Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Um die Konsolidierungsziele der Bundesregierung zu erreichen, werden für den Bereich der Sozialversicherung folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll die bisherige Aliquotierungsregelung für die erstmalige Pensionsanpassung durch eine neue Bestimmung ersetzt werden: Bei der erstmaligen Anpassung sollen Pensionen – einheitlich und unabhängig vom Kalendermonat des Pensionsantritts – mit 50% des Betrages erhöht werden, der sich bei Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde.

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Korridorpension angehoben werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu den Art. 1 Z 1 und 2 (§§ 108h Abs. 1a und 808 Abs. 3 ASVG), Art. 2 Z 1 und 2 (§§ 50 Abs. 1a und 417 Abs. 2 GSVG) sowie Art. 3 Z 1 und 2 (§§ 46 Abs. 1a und 412 Abs. 2 BSVG)

Das Ausmaß des Zeitraumes bis zur erstmaligen Anpassung einer Pension wechselte im Laufe der Entwicklung des § 108h ASVG (samt Parallelbestimmungen) zwischen einer Anpassung bereits für das dem Pensionsstichtag folgende Kalenderjahr und einer mehr als einjährigen Verzögerung, beginnend mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 – der Pensionsreform 2003.

Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – SVÄG 2020, BGBl. I Nr. 28/2021 wurde ab dem Jahr 2022 eine monatsweise Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung vorgesehen, um in einer Durchschnittsbetrachtung die zwischen der Pensionszuerkennung und der erstmaligen Anpassung vergangene Zeit zu berücksichtigen und die Inflation anteilig abzugelten.

Diese Aliquotierungsregelung hätte in der Phase hoher Inflation und dementsprechend hohen Anpassungsfaktoren zu deutlichen finanziellen Nachteilen für Pensionen geführt, die gegen Ende des jeweils abgelaufenen Jahres angetreten wurden. Daher wurde die Aliquotierungsregelung für das Jahr 2023 abgemildert und für die Jahre 2024 bis 2026 ausgesetzt.

Die Aliquotierungsregelung wurde auch unter dem Gesichtspunkt kritisch gesehen, dass sie – bei ansonsten vergleichbaren Versicherungskarrieren – nicht die vergleichbare Kaufkraftentwicklung gewährleistet.

Zudem gehen Frauen infolge des für sie seit 2024 schrittweise steigenden gesetzlichen Antrittsalters überwiegend in der zweiten Jahreshälfte in Pension und wären daher von der Aliquotierung besonders betroffen gewesen.

Die Aliquotierungsregelung soll daher nun gänzlich abgeschafft und durch eine neue Bestimmung ersetzt werden, die zwei Anforderungen erfüllt:

- Eine erstmalige Pensionsanpassung, die für alle Pensionszugänge eines jeweiligen Jahres die gleiche Kaufkraftentwicklung in der Pension gewährleistet.

- Die neue Bestimmung soll annähernd kostenneutral zur bisherigen Aliquotierungsregelung sein, um in der angespannten Budgetsituation keine Mehrkosten zu verursachen.

Nach der vorgeschlagenen Neuregelung sollen Pensionen ab 2026 im ersten Jahr nach dem Stichtag – einheitlich und unabhängig vom Kalendermonat des Pensionsantritts – mit 50% des Betrages erhöht werden, der sich bei Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Dabei soll für Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser bereits zuerkannten Leistung maßgebend sein.

Die dargestellte einheitliche Anpassung soll bereits für alle Pensionsantritte im Jahr 2025 gelten. Die vollkommene Aussetzung der Aliquotierung für 2026 wird aufgehoben.

Zu Art. 4 Z 1 bis 3 (§§ 4 und 38 APG)

Durch die vorgeschlagene Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension soll ein höheres durchschnittliches Pensionsantrittsalter sowie eine höhere Beschäftigungsquote der Älteren erreicht werden. Diese Maßnahme erscheint zur Sicherung der langfristigen Finanzierbarkeit des Pensionssystems geboten.

Dazu soll beginnend mit 1. Jänner 2026 einerseits das Antrittsalter für die Korridorpension vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr, andererseits die erforderliche Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre angehoben werden. Die Anhebung soll jeweils in moderatem Verlauf und maßvollem Ausmaß pro Quartal um zwei Monate erfolgen. Diese Schritte der Anhebung werden insbesondere vor folgendem Hintergrund vorgesehen:

Im Rahmen des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes („Pensionsreform 2000“), BGBl. I Nr. 92/2000, kundgemacht am 11. August 2000, wurde das Antrittsalter für vorzeitige Alterspensionen beginnend mit Oktober 2000 und verteilt über einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren pro Quartal um 2 Monate (insgesamt also um 1,5 Jahre von 55/60 auf 56,5/61,5 Jahre) angehoben (vgl. § 588 Abs. 6 ASVG). Diese Anhebung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 16.923/2003 als verfassungskonform erachtet. Ein kurzfristiger Aufschub des Pensionsantritts um zwei Monate kann nach den Ausführungen des Gerichtshofes für Betroffene zwar belastend sein; die Verfassungswidrigkeit der Regelung, die diesen Aufschub vorsieht, folgt daraus nicht.

Im Rahmen des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 25/2012, kundgemacht am 12. April 2012, wurden die für die Inanspruchnahme der Korridorpension erforderlichen Versicherungsmonate beginnend 2013 und verteilt über einen Zeitraum von fünf Jahren pro Jahr um sechs Monate (insgesamt also um 2,5 Jahre) angehoben (vgl. § 25 Abs. 2 APG). Die ebenfalls nach diesem Modell angehobenen Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 237 BDG 1979 hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 19.897/2014 (auch wenn der Eingriff in die erworbene Rechtsposition als plötzlich zu qualifizieren wäre) – unter Hinweis auf das oben genannte Erkenntnis VfSlg. 16.923 – als nicht derart intensiv beurteilt, dass daraus die Verfassungswidrigkeit der Regelungen folgt.

Darüber hinaus soll für Personen, die mit ihrem Arbeitgeber bzw. ihrer Arbeitgeberin eine bereits vor dem 1. April 2025 wirksam gewordene Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, die bisher geltende Rechtslage weiter anwendbar bleiben. Dadurch soll verhindert werden, dass diese bereits getroffenen Dispositionen den Versicherten zum Nachteil gereichen. Dasselbe soll für Überbrückungsgeldbezieher/innen nach den Bestimmungen des BUAG gelten.

Zu Art. 5 bis 8 jeweils Z 1 und 2, Art. 10 Z 1 und 3 und Art. 11 Z 1 und 4 (§ 15c Abs. 1 und § 243a samt Überschrift BDG 1979; § 87a Abs. 1 und § 166l samt Überschrift RStDG; § 13c Abs. 1 und § 121j samt Überschrift LDG 1984; § 13c Abs. 1 und § 125f samt Überschrift LLDG 1985; § 2f Abs. 1 und § 18q samt Überschrift BThPG; § 2b Abs. 1 und § 60c samt Überschrift BB-PG):

Die geänderten Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension sollen auch für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie für Personen, auf die das LDG 1984, das LLDG 1985, das BThPG oder das BB‑PG anzuwenden ist, umgesetzt werden.

Zu Art. 5 bis 8 jeweils Z 3 und Art. 10 und 11 jeweils Z 5 (§ 284 Abs. 119 BDG 1979; § 212 Abs. 83 RStDG; § 123 Abs. 100 LDG 1984; § 127 Abs. 79 LLDG 1985; § 22 Abs. 53 Z 2 BThPG; § 62 Abs. 43 Z 2 BB-PG):

Diese Bestimmungen regeln das Inkrafttreten der Umsetzung im BDG 1979, im RStDG, im LDG 1984, im LLDG 1985, im BThPG und im BB-PG.

Zu Art. 9 Z 1 und 2, Art. 10 Z 2 und 4 und Art. 11 Z 2 und 3 (§ 41 Abs. 2 und § 109 Abs. 93 PG 1965; § 11 Abs. 1 und § 22 Abs. 52 BThPG; § 37 Abs. 2 und § 60 Abs. 21 BB-PG):

Die im ASVG geänderten Regelungen betreffend die erstmalige Pensionsanpassung sollen durch entsprechende Anpassungen in das Pensionsrecht der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, Bundestheaterbediensteten und ÖBB-Beamtinnen und ÖBB-Beamten übernommen werden.

Zu Art. 9 Z 3, Art. 10 und 11 jeweils Z 5 (§ 109 Abs. 95 PG 1965; § 22 Abs. 53 Z 1 BThPG; § 62 Abs. 43 Z 1 BB-PG):

Diese Bestimmungen regeln das Inkrafttreten der Pensionsanpassungsänderungen im PG 1965, BThPG und BB-PG.