Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode sieht wesentliche Änderung in der Sozialhilfe vor. Diese zielen vor allem auf eine Vereinheitlichung der Landesregelungen und eine Verknüpfung mit den ebenfalls neu aufgesetzten Maßnahmen zur Integration ab. Die Gestaltungsmöglichkeiten für Änderungen im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sind allerdings in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Zum einen darf der Bund im Rahmen eines Grundsatzgesetzes nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nur Grundsätze regeln und Einzelregelungen – die ihrem Inhalt nach unmittelbar anwendbar sind, wenn sie in einem Ausführungsgesetz übernommen werden – nur dann vorsehen, wenn sie Fragen betreffen, die einer für das ganze Bundesgebiet wirksamen einheitlichen Regelung bedürfen. Das ist allerdings bei einigen der vorgeschlagenen Änderungen der Fall, namentlich bei der Ausgestaltung der regelmäßigen Geldleistungen und deren in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben modularer Gliederung sowie bei den elementaren Voraussetzungen für die jeweilige Bezugsberechtigung. Im Hinblick auf erstere sollen künftig bei Erwachsenen grundsätzlich Fix- und keine Höchstbeträge grundsatzgesetzlich vorgegeben werden sowie eine Neuregelung im Bereich der Kinderrichtsätze getroffen werden („Korridorlösung“), die um eine Möglichkeit für die Landesgesetzgebung, für Kinder in Ergänzung dazu noch zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen zu gewähren, erweitert wird. Auch im Hinblick auf die Leistungsvoraussetzungen der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Kräfte bzw. der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen von dritter Seite erscheinen ebenfalls stärkere Determinierungen erforderlich.

Zum anderen ist für die Verknüpfung mit den Integrationsvorhaben, die vor allem im Rahmen umfassender Änderungen des Integrationsgesetzes (IntG) umgesetzt werden, zu beachten, dass wichtige Fragen durch unionsrechtliche Regelungen determiniert sind, die im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) getroffen wurden. Dies gilt insbesondere für die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 2024/1347 („Status-VO“). Mit den vorgeschlagenen Änderungen ist insbesondere deren Art. 31 und 35 Rechnung zu tragen.

Für diese Änderungen sollen ebenfalls grundsatzgesetzliche Vorgaben getroffen werden, die dann auf Landesebene zu konkretisieren und zu vollziehen sind. Weiters wird ein zentrales Vorhaben des Regierungsprogramms, die Einführung einer sich von der sonstigen Sozialhilfe unterscheidenden „Integrationsbeihilfe“ für arbeitsfähige Personen umgesetzt.

Im Zusammenhang mit den Änderungen im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, wie insbesondere der Einführung einer „Integrationsbeihilfe“ ergibt sich die Notwendigkeit der statistischen Erhebung bzw. Evaluierung von Daten zur Gruppe der Empfängerinnen bzw. Empfänger der „Integrationsbeihilfe“, um die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen auswerten zu können. Der Entwurf sieht deshalb in seinem Artikel II eine entsprechende Änderung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes vor.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der Regelungen in Artikel I dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Z 1 (Armenwesen). Da der Bund im Bereich Armenwesen nur die Kompetenz zur Erlassung von Grundsätzen hat, wurde den Ländern für die Erlassung von Ausführungsgesetzen eine angemessene Frist von neun Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes eingeräumt. Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der Regelungen in Artikel II ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der gegenständliche Entwurf unterliegt keinen Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 SH-GG: Ziele)

Die Zielvorgaben in § 1 bringen wie bisher die Subsidiarität des Systems der Sozialhilfe zum Ausdruck, heben jedoch in der Z 1 nunmehr wieder stärker die Funktion und den Zweck von Leistungen der Sozialhilfe hervor („Bekämpfung und Vermeidung von Armut uns sozialer Ausgrenzung“). Weiters stellen sie die Verbindung mit anderen Materien her, deren Ziele bei der Regelung der Sozialhilfe jedenfalls berücksichtigt werden sollen. Im Rahmen dieser Vorgaben steht es den Ländern weiterhin frei, zusätzliche Ziele zu formulieren, die sachlich sind und im öffentlichen Interesse liegen.

Die „optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich [zu] fördern“ ist allerdings ein Ziel, das viel zu komplex ist, um von Regelungen auf Grundlage des vorrangig auf soziale Bedürftigkeit abstellenden Kompetenztatbestandes „Armenwesen“ einen nennenswerten Beitrag erwarten zu können. Daher soll diese Passage in Z 4 entfallen, während die – individuelle – (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben weiter zu betonen ist und in der Folge auch noch verstärkt werden soll. Es war auch nur dieses Element der vorliegenden Bestimmung, das der VfGH ausdrücklich als vom „Armenwesen“ umfasst angesehen hat (VfSlg. 20.359/2019 Rz 69).

Zu Z 2 und 3 (§ 2 SH-GG: Bedarfsbereiche)

§ 2 definiert den sachlichen Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. An den Bedarfsbereichen, für die grundsatzgesetzliche Vorgaben für die Länder formuliert werden, soll sich grundsätzlich nichts ändern. In zwei Bereichen besteht jedoch auf Grund der Erfahrungen in der Praxis Anpassungsbedarf.

Das betrifft zum einen Abs. 4, der in demonstrativer Weise klarstellt, welche Leistungen nicht dem Rahmen dieses Bundesgesetzes unterfallen sollen. Dazu zählen insbesondere Leistungen zum Schutz bei Schwangerschaft, Krankheit und Entbindung, die regelmäßig in der gesetzlichen Krankenversicherung beansprucht werden können. Dort sind auf Grund der Einbeziehung in § 1 Z 20 der auf Grundlage des § 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erlassenen Verordnung (BGBl 420/1969 zuletzt idF BGBl II 319/2025) auch Bezugsberechtigte in der Sozialhilfe erfasst. Allerdings deckt die Krankenversicherung nicht alle Leistungen zur Gänze ab und kennt insbesondere Selbstbehalte und Kostenbeteiligungen, die von den Versicherten selbst zu tragen sind und die in weiterer Folge die Bedarfsdeckung in anderen Bereichen der Sozialhilfe beeinträchtigen. Daher soll klargestellt werden, dass in der Krankenversicherung nicht zur Gänze abgedeckte Bedarfe sehr wohl in den Anwendungsbereich der Sozialhilfe fallen und dort nach den üblichen Voraussetzungen (insbesondere bei Bestehen eines objektiven Bedarfs, der nicht anderweitig gedeckt werden kann) zu entsprechenden Leistungen führen müssen (vgl. insb. VwGH 24.3.2022, Ro 2020/10/0030; aber etwa auch § 8 Abs. 3 Z 2 Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz – Bgld. SUG).

Zum anderen soll in Abs. 5 das bisherige Verbot einer Kumulierung von landesgesetzlichen Leistungen zur Minderung des Wohnaufwandes mit solchen der Sozialhilfe durch die Möglichkeit für die Länder ersetzt werden, eine solche Kumulierung auszuschließen. Das soll allerdings nur mehr dann zulässig sein, wenn der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche, regelmäßig wiederkehrende Aufwand (Abs. 3) tatsächlich gedeckt ist. Darüber hinaus soll die bisherige Ausnahme vom Kumulierungsverbot im Hinblick auf landesgesetzliche Heizkostenzuschüsse beibehalten werden.

Zu Z 4 bis 7 (§ 3 SH-GG: Allgemeine Grundsätze)

Die allgemeinen Vorgaben in § 3 sollen im Wesentlichen unverändert bleiben, allerdings sind einige Klarstellungen erforderlich. Dies betrifft zunächst den in Abs. 4 normierten Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig zu machen sind. Dieser Grundsatz wird nun durch die in §§ 5 bis 5c vorgeschlagene Differenzierung der Leistungen – je nachdem ob die bezugsberechtigte Person schon im Erwerbsleben integriert war oder nicht – deutlich verstärkt. Darüber hinaus soll bereits in den Grundsätzen klargestellt werden, dass der Einsatz der Arbeitskraft auch die Bereitschaft und die – in der Folge auch tatsächlich unter Beweis gestellte – aktive Teilnahme an Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Vermittelbarkeit umfasst (vgl. etwa § 9 Abs. 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG).

Diese Verpflichtungen werden nun im neu eingefügten § 6a konkretisiert, in dessen Abs. 2 sich auch die im bisherigen letzten Teilsatz von § 3 Abs. 4 angesprochenen Ausnahmen finden, die nach der Aufhebung durch den VfGH in VfSlg. 20.359/2019 nicht mehr ersetzt wurden. Diesbezügliche Vorgaben im Grundsatzgesetz sind jedoch unerlässlich, um dessen Zielen – hier vor allem der Integration in das Erwerbsleben – Rechnung tragen zu können und zu große Unterschiede zwischen den Landesausführungsregelungen in dieser so zentralen Leistungsvoraussetzung zu vermeiden.

Abs. 4 soll schließlich – auch in Umsetzung der in § 1 Z 3 formulierten Ziele – um eine ausdrückliche Verknüpfung zum IntG erweitert werden. Diese soll sich dann ebenfalls in den neuen §§ 5a bis 5c sowie in den Vorgaben für Sanktionen in § 9 niederschlagen.

Mit den in den Abs. 6 und 7 vorgeschlagenen Klarstellungen soll vor allem der Judikatur Rechnung getragen werden. Der VfGH verlangt zum einen in ständiger Rechtsprechung, dass ein zur Existenzsicherung eingerichtetes System seinem Zweck gerecht werden und in sich sachlich sein muss (vgl neben VfSlg. 20.359/2019 grundlegend VfSlg. 19.698/2012). Das wäre nicht mehr der Fall, wenn bei hilfebedürftigen Personen, die – insbesondere aus psychischen oder gesundheitlichen Gründen – nicht in der Lage sind, einen die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ermöglichenden Antrag zu stellen, Leistungsansprüche erst ab der Antragstellung in Betracht kommen. Daher soll in Abs. 6 der erste Satz dahingehend ergänzt werden, dass der anzuerkennende Bedarfszeitraum bereits dann beginnt, wenn die zuständige Behörde von einer Notlage Kenntnis erlangt. Wie die dann erforderliche „Soforthilfe“ gewährleistet wird, bleibt der Landesgesetzgebung überlassen, die dafür etwa auch auf Regelungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des SH-GG zurückgreifen könnte.

Im zweiten Satz in Abs. 6 soll nun klargestellt werden, dass die dortige Ausnahme, die für dauerhaft Erwerbsunfähige auch längere als zwölfmonatige Leistungszuerkennungen ermöglicht, nur beispielhaft zu verstehen ist. Die Länder können auch andere Ausnahmen vorsehen (vgl. VfGH VfSlg. 20.359/2019 Rz 41), was zur Vermeidung unsachlicher Differenzierungen uU sogar geboten ist.

Abs. 7 enthält bisher lediglich eine Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Ländern. Diese kann aber zu negativen Kompetenzkonflikten führen, wenn Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt auseinanderfallen. Daraus bei bloß vorübergehenden Abwesenheiten resultierende Unsachlichkeiten, die in der Praxis bisher zu Problemen geführt haben, sollen durch den neu angefügten zweiten Satz vermieden werden (vgl. auch VfGH VfSlg. 20.035/2015). Welche Gründe im Einzelnen Abwesenheiten rechtfertigen und wie lange diese noch als „vorübergehend“ anzusehen sind, obliegt der Konkretisierung durch die Landesgesetzgebung (vgl. etwa § 14 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz – SUG).

Abs. 8 enthält eine neue Regelung, die das Fehlen eines Ausgleichsinstruments zwischen den Ländern, wie es früher die Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über den Kostenersatz in der Sozialhilfe war, teilweise kompensieren soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass für Staatsangehörige, die aus dem Ausland zurückkehren und sich in einer Notlage im Sinne des Abs. 2 befinden, sofort – und nicht etwa erst nach einer verfassungsrechtlich unzulässigen Wartezeit (vgl. nur VfGH VfSlg. 20.244/2018 bzw. 20.297/2018) – eine Zuständigkeit für den entsprechenden Leistungsanspruch begründet werden kann. Unverhältnismäßige Belastungen für die dann jeweils zuständigen Länder sind nicht zu erwarten, da hier regelmäßig nur sehr wenige Personen in Betracht kommen (so waren es in den Jahren 2017 bis 2025 nur 13 rückgeführte Personen).

Zu Z 8 (§ 4 SH-GG: Bezugsberechtigung)

§ 4 regelt den persönlichen Geltungsbereich der Regelungen nach diesem Bundesgesetz. Die bisherige Überschrift („Ausschluss von der Bezugsberechtigung“) erweist sich daher als irreführend und soll auf den eigentlichen Inhalt der Bestimmung reduziert werden. An den Ausschlusstatbeständen im bisherigen Abs. 2 (nun Abs. 3) soll sich dennoch nichts ändern. Für eine zusätzliche Ermächtigung der Landesgesetzgebung besteht angesichts der ohnedies sehr dicht geregelten persönlichen Voraussetzungen für eine Bezugsberechtigung allerdings kein Bedarf, wie auch der Umstand belegt, dass davon bisher kein Gebrauch gemacht wurde. Der bisherige Abs. 3 soll daher entfallen. Bei der Einfügung des ausdrücklichen Gleichstellungstatbestandes für Opfer von Menschenhandel in Abs. 1 handelt es sich nur um eine Klarstellung, weil bereits der VfGH (in VfSlg. 20.359/2019 Rz 43) diese Regelung als Beispiel für eine völkerrechtliche Verpflichtung genannt hat, die eine Bezugsberechtigung für Drittstaatsangehörige unabhängig von der Aufenthaltsdauer verlangt.

Gemäß Art. 31 Abs. 2 der Status-VO können die Sozialhilfeleistungen für subsidiär Schutzberechtigte – wie bisher – auf Kernleistungen beschränkt werden. Diese bestehen somit in der Höhe der Grundversorgungsleistungen. Die unmittelbar anwendbaren Vorgaben der Status-VO bleiben davon unberührt.

Zu Z 9 (§ 5 SH-GG: Monatliche Leistungen der Sozialhilfe)

Die wesentlichsten Änderungen auf Grund der vorgeschlagenen Novelle betreffen die unmittelbaren Vorgaben für das Leistungsrecht in der Sozialhilfe. Bereits der bisherige § 5 hat Differenzierungen nach der Haushalts- bzw. Familiensituation der jeweils Bezugsberechtigten verlangt. Diese Differenzierungen werden im Grunde beibehalten, bedürfen allerdings – neben strukturellen Modifikationen und der Wiedereinführung von grundsatzgesetzlichen Vorgaben für die Geldleistungen für Kinder – einiger Ergänzungen im Hinblick auf das Kernstück der im Regierungsprogramm als „Sozialhilfe-NEU“ vorgesehenen Änderungen. Diese betreffen die zusätzliche Differenzierung, je nachdem, ob die jeweils bezugsberechtigte Person schon in der Gesellschaft und im Erwerbsleben integriert war oder nicht, und finden sich in den §§ 5a bis 5c. Daraus resultiert eine Beschränkung der leistungsrechtlichen Vorgaben in § 5 auf Personen, die nicht diesen neuen Sonderregelungen unterliegen. Daher sollen diese Leistungen nun als „allgemeine Sozialhilfe“ bezeichnet und im neu in Abs. 1 angefügten letzten Satz von der „Grundleistung – Integration“ und den in zwei Formen vorgesehenen „Integrationszuschlägen“ abgegrenzt werden.

Die grundlegende strukturelle Änderung der Vorgaben für die pauschalen monatlichen Geldleistungen betrifft die weitgehende Umstellung von Höchstsätzen auf Fixbeträge bei Erwachsenen.

Im Rahmen der intensiven Verhandlungen zur Neugestaltung der Leistungen für minderjährige Personen wurde besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass die Ausgestaltung der Kinderrichtsätze sachgemäß, ausgewogen und verfassungskonform ist. Ziel ist es, bundesweite Vorgaben für das diesbezügliche Leistungsniveau zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Kindeswohl gemäß Art. 1 des BVG-Kinderrechte, Rechnung tragen.

Diese Vorgaben einschließlich der einschlägigen Judikatur des VfGH wurden bei der Ausgestaltung der neuen Kinderrichtsätze besonders berücksichtigt. Aus der VfGH-Rechtsprechung ergibt sich, dass eine degressive Staffelung der Kinderrichtsätze verfassungskonform ist, sofern dadurch für jedes Kind eine Mindestabsicherung gewährleistet bleibt, die den individuellen Bedarf jedes Kindes gewährleistet (VfSlg. 20.359/2019; VfSlg. 20.300/2018).

Dies ist durch die neue „Korridorlösung“ gegeben, die bei einem Kind einen Fixbetrag von 25 % vorsieht, ab dem zweiten Kind degressive Mindeststandards mit Obergrenzen sowie ab dem fünften Kind einen nicht unterschreitbaren Wert von 12% des Ausgangswertes festlegt. Damit wird der zusätzliche Bedarf jedes weiteren Kindes berücksichtigt und zugleich eine sachgerechte Abstufung der Leistungen ermöglicht (Näheres s. unten). Darin ist ein wesentlicher Schritt für eine weitestmögliche Vereinheitlichung des Leistungsniveaus zu sehen, wie sie seit langem gefordert wird und im Regierungsprogramm auch vorgesehen ist; nicht zuletzt, um den Zweck eines der Existenzsicherung dienenden Systems, wie vom VfGH in ständiger Judikatur gefordert, zu gewährleisten.

Mit der Umstellung auf Fixbeträge sind zwei „technische“ Konsequenzen verbunden, die sich im letzten Satz des Abs. 2 finden: Zum einen soll durch die ausdrückliche Bindung an den jeweils maßgebenden Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende eine alljährliche Valorisierung gewährleistet werden. Diese ist zwar bisher de facto erfolgt, durch die fehlenden Untergrenzen wäre aber auch eine – uU sogar wiederholte – Nichtanpassung möglich gewesen. Zum anderen soll im letzten Teilsatz des Abs. 2 klargestellt werden, dass eine Unterschreitung der nunmehrigen Fixbeträge nur bei entsprechender (Möglichkeit der) Bedarfsdeckung oder im Fall von Sanktionen insbesondere bei mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft in Betracht kommen kann. Auch an Fälle der Kompensation von Übergenüssen wäre zu denken.

Die materiellen Vorgaben für diese Fixbeträge entsprechenden den bisherigen Regelungen, finden sich aber nun in einem eigenen Absatz, was eine Verschiebung der anderen Absätze zur Folge hat, in denen nur punktuelle Änderungen vorgenommen werden sollen. Die Änderungen in Abs. 3 selbst betreffen zunächst nur Klarstellungen, zum einen dafür, wann für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen der Betrag von 70% bzw. jener von 45% zur Anwendung kommen soll (Z 2). Zum anderen soll in Z 4 sichergestellt werden, dass der Alleinerziehenden-Status einer Person nicht verloren gehen kann, wenn eines ihrer Kinder volljährig wird, aber weiter dem Haushalt angehört, zumal auch volljährige Kinder keine Unterhaltspflichten gegenüber ihren minderjährigen Geschwistern haben.

Ebenfalls der Vereinheitlichung, aber vor allem auch der Sicherstellung der Berücksichtigung eines objektivierbar höheren Bedarfes dienen drei weitere in § 5 vorgeschlagene Änderungen: In Abs. 2 Satz 3 soll aus der bloßen Möglichkeit, therapeutische Wohngemeinschaften und vergleichbare Einrichtungen von der sonst gebotenen Anwendung der Regelungen für Haushaltsgemeinschaften auszunehmen, eine verpflichtende Vorgabe werden, wobei sich an den strengen Voraussetzungen für entsprechende Sonderregelungen nichts ändern soll. Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der in den betreffenden Einrichtungen lebenden Personen ist hier aber eine bundeseinheitliche Vorgangsweise geboten.

Gleiches gilt letztlich auch für die Anerkennung des höheren Bedarfs bei Alleinerziehenden, so dass für die Gewährung eines entsprechenden Zuschlages, gestaffelt nach der Zahl der Kinder in (nunmehr) Abs. 3 Z 4 künftig auch verbindliche Vorgaben bestehen soll. Eine solche findet sich auch im letzten Satz des nunmehrigen Abs. 5, so dass Geldleistungen für Personen, die Anspruch auf einen Zuschlag wegen Behinderung haben bzw. von denen der Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft nach dem neu eingefügten § 6a Abs. 2 nicht verlangt werden darf, von der anteiligen Kürzung bei Überschreitung der für die Haushaltsgemeinschaft vorgesehenen Deckelung auszunehmen sind.

Völlig neu sind schließlich die Vorgaben, für die Leistungen, die minderjährigen Bezugsberechtigten zukommen sollen, wenn sie mit anderen Personen, insbesondere ihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft leben. Nachdem die ursprüngliche Regelung in § 5 Abs. 2 Z 3 wegen unsachlicher Ausgestaltung der degressiven Staffelung durch den VfGH aufgehoben wurde (VfSlg. 20.359/2019), waren die Länder in der Ausgestaltung der für Kinder vorgesehenen Geldleistungen frei. Das hat zu großen Unterschieden geführt, die in der politischen und öffentlichen Diskussion oft auf wenig Verständnis gestoßen sind. In Umsetzung der Vorhaben im Regierungsprogramm, einerseits eine größtmögliche Vereinheitlichung zu erzielen und andererseits die Lage armutsgefährdeter Kinder nachhaltig zu verbessern, sollen daher im SH-GG zwei grundlegende Neuregelungen im Bereich der Leistungen für Kinder vorgenommen werden.

Zum einen sollen bundesweit einheitliche Mindestsätze für die Geldleistungen vorgesehen werden, deren Höhe und Staffelung sich an den derzeitigen Regelungen in Niederösterreich bzw. Oberösterreich orientieren und die ab zwei Kindern im Haushalt nach oben hin begrenzt sind. Damit wird den Ländern in Abs. 3 Z 3 lit. a, sublit. bb bis dd die Möglichkeit einer Überschreitung der Mindestsätze eingeräumt. Bei einem Kind soll ein Fixbetrag von 25% des Ausgangswerts zur Anwendung gelangen (Z 3 lit. a, sublit. aa und Z 3 lit. b, sublit. aa). Mit dem Hinzutreten eines jeden weiteren Kindes sollen die Richtsätze hingegen degressiv gestaltet und nach oben hin begrenzt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass für jedes Kind – ungeachtet der jeweiligen Haushaltsgröße und der mit zunehmender Haushaltsgröße eintretender Synergieeffekte – die individuelle Bedarfslage mit einer richtsatzmäßigen, nicht unterschreitbaren Geldleistung pro Kind berücksichtigt wird (VfSlg. 20.300/2018). Bei fünf Kindern oder mehr Kindern sollen demnach noch 12% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes gebühren, sodass trotz degressiver Gestaltung der Richtsätze für jedes weitere Kind jeweils noch eine zusätzliche Leistung zu gewähren ist.

Auf die jeweilige Haushaltsgemeinschaft bezogen bedeutet diese Regelung in der praktischen Umsetzung, dass bei einem Kind jedenfalls 25% des Ausgangswerts als Richtsatz gebühren, bei zwei Kindern mindestens 40% und maximal 50%, bei drei Kindern mindestens 45% und maximal 75%, bei vier Kindern mindestens 50% und maximal 100%, bei 5 Kindern mindestens 60% und maximal 112%, bei sechs Kindern mindestens 72% und maximal 124% und bei sieben Kindern mindestens 84% und maximal 136% des Ausgangswerts. Mit steigender Kinderzahl reduziert sich grundsätzlich der auf das einzelne Kind entfallende Wert, während der Gesamtbetrag für die Haushaltsgemeinschaft aufgrund der zusätzlichen Bedarfe weiter ansteigt.

Diese Systematik bewirkt, dass der pro Kind anzusetzende Wert mit zunehmender Kinderzahl sinkt, ohne dass der Gesamtbetrag für die Haushaltsgemeinschaft abnimmt. Ein zusätzliches Kind in der Haushaltsgemeinschaft führt stets zu einem höheren Betrag. Durch diese Neuregelung ist sichergestellt, dass Aufwände für jedes weitere Kind auch entsprechende Berücksichtigung finden. Damit sollen unsachliche Ergebnisse, aber auch das Entstehen unverhältnismäßig hoher Gesamtleistungshöhen für Mehrkindfamilien vermieden werden.

Weiters soll der Landesgesetzgebung gemäß Abs. 7 die Möglichkeit eingeräumt werden, für minderjährige Bezugsberechtigte zusätzliche Leistungen in Form von Sachleistungen vorzusehen, mit denen sonst unter Umständen unzureichend erfasste Bedarfe besser abgedeckt werden können. Dadurch dürfen die richtsatzmäßigen Geldleistungen nicht geschmälert werden.

Die übrigen Änderungen in § 5 Abs. 3 bis 6 betreffen nur Anpassungen auf Grund der Teilung des bisherigen Abs. 2 in zwei getrennte Absätze. In Abs. 6 soll schließlich lediglich eine Klarstellung dafür vorgenommen werden, was unter „Bemessungsgrundlage“ zu verstehen ist.

Zu Z 10 (§§ 5a, 5b und 5c SH-GG: Grundleistung – Integration und Integrationszuschläge)

Bei den §§ 5a bis 5c handelt es sich um völlig neue Regelungen, mit denen die im Regierungsprogramm vorgesehene gesonderte Leistung für arbeitsfähige, aber noch nicht integrierte Personen (dort als „Integrationsbeihilfe“ bezeichnet) umgesetzt werden soll.

§§ 5a bis 5c weisen in ihrer Ausgestaltung, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der Zugangsvoraussetzungen und der differenzierten Grundleistungs- bzw. Zuschlagsbeträge einen erhöhten Detaillierungsgrad auf. Dieser ist dem Umstand geschuldet, dass gerade in diesem Bereich bundesweit einheitliche Vorgaben unabdingbar sind, um eine kohärente Ausgestaltung der Integrationsbeihilfe sicherzustellen und damit erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern hinsichtlich des Leistungszugangs und Leistungsumfangs zu vermeiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH steht es dem Grundsatzgesetzgeber frei, auch detaillierte Regelungen zu treffen, sofern diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, die einer bundesweit einheitlichen Regelung bedürfen (vgl. VfSlg. 17.232/2004; 20.359/2019). Dies gilt insbesondere auch für Vorgaben zur Bezugsberechtigung und zum Umfang von Sozialhilfeleistungen (VfSlg. 20.359/2019), wie sie im Bereich der §§ 5 bis 5c zweifelsohne zu treffen sind.

Im Hinblick auf die §§ 5a bis 5c sind zunächst die unmittelbar anwendbaren und Anwendungsvorrang genießenden unionsrechtlichen Vorgaben insbesondere in Art. 31 der Status-VO zu beachten. Nach deren Abs. 1 sind Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, hinsichtlich der Sozialhilfe wie Staatsangehörige zu behandeln. Das gilt grundsätzlich sowohl für Asylberechtigte als auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenngleich Abs. 2 dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, die Gleichbehandlung für subsidiär Schutzberechtigte auf „Kernleistungen“ zu beschränken. Dies ist bereits durch die Regelung in § 4 Abs. 2 erfolgt.

Eine weitere Einschränkung erlaubt Art. 31 Abs. 1 Satz 2 der Status-VO, indem der „Zugang zu bestimmten im nationalen Recht vorgesehenen Formen von Sozialhilfeleistungen … davon abhängig gemacht werden [kann], dass die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt, wenn die Teilnahme an solchen Maßnahmen obligatorisch ist, vorausgesetzt, sie sind zugänglich und unentgeltlich“. Von dieser Ausnahme kann somit nur Gebrauch gemacht werden, wenn unterschiedliche Formen von Sozialhilfeleistungen vorgesehen sind, wofür es im Übrigen nicht auf die nationale Bezeichnung oder systematische Zuordnung ankommt, sondern auf die unionsrechtliche Qualifikation als „Leistungen, mit denen die Deckung der Grundbedürfnisse derjenigen sichergestellt werden soll, die nicht über ausreichende Mittel verfügen“ (so die Legaldefinition in Art. 3 Z 17 Status-VO). Diese Vorgabe erlaubt eine Differenzierung, setzt aber eine modulartige Gliederung in mehrere Leistungsformen voraus, welche durch die Trennung zwischen Leistungen nach § 5 (allgemeine Sozialhilfe) einerseits und solchen nach §§ 5a (Grundleistung – Integration) bzw. § 5b (Zuschläge) andererseits umgesetzt werden soll.

Differenziert werden soll dabei vor allem danach, ob die betreffende Person grundsätzlich arbeitsfähig und bereits dauerhaft ins Erwerbsleben integriert ist oder ob das nicht der Fall ist. Der dadurch bewirkte verstärkte Arbeitsanreiz stellt auch nach ständiger Judikatur des VfGH (vgl. VfSlg. 20.359/2019) ein sachliches Differenzierungsmerkmal dar. Ebenso als grundsätzlich sachlich ist anzusehen, wenn die Bemühungspflicht im Hinblick auf den Einsatz der Arbeitskraft bei Schutzberechtigten um Anforderungen ergänzt wird, wie sie durch Art. 31 Abs. 1 Satz 2 der Status-VO ermöglicht werden. Demnach kann der Zugang zu bestimmten, im nationalen Recht vorgesehenen Formen von Sozialhilfeleistungen (...) „davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt.“

Die Berücksichtigung dieser unions- bzw. verfassungsrechtlichen Vorgaben machen eine stärkere Determinierung der Landes-Ausführungsgesetzgebung erforderlich. Nur so kann gewährleistet werden, dass den Anforderungen der Status-VO bundesweit gleichermaßen entsprochen wird und die Abstimmung mit den auf Bundesebene zu regelnden und zu vollziehenden Materien, insbesondere im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), im Integrationsgesetz (IntG) oder im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) bzw. Arbeitsmarktrecht (insbesondere im AMSG), einheitlich erfolgt. Durch dichtere grundsatzgesetzliche Vorgaben sollen zudem durch unterschiedliche Leistungshöhen induzierte Wechsel des Wohnsitzes bezugsberechtigter Personen möglichst vermieden werden.

§ 5a SH-GG: Grundleistung – Integration

Daher verpflichtet § 5a die Landesgesetzgeber, Grundleistungen ebenfalls in Form von Fixbeträgen, jedoch in geringerer Höhe für Personen vorzusehen, welche die „3 A‘s“ erfüllen. Dieser Personenkreis ergibt sich aus § 5a Abs. 1 in Zusammenschau mit den Ausnahmen für Personen, von denen der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf (vgl. Abs. 2 der ebenfalls neuen Vorgabe in § 6a). Das sind solche Personen, die (1) grundsätzlich arbeitsfähig sind, (2) dem Arbeitsmarkt auch – wegen Fehlens spezifischer Hindernisse – tatsächlich zur Verfügung stehen, von denen also auch sonst der Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft verlangt werden darf, die aber (3) noch nicht dauerhaft im Erwerbsleben bzw. in die Gesellschaft integriert sind. Zu letztgenannter Voraussetzung wird in Abs. 1, zweiter Satz klargestellt, dass sowohl Personen, die aktuell eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, als auch Personen, die bereits ein Mindestmaß an Erwerbstätigkeitszeiten nachweisen können (mindestens 13 Wochen bei Antragstellung vor Vollendung des 25. Lebensjahres bzw. mindestens 26 Wochen bei Antragstellung ab Vollendung des 25. Lebensjahres) keine Zielgruppe der Regelungen nach §§ 5a bis 5c sind. Sie fallen somit in die allgemeine Sozialhilfe des § 5 Abs. 3. In beiden Fällen ist jedenfalls auf eine Vollversicherung in der Sozialversicherung abzustellen, was Zeiten einer bloß geringfügigen Beschäftigung ebenso ausschließt wie Zeiten einer freiwilligen Versicherung. Eine bereits ausreichende Erwerbsintegration ist insofern bei Personen anzunehmen, die laufend erwerbstätig sind (einschließlich „Working poor“) oder in der Vergangenheit bereits erwerbstätig waren. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes kommt es auch nicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Status der betreffenden Person an, solange die sonst maßgebenden Voraussetzungen, insbesondere auch der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegen. Insoweit unterfallen auch subsidiär Schutzberechtigte bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht den Regelungen der §§ 5a bis 5c. Sie unterliegen weiterhin dem Niveau des Grundversorgungsregime. Im Hinblick auf die erforderlichen Erwerbszeiten ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass Erwerbstätigkeitszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der Schweiz erworben wurden, als gleichgestellt anzusehen sind. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1, zweiter Satz, kann durch den umfassend möglichen Zugriff auf die Daten der Sozialversicherung gewährleistet werden (siehe hierzu auch die Erläuterungen zu § 8).

Die „Grundleistung – Integration“ gemäß Abs. 2 und 3 soll für alleinstehende oder alleinerziehende Personen, die den Verpflichtungen des Integrationsprogramms unterliegen (§§ 12 bis 14 IntG), mit jeweils 70% der nun nach § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 vorzusehenden Leistungen der „allgemeinen Sozialhilfe“ festgesetzt werden, dies entspricht derzeit für eine alleinstehende Person einem Betrag von ca. EUR 861. Für in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen, die den Verpflichtungen des Integrationsprogramms unterliegen, verringert sich der Betrag auf 49 % bzw. ab der dritten leistungsberechtigten Person auf 31,5 %.

Für Personen, die die Verpflichtungen des Integrationsprogramms nicht zu erfüllen haben, ist die Grundleistung – abweichend von Abs. 2 – für alleinstehende oder alleinerziehende Personen mit 82,6%, für in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen mit 57,82 % und ab der dritten leistungsberechtigten Person mit 37,17 % der Leistung gemäß § 5 Abs. 2 festzusetzen. Dazu ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass auch für die Bemessung der niedrigen Beträge im Rahmen der Integrationsbeihilfe, sowohl für den Grundbetrag als auch für die Integrationszuschläge der Ausgangswert von 100% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes gilt („unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2“).

Keine niedrigeren Leistungen sollen dagegen in Betracht kommen, soweit es sich um Kinder, Zuschläge für Alleinerziehende oder für Menschen mit Behinderung handelt; für diese Bezugsberechtigten sollen somit weiterhin die Regelungen in § 5 Abs. 3 Z 3 bis 5 maßgebend sein.

Im Hinblick auf Schutzberechtigte, sieht die unmittelbar anwendbare und verbindliche Regelung in Art. 31 Abs. 1 Status-VO zwar eine Gleichstellung mit Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vor, erlaubt aber in ihrem Satz 2 – wie schon festgehalten – eine Differenzierung im Hinblick auf „bestimmte … Formen von Sozialhilfeleistungen“, je nachdem ob die betreffende Person „effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt, wenn die Teilnahme an solchen Maßnahmen obligatorisch ist, vorausgesetzt, sie sind zugänglich und unentgeltlich“ oder ob das nicht der Fall ist. Mit dieser Maßgabe und unter Berücksichtigung der Vorgaben des nationalen Verfassungsrechts, insbesondere im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot, können hier also Voraussetzungen formuliert werden, die von österreichischen Staatsangehörigen nicht verlangt werden, weil sich diese in einer anderen Situation wie International Schutzberechtigte befinden (VfGH 1.12.2018, G 308/2018-8, Rn 23, wonach „die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine vorhandene Integration voraussetzt“). Nach der ständigen Judikatur des VfGH erscheint es daher sachlich begründet, für Schutzberechtigte besondere Regelungen, die der Förderung ihrer Integration und damit der Herstellung günstigerer Ausgangsvoraussetzungen für ihre Arbeitsmarktanbindung dienen, vorzusehen. Daher soll bereits bei der Grundleistung danach differenziert werden, ob Personen dem Integrationsprogramm unterliegen (§§ 12 bis 14 IntG).

Im Übrigen sollen auch für die Leistungen nach §§ 5a und 5b gewisse allgemeine Vorgaben wie nach § 5 gelten. Das betrifft zum einen die grundsätzlichen Regelungen zur Differenzierung bzw. Valorisierung der Leistungen nach § 5 Abs. 2. Zum anderen sollen auch die von der Stellung in der Haushaltsgemeinschaft abhängigen Abstufungen in § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie die Deckelungen für Haushaltsgemeinschaften nach § 5 Abs 5 (bisher Abs. 4) für die neuen Leistungen grundsätzlich maßgebend sein. Bei den Deckelungen soll allerdings differenziert werden, ob die dem Haushalt zugehörigen volljährigen Personen lediglich Grundleistungen beziehen oder ob zumindest einer dieser Personen wenigstens eine Form des Integrationszuschlags nach § 5b gebührt. Im ersteren Fall soll die Obergrenze nach der Vorgabe in § 5a Abs. 2 bei einem ebenfalls mit 70% des Betrages nach § 5 Abs. 5 festgelegten Wert liegen, die Haushaltsdeckelung würde sich dann auf 122,5% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende belaufen. Lebt zumindest eine Person in der Haushaltsgemeinschaft, die Leistungen gemäß § 5a Abs. 3 bezieht, soll die Obergrenze abweichend davon bei einem mit 82,6% des Betrags nach § 5 Abs. 5 festgelegten Wert liegen, sodass sich der Haushaltsdeckelung auf 144,55% belaufen würde. Im zweiteren Fall wäre die Obergrenze nach § 5c Abs. 4 auf 148,75% dieses Referenzwertes festzusetzen, wenn zumindest eine volljährige Person im Haushalt einen Integrationszuschlag im Sinne des § 5b Abs. 2 oder 3 bezieht, bzw. auf 170,8%, wenn zumindest eine volljährige Person im Haushalt einen Integrationszuschlag im Sinne des § 5b Abs. 4 bezieht. Werden von zumindest einer haushaltszugehörigen volljährigen Person mehrere solche Zuschläge bezogen, hat die Landesgesetzgebung dieselbe Obergrenze vorzusehen wie nach § 5 Abs. 5, also 175% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende. Schließlich sollen allfällige Regelungen zur Wohnkostenpauschale, die in Ausführung des § 5 Abs. 6 (bisher Abs. 5) erlassen wurden, auch bei Bezug von Grundleistungen zur Anwendung kommen (§ 5a Abs. 4). Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, dass jene höheren Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, die im betreffenden Bundesland als notwendig erachtet werden, Personen, die nur Grundleistungen beziehen, vorenthalten werden, obwohl auch diese regelmäßig keinen Einfluss auf den zur Deckung des für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwands (§ 2 Abs. 3) haben.

Wer seine Bereitschaft zur Integration unter Beweis gestellt hat, soll eine zusätzliche Leistung in Form der Integrationszuschläge nach Maßgabe des § 5b beanspruchen können. Ein solcher Zuschlag ist zum einen für den Bereich „gesellschaftliche Integration“, zum anderen für den Bereich „Integration in das Erwerbsleben“ vorzusehen.

§ 5b SH-GG: Integrationszuschläge

§ 5b Abs. 2 SH-GG: Zuschlag für gesellschaftliche Integration

Die gesellschaftliche Integration manifestiert sich zuallererst in der ausreichenden Beherrschung der deutschen Sprache und der Vertrautheit mit den grundlegenden Werten, insbesondere im Hinblick auf zentrale, gesellschaftliche sowie rechtliche Aspekte des friedlichen und demokratischen Zusammenlebens einschließlich der Gleichberechtigung und der Prävention von Antisemitismus (vgl. § 13 IntG).

Für Drittstaatsangehörige ist von einer ausreichenden gesellschaftlichen Integration auszugehen, soweit sie als grundsätzlich bezugsberechtigt anzusehen sind, wenn und weil sie sich bereits seit fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (§ 4 Abs. 1). Wenn es sich dabei um Schutzberechtigte handelt, sieht die unmittelbar anwendbare und verbindliche Regelung in Art. 31 Abs. 1 Status-VO zwar eine Gleichstellung vor, erlaubt aber in ihrem Satz 2 – wie schon festgehalten – eine Differenzierung im Hinblick auf „bestimmte (…) Formen von Sozialhilfeleistungen“, je nachdem ob die betreffende Person „effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt, wenn die Teilnahme an solchen Maßnahmen obligatorisch ist, vorausgesetzt, sie sind zugänglich und unentgeltlich“ oder ob das nicht der Fall ist. Die Differenzierung hinsichtlich des Leistungsbezugs im Rahmen der § 5b Abs. 2 lit. b geregelten Zuschlags ist daher von der nachhaltigen Bereitschaft zur Integration abhängig zu machen, die im Einzelfall an der „effektiven Teilnahme an Integrationsmaßnahmen“ im Sinne des Abs. 5 zu messen ist. Da die Erfüllung dieses Erfordernisses wohl nur rückblickend über einen bestimmten Zeitraum bewertet werden kann, wurde im Lichte der Judikatur des EuGH ein Beobachtungszeitraum von vier Monaten ab Antragstellung festgelegt. Ist die effektive Teilnahme an Integrationsmaßnahmen nach Ablauf dieses Zeitraums nachweislich gegeben, ist der Zuschlag gemäß Abs. 2 lit. b zu gewähren.

Schutzberechtigte, die hingegen nicht nur „effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnehmen“, sondern die in diesem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen bereits – insbesondere durch entsprechende Prüfungen – positiv abgeschlossen haben, insoweit also ihre gesellschaftliche Integration bereits unter Beweis gestellt haben, sind den Staatsangehörigen im Hinblick auf den Zuschlag nach § 5b Abs. 2 vorbehaltlos gleichzustellen (lit. a dieser Bestimmung).

Die hier erforderliche enge Abstimmung mit den Regelungen zu diesen Maßnahmen, die sich vor allem im IntG finden, unterstreicht besonders deutlich die Notwendigkeit genauerer Determinierungen bereits im Grundsatzgesetz. Inwieweit von einer „effektiven Teilnahme“ an Maßnahmen im Sinne des § 5b auszugehen ist, regelt § 5b Abs. 5. Unverschuldete oder nur kurzfristige Unterbrechungen der Teilnahme an Integrationsmaßnahmen sollen keinen Einfluss auf den Bezug eines Zuschlags für gesellschaftliche Integration haben (§ 5b Abs. 5). Schuldhafte Verletzungen der Verpflichtungen trotz geeigneter und zumutbarer kostenloser Angebote führen dagegen zu Sanktionen nach § 9 Abs. 3. Zudem ist hierbei zu berücksichtigen, dass die in Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Status-VO ermöglichte Differenzierung nicht zum Tragen kommen kann, wenn kein ausreichendes, unentgeltliches und zumutbares Angebot an Kursen etc. besteht. Daraus folgt, dass der Anspruch auf den Zuschlag für gesellschaftliche Integration auch gebühren muss, wenn keine geeigneten Maßnahmen zur Verfügung stehen oder die schutzberechtigte Person nach den Regelungen des IntG von den diesbezüglichen Inhalten des Integrationsprogramms ausgenommen oder befreit ist. Die Voraussetzungen für die Integrationszuschläge gemäß § 5 b Abs. 2 und Abs. 3 spielen zudem keine Rolle, wenn die betreffende Person bereits wegen fehlender Arbeitsfähigkeit (vgl. insb. § 6a Abs. 2 Z 7 bzw. 8) Anspruch auf allgemeine Sozialhilfe nach § 5 hat oder im Sinne des § 5a Abs. 1, zweiter Satz bereits als in das Erwerbsleben integriert anzusehen ist.

Für die Umsetzung dieser Vorgaben ist eine enge Kooperation der Sozialhilfe-Behörden mit den für die Organisation und Durchführung der jeweiligen Integrationsprogramme befassten Stellen, insbesondere dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) und dem Arbeitsmarktservice, erforderlich. Die näheren Voraussetzungen dafür, insbesondere auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht, müssen im IntG geregelt werden.

§ 5b Abs. 3 und Abs. 4 SH-GG: Zuschlag für Integration in das Erwerbsleben

Die zweite wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration ist die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung. Daher soll für arbeitsfähige Personen ein weiterer Zuschlag zu den Grundleistungen nach § 5a vorgesehen werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Steigerung ihrer Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt durch Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen unter Beweis gestellt haben. Dafür sollen nach § 5b Abs. 3 und Abs. 4 grundsätzlich zwei alternative Möglichkeiten in Betracht kommen.

Als erste Möglichkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zuschlag für Erwerbs-Integration soll nach § 5b Abs 3 lit a die effektive Teilnahme an vom AMS zugewiesenen Intensivmaßnahmen der beruflichen Eingliederung vorgesehen werden. Als Intensivmaßnahmen sind jedenfalls Maßnahmen anzusehen, die mindestens 4 Monate dauern und ein Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erreichen. Dazu können beispielsweise das Wiener Jugendcollege oder Maßnahmen mit ähnlicher zeitlicher Intensität, wie z. B. Facharbeiter:innen-Intensivausbildung, zählen. Dabei kann es sich auch um Maßnahmen handeln, die durch eine „gemischte“ Finanzierung getragen werden. Als zweite Alternative nach lit b dieser Bestimmung ist die effektive Teilnahme an den verpflichtenden Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms in der Säule „Erwerbstätigkeit“ nach § 14 IntG vorgesehen. Wie in der lit. a soll auch bei diesen Maßnahmen eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden maßgeblich sein. Während es bei der Variante nach lit. a auf die Staatsangehörigkeit oder den Status der betreffenden Person nicht ankommt, handelt es sich bei jener nach lit. b um die Nutzung der Differenzierungsmöglichkeiten bei Schutzberechtigten nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Status-VO.

Auch nach innerstaatlichem Recht liegt hier eine sachliche Differenzierung vor, zumal der VfGH keine bedingungslose Gleichbehandlung von Schutzberechtigten verlangt und die bestmögliche Integration ein legitimes Ziel darstellt, das – ebenso wie die dafür einzusetzenden Instrumente –insbesondere im IntG näher geregelt ist, auf welches daher im vorliegenden Gesetz mehrfach ausdrücklich Bezug genommen wird. Unsachliche Differenzierungen wie sie zur Aufhebung des in der Stammfassung vorgesehenen „Arbeitsqualifizierungsbonus“ durch VfSlg. 20.359/2019 geführt haben, werden dadurch vermieden, dass auch ohne vollständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5b Abs. 3 lit b eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5a Abs. 1, zweiter Satz den Zugang zu Leistungen der allgemeinen Sozialhilfe gemäß § 5 eröffnet.

Für die Beurteilung der effektiven Teilnahme an den Maßnahmen nach § 5b Abs. 3 lit a und b sollen die gleichen Vorgaben nach Abs. 5 gelten wie beim Zuschlag für gesellschaftliche Integration nach Abs. 2 lit. b. Im Unterschied zu dem Integrationszuschlag für gesellschaftliche Integration, der nach § 5b Abs. 2 frühestens vier Monate nach Antragstellung gebührt, beginnt der Anspruch nach § 5b Abs. 3 lit. b bereits nach erfolgter Unterzeichnung der Integrationsverpflichtung nach dem IntG. Eine nicht ausreichende Teilnahme kann hierbei ebenso nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 sanktioniert werden.

Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. a dieser Bestimmung und die Prüfung der effektiven Teilnahme kann auf Grund des schon bestehenden Datenaustausches mit dem Arbeitsmarktservice (auf Grundlage insb. des § 25 Abs. 7 AMSG) gewährleistet werden. Für die Voraussetzungen nach § 5b Abs. 2 lit. a sind die Vorkehrungen für die entsprechenden Schnittstellen insbesondere mit dem Österreichischen Integrationsfonds wie beim Zuschlag für die nach Abs. 2 lit. b bezugsberechtigten Personen vorrangig im IntG herzustellen.

§ 5b Abs. 6 SH-GG: Härtefallklausel

Abs. 6 sieht schließlich vor, dass die Landesgesetzgebung für Personen, denen es innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Antragstellung nicht gelingt, die Voraussetzungen für die volle Sozialhilfe (§ 5) zu erlangen, eine Härtefallregelung vorsehen muss. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung den Ländern lediglich eine Verpflichtung auferlegt, eine solche Härtefallregelung zu treffen. Welche Umstände, die dazu beigetragen haben, dass der Erfolg nicht innerhalb von drei Jahren eingetreten ist, die Länder dabei berücksichtigen und welchen Fällen Rechnung getragen wird, liegt dabei in ihrem Ermessen. Zu denken wäre etwa an eine Erkrankung, eine Schwangerschaft oder sonstige in der persönlichen oder familiären Sphäre liegende Gründe, die eine besonderen Berücksichtigung erfordern. Angesichts der vielschichtigen Problemlagen, die in solchen Fällen dem Erreichen des vollen Ausmaßes der Sozialhilfe entgegenstehen können, soll es im Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu einer Einzelfallbetrachtung kommen. In derartigen Fällen erschiene auch eine sozialarbeiterische Begleitung z. B. durch ein Casemanagement sinnvoll.

§ 5c SH-GG: Höhe des Integrationszuschlags

Durch die jeweiligen Formen des Integrationszuschlags soll es zu einer Erhöhung der jeweils nach § 5a gebührenden Grundleistungen kommen. Bei umfassender Integration kann dabei das Leistungsniveau der „allgemeinen Sozialhilfe“ nach § 5 erreicht werden. Durch die Differenzierung bei der Höhe der jeweiligen Zuschlagsformen soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung (Abs. 2) für die Einschätzung des jeweiligen Integrationsgrades höher zu bewerten sind als die Teilnahme an anderen Integrationsmaßnahmen gemäß Abs. 1.

Dementsprechend sollen für die effektive Teilnahme an Sprach- bzw. Wertekursen 12,6 % der nach § 5 Abs. 3 Z 1 vorzusehenden Leistungen der „allgemeinen Sozialhilfe“ gebühren. Nach der dortigen Staffelung, die aus Sachlichkeitsüberlegungen auch für die beiden Formen des Integrationszuschlags übernommen werden soll (vgl. jeweils Z 2 in § 5a Abs. 2 bzw. 3), entspricht das derzeit für eine alleinstehende Person einem Betrag von ca. EUR 154,97,-.

Nach Abs. 3 soll es zudem für Personen, die unter die Integrationsbeihilfe fallen, und die Voraussetzungen für einen Zuschlag für Erwerbsintegration erfüllen, die Möglichkeit geben, auf die volle Sozialhilfe und somit auf die Beträge nach § 5 Abs. 3 aufzustocken. Für den Fall, dass eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für den Zuschlag gesellschaftliche Integration vorliegen, gilt § 5a Abs. 1, 2. Satz, sodass bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Leistungen gemäß § 5 gebühren.

Zu Z 11 und 12 (§ 6 SH-GG: Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle)

In § 6 soll zum einen lediglich eine Anpassung an die neue Dreiteilung der monatlichen Geldleistungen nach §§ 5 bzw. 5a und 5b erfolgen. Zum anderen soll der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs Rechnung getragen werden, die einen bedingungslosen Vorrang von Sachleistungen als unsachlich qualifiziert hat (VfSlg. 20.607/2023). Ein relativer Vorrang von Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs besteht nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 weiterhin.

Zu Z 13 (§ 6a SH-GG: Einsatz der Arbeitskraft)

Mit der Regelung in § 6a soll die Lücke geschlossen werden, die nach Aufhebung der § 5 Abs. 6 bis 9 der Stammfassung dieses Gesetzes durch VfSlg. 20.359/2019 entstanden ist und in der Folge den Ländern ermöglicht hat, die Voraussetzungen für den Einsatz der Arbeitskraft und die Ausnahmen von der diesbezüglichen Verpflichtung selbst zu regeln. In dieser Frage, die für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wohl eine der zentralsten darstellt, bedarf es jedoch bundeseinheitlicher Vorgaben, die – anders als ursprünglich – in einer eigenständigen Bestimmung platziert werden sollen. Dies gilt umso mehr angesichts der nun in §§ 5 bzw. 5a bis 5c vorgesehenen Differenzierung, je nachdem ob eine bezugsberechtigte Person die „3 A’s“ erfüllt, also grundsätzlich arbeitsfähig ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, aber bisher noch relativ Arbeitsmarktfern ist, oder ob das nicht der Fall ist.

In Abs. 1 soll zunächst die allgemeine Vorgabe in § 3 Abs. 4 konkretisiert werden. Dabei wird eine ausdrückliche Verbindung zum Arbeitsmarktservice und den von diesem bei der Vermittlung von Arbeitslosen zu beachtenden Maßstäben hergestellt. Darüber hinaus wird (nach dem Vorbild etwa von § 9 Abs. 1 NÖ SAG oder § 12 Abs. 1 OÖ SOHAG) klargestellt, dass zur hier umfassend geforderten „Arbeitswilligkeit“ auch die aktive Teilnahme an Maßnahmen zählt, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Vermittelbarkeit dienen, für welche in der Folge einige wichtige Beispiele genannt werden.

In Abs. 2 finden sich die verschiedenen Tatbestände, bei deren Vorliegen von den betreffenden Personen der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf, woran dann auch die Differenzierungen in §§ 5 bzw. 5a anknüpfen. Diese Auflistung ist an sich taxativ, durch die Regelung in Z 8 wird der Ausführungsgesetzgebung aber die Möglichkeit eingeräumt, auch in anderen gravierenden Fällen Ausnahmen vorzusehen. Der Ausnahmenkatalog entspricht weitgehend den aufgehobenen Regelungen in § 5 Abs. 6, die von den Ländern meist in ganz ähnlicher Weise umgesetzt wurden. Wie bisher sind die meisten dieser Ausnahmen nicht als dauerhaft zu verstehen, sondern auf jenen Zeitraum begrenzt, in dem die Umstände vorliegen, welche die betreffende Ausnahme rechtfertigen.

Wesentliche Änderungen zur bisherigen Rechtslage finden sich in nur wenigen der vorgeschlagenen Bestimmungen. In Z 2 soll die Ausnahme wegen Betreuungspflichten für Kleinkinder mit der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes enden, um eine (Wieder-)Eingliederung der Betreuungsperson ins Erwerbsleben zu erleichtern. Ob geeignete Betreuungsmöglichkeiten im Sinne der Z 2 gegeben sind, ist zu prüfen. Da der Ausnahmetatbestand der Z 2 künftig ab der Vollendung des 2. Lebensjahres keine Anwendung mehr findet, haben die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bereitstellung eines ausreichenden, kostengünstigen und niederschwellig zugänglichen Angebots an Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu sorgen. In Z 5 findet sich eine Klarstellung im Hinblick auf die allgemeine Schulpflicht. In Z 6 werden bestimmte gesellschaftlich erwünschte und auch geförderte Dienste den Verpflichtungen von Wehr- bzw. Zivildienern gleichgestellt. Schließlich wird in Z 7 zunächst auf den schon bisher in den meisten Ländern maßgebenden Invaliditätsbegriff aus der Pensionsversicherung für Personen abgestellt, die überwiegend unqualifizierte Tätigkeiten ausgeübt haben. Dieser bedarf aber einer weiteren Konkretisierung: Nach § 255 Abs. 3 ASVG liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die betreffende Person auf Grund ihres Gesundheitszustandes aus keiner für sie noch in Betracht kommenden Tätigkeit wenigstens die Hälfte dessen verdienen könnte, was eine gesunde Person für eine solche Tätigkeit regelmäßig erhalten würde. Nach diesem Invaliditätsbegriff sind somit auch Teilzeitbeschäftigungen noch zumutbar; aus dem Abstellen auf die sogenannte „Lohnhälfte“ wird jedoch nicht klar, welches zeitliche Ausmaß an Arbeitsfähigkeit noch verlangt werden kann. Dieses Mindestausmaß soll nun ausdrücklich vorgegeben werden, wodurch auch sichergestellt ist, dass von Bezugsberechtigten nicht dauerhaft bloß geringfügige Beschäftigungen verlangt werden können, die ihnen keinen vollen Sozialversicherungsschutz und damit keine dauerhafte Absicherung außerhalb des Sozialhilfesystems ermöglichen.

Bei der Prüfung der Frage der Arbeitsfähigkeit nach Abs. 2 Z 7 ist die Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice unerlässlich. Daher sollte gewährleistet sein, dass sich diese nicht nur auf den Datenaustausch beschränkt, sondern dass auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einheitliche Maßstäbe gelten und die jeweils von der anderen Stelle dazu vorgenommenen Gutachten auch anerkannt werden. Nach Abs. 3 hat die Landesgesetzgebung zu regeln, was durch Übertragung der Prüfungsbefugnis an das Arbeitsmarktservice oder durch Abschluss entsprechender Verwaltungsübereinkommen erfolgen könnte.

Des Weiteren kann der Landesgesetzgeber das AMS zur Mitwirkung am Vollzug der Ausführungsgesetze heranziehen.

Zu Z 14 bis 20 (§ 7 SH-GG: Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln)

Die Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln der Bezugsberechtigten ist neben dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft das wichtigste Element der Subsidiarität in der Sozialhilfe. Änderungen der in § 7 vorgegebenen Konkretisierung des § 3 Abs. 3 haben daher behutsam zu erfolgen, angesichts der Bedeutung dieser Regelungen für das Gesamtsystem ist allerdings auch hier der Bedarf nach einer größtmöglichen Bundeseinheitlichkeit besonders hoch.

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich zum einen um Klarstellungen, zum anderen um Verbesserungen insbesondere der Situation von Menschen mit Behinderungen, die auch im Regierungsprogramm angedacht sind und angesichts der Defizite bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention geboten erscheinen. (siehe Stellungnahme der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen gemeinsam mit dem VertretungsNetz zur Sozialhilfe Neu [SOZIALHILFE NEU – Regelungen für Menschen mit Behinderungen, die als dauerhaft erwerbsunfähig gelten, Stellungnahme vom 10.04.2026, veröffentlicht auf www.vertretungsnetz.at]).

Während die Sonderzahlungen aus Erwerb künftig nicht mehr anrechnungsfrei gestellt werden sollen, kann die Landesgesetzgebung weiterhin vorsehen, dass Pensionssonderzahlungen keiner Anrechnung mehr unterliegen.

Klarstellungen sollen durch die Änderungen in Abs. 5 Satz 2 sowie Abs. 8 Z 3 erfolgen. Diese betreffen einerseits das Pflegegeld (nach dem Vorbild etwa von § 8 Abs. 4 K-SHG). Andererseits soll der erste Teilsatz in Abs. 8 Z 3 bewirken, indem ausdrücklich auf das Vermögen jeder einzelnen bezugsberechtigten Person (wie etwa in § 12 Abs. 3 Z 5 WMG) abgestellt und damit (auch im Hinblick auf VfSlg. 20.689/2024) sichergestellt wird, dass nicht ein und derselbe Vermögensfreibetrag bei ganz unterschiedlichen Haushaltskonstellationen zur Anwendung kommt.

Die vorgeschlagene Änderung im zweiten Teilsatz des Abs. 8 Z 3 soll eine Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen bewirken, wie sie ausdrücklich auch im Regierungsprogramm vorgesehen ist. Denselben Zweck verfolgt die Erweiterung der Ausnahmemöglichkeit in Abs. 4 Satz 2 im Hinblick auf „therapeutische Taschengelder“ und vergleichbare Leistungen. Ebenfalls vorwiegend Menschen mit Behinderungen zu Gute kommen soll die in Abs. 2 am Ende des ersten Satzes eingefügte Vorgabe im Hinblick auf die Ausnahme von der Rechtsverfolgungspflicht bei Unterhaltsansprüchen von Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Eine weitere Klarstellung stellt zunächst die Erweiterung der Ausnahme von der Anrechnung vom Einkommen des/der Partners/Partnerin der bezugsberechtigten Person dar, der/die mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, aber selbst nicht bezugsberechtigt ist. Angesichts der Judikatur (VfSlg. 20.689/2024) und der in Folge vom VfGH zu G 134/2025 ua nur auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung der Formulierung „zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter“ unbeanstandet gebliebenen Regelung in Abs. 1 Satz 2 soll nun sichergestellt werden, dass bei dieser Anrechnung auch die Unterhaltspflichten des/der Partners/Partnerin gegenüber anderen Personen zumindest in dem Ausmaß berücksichtigt werden, das den Sozialhilfeleistungen entspricht, die diese Personen beanspruchen könnten, wenn sie selbst bezugsberechtigt wären.

In Abs. 6 wird schließlich der Wiedereinsteiger:innenfreibetrag insofern neu ausgerichtet, als er bundesweit einheitlich mit 35% fixiert wird. Gleichzeitig erfährt er eine Unterscheidung dahingehend, ob die hilfebedürftige Person einer vollversicherungspflichtigen oder einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Zu Z 21 und 22 (§ 8 SH-GG: Datenverarbeitung und Statistik)

Ausgangspunkt des Abs. 2 sind die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe, die im Rahmen der Vorarbeiten zur Reform des SH-GG zur Verbesserung der Datenqualität und des Datenaustauschs zwischen den für die Leistungsgewährung und die Integration maßgebliche Stellen eingerichtet wurde. Hintergrund waren bereits längere Bestrebungen, den Datenaustausch zwischen den Sozialhilfebehörden, dem AMS sowie dem ÖIF zu optimieren.

Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wurde ein erhebliches Modernisierungspotenzial erkannt. Ziel war es daher, den wechselseitigen Austausch und den zeitnahen, nach Möglichkeit tagesaktuellen Abruf bezugsrelevanter Daten auf eine zeitgemäße technische Grundlage zu stellen. Ein möglichst aktueller und verlässlicher Datenstand soll den beteiligten Stellen den Vollzug und die Kontrolle erleichtern und insbesondere eine Überprüfung leistungsrelevanter Umstände ermöglichen. Dadurch können Änderungen, die für den Leistungsbezug von Bedeutung sind, zeitnah berücksichtigt und verzögerte Reaktionen oder Sanktionierungen vermieden werden.

Durch Heranziehung einer zentralen Datenstelle können Daten zwischen Verwaltungsstellen sicher bereitgestellt und abgefragt werden. Besondere Bedeutung kommt einem verbesserten Datenaustausch vor dem Hintergrund der Integrationsbeihilfe an der Schnittstelle zwischen den Ländern, dem AMS und dem ÖIF zu.

Zu Z 23 (§ 9 SH-GG: Wirksames Kontrollsystem und Sanktionen)

In einem subsidiären System wie der Sozialhilfe ist es unverzichtbar, dass die Voraussetzungen für einen Bezug tatsächlich stets vorliegen und dies auch entsprechend überprüft werden kann. Ein Bezug trotz Nichterfüllung der Voraussetzungen oder die Verweigerung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Bemühungspflichten muss daher zu Sanktionen führen. Die diesbezüglichen Vorgaben in § 9 bedürfen gleichwohl einiger Anpassungen.

Solche sollen zunächst im Hinblick auf eine Trennung der Sanktionen für fehlende Bereitschaft zum – im Sinne des in § 6a Abs. 1 vorgeschlagenen Erweiterungen umfassend zu verstehenden – Einsatz der Arbeitskraft von jenen bei sonstigen Verfehlungen erfolgen. Die Vorgaben für letztere sollen in Abs. 2 verbleiben, wobei im dort neu angefügten letzten Satz klargestellt werden soll, dass als wirksame und abschreckende Sanktionen von der Landesgesetzgebung bei besonders schweren Verletzungen (etwa, wenn diese absichtlich oder über einen längeren Zeitraum bzw. wiederholt erfolgt sind) durchaus auch Verwaltungsstrafen vorgesehen werden können.

Verwaltungsstrafen sollen aber ausgeschlossen sein, wenn es sich um Verletzungen der Rechtsverfolgungspflicht oder um die Weigerung handelt, die eigene Arbeitskraft in der gebotenen Form einzusetzen, da sie in diesen Fällen als überschießend und unsachlich anzusehen sind. Dies gilt zum einen, weil bereits Pflichtverletzungen nach dem IntG (vgl. dessen § 34) mit Verwaltungsstrafen bedroht sind, so dass weitere Strafsanktionen aus demselben Sachverhalt dem verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbot gem. Art. 4 7. ZPMRK zuwiderlaufen würden. Da Leistungskürzungen wie sie hier vorgesehen sind, nicht als Strafe iSd Art. 6 EMRK gesehen werden können, liegt keine Verletzung des „ne bis in idem“ vor.

Zum anderen ist zu bedenken, dass bei Nichteinbringlichkeit von Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen drohen, was schon im Sinne des Art. 1 Abs. 3 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684) als unverhältnismäßig angesehen werden könnte. Dazu kommt, dass bei Verhängung einer Ersatzfreiheitstrafe ein Beitrag für deren Vollzug anfallenden Kosten zu leisten ist (§ 53d Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 32 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz), der von Personen, die auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind, kaum aufgebracht werden kann. Dies könnte zu einer permanenten Spirale von weiteren Verwaltungsstrafen und in der Folge Ersatzfreiheitsstrafen führen. Darüber hinaus könnten Verwaltungsstrafen bei „Arbeitsunwilligkeit“ – erst recht, wenn sie auch als Freiheitstrafen vollzogen werden könnten – das verfassungsrechtliche Verbot der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) verletzen. Die adäquate und treffsicherere Sanktion bei mangelnder – in einem weiten Sinn zu verstehenden – Arbeitswilligkeit muss vielmehr wie auch bisher in einer Kürzung, uU auch in einem Entfall von Leistungen liegen. Dafür hat dieses Gesetz bisher keine konkreten Vorgaben enthalten. Angesichts der Bedeutung dieser Leistungsvoraussetzung und der damit verbundenen Notwendigkeit, den Rahmen dafür möglichst einheitlich zu regeln, sowie auf Grund der nunmehrigen stärkeren Verknüpfung mit den Regelungen des IntG, ist eine stärkere grundsatzgesetzliche Determinierung unerlässlich.

An die Stelle des bisherigen § 9 Abs. 3 soll daher ein differenzierter Rahmen für Sanktionen treten, der nach Satz 1 dieser Bestimmung sowohl Verletzungen im Hinblick auf den Einsatz der Arbeitskraft als auch bei Nichterfüllung der Pflichten nach §§ 12 bis 14 IntG erfasst. In beiden Fällen soll die Sanktion nach Satz 2 in Form einer stufenweisen Kürzung erfolgen, wobei für die Landesgesetzgebung die Vorgabe getroffen wird, bei schuldhaften Verletzungen zunächst eine Kürzung um mindestens 25% der jeweiligen Leistungen vorzusehen (Z 1).

In jedem Fall muss es sich um schuldhafte, also der bezugsberechtigten Person vorwerfbare Versäumnisse bzw. Pflichtverletzungen handeln. Keine Sanktion darf daher gesetzt werden, wenn etwa der Kurstermin, die Vorsprache beim Arbeitsmarktservice etc. wegen Krankheit oder anderer wichtiger Gründe (z. B. schwere Erkrankung eines Kindes, unverschiebbarer Behördentermin, unvorhersehbare Verkehrsstörung) versäumt wurde, aber auch, wenn der betreffende Kurs nicht angeboten wurde oder – insbesondere auf Grund der örtlichen oder zeitlichen Lage – nicht zugänglich war. Dabei sind die zwingenden Vorgaben in Art. 35 Abs. 1 bzw. 4 iVm Art. 31 Abs. 1 Status-VO zu beachten, wonach Sanktionen nur verhängt werden dürfen, wenn die Nichtteilnahme auf Umstände zurückgeht, auf welche die betreffende Person Einfluss hat, wobei die Beurteilung stets mit Blick darauf zu erfolgen hat, ob die Integrationsmaßnahmen auch für die betreffende Person zugänglich und unentgeltlich sind und deren spezifische Bedürfnisse berücksichtigen.

Kommt eine bezugsberechtigte Person ihren Pflichten wiederholt schuldhaft nicht nach, kann die Landesgesetzgebung in eigenem Ermessen weitergehende Leistungskürzungen unter Berücksichtigung dessen vornehmen, dass der Wohnbedarf der bezugsberechtigten Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen weiterhin zu decken ist (Z 2). Ein völliger Entfall der Leistungen (Z 3) kommt nur ausnahmsweise in Betracht und setzt materiell ein wiederholtes und beharrliches, somit ein grob schuldhaftes Verhalten der bezugsberechtigten Person, sowie formell eine entsprechende schriftliche Ermahnung voraus. Auch in diesem Fall muss jedoch der Bedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen ebenso gewährleistet bleiben wie die Deckung des Wohnbedarfes der gesamten Haushaltsgemeinschaft. Dies kann wie bisher auch durch Umstellung auf Sachleistungen (vgl. § 3 Abs. 5) erfolgen.

Diese Begrenzung der Sanktionsmöglichkeit muss auch im Hinblick auf Personen gelten, die dem IntG unterliegen. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf das Unionsrecht zu verweisen, das einerseits im schon erwähnten Art. 35 Abs. 4 Status-VO die Möglichkeit zur Verhängung von Sanktionen bei Nichtteilnahme an Integrationsmaßnahmen beschränkt. Anderseits ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa Rs C-233/18, Haqbin, ECLI: EU:C:2019:956, Rn 46) ein Mindestmaß zur Deckung elementarster Bedürfnisse zu gewährleisten. Dieser Maßstab muss dann aber zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Inländerdiskriminierung auch für die Sanktionierung entsprechender Verfehlungen von Staatsangehörigen gelten.

Zu Z 24 und 25 (§ 10 SH-GG: Schluss- und Übergangsbestimmungen)

Bei den Regelungen zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen ist zu berücksichtigen, dass sie mit den teilweise völlig neu gestalteten Verpflichtungen nach dem IntG korrespondieren müssen (vgl. insb. § 39 Abs. 8 bzw. 9 IntG-Entwurf).

Neben der den Ländern schon nach Art. 15 Abs. 6 B-VG für die Erlassung von Ausführungsgesetzen einzuräumenden Zeitspanne, die in Abs. 9 mit neun Monaten bewusst länger als das verfassungsrechtlich vorgesehene Mindestmaß bemessen sein soll, ist in besonderer Weise auf die Übergangsbestimmungen Bedacht zu nehmen.

Daher wird in Abs. 10 zunächst sichergestellt, dass durch die Neuregelung nicht unmittelbar in bescheidmäßig oder im Wege privatrechtlicher Vereinbarungen zuerkannte sozialhilferechtliche Ansprüche eingegriffen wird. Das Fortbestehen dieser Ansprüche muss aber zeitlich begrenzt sein, wobei die angestrebte bundesweite Einheitlichkeit die Vorgabe eines absoluten Endtermins erfordert und es nicht darauf ankommen kann, inwieweit ein Land die Umsetzungsfrist nach Abs. 9 ausschöpft. Für Neuanträge muss es dagegen sehr wohl entscheidend sein, wann das betreffende Ausführungsgesetz in Kraft tritt. Insofern kann es vorübergehend zu einer Differenzierung zwischen „Alt-“ und Neufällen kommen.

Zu Art. II (Änderung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes)

Zu Z 26 bis 29, Z 32 und 33 (§ 1 Sozialhilfe-Statistikgesetz sowie den Anlagen I bis IV zu Art. II):

Mit der Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (Art. I des Entwurfs) wird eine „Integrationsbeihilfe“ eingeführt, bei welcher es sich um eine gesonderte Leistung für arbeitsfähige, aber noch nicht integrierte Personen handelt. Durch die Einführung der „Integrationsbeihilfe“ soll insbesondere eine stärkere Integration von arbeitsfähigen Sozialhilfebeziehenden in den Arbeitsmarkt gefördert werden. Die Einführung dieser neuen Maßnahme macht nicht nur eine Erweiterung der Sozialhilfe-Statistik, sondern auch die Einführung einer Evaluierung im Sozialhilfe-Statistik notwendig um ermessen zu können, inwieweit die Integrationsbeihilfe Wirkung zeigt. Zu Zwecken der statistischen Auswertung und Evaluierung wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in § 1 Abs. 5 zur statistischen Erhebung und Evaluierung der von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Abs. 4 übermittelten Daten ermächtigt. Die Übermittlung der Daten ist unerlässlich für die statistische Auswertung und Evaluierung der Zielerreichung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck.

Abs. 2 sieht vor diesem Hintergrund nunmehr auch eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice (AMS), des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) sowie des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vor, die in den Anlagen II bis IV angeführten Daten zu Evaluierungszwecken an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Übermittlung der betreffenden personenbezogenen Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich dient dabei dem Zweck der Pseudonymisierung und Verschlüsselung der betreffenden Daten.

Bei diesen Daten handelt es sich um Daten zur Arbeitsmarktintegration, zu Beschäftigungsverläufen, zu Bildungs- und Qualifikationsstrukturen, zu Integrationsverläufen sowie um Einkommensdaten der Bezugsberechtigten der Sozialhilfe, welche für die Erfüllung des Evaluierungszwecks gemäß Abs. 5 erforderlich sind.

In Abs. 3 erster Satz erfolgt eine Klarstellung, dass die Bundesanstalt Statistik Österreich lediglich jene Daten bzw. Merkmale zur Erstellung der Gesamtstatistik bzw. Verlaufsstatistik über Leistungen der Sozialhilfe heranzuziehen hat, die seitens der Länder gemäß Anlage I zu übermitteln sind. In Abs. 3 zweiter Satz werden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Im Einklang mit den in Art. I vorgesehenen Änderungen im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz erfolgt auch eine Anpassung der, in der Anlage I genannten und von den Ländern an die Bundesstatistik Österreich zu übermittelnden, Daten bzw. Merkmale. Diese werden unter anderem um die neu zu schaffenden Leistungsbestandteile „Grundleistung – Integration“, „Zuschlag für gesellschaftliche Integration“, „Zuschlag für Erwerbs-Integration“ sowie um Härtefälle im Zusammenhang mit der Integrationsbeihilfe erweitert.

Die Datenverarbeitung gemäß Abs. 5 stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sowie § 7 Abs. 2 Z 1 DSG und Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO. Die Verarbeitung der Daten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dient ausschließlich Evaluierungs- und statistischen Zwecken; eine anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen. Verarbeitet werden nur jene Daten, die für die Evaluierung unerlässlich sind. Die Regelungen zur Datenverwendung beziehen sich sowohl auf automationsunterstützte als auch auf manuelle Daten. Zur Identifikation soll das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024, verwendet werden.

Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, ist die Verarbeitung nur zulässig, sofern sie eine zwingende Voraussetzung für die Evaluierung und statistische Auswertung bildet. Zu nennen sind insbesondere Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Abs. 6 verpflichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit der Datenverarbeitung zu treffen (wie zB Zugangs- und Zugriffsbeschränkungen, Protokollierung). Abs. 7 stellt klar, dass personenbezogene Daten nur solange gespeichert werden dürfen, wie dies für den in Abs. 5 genannten Zweck erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Nach Wegfall des Zwecks oder Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Verarbeitung endet mit dem Wegfall des Evaluierungszwecks.

Zu Z 30 und 31 (§ 2 Sozialhilfe-Statistikgesetz)

In Abs. 1 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung.

Abs. 4 sieht ein Inkrafttreten des § 1 sowie der Anlagen I bis IV zu Art. II mit 1. Jänner 2028 vor, um den notwendigen organisatorischen und technischen Vorbereitungsmaßnahmen der betreffenden Stellen Rechnung zu tragen.