Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Problem
Saubere Luft ist für die menschliche Gesundheit und die Umwelt von wesentlicher Bedeutung. In den letzten drei Jahrzehnten hat die Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) und der Mitgliedstaaten (MS) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu einer stetigen Verringerung der Luftschadstoffemissionen und zu entsprechenden Verbesserungen der Luftqualität geführt. Zwischen den Jahren 2005 und 2023 sanken laut Europäischer Umweltagentur (EUA) (https://www.eea.europa.eu/en/analysis/indicators/health-impacts-of-exposure-to) die vorzeitigen Todesfälle in der EU, die auf Feinstaub PM2,5-Konzentrationen über dem aktuellen Richtwert der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von 5 µg/m³ zurückzuführen sind, um 57 % auf rund 182.000.
Vorzeitige Mortalität und eine beträchtliche Zahl nicht übertragbarer Krankheiten wie Asthma, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Lungenkrebs sind aber nach wie vor auf Luftverschmutzung, insbesondere durch Feinstaub, Stickstoffdioxid (NO2) und Ozon, zurückzuführen. Die Luftverschmutzung ist immer noch die häufigste umweltbedingte Ursache für vorzeitige Todesfälle in der EU. Vulnerable Gruppen wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen sowie sozioökonomisch benachteiligte Gruppen sind unverhältnismäßig stark betroffen.
Darüber hinaus stellt die Luftverschmutzung auch eine Gefahr für die Umwelt dar, indem sie zu Versauerung, Eutrophierung und Ozonschäden führt und dadurch Wälder, Ökosysteme und Nutzpflanzen geschädigt werden und die biologische Vielfalt abnimmt.
Schließlich überwiegen aus volkswirtschaftlicher Sicht die Erträge aus Investitionen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung bei Weitem die Kosten der Maßnahmensetzung. Das Verhältnis wird auf bis zu 1:7 geschätzt, unter anderem infolge geringerer Gesundheitsausgaben, geringerer Ernteverluste durch Ozon, weniger krankheitsbedingter Fehlzeiten und höherer Produktivität am Arbeitsplatz (COM(2026)42 final; „Halbzeitüberprüfung des Null-Schadstoff-Aktionsplans ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“). Wie auch eine aktuelle Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zeigt, trägt Saubere Luft somit nachweislich dazu bei, die Zahl der krankheitsbedingten Fehlzeiten zu verringern und die Gesundheitskosten zu senken. Bereits geringfügige Verbesserungen bei der Luftqualität können die Produktivität steigern (OECD(2025), „The impact of air pollution on labour productivity: Large-scale micro evidence from Europe”).
Unionsrechtlicher Hintergrund
In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 (COM(2019)640 final; „Der europäische Grüne Deal“) hat die Europäische Kommission (EK) einen Fahrplan für die EU vorgegeben, der den Übergang zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft gewährleisten soll und der darauf abzielt, das Naturkapital der EU zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und gleichzeitig die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürger und Bürgerinnen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen besser zu schützen. In Bezug auf saubere Luft ist in diesem Fahrplan vorgesehen, dass die Luftqualität in der EU weiter verbessert und die europäischen Luftqualitätsnormen stärker an die aktuellen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation angepasst werden sollen. Angekündigt wurde auch, die Bestimmungen über die Überwachung und Modellierung der Luftqualität sowie über die Erstellung und Umsetzung von Luftqualitätsplänen zu stärken.
In ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2021 (COM(2021)400 final; „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle. EU‑Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“) hat die EK im Rahmen des Grünen Deals einen „Null-Schadstoff-Aktionsplan“ erstellt, der unter anderem die für die Luftqualität relevanten Zielsetzungen enthält, dass bis 2030 die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung um mehr als 55 % und die Anzahl der Ökosysteme in der EU, in denen die biologische Vielfalt durch Luftverschmutzung bedroht ist, um 25 % reduziert werden sollen. Der Aktionsplan enthält auch eine Vision für 2050, nach der die Luftverschmutzung auf ein Niveau gesenkt werden soll, welches als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt (Null-Schadstoff-Ziel).
Am 26. Oktober 2022 (COM(2022)542 final/2; 2022/0347(COD)) hat die EK schließlich den Legislativvorschlag für die Überarbeitung des geltenden Rechtsrahmens für Luftqualität, bestehend aus der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2008 S. 1 (im Folgenden: alte Luftqualitätsrichtlinie) und der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26.1.2005 S. 3 (4. Tochterrichtlinie), vorgelegt. Ihm ging eine umfassende Eignungsprüfung (SWD(2019)427 final; „Fitness Check der Luftqualitätsrichtlinien“) voraus, die zu dem Schluss kam, dass die bestehenden Richtlinien bei der Verbesserung der Luftqualität und der Erreichung der geltenden Luftqualitätsnormen nur bedingt wirksam waren, bislang aber nicht alle Ziele erreicht werden konnten. Der Legislativvorschlag sah die Überarbeitung und Straffung der geltenden Rechtsvorschriften, d. h. die Konsolidierung des geltenden Rechtsrahmens zu einem Rechtsakt, mit dem übergeordneten Ziel vor, den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, einschließlich der neuesten Luftqualitätsleitlinien der WHO, besser Rechnung zu tragen. Weiters zielte der Vorschlag auf die Verbesserung des Rechtsrahmens insbesondere in Bezug auf Governance und Durchsetzung sowie die weitere Harmonisierung der Information der Öffentlichkeit ab. Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die gestärkten Vorgaben für die Überwachung und Modellierung der Luftqualität sowie für die Luftqualitätspläne bei ihren Bemühungen um sauberere Luft besser unterstützt werden. Die genauere Beurteilung der Luftqualität durch spezifische Überwachungs- und Modellierungsanforderungen soll insbesondere gezieltere und kosteneffizientere Maßnahmen zur Einhaltung der Luftqualitätsnormen ermöglichen.
Die Richtlinie (EU) 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L vom 20.11.2024 S. 1 (im Folgenden: (neue) Luftqualitätsrichtlinie), wurde am 20. November 2024 nach zweijähriger Verhandlungsphase von Rat und Parlament im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Tragende Säulen der neuen Luftqualitätsrichtlinie sind auch weiterhin das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip. Weiters ist ihr ein Überprüfungsmechanismus immanent, um das langfristige Ziel der Ausrichtung an (künftigen) WHO-Richtwerten und damit die Null-Schadstoff-Vision bis 2050 zu verwirklichen.
Die Neuerungen betreffen vor allem folgende Bereiche:
- Umwelt und Gesundheit: Zur Verwirklichung des Null-Schadstoff-Ziels ist ein schrittweiser Ansatz hinsichtlich aktueller und künftiger europäischer Luftqualitätsnormen vorgesehen, der die Festlegung von Luftqualitätsnormen für 2030 und darüber hinaus sowie eine Perspektive für deren Angleichung an die neuesten Luftqualitätsleitlinien der WHO bis spätestens 2050 umfasst. Die Luftqualitätsnormen sind von der EK regelmäßig zu überprüfen, erstmals bis zum 31. Dezember 2030 und danach mindestens alle fünf Jahre, um den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die Zielerreichung zu überprüfen. Wenn sie es für erforderlich hält, kann die EK eine Überarbeitung der Luftqualitätsrichtlinie (strengere Luftqualitätsnormen, Einbeziehung zusätzlicher Luftschadstoffe) vorschlagen.
- Governance und Durchsetzung: Für Luftqualitätspläne sind wirksamere und klarere Fristen sowie erweiterte inhaltliche Vorgaben vorgesehen. Sie sind bereits im Übergangszeitraum bis 2030 zu erstellen, um die Einhaltung der neuen Luftqualitätsnormen fristgerecht zu gewährleisten. Nur unter engen Voraussetzungen sind Fristerstreckungen für das Erreichen der neuen Luftqualitätsnormen möglich. Bei der Maßnahmenplanung ist den erhöhten Risiken und besonderen Bedürfnissen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Luftverschmutzung besser Rechnung zu tragen. Die Durchsetzbarkeit von Luftqualitätsplänen wurde durch explizite Verankerung von Vorschriften über den Zugang zu Gericht sowie dem Recht auf Schadenersatz bei Gesundheitsschäden aufgrund von Pflichtverletzungen der zuständigen nationalen Behörden verbessert. Darüber hinaus wurden auch die Vorgaben für Sanktionen gestärkt. Erweiterte Vorgaben gibt es auch für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der MS bei der Verbesserung der Luftqualität, wobei der Fokus auf einem raschen Informationsaustausch zwischen den betroffenen MS und der EK liegt.
- Überwachung und Beurteilung: Mit den neuen Vorgaben wird die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der Überwachung, Modellierung und Beurteilung der Luftqualität verbessert. Bei der Überwachung der Luftqualität werden mit den neuen Vorgaben der Einsatz von Modellierungsanwendungen forciert sowie orientierende Messungen aufgewertet. Beide Beurteilungsverfahren können etwa zur Überprüfung der Repräsentativität ortsfester Messungen und zur Feststellung der räumlichen Verteilung von Luftschadstoffen herangezogen werden, um eine bessere Entscheidungsgrundlage für die Maßnahmensetzung zu generieren. Weiters ist die Überwachung bislang unregulierter Luftschadstoffe wie ultrafeine Partikel (UFP), Ruß (black carbon; BC) und Ammoniak (NH3), die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben, oder von Parametern wie dem oxidativen Potential von Feinstaub, vorgesehen, um zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ihren Auswirkungen auf die Gesundheit und Umwelt beizutragen. Zu diesem Zweck werden Großmessstellen (Supersites) eingeführt, an denen mehrere Probenahmestellen zusammenzulegen sind, um langfristige Daten zu Luftschadstoffen und anderen relevanten Parametern zu erheben.
- Information und Kommunikation: Durch die weitere Harmonisierung der Art und Weise der Vorlage von Informationen über die Luftqualität, insbesondere auf Ebene der MS, soll eine noch höhere Vergleichbarkeit der Informationen gewährleistet werden. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Ergebnissen der Überwachung der Luftqualität sowie der Bewertung von Luftqualitätsdaten und damit zusammenhängenden politischen Maßnahmen wird durch klarere spezifische Anforderungen an die Öffentlichkeitsinformation erleichtert und beschleunigt. Insbesondere wird der Zugang zu aktuellen Informationen gefördert, indem ein Luftqualitätsindex zur Verfügung zu stellen ist, der stündlich die aktuellen Luftqualitätswerte für die gesundheitsrelevantesten Luftschadstoffe liefert. Stärker gefährdete Bevölkerungsgruppen sind spezifisch zu informieren und die Öffentlichkeit wird durch die erweiterten Vorgaben bezüglich der Information über mögliche Gesundheitswirkungen insgesamt besser für die Luftverschmutzung sensibilisiert.
Mit der Zusammenführung der alten Luftqualitätsrichtlinie und der 4. Tochterrichtlinie sowie der Neuregelung der Rechtsmaterie unter den dargestellten Aspekten gibt es einige wesentliche systematische und inhaltliche Änderungen im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen.
Viele Maßnahmen und Prioritäten der Umweltpolitik der EU sind für die erfolgreiche Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie von Bedeutung und können auch von ihren ambitionierten Zielen profitieren. Dazu zählen insbesondere die Klimagesetzgebung, die Maßnahmen der EU im Bereich der Energiepolitik und der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität, die Ökologisierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sowie die Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit von Ökosystemen.
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 20. November 2024 trat die Neufassung der Luftqualitätsrichtlinie am 10. Dezember 2024 in Kraft. Sie ist innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.
Neufassung der Rechtslage
Mit dem vorliegenden Entwurf des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft 2027, IG‑L 2027) soll die neue Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Gemäß dem Regierungsprogramm 2025-2029 ist eine zeitgerechte Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie vereinbart.
Aufgrund der zahlreichen und teilweise umfassenden Änderungen soll die Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie mit einer Neufassung des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG‑L) erfolgen. Im Zuge der Neufassung sollen zudem im Sinne der Entbürokratisierungsbestrebungen der Bundesregierung das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, mit den zugehörigen Verordnungen aufgehoben und die in Hinblick auf den Luftschadstoff bodennahes Ozon relevanten Regelungen der neuen Luftqualitätsrichtlinie in die Neufassung des IG‑L überführt werden. Damit werden ein einfacheres Regelwerk und klarere Zuständigkeiten sowie Bürokratieabbau für Messstellenbetreiber und der Entfall redundanter Berichtspflichten geschaffen, ohne die Informationsqualität für die Bevölkerung zu verschlechtern.
Wesentliche Änderungen durch die neue Luftqualitätsrichtlinie, die mit dem IG‑L 2027 umgesetzt werden müssen, betreffen folgende Punkte:
– Verschärfung der Luftqualitätsnormen ab 2030;
– Stärkung der Rolle der Modellierung zur Beurteilung der Luftqualität;
– Großmessstellen zur Erfassung bisher nicht-regulierter Luftschadstoffe;
– Erstellung von Luftqualitätsplänen vor 2030 zur Gewährleistung der Einhaltung der neuen Luftqualitätsnormen oder als Grundlage für Fristerstreckungsanträge;
– Verankerung des Überprüfungsrechts in Bezug auf die Anzahl und Positionierung von Messstellen;
– Schadenersatzanspruch für Gesundheitsschäden.
Da der Vollzug von emissionsreduzierenden Maßnahmen bei Anlagen nach der alten Rechtslage in vielen Fällen nach den einschlägigen Materiengesetzen erfolgt und die Vollziehung nach dem IG‑L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 (im Folgenden: IG‑L a. F.) somit nur subsidiär ist, macht die Neufassung auch inhaltliche Anpassungen in folgenden Bundesgesetzen, in denen entsprechende Vorschriften für den Vollzug von emissionsreduzierenden Maßnahmen enthalten sind, erforderlich:
– §§ 77 Abs. 3 und 79 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (WV);
– §§ 13 Z 3 und 40 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG‑K 2013), BGBl. I Nr. 127/2013;
– §§ 82 Abs. 2 Z 3, 116 Abs. 2, 119 Abs. 3, 120 Abs. 2, 209 Abs. 3 und 217 Abs. 3 Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999.
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, enthält seit seiner Neufassung keine eigene Vollzugsbestimmung mehr. Aufgrund der in § 38 AWG 2002 enthaltenen Verfahrenskonzentrationsbestimmung sind die subsidiären Bestimmungen des IG‑L mitanzuwenden.
Die Systematik, dass z. B. jeweils die nach diesen Materiengesetzen zuständigen Behörden für die Umsetzung von Maßnahmen nach dem IG‑L zuständig sind, soll fortgeführt werden. Für Bereiche, die nicht mit eigenen Vollzugsbestimmungen in den jeweiligen Materiengesetzen über eigene Artikel angebunden werden (wie etwa Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 fallen), sollen wie schon bisher auch nach der neuen Rechtslage subsidiär geltende Vorschriften für die Vollziehung im IG‑L 2027 selbst verankert werden. Durch die Weiterführung dieser Vorgangsweise bleibt die Rechtszersplitterung im Bereich des Immissionsschutzes zwar aufrecht und wird auch weiterhin keine einheitliche Vollziehung sichergestellt, sie wird durch die Verfahrenskonzentration bei den Bezirksverwaltungsbehörden aber zumindest relativiert.
Darüber hinaus sind auch redaktionelle Anpassungen in den folgenden Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen auf Bundesebene, in denen auf das IG-L a. F. oder das Ozongesetz verwiesen wird, erforderlich:
– § 58 AWG 2002;
– § 1 Automatisiertes Fahren Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2016;
– § 1 Abs. 2 Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über belastete Gebiete (Luft) 2019, BGBl. II Nr. 101/2019;
– §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 4 Z 2 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002;
– Anlage 1 Teil B Abschnitt XX Z 453 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983;
– § 10 und Anlage 2 Emissionserklärungsverordnung, BGBl. II Nr. 292/2007;
– §§ 1 Abs. 3 Z 1 und 7 Abs. 3 Z 2 Emissionsgesetz-Luft 2018 (EG‑L 2018), BGBl. I Nr. 75/2018;
– Anlage 1 Teil A Z 7 E-PRTR-Begleitverordnung, BGBl. II Nr. 380/2007;
– § 23 Abs. 3 Z 3 Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
– § 6 Abs. 2 Z 19 und 24 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998;
– § 3 Abs. 10 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993;
– §§ 1 Abs. 1 Z 4, 4 Abs. 5, 6 Abs. 2 Z 1 und 10 Abs. 2 Z 15 Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, BGBl. I Nr. 113/2008.
Die Bestimmungen der neuen Luftqualitätsrichtlinie betreffend die Beurteilung der Luftqualität (insbesondere Kapitel II „Beurteilung der Luftqualität und der Ablagerungsraten“ und der überwiegende Teil der Anhänge der neuen Luftqualitätsrichtlinie mit vorwiegend technischen Vorschriften) sollen weiterhin durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu soll im IG‑L 2027 wie schon nach der alten Rechtslage eine entsprechende Verordnungsermächtigung geschaffen werden. Die Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie und die Überführung der relevanten Bestimmungen des Ozongesetzes in den vorliegenden Entwurf des IG‑L 2027 zieht damit auch die Zusammenführung und Neufassung der beiden bestehenden Messkonzeptverordnungen zum IG‑L a. F. und zum Ozongesetz (IG-L-Messkonzeptverordnung 2012 (IG‑L‑MKV 2012), BGBl. II Nr. 127/2012 und Ozonmesskonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 99/2004) sowie der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebietes in Ozon‑Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, nach sich. Die Anhänge I und II sowie VIII und IX der neuen Luftqualitätsrichtlinie sollen hingegen mit dem vorliegenden Entwurf umgesetzt werden. Die Umsetzung erfolgt entweder in den Anlagen des Gesetzes oder durch entsprechenden Verweis auf die neue Luftqualitätsrichtlinie.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die allgemeine Bestimmungen sollen im 1. Abschnitt geregelt werden. Dazu zählen wie nach der bisherigen Rechtslage die Zielsetzungen des Gesetzes sowie die Begriffsbestimmungen.
Der 2. Abschnitt soll die relevanten Bestimmungen zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität enthalten. Dieser Abschnitt soll so aufgebaut sein, dass zuerst die einzuhaltenden Luftqualitätsnormen festgelegt werden und dann die Anforderungen bei Unterschreitung von Luftqualitätsnormen (Verschlechterungsverbot) sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Beantragung einer Fristerstreckung für das Erreichen bestimmter Immissionsgrenzwerte normiert werden. Weiters soll in diesem Abschnitt die Verordnungsermächtigung für die neue Verordnung des BMLUK über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (im Folgenden: IG‑L‑BKV) als Nachfolgeregelung der beiden Messkonzeptverordnungen zum IG-L a. F. und zum Ozongesetz enthalten sein, mit der wesentliche technische Inhalte der neuen Luftqualitätsrichtlinie in Hinblick auf die Beurteilung der Luftqualität (insbesondere Beurteilungsverfahren, Beurteilungskriterien, Anzahl und Standorte von Probenahmestellen, Messungen an Großmessstellen, Referenzmessmethoden, Datenqualitätsziele und die Details der Öffentlichkeitsinformation) umgesetzt werden sollen. Schließlich sollen weiterhin auch die Zuständigkeiten für den Betrieb von Messstellen, Messnetzzentralen und den Datenverbund sowie neu im Vergleich zur bisherigen Rechtslage auch der Großmessstellen in diesem Abschnitt festgelegt werden.
Der neue 3. Abschnitt soll die Errichtung von Messstellen auf privatem und öffentlichem Grundeigentum erleichtern und entsprechende Duldungspflichten sowie ein Verfahren für die Inanspruchnahme von fremdem Grundeigentum nach dem Vorbild des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, enthalten.
Die Abschnitte 4 bis 7 sollen das Prozedere und die Verpflichtungen enthalten, die sich infolge von Überschreitungen der Luftqualitätsnormen ergeben. Dazu sollen weiterhin als erster Schritt die Ausweisung der Überschreitung und als weitere Schritte die Erstellung von Luftqualitätsplänen sowie die Anordnung von Maßnahmen durch Verordnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann zählen. Die im IG‑L a. F. vorgesehene Erstellung einer Statuserhebung als prozessualer Zwischenschritt soll entfallen und stattdessen im Rahmen der Erstellung des Luftqualitätsplans erfolgen. Der taxative Maßnahmenkatalog des IG‑L a. F. soll mit aufgrund des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlichen Anpassungen ins IG‑L 2027 übernommen werden. Weiters sollen die Bestimmungen über die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) im Wesentlichen unverändert beibehalten werden. Schließlich soll auch wie bisher die Vollziehung der durch die Landeshauptleute angeordneten Maßnahmen und die hiefür zuständige Behörde geregelt werden.
Im 8. Abschnitt sollen im Wesentlichen unverändert zur bisherigen Rechtslage die Genehmigungsvoraussetzungen für Anlagen und Straßen sowie Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden hinsichtlich der Vollziehung des IG‑L 2027 normiert werden. Dazu soll auch weiterhin der Umgang mit irrelevanten Zusatzbelastungen zählen, wofür zukünftig eine Verordnungsermächtigung zur Vorgabe von Irrelevanzkriterien geschaffen werden soll.
Der 9. Abschnitt soll festlegen, wie die Information der Bevölkerung bei Überschreitungen von Informations- und Alarmschwellen zu erfolgen hat und wie das Prozedere für die Erstellung von Aktionsplänen und die Anordnung und Überwachung von in Aktionsplänen festgelegten Notfallmaßnahmen aussieht.
Im 10. Abschnitt sollen die Informations- und Berichtspflichten festgelegt werden, die gegenüber der Öffentlichkeit und der EK bestehen, und Abschnitt 11 soll Regelungen zur grenzüberschreitenden Immission enthalten, wozu wie schon bisher der Abschluss völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie neu auch das Prozedere aus der neuen Luftqualitätsrichtlinie zum Umgang mit grenzüberschreitender Luftverschmutzung zählen.
Im 12. Abschnitt sollen schließlich die Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl. III Nr. 88/2005 (im Folgenden: Aarhus‑Konvention) und der neuen Luftqualitätsrichtlinie in Hinblick auf den Zugang zu Gericht, Schadenersatz und Sanktionen geregelt werden. Die im IG‑L a. F. seit dem Aarhus‑Beteiligungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 73/2018, enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu Gerichts sollen im Zusammenhang mit Luftqualitätsplänen im Wesentlichen unverändert übernommen und um die Bestimmungen hinsichtlich der Überprüfung von Messstellen ergänzt werden. Neu geregelt werden soll der Anspruch Einzelner auf Schadenersatz für Gesundheitsschäden, der von der neuen Luftqualitätsrichtlinie vorgegeben wird. Schließlich sollen in diesem Abschnitt auch die erweiterten Anforderungen der neuen Luftqualitätsrichtlinie an die Strafbestimmungen entsprechend umgesetzt werden.
Abschließend sollen im 13. Abschnitt die erforderlichen Schluss- und Übergangsbestimmungen enthalten sein.
In den Anlagen sollen die neuen Luftqualitätsnormen sowie allgemeine Bestimmungen in Hinblick auf die Luftqualitätsnormen vorgegeben werden. Darüber hinaus sollen wie bisher die erforderlichen Details für die SUP festgelegt werden. Schließlich soll auch die ÖNORM M 9470 „Emissionskataster Luftschadstoffe und Treibhausgase“ in einer Anlage veröffentlicht werden, um dem Publizitätserfordernis Genüge zu tun.
Hinsichtlich der einzelnen Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage und den Schwerpunkten des vorliegenden Entwurfs wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.
Ergänzend zur Richtlinienumsetzung soll die Neufassung des IG‑L punktuell auch dazu genützt werden, in den letzten Jahren aufgetretene Vollzugsprobleme zu bereinigen (etwa in Zusammenhang mit der Erstellung von Emissionskatastern, den Ausnahmekatalogen bei den taxativen Maßnahmen des 7. Abschnitt oder bei der Errichtung von Messstellen auf fremden Grund).
Kompetenzrechtliche Grundlagen
Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage des gegenständlichen Entwurfs bildet Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“).
Maßnahmen bei Heizungsanlagen in Haushalten (private Heizungsanlagen) unterliegen somit der Landesgesetzgebung. Aus fachlicher Sicht sind sie aber unverzichtbar, um die Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie zu erfüllen, da private Heizungsanlagen wesentlich zur Immissionsbelastung vor allem durch Feinstaub PM10 und PM2,5 beitragen. Je nach Belastungssituation kann eine entsprechende Maßnahmensetzung in diesem Sektor somit erforderlich sein. Aufgrund der kompetenzrechtlichen Lage dürfen insbesondere Luftqualitätspläne und Aktionspläne aber keine hoheitlichen Maßnahmen enthalten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Maßnahmen in der Kompetenz der Länder und der Gemeinden sind – wie schon im Rahmen des IG‑L a. F. – in einem Anhang zum Plan zu verweisen, um ein möglichst umfassendes Bild der getroffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen zu geben. Für die Zwecke der legistischen Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie in nationales Recht wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der neuen Luftqualitätsrichtlinie, die explizit auf Heizungsanlagen in Haushalten Bezug nehmen (insbesondere Art. 18 Abs. 1 lit. a betreffend Fristerstreckungen und Art. 20 Abs. 1 und 2 betreffend Aktionspläne) keine kompetenzrechtlichen Fragestellungen in Hinblick auf die vollständige Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie im IG‑L 2027 nach sich ziehen und somit vollständig mit dem vorliegenden Entwurf des IG‑L 2027 umgesetzt werden können.
Die Vollziehung des gegenständlichen Entwurfs soll – wie nach der bisherigen Rechtslage – grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung durch den jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann erfolgen.
Zuständigkeiten
Die Umsetzung des Art. 5 der neuen Luftqualitätsrichtlinie, der die Benennung der zuständigen Behörden und Stellen für die in nachfolgender Tabelle genannten Aufgaben verlangt, ergibt sich wie folgt implizit aus dem vorliegenden Entwurf:
|
Aufgabe |
Zuständigkeit |
Norm |
|
Beurteilung der Luftqualität, einschließlich der Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens und der Instandhaltung des Überwachungsnetzes |
Landeshauptleute, Umweltbundesamt |
§ 6 iVm der neuen IG‑L‑BKV, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 |
|
Zulassung von Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze und Laboratorien) |
Landeshauptleute, Umweltbundesamt |
§ 6 iVm der neuen IG‑L‑BKV |
|
Sicherstellung der Richtigkeit der Messungen sowie der Übertragung und des Austausches von Messdaten |
Landeshauptleute, Umweltbundesamt |
§ 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, § 6 iVm der neuen IG‑L‑BKV |
|
Förderung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen |
GeoSphere Austria |
§ 6 iVm der neuen IG‑L‑BKV |
|
Analyse der Beurteilungsmethoden |
Umweltbundesamt, GeoSphere Austria |
§ 6 iVm der neuen IG‑L‑BKV |
|
Koordinierung unionsweiter, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet |
Umweltbundesamt |
§ 6 iVm der neuen IG‑L‑BKV |
|
Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission, unter anderem mit Blick auf grenzüberschreitende Luftverschmutzung |
BMLUK mit Unterstützung der Landeshauptleute |
§ 42 |
|
Erstellung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen |
Landeshauptleute, BMLUK |
§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 2 |
|
Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen |
Landeshauptleute, BMLUK |
§ 37 Abs. 1 |
|
Bereitstellung und Pflege eines Luftqualitätsindex und anderer einschlägiger Informationen für die Öffentlichkeit gemäß Anhang X |
Landeshauptleute, Umweltbundesamt |
§ 6 iVm der neuen IG‑L‑BKV |
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens
Keine.
Paragraphengegenüberstellung
Das vorliegende Bundesgesetz folgt dem IG‑L a. F. in Aufbau und Systematik. Viele der Bestimmungen aus dem IG‑L a. F. finden sich auch im IG‑L 2027. Die nachstehende Paragraphengegenüberstellung zeigt, welche Paragraphenbezeichnungen wie geändert wurden sowie welche Bestimmungen des Ozongesetzes in welche Bestimmung des IG‑L 2027 überführt wurden:
|
IG‑L 2027 |
IG‑L a. F. |
Ozongesetz |
Inhalt |
|
Allgemeine Bestimmungen |
|||
|
§ 1 |
Art. I § 1 |
- |
Ziele |
|
§ 2 |
Art. I § 2 |
- |
Begriffsbestimmungen |
|
Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität |
|||
|
§ 3 |
Art. I § 3 |
Art. I § 6 |
Luftqualitätsnormen |
|
Art. I § 3a |
Art. I § 10a |
||
|
Art. I § 3b |
|||
|
§ 4 |
- |
- |
Anforderungen bei Unterschreitung von Luftqualitätsnormen |
|
§ 5 |
- |
- |
Fristerstreckung für das Erreichen der Immissionsgrenzwerte |
|
§ 6 |
Art. I § 4 |
Art. I § 2 |
Vorgaben für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (Verordnungsermächtigung) |
|
§ 7 |
Art. I § 5 |
Art. I § 3 |
Messstellen, Messnetzzentralen |
|
§ 8 |
- |
- |
Großmessstellen |
|
§ 9 |
Art. I § 6 |
Art. I § 5 |
Datenverbund |
|
Duldungspflichten für Messstellen auf privatem und öffentlichem Grundeigentum |
|||
|
§ 10 |
- |
- |
Errichtung und Betrieb |
|
§ 11 |
- |
- |
Allgemeine Bestimmungen |
|
§ 12 |
- |
- |
Verfahren |
|
Überschreitung von Luftqualitätsnormen |
|||
|
§ 13 |
Art. I § 7 |
Art. I § 7 |
Ausweisung der Überschreitung |
|
§ 14 |
- |
- |
Überschreitungen aufgrund von Winterdienst und Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen |
|
- |
Art. I § 8 |
- |
- |
|
§ 15 |
Art. I § 9 |
- |
Emissionskataster |
|
Luftqualitätspläne |
|||
|
§ 16 |
Art. I § 9a |
- |
Erstellung von Luftqualitätsplänen vor 2030 |
|
§ 17 |
- |
Erstellung von Luftqualitätsplänen ab 2030 |
|
|
§ 18 |
- |
Inhalt von Luftqualitätsplänen |
|
|
§ 19 |
- |
Aktualisierung von Luftqualitätsplänen |
|
|
§ 20 |
- |
Weitere Bestimmungen für Luftqualitätspläne |
|
|
§ 21 |
- |
Konsultation der Öffentlichkeit und Veröffentlichung von Luftqualitätsplänen |
|
|
§ 22 |
Art. I § 9b |
- |
Grundsätze für die Erstellung und Aktualisierung von Luftqualitätsplänen |
|
Strategische Umweltprüfung |
|||
|
§ 23 |
Art. I § 9c |
- |
Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit |
|
§ 24 |
Art. I § 9d |
- |
Grenzüberschreitende Konsultationen |
|
Maßnahmen |
|||
|
§ 25 |
Art. I § 10 |
- |
Anordnung von Maßnahmen |
|
- |
Art. I § 11, unbesetzt |
- |
- |
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- |
Art. I § 12, unbesetzt |
- |
- |
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§ 26 |
Art. I § 13 |
- |
Maßnahmen für Anlagen |
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- |
Art. I § 13a |
- |
- |
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§ 27 |
Art. I § 14 |
- |
Maßnahmen für Kraftfahrzeuge |
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§ 28 |
Art. I § 14a |
- |
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen (Verordnungsermächtigung) |
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§ 29 |
Art. I § 15 |
- |
Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte |
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§ 30 |
Art. I § 15a |
- |
Verbrennen im Freien |
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- |
Art. I § 16 |
- |
- |
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§ 31 |
Art. I § 17 |
- |
Vollziehung der Maßnahmen, Behörde |
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- |
Art. I § 18 |
- |
- |
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- |
Art. I § 19 |
- |
- |
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Vorsorge und Kontrolle |
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§ 32 |
Art. I § 20 |
- |
Genehmigungsvoraussetzungen |
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§ 33 |
Art. I § 21 |
- |
Genehmigungspflicht |
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§ 34 |
Art. I § 21a |
- |
Genehmigung für Industrieanlagen |
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- |
Art. I § 22 |
- |
- |
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- |
Art. I § 24 |
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- |
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- |
Art. I § 25 |
- |
- |
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§ 35 |
Art. I § 26 |
Art. I § 15b |
Kontrollbefugnisse |
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Art.I § 15c |
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Überschreitung der Informations- und Alarmschwellen |
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§ 36 |
Art. I § 26a |
Art. I § 8 |
Information der Bevölkerung im Überschreitungsfall |
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Art. I § 8a |
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Art. I § 10 |
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§ 37 |
Art. I § 26b |
Art. I § 15 |
Aktionspläne |
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§ 38 |
- |
Anordnung und Überwachung von Notfallmaßnahmen |
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Informations- und Berichtspflichten |
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§ 39 |
- |
Art. I § 4 |
Information der Öffentlichkeit |
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§ 40 |
Art. I § 23 |
Art. I § 12 |
Berichtspflichten |
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- |
Art. I § 27, unbesetzt |
- |
- |
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§ 41 |
Art. I § 28 |
- |
Völkerrechtliche Vereinbarungen |
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Grenzüberschreitende Immissionen |
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§ 42 |
- |
- |
Grenzüberschreitende Luftverschmutzung |
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Art. I § 29, unbesetzt |
- |
- |
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Zugang zu Gericht, Schadenersatz und Sanktionen |
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§ 43 |
- |
- |
Zugang zu Gerichten |
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§ 44 |
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- |
Schadenersatz für Schädigungen der menschlichen Gesundheit |
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§ 45 |
Art. I § 30 |
Art. I § 16 |
Strafbestimmungen |
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§ 46 |
- |
- |
Beschwerde |
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§ 47 |
Art. I § 31a |
- |
Amtsrevision |
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Schluss- und Übergangsbestimmungen |
|||
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§ 48 |
Art. I § 31 |
- |
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
|
§ 49 |
- |
- |
Erlassung von Verordnungen |
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§ 50 |
Art. I § 32 |
- |
Verweisungen |
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§ 51 |
Art. I § 33 |
Art. I § 18 |
Vollziehung |
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§ 52 |
Art. I § 34 |
Art. I § 18a |
Umsetzungshinweis |
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§ 53 |
Art. I § 35 |
- |
Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke |
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§ 54 |
Art. VII § 1 |
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
|
§ 55 |
- |
- |
Übergangsbestimmungen |
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Anlagen |
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Anlage 1 |
Art. I Anlage 1 |
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Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit |
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Art. I Anlage 2 |
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- |
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Anlage 2 |
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Art. II Anlage 2 |
Immissionszielwerte und langfristige Ziele für Ozon |
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Art. II Anlage 3 |
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Anlage 3 |
Art. I Anlage 8 |
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Verpflichtungen zu Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 |
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Art. I Anlage 3, unbesetzt |
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- |
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Anlage 4 |
Art. I Anlage 4 |
Art. II Anlage 1 |
Alarm- und Informationsschwellen |
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- |
Art. I Anlage 5 |
- |
- |
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Anlage 5 |
Art. I § 3 Abs. 6 (Verordnungsermächtigung) |
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Kritische Werte zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme |
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- |
Art. I Anlage 5a |
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Anlage 6 |
- |
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Beurteilungsschwellen |
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Anlage 7 |
Art. I Anlage 6 |
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Allgemeine Bestimmungen |
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Anlage 8 |
Art. I Anlage 7 |
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Strategische Umweltprüfung |
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Art. VII § 2 |
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Anlage 9 |
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ÖNORM M 9470 „Emissionskataster Luftschadstoffe und Treibhausgase“ |
Bestehende Verordnungen
Bestehende Verordnungen gemäß IG‑L a. F. finden in folgenden Bestimmungen Deckung und bleiben bis zu ihrer Neuerlassung aufgrund der neuen Rechtsgrundlagen im IG‑L 2027 gemäß Übergangsbestimmung (§ 55 Abs. 1) in Geltung. Eine Überleitung der nachfolgend gelisteten Verordnungen als Gesetz ist daher nicht erforderlich:
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Verordnung |
Bestimmung im IG‑L 2027 |
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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung und den Betrieb von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten in IG‑L-Sanierungsgebieten (IG‑L Off‑RoadV), BGBl. II Nr. 76/2013 |
§ 26 Abs. 5 |
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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen gemäß Immissionsschutzgesetz‑Luft (IG-L-Kennzeichnungsverordnung), BGBl. II Nr. 397/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 212/2013 |
§ 27 Abs. 6 |
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Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L-VBA-Verordnung), BGBl. II Nr. 302/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 153/2021 |
§ 27 Abs. 12 |
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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Kennzeichnung von Fahrzeugen betreffend die Zuordnung zu den Abgasklassen festgelegt werden (IG‑L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung – AbgKlassV), BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 272/2014 |
§ 28 Abs. 4 |
Hinsichtlich bestehender Maßnahmenverordnungen der Landeshauptleute sh. die Erläuternden Bemerkungen zu § 55 im Besonderen Teil.
Finanzielle Auswirkungen
Die nachstehende Tabelle gibt einen sehr allgemeinen Überblick über budgetrelevante Bestimmungen im Hinblick auf die Änderungen zum IG‑L a. F. Eine detaillierte Kostenabschätzung ist im Rahmen der Wirkungsfolgenabschätzung (WFA) erfolgt.
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Bestimmung |
Änderung der Verwaltungskosten |
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§ 5 Fristerstreckung |
einmaliger Mehraufwand für Bund und Länder |
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§ 6 iVm IG‑L‑BKV Einsatz von Modellierungsanwendungen |
erheblicher Mehraufwand für Länder |
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§ 8 Großmessstellen |
Mehraufwand für Bund |
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§ 16 iVm § 25 Luftqualitätspläne vor 2030 und Maßnahmensetzung |
Mehraufwand für Länder |
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§ 6 iVm IG‑L‑BKV Information der Öffentlichkeit |
geringfügiger Mehraufwand für Bund und Länder |
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§ 44 Schadenersatz für Schädigungen der menschlichen Gesundheit |
Mehraufwand für Bund und Länder aufgrund etwaiger Verfahren |
Besonderer Teil
Vorbemerkung
Im Folgenden werden nur jene Bestimmungen ausführlicher erläutert, die gegenüber dem IG-L a. F. neu eingeführt oder inhaltlich wesentlich verändert wurden. Bei den einzelnen Bestimmungen finden sich die jeweiligen Umsetzungshinweise in Bezug auf die neue Luftqualitätsrichtlinie.
Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Ziele):
Die Zielbestimmung soll weiterhin als programmatische Bestimmung konzipiert sein, die die von Luftschadstoffen betroffenen Rezeptoren (Schutzgüter: Mensch, Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen, Kultur- und Sachgüter) gleichrangig erfasst und langfristig ausgerichtet ist.
Sie dient auch der Umsetzung des Art. 1 der neuen Luftqualitätsrichtlinie, der ein Null-Schadstoff-Ziel für die Luftqualität definiert, um sicherzustellen, dass die Luftqualität bis 2050 so verbessert wird, dass die Luftverschmutzung als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gilt.
Auch wenn die Luftverschmutzung ein universelles Gesundheitsproblem ist, sind die Risiken nicht gleichmäßig über die Bevölkerung verteilt und empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen stärker gefährdet als andere. Im Einklang mit den Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie wird das Schutzbedürfnis empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, dem insbesondere bei der Maßnahmensetzung und der Information der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen ist, daher bereits im Zielparagraphen hervorgehoben.
Gegenüber dem IG-L a.F. entfällt in § 1 Abs. 1 Z 1 der Schutz des Menschen vor unzumutbaren belästigenden Luftschadstoffen als Regelungsgegenstand des IG‑L 2027, da Belästigungsschutz einerseits Regelungsgegenstand des Bundesluftreinhaltegesetzes (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, ist und andererseits die in § 3 Abs. 5 Z 1 IG‑L a. F. enthaltene Verordnungsermächtigung, mit der Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, die geeignet sind, Menschen unzumutbar zu belästigen, im Verordnungsweg insbesondere zur Umsetzung von EU-Richtlinien festgelegt werden konnten, nach der Systematik des IG‑L 2027 nicht mehr erforderlich ist und daher entfällt.
Abs. 1 Z 2 verdeutlicht, dass mit dem IG‑L 2027 Bestimmungen mit dem Ziel festgelegt werden, die Luftqualität dort, wo sie gut ist, zu erhalten und wo das nicht der Fall ist, zu verbessern. Gebiete, in denen die Luftqualität gut bzw. schlecht ist sind solche, die bessere bzw. schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen festgelegten Luftqualitätsnormen. Wo bereits eine gute Luftqualität gegeben ist, ist sie aufrechtzuerhalten und soll grundsätzlich weiter verbessert werden.
Abs. 1 Z 4 dient der Umsetzung der Bemühensverpflichtungen des Art. 12 Abs. 2 2. Unterabsatz 1. Halbsatz und Abs. 4 der neuen Luftqualitätsrichtlinie für Gebiete, in denen die Luftschadstoffkonzentrationen unterhalb der in den Anlagen festgelegten Luftqualitätsnormen liegen. Er sieht vor, dass mit dem vorliegenden Entwurf des IG‑L 2027 die bestmögliche Luftqualität und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreicht und erhalten werden soll, um im Einklang mit den Empfehlungen der WHO das Null-Schadstoff-Ziel der EU zu verwirklichen.
Neben dem dauerhaften Schutz der betroffenen Rezeptoren vor Luftschadstoffen und der Betonung der Notwendigkeit, die Immission von Luftschadstoffen vorsorglich zu verringern, wird in § 1 Abs. 2 weiterhin das zur Zielerreichung erforderliche Instrumentarium, das Änderungen aufgrund der neuen Luftqualitätsrichtlinie erfordert (insbesondere Erstellung von Luftqualitätsplänen schon vor Ablauf der Einhaltungsfrist), grundgelegt.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):
Zu Abs. 1 (Luft):
Zu Abs. 2 (Luftschadstoff):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 3 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war bereits in § 2 Abs. 1 IG‑L a. F. enthalten.
Zu Abs. 3 (Null-Schadstoff-Ziel):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 1 der neuen Luftqualitätsrichtlinie, der ein Null-Schadstoff-Ziel für die Luftqualität definiert.
Zu Abs. 4 (Schutzgüter):
Diese Definition legt die Schutzgüter des IG-L 2027 im Einklang mit § 1 fest und ist unverändert gegenüber dem § 2 Abs. 6 IG‑L a. F.
Zu Abs. 5 (Emissionen):
Diese Definition ist aus § 2 Abs. 2 IG‑L a. F. übernommen.
Zu Abs. 6 (Immissionen):
Diese Definition ist aus § 2 Abs. 3 IG‑L a. F. übernommen.
Zu Abs. 7 (Wert):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 4 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert.
Zu Abs. 8 (Deposition):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 5 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert.
Die Auswirkungen von Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen auf die menschliche Gesundheit, auch über die Nahrungskette, und die Umwelt entstehen auch über die Deposition. Die Anreicherung dieser Stoffe im Boden und der Schutz des Grundwassers sind daher weiterhin zu beobachten.
Zu Abs. 9 (Luftqualitätsnormen):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 2 der neuen Luftqualitätsrichtlinie.
Zu Abs. 10 (Immissionsgrenzwert):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 31 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und hat sich gegenüber § 2 Abs. 4 IG‑L a. F. entsprechend verändert.
Zu Abs. 11 (Immissionszielwert):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 32 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und hat sich gegenüber § 2 Abs. 14 IG‑L a. F. entsprechend verändert.
Zu Abs. 12 (Indikator für die durchschnittliche Exposition):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 33 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und hat sich gegenüber § 2 Abs. 19 bis 22 IG‑L a. F. entsprechend verändert.
Zu Abs. 13 (Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 34 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und hat sich gegenüber § 2 Abs. 23 IG‑L a. F. entsprechend verändert.
Zu Abs. 14 (Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 35 der neuen Luftqualitätsrichtlinie. Es handelt sich um eine neu eingeführte Luftqualitätsnorm.
Zu Abs. 15 (Kritischer Wert zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 36 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert.
Zu Abs. 16 (Alarmschwelle):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 37 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war bereits in § 2 Abs. 18 IG‑L a. F. enthalten.
Zu Abs. 17 (Informationsschwelle):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 38 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im Ozongesetz nicht definiert.
Zu Abs. 18 (Langfristiges Ziel):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 39 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im Ozongesetz nicht definiert.
Zu Abs. 19 (PM10):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 6 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war bereits in § 2 Abs. 5a IG‑L a. F. enthalten.
Zu Abs. 20 (PM2,5):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 7 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war bereits in § 2 Abs. 5b IG‑L a. F. enthalten.
Zu Abs. 21 (Stickstoffoxide):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 8 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert.
Zu Abs. 22 (Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 9 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war bereits in § 2 Abs. 15 IG‑L a. F. enthalten.
Benzo(a)pyren fungiert als Leitsubstanz zur Beurteilung des kanzerogenen Potentials polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Außenluft.
Zu Abs. 23 (Flüchtige organische Verbindungen):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 12 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im Ozongesetz nicht definiert.
Zu Abs. 24 (Ozonvorläuferstoffe):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 13 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im Ozongesetz nicht definiert.
Zu Abs. 25 (Ultrafeine Partikel):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 15 der neuen Luftqualitätsrichtlinie. Ultrafeine Partikel werden darin als Schadstoffe von zunehmender Bedeutung (sog. „pollutants of emerging concern“) eingestuft. Ihre systematische Überwachung u. a. an Großmessstellen trägt den aktuellen wissenschaftlichen Empfehlungen der WHO Rechnung.
Zu Abs. 26 (Untersuchungsgebiet):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 17 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im Wesentlichen bereits in § 2 Abs. 7 IG‑L a. F. enthalten.
Die Festlegung der Untersuchungsgebiete hat in der Verordnung über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität gemäß § 6 des vorliegenden Entwurfs zu erfolgen. Soweit diese nichts anderes vorsieht ist jedes Bundesland ein Untersuchungsgebiet.
Zu Abs. 27 (Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 18 der neuen Luftqualitätsrichtlinie. Es handelt sich um eine neue Art der Gebietsabgrenzung zur Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf den Indikator für die durchschnittliche Exposition.
Die Festlegung hat in der Verordnung gemäß § 6 des vorliegenden Entwurfs zu erfolgen. Soweit sie nichts anderes vorsieht ist jedes Bundesland als Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition abgegrenzt.
Zu Abs. 28 (Ballungsraum):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 19 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert. Die Festlegung der Bevölkerungsdichte pro km2 wurde im Einklang mit der bestehenden Rechtsordnung, insbesondere dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, gewählt. Nach der neuen Luftqualitätsrichtlinie stellt ein Ballungsraum keine eigene Art von Gebiet zur Beurteilung der Luftqualität mehr dar. Wenn ein Ballungsraum weiterhin als Untersuchungsgebiet abgegrenzt werden soll, ist das in der Verordnung gemäß § 6 des vorliegenden Entwurfs entsprechend festzulegen.
Zu Abs. 29 (Beurteilung):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 20 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert.
Für die Beurteilung der Luftqualität gilt ein einheitlicher Ansatz, es sind gemeinsame Beurteilungskriterien anzuwenden. Die Größe der der Luftverschmutzung ausgesetzten Bevölkerung und Ökosysteme ist entsprechend zu berücksichtigen. Das Bundesgebiet ist in Untersuchungsgebiete und in Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition aufzuteilen.
Zu Abs. 30 (Beurteilungsschwelle):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 21 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert.
In Untersuchungsgebieten, in denen die Beurteilungsschwellen überschritten werden, sind jedenfalls ortsfeste Messungen durchzuführen. Sie können durch Modellierungsanwendungen und orientierende Messungen ergänzt werden, um punktbezogene Daten im Hinblick auf die geografische Verteilung der Konzentration zu erhalten.
In Gebieten mit Überschreitungen von Immissionsgrenz- oder ‑zielwerten sind zwei Jahre nach dem Erlass von Durchführungsrechtsakten zu Modellierungsanwendungen zur Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen zusätzlich zu den ortsfesten Messungen ergänzende Beurteilungsmethoden anzuwenden. Dies umfasst den Einsatz von Modellierungsanwendungen oder orientierenden Messungen zur Bestimmung der räumlichen Repräsentativität und zur flächendeckenden Beurteilung der Luftqualität. Darüber hinaus wird die Überwachung der Hintergrundkonzentrationen sowie der Deposition intensiviert, um ein besseres Verständnis der Luftschadstoffausbreitung und der räumlichen Belastung zu gewinnen. Die entsprechenden Festlegungen haben mit Verordnung gemäß § 6 dieses Entwurfs zu erfolgen.
Zu Abs. 31 (Ortsfeste Messungen):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 22 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert.
Zu Abs. 32 (Orientierende Messungen):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 23 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert.
Zu Abs. 33 (Modellierungsanwendung):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 24 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert.
Nach der neuen Luftqualitätsrichtlinie sollen Modellierungsanwendungen verstärkt zum Einsatz gelangen, damit Punktdaten im Hinblick auf die räumliche Verteilung der Konzentration von Luftschadstoffen gewonnen werden können. Insbesondere zur Bestimmung der Beiträge aus natürlichen Quellen oder aus der Aufwirbelung von Feinstaub PM10 nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz im Winterdienst, zur Bestimmung der repräsentativen Flächen von Probenahmestellen, zur Abgrenzung von Gebieten mit Überschreitungen von Luftqualitätsnormen, zur Dokumentation der Messnetzplanung, zur Quellzuordnung, für kurzfristige Vorhersagen, zur Erstellung von Szenarien für Luftqualitätspläne und zur Abschätzung der Wirksamkeit von Maßnahmen sind sie verpflichtend vorgeschrieben. Modellierungsdaten fließen damit auch in die Erstellung von Luftqualitätsplänen und die Festlegung von Standorten für Probenahmestellen ein.
Zu Abs. 34 (Objektive Schätzung):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 25 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert.
Zu Abs. 35 (Messstelle):
In Abgrenzung zu einzelnen Probenahmestellen (schadstoffbezogen) wird der in Österreich seit Langem verwendete Begriff der Messstelle als technische Einrichtung (z. B. Container) samt notwendiger Infrastruktur für die Messung und Datenerfassung von Luftschadstoffen und anderen Parametern wie z. B. von Lufttemperatur, Luftfeuchte, Windrichtung und Windgeschwindigkeit definiert. Eine Messstelle hat zumindest eine Probenahmestelle zu umfassen, weshalb etwa auch ein Passivsammler unter die Definition fällt. Die neue Luftqualitätsrichtlinie verwendet den Begriff ausschließlich im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung einer Messstellendokumentation (Anhang IV Teil D). Beim von der neuen Luftqualitätsrichtlinie verwendeten Begriff der Messstation in Zusammenhang mit Supersites (Großmessstellen), Ozonmessungen sowie Standorten zur Erfassung von Hintergrundwerten bzw. für den ländlichen Hintergrund handelt es sich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes um einen synonymen Begriff.
Zu Abs. 36 (Probenahmestelle):
Das Erfordernis der Definition ergibt sich aus den aus der neuen Luftqualitätsrichtlinie resultierenden Vorgaben und Verpflichtungen in Hinblick auf Probenahmestellen (z. B. Überprüfungsmöglichkeit der Standortkriterien, Bestimmung der räumlichen Repräsentativität). In Abgrenzung zur Messstelle, die mehrere Probenahmestellen umfassen kann, ist der Begriff der Probenahmestelle auf jeweils einen Luftschadstoff bezogen.
Nach den Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie soll die Luftqualität weiterhin insbesondere an Belastungsschwerpunkten (Hotspots) systematisch überwacht werden, d. h. auch dort, wo die Konzentrationen in hohem Maß von den Emissionen starker Emittenten beeinflusst werden, durch die Einzelpersonen und Bevölkerungsgruppen einem erhöhten Risiko gesundheitsschädlicher Auswirkungen ausgesetzt sein können. Probenahmestellen sind daher v. a. in Belastungsschwerpunkten einzurichten und es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit an diesen Schwerpunkten so gering wie möglich zu halten. Die entsprechenden Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie sind in der Verordnung gemäß § 6 umzusetzen.
Zu Abs. 37 (Standorte für den städtischen Hintergrund):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 28 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im Wesentlichen bereits in § 2 Abs. 24 IG‑L a. F. enthalten.
Zu Abs. 38 (Standorte für den ländlichen Hintergrund):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 29 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert.
Zu Abs. 39 (Großmessstelle):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 30 der neuen Luftqualitätsrichtlinie. Es handelt sich um eine neue Art von Messtelle an der sowohl die „klassischen“ Luftschadstoffe als auch solche, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, wie ultrafeine Partikel (UFP), Ruß (black carbon; BC) und elementarer Kohlenstoff sowie Ammoniak und das oxidative Potenzial von Partikeln, sowohl an einem Standort für den ländlichen Hintergrund als auch an einem Standort für den städtischen Hintergrund erfasst werden sollen, um das wissenschaftliche Verständnis ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verbessern.
Zu Abs. 40 (Anlagen):
Diese Definition ist unverändert aus § 2 Abs. 10 IG‑L a. F. übernommen.
Zu Abs. 41 (Heizungsanlagen):
Diese Definition ist aus § 2 Abs. 12 IG‑L a. F. übernommen.
Zu Abs. 42 (Emissionskataster):
Diese Definition ist im Wesentlichen aus § 2 Abs. 11 IG‑L a. F. übernommen. Emissionskataster sind eine wesentliche Datengrundlage für Modellierungsanwendungen.
Zu Abs. 43 (Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 40 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert.
Zu Abs. 44 (Luftqualitätsplan):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 41 und 42 der neuen Luftqualitätsrichtlinie. Luftqualitätspläne entsprechen den Programmen gemäß § 9a IG‑L a. F. Nach der neuen Luftqualitätsrichtlinie sind Luftqualitätspläne bereits vor 2030 zu erstellen, um die Einhaltung der neuen Luftqualitätsnormen fristgerecht zu gewährleisten. Luftqualitätspläne vor 2030 sind zudem eine Voraussetzung für die Beantragung einer Fristerstreckung gemäß § 5 des vorliegenden Entwurfs. Für das IG‑L 2027 wurde eine einheitliche Begriffsbezeichnung gewählt, weshalb nicht – wie in der neuen Luftqualitätsrichtlinie – zwischen Luftqualitätsfahrplänen und Luftqualitätsplänen differenziert wird, sondern zwischen Luftqualitätsplänen die vor oder nach 2030 erstellt werden. Die neue Luftqualitätsrichtlinie stellt in diesem Zusammenhang selbst klar, dass im Interesse der Rechtsklarheit und unbeschadet der verwendeten spezifischen Begriffe ein Luftqualitätsfahrplan als eine Art von Luftqualitätsplan im Sinne der Richtlinie betrachtet werden kann.
Zu Abs. 45 (Aktionsplan):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 43 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert. Es wird der schon im IG‑L a. F. und im Ozongesetz verwendete Begriff „Aktionsplan“ beibehalten und nicht die Terminologie der neuen Luftqualitätsrichtlinie („Pläne für kurzfristige Maßnahmen“) übernommen.
Zu Abs. 46 (Empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 44 der neuen Luftqualitätsrichtlinie. Die neue Luftqualitätsrichtlinie trägt den erhöhten Risiken und besonderen Bedürfnissen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Luftverschmutzung Rechnung und zielt darauf ab, sie besser zu informieren und zu schützen.
Zu Abs. 47 (Betroffene Öffentlichkeit):
Diese Definition ergeht in Umsetzung des Art. 4 Z 45 der neuen Luftqualitätsrichtlinie und war im IG‑L a. F. nicht definiert (vgl. aber die Erläuternden Bemerkungen zum Aarhus‑Beteiligungsgesetz 2018). Sie legt auch fest, was als ausreichendes Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a der Richtlinie im Sinne der Betroffenheit gilt.
Als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Aarhus‑Konvention sind neben betroffenen Einzelnen vor allem auch Nichtregierungsorganisationen (NGO) zu verstehen. Natürliche oder juristische Personen, die von bestimmten Entscheidungsverfahren in Zusammenhang mit Luftqualitätsplänen, Aktionsplänen oder Probenahmestellen betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse daran haben, zählen zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des vorliegenden Entwurfs. NGO, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen, haben ein Interesse an diesen Entscheidungsverfahren und zählen ebenfalls zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des vorliegenden Entwurfs. Es ist aber zulässig, im nationalen Recht bestimmte Anforderungen für NGO zu normieren und können sie daher auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 UVP‑G 2000 durch den BMLUK mit Bescheid anerkannt werden. § 19 UVP‑G 2000 ist für die Zwecke dieser Definition so zu interpretieren, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit vom Schutz der Umwelt mitumfasst ist, soweit es sich um Beeinträchtigungen der Gesundheit durch Umweltauswirkungen handelt.
Die Betroffenheit Einzelner hat einen räumlichen und einen zeitlichen Aspekt. Die in räumlicher Hinsicht in der Definition umschriebenen Kriterien für die Beurteilung der Betroffenheit natürlicher Personen sind der Judikatur entnommen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/07/0359 RS 2 und 3). Demnach grenzen in der Regel insbesondere die Orte des Wohnens, des Arbeitens und der regelmäßigen Pflege der sozialen Kontakte am Wohnort das Gebiet ab, in dem sich Menschen typischerweise im Alltag bewegen und wo sie sich somit regelmäßig aufhalten. Nach diesen drei Komponenten ist daher die Betroffenheit natürlicher Personen zu bewerten (vgl. auch VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096). NGO zählen kraft Interesse immer zur betroffenen Öffentlichkeit, in ihrem Fall ist für die Beurteilung der Antrags- und Rechtsmittellegitimation auf die bescheidmäßige Anerkennung gemäß UVP‑G 2000 abzustellen.
Der zeitliche Bezug der Beurteilung der Betroffenheit lässt sich der obenstehend zitierten Judikatur entsprechend aus der jeweiligen Luftqualitätsnorm ableiten. Bezieht sie sich z. B. auf das Kalenderjahr, so setzt dies einen Überblick über ein Kalenderjahr voraus, um beurteilen zu können, ob eine Überschreitung vorliegt oder nicht.
Zu Abs. 48 (Umweltstellen):
Zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL), ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30, definiert diese Bestimmung die Umweltstellen in Hinblick auf deren Anhörungsrecht in Zusammenhang mit einer – bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine SUP – im Einzelfall gegebenenfalls vorzunehmenden SUP von Luftqualitätsplänen gemäß dem 6. Abschnitt.
Zum 2. Abschnitt (Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität)
Zu § 3 (Luftqualitätsnormen):
Mit der Bestimmung werden Art. 13 bis 15, ausgenommen Art. 13 Abs. 6 (Fristerstreckung; vgl. § 5) sowie Art. 15 Abs. 3 und 4 (Überschreitungen der Alarm- und Informationsschwellen; vgl. 9. Abschnitt), der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Wie schon in § 3 IG‑L a. F. soll die Normierung von Geltungsbereich und Schutzziel der Luftqualitätsnormen im gesamten Bundesgebiet als zentraler Regelungsgehalt des IG‑L 2027 an erster Stelle des operativen Teils des Gesetzes stehen. Anders als in der Systematik der Richtlinie erfolgt somit die Umsetzung des Art. 13 vor jener des Art. 12, wodurch aber keine abweichende systematische Interpretation intendiert ist. Die Werte der jeweiligen Luftqualitätsnormen sind in den Anlagen 1 bis 5 enthalten.
Das seit der Stammfassung des Gesetzes praktizierte Konzept, Luftqualitätsnormen im Gesetz selbst festzulegen, soll beibehalten und entsprechend ausgebaut werden. Die in § 3 Abs. 5 und 6 IG‑L a. F. enthaltene Verordnungsermächtigung, mit der insbesondere Immissionsgrenzwerte zur innerstaatlichen Umsetzung von EU-Recht im Verordnungsweg festgelegt werden konnten, entfällt daher.
Immissionsgrenzwerte sind bei der Senkung von Luftschadstoffkonzentrationen wirksamer als andere Arten von Luftqualitätsnormen. Zur Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit – unter besonderer Rücksichtnahme auf empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen – und auf die Umwelt werden daher jeweils Immissionsgrenzwerte für die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Feinstaub (PM10 und PM2,5), Benzol, Kohlenmonoxid, Arsen, Cadmium, Blei, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft festgelegt.
Ozon ist ein grenzüberschreitender Luftschadstoff, der sich in der Atmosphäre durch Emissionen von Primärschadstoffen bildet. Aufgrund seines grenzüberschreitenden Charakters und der damit einhergehenden Beschränkung bei der effektiven Maßnahmensetzung auf nationaler Ebene, sind Immissionszielwerte und langfristige Ziele für Ozon vorgesehen.
Zum Schutz der gesamten Bevölkerung sowie besonders empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen vor kurzzeitigen Expositionen gegenüber erhöhten Konzentrationen vor Luftschadstoffen werden Alarmschwellen und Informationsschwellen für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Feinstaub PM10 und PM2,5 sowie Ozon festgelegt. Bei Überschreitung der Schwellenwerte ist die Öffentlichkeit über die mit der Exposition verbundenen Gefahren für die Gesundheit zu informieren, bei Überschreitung der Alarmschwelle sind zudem gegebenenfalls kurzfristige Maßnahmen zur Senkung der Luftschadstoffwerte zu ergreifen (vgl. 9. Abschnitt).
Da natürliche Ökosysteme überwiegend außerhalb bebauter Gebiete vorkommen, sind dort auch die Risiken der Luftverschmutzung für die Vegetation am größten. Die Bewertung dieser Risiken sowie die Überprüfung der Einhaltung der kritischer Werte zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme sollten daher auf Messstandorte außerhalb städtischer Siedlungsräume fokussiert werden.
Ebenfalls angeordnet wird der Geltungsbereich der in Anlage 6 festgelegten Beurteilungsschwellen, anhand derer im Wesentlichen die Einstufung der Untersuchungsgebiete und damit das zur Beurteilung der Luftqualität erforderliche Verfahren bestimmt wird.
Für die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung gegenüber Luftschadstoffen, die sich nachweislich am stärksten auf die menschliche Gesundheit auswirken (Feinstaub PM2,5 und Stickstoffdioxid) wird zusätzlich zu den Immissionsgrenzwerten jeweils eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition sowie ein Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration als ergänzende Luftqualitätsnorm eingeführt, um die Konzentrationen entsprechend den Empfehlungen der WHO zu reduzieren.
Zu den einzelnen Luftqualitätsnormen siehe die Erläuternden Bemerkungen zur jeweiligen Anlage.
Die Einhaltung der jeweiligen Luftqualitätsnorm ist nach Maßgabe der Vorgaben der Verordnung gemäß § 6 zu beurteilen, mit der die entsprechenden Bestimmungen der neuen Luftqualitätsrichtlinie umzusetzen sind.
Bei drohender oder bereits eingetretener Überschreitung der Luftqualitätsnormen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Ziel ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition sowie der kritischen Werte und – soweit möglich – die Erreichung der Immissionszielwerte und langfristigen Ziele für Ozon.
Zu § 4 (Anforderungen bei Unterschreitung von Luftqualitätsnormen):
Mit der Bestimmung wird Art. 12 – mit Ausnahme von Abs. 2 2. Unterabsatz 1. Halbsatz und Abs. 4, die in § 1 Abs. 1 Z 4 umgesetzt sind – der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Art. 12 der alten Luftqualitätsrichtlinie wurde bisher nur programmatisch im Zielparagraphen des IG‑L a. F. umgesetzt. Aufgrund der erweiterten Vorgaben des Art. 12 der neuen Luftqualitätsrichtlinie ist die Umsetzung eines Teils der Vorgaben im operativen Teil des vorliegenden Entwurfs erforderlich.
Während die Maßnahmensetzung gemäß IG‑L a. F. bisher schwerpunktmäßig auf die Sanierung belasteter Gebiete ausgerichtet war, rückt damit ergänzend die langfristige Sicherstellung einer bereits guten Luftqualität verstärkt in den Fokus. Ziel der Bestimmung ist es, das erreichte Schutzniveau in Gebieten, in denen die Immissionsgrenz- oder ‑zielwerte unterschritten werden, im Sinne einer vorsorgenden Umweltpolitik stabil zu halten und die Konzentrationen langfristig in Richtung der WHO-Richtwerte zu senken.
Dabei wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonderer Raum gegeben: Während bei den Immissionsgrenzwerten und den Zielen für die durchschnittliche Expositionskonzentration ein allgemeines Erhaltungsgebot besteht, ist die Umsetzung von Maßnahmen bei den Immissionszielwerten und den langfristigen Zielen für Ozon ausdrücklich an die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit gebunden. Besondere Rücksicht nimmt die Regelung zudem auf den grenzüberschreitenden Charakter von Ozon, da Ozonkonzentration stark von externen Faktoren wie der Witterung oder grenzüberschreitenden Einflüssen abhängen. Bei den langfristigen Zielen für Ozon sind Erhaltungsmaßnahmen daher nur insoweit gefordert, als sie faktisch möglich sind und keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
Zu § 5 (Fristerstreckung für das Erreichen der Immissionsgrenzwerte):
Mit der Bestimmung werden Art. 13 Abs. 6 sowie Art. 18 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt. Die Bestimmung setzt durch Verweis auf Art. 18 zudem Anhang VIII Abschnitt A Z 1 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um.
Die Bestimmungen der alten Luftqualitätsrichtlinie wurden im IG‑L a. F. nicht explizit umgesetzt. Aufgrund der Komplexität der neuen Vorgaben ist eine Verankerung der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Fristerstreckungen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Zuständigkeiten, aber sinnvoll.
Die Bestimmung schafft die Grundlage dafür, die Frist zur Einhaltung bestimmter Immissionsgrenzwerte – insbesondere für Feinstaub und NO2 – in Untersuchungsgebieten mit besonders schwierigen Rahmenbedingungen um bis zu zehn Jahre zu erstrecken. Dies ist insbesondere für jene Fälle vorgesehen, in denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Jahr 2030 trotz Umsetzung aller geeigneten Maßnahmen zur Luftschadstoffreduktion voraussichtlich nicht eingehalten werden können.
Zu Abs. 1:
Ein zentrales Element für die Gewährung einer Fristerstreckung ist die Erstellung eines Luftqualitätsplans bis zum 31. Dezember 2028. In diesem ist u. a. detailliert darzulegen, dass mittels geeigneter Maßnahmen der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten werden kann. Mit welchen Kriterien die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen zu beurteilen ist, hat die EK mittels Durchführungsrechtsakt zu konkretisieren. Die tatsächliche Umsetzung dieser Maßnahmen muss mittels Umsetzungsbericht nachweisbar sein.
Zu Abs. 2 bis 5:
Diese Absätze legen die Zuständigkeiten für die Erstellung und Übermittlung der erforderlichen Unterlagen und Informationen (u. a. Luftqualitätsplan samt allen erforderlichen Informationen; Informationen über die in Anhang VIII Abschnitt B der neuen Luftqualitätsrichtlinie angeführten Maßnahmen; Projektionen, wie die Immissionsgrenzwerte schnellstmöglich und spätestens bis zum Ablauf der erstreckten Frist unter Berücksichtigung angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen erreicht werden sollen inklusive Begründung der verwendeten Methoden und Daten; Umsetzungsberichte) fest.
Der Landeshauptmann hat den Antrag samt allen erforderlichen Unterlagen vorzubereiten und diese dem BMLUK rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, sodass dieser ihn fristgerecht bis zum 31. Jänner 2029 an die EK übermitteln kann. Für den Fall der Zustimmung zur Fristerstreckung durch die EK ist der Landeshauptmann für die Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit einer Fristerstreckung verantwortlich. Die Übermittlung an die EK erfolgt jeweils durch den BMLUK aufgrund der ihm durch den Landeshauptmann zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen.
Falls für einen Luftschadstoff in der Verordnung gemäß § 6 dieses Entwurfs das Bundesgebiet als Untersuchungsgebiet festgelegt ist, liegt die Zuständigkeit für den Antrag und die Erfüllung der Verpflichtungen während der gewährten Fristerstreckungsperiode beim BMLUK.
Die Öffentlichkeit ist gemäß Abs. 3 über jede gewährte Fristerstreckung zu informieren. Mit der Bestimmung wird Art. 22 Abs. 1 lit. c der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt. Die Öffentlichkeit umfasst gemäß der Richtlinienbestimmung auch Nichtregierungsorganisationen (NGO) wie Umwelt- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen, einschließlich Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und relevante Wirtschaftsverbände.
Zu § 6 (Vorgaben für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität):
Um hinreichend repräsentative und unionsweit vergleichbare Daten zur Luftverschmutzung zu sammeln, sind für die Beurteilung der Luftqualität standardisierte Messtechniken und einheitliche Kriterien für die Anzahl und die Wahl der Standorte der Probenahmestellen anzuwenden. Da die Luftqualität auch mithilfe anderer Techniken als Messungen (z. B. Modellierungsanwendungen) beurteilt werden kann, sind auch Kriterien für ihre Verwendung und der erforderliche Genauigkeitsgrad dieser Techniken festzulegen. Die entsprechenden Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie sollen – wie schon nach dem IG‑L a. F. – durch Verordnung des BMLUK umgesetzt werden. Die entsprechende Verordnungsermächtigung befand sich in § 4 IG‑L a. F.
Zu Abs. 1:
Mit dieser Bestimmung wird Anhang IV Abschnitt A der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Zu Abs. 2:
Mit dieser Bestimmung wird die Grundlage für die Umsetzung von Art. 7 bis 11 sowie von Anhang III bis VII und X der neuen Luftqualitätsrichtlinie geschaffen.
Zu Abs. 3 und 4:
Der BMLUK hat die Verordnung gemäß § 6 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs zu erlassen (vgl. Abs. 2). Sie ist zumindest alle fünf Jahre auf ihre Aktualität hin zu überprüfen. Besonderes Augenmerk hat dabei auf der Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie zu liegen.
Zu § 7 (Messstellen, Messnetzzentralen):
Die Bestimmung dient u. a. der Umsetzung von Art. 5 lit. a der neuen Luftqualitätsrichtlinie (Festlegung der Zuständigkeit für die Beurteilung der Luftqualität).
Sie entspricht § 5 IG‑L a. F. Die Bestimmung des Abs. 2 a. F. hinsichtlich der Durchführung von Vorerkundungsmessungen (nunmehr: orientierende Messungen) soll aufgrund ihrer technischen Natur in Zukunft in der Verordnung gemäß § 6 dieses Entwurfs geregelt werden.
Zu § 8 (Großmessstellen):
Mit der Bestimmung werden Art. 5 lit. a (Festlegung der Zuständigkeit für die Beurteilung der Luftqualität) sowie Art. 10 Abs. 1 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Die unionsrechtlichen Vorgaben verpflichten zur Errichtung sogenannter Großmessstellen („Supersites“). Diese Messstellen dienen einer vertieften Überwachung der Luftqualität, indem sie über das Standardmessprogramm hinausgehende Daten zu bislang unregulierten, potentiell gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen wie ultrafeinen Partikeln (UFP), Ruß (black carbon; BC) und Ammoniak (NH3) sowie Parametern wie dem oxidativen Potential von Feinstaub liefern, um fundiertere Erkenntnisse über die Ursachen der Belastung und deren Auswirkungen auf die Gesundheit zu gewinnen.
Die Bestimmung sieht für die Bevölkerungsstruktur in Österreich jeweils einen Standort im städtischen und im ländlichen Hintergrund vor. Um die Umsetzung kosteneffizient und ressourcenschonend zu gestalten, sollen keine völlig neuen Infrastrukturen geschaffen werden. Vielmehr soll auf die bestehende Messstellenstruktur zurückgegriffen werden. Die Errichtung der städtischen Großmessstelle soll daher in enger Kooperation mit einem Landeshauptmann durch Integration an einer bereits bestehenden Messstelle des Landes erfolgen, während für den ländlichen Hintergrund eine bestehende Messstelle des Umweltbundesamtes im Hintergrundmessnetz heranzuziehen ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die erweiterten Überwachungspflichten mit möglichst geringem administrativem und finanziellem Aufwand erfüllt werden können.
Zu § 9 (Datenverbund):
Die Bestimmung entspricht § 6 IG‑L a. F.
Zum 3. Abschnitt (Duldungspflichten für Messstellen auf privatem und öffentlichem Grundeigentum)
Die Bestimmungen in diesem Abschnitt sollen die Errichtung von Messstellen erleichtern. Die Praxis hat gezeigt, dass es v. a. im städtisch dicht verbauten Gebiet mitunter schwierig sein kann, die Standortkriterien für Probenahmestellen zu erfüllen, wenn private und öffentliche Grundeigentümer der Errichtung von Messstellen auf ihrem Grund nicht zustimmen. Öffentlicher Grund ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Mit der Einführung des Primats der Inanspruchnahme von öffentlichem Gut oder öffentlichem Eigentum soll verhindert werden, dass private Liegenschaften leichtfertig in Anspruch genommen werden. Neben privatrechtlichen Einigungen soll eine Durchsetzung von Rechten auf privaten Liegenschaften künftig nur möglich sein, wenn die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut oder öffentlichem Eigentum nicht möglich ist, da entweder schlichtweg kein solches in der Umgebung vorliegt, oder wenn es nicht tunlich ist, öffentliches Gut oder öffentliches Eigentum in Anspruch zu nehmen, wobei an die Tunlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Der Landeshauptmann hat seinen Entscheidungen die verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu Grunde zu legen.
Dem durch eine Duldungspflicht belasteten Eigentümer ist eine angemessene Abgeltung zu leisten. Diese hat sich insbesondere an Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft zu orientieren. In einer vertraglichen Vereinbarung mit dem belasteten Liegenschaftseigentümer sind die Details der Inanspruchnahme (insbesondere die Tage und Zeiten, zu denen die Liegenschaft zu Zwecken der Errichtung, des Betriebs und der Wartung der Messstelle betreten werden soll) festzulegen. Bei dringenden, vom Vertrag abweichenden Betretungen, die beispielsweise aufgrund von unvorhergesehenen, unaufschiebbaren Wartungsarbeiten oder bei Gefahr in Verzug erforderlich sind, ist der Liegenschaftseigentümer nach Möglichkeit vor dem Betreten der Liegenschaft zu informieren.
Die Regelungen orientieren sich an den Vorgaben der §§ 52 ff Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, für Leitungsrechte.
Zum 4. Abschnitt (Überschreitung von Luftqualitätsnormen)
Zu § 13 (Ausweisung der Überschreitung):
Mit der Bestimmung werden u. a. Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt. Sie entspricht § 7 Abs. 1 IG‑L a. F.
Die Bestimmung verpflichtet den Landeshauptmann dazu, jede Überschreitung der in den Anlagen 1 bis 5 festgelegten Luftqualitätsnormen auszuweisen. Dabei ist eine Ursachenanalyse vorzunehmen, die neben Störfällen und in absehbarer Zeit nicht wiederkehrenden erhöhten Immissionen auch Ereignisse wie Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen oder die Aufwirbelung von Feinstaub PM10-Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst umfasst und zugleich entscheidend für die Beurteilung der Einhaltung von Luftqualitätsnormen und die daraus resultierende Verpflichtung zur Erstellung von Luftqualitätsplänen ist.
Die Modalitäten der Ausweisung sind in der Verordnung gemäß § 6 des vorliegenden Entwurfs zu spezifizieren.
Zu § 14 (Überschreitungen aufgrund von Winterdienst und Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen):
Mit der Bestimmung werden Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen können zwar beurteilt, aber nicht beeinflusst werden. Können natürliche Emissionsbeiträge zu Luftschadstoffen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden und sind Überschreitungen ganz oder teilweise auf diese natürlichen Emissionsbeiträge zurückzuführen, können sie unter den in der neuen Luftqualitätsrichtlinie festgelegten Bedingungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und der Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition unberücksichtigt bleiben.
Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts für Feinstaub PM10 aufgrund der Ausbringung von Streusand (Splitt) oder Streusalz auf Straßen können ebenfalls bei der Beurteilung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte unberücksichtigt bleiben, sofern nachweislich sinnvolle Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen getroffen wurden.
Trotz Abzugs der Beiträge sind die zuständigen Behörden dazu aufgefordert, nach Möglichkeit Maßnahmen zur Verringerung ihrer gesundheitlichen Auswirkungen zu ergreifen.
Zu Abs. 1 bis 3:
Die Bestimmung regelt das Verfahren für den Nachweis natürlicher Emissionsquellen (z. B. Saharastaub) und der Partikelaufwirbelung (Feinstaub PM10) im Rahmen des Winterdienstes. Der Landeshauptmann hat die entsprechenden Durchführungsrechtsakte der EK anzuwenden und die erforderlichen Informationen bis zum 31. Mai des Folgejahres an den BMLUK zu übermitteln. Dieser hat die Informationen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung an die EK weiterzuleiten.
Zu Abs. 4:
Die Bestimmung entspricht § 7 Abs. 3 IG‑L a. F.
Um eine bundesweit einheitliche und richtlinienkonforme Vollzugspraxis bei der Identifikation dieser Beiträge sicherzustellen, wird der BMLUK weiterhin dazu ermächtigt, nähere Beurteilungskriterien per Verordnung im Einklang mit den entsprechenden Durchführungsrechtsakten der EK festzulegen.
Zu § 15 (Emissionskataster):
Die Bestimmung war bisher in § 9 IG‑L a. F. enthalten und wurde aufgrund der Erfahrungen aus der bisherigen Vollzugspraxis flexibilisiert sowie in Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Verwaltungsaufwand optimiert.
Sie regelt die Voraussetzungen für die Erstellung und den Inhalt von Emissionskatastern. Ein Emissionskataster ist laut ÖNORM M 9470 ein räumlich gegliedertes Verzeichnis des Ausmaßes von Emissionen aus anthropogenen, biogenen oder geogenen Quellen in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts.
Emissionskataster bilden u. a. eine wesentliche Datengrundlage für Modellierungsanwendungen, deren Einsatz durch die Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie verstärkt gefordert wird.
Zu Abs. 1 und 4:
Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen Daten, die emissionsseitig zur Erstellung oder Aktualisierung von Luftqualitätsplänen oder für den Betrieb von Modellierungsanwendungen benötigt werden, zu Verfügung stehen. Die bisher in § 9 Abs. 3 IG‑L a. F. vorgegebene „Hierarchie“ der Daten, auf die der Landeshauptmann zur Erstellung eines Emissionskatasters zurückgreifen kann, wird beibehalten.
Betroffene Einzeldaten dürfen – wie in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, normiert ist – ausschließlich zu „eigenen statistischen Zwecken“ bei der Erstellung des Emissionskatasters verwendet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu beachten und es dürfen keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden.
Zu Abs. 2:
Der Landeshauptmann hat mit den erhobenen Daten grundsätzlich einen Emissionskataster gemäß der in Anlage 9 veröffentlichten ÖNORM M 9470 zu erstellen. Um die Flexibilität zu erhöhen, kann der Kataster davon abweichend auch anhand einer geeigneten, alternativen Methode mit ausreichender Genauigkeit erstellt werden. Die Geeignetheit der alternativen Methode ist vom Landeshauptmann zu begründen. Der Emissionskataster ist laufend aktuell zu halten, Aktualisierungen haben zumindest in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren zu erfolgen.
Da der Aufwand für die Erstellung eines Emissionskatasters nicht immer gerechtfertigt ist, kann von der Erstellung abgesehen, wenn auf geeignete kleinräumig aufgelöste Emissionsdaten vom Umweltbundesamt zurückgegriffen werden kann.
Zu Abs. 6:
Dem Umweltbundesamt wird – entsprechend den Befugnissen des Landeshauptmanns gemäß den Vorgaben dieser Bestimmung – der Zugriff auf die erforderlichen Daten für die Erstellung von kleinräumig aufgelösten Emissionsdaten ermöglicht.
Das Umweltbundesamt hat einem Landeshauptmann, der gemäß Abs. 2 von der Ausnahme der Erstellung eines Emissionskatasters Gebrauch machen möchte, die dafür erforderlichen kleinräumig aufgelösten Emissionsdaten zur Verfügung zu stellen, sofern sie vom Umweltbundesamt erstellt wurden.
Zum 5. Abschnitt (Luftqualitätspläne)
Die Bestimmungen in diesem Abschnitt dienen u. a. der Umsetzung von Art. 5 lit. h der neuen Luftqualitätsrichtlinie (Festlegung der Zuständigkeit für die Erstellung von Luftqualitätsplänen).
Für Untersuchungsgebiete oder Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Luftschadstoffkonzentrationen die jeweilige Luftqualitätsnormen überschreiten, sind Luftqualitätspläne zu erstellen und zu aktualisieren. Für Überschreitungen der Immissionszielwerte für Ozon sind Luftqualitätspläne nur dann zu erstellen und aktualisieren, wenn unter den gegebenen Umständen erhebliches Potenzial zur Verringerung der Ozonkonzentrationen besteht und die Maßnahmen zur Behebung der Überschreitungen keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
Zu § 16 (Erstellung von Luftqualitätsplänen vor 2030):
Mit der Bestimmung wird Art. 19 Abs. 4 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Zu Abs. 1 und 2:
Luftqualitätspläne sind bereits vor 2030 zu erstellen, wenn die Gefahr besteht, dass die neuen Immissionsgrenz- oder ‑zielwerte bis zum 1. Jänner 2030 nicht erreicht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ab dem 1. Jänner 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 Überschreitungen der neuen Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgestellt werden. Ein Luftqualitätsplan nach dieser Bestimmung ist zudem dann zu erstellen, wenn eine Fristerstreckung beantragt wird.
In nachfolgenden Fällen kann – unbeschadet der Möglichkeit in Abs. 3 – von der Erstellung eines Luftqualitätsplans abgesehen werden: Wenn die Überschreitung eines Immissionsgrenz- oder -zielwerts auf einen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission, die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts auf Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen oder insoweit die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts für PM10 auf die Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist (§ 20 Abs. 5). Für Ozon zudem auch dann, wenn kein Minderungspotential besteht und Maßnahmen wirtschaftlich unverhältnismäßig wären (§ 20 Abs. 6).
Im Luftqualitätsplan sind Strategien und Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 3 festzulegen, um die jeweiligen Immissionsgrenz- oder ‑zielwerte bis zum Ablauf der Frist zu erreichen. Das ist in der Regel am 1. Jänner 2030 der Fall, außer es wurde eine Fristerstreckung bewilligt. Dadurch soll die rechtzeitige Absenkung der Luftschadstoffwerte erzielt werden. Die Strategien und Maßnahmen müssen somit darauf abzielen, die Überschreitung zu beenden, bevor die jeweilige Luftqualitätsnorm einzuhalten ist.
Die Frist für die Erstellung des Luftqualitätsplans endet mit Ablauf des zweiten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung festgestellt (d.h. in der Regel gemessen) wurde. Der Zeitpunkt der „Feststellung“ bezieht sich somit nicht auf das Kalenderjahr, in dem die Überschreitung zu berichten ist, sondern auf jenes in dem die Überschreitung gemessen oder modelliert wurde. Wurde z. B. im Jahr 2026 eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts festgestellt, ist der Luftqualitätsplan bis spätestens Ende 2028 zu erstellen.
Wenn im fünften Jahr nach der Feststellung der Überschreitung weiterhin eine Überschreitung vorliegt, ist der Luftqualitätsplan gemäß den Vorgaben des § 19 zu aktualisieren.
Zuständig für die Erstellung des Luftqualitätsplans ist in der Regel der jeweils zuständige Landeshauptmann. Abweichende Regelungen sind in § 20 Abs. 1 und 2 normiert (wenn das Bundesgebiet Untersuchungsgebiet ist: BMLUK; wenn das Untersuchungsgebiet oder die Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition Gebiete mehrerer Bundesländer umfasst: die betroffenen Landeshauptleute gemeinsam).
Zu Abs. 3 und 4:
Die Bestimmung des Abs. 3 sieht eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von der Erstellungspflicht vor: Ein Luftqualitätsplan vor 2030 ist dann nicht erforderlich, wenn das Basisszenario (unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhangs VIII der neuen Luftqualitätsrichtlinie) wissenschaftlich belegt, dass die bereits verordneten Maßnahmen ausreichen, um die Immissionsgrenz- oder -zielwerte bis 2030 einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Überschreitung lediglich auf singuläre, vorübergehende Ereignisse zurückzuführen ist, die zu keiner dauerhaften Verschlechterung der Luftqualität führen.
Wird gemäß dieser Ausnahme kein Luftqualitätsplan erstellt, ist gemäß Abs. 4 eine ausführliche Begründung zu veröffentlichen und an den BMLUK zu übermitteln, der diese an die EK weiterzuleiten hat.
Zum Begriff des Basisszenarios:
Gemäß neuer Luftqualitätsrichtlinie ist für die Erstellung eines Luftqualitätsplans vor 2030 ein „Basisszenario“ erforderlich. Dieses muss die zukünftigen Emissionen mit bestehenden Maßnahmen und Konzentrationen der relevanten Luftschadstoffe für das betroffene Untersuchungsgebiet umfassen. Bestehende Maßnahmen umfassen bereits implementierte oder beschlossene Politiken, bei denen eines oder mehrere dieser Kriterien zutreffen: nationale Gesetzgebung ist in Kraft; eine oder mehrere freiwillige Vereinbarungen wurden getroffen; finanzielle Mittel wurden bereitgestellt; Personalressourcen wurden mobilisiert.
Die Konzentrationen für das betroffene Untersuchungsgebiet sind mittels geeigneter Modellierungsanwendungen zu ermitteln. Dafür sind auch Annahmen zur Entwicklung des Beitrags aus Ferntransport notwendig, die z. B. aus Berechnungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, der Ausblicke der EK zur Entwicklung der Luftqualität (zuletzt: vierter Ausblick (COM(2025)64 final) vom 3. März 2025) oder des Copernicus Atmosphere Monitoring Service (CAMS) gewonnen werden können.
Nach Art. 18 Abs. 5 der neuen Luftqualitätsrichtlinie hat die EK bis 31. Dezember 2026 einen Durchführungsrechtsakt für die Erstellung von Projektionen für Fristerstreckungsanträge vorzulegen. Die entsprechenden Festlegungen sind auch für die Methodik und die Datengrundlagen des Basisszenarios relevant und sollten mit diesen übereinstimmen. Der Fokus sollte jedenfalls auf den für die Überschreitungen von Luftqualitätsnormen relevanten Sektoren liegen, die Subsektoren sind mit den Anforderungen für Modellrechnungen und die Entwicklung von Maßnahmen abzustimmen.
Das Basisszenario muss zumindest bis zum Jahr 2030 reichen, in Abhängigkeit vom Belastungsniveau und der voraussichtlichen Einhaltung der Luftqualitätsnormen.
Die räumliche Auflösung sollte zumindest bis auf Ebene von Gemeinden reichen, in größeren Städten und topographisch stark strukturierten Gemeinden kann eine detailliertere Auflösung erforderlich sein.
Zu § 17 (Erstellung von Luftqualitätsplänen ab 2030):
Mit der Bestimmung wird Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 sowie Abs. 3 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Zu Abs. 1 und 2:
Luftqualitätspläne sind nach 2030 zu erstellen, wenn Überschreitungen von Luftqualitätsnormen, für die keine Verpflichtung zur Erstellung eines Luftqualitätsplans vor 2030 bestand (somit insbesondere für die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition), nach Ablauf der Frist für die Einhaltung der jeweiligen Norm auftreten oder – im unwahrscheinlichen Fall dass – eine Überschreitung eines ab 1. Jänner 2030 einzuhaltenden Immissionsgrenz- oder -zielwerts erstmals nach dem 1. Jänner 2030 auftritt und keine Ausnahme für die Erstellung eines Luftqualitätsplans zutrifft.
Wie bei der Erstellung von Luftqualitätsplänen vor 2030 kann in nachfolgenden Fällen von der Erstellung eines Luftqualitätsplans nach 2030 abgesehen werden: Wenn die Überschreitung eines Immissionsgrenz- oder ‑zielwerts auf einen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende, erhöhte Immission, die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts auf Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen oder insoweit die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts für PM10 auf die Ausbringung von Streusand oder Streusalz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist (§ 20 Abs. 5). Für Ozon zudem auch dann, wenn kein Minderungspotential besteht und Maßnahmen wirtschaftlich unverhältnismäßig wären (§ 20 Abs. 6).
Im Luftqualitätsplan sind geeignete Strategien und Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 3 festzulegen, um die jeweilige Luftqualitätsnorm zu erreichen und den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. Die neue Luftqualitätsrichtlinie definiert diesen Zeitraum für Immissionsgrenzwerte und sieht damit eine strikte zeitliche Obergrenze vor: Die Überschreitung muss mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die Überschreitung erstmalig festgestellt (d.h. in der Regel gemessen) wurde, beendet sein. Für die Immissionszielwerte für Ozon und die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition wird dieser Zeitraum hingegen nicht definiert und ist daher im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten im Einklang mit den Vorgaben und Zielen des vorliegenden Entwurfs sowie der neuen Luftqualitätsrichtlinie zu beurteilen.
Die Frist für die Erstellung des Luftqualitätsplans endet mit Ablauf des zweiten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung festgestellt (d.h. in der Regel gemessen) wurde.
Zuständig für die Erstellung ist in der Regel der jeweils zuständige Landeshauptmann. Abweichende Regelungen sind in § 20 Abs. 1 und 2 normiert (wenn das Bundesgebiet Untersuchungsgebiet ist: BMLUK; wenn das Untersuchungsgebiet oder die Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition Gebiete mehrerer Bundesländer umfasst: die betroffenen Landeshauptleute gemeinsam).
Zu Abs. 3:
Diese Bestimmung regelt das Verhältnis von Luftqualitätsplänen, die vor und nach 2030 zu erstellen sind, somit den Fall, dass die vor Ablauf der Frist festgestellte Überschreitung eines ab 1. Jänner 2030 einzuhaltenden Immissionsgrenz- oder ‑zielwerts nicht rechtzeitig beendet werden konnte.
In diesem Fall ist der vor 2030 erstellte Luftqualitätsplan gemäß dem in § 19 normierten Verfahren zu aktualisieren und es ist sicherzustellen, dass die festgelegten Strategien und Maßnahmen geeignet sind, den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Zu § 18 (Inhalt von Luftqualitätsplänen):
Mit der Bestimmung wird Art. 19 Abs. 6 (ausgenommen Unterabs. 4; dieser ist in § 20 Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs umgesetzt) sowie teilweise auch Art. 19 Abs. 7 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Zu Abs. 1:
Die Bestimmung enthält die relevanten Vorgaben des § 9a Abs. 1 Unterabs. 1 IG‑L a. F. (Rahmenbedingungen für die Erstellung von Luftqualitätsplänen). Sie dient auch der Umsetzung von Art. 19 Abs. 6 Unterabs. 5 sowie Abs. 7 Unterabs. 2 der neuen Luftqualitätsrichtlinie.
Zu Abs. 2:
Die Bestimmung dient u. a. der Umsetzung von Art. 19 Abs. 6 Unterabs. 1 der neuen Luftqualitätsrichtlinie.
Z 1 setzt durch Verweis Anhang VIII Abschnitt A der neuen Luftqualitätsrichtlinie um. Die dort normierten Angaben zählen zum Mindestinhalt von Luftqualitätsplänen. Anzugeben sind insbesondere Informationen zum Ort der Überschreitung, allgemeine Informationen über das Überschreitungsgebiet, die zuständigen Behörden, Informationen zu den Emissionsquellen, eine Beschreibung des Basisszenarios, der in Betracht kommende Maßnahmenkatalog sowie die zu erwartenden Auswirkungen ausgewählter Maßnahmen auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte. In einem Anhang sind gegebenenfalls jeweils eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation der Öffentlichkeit, weitere Hintergrundinformationen sowie im Fall der Aktualisierung eines Luftqualitätsplans eine Beurteilung der Maßnahmen anzugeben. Zu den gegebenenfalls anzugebenden Hintergrundinformationen zählen unter anderem sozioökonomische Informationen über den betreffenden Bereich, um Fragen der Umweltgerechtigkeit und den Schutz empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen zu fördern. Es handelt sich bei diesen Informationen des Anhang VIII Abschnitt A Nr. 8 lit. e der neuen Luftqualitätsrichtlinie um weitere Hintergrundinformationen, die gem. Art. 19 Abs. 6 lit. b der neuen Luftqualitätsrichtlinie fakultativ sind. Gemäß dem Bericht Nr. 22/2018 der EUA mit dem Titel „Unequal exposure and unequal impacts: social vulnerability to air pollution, noise and extreme temperatures in Europe“ (https://www.eea.europa.eu/en/analysis/publications/unequal-exposure-and-unequal-impacts) ist die Gesundheit von Menschen mit niedrigerem sozioökonomischem Status in der Regel stärker von Luftverschmutzung beeinträchtigt als die Gesundheit der Allgemeinbevölkerung, was sowohl auf ihre höhere Exposition als auch ihre größere Vulnerabilität zurückzuführen ist. Die konkrete Maßnahmenauswahl sollte daher auch die sozialen Aspekten der Luftverschmutzung und die sozioökonomischen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen entsprechend berücksichtigen. Fragen der Umweltgerechtigkeit können beispielsweise dadurch berücksichtigt werden, dass neben der allgemeinen Reduktion von Schadstoffemissionen auch deren räumliche und soziale Verteilung betrachtet wird. Maßnahmen sollten insbesondere dort ansetzen, wo hohe Luftschadstoffbelastungen auf besonders vulnerable oder sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen treffen, um die Luftqualität nicht nur insgesamt zu verbessern, sondern Belastungen gezielt dort zu reduzieren, wo sie gesundheitlich und sozial besonders relevant sind.
Z 2 setzt durch Verweis den in Anhang VIII Abschnitt B Z 2 enthaltenen beispielhaften Maßnahmenkatalog der neuen Luftqualitätsrichtlinie um.
Anhang VIII ist durch delegierte Rechtsakte der EK nicht abänderbar (vgl. Art. 24 der neuen Luftqualitätsrichtlinie).
Zu Abs. 3:
Die Bestimmung entspricht § 9a Abs. 3 IG‑L a. F. und gibt eine Liste von Maßnahmenkategorien unterschiedlicher (kompetenz-)rechtlicher Qualität an, die in einem Luftqualitätsplan vorgesehen werden können. Es handelt sich um keine abschließende Aufzählung, es können daher auch andere, über die angeführten Maßnahmen hinaus gehende Maßnahmen (soweit sie in Bundeskompetenz oder im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung sind) in den Luftqualitätsplan aufgenommen werden.
Abs. 3 dient zudem der Umsetzung von Art. 19 Abs. 6 Unterabs. 2 der neuen Luftqualitätsrichtlinie.
Zu Abs. 4:
Die Bestimmung setzt Art. 19 Abs. 6 Unterabs. 3 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um. Sie sieht vor, dass im Rahmen der Erstellung von Luftqualitätsplänen jeweils das Risiko von Überschreitungen von Alarmschwellen für die betreffenden Luftschadstoffe zu bewerten ist. Aus dieser Bewertung kann sich die Verpflichtung zur Erstellung eines Aktionsplans gemäß § 37 ergeben.
Zu Abs. 5:
Die Bestimmung setzt Art. 19 Abs. 7 Unterabs. 1 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um und enthält Mindestvorgaben für Entwürfe von Luftqualitätsplänen. Dazu zählt insbesondere eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in Anhang VIII der neuen Luftqualitätsrichtlinie gelisteten Informationen.
Zu Abs. 6:
Die Bestimmung entspricht dem Schlussteil des § 9a Abs. 3 IG‑L a. F. Sie bringt zum Ausdruck, dass Maßnahmen in Länder- oder Gemeindekompetenz – insbesondere solche für private Heizungsanlagen – wie bisher in einem Anhang zum Luftqualitätsplan ersichtlich zu machen sind, um ein möglichst vollständiges Bild über die Maßnahmensetzung zu liefern. Weiteres sieht sie vor, dass die Auswahl der im Luftqualitätsplan enthaltenen Maßnahmen entsprechend zu begründen ist.
Zu § 19 (Aktualisierung von Luftqualitätsplänen):
Mit der Bestimmung wird Art. 19 Abs. 5 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt. Sie folgt der Bestimmung des § 9a Abs. 6 IG‑L a. F. nach.
Die Aktualisierung eines Luftqualitätsplans hat gemäß neuer Luftqualitätsrichtlinie dann zu erfolgen, wenn im fünften Jahr nach der Feststellung der Überschreitung weiterhin eine Überschreitung der betreffenden Luftqualitätsnorm vorliegt. Die Aktualisierungspflicht betrifft sowohl Luftqualitätspläne, die vor 2030 als auch Luftqualitätspläne, die nach 2030 erstellt wurden. Die Frist für die Aktualisierung des Luftqualitätsplans endet mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung festgestellt (d.h. in der Regel gemessen) wurde. Wurde z. B. im Jahr 2030 eine Überschreitung festgestellt, dann war der Luftqualitätsplan bis spätestens Ende 2032 zu erstellen. Liegt im Jahr 2035 weiterhin eine Überschreitung vor, ist der Luftqualitätsplan bis spätestens Ende 2037 zu aktualisieren.
Der aktualisierte Plan hat zusätzliche und wirksamere Maßnahmen zu enthalten, um den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. Was unter „so kurz wie möglich“ zu verstehen ist, ist im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten im Einklang mit den Vorgaben und Zielen des vorliegenden Entwurfs sowie der neuen Luftqualitätsrichtlinie zu beurteilen.
Soweit die zuständige Behörde Aktualisierungen, insbesondere aufgrund geänderter Umstände, vor und nach der planmäßig vorgesehenen Aktualisierung für zweckmäßig oder erforderlich erachtet, kann sie diese – unbeschadet der Verpflichtung zur Aktualisierung nach dem vorgegebenen Zeitplan – zusätzlich vornehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 25 und die dortigen Erläuternden Bemerkungen verwiesen, wonach Maßnahmen auch dann angeordnet werden können, wenn sie im zugrundeliegenden Luftqualitätsplan noch nicht enthalten sind. Damit gilt im Wesentlichen das, was schon gemäß §§ 9a Abs. 6 und 10 IG‑L a. F. gegolten hat, sinngemäß. Im Einklang mit den Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie ist aber keine explizite Verpflichtung zur regelmäßigen Aktualisierung des Luftqualitätsplans mehr vorgesehen.
Zu § 20 (Weitere Bestimmungen für Luftqualitätspläne):
Mit der Bestimmung werden Teile der Art. 16, 17 und 19 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt. Sie enthält zudem Bestimmungen des § 9a Abs. 1, 4 und 7 IG‑L a. F.
Zu Abs. 1 und 2:
Diese Bestimmungen legen die Zuständigkeiten für die Erstellung von Luftqualitätsplänen in Abweichung vom Regelfall der Zuständigkeit des jeweiligen Landeshauptmanns fest. Sofern für einen Luftschadstoff in der Verordnung gemäß § 6 dieses Entwurfs das Bundesgebiet als Untersuchungsgebiet festgelegt ist, ist der BMLUK zuständig. Wenn das Untersuchungsgebiet oder die Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition Gebiete mehrerer Bundesländer umfasst, besteht eine gemeinsame Zuständigkeit der betroffenen Landeshauptleute.
Zu Abs. 3:
Die Bestimmung setzt Art. 19 Abs. 6 Unterabs. 4 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um. Es wird festgelegt, dass integrierte Luftqualitätspläne für mehrere Luftschadstoffe und Luftqualitätsnormen in der Zuständigkeit derselben Behörde erstellt werden können.
Zu Abs. 4:
Diese Bestimmung ersetzt § 9a Abs. 5a IG‑L a. F. Anstelle eines gemeinsamen übergreifenden Programms gemäß § 9a IG‑L a. F. haben sich die betroffenen Landeshauptleute abzustimmen, wenn Überschreitungen von Luftqualitätsnormen in einem Bundesland maßgeblich auf Emissionen aus einem anderen Bundesland zurückzuführen sind und folglich bei Emittenten in diesem Bundesland eine entsprechende Maßnahmensetzung notwendig ist, um die Immissionssituation im anderen Bundesland zu verbessern.
Zu Abs. 5:
Mit dieser Bestimmung werden insbesondere Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 3 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Zu Abs. 6:
Abs. 6 setzt Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 3 bis 6 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um. Es besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen von der Erstellung von Luftqualitätsplänen für Ozon abzusehen. Von dieser Möglichkeit soll aufgrund der spezifischen Situation in Österreich Gebrauch gemacht werden können, da die Überschreitung der Immissionszielwerte sehr stark durch grenzüberschreitenden Schadstofftransport beeinflusst ist. In diesem Fall ist der EK eine ausführliche Begründung vorzulegen, die vom BMLUK mit Unterstützung der jeweiligen Landeshauptleute für die betroffenen Untersuchungsgebiete zu erstellen ist.
Zu Abs. 7:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 19 Abs. 2 letzter Unterabs. der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Zu § 21 (Konsultation der Öffentlichkeit und Veröffentlichung von Luftqualitätsplänen):
Mit der Bestimmung wird im Wesentlichen Art. 19 Abs. 7 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt. Sie folgt der Bestimmungen des § 9a Abs. 8 IG‑L a. F. nach.
Die Teilnahme der in Abs. 3 genannten relevanten Organisationen gemäß Art. 19 Abs. 7 der neuen Luftqualitätsrichtlinie (Nichtregierungsorganisationen (NGO) wie Umwelt- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz befasste relevante Stellen, einschließlich Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und relevante Wirtschaftsverbände) an der Konsultation ist anzuregen. Das kann am Besten dadurch sichergestellt werden, indem der Landeshauptmann die in Zusammenhang mit dem jeweiligen Luftqualitätsplan relevanten Organisationen und Vebände in den Begutachtungsverteiler für den Luftqualitätsplan aufnimmt und sie zur Abgabe einer Stellungnahme einlädt.
Gemäß Abs. 4 kann im Fall der Aktualisierung eines Luftqualitätsplans die Konsultation der Öffentlichkeit unterbleiben, wenn es sich um eine bloß geringfügige (nicht wesentliche) Aktualisierung handelt. Die Wesentlichkeit ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
Mit Abs. 5 wird Art. 22 Abs. 1 lit. d der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Zu § 22 (Grundsätze für die Erstellung und Aktualisierung von Luftqualitätsplänen):
Die Bestimmung entspricht § 9b IG‑L a. F.
Sie legt die Grundsätze fest, die bei der Maßnahmenplanung zu berücksichtigen sind und stellt damit sicher, dass Luftqualitätspläne nach objektiven, fairen und verhältnismäßigen Kriterien erstellt werden.
Zentrale Elemente sind das bereits in der Zielbestimmung hervorgehobene Vorsorgeprinzip sowie das Verursacherprinzip. In erster Linie geht es um die Vermeidung von Emissionen an der Stelle ihrer Entstehung, nicht um deren Verlagerung. Immissionen sollen nach Möglichkeit bereits vorsorglich verringert werden und Maßnahmen sind vorrangig dort zu setzen, wo Luftschadstoffe entstehen. Dabei sind alle Emittentengruppen angemessen zu berücksichtigen, die einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung im Beurteilungszeitaum und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung insbesondere im Zeitraum der Überschreitung von Luftqualitätsnormen leisten. Die Auswahl der Maßnahmen erfolgt nach der Effizienzlogik: Vorrangig sind jene Instrumente einzusetzen, die bei den Hauptverursachern das größte Reduktionspotenzial aufweisen und das beste Verhältnis zwischen Kosten und Reduktionswirkung bieten.
Die Planung ist zudem an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Maßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, wobei stets das gelindeste, zum Ziel führende Mittel zu wählen ist.
Schließlich ist auch eine ganzheitliche Betrachtung geboten. Neben der Intensität der Überschreitung sind auch künftige Emissionsprognosen sowie bestehende Verfahren und Regelungen aus anderen Rechtsbereichen in die Planung einzubeziehen.
Durch die ergänzende Berücksichtigung sonstiger öffentlicher Interessen wird eine ausgewogene Integration der Luftreinhalteplanung in das Gemeinwohl sichergestellt.
Zum 6. Abschnitt (Strategische Umweltprüfung)
Zu §§ 23 und 24:
Mit den Bestimmungen dieses Abschnitts wird die SUP‑Richtlinie in Bezug auf Luftqualitätspläne umgesetzt, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP zu unterziehen sind. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine SUP erforderlich ist.
Die §§ 23 und 24 setzen in Verbindung mit Anlage 8 die inhaltlichen und prozessualen Vorgaben der SUP‑Richtlinie um und betreffen vor allem folgende Aspekte: Zwingende Inhalte des Umweltberichts, Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und grenzüberschreitenden Konsultationen sowie Form und Umfang des zu veröffentlichenden Ergebnisses.
Gegenüber dem IG‑L a. F. haben sich die Bestimmungen ihrem Inhalt nach nicht geändert.
Da die SUP‑Richtlinie den Begriff „Konsultationen“ generell für die Einbindung eines anderen Staates verwendet, an einigen Stellen der Bestimmung aber ein konkreter Austausch auf fachlicher Ebene gemeint ist, wird für diesen Zweck an den betroffenen Stellen der Begriff „Fachkonsultationen“ verwendet.
Neu ist die Vorgabe der Nutzung der Kundmachungsplattform im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zur Verlautbarung der Veröffentlichung des Umweltberichts samt Entwurf des Luftqualitätsplans im Internet. Sie ersetzt die bisherige Bekanntmachung der Veröffentlichung in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen. Eine entsprechende Übergangsbestimmung für den Zeitraum bis zur Verfügbarkeit der Plattform im RIS ist in § 55 Abs. 4 vorgesehen.
Zum 7. Abschnitt (Maßnahmen)
Zu § 25 (Anordnung von Maßnahmen):
Die Bestimmung entspricht § 10 IG‑L a. F. Sie regelt die normative Anordnung der konkreten Maßnahmen per Verordnung. In der Regel ist der Landeshauptmann für den Erlass der Maßnahmenverordnung zuständig, der BMLUK ist – wie bisher – nur dann zuständig, wenn für einen Luftschadstoff in der Verordnung gemäß § 6 dieses Entwurfs das Bundesgebiet als Untersuchungsgebiet festgelegt ist.
Zu Abs. 1:
Maßnahmen sind weiterhin „auf Grundlage“ eines Luftqualitätsplans zu erlassen. Um möglichst viel Flexibilität bei der Maßnahmensetzung zu ermöglichen und damit adäquat auf sich ändernde Umstände reagieren zu können, kann eine Maßnahmenverordnung weiterhin Maßnahmen enthalten, die im zugrundeliegenden Luftqualitätsplan (noch) nicht enthalten sind. Zwar sind Luftqualitätspläne gegebenenfalls zu aktualisieren, was mitunter auch die Änderung von Maßnahmenverordnungen nach sich ziehen wird, jedoch rechtfertigt aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht jede Anpassung an geänderte Gegebenheiten durch Ergänzung oder Anpassung von Maßnahmenverordnungen eine umfassende Überarbeitung des Luftqualitätsplans, zumal Aktualisierungen gemäß § 19 des vorliegenden Entwurfs grundsätzlich nur in genau festgelegten Zeitabständen erfolgen müssen.
Zu Abs. 2:
Diese Bestimmung war bisher in § 10 Abs. 1 a. F. enthalten und wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit in einen eigenen Abs. verschoben.
Zu Abs. 3:
Die Grundsätze des § 22 des vorliegenden Entwurfs sind weiterhin auch für die Anordnung von Maßnahmen von Bedeutung und entsprechend anzuwenden.
Zu § 26 (Maßnahmen für Anlagen):
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 13 IG‑L a. F.
Geändert wurde Abs. 1 Z 2 insofern, als die bisher in § 13 Abs. 1 Z 2 IG‑L a.F. enthaltene demonstrative Aufzählung von emissionsmindernden Maßnamen (Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitung und Produkte; Erstellung von Immissionsschutzplänen; Vorschreibung eines maximalen Massenstroms; Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten mit hohen spezifischen Emissionen) entfällt. Die in der bisherigen Aufzählung erfassten Maßnahmen können weiterhin gemäß Z 2 der Neufassung als „andere emissionsmindernde Maßnahmen“ als solche gemäß Z 1 angeordnet werden. Weiters kommen auch die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 IG‑L a. F. genannten Maßnahmen (Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten; Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind; Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen) in Betracht. Darüberhinaus können gemäß Z 2 zudem auch andere, über den geltenden Stand der Technik oder die anzuwendenen Verwaltungsvorschriften hinausgehende emissionsmindernde Maßnahmen mit der Maßgabe, dass dies nach Ausschöpfen der Maßnahmen gemäß Z 1 zur Verhinderung des Überschreitens einers Immissionssgrenzwerts erforderlich ist, angeordnet werden. Geändert hat sich weiters, dass der fünfjährige ex lege Bestandsschutz für Anlagen auch für Maßnahmen gemäß Z 2 gilt. Die Ausnahmeregelung des Abs. 2 bleibt unverändert bestehen, ebenso die Ausnahme von der Ausnahme in Abs. 3. Unverändert übernommen wurden zudem Abs. 4 und die Verordnungsermächtigung in Abs. 5 für mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte.
Zu §27 (Maßnahmen für Kraftfahrzeuge):
Die Bestimmung entspricht § 14a IG‑L a. F. und enthält im Ausnahmekatalog des Abs. 2 Modifizierungen gegenüber der a. F., die aufgrund des technologischen Fortschritts erforderlich sind. Zudem soll der Handlungsspielraum des Landeshauptmanns bei der Maßnahmensetzung erhöht werden, indem gesetzliche Ausnahmebestimmungen auf das Notwendige reduziert werden.
Zu Abs. 2:
Die Bestimmung enthält den taxativen Katalog an gesetzlichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen. Ziel der Bestimmung ist es, eine sachgerechte Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz und der Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Infrastrukturen sowie der wirtschaftlichen Grundversorgung sicherzustellen.
Gemäß Z 1 sind zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht auf Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung in Ausübung ihres Dienstes (sog. unverzichtbare Fahrten) anzuwenden. Diese Ausnahme gab es schon bisher und sie soll nur für Fahrzeuge gelten, auf deren Dienste die Gesellschaft keinesfalls verzichten kann. Klargestellt wird daher, dass nicht jede Fahrt mit den genannten Fahrzeugen ausgenommen ist, sondern nur Fahrten in Zusammenhang mit der Erbringung des die Ausnahme rechtfertigenden öffentlichen Dienstes in dessen Kernbereich. Dieser Kernbereich besteht z. B. bei Fahrzeugen von Post- und Paketdienstleistern in der Erbringung des Universaldienstes gemäß den in § 6 Abs. 2 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, genannten Tätigkeiten. Er kann als das Mindestangebot an Postdiensten angesehen werden, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind. Diese Grundversorgung soll mit der in Rede stehenden Ausnahmenorm sichergestellt werden. Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, differenziert außerdem zwischen Fahrzeugen im öffentlichen Dienst (§ 26a StVO 1960) und Fahrzeugen des Straßendienstes (§ 27 StVO 1960), wie beispielsweise Schneeräumfahrzeugen. Ob die Ausnahme für Fahrzeuge des Straßendienstes zur Anwendung kommen kann, ist anhand des spezifischen Zwecks der Tätigkeit im Einzelfall zu beurteilen. Die Ausnahme kommt insbesondere nur dann zum Tragen, wenn das Fahrzeug bei der konkreten Fahrt für Straßendienstzwecke auf öffentlichen Straßen durch den Straßenerhalter oder in dessen Auftrag verwendet wird.
Die Ausnahme in Z 2 lit. a war bisher im Wesentlichen in § 16 Abs. 2 Z 1 IG‑L a. F. enthalten. Klarzustellen ist, dass sich aus dem Wortlaut der Bestimmung eine „Versorgungsfunktion“ der Transportfahrt ergibt, die nur dann anzunehmen ist, wenn die Fahrt erforderlich ist, um die unternehmerische Versorgung der Bevölkerung mit verderblichen Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen. Privilegiert ist daher nicht jede Transportfahrt mit diesen Gütern. Transportfahrten sind nur dann von Beschränkungen ausgenommen, wenn ihr Unterbleiben dazu führen würde, dass die für die Lebensführung bzw. den täglichen Bedarf unbedingt benötigte Waren der Bevölkerung nicht oder nicht in der gebotenen Qualität zur Verfügung stünde. Ob dies zutrifft, ist in Abhängigkeit von der konkreten Verbotsnorm bzw. nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Fahrt dient dann überwiegend zur Aufrechterhaltung der unternehmerischen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren, wenn diese Beförderung der tatsächliche Grund für die Fahrt ist. Die Mitbeförderung anderer Güter kann dann außer Betracht bleiben, wenn sie quantitativ geringer ausfällt. Darüber hinaus sind Fahrten mit leicht verderblichen Lebensmitteln mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen privilegiert. Das sind solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen etc. beeinträchtigt werden kann. Schon ein Transportaufschub von nur wenigen Stunden kann bei diesen Lebensmitteln dazu führen, dass die Genießbarkeitsdauer maßgeblich beeinträchtigt wird. Darunter fallen demnach nur solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit nur kurzfristig nach deren Produktion erhalten bleibt (wie Milch und Milchprodukte, Brot und Backwaren, Fleisch und Fleischwaren, Fisch und Fischprodukte, Gemüse, Weichobst etc.). Unter diese Ausnahme fallen Lebensmittel daher jedenfalls dann nicht, wenn sie eine Haltbarkeit von mehr als einer Woche aufweisen (z. B. Haltbarmilch, Fruchtsäfte). Auch Tiefkühl‑Lebensmittel sind keine „leicht verderblichen Lebensmittel“ (vgl. VwGH 17.12.2004, 2004/02/0271). Es kommt auch nicht auf die Beförderungsart an, sondern nur auf die Art des zu befördernden Gutes. Auch hierbei wird durch die Überwiegensregelung klargestellt, dass die Beförderung der leicht verderblichen Lebensmittel der tatsächliche Grund für die Fahrt sein muss.
Z 2 lit. b ermöglicht Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung. Die Ausnahme kommt nur dann zum Tragen, wenn bei einer durch Fahrverbote bewirkten zeitlichen Verzögerung des Transports die medizinische Versorgung nicht mehr sichergestellt wäre. Nicht ausreichend für die Inanspruchnahme der Ausnahme ist, dass planbare Versorgungsleistungen vorübergehend nicht mehr erbracht werden können, da verlangt wird, dass die „dringende“, also aus medizinischen Gründen keinen solchen Zeitaufschub duldende, medizinische Versorgung nicht mehr gewährleistet ist. Die Ausnahmenorm kommt daher dann zum Tragen, wenn es sich um unvorhersehbar notwendig werdende, somit nicht planbare, Transporte handelt und medizinische Güter transportiert werden, deren Einsatz keinen Aufschub duldet. Umfasst sind z. B. dringend benötigte Blutkonserventransporte.
Z 2 lit. c soll die Versorgung der Bevölkerung mit Zeitungen gewährleisten.
Die Ausnahmen der Z 2 kommen nur dann zum Tragen, wenn die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, dessen Abgasklasse zumindest der Euroklasse VI oder 6 entspricht. Der Nachweis ist für Fahrzeuge der Klasse M und N (Fahrzeuge zur Personenbeförderung bzw. zur Güterbeförderung) durch Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette entsprechend der Verordnung gemäß § 28 Abs. 4 dieses Entwurfs und für alle anderen Fahrzeuge durch Mitführung eines Dokuments zum Nachweis der Euroklasse zu erbringen.
Z 3 entspricht der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 2 Z 3 IG‑L a. F. und gewährleistet, dass zur flächendeckenden Pflegeversorgung die Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten sichergestellt ist. Es sind nur solche Hilfsdienste umfasst, die der Pflege von pflegebedürftigen Personen dienen. Nicht erfasst sind demgegenüber Hilfsdienstleistungen, wie sie etwa von Aufsperrdiensten oder Installateuren angeboten werden.
Z 4 bis 8 entsprechen § 14 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 7 und 8 IG‑L a. F.
Zu Abs. 4:
Weitere Ausnahmen aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, die sich nicht bereits im gesetzlichen Katalog widerspiegeln, können in der Maßnahmenverordnung des Landeshauptmanns festgelegt werden. Dadurch wird die Flexibilität bei der Maßnahmensetzung weiter erhöht, da nicht jedes hohes öffentliches Interesse ex ante für jeden Einzelfall gesetzlich vorweggenommen werden kann.
Die Bestimmung ist allerdings sehr restriktiv zu handhaben, bedarf einer umfassenden Interessenabwägung und darf nicht dazu führen, dass Beschränkungen de facto ausgehöhlt werden.
Zu Abs. 8:
Durch die Ergänzung der Wortfolge „oder sinnvoll“ im Textteil „soweit dies möglich oder sinnvoll ist“ wird klargestellt, dass auch Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer Subsidiaritätsklausel (deren Kundmachung mit Verkehrszeichen nicht möglich oder sinnvoll ist, weil Verkehrsteilnehmende dann zwei oftmals divergierende Geschwindigkeitsbeschränkungen sehen würden) im Landesgesetzblatt kundgemacht werden können. An den Landesgrenzen wären in diesem Fall Tafeln mit dem entsprechenden Hinweis auf die Geschwindigkeitsbeschränkung aufzustellen.
Zu § 28 (Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen):
Die Bestimmung entspricht § 14a IG‑L a. F.
Zu Abs. 4:
In der Verordnung, die die näheren Bestimmungen für die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach Abgasklassen festlegt, sollen gemäß Z 4 allgemein Regelungen über die Anbringung am Kraftfahrzeug und nicht nur hinsichtlich des Anbringungsorts ermöglicht werden. Damit können neben dem Ort der Anbringung auch weitere Modalitäten, wie insb. eine Übergangsfrist für die Anbringung der Kennzeichnung, normiert werden.
Zu § 29 (Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte):
Die Bestimmung entspricht § 15 IG‑L a. F. und wird in Z 3 um den bisherigen § 16 Abs. 1 Z 5 IG‑L a. F. ergänzt.
Da die Bestimmung eine Rechtsgrundlage für Maßnahmen bildet, die den Lebenszyklus und die Verwendung von Produkten beeinflussen können, ist der vorliegende Entwurf des IG‑L 2027 an die EK zu notifizieren.
Zu § 30 (Verbrennen im Freien):
Die Bestimmung entspricht § 15a IG‑L a. F.
Zu § 31 (Vollziehung der Maßnahmen, Behörde):
Die Bestimmung entspricht § 17 IG‑L a. F.
Zum 8. Abschnitt (Vorsorge und Kontrolle)
Zu § 32 (Genehmigungsvoraussetzungen):
Die Bestimmung entspricht § 20 IG‑L a. F. Sie regelt die Genehmigungsvoraussetzungen für nach Bundesrecht genehmigungspflichtige Anlagen und Straßen im Allgemeinen sowie in Gebieten, in denen die in Anlage 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind oder durch den zusätzlichen Immissionsbeitrag überschritten werden.
Zu Abs. 5:
Der neue Abs. 5 sieht eine Verordnungsermächtigung für den BMLUK im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Festlegung von quantitativen Irrelevanzkriterien vor. Damit wird dem Wunsch nach erhöhter Rechtssicherheit im Vollzug Rechnung getragen.
Durch die österreichweite Vereinheitlichung dieser Kriterien kann klargestellt werden, unter welcher Bagatellgrenze die Auswirkungen eines Vorhabens auf die lokale Luftqualität als irrelevant einzustufen sind. Dies soll sowohl die Behörden als auch die Projektwerber von komplexen Einzelfallprüfungen bei offensichtlich nicht wesentlichen Auswirkungen entlasten.
Zu § 33 (Genehmigungspflicht):
Die Bestimmung entspricht § 21 IG‑L a. F.
Zu § 34 (Genehmigung für Industrieanlagen und Tierhaltungsanlagen):
Die Bestimmung entspricht § 21a IG‑L a. F. Sie normiert für Anlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17 (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie) unterliegen und in Österreich nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigungspflichtig sind, eine Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung. Änderungen ergeben sich aufgrund der durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1785, ABl. Nr. L vom 15.7.2024 S. 1 revidierten Industrieemissionsrichtlinie. Diese differenziert nunmehr zwischen IPPC-Anlagen (Anhang I) und Tierhaltungsanlagen (Anhang Ia), für die künftig (gestaffelt nach Großvieheinheiten ab 2030) ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zulässig ist.
Bei der Genehmigung von Anlagen im Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, und daher bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach dem vorliegenden Entwurf bedürfen, wird weiterhin auf die nationalen Umsetzungsbestimmungen des AWG 2002 verwiesen. Auf die Normierung eigenständiger Genehmigungsvoraussetzungen im IG‑L 2027 kann weiterhin verzichtet werden.
Da Art. 14 Abs. 7 iVm Anhang I Punkt 6.6 der Industrieemissionsrichtlinie idF der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1785 entfallen ist, ist der Verweis auf Tierschutzgesetz an dieser Stelle nicht mehr erforderlich.
Zu § 35 (Kontrollbefugnisse):
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 26 IG‑L a. F. und wurde in Abs. 5 um die Vorgaben des § 15b Abs. 2 Ozongesetz ergänzt, der zusätzliche Befugnisse in Zusammenhang mit Aktionsplänen normiert.
Sie regelt die Kontrollbefugnisse der Behörde hinsichtlich der Vollziehung des vorliegenden Entwurfs. Damit geht keine Erweiterung bestehender Kontrollbefugnisse einher.
Zum 9. Abschnitt (Überschreitung der Informations- und Alarmschwellen)
Die Bestimmungen in diesem Abschnitt entsprechen jenen des IG‑L a. F. (6a. Abschnitt) und des Ozongesetzes. Sie wurden um die erweiterten Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie ergänzt.
Zu § 36 (Information der Bevölkerung im Überschreitungsfall):
Abs. 1 bis 3 dienen der Umsetzung von Art. 15 Abs. 4 der neuen Luftqualitätsrichtlinie.
Zu Abs. 1:
Die bisherige Bestimmung des § 26a IG‑L a. F. wird um Modellierungsanwendungen und andere Prognoseinstrumente zur Vorhersage von Überschreitungen der Informations- und Alarmschwellen ergänzt.
Die Bevölkerung ist unverzüglich über das Vorliegen von (prognostizierten) Überschreitungen zu informieren, womit schnellstmöglich und nach Möglichkeit innerhalb weniger Stunden gemeint ist.
Zu Abs. 2:
Anders als bisher sind die in der Information zu enthaltenen Angaben in der Verordnung gemäß § 6 dieses Entwurfs festzulegen. Damit wird Anhang X Teil 2 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt, der die Mindestangaben festlegt.
Zu Abs. 3:
Für die Verbreitung der Information sind unterschiedliche Medien- und Kommunikationskanäle (v. a. auch elektronische Medien) zu verwenden, die einen breiten Zugang der Öffentlichkeit gewährleisten. Der Landeshauptmann hat die Bekanntgabe auch regelmäßig im Österreichischen Rundfunk (ORF) wiederholen zu lassen, wenn dadurch eine zweckmäßige Verbreitung der Information sichergestellt werden kann. Eine Bekanntgabe via ORF wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn die Überschreitung nicht bloß von kurzer Dauer ist, sondern absehbar ist, dass sie über einen längeren Zeitraum anhält.
Zu Abs. 4:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 21 Abs. 5 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes stellt kurze Kommunikationswege sicher und ermöglicht eine rasche sowie effiziente Unterrichtung der betroffenen Stellen. Die Abgrenzung eines „Gebiets nahe der Staatsgrenze“ hat im Einzelfall zu erfolgen, da die räumliche Relevanz maßgeblich von den spezifischen Ausbreitungsbedingungen sowie dem jeweiligen Luftschadstoff abhängt.
Zu § 37 (Aktionspläne):
Die Bestimmung setzt insbesondere die Vorgaben des Art. 20 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um.
Zu Abs. 1:
Mit dieser Bestimmung werden Art. 5 lit. i (Festlegung der Zuständigkeit für die Erstellung von Aktionsplänen), Art. 19 Abs. 6 Unterabs. 3 und Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Die Bestimmung sieht vor, dass bei Gefahr einer Überschreitung von Alarmschwellen, Aktionspläne zu erstellen sind. Diese haben jene Maßnahmen festlegen, die kurzfristig ergriffen werden können, um das Risiko einer Überschreitung zu minimieren und die Dauer sowie die damit verbundenen gesundheitlichen Auswirkungen einer Überschreitung zu begrenzen.
Die bisherige Zuständigkeitsverteilung für die Erstellung von Aktionsplänen wird beibehalten. Damit ist grundsätzlich der Landeshauptmann weiterhin für die Erstellung von Aktionsplänen für Ozon (wie bisher gemäß Ozongesetz) und der BMLUK für die Erstellung von Aktionsplänen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid (wie bisher gemäß IG‑L a. F.) zuständig. Für die Erstellung von Aktionsplänen für Feinstaub PM10 und PM2,5 ist der Landeshauptmann zuständig.
Zu Abs. 2:
Da die Landeshauptleute gemäß § 7 des vorliegenden Entwurfs die Messstellen einzurichten und zu betreiben haben, ist der BMLUK bei der Erstellung von Aktionsplänen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid entsprechend zu unterstützen.
Die Bestimmung enthält weiterhin eine Verordnungsermächtigung für den BMLUK zur Erlassung von Aktionsplänen in seiner Zuständigkeit. Die aufgrund der inhaltsgleichen Bestimmung des § 26b IG‑L a. F. erlassene Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. II Nr. 207/2002, wird aufgehoben (vgl. § 54 Abs. 3 Z 3 des vorliegenden Entwurfs). Diese Aufhebung erfolgt vor dem Hintergrund, dass für diese Luftschadstoffe aktuell keine Gefahr einer Überschreitung der Alarmschwellen besteht und eine solche auch unter Berücksichtigung der aktuellen Prognosen und Emissionsentwicklungen künftig nicht zu erwarten ist.
Zu Abs. 3:
Für den Fall, dass ein Untersuchungsgebiet Gebiete mehrerer Bundesländer umfasst, haben die betroffenen Landeshauptleute gemeinsamen einen Aktionsplan zu erstellen. Diese Regelung übernimmt die bisherige Vorgangsweise, die sich im Rahmen des Ozongesetzes bewährt hat (vgl. § 15 Abs. 1 Ozongesetz).
Zu Abs. 4:
Gemäß Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der neuen Luftqualitätsrichtlinie besteht die Möglichkeit, von der Erstellung von Aktionsplänen für Ozon abzusehen, wenn kein nennenswertes Potenzial besteht, das Risiko, die Dauer oder den Schweregrad einer Überschreitung zu mindern. Von dieser unionsrechtlichen Ausnahmemöglichkeit soll vor dem Hintergrund der spezifischen geografischen Gegebenheiten in Österreich Gebrauch gemacht werden können.
Zu Abs 5:
Diese Bestimmung setzt Art. 20 Abs. 2 iVm Anhang IX der neuen Luftqualitätsrichtlinie, der in Betracht zu ziehende Notfallmaßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen, die abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und dem jeweiligen Luftschadstoff zum Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle beitragen, enthält, um. Dazu zählen insbesondere Beschränkungen des Verkehrs, kostengünstige und kostenlose öffentliche Verkehrsmittel, die Aussetzung des Baustellenbetriebs sowie Maßnahmen der Straßenreinigung und Maßnahmen zur flexiblen Arbeitsorganisation. Der Anhang ist durch delegierte Rechtsakte der EK abänderbar (vgl. Art. 24 der neuen Luftqualitätsrichtlinie), weshalb die Umsetzung des Anhangs durch dynamischen Verweis am geeignetsten ist.
Weiters sieht die Bestimmung vor, dass Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Tätigkeitsbereiche, die mitunter in die Kompetenz der Länder fallen (wie private Heizungsanlagen und Landwirtschaft), zu erwägen sind. Aufgrund der sehr allgemeinen Vorgabe zur bloßen Erwägung von Maßnahmen in diesen Bereichen ergeben sich durch die explizite Anknüpfung an diese Tätigkeitsbereiche im Text des vorliegenden Entwurfs keine kompetenzrechtlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit der vollständigen legistischen Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie durch Regelungen auf Bundesebene. Insbesondere ist keine Duplizierung der Planungsebene erforderlich. Maßnahmen in Länder- oder Gemeindekompetenz – insbesondere solche für private Heizungsanlagen – sind in einem Anhang zum Aktionsplan ersichtlich zu machen, um ein möglichst vollständiges Bild über die Maßnahmensetzung zu liefern. Zum Erfordernis der Maßnahmensetzung in diesen Bereichen vgl. auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil.
Zu Abs. 6:
Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 3 der neuen Luftqualitätsrichtlinie sieht vor, dass bei Aktionsplänen für Feinstaub PM10 oder PM2,5 der Schwerpunkt der Maßnahmensetzung ausschließlich auf spezifische Maßnahmen zum Schutz der Gesamtbevölkerung wie auch empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen sowie auf leicht verständliche Information über Verhaltensempfehlungen zur Verringerung der Exposition gelegt werden kann, wenn das Potenzial zur Verringerung des Risikos einer Alarmschwellenüberschreitung aufgrund der Spezifika von privaten Heizungsanlagen im Untersuchungsgebiet stark begrenzt ist. Der jeweils zuständige Landeshauptmann soll von diesen Erleichterungen bei der Erstellung von Aktionsplänen für Feinstaub bei Bedarf Gebrauch machen können.
Zu Abs. 7:
Abs. 7 enthält die Vorgaben für die Öffentlichkeitskonsultation in Zusammenhang mit zu erstellenden (oder zu aktualisierenden) Aktionsplänen und setzt damit Art. 20 Abs. 3 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um.
Zu Abs. 8:
Die Bestimmung setzt Art. 20 Abs. 4 sowie Art. 22 Abs. 1 lit. e der neuen Luftqualitätsrichtlinie um, die bestimmte Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Aktionsplänen vorsehen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Aktionspläne sowie Informationen über ihre Durchführung sind der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutz- und Gesundheitsorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen, Organisationen, die in Gesundheitsberufen tätige Personen vertreten, und andere mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen und den relevanten Wirtschaftsverbänden zugänglich zu machen.
Zu § 38 (Anordnung und Überwachung von Notfallmaßnahmen):
Die Bestimmung dient u. a. der Umsetzung von Art. 15 Abs. 3 der neuen Luftqualitätsrichtlinie.
Zu Abs. 1:
Die Bestimmung war im Wesentlichen schon in § 26b Abs. 2 enthalten und wird um Modellierungsanwendungen und andere Prognoseinstrumente ergänzt, die von der neuen Luftqualitätsrichtlinie zur Vorhersage von Alarmschwellenüberschreitungen vorgesehen werden.
Zu Abs. 2:
Die Bevölkerung ist über die In- und Außerkraftsetzung von Notfallmaßnahmen zu informieren, wobei für die Verbreitung der Information unterschiedliche Medien- und Kommunikationskanäle zu verwenden sind, die einen breiten Zugang gewährleisten.
Zu Abs. 3:
Die Bestimmung wurde aus den §§ 15b Abs. 4 und 15c Ozongesetz übernommen.
Zum 10. Abschnitt (Informations- und Berichtspflichten)
Zu § 39 (Information der Öffentlichkeit):
Zu Abs. 1:
Mit der Bestimmung wird Art. 22 Abs. 4 sowie Art. 27 Abs. 5 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt. Der BMLUK hat die Veröffentlichung der geforderten Informationen (Zuständigkeit für die in Art. 5 der neuen Luftqualitätsrichtlinie genannten Aufgaben, sh. Tabelle im Allgemeinen Teil; praktische Informationen über den Zugang zu Gericht) im Internet vorzunehmen. Dies kann insbesondere auf der Internetseite des Bundesministeriums erfolgen.
Zu Abs. 2:
Mit der Bestimmung wird Art. 22 Abs. 5 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt.
Informationen sind kostenlos, auf kohärente und leicht verständliche Weise über leicht zugängliche Medien- und Kommunikationskanäle im Einklang mit den jeweils relevanten Vorgaben der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25.4.2007 S. 1, in der Fassung des Beschlusses (EU) 2024/2829, ABl. Nr. L vom 6.11.2024 S. 1 (INSPIRE) und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Open Data) über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26.6.2019 S. 56 zu veröffentlichen.
Zu § 40 (Berichtspflichten):
Zu Abs. 1:
Mit der Bestimmung wird innerstaatlich die Zuständigkeit des BMLUK zur Übermittlung von Informationen und Berichten gemäß Art. 23 der neuen Luftqualitätsrichtlinie festgelegt. Sie entspricht im Wesentlichen § 23 IG‑L a.F.
Der BMLUK kann sich zur Erfüllung der Berichtspflichten einer Behörde oder Stelle bedienen, bei der die Daten, die in die Berichte eingehen, vorhanden sind und dies in der Verordnung gemäß § 6 entsprechend festlegen (vgl. § 6 Abs. 3 Z 15). In § 36 IG‑L‑MKV 2012 war vorgesehen, dass sich der BMLUK zur Erfüllung der unionsrechtlichen Berichtspflichten des UBA bedient.
Zu Abs. 2:
Um die fristgerechte Erfüllung der unionrechtlichen Verpflichtungen zur Berichterstattung sicherzustellen, hat der Landeshauptmann dem BMLUK die erforderlichen Informationen proaktiv in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung der geforderten Informationen in einem Format, das den inhaltlichen und technischen Übermittlungsvorgaben entspricht.
Zu Abs. 3:
Die Bestimmung legt die innerstaatliche Zuständigkeit für die Übermittlung der in Art. 18 Abs. 3 lit. d, Art. 19 Abs. 8 und Art. 20 Abs. 5 der neuen Luftqualitätsrichtlinie geforderten Informationen an die EK fest. Es ist vorgesehen, dass der BMLUK die Übermittlung vorzunehmen hat.
Zum 11. Abschnitt (Grenzüberschreitende Immissionen)
Zu § 41 (Völkerrechtliche Vereinbarungen):
Die Bestimmung entspricht § 28 IG‑L a. F.
Zu § 42 (Grenzüberschreitende Luftverschmutzung):
Mit der Bestimmung wird Art. 21 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt. Er legt die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Verstößen gegen Luftqualitätsnormen aufgrund grenzüberschreitender Luftverschmutzung fest, wobei insbesondere ein rascher Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der EK forciert wird.
Sie ist zudem die – den Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie entsprechend detailliertere – Nachfolgeregelung des § 9a Abs. 10 IG‑L a. F.
Da Luftschadstoffe über weite Distanzen verfrachtet werden, stammt mitunter ein maßgeblicher Beitrag der Immissionsbelastung aus Quellen außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes. Für Österreich als Binnenland in zentraler europäischer Lage ist diese Problematik aufgrund der topographischen Gegebenheiten (beispielsweise in grenznahen Beckenlagen) sowie im östlichen Teil des Staatsgebiets von Relevanz. Eine wirksame Bekämpfung von grenzüberschreitendem Schadstofftransport erfordert daher eine enge, koordinierte internationale Zusammenarbeit, insbesondere mit den Nachbarstaaten.
Überschreitet die Luftschadstoffkonzentration einen Immissionsgrenz- oder ‑zielwert, eine Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition oder eine Alarmschwelle infolge erheblicher Einträge von Luftschadstoffen aus einem anderen Mitgliedstaat oder droht eine solche Überschreitung, ist eine bilaterale Kooperation anzustreben. Ziel dieser Kooperation ist es, die Verursacherquellen gemeinsam zu identifizieren und koordinierte Maßnahmen zu ergreifen. Dies umfasst insbesondere die Abstimmung von Luftqualitäts- und Aktionsplänen sowie die gegenseitige Information der Öffentlichkeit. Diese Kooperationspflicht erstreckt sich gegebenenfalls auch auf Drittländer. Die EK ist über derartige Konsultationen zeitnah zu informieren und zur Teilnahme einzuladen.
Die Bestimmung dient weiters der Umsetzung von Art. 5 lit. g der neuen Luftqualitätsrichtlinie (Festlegung der Zuständigkeit für die Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der EK mit Blick auf grenzüberschreitende Luftverschmutzung). Es ist vorgesehen, dass die Zuständigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung durch den BMLUK wahrgenommen werden. Da die jeweiligen Informationen bei den Landeshauptleuten vorliegen ist weiters vorgesehen, dass der BMLUK durch den jeweils betroffenen Landeshauptmann bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit fachlich zu unterstützen ist. Das betrifft insbesondere die Erstellung und Beantwortungen von Mitteilungen sowie die Durchführung der Konsultationen. Besonders relevant ist die Unterstützung des Landeshauptmannes bei der Abstimmung und Umsetzung koordinierter Reduktionsmaßnahmen, die gegebenenfalls im Rahmen von Konsultationen vereinbart und u. a. in Luftqualitätsplänen oder Aktionsplänen eines Landeshauptmanns umzusetzen sind.
Zum 12. Abschnitt (Zugang zu Gericht, Schadenersatz und Sanktionen)
Zu § 43 (Zugang zu Gericht):
Die Bestimmung setzt Art. 27 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um, mit der sichergestellt werden soll, dass diejenigen, die die Durchführung der Richtlinie anfechten wollen, Zugang zu Gericht haben (materienrechtliche Umsetzung von Art. 9 der Aarhus-Konvention sowie der zur alten Luftqualitätsrichtlinie ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen die Mitgliedstaaten die Befugnis, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung einer Behörde einzulegen, nicht auf die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit beschränken, die sich am vorangehenden Verwaltungsverfahren beteiligt haben, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat (vgl. EuGH 14.1.2021, C‑826/18, LB u. a Rn. 58 f). Darüber hinaus ist jedes Überprüfungsverfahren fair, gerecht und zeitnah durchzuführen, darf nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und ist ein angemessener Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufiger Rechtsschutz sicherzustellen. Weiters ist im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zumindest der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu Gericht zu gewähren (vgl. EuGH 25.7.2008, C‑237/07, Dieter Janecek Rn. 42; 19.11.2024, C‑404/13, ClientEarth Rn. 56; 26.6.2019, C‑723/17, Craeynest Rn. 56 und 19.12.2019, C‑752/18, Deutsche Umwelthilfe Rn. 56).
Dass Überprüfungsverfahren fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sind und einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz sowie gegebenenfalls auch vorläufigen Rechtsschutz sicherstellen, ist durch Art. 6 EMRK in Verfassungsrang sowie die allgemeinen Verwaltungsverfahrensvorschriften, die – soweit materienrechtlich nichts Abweichendes gilt – auf alle Verwaltungsverfahren anzuwenden sind, ausreichend sichergestellt.
Zu Abs. 1 und 4:
Es wird – da es sich um im Wesentlichen aus § 9a IG‑L a. F. übernommenen Rechtstext handelt – auf die entsprechenden Erläuternden Bemerkungen zum Aarhus‑Beteiligungsgesetz 2018 verwiesen.
Zu Abs. 2:
Neben Luftqualitätsplänen muss gemäß neuer Luftqualitätsrichtlinie auch die Erstellung von Aktionsplänen gerichtlich überprüfbar sein. Die Bestimmung folgt der Systematik des Abs. 1 (Überprüfung von Luftqualitätsplänen).
Zu Abs. 3:
Abs. 3 setzt die Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie in Hinblick auf die Überprüfung von Messstellen (insbesondere Anzahl und Standort) um, die auf dem Urteil des EuGH in der Rs. Craeynest fußen. Diese Rechtsprechung wurde von den österreichischen Gerichten in den letzten Jahren in Zusammenhang mit der alten Luftqualitätsrichtlinie bereits laufend berücksichtigt (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/07/0359; 21.10.2021, Ra 2020/07/0117; 8.5.2025, Ra 2024/07/0013).
Zu Abs. 5:
Die in der Definition der betroffenen Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 47) umschriebenen Kriterien für die Beurteilung der Betroffenheit Einzelner sind der Judikatur entnommen (vgl. z. B. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/07/0359 RS 2): „Im Zusammenhang mit der unmittelbaren Betroffenheit als Voraussetzung für die Antragsbefugnis auf Abänderung eines Luftqualitätsplanes sind dann, wenn Grenzwerte in einem Gebiet überschritten werden, alle in diesem Gebiet lebenden Personen unmittelbar davon betroffen. Für die Annahme eines Unterschieds zwischen dem Interesse einzelner Betroffener an der Luftqualität gegenüber dem der ‚Allgemeinheit‘ besteht – generell gesprochen – keine erkennbare Rechtsgrundlage. Dass es einer ‚besonderen Betroffenheit‘ einer antragstellenden Partei im Gegensatz zur Allgemeinheit bedürfte, um die Einhaltung von Grenzwerten iSd Art. 13 Abs. 1 der [alten] Luftqualitäts-RL als subjektives Recht geltend machen zu können, ist weder dieser Richtlinie noch der Rechtsprechung des EuGH oder des VwGH zu entnehmen. Die unmittelbare Betroffenheit hat einen räumlichen und einen zeitlichen Aspekt. Leben und arbeiten die Antragsteller nicht nur vorübergehend in ihrem Wohnort und pflegen sie dort auch ihre sozialen Kontakte, so erscheinen die Messwerte jedenfalls in der Nähe des Wohnorts und des Arbeitsplatzes relevant. Der zeitliche Bezug der Beurteilung der Betroffenheit lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass sich die Grenzwerte für die Überschreitungstage auf das Kalenderjahr beziehen. Dies setzt einen Überblick über ein Kalenderjahr voraus, um beurteilen zu können, ob eine Überschreitung vorliegt oder nicht. Für eine erfolgreiche Antragstellung hat der Antragsteller seine konkrete persönliche Betroffenheit zu behaupten (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096), andernfalls läuft er Gefahr, sich die mangelnde Konkretheit der Auswirkungen auf ihn selbst vorwerfen lassen zu müssen (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/07/0161).“
Die Betroffenheit – somit insbesondere das Vorliegen der Komponenten des im betroffenen Gebiet Wohnens und soziale Kontakte Pflegens oder Arbeitens – ist von natürlichen Personen glaubhaft zu machen. NGO haben für die Beurteilung ihrer Betroffenheit ihren Anträgen und Beschwerden Informationen und Daten anzufügen, aus denen ihre Anerkennung gemäß UVP‑G 2000 hervorgeht.
In den Fällen des Abs. 3 (Überprüfungsantrag in Zusammenhang mit der Einrichtung von Probenahmestellen) spielt das Vorliegen einer Überschreitung von Luftqualitätsnormen im betroffenen Gebiet keine Rolle (vgl. VwGH 8.5.2025, Ra 2024/07/0013 RS 4): „Das Recht, bei den Behörden die Einrichtung einer den Vorgaben […] entsprechenden Messstelle zu begehren, besteht unabhängig davon, ob es in der Vergangenheit bereits zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist (VwGH 21.10.2021, Ra 2020/07/0117).“
Zu § 44 (Schadenersatz für Schädigungen der menschlichen Gesundheit):
Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 28 der neuen Luftqualitätsrichtlinie. Dieser sieht vor, dass wenn die menschliche Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs in Zusammenhang mit der Erstellung und Umsetzung von Luftqualitätsplänen (Art. 19 Abs. 1 bis 5; umgesetzt in §§ 16, 17, 19 und 20 Abs. 6 und 7 des vorliegenden Entwurfs) oder Aktionsplänen (Art. 20 Abs. 1 und 2; umgesetzt in § 37 Abs. 1 und 4 bis 6 des vorliegenden Entwurfs) geschädigt worden ist und dieser Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, den von solchen Verstößen betroffenen Personen das Recht zusteht, Ersatz für diesen Schaden zu verlangen.
Zu Abs. 1:
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach dem vorliegenden Entwurf hat nach den bestehenden Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl Nr. 20/1949, zu erfolgen.
Zu Abs. 2:
Soweit die neue Luftqualitätsrichtlinie vom AHG abweichende Vorgaben für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs enthält, werden diese mit dieser Bestimmung umgesetzt. Das betrifft insbesondere die Fristenläufe.
Zu § 45 (Strafbestimmungen):
Mit der Bestimmung wird Art. 29 der neuen Luftqualitätsrichtlinie umgesetzt, sie entspricht im Wesentlichen § 30 IG‑L a. F.
Das Unionsrecht verlangt, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen – insbesondere finanzieller Natur – für diejenigen festzulegen sind, die gegen die zur Umsetzung der neuen Luftqualitätsrichtlinie erlassenen Maßnahmen in der nationalen Rechtsordnung verstoßen.
Zu Abs. 1:
Der Strafkatalog wird entsprechend dem aktualisierten Maßnahmenkatalog des 7. Abschnitts angepasst. Der Strafrahmen wird – soweit er sich auf Anlagen bezieht – an jenem des AWG 2002 in der geltenden Fassung ausgerichtet, was zu einer geringfügigen Anhebung der oberen Grenze von bisher Euro 36.340 auf Euro 41.200 führt.
Zu Abs. 5:
Die Höhe einer allfällig verhängten Strafe hat generell in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des konkreten Verstoßes (Unrechtsgehalt, Verschuldensgrad) zu stehen. Der vorgesehene Strafrahmen wird nur bei besonders schweren Verstößen auszuschöpfen sein.
In Ergänzung der in § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFG), allgemein vorgesehenen Regelungen über die Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren werden materienrechtlich die in Art. 29 Abs. 2 der neuen Luftqualitätsrichtlinie vorgesehenen Kriterien in diesem Absatz umgesetzt.
Zu § 46 (Übermittlungspflichten):
Damit der BMLUK die Möglichkeit einer Amtsrevision (§ 47) in Fällen von Bescheidbeschwerden gemäß § 43 (Überprüfung von Luftqualitätsplänen, Aktionsplänen und Standortkriterien von Messstellen) in Anspruch nehmen kann, ist die Kenntnis der zugrundeliegenden Beschwerden sowie der Erkenntnisse und Beschlüsse von Landesverwaltungsgerichten Voraussetzung.
Die Bestimmung sieht daher vor, dass dem BMLUK unverzüglich eine schriftliche Ausführung von Beschwerden in Zusammenhang mit § 43 sowie von Erkenntnissen oder Beschlüssen der Landesverwaltungsgerichte, die in Zusammenhang mit § 43 ergangen sind, zu übermitteln ist.
Zu § 47 (Amtsrevision):
Die Bestimmung war bereits in § 31a IG‑L a. F. enthalten und wird um die Schaffung der rechtlichen Grundlage für eine Amtsrevision des BMLUK gegen Erkenntnisse und Beschlüsse von Landesverwaltungsgerichten in Angelegenheiten des vorliegenden Entwurfs und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ergänzt.
Zum 13. Abschnitt (Schluss- und Übergangsbestimmungen)
Zu § 48 bis 55:
Die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen werden normiert.
Zu § 55:
Abs. 1 normiert, dass die vom BMLUK aufgrund des IG‑L a. F. erlassenen Verordnungen, die nicht gemäß § 54 Abs. 3 aufgehoben werden, bis zur Neuregelung der jeweiligen Sachgebiete aufgrund des vorliegenden Entwurfs in Geltung bleiben. Das betrifft die in der Tabelle im Allgemeinen Teil im Abschnitt „Bestehende Verordnungen“ enthaltenen Verordnungen des BMLUK (IG‑L Off‑RoadV, IG‑L‑Kennzeichnungsverordnung, IG‑L‑VBA-Verordnung und AbgKlassV), für die im vorliegenden Entwurf eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorgesehen ist, in denen die Regelungen jeweils Deckung finden.
Bestehende Verordnungen der Landeshauptleute (insbesondere Maßnahmenverordnungen gemäß § 10 IG‑L a. F.) dürfen gemäß Übergangsbestimmung des Abs. 2 erst dann aufgehoben werden, wenn die Einhaltung der neuen Immissionsgrenzwerte dauerhaft gewährleistet ist oder ihr Regelungsgehalt durch eine Verordnung aufgrund des vorliegenden Entwurfs einer entsprechenden Neuregelung zugeführt wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass im Übergangszeitraum – somit bis zur Erstellung von Luftqualitätsplänen und der Erlassung von auf ihnen fußenden Maßnahmenverordnungen gemäß IG‑L 2027 – die Kontinuität der Maßnahmensetzung und damit letztlich die fristgerechte Einhaltung der neuen Immissionsgrenzwerte gewährleistet ist.
Abs. 3 sieht ergänzend vor, dass im Rahmen des IG‑L a. F. erstellte Programme (der Landeshauptleute, da es mangels Überschreitungen keine Programme für Luftschadstoffe, die gemäß IG‑L a. F. in der Zuständigkeit des BMLUK liegen, gibt) weiterhin in Geltung bleiben, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Entwurfs eine Überschreitung der neuen Immissionsgrenzwerte vorliegt. Weiters ist vorgesehen, dass Programme bis längstens zum Ablauf der Frist für die Erstellung von Luftqualitätsplänen vor 2030 (somit bis zum 31.12.2028) in Luftqualitätspläne gemäß den Bestimmungen dieses Entwurfs zu überführen sind. Das wird in der Regel durch die Aufhebung des alten Programms und die Erstellung eines Luftqualitätsplans gemäß § 16 des vorliegenden Entwurfs zu erfolgen haben. Um die Kontinuität der Maßnahmensetzung zu gewährleisten, ist darüber hinaus auch normiert, dass die Anordnung von Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Entwurf bis zur Erstellung eines Luftqualitätsplans vor 2030 weiterhin auf Grundlage eines Programms gemäß IG‑L a. F. erfolgen kann. Diese Möglichkeit muss v. a. deshalb eröffnet sein, weil die Erstellung von Luftqualitätsplänen aufgrund der erweiterten Vorgaben der neuen Luftqualitätsrichtlinie komplex und zeitintensiv ist, was sich nicht zuletzt in der von der neuen Luftqualitätsrichtlinie vorgesehenen Erstellungsfrist von knapp über zwei Jahren ab Ende der Umsetzungsfrist niederschlägt. Die zuständige Behörde muss daher in der Lage sein, während des Erstellungszeitraums für den neuen Luftqualitätsplans auf unbedingt notwendigen Änderungsbedarf bei der bestehenden Maßnahmensetzung (etwa bedingt durch höchstgerichtliche Judikatur) zu reagieren. Die Bestimmung soll der zuständigen Behörde somit die erforderliche Flexibilität geben, entsprechende Ergänzungen und Änderungen vorzunehmen. Da das IG‑L a. F. durch den vorliegenden Entwurf ersetzt wird, werden Maßnahmenverordnungen, die aufgrund des IG‑L a. F. auf Grundlage von Programmen gemäß § 9a IG‑L a. F. erlassen wurden und im Übergangszeitraum bis zur Erstellung eines Luftqualitätsplans geändert oder ergänzt werden sollen, somit aufzuheben und im Übergangszeitraum durch eine Neuerlassung der entsprechend geänderten Verordnung aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 25 des vorliegenden Entwurfs zu ersetzen sein.
Abs. 4 sieht eine Übergangsbestimmung für rechtskräftig genehmigte Anlagen oder emissionserhöhende Anlagenerweiterungen oder Neubauten einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes, auf die § 20 IG‑L a. F. anzuwenden war, vor. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Genehmigung vor der Veröffentlichung der neuen Luftqualitätsrichtlinie im Amtsblatt der EU am 20. November 2024 erteilt wurde. Sie ist zudem nur in Änderungsverfahren anzuwenden, die bis spätestens 1. Jänner 2028 eingeleitet werden. Damit wird ein angemessener Ausgleich zwischen Verfahrens- und Rechtsicherheit für komplexe Infrastrukturprojekte und der erforderlichen Planungssicherheit für Luftreinhaltemaßnahmen durch die Landeshauptleute zur Einhaltung der neuen Luftqualitätsnormen geschaffen.
Abs. 5 normiert die Übergangsbestimmung für die im Rahmen einer gegebenenfalls durchgeführten SUP erforderliche Verlautbarung der Veröffentlichung des Umweltberichts samt Entwurf des Luftqualitätsplans in Hinblick auf die Verfügbarkeit der Kundmachungsplattform im RIS.
Zu den Anlagen
Zu Anlage 1 (Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit):
Diese Anlage setzt Anhang I Abschnitt 1 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um. Sie enthält die im Zeitraum bis 2030 fortgeltenden Immissionsgrenzwerte des IG‑L a. F. sowie die ab 2030 einzuhaltenden neuen, strengeren Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid (SO2), Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub PM10 und PM2,5, Blei in PM10, Benzol, Arsen, Cadmium, Nickel und Benzo(a)pyren.
Zur Gewährleistung der Rechtskontinuität und zur Erleichterung des Übergangs auf das neue Schutzniveau bleiben die bisherigen Immissionsgrenzwerte in Punkt 1.1 weitgehend unverändert. Eine Anpassung erfolgt lediglich bei den historisch bedingten Halbstundenmittelwerten (HMW) für SO2 und NO2. Die mit der IG‑L‑Novelle BGBl. I Nr. 77/2010 fixierte Toleranzmarge von 5 µg/m3 beim Jahresmittelwert (JMW) von NO2 entfällt, da die neue Richtlinie auch keine Toleranzmargen vorsieht. Dieser Entfall stellt sicher, dass die Immissionen bereits vor 2030 einem kontinuierlich sinkenden Pfad folgen. Ziel ist es, die rechtzeitige und flächendeckende Einhaltung des neuen JMW für NO2 von 20 µg/m3 ab 2030 gewährleisten zu können. Angesichts der aktuellen Immissionslage und der bereits gesetzten Maßnahmen ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der nationalen Immissionsgrenzwerte insbesondere für NO2 und Feinstaub PM10 im Übergangszeitraum weiterhin gewährleistet werden kann.
Die Einhaltung der ab 2030 geltenden neuen Immissionsgrenzwerte, die in der Tabelle in Punkt 1.2. der Anlage 1 enthalten sind, ist beim derzeitigen Emissionsniveau noch nicht flächendeckend zu erwarten. Die Absenkung der Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid (NO2) auf 20 µg/m³ und für Feinstaub PM2,5 auf 10 µg/m³ stellt eine erhebliche Herausforderung dar. Bei NO2 machen aktuelle Überschreitungen an Verkehrsstandorten weitere Emissionsminderungen im Mobilitätssektor unumgänglich. Bei Feinstaub PM2,5 erfordert die Belastung durch den Hausbrand (verstärkt durch ungünstige Lage und grenzüberschreitende Hintergrundbelastung) intensivere Anstrengungen bei der thermischen Sanierung und dem Heizungstausch. Für bestimmte Luftschadstoffe und Untersuchungsgebiete kann es daher erforderlich sein, eine Fristerstreckung gemäß § 5 des vorliegenden Entwurfs zu beantragen.
Für Untersuchungsgebiete, in denen die Luftschadstoffkonzentrationen die jeweiligen Immissionsgrenzwerte überschreiten, sind Luftqualitätspläne zu erstellen und entsprechende Maßnahmen zur Emissionsreduktion zu setzen.
Zu Anlage 2 (Immissionszielwerte und langfristige Ziele für Ozon):
Diese Anlage setzt Anhang I Abschnitt 2 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um.
Ozon ist ein grenzüberschreitender Luftschadstoff, der sich in der Atmosphäre aus Vorläuferstoffen bildet. Bedeutende Vorläufersubstanzen von Ozon, wie Stickstoffoxide (NOx) und flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC), sind Regelungsgegenstand der NEC‑Richtlinie bzw. des EG‑L 2018 und für jede dieser Substanzen sind nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen vorgesehen. Bodennahes Ozon beeinträchtigt nicht nur die menschliche Gesundheit, sondern auch die Vegetation und die Ökosysteme. Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Immissionszielwerte und langfristigen Ziele für Ozon sollen anhand der Ziele und Emissionsreduktionsverpflichtungen des EG‑L 2018 sowie gegebenenfalls durch die Umsetzung von kosteneffizienten Maßnahmen im Rahmen von Luftqualitätsplänen nach dem vorliegenden Entwurf bestimmt werden.
Die Luftqualitätsnormen für Ozon waren bisher im Ozongesetz enthalten und sollen mit dieser Anlage ins IG‑L 2027 überführt werden. Der Immissionszielwert sowie das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit wurden durch die neue Luftqualitätsrichtlinie aktualisiert, der Immissionszielwert und das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation bleiben unverändert.
Überschreitung der Immissionszielwerte für Ozon ziehen aufgrund der Bestimmungen der neuen Luftqualitätsrichtlinie grundsätzlich die Verpflichtung zur Erstellung von Luftqualitätsplänen nach sich. Hiervon kann jedoch abgesehen werden, wenn kein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Ozonkonzentrationen besteht oder Maßnahmen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden. Von der Ausnahmemöglichkeit soll aufgrund der spezifischen Situation in Österreich Gebrauch gemacht werden können (vgl. § 20 Abs. 6 des Entwurfs).
Die Überschreitungen der Immissionszielwerte für Ozon zeigen in Österreich in den letzten Jahrzehnten einen sehr unregelmäßigen, abnehmenden Verlauf. Überschreitungen traten zuletzt immer noch in den meisten Regionen auf, in höherem Ausmaß bei den Immissionszielwerten zum Schutz der Vegetation als beim Immissionszielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Da die Emissionen der Vorläufersubstanzen von Ozon innerhalb Österreichs nur mehr einen geringen Einfluss auf die Überschreitung der Immissionszielwerte in Österreich haben – und aufgrund der starken Auswirkungen der meteorologischen Faktoren auf die Ozonbelastung – lässt sich die künftige Entwicklung nicht konkret vorhersagen.
Zu Anlage 3 (Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2):
Diese Anlage setzt Anhang I Abschnitt 5 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um.
Da es sich bei Feinstaub PM2,5 und NO2 um besonders gesundheitlich relevante Luftschadstoffe handelt, soll die Exposition der Bevölkerung gegenüber diesen Luftschadstoffen, gemäß den aktuellen Empfehlungen der WHO reduziert werden. Ergänzend zu den in Anlage 1 normierten Immissionsgrenzwerten werden daher Verpflichtungen für diese beiden Luftschadstoffe zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition als ergänzende Luftqualitätsnorm verankert.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden diese Verpflichtungen auf NO2 ausgeweitet. Wesentlich ist zudem die Dynamisierung des Indikators für die durchschnittliche Exposition (AEI): Dieser wird nicht mehr auf ein statisches Bezugsjahr bezogen, sondern als gleitender Dreijahresmittelwert der Konzentrationen im städtischen Hintergrund berechnet. Durch diesen Mechanismus werden bereits erzielte Minderungen kontinuierlich berücksichtigt, um eine langfristige Annäherung an die WHO-Richtwerte sicherzustellen.
Die Neugestaltung der Luftqualitätsnorm zieht auch die Einführung einer neuen Gebietskategorie zur Beurteilung der Luftqualität nach sich. Das Bundesgebiet ist in neben Untersuchungsgebieten auch in Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition zu unterteilen. Die Einteilung soll durch die Verordnung gemäß § 6 des Entwurfs erfolgen. Sofern diese nichts anderes bestimmt, ist im Regelfall jeweils das Gebiet eines Bundeslands als Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition abgegrenzt (vgl. § 2 Abs. 27).
Für Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Luftschadstoffkonzentrationen die Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition überschreiten, sind ab 2030 Luftqualitätspläne zu erstellen. Auch die Verpflichtung zum Halten der Konzentrationen von PM2,5 und NO2 unterhalb der Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration wird in diesen Gebietseinheiten auf den AEI ausgeweitet (vgl. § 4 Abs. 4).
Zu Anlage 4 (Alarm- und Informationsschwellen):
Diese Anlage setzt Anhang I Abschnitt 4 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um.
Zum Schutz der gesamten Bevölkerung sowie besonders empfindlicher und gefährdeter Bevölkerungsgruppen vor kurzzeitigen Expositionen gegenüber erhöhten Konzentrationen von Luftschadstoffen werden Alarm- und Informationsschwellen festgelegt. Neben den bisher schon vorgesehenen Alarmschwellen für SO2 und NO2 werden Alarm- und Informationsschwellen für Feinstaub PM10 und PM2,5 sowie Informationsschwellen für SO2 und NO2 ergänzt. Die bestehenden Alarmschwellen für SO2 und NO2 werden abgesenkt.
Die bisher im Ozongesetz verankerten Schwellenwerte für Ozon werden in diese Anlage überführt. Da die Konzentrationen der regulierten Luftschadstoffe in Österreich – mit Ausnahme von Ozon – beständig deutlich unter den Schwellenwerten liegen, ist eine Überschreitung der neuen, strengeren Alarmschwellen nach aktuellem Stand sehr unwahrscheinlich. Die Alarmschwelle für Ozon wurde seit dem Jahr 2017 nur in einem einzelnen Jahr an einer Messstelle während einer Stunde knapp überschritten; Überschreitungen über mehr als zwei aufeinanderfolgender Stunden wurden nach den 1990er-Jahren zuletzt im Jahr 2003 gemessen.
Zu Anlage 5 (Kritische Werte zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme):
Diese Anlage setzt Anhang I Abschnitt 3 der neuen Luftqualitätsrichtlinie um. Die kritischen Werte haben sich gegenüber der alten Luftqualitätsrichtlinie nicht geändert.
Die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme waren bisher in einer eigenen Verordnung zum IG‑L a. F. normiert (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, BGBl. II Nr. 298/2001). Im vorliegenden Entwurf entfällt die entsprechende Verordnungsermächtigung und die Verordnung soll daher außer Kraft treten (vgl. § 54 Abs. 3 Z 2 des vorliegenden Entwurfs). Stattdessen sollen die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme direkt in Anlage 5 des IG‑L 2027 übernommen werden.
Durch die Überführung der kritischen Werte in den vorliegenden Entwurf wird letztlich auch der seit der Stammfassung des IG‑L a. F. grundsätzlich praktizierten Systematik Rechnung getragen, dass Luftqualitätsnormen im Gesetz selbst festgelegt werden sollen. Weiters trägt der Entfall der Verordnung auch zur Straffung der Rechtsordnung und damit zur besseren Übersichtlichkeit über das Rechtsgebiet sowie zur Verwaltungsvereinfachung bei.
Zu Anlage 6 (Beurteilungsschwellen):
Diese Anlage setzt Anhang II der neuen Luftqualitätsrichtlinie um.
Die Schwellenwerte legen fest, welche Methoden (d. h. bei Überschreitung ortsfeste Messung und bei Unterschreitung Modellierung, orientierende Messung, objektive Schätzung oder eine Kombination dieser Methoden) gemäß der neuen Luftqualitätsrichtlinie zur Beurteilung der Luftqualität angewendet werden sollen. Anstelle von unteren und oberen Schwellen gibt die neue Luftqualitätsrichtlinie nur noch eine einzige Beurteilungsschwelle für jeden Luftschadstoff vor, die im Wesentlichen den aktualisierten WHO-Richtwerten aus dem Jahr 2021 entspricht.
In Österreich soll – unabhängig von der Über- oder Unterschreitung dieser Schwellenwerte – die ortsfeste Messung als grundsätzliche Methode zur Beurteilung der Luftqualität in allen Untersuchungsgebieten beibehalten werden, da ein historisch gewachsenes, qualitativ sehr hochwertiges Messnetz besteht und durch dessen Beibehaltung die Kontinuität der Zeitreihen, die für die Trendanalyse und die Erfolgskontrolle von Luftreinhaltemaßnahmen unerlässlich sind, gesichert wird. Zudem weisen aufgrund der kleinteiligen Topographie viele österreichische Regionen komplexe Ausbreitungsbedingungen auf. Modellierungsanwendungen allein können diese lokalen Spezifika oft noch nicht in der notwendigen Genauigkeit abbilden.
Die entsprechenden Detailbestimmungen sind in der Verordnung gemäß § 6 des Entwurfs durch den BMLUK vorzusehen.
Zu Anlage 7 (Allgemeine Bestimmungen):
Die Bestimmungen dieser Anlage entsprechen im Wesentlichen jenen der Anlage 6 IG‑L a. F. Es werden allgemeingültige Bestimmungen festgelegt, wie bei Überschreitungen von Luftqualitätsnormen zu verfahren ist.
Ergänzt wird lit. c mit der Berechnungsmethode für den Mittelungszeitraum des höchsten Achtstundenmittelwert (MW8) entsprechend den Vorgaben des Anhang I Abschnitt 2 Teil B Fußnote 1 der neuen Luftqualitätsrichtlinie.
Gegenüber der bisherigen Rechtslage entfällt die Festlegung der Normalbedingungen sowie die Vorgaben zur Berechnung von Kennwerten in dieser Anlage (Anlage 6 lit. b und c IG‑L a. F). Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung der technischen Anhänge der neuen Luftqualitätsrichtlinie haben diese Festlegungen künftig in der Verordnung gemäß § 6 dieses Entwurfs zu erfolgen.
Zu Anlage 8 (Strategische Umweltprüfung):
Die Bestimmungen dieser Anlage entsprechen jenen der Anlage 7 IG‑L a. F.
Sie enthält nähere Bestimmungen für die Durchführung einer SUP: Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Luftqualitätsplans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird (Teil I) und Inhalte des Umweltberichts (Teil II).
Zu Anlage 9 (ÖNORM M 9470 „Emissionskataster Luftschadstoffe und Treibhausgase“):
Die Anlage dient zur Veröffentlichung der ÖNORM M 9470, da Emissionskataster gemäß § 15 grundsätzlich nach dieser zu erstellen sind. Durch die Bezugnahme auf die ÖNORM M 9470 wird sichergestellt, dass die Erhebung und Aufbereitung der Emissionsdaten nach einem österreichweit einheitlichen und dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren erfolgt.