Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und das Sozialhilfe-Statistikgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH-GG, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
1. auf die Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung hinwirken,
2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
4. insbesondere die (Wieder-) Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.“
2. § 2 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Dieses Bundesgesetz berührt nicht sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die zum Schutz bei Schwangerschaft, Krankheit und Entbindung, jeweils soweit dieser Bedarf nicht durch die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gedeckt ist, Alter oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung erbracht werden.“
3. § 2 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Die Landesgesetzgebung kann einen gleichzeitigen Bezug dieser Leistungen und monatlicher Leistungen gemäß § 5 ausschließen, soweit der Wohnbedarf nach Abs. 3 gedeckt ist und es sich nicht um Heizkostenzuschüsse handelt.“
4. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zur aktiven Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit der Bezugsberechtigten dienen, abhängig zu machen, soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht. Bei Personen im Anwendungsbereich des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, sind überdies die dort vorgesehenen Verpflichtungen zu beachten.“
5. § 3 Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten:
„Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung, sofern der Behörde nicht Umstände bekannt werden, die ein unverzügliches amtswegiges Tätigwerden erfordern. Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe mit längstens zwölf Monaten zu befristen; Ausnahmen können insbesondere für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte vorgesehen werden.“
6. Dem § 3 Abs. 7 wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Vorübergehende Abwesenheiten aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Krankheit oder Rehabilitation, familiären Verpflichtungen und zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, unterbrechen den dauernden Aufenthalt nicht.“
7. Dem § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei österreichischen Staatsbürgern, die aus dem Ausland zurückkehren und noch über keinen Hauptwohnsitz und dauernden Aufenthalt im Inland verfügen, ist jenes Land für die Gewährung von Sozialhilfe einschließlich von Leistungen nach § 2 Abs. 4 zuständig, in dem diese Person ihren letzten Hauptwohnsitz im Inland hatte; bei Fehlen eines solchen jenes Land, in dem die Leistungen erstmals geltend gemacht werden.“
8. § 4 samt Überschrift lautet:
„Bezugsberechtigung
(2) Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004) nicht übersteigen.
(3) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind
1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Asylwerber;
3. ausreisepflichtige Fremde;
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969).“
9. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen. Dabei ist zwischen allgemeiner Sozialhilfe (Abs. 3), Grundleistung – Integration (§ 5a) und Integrationszuschlägen (§ 5b) zu unterscheiden.
(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Landesgesetzgebung hat von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose abzusehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 3 Z 1, 2, 4 und 5 bzw. §§ 5a und 5c festgelegten Beträge pro Person und Monat, die auf Basis des für das betreffende Kalenderjahr maßgebenden Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) zu ermitteln sind, nicht übersteigen; eine Unterschreitung dieser Beträge ist nur auf Grund der Anrechnung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln nach § 7 oder Sanktionen nach § 9 Abs. 3 zulässig.
(3) Als allgemeine Sozialhilfe sind vorzusehen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person ................................................................. 100 %;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person .................................................................... ............................ 70 %;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person in der Haushaltsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist ............................. 45 %;
a) Mindestsätze:
aa) bei einem Kind ......................................................................................................................... 25 %;
bb) bei zwei Kindern pro Kind ..................................................................................................... 20 %;
cc) bei drei Kindern pro Kind ...................................................................................................... 15 %;
dd) bei vier Kindern pro Kind ................................................................................................... 12,5 %;
ee) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind ................................................................................... 12 %;
b) Höchstsätze:
aa) für das erste bis vierte Kind jeweils ..................................................................................... 25 %;
bb) für das fünfte und jedes weitere Kind jeweils...................................................................... 12 %;
4. Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, wobei als alleinerziehend eine Person anzusehen ist, die mit mindestens einer ihr gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Person in Haushaltsgemeinschaft lebt, und dieser außer Geschwistern der minderjährigen Person keine weitere Person angehört:
a) für die erste minderjährige Person ................................................................................................ 12%;
b) für die zweite minderjährige Person ............................................................................................... 9%;
c) für die dritte minderjährige Person ................................................................................................. 6%;
d) für jede weitere minderjährige Person ........................................................................................... 3%;
5. Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (§ 40 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:
pro Person ............................................................................................................................................... 18%.
(4) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 und 4 zur Verfügung stehen soll, rechnerisch gleichmäßig – mit Ausnahme von Leistungen gemäß Abs. 3 Z 5 – auf alle unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen aufgeteilt wird.
(5) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen Bezugsberechtigten innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung gemäß § 5 zur Verfügung stehen soll, pro Haushaltsgemeinschaft mit 175% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt wird. Bei Überschreitung der Grenze sind die Geldleistungen pro volljährigem Bezugsberechtigten in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts im Ausmaß von bis zu 20% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person sowie Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 5 bzw. § 6a Abs. 2 sind von der anteiligen Kürzung auszunehmen.
(6) Sachleistungen sind mit Ausnahme der Leistungen nach Abs. 7 im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs erbracht werden. Diesfalls können bis zu 70% der Summe der Beträge gemäß Abs. 3 (Bemessungsgrundlage) zur Befriedigung des Wohnbedarfs erbracht und pauschal mit 40% bewertet werden, sodass 60% der Bemessungsgrundlage in Form von Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung verbleiben (Wohnkostenpauschale).
(7) Die Landesgesetzgebung kann für jede minderjährige Person zusätzlich zu Leistungen nach Abs. 3 Z 3 und 4 Sachleistungen vorsehen.“
10. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c samt Überschriften eingefügt:
„Grundleistung – Integration
§ 5a. (1) Abweichend von § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 hat die Landesgesetzgebung Grundleistungen für Personen vorzusehen, die arbeitsfähig, aber noch nicht dauerhaft in die Gesellschaft oder in das Erwerbsleben integriert sind und nicht nach § 6a Abs. 2 vom Einsatz ihrer Arbeitskraft ausgenommen sind. Als in das Erwerbsleben integriert gelten Personen, die eine nach § 4 ASVG oder § 2 des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aktuell ausüben, oder eine solche Erwerbstätigkeit für die Dauer von mindestens 13 Wochen bei Antragstellung vor Vollendung des 25. Lebensjahres oder für die Dauer von mindestens 26 Wochen bei Antragstellung ab Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeübt haben.
(2) Als Grundleistung – Integration sind für Personen, die den Verpflichtungen des Integrationsprogramms unterliegen (§§ 12 bis 14 IntG), unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 vorzusehen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person ................................................................... 70 %;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person .................................................................................................. 49 %;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person in der Haushaltsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist .......................... 31,5 %.
(3) Davon abweichend ist für Personen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht zutreffen, als Grundleistung – Integration unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 vorzusehen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person ................................................................ 82,6 %;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person ............................................................................................ 57,82 %;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person in der Haushaltsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist ........................ 37,17 %.
(4) § 5 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Begrenzung der Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen Bezugsberechtigten innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung zur Verfügung stehen soll, pro Haushaltsgemeinschaft bei einer Berechnung ausschließlich für Personen mit Leistungen gemäß Abs. 2 122,5% und bei einer Berechnung für zumindest eine Person mit Leistungen gemäß Abs. 3 144,55% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende beträgt.
(5) Soweit die Landesgesetzgebung für Bezugsberechtigte der allgemeinen Sozialhilfe eine Wohnkostenpauschale (§ 5 Abs. 6) vorsieht, ist diese gleichermaßen auch für Personen vorzusehen, die eine Grundleistung – Integration beziehen.“
Integrationszuschläge
§ 5b. (1) Die Landesgesetzgebung hat zusätzlich zu Leistungen nach § 5a Integrationszuschläge für jene Personen vorzusehen, bei denen eine nachhaltige Bereitschaft zur Integration in die Gesellschaft (Abs. 2) bzw. in das Erwerbsleben (Abs. 3 und 4) festgestellt wurde.
(2) Der Zuschlag für gesellschaftliche Integration ist vom Vorliegen einer nachhaltigen Bereitschaft zur Integration in die Gesellschaft abhängig zu machen, die bei Personen gemäß § 5a Abs. 2 jedenfalls anzunehmen ist, wenn sie
a) die verpflichtenden Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms in den Säulen „Deutscherwerb“ und „Werte“ (§§ 12 und 13 IntG) positiv erfüllt haben, oder
b) die Integrationsverpflichtung nach § 6 Abs. 2 IntG unterzeichnet haben und an den für sie verpflichtenden Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms in den Säulen „Deutscherwerb“ und „Werte“ effektiv teilgenommen haben oder teilnehmen oder auf Grund einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 und 3 IntG von den diesbezüglichen Inhalten des Integrationsprogramms ausgenommen oder befreit sind.
Der Zuschlag gemäß lit. b gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens jedoch vier Monate nach Antragstellung.
(3) Der Zuschlag für Erwerbs-Integration ist für Personen gemäß § 5a Abs. 2 vorzusehen, die
a) beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend gemeldet sind und an den (vom Arbeitsmarktservice) zugewiesenen Intensivmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung effektiv teilnehmen, oder
b) die Integrationsverpflichtung nach § 6 Abs. 2 IntG unterzeichnet haben, solange sie an den für sie verpflichtenden Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms in der Säule „Erwerbstätigkeit“ (§ 14 IntG) effektiv teilnehmen oder auf Grund einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 und 3 IntG von den diesbezüglichen Inhalten des Integrationsprogramms ausgenommen oder befreit sind.
(4) Der Zuschlag für Erwerbs-Integration gemäß Abs. 3 lit. a ist auch für Bezieher:innen einer Grundleistung gemäß § 5a Abs. 3 vorzusehen.
(5) Eine effektive Teilnahme im Sinne von Abs. 2 lit. b liegt vor, wenn die betreffende Person ein angemessenes Bemühen zum schrittweisen Erreichen der Ziele der im Rahmen des individuellen Integrationsplans aus der jeweiligen Säule zugewiesenen zugänglichen und unentgeltlichen Integrationsmaßnahmen zeigt oder gezeigt hat, wobei unverschuldete oder nur kurzfristige Unterbrechungen der Teilnahme unschädlich sind. Eine effektive Teilnahme im Sinne von Abs. 2 lit. b liegt ebenfalls vor, wenn die betreffende Person ein solches Bemühen zeigt oder gezeigt hat, jedoch die Teilnahme an Kursen im Sinne der §§ 12 bis 14 IntG aufgrund eines fehlenden Angebots des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) nicht möglich ist.
(6) Für Personen, die auch nach Ablauf von drei Jahren nach Antragstellung die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen nicht erfüllen können, hat die Landesgesetzgebung besondere Regelungen zur Vermeidung von Härtefällen vorzusehen.
Höhe der Integrationszuschläge
§ 5c. (1) Für den Zuschlag gesellschaftliche Integration sind unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 Beträge in folgendem Ausmaß vorzusehen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person ................................................................. 12,6 %;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person ............................................................................................... 8,82 %;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person in der Haushaltsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist ........................... 5,67 %.
(2) Für den Zuschlag Erwerbs-Integration sind für Personen mit Leistungen gemäß § 5a Abs. 3 sowie für Personen mit Zuschlägen gemäß § 5b Abs. 2 unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 Beträge in folgendem Ausmaß vorzusehen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person ................................................................. 17,4 %;
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person ............................................................................................. 12,18 %;
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person in der Haushaltsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist ........................... 7,83 %.
(3) Für Personen ohne Zuschlag gesellschaftliche Integration gemäß § 5a Abs. 2, die jedoch die Voraussetzungen für den Zuschlag Erwerbs – Integration gemäß § 5b Abs. 3 erfüllen, ist der Zuschlag in Höhe der Differenz zwischen dem Grundbetrag – Integration und den jeweils anzuwendenden Beträgen gemäß § 5 Abs. 3 zu gewähren.
(4) § 5 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Begrenzung der Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen Bezugsberechtigten innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehen soll, pro Haushaltsgemeinschaft mit zumindest einer Person, die einen Integrationszuschlag gemäß § 5b Abs. 2 oder 3 bezieht, 148,75 % beträgt; gehört der Haushaltsgemeinschaft zumindest eine Person an, die einen Integrationszuschlag gemäß § 5b Abs. 4 bezieht, beträgt die Begrenzung abweichend davon 170,8%; die Begrenzung erhöht sich bei Haushaltsgemeinschaften mit zumindest einer Person, die einen Integrationszuschlag sowohl nach § 5b Abs. 2 als auch nach Abs. 3 oder 4 bezieht, auf 175 %.
11. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach §§ 5, 5a oder 5b nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.“
12. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH)“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx“ ersetzt.
13. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Einsatz der Arbeitskraft
§ 6a. (1) Die dauernde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft im Sinne von § 3 Abs. 4 umfasst insbesondere die Bereitschaft zur Annahme einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten, nach § 9 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zumutbaren Beschäftigung und die aktive Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, insbesondere Maßnahmen zur beruflichen oder medizinischen Wiedereingliederung, zur Aus- und Weiterbildung oder Sprachkurse.
(2) Keine Verpflichtung nach Abs. 1 besteht für Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993) leisten;
5. noch der allgemeinen Schulpflicht unterliegen oder danach in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. Grundwehr- oder Zivildienst leisten oder ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren;
7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind oder wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes trotz Maßnahmen der Wiedereingliederung keiner Erwerbstätigkeit im Ausmaß von zumindest 15 Wochenstunden mehr nachgehen können;
8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
(3) Die Landesgesetzgebung hat zu regeln, ob die Prüfung der Hinderungsgründe nach Abs. 2 Z 7 entweder der jeweiligen Landesstelle des Arbeitsmarktservice übertragen wird oder mit dieser entsprechende Verwaltungsübereinkommen abgeschlossen werden, um die wechselseitige Anerkennung von Gutachten zu gewährleisten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind.
(4) Die Landesgesetzgebung kann das Arbeitsmarktservice zur Mitwirkung an der Vollziehung ihrer Ausführungsgesetze heranziehen nach Abschluss eines Verwaltungsübereinkommens.“
14. § 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:
„Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der die für diese Person und die anderen dieser Person gegenüber Unterhaltsberechtigten gemäß §§ 5 bzw. 5a und 5c vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß §§ 5 bzw. 5a und 5c zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.“
15. In § 7 Abs. 2 erster Satz wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: „bei Unterhaltsforderungen von Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist von der Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung auszugehen.“
16. § 7 Abs. 4 lautet:
„Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988), die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG und der Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG sind nicht anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann weiters vorsehen, dass Pensionssonderzahlungen und Einkünfte, die der bezugsberechtigten Person aus vorwiegend therapeutischen Gründen (insbesondere als Taschengeld) zufließen, keiner Anrechnung unterliegen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären.“
17. In § 7 Abs. 4a erster Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 B‑KUVG)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B‑KUVG), BGBl. Nr. 200/1967)“ und der Klammerausdruck „(§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 149d bis 149f, 149k und 149l des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978)“ ersetzt.
18. § 7 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs gewährt werden, und zwar sowohl bei der Person, die diese Leistungen selbst bezieht, als auch bei den diese Person überwiegend betreuenden, nach § 4 bezugsberechtigten Personen.“
19. § 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Personen, die während des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein anrechnungsfreier Freibetrag von 35 % des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens und für eine Dauer von 12 Monaten einzuräumen. Ein geringfügiger Zuverdienst ist bis zur Grenze des Ausgangswertes gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 für eine Dauer von 36 Monaten möglich.“
20. § 7 Abs. 8 Z 3 lautet:
„3. soweit das verwertbare Vermögen einer bezugsberechtigten Person einen Wert des Sechsfachen, bei bezugsberechtigten Personen nach § 5 Abs. 3 Z 5 des Zwölffachen des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt (Schonvermögen).“
21. In § 8 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Sozialhilfe-Statistikgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(Sozialhilfe-Statistikgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx)“ ersetzt.
22. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesgesetzgebung hat zu Zwecken der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Kontrollsystems (§ 9 Abs. 1) und zur bestmöglichen Unterstützung der Integration Bezugsberechtigter in die Gesellschaft und das Erwerbsleben einen wechselseitigen Austausch sowie einen zeitnahen, nach Möglichkeit tagesaktuellen Abruf bezugsrelevanter Daten gemäß Abs. 1 zwischen den Sozialbehörden, den Meldebehörden, dem Bundesministerium für Inneres, dem Arbeitsmarktservice sowie dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) sicherzustellen.“
23. § 9 lautet:
„§ 9. (1) Die Landesgesetzgebung hat wirksame Kontrollsysteme einzurichten, um die gesamten tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Bezugsberechtigten periodisch zu überprüfen und die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie deren widmungskonforme Verwendung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Ausführungsgesetze sicherzustellen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat für den unrechtmäßigen Bezug, insbesondere aufgrund des Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie für eine zweckwidrige Verwendung von Leistungen der Sozialhilfe wirksame und abschreckende Sanktionen vorzusehen, insbesondere Reduktionen bis zur gänzlichen Einstellung sowie Rückforderungen von Leistungen. Bei besonders schweren Verletzungen können auch Verwaltungsstrafen vorgesehen werden, nicht jedoch bei Verletzungen der Pflichten nach § 6a Abs. 1 oder § 7 Abs. 2.
1. Kommt eine bezugsberechtigte Person ihren Verpflichtungen gem. Abs. 3 erster Satz in schuldhafter Weise nicht nach, ist die Leistung um mindestens 25% zu kürzen.
2. Bei wiederholter schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtungen können weitergehende Kürzungen vorgenommen werden, wobei die Deckung des Wohnbedarfes der bezugsberechtigten Person und des Bedarfes der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen in jedem Fall zu gewährleisten ist.
24. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch den Ausdruck „B-VG“ ersetzt.
25. Dem § 10 werden folgende Abs. 9 bis 11 angefügt:
„(9) § 1, § 2 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 4 und 6 sowie Abs. 7 und 8, § 4 samt Überschrift, § 5, die §§ 5a bis 5c samt Überschriften, § 6, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 Z 3, die §§ 8 und 9 sowie § 10 Abs. 1, Abs. 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
(10) Ausführungsgesetze nach Abs. 9 haben angemessene Übergangsbestimmungen vorzusehen, um eine Überführung sämtlicher Ansprüche von Personen, denen Leistungen auf Grund der bisherigen landesgesetzlichen Rechtslage bescheidmäßig oder durch privatrechtliche Vereinbarungen zuerkannt wurden, zu gewährleisten. Dabei sind bestehende Leistungsansprüche im Rahmen dieser Zuerkennung bei Vorliegen der bisherigen Voraussetzungen aufrecht zu erhalten. Spätestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Inkrafttreten des jeweiligen Ausführungsgesetzes ist sicherzustellen, dass bestehende Bescheide oder privatrechtliche Vereinbarungen außer Kraft treten und die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber bisherigen Leistungsempfängern nach Maßgabe der neuen Rechtslage geprüft werden. Anträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens der betreffenden Ausführungsgesetze gestellt werden, sind sofort nach der neuen Rechtslage zu beurteilen.
(11) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“
Artikel II
Änderung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes
Das Sozialhilfe-Statistikgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2022, wird wie folgt geändert:
26. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Länder, das Arbeitsmarktservice (AMS), der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Bundesanstalt Statistik Österreich die statistisch relevanten Daten über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen, wie sie in den Anlagen I bis IV und in dem dort vorgesehenen Zeitplan festgelegt sind. Die Verarbeitung dieser Daten zu Zwecken der Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik sowie der Evaluierung der Zielerreichung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, ist zulässig.“
27. In § 1 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „der Anlage I“ eingefügt und in § 1 Abs. 3 zweiter Satz die Wortfolge „des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022“ durch den Ausdruck „SH-GG“ ersetzt.
28. § 1 Abs 4 lautet:
„(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Daten gemäß der Anlage I in die Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026) zu Zwecken der Vollziehung des TDBG 2012 sowie der Anlagen I bis IV der für den Vollzug beauftragten Bundesministerin bzw. dem für den Vollzug beauftragten Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.“
29. Dem § 1 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist als datenschutzrechtlich Verantwortliche bzw. datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 4 insoweit ermächtigt, als diese zum Zweck der Evaluierung und statistischen Auswertung der Erreichung der Ziele des SH-GG benötigt werden.
(6) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 5 sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen, wie insbesondere Protokollierungspflichten sowie Zugangs- und Zugriffsbeschränkungen.
(7) Die gemäß Abs. 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung des Evaluierungszwecks erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.“
30. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
31. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 und § 2 Abs. 1 sowie die Anlagen I bis IV zu Art. II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“
32. Die Anlage zu Art. II erhält die Bezeichnung „Anlage I zu Art. II“ und lautet wie folgt:
„Anlage I zu Art. II
Die Länder stellen der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich ab 1. Jänner 2028 bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats Merkmale über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere folgende Merkmale:
1. Auf Personenebene:
a) verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen
aa) „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS)
ab) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD)
b) Identifikationsnummer der Haushaltsgemeinschaft
c) Identifikationsnummer der Person
d) Beginndatum der jeweiligen Bezugsperiode
e) Enddatum der jeweiligen Bezugsperiode
f) Gesamtbezugsdauer
g) Geburtsdatum
h) Geschlecht
i) Staatsangehörigkeit der Person (inkl. Staatenlose)
j) Wohnsitzbezirk
k) Stellung der Person in der Haushaltsgemeinschaft
ka) Referenzperson
kb) Partner/in
kc) Kind
kd) Sonstige
l) Leistungsbezug des Kindes (ja/nein)
m) Aufenthaltsrechtlicher Status der Person
ma) Asylberechtigt
mb) Subsidiär schutzberechtigt
mc) EWR-Bürger
md) Sonstige
n) Höhe der Geldleistungen
na) Allgemeine Sozialhilfe
nb) Grundleistung – Integration
nc) Zuschlag für gesellschaftliche Integration
nd) Zuschlag für Erwerbs-Integration
ne) Härtefälle im Zusammenhang mit der Integrationsbeihilfe
o) Höhe der Sachleistungen
p) Höhe der Sachleistungen für Kinder
q) Einsatz der Arbeitskraft der Person
qa) Steht zur Verfügung
qb) Nicht arbeitsfähig (befristet oder unbefristet)
qc) Schüler/in
qd) Lehre
qe) Kinderbetreuung
qf) Angehörigenpflege
qg) Alter (außerhalb des erwerbsfähigen Alters)
qh) Sonstiges
r) Höhe des angerechneten Erwerbseinkommens
s) Höhe der angerechneten AMS-Leistung
t) Höhe des angerechneten Unterhaltes
u) Höhe des angerechneten Kinderbetreuungsgeldes
v) Höhe der angerechneten Pension
w) Höhe der sonstigen angerechneten Einkunftsarten
x) Sanktionen
xa) Sanktion aufgrund einer Verletzung des Einsatzes der Arbeitskraft
xb) Sanktion aufgrund einer Verletzung der Integrationsbemühung
y) Leistung bzw. Vergünstigung zum Arbeitsanreiz
z) Einbezug in die Krankenversicherung
2. Auf Haushaltsgemeinschaftenebene:
a) Identifikationsnummer der Haushaltsgemeinschaft
b) Beginndatum der jeweiligen Bezugsperiode
c) Enddatum der jeweiligen Bezugsperiode
d) Höhe der Leistungen
da) Geldleistungen
db) Sachleistungen
e) Höhe der Zahlungen für Lebensunterhalt
f) Höhe der Sachleistungen für ergänzenden Wohnungsaufwand
g) Höhe der Zahlungen für die Krankenversicherung
h) Höhe der Zahlungen für sonstige Krankenhilfe“
33. Nach Anlage I zu Art. II werden folgende Anlagen II bis IV zu Art. II angefügt:
„Anlage II zu Art. II
Das Arbeitsmarktservice stellt der Bundesanstalt Statistik Österreich zu Evaluierungszwecken Daten über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere folgende Daten:
1. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV),
2. Laufende und abgeschlossene oder abgebrochene Schulausbildung,
3. Aufrechtes bzw. abgeschlossenes Studium,
4. Laufende und abgeschlossene Berufsausbildung,
5. Daten über die Meldung als arbeitssuchend beim Arbeitsmarktservice,
6. Daten über den Bezug von Leistungen des Arbeitsmarktservice inkl. Höhe, Beginn und Ende des Leistungsbezugs und von Leistungskürzungen sowie deren Gründe,
7. Daten über die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms in der Säule Erwerbstätigkeit“ (§ 14 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017),
8. Daten darüber, ob Personen der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zur Verfügung stehen sowie Daten über die eingeschränkte Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt.
Anlage III zu Art. II
Der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) stellt der Bundesanstalt Statistik Österreich zu Evaluierungszwecken Daten über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere folgende Daten:
1. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV),
2. Laufende und abgeschlossene oder abgebrochene Schulausbildung,
3. Aufrechtes bzw. abgeschlossenes Studium,
4. Laufende und abgeschlossene Berufsausbildung,
5. Daten zur Unterzeichnung der Integrationsverpflichtung nach § 6 Abs. 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017,
6. Daten über die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms in den Säulen „Deutscherwerb“ und „Werte“ (§§ 12 und 13 IntG), wie insbesondere
a) Daten zum Besuch von Deutsch- und Wertekursen,
b) Daten zum erreichten Niveau der Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen samt Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses,
7. Daten zu Ausnahmen oder Befreiungen von verpflichtenden Maßnahmen nach dem IntG (§ 15 Abs. 2 und 3 IntG),
8. Daten über die Einzelheiten der Nichterfüllung einer Maßnahme gemäß IntG.
Anlage IV zu Art. II
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger stellt der Bundesanstalt Statistik Österreich zu Evaluierungszwecken Daten über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere folgende Daten:
1. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV),
2. Versicherungszeiten,
3. Daten zum Beschäftigungsverlauf, insbesondere über die Aufnahme einer Beschäftigung, das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit und das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung,
4. Einkommensdaten.“