf.
(11) Immissionszielwert im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern, und der soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss.
(12) Indikator für die durchschnittliche Exposition (Average Exposure Indicator, AEI) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anhand von Messungen an Standorten für den städtischen Hintergrund in der Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition oder, sofern sich in der Gebietseinheit keine städtischen Gebiete befinden, an Standorten für den ländlichen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung. Er dient dazu zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition eingehalten und das Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration für diese Gebietseinheit erreicht wurde.
(13) Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnittlichen Exposition der Bevölkerung einer Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition, ausgedrückt als Indikator für die durchschnittliche Exposition, die mit dem Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern, und die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss und nach Erreichen des Ziels nicht mehr überschritten werden darf.
(14) Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein zu erreichender Wert des Indikators für die durchschnittliche Exposition, mit dem das Ziel verfolgt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu verringern.
(15) Kritischer Wert zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Wert, dessen Überschreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen haben kann.
(16) Alarmschwelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt besteht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen.
(17) Informationsschwelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für besonders empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem die Öffentlichkeit unverzüglich auf geeignete Weise zu informieren ist.
(18) Langfristiges Ziel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Wert zum wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der langfristig zu erreichen ist, es sei denn, dies ist mit verhältnismäßigen Maßnahmen nicht erreichbar.
(19) PM10 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % aufweist.
(20) PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % aufweist.
(21) Stickstoffoxide (NOx) im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Summe der Volumenmischungsverhältnisse (ppbv) von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (NO2), ausgedrückt in der Einheit der Massenkonzentration von Stickstoffdioxid (μg/m3).
(22) Der Ausdruck Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion.
(23) Flüchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compounds, VOC) im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet organische Verbindungen anthropogenen oder biogenen Ursprungs mit Ausnahme von Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.
(24) Ozonvorläuferstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen.
(25) Ultrafeine Partikel (UFP) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Partikel mit einem Durchmesser von höchstens 100 nm. UFP werden als Konzentration der Partikelanzahl pro Kubikzentimeter für einen Größenbereich mit einer unteren Grenze von 10 nm und ohne obere Grenze gemessen.
(26) Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, das für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abgegrenzt wird. Sofern die Verordnung gemäß § 6 nichts anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.
(27) Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet einen Teil des Bundesgebiets, der für die Zwecke der Bestimmung des Indikators für die durchschnittliche Exposition festgelegt wird. Sofern die Verordnung gemäß § 6 nicht anders bestimmt, sind die Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition die Gebiete der Bundesländer.
(28) Ballungsraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein städtisches Gebiet mit einer Bevölkerung von mehr als 250 000 Einwohnern, das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht, oder, falls 250 000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, mit einer Bevölkerungsdichte von 1 000 oder mehr Einwohnern pro km2. Wenn ein Ballungsraum als Untersuchungsgebiet abgegrenzt werden soll, ist das in der Verordnung gemäß § 6 festzulegen.
(29) Beurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet alle Verfahren zur Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung eines Luftschadstoffwerts.
(30) Beurteilungsschwelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Wert, anhand dessen die zur Beurteilung der Luftqualität erforderlichen Verfahren bestimmt werden.
(31) Ortsfeste Messungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind kontinuierlich oder stichprobenartig an Probenahmestellen an für mindestens ein Kalenderjahr festgelegten Standorten durchgeführte Messungen zur Ermittlung der Werte entsprechend den jeweiligen in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Datenqualitätszielen.
(32) Orientierende Messungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Messungen, die entweder in regelmäßigen Abständen während eines Kalenderjahres oder im Wege von Stichproben durchgeführt werden, um die Werte im Einklang mit Datenqualitätszielen zu ermitteln, die weniger streng sind als die für ortsfeste Messungen vorgeschriebenen Datenqualitätsziele.
(33) Modellierungsanwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Nutzung eines Modellierungssystems, das als Kombination von Modellen, insbesondere Emissionskataster, meteorologischen Modellen und Ausbreitungsmodellen, zu verstehen ist, einschließlich sämtlicher erforderlicher Eingabedaten und Nachbearbeitungswerkzeuge.
(34) Objektive Schätzung im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet Informationen über die Konzentration oder Deposition eines bestimmten Luftschadstoffs, die im Wege einer Sachverständigenanalyse erlangt wurden und den Einsatz statistischer Instrumente umfassen können.
(36) Probenahmestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Einrichtung zur Messung eines Luftschadstoffs an einer Messstelle.
(37) Standorte für den städtischen Hintergrund im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Standorte in städtischen Gebieten und Stadtrandgebieten, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind.
(38) Standorte für den ländlichen Hintergrund im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Standorte in ländlichen Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte, an denen die Werte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen ländlichen Bevölkerung, der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme sind.
(39) Großmessstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet eine Messstelle an einem Standort für den städtischen Hintergrund oder einem Standort für den ländlichen Hintergrund, an der mehrere Probenahmestellen zusammengelegt sind, um langfristig Daten zu mehreren Luftschadstoffen zu erheben.
(40) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Eisenbahnanlagen gemäß § 10 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, sofern es sich nicht um Heizungsanlagen in Eisenbahnanlagen handelt,
2. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die Luftschadstoffe emittieren, soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zur Fortbewegung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, ausgenommen
a) Schienenfahrzeuge im Sinne des EisbG und Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957,
b) Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit und
c) Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,
3. Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden oder sonstigen Tätigkeiten nachgegangen wird, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.
(41) Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988, in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen.
(42) Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis über das Ausmaß von Emissionen aller relevanter Emittenten und Emittentengruppen in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts.
(43) Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Luftschadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht werden, einschließlich Naturereignissen wie Vulkanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivitäten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des atmosphärischen Transports natürlicher Partikel aus Trockengebieten.
(44) Luftqualitätsplan im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Plan, in dem Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, der Immissionszielwerte oder der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition festgelegt werden, wenn diese Immissionsgrenz- oder ‑zielwerte überschritten oder diese Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Er ist gegebenenfalls bereits vor Ablauf der Frist für das Erreichen der Immissionsgrenz- und -zielwerte zu erstellen und es sind in diesem Fall Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung dieser Immissionsgrenz- und -zielwerte innerhalb dieser Frist festzulegen.
(45) Aktionsplan im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet einen Plan für kurzfristige Maßnahmen, in dem Notfallmaßnahmen festgelegt sind, die kurzfristig zu ergreifen sind, um die unmittelbare Gefahr der Überschreitung der Alarmschwellen zu verringern oder die Dauer der Überschreitung zu beschränken.
(46) Empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bevölkerungsgruppen, die dauerhaft oder vorübergehend empfindlicher oder sensibler auf die Auswirkungen der Luftverschmutzung reagieren als die durchschnittliche Bevölkerung, und zwar aufgrund spezifischer Merkmale, die die gesundheitlichen Folgen der Exposition verstärken, oder weil sie eine höhere Empfindlichkeit oder eine niedrigere Schwelle für gesundheitliche Auswirkungen aufweisen oder sich schlechter selbst schützen können.
(47) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die von den in § 43 genannten Entscheidungsverfahren in Zusammenhang mit Luftqualitätsplänen, Aktionsplänen oder Probenahmestellen betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse daran haben. Natürliche Personen sind betroffen, wenn sie in einem oder einer von den genannten Entscheidungen betroffenen Untersuchungsgebiet oder Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition entweder wohnen und regelmäßig ihre sozialen Kontakte pflegen oder arbeiten. Nach § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannte Nichtregierungsorganisationen (NGO), die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen, zählen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung zur betroffenen Öffentlichkeit.
(48) Umweltstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Umweltanwälte gemäß § 2 Abs. 4 UVP-G 2000, die Landesregierungen in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenzen des Landes sowie alle Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Umsetzung eines Luftqualitätsplans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten.
2. Abschnitt
Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität
Luftqualitätsnormen
§ 3. (1) Im gesamten Bundesgebiet gelten die in
1. Anlage 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit;
2. Anlage 2 festgelegten Immissionszielwerte und langfristigen Ziele für Ozon;
3. Anlage 4 festgelegten Alarm- und Informationsschwellen;
4. Anlage 5 festgelegten kritischen Werte zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme;
5. Anlage 6 festgelegten Beurteilungsschwellen.
(2) Für PM2,5 und Stickstoffdioxid gelten in allen Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition die in Anlage 3 Punkt 2 festgelegten Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition und die in Anlage 3 Punkt 3 festgelegten Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration.
(3) Die Einhaltung der Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 ist nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 6 zu beurteilen.
(4) Die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition sind gemäß Anlage 3 Punkt 1 zu beurteilen.
Anforderungen bei Unterschreitung von Luftqualitätsnormen
§ 4. (1) In Untersuchungsgebieten, in denen die Werte von Luftschadstoffen unter den jeweiligen in Anlage 1 festgelegten Immissionsgrenzwerten liegen, hat der Landeshauptmann oder, wenn die Verordnung gemäß § 6 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet ausweist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft diese Werte unterhalb der Immissionsgrenzwerte zu halten.
(2) In Untersuchungsgebieten, in denen die Werte von Luftschadstoffen unter den jeweiligen in Anlage 2 festgelegten Immissionszielwerten liegen, hat der Landeshauptmann oder, wenn die Verordnung gemäß § 6 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet ausweist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erforderliche Maßnahmen zu treffen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, um diese Werte unterhalb der Immissionszielwerte zu halten.
(3) In Untersuchungsgebieten, in denen die Werte für Ozon den in Anlage 2 festgelegten langfristigen Zielen entsprechen, hat der Landeshauptmann, soweit möglich, die Werte für Ozon unter diesen langfristigen Zielen zu halten, wenn Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung, flüchtige organische Verbindungen biogenen Ursprungs und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
(4) In Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition (AEI) gegenüber PM2,5 und Stickstoffdioxid unter dem jeweiligen Wert der in Anlage 3 festgelegten Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration gegenüber diesen Luftschadstoffen liegen, hat der Landeshauptmann die Werte dieser Luftschadstoffe unter den Zielen für die durchschnittliche Expositionskonzentration zu halten.
Fristerstreckung für das Erreichen der Immissionsgrenzwerte
§ 5. (1) Für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für PM2,5, PM10, Stickstoffdioxid, Benzol oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1 Punkt 1.2 kann nach Maßgabe des Art. 18 der Richtlinie (EU) 2024/2881 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 18 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/2881 eine Erstreckung der Frist um einen Zeitraum, der mit einem Luftqualitätsplan gemäß § 16 begründet ist, beantragt werden.
(2) Der Landeshauptmann hat den Antrag gemäß Abs. 1 mit allen in Art. 18 der Richtlinie (EU) 2024/2881 vorgesehenen Unterlagen und Informationen vorzubereiten und so rechtzeitig dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen, dass dieser den Antrag der Europäischen Kommission bis zum 31. Jänner 2029 oder, wenn die Frist im Fall einer Fristerstreckung gemäß Art. 18 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2024/2881 ein zweites und letztes Mal erstreckt werden soll, bis zum 31. Jänner 2034, fristgerecht übermitteln kann.
(3) Wurde ein Antrag auf Fristerstreckung von der Europäischen Kommission gewährt, hat der Landeshauptmann alle in Art. 18 der Richtlinie (EU) 2024/2881 genannten Verpflichtungen zu erfüllen. Die Öffentlichkeit ist über eine gewährte Fristerstreckung gemäß § 39 Abs. 2 zu informieren.
(4) Wenn die Verordnung gemäß § 6 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet ausweist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für den Antrag gemäß Abs. 1 zuständig und hat die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission fristgerecht gemäß Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/2881 mitzuteilen, für welche Luftschadstoffe und Untersuchungsgebiete eine Fristerstreckung in Anspruch genommen wird und hat ihr jeweils den Antrag mit allen für die Gewährung der Fristerstreckung relevanten Informationen sowie während des Fristerstreckungszeitraum alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.
Vorgaben für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität
§ 6. (1) Die Luftqualität ist im gesamten Bundesgebiet, ausgenommen an den nachfolgend genannten Orten, zu beurteilen:
1. innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;
2. nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 auf Fabrikgeländen oder in Industriegebieten, für die alle relevanten Bestimmungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;
3. auf den Fahrbahnen der Straßen und – sofern Fußgänger und Fahrradfahrer für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben – auf dem Mittelstreifen der Straßen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptleute innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Verordnung mit Vorgaben für die Beurteilung der Luftqualität und Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1 bis 5 festgelegten Luftqualitätsnormen gemäß den Anhängen III bis VII und X der Richtlinie (EU) 2024/2881, einschließlich von Vorgaben für die Messungen für das „Gemeinsame Programm zur Messung und Bewertung des weiträumigen Transports von Schadstoffen in Europa“ (EMEP) im Rahmen des Genfer Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, zu erlassen. Weiters ist der Einsatz von Bioindikatoren dort, wo regionale Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilt werden sollen, und zwar auch im Einklang mit der Überwachung im Rahmen des Emissionsgesetzes‑Luft 2018 (EG‑L 2018), BGBl. I Nr. 75/2018, zu erwägen.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete und Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition;
2. Vorgaben für die Beurteilung der Luftqualität, insbesondere über die anzuwendenden Beurteilungsverfahren und Beurteilungskriterien;
3. Angaben über die Durchführung ortsfester und orientierender Messungen;
4. Angaben über Referenzmethoden und Datenqualitätsziele;
5. Angaben über Anforderungen an den Einsatz von Modellierungsanwendungen im Einklang mit einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2024/2881;
6. Angaben über die Mindestanzahl an Probenahmestellen pro Luftschadstoff und Untersuchungsgebiet, deren regionale Verteilung und Anforderungen an ihre Standorte;
7. Angaben über zusätzliche Probenahmestellen;
8. Angaben über die Dokumentation und Überprüfung der Messnetzplanung;
9. Angaben über die Hintergrundmessung;
10. Angaben über die Verlegung von Probenahmestellen;
11. Angaben über die Ausstattung von Messstellen und Messnetzzentralen;
12. Angaben über die Standorte von Großmessstellen und die an ihnen durchzuführenden Messungen;
13. Angaben über Messungen von ultrafeinen Partikeln (UFP);
14. Angaben über Messung von Treibhausgasen und Ozonvorläuferstoffen;
15. Angaben über den Datenaustausch und das Berichtswesen;
16. Angaben über die Festlegung eines Luftqualitätsindex;
17. Angaben über Art und Ausmaß der Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die Verordnung gemäß Abs. 2 nach ihrem Inkrafttreten in Intervallen von mindestens fünf Jahren zu überprüfen.
Messstellen, Messnetzzentralen
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat die Messstellen einzurichten und zu betreiben. Er hat sich unter anderem an den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland) und Vorhegg (Kärnten) der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.
(2) Die Zusammenfassung der Messdaten erfolgt in den Messnetzzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Messstellen eine Messnetzzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Messstellen eine Messnetzzentrale einzurichten und zu betreiben.
(3) Die in einer Messnetzzentrale kontinuierlich erfassten Messdaten sind mittels Datenverbund (§ 9) allen anderen Messnetzzentralen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die in einer Messnetzzentrale diskontinuierlich erfassten Messdaten sind in geeigneter elektronischer Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.
Großmessstellen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat jeweils an einem Standort für den städtischen Hintergrund und an einem Standort für den ländlichen Hintergrund eine Großmessstelle gemäß den Vorgaben der Verordnung gemäß § 6 einzurichten und zu betreiben.
(2) Für die Einrichtung der Großmessstelle an einem Standort für den städtischen Hintergrund hat sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft einer gemäß § 7 bestehenden Messstelle eines Landeshauptmanns zu bedienen. Der betroffene Landeshauptmann hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bei der Errichtung und dem Betrieb der Großmessstelle zu unterstützen.
(3) Für die Einrichtung der Großmessstelle an einem Standort für den ländlichen Hintergrund hat sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft einer der in § 7 Abs. 1 genannten Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.
Datenverbund
§ 9. (1) Das Umweltbundesamt hat zwischen den Messnetzzentralen (§ 7 Abs. 2) einen Datenverbund zum Austausch von Messdaten, die nach diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu erfassen sind, zu betreiben.
(2) Die Messdaten, die nach diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu erfassen sind, sind stündlich im Datenverbund bereitzustellen.
(3) Bei Änderung der Verordnung gemäß § 6 ist der Datenverbund erforderlichenfalls innerhalb von sechs Monaten anzupassen.
3. Abschnitt
Duldungspflichten für Messstellen auf privatem und öffentlichem Grundeigentum
Errichtung und Betrieb
§ 10. (1) Der Landeshauptmann ist berechtigt, Messstellen auf in privatem oder in öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaften zu errichten, zu betreiben und die für den Betrieb notwendigen Maßnahmen zu setzen, wenn die Errichtung auf der Liegenschaft aufgrund der Standortkriterien für die Messnetzplanung entsprechend der Verordnung gemäß § 6 erforderlich ist. Die Inanspruchnahme von privatem Eigentum ist nur zulässig, wenn eine Inanspruchnahme von öffentlichem Gut oder öffentlichem Eigentum nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(2) Wenn eine Messstelle auf einer in privatem oder öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaft errichtet und betrieben werden soll, hat der Landeshauptmann dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine angemessene Abgeltung für die Inanspruchnahme der Liegenschaft, damit verbundene Aufwendungen sowie eine allfällige Wertminderung anzubieten.
(3) Kommt zwischen dem Landeshauptmann und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 2 keine Vereinbarung über die Berechtigung gemäß Abs. 1 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 2 zustande, kann der Landeshauptmann von Amts wegen mit Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder die Höhe der Abgeltung entscheiden. Die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Beschränkungen sind im Grundbuch nicht ersichtlich zu machen.
(4) Die Berechtigung nach Abs. 1 kann auch für bereits bestehende Messstellen durch Entscheidung des Landeshauptmanns gemäß § 12 festgestellt werden.
Allgemeine Bestimmungen
§ 11. (1) Das Betreten von Liegenschaften ist den von einem gemäß § 10 berechtigten Landeshauptmann Beauftragten zur Errichtung, dem Betrieb und die Vornahme der für den Betrieb notwendigen Maßnahmen gemäß der getroffenen Vereinbarung oder bei Gefahr im Verzug gestattet.
(2) Bei der Ausübung der Rechte nach § 10 ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften und der Rechte Dritter vorzugehen.
(3) Ein gemäß § 10 berechtigter Landeshauptmann hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf seine Kosten für die weitestmögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaften zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen.
(4) Ein gemäß § 10 berechtigter Landeshauptmann haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung der Berechtigung nach § 10, insbesondere durch die Errichtung, den Betrieb, die Vornahme der für den Betrieb notwendigen Maßnahmen oder die Beseitigung der Messstelle dem Belasteten entstehen, soweit dieser den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Verfahren
§ 12. (1) Im Verfahren gemäß § 10 hat der Landeshauptmann dem Eigentümer der Liegenschaft, auf dem eine Messstelle errichtet und betrieben werden soll, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen Vorbringen zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag ist diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere vier Wochen zu verlängern. In seiner Entscheidung hat der Landeshauptmann nur fristgerechte Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Der Eigentümer der Liegenschaft, auf dem eine Messstelle errichtet und betrieben werden soll, ist verpflichtet, am Verfahren gemäß Abs. 1 mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
4. Abschnitt
Überschreitung von Luftqualitätsnormen
Ausweisung der Überschreitung
§ 13. Sofern eine Überschreitung einer in den Anlagen 1 bis 5 festgelegten Luftqualitätsnorm festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung entsprechend der Verordnung gemäß § 6 auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung eines Immissionsgrenz- oder -zielwerts, einer Verpflichtung zur Reduktion der durchschnittlichen Exposition, von kritischen Werten zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation sowie von Alarmschwellen auf
1. einen Störfall,
2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission,
3. Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen (§ 14) oder
4. die Aufwirbelung von Partikeln (PM10) nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst (§ 14)
zurückzuführen ist.
Überschreitungen aufgrund von Winterdienst und Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
§ 14. (1) Für die Feststellung gemäß § 13 Z 3 oder 4 hat der Landeshauptmann die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsakts gemäß Art. 16 Abs. 4 oder Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/2881 heranzuziehen.
(2) Bei Anwendung von § 13 Z 3 oder 4 hat der Landeshauptmann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bis zum 31. Mai des der Überschreitung einer entsprechenden Luftqualitätsnorm folgenden Jahres alle in Art. 16 oder 17 der Richtlinie (EU) 2024/2881 und einem in Abs. 1 genannten Durchführungsrechtsakt vorgesehenen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die in Abs. 2 genannten Unterlagen und Informationen der Europäischen Kommission im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß § 40 vorzulegen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Kriterien für die Beurteilung, ob die Überschreitung auf die Aufwirbelung von Partikeln (PM10) nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst oder auf Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen zurückzuführen ist im Einklang mit einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 16 Abs. 4 oder Art. 17 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/2881 festlegen.
Emissionskataster
§ 15. (1) Zur Erstellung oder Aktualisierung eines Luftqualitätsplans gemäß dem 5. Abschnitt sowie als Grundlage für Modellierungsanwendungen hat der Landeshauptmann sicherzustellen, dass alle Daten, die für Emissionsbetrachtungen erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Dazu hat der Landeshauptmann auf alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Davon sind auch Daten erfasst, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, vorliegen. Zusätzlich kann der Landeshauptmann auf alle Daten, die bei mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen und Institutionen oder bei im Alleineigentum des Bundes stehenden Rechtsträgern auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen vorhanden sind, zugreifen. Durch die Veröffentlichung von Daten dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden. Darüber hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden.
(2) Der Landeshauptmann hat mit den gemäß Abs. 1 verfügbaren Daten einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 42) entweder gemäß ÖNORM M 9470 „Emissionskataster Luftschadstoffe und Treibhausgase“ vom 15. Oktober 2024 oder gemäß einer geeigneten alternativen Methode zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Von der Erstellung eines Emissionskatasters kann abgesehen werden, wenn vom Umweltbundesamt zur Erstellung oder Aktualisierung von Luftqualitätsplänen oder für Modellierungsanwendungen geeignete kleinräumig aufgelöste Emissionsdaten zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Landeshauptmann hat die gemäß Abs. 1 verfügbaren Daten den für den Betrieb von Modellierungsanwendungen zuständigen Behörden und Stellen zur Verfügung zu stellen.
(4) Soweit zu Abs. 1 ergänzend erforderlich, haben Betreiber von Anlagen (§ 2 Abs. 40) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte zu den emissionsrelevanten Prozessen, über vorhandene Messergebnisse sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie insbesondere Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.
(5) Der Landeshauptmann ist dazu ermächtigt, alle gemäß Abs. 1 und 4 erhobenen Daten elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
(6) Für die Zwecke von gegebenenfalls auf Basis der jährlich erstellten Emissionsbilanzen gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, erstellten kleinräumig aufgelösten Emissionsdaten gelten die Bestimmungen der Abs. 1, 4 und 5 für das Umweltbundesamt in Hinblick auf die Datenbeschaffung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung sinngemäß. Kleinräumig aufgelöste Emissionsdaten sind dem Landeshauptmann vom Umweltbundesamt bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
5. Abschnitt
Luftqualitätspläne
Erstellung von Luftqualitätsplänen vor 2030
§ 16. (1) Liegen die Luftschadstoffwerte ab dem 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2029 über den Immissionsgrenz- oder -zielwerten gemäß Anlage 1 Punkt 1.2 oder Anlage 2 Punkt 2, hat der Landeshauptmann, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 5 und 6, so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überschreitung festgestellt wurde, einen Luftqualitätsplan zu erstellen.
(2) Im Luftqualitätsplan gemäß Abs. 1 sind jene Maßnahmen (§ 18 Abs. 3) festzulegen, die ergriffen werden, um die jeweiligen Immissionsgrenz- oder -zielwerte fristgerecht zu erreichen.
(3) Von der Erstellung eines Luftqualitätsplans gemäß Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn das Basisszenario nach den erforderlichen Informationen gemäß Anhang VIII Abschnitt A Z 5 der Richtlinie (EU) 2024/2881 zeigt, dass der Immissionsgrenz- oder -zielwert mit den bereits geltenden Maßnahmen erreicht wird, auch wenn die Überschreitung auf vorübergehende Tätigkeiten zurückzuführen ist, die die Luftschadstoffwerte in einem einzigen Jahr beeinflussen.
(4) Wird gemäß Abs. 3 kein Luftqualitätsplan erstellt, hat der Landeshauptmann eine ausführliche Begründung gemäß § 39 Abs. 2 zu veröffentlichen und diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat diese Begründung an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
Erstellung von Luftqualitätsplänen ab 2030
§ 17. (1) Überschreiten die Luftschadstoffwerte ab dem 1. Jänner 2030 eine Luftqualitätsnorm gemäß Anlage 1 Punkt 1.2, Anlage 2 Punkt 2 oder Anlage 3 Punkt 2, hat der Landeshauptmann, ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 5 und 6, so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überschreitung der Luftqualitätsnorm festgestellt wurde, einen Luftqualitätsplan zu erstellen.
(2) Im Luftqualitätsplan gemäß Abs. 1 sind geeignete Maßnahmen (§ 18 Abs. 3) festzulegen, mit denen die jeweilige Luftqualitätsnorm erreicht und der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich, bei Immissionsgrenzwerten jedoch nicht länger als vier Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, gehalten werden kann.
(3) Wird die Überschreitung eines Immissionsgrenz- oder ‑zielwerts in einem bestimmten Gebiet bereits in einem Luftqualitätsplan gemäß § 16 erfasst, hat der Landeshauptmann sicherzustellen, dass die in diesem Luftqualitätsplan festgelegten Maßnahmen geeignet sind, den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. Der Landeshauptmann hat gegebenenfalls zusätzliche und wirksamere Maßnahmen zu ergreifen und den bestehenden Luftqualitätsplan gemäß § 19 zu aktualisieren.
Inhalt von Luftqualitätsplänen
§ 18. (1) Luftqualitätspläne gemäß diesem Abschnitt sind unter Bedachtnahme auf Pläne und Programme, die sich erheblich auf die Luftqualität auswirken, insbesondere auf
1. nationale Luftreinhalteprogramme gemäß § 6 EG‑L 2018,
2. Pläne, die aufgrund der Richtlinie 2002/49/EG oder der Richtlinie 2010/75/EU zu erstellen sind und
3. Pläne und Programme, die im Rahmen der Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima, biologische Vielfalt, Energie, Verkehr und Landwirtschaft zu erstellen sind,
sowie unter Nutzung von Synergieeffekten mit lokalen, regionalen und bundesweiten Energie- und Klimaschutzmaßnahmen auf Grundlage eines gegebenenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 15) und unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 22 zu erstellen. Verursacher, deren Tätigkeiten in einem relevanten Ausmaß zur Überschreitung beitragen, sind nach Möglichkeit in die Maßnahmenplanung einzubeziehen.
(2) Luftqualitätspläne haben zumindest nachfolgende Informationen zu enthalten:
1. alle Angaben gemäß Anhang VIII Abschnitt A Z 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2024/2881 und gegebenenfalls Angaben gemäß Anhang VIII Abschnitt A Z 8 bis 10 der Richtlinie (EU) 2024/2881, wobei insbesondere sozioökonomische Informationen über den betreffenden Bereich enthalten sein können;
2. Informationen über alle relevanten Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene im Hinblick auf die Erreichung der Luftqualitätsziele berücksichtigt wurden, insbesondere jener, die in der indikativen Liste des Anhang VIII Abschnitt B Z 2 der Richtlinie (EU) 2024/2881 beispielhaft angeführt sind.
(3) Luftqualitätspläne können insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:
1. Maßnahmen gemäß dem 7. Abschnitt,
2. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung,
3. Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren,
4. Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren,
5. Maßnahmen zur Optimierung des Winterdienstes,
6. sonstige Maßnahmen in der Zuständigkeit des Bundes,
7. Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 5 und
8. gezielte Maßnahmen zum Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen (§ 2 Abs. 46), einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern.
(4) Bei der Erstellung von Luftqualitätsplänen ist das Risiko einer Überschreitung der jeweiligen Alarmschwellen für die betreffenden Luftschadstoffe zu bewerten.
(5) Entwürfe von Luftqualitätsplänen haben die gemäß Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/2881 erforderlichen Mindestinformationen und, soweit möglich, eine allgemein verständliche Zusammenfassung dieser Informationen zu enthalten.
Aktualisierung von Luftqualitätsplänen
§ 19. Werden im dritten Kalenderjahr nach Ablauf der Frist für die Erstellung von Luftqualitätsplänen gemäß § 16 oder § 17 weiterhin Luftqualitätsnormen überschritten, hat der Landeshauptmann den Luftqualitätsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die prognostizierten Emissionen und Konzentrationen, bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Erstellung des Luftqualitätsplans zu aktualisieren. Im aktualisierten Luftqualitätsplan sind zusätzliche und wirksamere Maßnahmen vorzusehen, um den Zeitraum der Überschreitung der Luftqualitätsnorm so kurz wie möglich zu halten.
Weitere Bestimmungen für Luftqualitätspläne
§ 20. (1) Wenn die Verordnung gemäß § 6 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet ausweist, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Erstellung und Aktualisierung des Luftqualitätsplans zuständig.
(2) Wenn die Verordnung gemäß § 6 für eine Luftqualitätsnorm ein Untersuchungsgebiet oder eine Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition ausweist, das oder die Gebiete mehrerer Bundesländer umfasst, haben sich die betroffenen Landeshauptleute abzustimmen und einen gemeinsamen Luftqualitätsplan zu erstellen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(3) Wenn hinsichtlich mehrerer Luftqualitätsnormen ein Luftqualitätsplan erstellt werden muss, kann ein integrierter Luftqualitätsplan für alle betroffenen Luftschadstoffe und Luftqualitätsnormen erstellt und gegebenenfalls aktualisiert werden.
(4) Sind Überschreitungen einer Luftqualitätsnorm in einem Bundesland maßgeblich auf Emissionen aus einem anderen Bundesland zurückzuführen, haben sich die betroffenen Landeshauptleute bei der Erstellung und Aktualisierung von Luftqualitätsplänen abzustimmen und sicherzustellen, dass die Einhaltung der Luftqualitätsnorm gewährleistet ist.
(5) Die Verpflichtung zu Erstellung eines Luftqualitätsplans entfällt, wenn die Überschreitung einer Luftqualitätsnorm auf einen der in § 13 Z 1 bis 4 genannten Gründe zurückzuführen ist.
(6) Von der Erstellung eines Luftqualitätsplans für Ozon kann abgesehen werden, wenn in Anbetracht der geografischen und meteorologischen Bedingungen kein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Ozonkonzentrationen besteht und die Maßnahmen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden. Wird kein Luftqualitätsplan erstellt, hat der Landeshauptmann den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unverzüglich darüber zu informieren. Dieser hat mit Unterstützung der betroffenen Landeshauptleute der Europäischen Kommission eine ausführliche Begründung vorzulegen, warum kein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Überschreitung besteht und diese Begründung gemäß § 39 Abs. 2 zu veröffentlichen. Das Potenzial zur Verringerung der Ozonkonzentrationen ist alle fünf Jahre zu überprüfen.
(7) Für Untersuchungsgebiete, in denen der Immissionszielwert für Ozon gemäß Anlage 2 Punkt 2 überschritten wird, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sicherzustellen, dass das gemäß § 6 EG-L 2018 erstellte nationale Luftreinhalteprogramm Maßnahmen in Bezug auf die unter dieses Bundesgesetz fallenden Ozonvorläuferstoffe (§ 2 Abs. 24) enthält.
Konsultation der Öffentlichkeit und Veröffentlichung von Luftqualitätsplänen
§ 21. (1) Ein Entwurf des – gegebenenfalls aktualisierten – Luftqualitätsplans sowie die seiner Erstellung zugrundeliegenden Studien und wesentlichen Grundlagen sind spätestens 6 Monate vor Ablauf der Frist für die Erstellung oder Aktualisierung des Luftqualitätsplans auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
(2) Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß dem 7. Abschnitt mit Verordnung gemäß § 25 vorzuschreiben, sind Verordnungsentwürfe zusammen mit dem Entwurf des Luftqualitätsplans auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
(3) Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister, die für den Vollzug der im Entwurf enthaltenen Maßnahmen zuständigen Behörden (§ 31), die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sowie relevante NGO wie Umwelt- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen, einschließlich Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und betreffende Wirtschaftsverbände sind über die Veröffentlichung des Entwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu informieren. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung oder Aktualisierung des Luftqualitätsplans in angemessener Weise zu berücksichtigen und die Öffentlichkeit ist nach Möglichkeit über die getroffenen Entscheidungen und die Gründe und Erwägungen, auf denen diese Entscheidungen beruhen, in angemessener Weise zu unterrichten.
(4) Abs. 1 bis 3 sind auf gemäß § 19 zu aktualisierende Luftqualitätspläne nicht anzuwenden, wenn die Aktualisierung nicht wesentlich ist.
(5) Der – gegebenenfalls aktualisierte – Luftqualitätsplan ist fristgerecht gemäß § 39 Abs. 2 zu veröffentlichen.
Grundsätze für die Erstellung und Aktualisierung von Luftqualitätsplänen
§ 22. Bei der Erstellung und Aktualisierung von Luftqualitätsplänen gemäß diesem Abschnitt sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter (§ 2 Abs. 4) durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung der Luftqualitätsnorm, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;
3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen; dabei sind vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;
4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;
5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; bei der Auswahl von Maßnahmen sind die jeweils gelindesten, zum Ziel führenden Mittel zu ergreifen;
6. auf die Höhe der Immissionsbelastung und die Häufigkeit der Überschreitungen von Luftqualitätsnormen sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete Verfahren und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;
7. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.
6. Abschnitt
Strategische Umweltprüfung
Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 23. (1) Für einen Luftqualitätsplan gemäß dem 5. Abschnitt ist von der oder den für den Luftqualitätsplan zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn der Luftqualitätsplan
1. voraussichtlich Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete hat,
2. einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben, die in Anhang 1 UVP-G 2000 angeführt sind, festlegt oder
3. einen Rahmen für sonstige Projekte festlegt und die Umsetzung des Luftqualitätsplans voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.
(2) Wird nur ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festgelegt oder werden nicht wesentliche Änderungen des Luftqualitätsplans (§ 21 Abs. 4) vorgenommen, hat anhand der Kriterien der Anlage 8 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Den in ihrem Wirkungsbereich berührten Umweltstellen (§ 2 Abs. 48) ist eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
(3) Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, sind die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2 einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
(4) Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, ist ein Umweltbericht gemäß Anlage 8 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Luftqualitätsplans auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Luftqualitätsplans berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht hat die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, zu enthalten, und den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Luftqualitätsplans sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess zu berücksichtigen. Den in ihrem Wirkungsbereich berührten Umweltstellen ist bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
(6) Wenn der Luftqualitätsplan einer Umweltprüfung unterzogen wurde, ist eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Luftqualitätsplan auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Umweltstellen und jeder gemäß § 24 konsultierte Staat sind auf die Veröffentlichung schriftlich hinzuweisen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. wie die Umwelterwägungen in den Luftqualitätsplan einbezogen wurden,
2. wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß § 24 berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Luftqualitätsplans erfolgt ist und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Luftqualitätsplans auf die Umwelt vorgesehen sind.
(7) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Luftqualitätsplans auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese Überwachung sowie die erforderlichenfalls zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen sind gemeinsam mit der Aktualisierung des Luftqualitätsplans gemäß § 19 zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.
Grenzüberschreitende Konsultationen
§ 24. (1) Wenn
1. die Umsetzung eines Luftqualitätsplans gemäß dem 5. Abschnitt voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, BGBl. III Nr. 50/2010, haben wird oder
2. ein von den Auswirkungen der Durchführung des Luftqualitätsplans voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine Vertragspartei des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, diesem Staat zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 5 den Umweltbericht und den Entwurf des Luftqualitätsplans zu übermitteln. Dem anderen Staat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts und des Entwurfs des Luftqualitätsplans eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er Konsultationen wünscht, einzuräumen.
(2) Sollte der andere Staat Konsultationen wünschen, ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Fachkonsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Durchführung des Luftqualitätsplans auf die Umwelt und über die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Staat zu vereinbaren.
(3) Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Luftreinhaltung in einem anderen Staat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf eines Plans oder Programms übermittelt, so hat er die Landeshauptleute jener Bundesländer, in denen die Durchführung des Plans oder Programms erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, zu informieren. Die Landeshauptleute haben in diesen Bundesländern die in ihrem Wirkungsbereich berührten Umweltstellen sowie die Öffentlichkeit einzubeziehen. Die Einbeziehung hat gemäß § 23 Abs. 5 zu erfolgen. Alle bei den Landeshauptleuten eingelangten Stellungnahmen sind an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft weiterzuleiten. Die an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft weitergeleiteten Stellungnahmen sind von diesem gesammelt dem anderen Staat zu übermitteln. Erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Fachkonsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Durchführung des Luftqualitätsplans auf die Umwelt und über die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung solcher Auswirkungen mit dem anderen Staat zu führen.
7. Abschnitt
Maßnahmen
Anordnung von Maßnahmen
§ 25. (1) Maßnahmen gemäß den §§ 26, 27, 29 und 30 sind auf Grundlage eines Luftqualitätsplans gemäß dem 5. Abschnitt vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 20 Abs. 1 zuständig ist, entsprechend dem im Luftqualitätsplan angeführten Zeitplan mit Verordnung anzuordnen. Es können auch über den Luftqualitätsplan hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Luftqualitätsplans widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 31) mit Bescheid anzuordnen sind.
(3) Bei Erlassen der Verordnung sind die Grundsätze gemäß § 22 zu berücksichtigen.
Maßnahmen für Anlagen
§ 26. (1) Für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 40 können, ausgenommen bei Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der Anordnungen gemäß § 25 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind, folgende Maßnahmen angeordnet werden:
1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß § 25 geltenden Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002);
2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, einschließlich solcher, die über den geltenden Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) oder die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften hinausgehen, wenn und soweit dies nach Ausschöpfen der Maßnahmen in Z 1 zur Verhinderung des Überschreitens eines in der Anlage 1 festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(2) Abs. 1 ist auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, § 181 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, § 6 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG‑K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013, § 65 AWG 2002 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff GewO 1994, § 179 MinroG oder § 43 EG‑K 2013 festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Anlagen, für die der Stand der Technik in einem Bundesgesetz oder einer Verordnung festgelegt ist, deren Kundmachung zum Zeitpunkt der Anordnung einer Maßnahme gemäß § 25 länger als zehn Jahre zurückliegt, es zu wesentlichen Änderungen des Standes der Technik gekommen ist und soweit diese Anlagen in den letzten zehn Jahren nicht an den zum Zeitpunkt der Sanierung oder Genehmigung der Anlage aktuellen und geänderten Stand der Technik vollständig angepasst oder nach einem solchen genehmigt wurden.
(4) Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen den ordnungsgemäßen Flugbetrieb auf Flugplätzen, für die Betriebspflicht besteht, nicht gefährden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Verordnung Regelungen für die zeitliche und räumliche Verwendung und den Betrieb von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten in Gebieten mit Überschreitungen von Luftqualitätsnormen anordnen.
Maßnahmen für Kraftfahrzeuge
§ 27. (1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 KFG 1967 oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist, ausgenommen bei Verordnungen gemäß Abs. 9, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende
1. Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,
2. Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,
3. Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten,
4. Anordnungen für den ruhenden Verkehr.
Zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Dauer erhöhter Neigung zu Überschreitungen von Luftqualitätsnormen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.
(2) Zeitliche und räumliche Beschränkungen sind nicht anzuwenden auf
1. die in §§ 26, 26a Abs. 1 und 4 und § 27 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung in Ausübung ihres Dienstes,
2. Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren Abgaswerte gemäß § 1d Abs. 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) zumindest der Euroklasse VI oder 6 entsprechen
a) zur überwiegenden Aufrechterhaltung der unternehmerischen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren oder zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen,
b) zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung oder
c) zum ausschließlichen Transport periodischer Druckwerke,
wobei der Nachweis der Euroklasse bei Kraftfahrzeugen der Klasse M und N im Sinne des KFG 1967 durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 zu erfolgen hat und in anderen Kraftfahrzeugen ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse mitzuführen ist,
3. Kraftfahrzeuge, die der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten dienen,
4. Kraftfahrzeuge, für deren Benützung in einem von der Überschreitung einer Luftqualitätsnorm betroffenen Gebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 6 gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Verordnung gemäß § 25 für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird,
5. Kraftfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit,
6. Kraftfahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb sowie Kraftfahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie,
7. Kraftfahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs auf Flugplätzen, für die Betriebspflicht besteht, erforderlich sind,
8. Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 selbst gelenkt oder als Mitfahrer benutzt werden.
(3) Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nicht anzuwenden auf
1. Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind,
2. Kraftfahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, die gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967 gekennzeichnet sind und auf Autobahnen oder Schnellstraßen betrieben werden, sofern darauf gemäß den Bestimmungen des Abs. 8 mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam gemacht wird.
(4) Weitere Ausnahmen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund anderer überwiegender öffentlicher Interessen können vom Landeshauptmann festgelegt werden.
(5) Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 4 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das von der Überschreitung einer Luftqualitätsnorm betroffene Gebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des von der Überschreitung einer Luftqualitätsnorm betroffenen Gebiets angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird oder sich der Hauptwohnsitz oder die Niederlassung des Zulassungsbesitzers befindet. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten entsprechend einer Verordnung gemäß Abs. 6 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde einmalig befristet für höchstens 24 Monate ab Erteilung der Ausnahme für den oder die Teile des von der Überschreitung einer Luftqualitätsnorm betroffenen Gebiets, für den das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nachgewiesen wird, zu gewähren. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, hat die Ablehnung des Antrags mit Bescheid zu erfolgen.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 4 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Kraftfahrzeug zu regeln sind.
(7) Die Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.
(8) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich oder sinnvoll ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie insbesondere einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen gemäß Abs. 1, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundgemacht werden können oder solche, die nur dann für einen Bereich gelten sollen, wenn dort nicht gleichzeitig eine gleich hohe oder niedrigere Geschwindigkeit nach den Bestimmungen der StVO 1960 angeordnet ist, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes öffentlich zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft öffentlich zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.
(9) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen), die bereits mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, für den Fall zu erwartender Überschreitungen von Luftqualitätsnormen durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen, die auf Grund der örtlichen, topographischen, meteorologischen und luftschadstoffrelevanten Gegebenheiten zur Hintanhaltung der Überschreitungen von Luftqualitätsnormen notwendig sind; in diesem Fall sind die Kosten der Adaptierung des Verkehrsbeeinflussungssystems und zusätzliche Betriebskosten dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vom Land zu ersetzen. Der Landeshauptmann kann eine derartige Verordnung auch für Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz, die nicht mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, erlassen; diesfalls sind die Errichtungs- und Betriebskosten des Verkehrsbeeinflussungssystems anteilsmäßig zwischen Bund (Bundesstraßenverwaltung) und dem Land gemäß dem voraussichtlichen Verwendungszweck der Verkehrsbeeinflussungsanlage aufzuteilen.
(10) In der Verordnung gemäß Abs. 9 sind festzusetzen:
1. der Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen,
2. die Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bei zu erwartenden Überschreitungen von Luftqualitätsnormen jeweils gelten sollen, und
3. die Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen.
(11) Die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs. 9 erfolgt mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.
(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung die allgemeinen Kriterien festzulegen, auf deren Basis der Landeshauptmann die Parameter gemäß Abs. 10 Z 3 anordnet.
(13) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die gegen zeitliche und räumliche Beschränkungen oder gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen verstoßen, am Lenken und an der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, Zwangsmaßnahmen wie die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, das Absperren oder die Einstellung des Kraftfahrzeuges, das Anlegen technischer Sperren, die Abnahme des Führerscheines und dergleichen anzuwenden. Die Bestimmungen des § 100 Abs. 3a und 3b StVO 1960 sind sinngemäß anzuwenden.
(14) Die in den §§ 98a, 98b und 98e StVO 1960 sowie in § 134 Abs. 3b und 4a KFG 1967 vorgesehenen Bestimmungen und technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung können auch zur Überwachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs nach diesem Bundesgesetz herangezogen werden.
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen
§ 28. (1) An Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine Abgasklasse von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß § 27 ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Kraftfahrzeug fällt. Diese Abgasklassen-Kennzeichnung ist in Form eines Aufklebers bei Fahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite der Windschutzscheibe dauerhaft und von außen gut lesbar anzubringen, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe in unmittelbarer Nähe der Begutachtungsplakette. Aus der Abgasklassen-Kennzeichnung muss eine Identifizierung des Kraftfahrzeuges möglich sein.
(2) Die Abgasklassen-Kennzeichnung ist vom Erzeuger des Kraftfahrzeuges oder seinem inländischen Bevollmächtigten gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 beim Inverkehrbringen neuer Kraftfahrzeuge anzubringen oder von gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Stellen anzubringen oder auszufolgen, wenn entsprechende Nachweise erbracht werden, in welche Abgasklasse das Kraftfahrzeug fällt. Kann nicht eindeutig belegt werden, in welche Abgasklasse das Kraftfahrzeug fällt, so ist die Kennzeichnung für die niedrigere Klasse zu vergeben oder, wenn unklar ist, ob das Kraftfahrzeug überhaupt in eine Abgasklasse fällt, die Ausfolgung oder Anbringung der Kennzeichnung zu versagen.
(3) Zur Herstellung der Abgasklassen-Kennzeichnungen werden die zur Herstellung von Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 berechtigten Hersteller ermächtigt. Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnung haben auf Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Information für die korrekte Einstufung eines Kraftfahrzeuges in die entsprechende Abgasklasse Sorge zu tragen und diese Einstufung den für die Ausfolgung und Anbringung ermächtigten Stellen auf geeignete Weise zur Verfügung zu stellen. Die Abgasklassen-Kennzeichnungen dürfen nur an die zur Ausfolgung und Anbringung ermächtigten Stellen gemäß Abs. 2 geliefert werden.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzulegen, insbesondere über
1. Aussehen, Abmessungen und Beschaffenheit des Materials der Kennzeichnungen für die einzelnen Abgasklassen,
2. Art der Identifizierung des Kraftfahrzeuges (Zuordnung der Kennzeichnung zu einem bestimmten Kraftfahrzeug),
3. Preis der Kennzeichnungen und
4. Anbringung am Kraftfahrzeug.
Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
§ 29. Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
1. zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes,
2. Anordnungen über das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 40 Z 3 und auf Verkehrsflächen sowie
3. Verwendungsverbote.
Verbrennen im Freien
§ 30. Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Materialien außerhalb von Anlagen gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 77/2010, können eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.
Vollziehung der Maßnahmen, Behörde
§ 31. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der gemäß § 25 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.
(2) Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der gemäß § 25 angeordneten Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Die gemäß Abs. 1 oder 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen gemäß § 25 mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht.
8. Abschnitt
Vorsorge und Kontrolle
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 32. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.
(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.
(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, eine Überschreitung der in Anlage 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Luftqualitätsplans gemäß dem 5. Abschnitt oder eines Programms gemäß § 9a Immissionsschutzgesetz – Luft (IG‑L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der GewO 1994, dem EG‑K 2013 oder dem MinroG unterliegen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit Verordnung Irrelevanzkriterien im Sinne des Abs. 3 Z 1 festlegen, nach denen die Auswirkungen einer neuen Anlage, einer emissionserhöhenden Anlagenerweiterung, einem Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes auf die Luftqualität als nicht relevant erachtet werden.
Genehmigungspflicht
§ 33. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 40 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. In der Verordnung können auch Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere der Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002), für die genehmigungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung sind die Grundsätze des § 22 zu berücksichtigen.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der GewO 1994, dem EG‑K 2013 oder dem MinroG unterliegen.
Genehmigung für Industrieanlagen und Tierhaltungsanlagen
§ 34. (1) Anlagen, die in Anhang I oder Anhang Ia der Richtlinie 2010/75/EU genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Für Anlagen gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 Z 9, 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 1 bis Z 8 und Z 10 bis Z 11, 43 Abs. 3, 47 Abs. 3, 47a und 51 Abs. 1, 2a Z 2, Abs. 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der §§ 39 Abs. 4 und 5, 40, 43 Abs. 4 und 43a AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummer 6.6 der Richtlinie 2010/75/EU gelten § 43 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 3 und § 47a AWG 2002.
(3) Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Abs. 1 genannten Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen Umsetzungsgesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.
(4) Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist § 60 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.
Kontrollbefugnisse
§ 35. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden (§ 31 und § 38 Abs. 3) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung oder das Emissionsverhalten der Anlage, das durch die Betriebsweise beeinflusst wird, sofern gemäß diesem Bundesgesetz Vorschriften über die Betriebsweise festgelegt sind, zu überprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. Den Organen der Behörde sowie den von diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sind auf Verlangen emissionsbezogene Unterlagen, wie Messergebnisse, vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung zuständigen Behörden und Organen gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(3) Die Behörden und deren Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.
(4) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.
(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung von Maßnahmen in Aktionsplänen betrauten Behörden (§ 38 Abs. 3) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten weiters ermächtigt
1. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen anzuhalten und zu kontrollieren,
2. Anordnungen zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu treffen,
3. Proben von Betriebsmitteln und Betriebsstoffen zu entnehmen und
4. soweit einer Anordnung zur zeitlichen oder räumlichen Beschränkung des Verkehrs zuwidergehandelt wird, den Betrieb von Fahrzeugen einzustellen.
9. Abschnitt
Überschreitung der Informations- und Alarmschwellen
Information der Bevölkerung im Überschreitungsfall
§ 36. (1) Der Landeshauptmann hat bei Überschreitung einer Alarm- oder Informationsschwelle gemäß Anlage 4 oder, wenn aufgrund von Modellierungsanwendungen oder anderen Prognoseinstrumenten von einer Überschreitung auszugehen ist, die Bevölkerung unverzüglich über das Vorliegen oder die Vorhersage dieser Überschreitung zu informieren. Sobald die Alarm- oder Informationsschwellen nicht mehr überschritten werden, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber in gleicher Weise zu informieren.
(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat zumindest die in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Angaben zu enthalten.
(3) Für die Verbreitung der Information gemäß Abs. 1 sind unterschiedliche Medien- und Kommunikationskanäle, insbesondere auch elektronische Medien, zu verwenden, mit denen ein breiter Zugang der Öffentlichkeit gewährleistet ist. Der Landeshauptmann hat sich auch des Österreichischen Rundfunks, der die Bekanntgabe gegebenenfalls regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen, soweit dadurch eine zweckmäßige Verbreitung der Information erzielt wird. Für Informationen im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie des § 38 Abs. 2 kann der Österreichische Rundfunk kostenlos in Anspruch genommen werden.
(4) Bei Überschreitung von Alarm- oder Informationsschwellen gemäß Anlage 4 in Gebieten nahe der Staatsgrenze hat der Landeshauptmann die zuständigen Behörden der betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über diese Überschreitungen zu unterrichten. Erhält der Landeshauptmann eine Mitteilung über eine Überschreitung von Alarm- oder Informationsschwellen in Gebieten nahe der österreichischen Staatsgrenze in einem benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat er diese Informationen gemäß § 39 Abs. 2 zu veröffentlichen.
Aktionspläne
§ 37. (1) Besteht in einem Untersuchungsgebiet die Gefahr, dass die Luftschadstoffwerte die in Anlage 4 festgelegten Alarmschwellen überschreiten, hat
1. für PM2,5, PM10 oder Ozon der Landeshauptmann,
2. für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
gegebenenfalls auf Grundlage von Risikobewertungen gemäß § 18 Abs. 4 in einem Aktionsplan so rasch wie möglich die Maßnahmen festzulegen, die im Notfall kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern oder deren Dauer zu beschränken.
(2) Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Erstellung eines Aktionsplans gemäß Abs. 1 zuständig ist, haben ihn die betroffenen Landeshauptleute bei der Erstellung zu unterstützen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann den von ihm erstellten Aktionsplan durch Verordnung erlassen.
(3) Wenn die Verordnung gemäß § 6 ein Untersuchungsgebiet ausweist, das Gebiete mehrerer Bundesländer umfasst, haben die betroffenen Landeshauptleute einen gemeinsamen Aktionsplan zu erstellen.
(4) Von der Erstellung eines Aktionsplans gemäß Abs. 1 für Ozon kann abgesehen werden, wenn unter Berücksichtigung der geografischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen kein nennenswertes Potenzial zur Minderung der Gefahr, der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle für Ozon besteht.
(6) Bei der Erstellung eines Aktionsplans für PM10 oder PM2,5 kann der Schwerpunkt ausschließlich auf spezifische Maßnahmen zum Schutz sowohl der Gesamtbevölkerung als auch empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen (§ 2 Abs. 46) sowie leicht verständlichen Informationen über empfohlenes Verhalten zur Verringerung der Exposition gegenüber der gemessenen oder prognostizierten Überschreitung gelegt werden, wenn das Potenzial zur Verringerung des Risikos einer Überschreitung der entsprechenden Alarmschwelle unter Berücksichtigung der lokalen geografischen und meteorologischen Bedingungen und der Besonderheiten von Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 41) in Haushalten stark begrenzt ist.
(7) Ein Entwurf des Aktionsplans sowie die seiner Erstellung zugrundeliegenden Studien und wesentlichen Grundlagen sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen. Jede Person kann zum Entwurf des Aktionsplans binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind über die Veröffentlichung des Entwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu informieren. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Aktionsplans in angemessener Weise zu berücksichtigen und die Öffentlichkeit ist nach Möglichkeit über die getroffenen Entscheidungen und die Gründe und Erwägungen, auf denen diese Entscheidungen beruhen, in angemessener Weise zu unterrichten. Diese Vorgaben gelten für etwaige Aktualisierungen von Aktionsplänen sinngemäß.
(8) Der Aktionsplan ist nach seiner Fertigstellung umgehend gemäß § 39 Abs. 2 zu veröffentlichen. Es sind sowohl die Ergebnisse der Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt des Aktionsplans als auch Informationen über die Durchführung des Aktionsplans zu veröffentlichen.
Anordnung und Überwachung von Notfallmaßnahmen
§ 38. (1) Im Falle der Überschreitung einer Alarmschwelle gemäß Anlage 4 oder, wenn aufgrund von Modellierungsanwendungen oder anderen Prognoseinstrumenten von einer Überschreitung auszugehen ist, hat der Landeshauptmann die entsprechend dem Ausmaß der Belastung erforderlichen Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß § 37 durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die In- und Außerkraftsetzung der Maßnahmen eines Aktionsplans zu informieren. § 36 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. § 27 Abs. 7 und 13 gilt für Verkehrsmaßnahmen sinngemäß.
10. Abschnitt
Informations- und Berichtspflichten
Information der Öffentlichkeit
§ 39. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat gemäß Abs. 2 Informationen über die zuständigen Behörden und Stellen für die in Art. 5 der Richtlinie (EU) 2024/2881 genannten Aufgaben und praktische Informationen über den Zugang zu Gerichten gemäß § 43 im Internet zu veröffentlichen.
(2) Informationen gemäß diesem Bundesgesetz sind der Öffentlichkeit je nach Zuständigkeit vom Landeshauptmann oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kostenlos und in leicht verständlicher Weise im Einklang mit den Vorgaben des Art. 22 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/2881 im Internet zur Verfügung zu stellen.
Berichtspflichten
§ 40. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Informationen und Berichte gemäß Art. 23 der Richtlinie (EU) 2024/2881 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/2881 zu übermitteln.
(2) Werden im Rahmen der Berichtspflichten des Abs. 1 Informationen, insbesondere über Luftqualitätspläne, Aktionspläne oder Maßnahmen, benötigt, so hat der Landeshauptmann diese in geeigneter Weise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Luftqualitätspläne sowie gegebenenfalls Umsetzungsberichte gemäß § 5 innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Annahme und Aktionspläne im Rahmen der jährlichen Berichterstattung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Annahme zu übermitteln.
11. Abschnitt
Grenzüberschreitende Immissionen
Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 41. (1) Zur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung einer in den Anlagen 1 bis 5 festgelegten Luftqualitätsnorm im Inland beitragen, ist der Abschluss völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.
(2) Beim Abschluss völkerrechtlicher Vereinbarungen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.
Grenzüberschreitende Luftverschmutzung
§ 42. (1) Trägt der grenzüberschreitende Transport von Luftverschmutzung aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union erheblich zur Überschreitung einer Luftqualitätsnorm, ausgenommen Informationsschwellen, langfristige Ziele und kritische Werte, in einem Untersuchungsgebiet oder einer Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition bei, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den oder die Mitgliedstaaten, von dem oder denen die Luftverschmutzung ausging, sowie die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung hat gegebenenfalls die Angaben und Informationen gemäß Art. 21 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2024/2881 zu enthalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat gemäß den Vorgaben des Art. 21 der Richtlinie (EU) 2024/2881 Konsultationen mit dem oder den anderen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit Drittstaaten mit dem Ziel einzuleiten, die Überschreitungen zu beheben. Die betroffenen Landeshauptleute sind in die Konsultationen miteinzubeziehen. Die Europäische Kommission ist über jede Form der Zusammenarbeit zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Mitteilungen über eine vom österreichischen Bundesgebiet ausgehende Luftverschmutzung zeitnah zu antworten und die Europäische Kommission spätestens drei Monate nach Erhalt einer solchen Mitteilung darüber in Kenntnis zu setzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat sich an den vom anderen Mitgliedstaat eingeleiteten Konsultationen entsprechend den Vorgaben des Art. 21 der Richtlinie (EU) 2024/2881 zu beteiligen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Landeshauptleute sind in die Konsultationen miteinzubeziehen.
(3) Die betroffenen Landeshauptleute haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bei der Erstellung oder Beantwortung von Mitteilungen und bei der Durchführung von Konsultationen gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere bei der Zurverfügungstellung von Informationen sowie bei der Abstimmung und Umsetzung koordinierter Maßnahmen, zu unterstützen. Gegebenenfalls sind koordinierte Maßnahmen in Luftqualitätspläne gemäß dem 5. Abschnitt sowie koordinierte kurzfristige Maßnahmen in Aktionspläne gemäß § 37 aufzunehmen und umzusetzen.
12. Abschnitt
Zugang zu Gericht, Schadenersatz und Sanktionen
Zugang zu Gericht
§ 43. (1) Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 47) können beim Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf
1. Erstellung eines Luftqualitätsplans gemäß § 16 oder § 17 oder
2. soweit ein Luftqualitätsplan gemäß § 21 Abs. 5 innerhalb der letzten acht Wochen veröffentlicht wurde, Überprüfung des Luftqualitätsplans in Hinblick auf die Eignung der darin enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, den Zeitraum der Überschreitung der jeweiligen Luftqualitätsnormen so kurz wie möglich zu halten oder
3. soweit ein Luftqualitätsplan gemäß § 16 oder § 17 bereits erstellt wurde, Aktualisierung des Luftqualitätsplans gemäß § 19 oder Anordnung von im Luftqualitätsplan grundgelegten Maßnahmen gemäß dem 7. Abschnitt mit Verordnung gemäß § 25
stellen. In einem Antrag gemäß Z 1 oder 3 ist begründet darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für die Erstellung oder Aktualisierung des Luftqualitätsplans vorliegen. In einem Antrag gemäß Z 2 ist begründet darzulegen, weshalb die im Luftqualitätsplan enthaltenen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit ungeeignet erscheinen, um den Zeitraum der Überschreitung der jeweiligen Luftqualitätsnorm so kurz wie möglich zu halten. Der Landeshauptmann hat über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 16 oder § 17 für die Erstellung oder § 19 für die Aktualisierung des Luftqualitätsplans hat der Landeshauptmann unverzüglich mit dessen Erstellung oder Aktualisierung zu beginnen. Maßnahmen gemäß dem 7. Abschnitt sind mit Verordnung gemäß § 25 anzuordnen oder der Landeshauptmann hat festzustellen, dass die beantragten Maßnahmen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in § 22 normierten Grundsätze zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1), nicht erforderlich sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erstellung oder Aktualisierung des Luftqualitätsplans hat der Landeshauptmann das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festzustellen. Sofern die Verordnung gemäß § 6 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet ausweist, ist der Antrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu stellen und hat dieser gegebenenfalls den Bescheid zu erlassen.
(2) Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 47) können beim Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf Erstellung eines Aktionsplans gemäß § 37 stellen. Im Antrag ist begründet darzulegen, weshalb die Voraussetzungen für die Erstellung eines Aktionsplans vorliegen. Der Landeshauptmann hat über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 hat der Landeshauptmann unverzüglich mit der Erstellung des Aktionsplans zu beginnen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erstellung des Aktionsplans gemäß § 37 hat der Landeshauptmann das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festzustellen. Sofern der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 37 für die Erstellung des Aktionsplans zuständig ist, ist der Antrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu stellen und hat dieser gegebenenfalls den Bescheid zu erlassen.
(3) Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 47) können beim Landeshauptmann einen begründeten Antrag auf
1. Einrichtung der in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Anzahl an Probenahmestellen oder
2. Einrichtung der Probenahmestellen im Einklang mit den in der Verordnung gemäß § 6 vorgegebenen Standortkriterien
stellen. Der Landeshauptmann hat die verordnungskonforme Einrichtung der Probenahmestellen unverzüglich zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung mit Bescheid festzustellen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann die Probenahmestellen unverzüglich im Einklang mit der Verordnung gemäß § 6 einzurichten.
(4) Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 47) steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Abs. 1 bis 3 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(5) Bei der Stellung eines Antrags gemäß Abs. 1 bis 3 sowie bei der Erhebung einer Beschwerde gemäß Abs. 4 haben natürliche und juristische Personen ihre Betroffenheit glaubhaft zu machen. Nichtregierungsorganisationen haben bei der Stellung eines Antrags gemäß Abs. 1 bis 3 sowie bei der Erhebung einer Beschwerde gemäß Abs. 4 Informationen und Daten anzufügen, aus denen ihre Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 hervorgeht.
Schadenersatz für Schädigungen der menschlichen Gesundheit
§ 44. (1) Ansprüche aus vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstößen des Landeshauptmanns oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gegen die Vorgaben der §§ 16, 17, 19, 20 Abs. 6 oder 7 oder § 37 Abs. 1 oder Abs. 4 bis 6 können von natürlichen Personen, deren Gesundheit durch einen solchen Verstoß geschädigt wurde, nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geltend gemacht werden.
(2) Abweichend von § 6 AHG beginnt die jeweilige Frist für die Verjährung der Ersatzansprüche nicht zu laufen, solange der Verstoß gemäß Abs. 1 andauert. Die Fristen beginnen abweichend von § 6 AHG erst zu laufen, wenn die geschädigte Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen hätte wissen müssen, dass sie durch den Verstoß gemäß Abs. 1 geschädigt worden ist.
Strafbestimmungen
§ 45. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 41 200 Euro, wer
a) eine Anlage gemäß § 34 Abs. 1 oder eine Anlage nach einer Verordnung gemäß § 33 ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt oder
b) einem Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt;
2. mit Geldstrafe bis zu 8 400 Euro, wer
a) einer Anordnung in einer Verordnung gemäß § 25, ausgenommen Anordnungen gemäß § 27, zuwiderhandelt,
b) einer Anordnung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 5 zuwiderhandelt,
c) einer Anordnung in einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
d) zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß § 27 Abs. 6 oder § 28 Abs. 4 missbräuchlich verwendet;
3. mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
a) die Erteilung von Auskünften gemäß § 15 Abs. 1 oder 4 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
b) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 35 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,
c) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß § 34 Abs. 4 nicht nachkommt oder
d) einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 33 Abs. 2 zuwiderhandelt;
4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß § 27 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 25 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 28 Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.
(2) Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (§ 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991) in Höhe von bis zu 90 Euro verhängt werden.
(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
(4) Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des § 27, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1 500 Euro festgesetzt werden.
(5) Bei der Strafbemessung nach Abs. 1 sind alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere:
1. Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes;
2. frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;
3. die Auswirkungen des Verstoßes auf die Schutzgüter (§ 2 Abs. 4) unter Berücksichtigung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1);
4. der wirtschaftliche Nutzen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, sofern dieser ermittelt werden kann.
Übermittlungspflichten
§ 46. (1) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 43 an das Landesverwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln.
(2) Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts gegen Bescheide gemäß § 43 hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts zu übermitteln.
Amtsrevision
§ 47. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Beschlüsse und Erkenntnisse eines Landesverwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide gemäß § 45 Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
13. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 48. Maßnahmen gemäß den §§ 26, 27, 29 und 30 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.
Erlassung von Verordnungen
§ 49. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.
Verweisungen
§ 50. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes angegeben ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(3) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angegeben ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
1. Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243 vom 25.7.2019 ABl. Nr. L 198 S. 241;
2. Richtlinie (EU) 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L vom 20.11.2024 S. 1;
3. Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2024/299, ABl. Nr. L vom 17.1.2024 S. 1;
4. Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 S. 12, in der Fassung der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021 S. 65;
5. Richtlinie 2010/75/EU über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785, ABl. Nr. L vom 15.7.2024 S. 1;
6. Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30;
7. Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003 S. 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/2284, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1;
8. Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019 S. 115;
9. Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237, ABl. Nr. L vom 24.6.2025 S. 1.
Vollziehung
§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des § 41 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 26 Abs. 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
3. hinsichtlich des § 27 Abs. 1 und 12 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
4. hinsichtlich des § 32 Abs. 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und
5. im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
Umsetzungshinweis
§ 52. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2024/2881 umgesetzt. Darüber hinaus werden durch dieses Bundesgesetz die Richtlinie 2001/42/EG sowie die Richtlinie 2003/35/EG umgesetzt.
Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten nachstehende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. Art. I und Art. VII des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG‑L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, unbeschadet § 55 Abs. 4;
2. Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz), BGBl. Nr. 2010/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten nachstehende Verordnungen außer Kraft:
1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Inhalt und Umfang der Emissionskataster (Emissionskatasterverordnung), BGBl. II Nr. 214/2002;
2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, BGBl. II Nr. 298/2001;
3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. II Nr. 207/2002;
Übergangsbestimmungen
§ 55. (1) Die auf Grund des IG-L vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die aufgrund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
(2) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehender Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 Punkt 1.2, der bis zum 1. Jänner 2030 zu erreichen ist, dürfen die auf Grund des IG-L vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch den Landeshauptmann erlassenen Verordnungen erst aufgehoben werden, wenn die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 Punkt 1.2 dauerhaft gewährleistet ist oder eine Neuregelung der entsprechenden Regelungsinhalte durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.
(3) Ein gemäß § 9a IG-L in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 erstelltes Programm bleibt bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehender Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 Punkt 1.2, der bis zum 1. Jänner 2030 zu erreichen ist, in Geltung und ist, ausgenommen in Fällen des § 16 Abs. 3, bis spätestens 31. Dezember 2028 in einen Luftqualitätsplan gemäß § 16 dieses Bundesgesetzes zu überführen. Abweichend von § 25 Abs. 1 können Maßnahmen gemäß den §§ 26, 27, 29 und 30 bis zur Erstellung eines Luftqualitätsplans gemäß § 16 auf Grundlage eines Programms gemäß § 9a IG-L in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 mit Verordnung angeordnet werden.
(4) Auf vor dem 20. November 2024 rechtskräftig genehmigte Anlagen oder emissionserhöhende Anlagenerweiterungen oder Neubauten einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes, auf die § 20 IG‑L anzuwenden war, sind in einem bis zum 1. Jänner 2028 eingereichten Änderungsverfahren, in dem die in § 32 festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden wären, die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 IG‑L in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 anzuwenden.
(5) § 23 Abs. 5 zweiter Satz tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem gemäß § 82 Abs. 27 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), die Verfügbarkeit der Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, § 44a Abs. 3 erster Satz, § 44c Abs. 1, § 44d Abs. 1 und § 44f Abs. 1 zweiter Satz AVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025 vom Bundeskanzler im BGBl. I kundgemacht wird. Bis zur Kundmachung der Verfügbarkeit der Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist die Veröffentlichung von Umweltbericht und Entwurf des Luftqualitätsplans in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.
Anlage 1
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gelten im gesamten Bundesgebiet die Werte in nachfolgenden Tabellen.
Die Konzentrationswerte sind in µg/m3 (ausgenommen CO: mg/m3; Arsen, Cadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: ng/m3) angegeben.
1.1. Bis zum 11. Dezember 2026 zu erreichende Immissionsgrenzwerte
|
Luftschadstoff |
MW1 |
MW8 |
TMW |
JMW |
|
Schwefeldioxid |
350 *) |
|
120 |
|
|
Kohlenmonoxid |
|
10 |
|
|
|
Stickstoffdioxid |
200 **) |
|
|
30 |
|
PM10 |
|
|
50 ***) |
40 |
|
PM2,5 |
|
|
|
25 |
|
Blei in PM10 |
|
|
|
0,5 |
|
Benzol |
|
|
|
5 |
|
Arsen |
|
|
|
6 |
|
Cadmium |
|
|
|
5 |
|
Nickel |
|
|
|
20 |
|
Benzo(a)pyren |
|
|
|
1 |
________________
*) Pro Kalenderjahr sind 24 Überschreitungen zulässig.
**) Pro Kalenderjahr sind 18 Überschreitungen zulässig.
***) Pro Kalenderjahr sind 25 Überschreitungen zulässig.
1.2. Bis zum 1. Jänner 2030 zu erreichende Immissionsgrenzwerte
|
Luftschadstoff |
MW1 *) |
Höchster MW8 |
TMW **) |
JMW |
|
Schwefeldioxid |
350 |
|
50 |
20 |
|
Kohlenmonoxid |
|
10 |
4 |
|
|
Stickstoffdioxid |
200 |
|
50 |
20 |
|
PM10 |
|
|
45 |
20 |
|
PM2,5 |
|
|
25 |
10 |
|
Blei in PM10 |
|
|
|
0,5 |
|
Benzol |
|
|
|
3,4 |
|
Arsen |
|
|
|
6,0 |
|
Cadmium |
|
|
|
5,0 |
|
Nickel |
|
|
|
20 |
|
Benzo(a)pyren |
|
|
|
1,0 |
________________
*) Pro Kalenderjahr sind 3 Überschreitungen zulässig.
**) Pro Kalenderjahr sind 18 Überschreitungen zulässig.
Anlage 2
Immissionszielwerte und langfristige Ziele für Ozon
1. Begriffsbestimmungen und Kriterien
Die „kumulierte Ozonbelastung oberhalb des Grenzwertes von 40 Teilen pro Milliarde“ (AOT40), ausgedrückt in „(μg/m3) × Stunden“, ist die Summe der Differenz zwischen Konzentrationen von mehr als 80 μg/m3 (= 40 ppb) als MW1 und 80 μg/m3 während einer gegebenen Zeitspanne unter ausschließlicher Verwendung der MW1 zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) an jedem Tag.
2. Immissionszielwerte für Ozon
Als Immissionszielwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sowie zum Schutz der Vegetation gelten im gesamten Bundesgebiet die Werte in nachfolgender Tabelle.
|
Ziel |
Mittelungszeitraum |
Zielwert |
|
|
Schutz der menschlichen Gesundheit |
Höchster MW8 pro Tag |
120 µg/m3 |
darf an höchstens 18 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre *) **) |
|
Schutz der Vegetation |
Mai bis Juli |
AOT40 (berechnet anhand von MW1) |
18 000 μg/m3 × h, gemittelt über fünf Jahre *) |
________________
*) Können die über drei bzw. fünf Jahre gemittelten Werte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, so sind mindestens die folgenden jährlichen Daten zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte für Ozon vorgeschrieben:
– Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr;
– Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.
**) Bis zum 1. Januar 2030 darf der Wert von 120 μg/m3 an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre.
3. Langfristige Ziele für Ozon
Bis zum 1. Jänner 2050 sind im gesamten Bundesgebiet die in nachfolgender Tabelle enthaltenen langfristigen Ziele für Ozon zu erreichen.
|
Ziel |
Mittelungszeitraum |
Langfristiges Ziel |
|
|
Schutz der menschlichen Gesundheit |
Höchster MW8 pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres |
100 µg/m3 |
darf an höchstens 3 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden (99 Perzentil) |
|
Schutz der Vegetation |
Mai bis Juli |
AOT40 (berechnet anhand von MW1) |
6 000 μg/m3 × h |
Anlage 3
Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2
1. Indikator für die durchschnittliche Exposition
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI, Average Exposure Indicator) wird in μg/m3 ausgedrückt und anhand von Messungen an allen Probenahmestellen an Standorten für den städtischen Hintergrund in Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition im gesamten Bundesgebiet ermittelt. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet, indem der Durchschnittswert aller entsprechend der Verordnung gemäß § 6 in jeder Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition eingerichteten Probenahmestellen für den relevanten Luftschadstoff ermittelt wird. Der AEI eines bestimmten Jahres ist der Mittelwert des entsprechenden Jahres und der beiden Vorjahre.
Werden gemäß § 14 Überschreitungen festgestellt, die natürlichen Quellen zuzurechnen sind, sind die Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen vor Berechnung des AEI abzuziehen.
Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition erfüllt wurde.
2. Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition
Ab dem Jahr 2030 darf der AEI folgende Werte nicht überschreiten:
1. Für PM2,5:
a) wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI < 10,0 μg/m3 betrug: einen Wert, der 10 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, oder 8,5 μg/m3, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, es sei denn, der AEI entspricht bereits maximal dem Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration gegenüber PM2,5 gemäß Punkt 3 Z 1;
b) wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI < 12,0 μg/m3 und ≥ 10,0 μg/m3 betrug: einen Wert, der 15 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, oder 9,0 μg/m3, je nachdem, welcher Wert niedriger ist;
c) wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI ≥ 12,0 μg/m3 betrug: 25 % niedriger als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI.
2. Für NO2:
a) wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI < 20,0 μg/m3 betrug: einen Wert, der 15 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, oder 15,0 μg/m3, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, es sei denn, der AEI entspricht bereits maximal dem Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration gegenüber NO2 gemäß Punkt 3 Z 2;
b) wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI ≥ 20,0 μg/m3 betrug: 25 % niedriger als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI.
Bei der Berechnung der Werte für die Jahre 2030, 2031 und 2032 kann das Jahr 2020 bei der Berechnung des AEI für das Referenzjahr ausgenommen werden.
3. Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration
Das Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration entspricht jeweils folgendem AEI-Wert:
1. PM2,5: 5 µg/m3;
2. NO2: 10 µg/m3.
Anlage 4
Alarm- und Informationsschwellen
1. Alarmschwellen
Die Werte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid sind als MW1 über drei aufeinanderfolgende Stunden und die Werte für PM10 und PM2,5 als Tagesmittelwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen an Standorten zu messen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2 oder im gesamten Gebiet repräsentativ sind, je nachdem, welche Fläche kleiner ist.
Die Werte für Ozon sind über eine Stunde zu messen; für die Zwecke der Durchführung von § 37 muss die Überschreitung des Schwellenwerts drei aufeinanderfolgende Stunden lang gemessen oder vorhergesagt werden.
Als Alarmschwellen gelten im gesamten Bundesgebiet die Werte in nachfolgender Tabelle:
|
Luftschadstoff |
Mittelungszeitraum |
Alarmschwelle in µg/m3 |
|
Schwefeldioxid |
1 Stunde |
350 |
|
Stickstoffdioxid |
1 Stunde |
200 |
|
PM2,5 |
1 Tag |
50 |
|
PM10 |
1 Tag |
90 |
|
Ozon |
1 Stunde |
240 |
2. Informationsschwellen
Die Werte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid sind über eine Stunde und die Werte für PM10 und PM2,5 über einen Tag an Standorten zu messen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2 oder im gesamten Gebiet repräsentativ sind, je nachdem, welche Fläche kleiner ist.
Die Werte für Ozon sind über eine Stunde zu messen.
Als Informationsschwellen gelten im gesamten Bundesgebiet die Werte in nachfolgender Tabelle.
|
Luftschadstoff |
Mittelungszeitraum |
Informationsschwelle in µg/m3 |
|
Schwefeldioxid |
1 Stunde |
275 |
|
Stickstoffdioxid |
1 Stunde |
150 |
|
PM2,5 |
1 Tag |
50 |
|
PM10 |
1 Tag |
90 |
|
Ozon |
1 Stunde |
180 |
Anlage 5
Kritische Werte zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme
Zum Schutz der natürlichen Ökosysteme und der Vegetation werden folgende kritische Werte festgelegt:
1. Schwefeldioxid: 20 µg/m3 für das Kalenderjahr und das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März);
2. Stickstoffoxide: 30 µg/m3 für das Kalenderjahr.
Anlage 6
Beurteilungsschwellen
Als Beurteilungsschwellen zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme gelten im gesamten Bundesgebiet die Werte in nachfolgenden Tabellen.
Die Konzentrationswerte sind in µg/m3 (ausgenommen CO: mg/m3; Arsen, Cadmium, Nickel, Benzo(a)pyren: ng/m3) angegeben.
1. Beurteilungsschwellen zum Schutz der menschlichen Gesundheit
|
Luftschadstoff |
Höchster MW8 *) |
TMW *) |
JMW |
|
Schwefeldioxid |
|
40 |
|
|
Kohlenmonoxid |
|
4 |
|
|
Stickstoffdioxid |
|
|
10 |
|
PM10 |
|
|
15 |
|
PM2,5 |
|
|
5 |
|
Blei in PM10 |
|
|
0,25 |
|
Benzol |
|
|
1,7 |
|
Arsen |
|
|
3,0 |
|
Cadmium |
|
|
2,5 |
|
Nickel |
|
|
10 |
|
Benzo(a)pyren |
|
|
0,30 |
|
Ozon |
100 |
|
|
________________
*) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: 3.
2. Beurteilungsschwellen zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme:
|
Luftschadstoff |
JMW |
|
Schwefeldioxid |
8 *) |
|
Stickstoffoxide |
19,5 |
________________
*) Durchschnittswert zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März.
Anlage 7
Allgemeine Bestimmungen
a) Eine Überschreitung einer Luftqualitätsnorm liegt unter Berücksichtigung der festgelegten Überschreitungsmöglichkeiten dann vor, wenn bei einer Luftqualitätsnorm auch nur ein Messwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als die Luftqualitätsnorm ist. Ein Messwert ist dann größer als die Luftqualitätsnorm, wenn die letzte Stelle der Luftqualitätsnorm um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Messwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist die Luftqualitätsnorm überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.
b) Im Sinne der Anlagen dieses Gesetzes steht die Bezeichnung
1. „MW1“ für Einstundenmittelwert,
2. „MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine Stunde),
3. „TMW“ für Tagesmittelwert,
4. „JMW“ für Jahresmittelwert.
c) Der höchste MW8 der Konzentration eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden Achtstundenmittelwerte geprüft werden, die aus MW1 berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder auf diese Weise errechnete MW8 gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, d. h., der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages zugrunde gelegt werden.
Anlage 8
Strategische Umweltprüfung
Teil 1
Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen gemäß § 23 Abs. 2
Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Luftqualitätsplans gemäß dem 5. Abschnitt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird:
1. Merkmale des Luftqualitätsplans, insbesondere in Bezug auf
a) das Ausmaß, in dem der Luftqualitätsplan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;
b) das Ausmaß, in dem der Luftqualitätsplan andere Pläne und Programme –einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst;
c) die Bedeutung des Luftqualitätsplans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
d) die für den Luftqualitätsplan relevanten Umweltprobleme;
e) die Bedeutung des Luftqualitätsplans für die Durchführung der unionsrechtlichen Umweltvorschriften.
2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
a) die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
b) den kumulativen Charakter der Auswirkungen;
c) den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
d) die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (beispielsweise bei Unfällen);
e) den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);
f) die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
aa) besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe;
bb) Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte;
cc) intensive Bodennutzung;
g) die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, unionsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist.
Teil 2
Inhalte des Umweltberichts gemäß § 23 Abs. 4
Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Luftqualitätsplans gemäß dem 5. Abschnitt sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Luftqualitätsplans;
3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
4. sämtliche derzeitigen für den Luftqualitätsplan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 2009/147/EG oder der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;
5. die auf nationaler, unionsrechtlicher oder internationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Luftqualitätsplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Luftqualitätsplans berücksichtigt wurden;
6. die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
7. die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Luftqualitätsplans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
8. eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (beispielsweise technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
9. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Luftqualitätsplans auf die Umwelt, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
10. eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.
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1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.
Anlage 9
ÖNORM M 9470 „Emissionskataster Luftschadstoffe und Treibhausgase“
(Anlage 9 als PDF dokumentiert)