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Geltende Fassung
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Vorgeschlagene Fassung
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Artikel I
Änderungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
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Ziele
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Ziele
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§ 1. Leistungen der
Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
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§ 1. Leistungen der
Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
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1.
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1. auf
die Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung
hinwirken,
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zur Unterstützung
des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der
Bezugsberechtigten beitragen,
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2. zur Unterstützung des
allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der
Bezugsberechtigten beitragen,
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2. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche
Ziele berücksichtigen und
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3. integrationspolitische und
fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
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3. insbesondere die
(Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des
Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
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4. insbesondere die
(Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitest
möglich fördern.
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Bedarfsbereiche
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Bedarfsbereiche
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§ 2. (1) bis (3)
…
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§ 2. (1) bis (3)
…
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(4) Dieses Bundesgesetz berührt
nicht sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die zum Schutz bei Alter, Schwangerschaft, Krankheit und
Entbindung oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung
erbracht werden. Gleiches gilt für besondere landesgesetzliche
Vorschriften, aufgrund derer Leistungen infolge eines Pflegebedarfs oder
einer Behinderung gewährt werden.
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(4) Dieses Bundesgesetz berührt
nicht sonstige Leistungen der Sozialhilfe, die zum Schutz bei
Schwangerschaft, Krankheit und Entbindung,
jeweils soweit dieser Bedarf nicht durch die Einbeziehung in die gesetzliche
Krankenversicherung gedeckt ist, Alter oder zur Deckung eines
Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung erbracht werden. Gleiches gilt
für besondere landesgesetzliche Vorschriften, aufgrund derer Leistungen
infolge eines Pflegebedarfs oder einer Behinderung gewährt werden.
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(5) Landesgesetzliche Vorschriften,
die ausschließlich der Minderung eines Wohnaufwandes gewidmet sind und
an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen, unterliegen nicht den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass ein gleichzeitiger
Bezug dieser Leistungen (mit Ausnahme von
Heizkostenzuschüssen) und monatlicher Leistungen
gemäß § 5 ausgeschlossen
ist.
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(5) Landesgesetzliche Vorschriften,
die ausschließlich der Minderung eines Wohnaufwandes gewidmet sind und
an eine soziale Bedürftigkeit anknüpfen, unterliegen nicht den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Landesgesetzgebung kann einen gleichzeitigen Bezug dieser
Leistungen und monatlicher Leistungen gemäß § 5 ausschließen, soweit der
Wohnbedarf nach Abs. 3 gedeckt ist
und es sich nicht um Heizkostenzuschüsse handelt.
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Allgemeine Grundsätze
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Allgemeine Grundsätze
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§ 3. (1) bis (3)
…
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§ 3. (1) bis (3)
…
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(4) Leistungen der Sozialhilfe sind
von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und
aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen
der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Bundesgesetz
keine Ausnahmen vorsieht.
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(4) Leistungen der Sozialhilfe sind
von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zur aktiven Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der
Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit der
Bezugsberechtigten dienen, abhängig
zu machen, soweit dieses Bundesgesetz keine Ausnahmen vorsieht. Bei Personen im Anwendungsbereich des
Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, sind
überdies die dort vorgesehenen Verpflichtungen zu beachten.
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(5) …
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(5) ….
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(6) Bedarfszeitraum ist der
tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland,
frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung. Die Landesgesetzgebung hat Leistungen
der Sozialhilfe mit längstens zwölf Monaten zu befristen. Ausnahmen können für
dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte vorgesehen werden. Eine
neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist
zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
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(6) Bedarfszeitraum ist der
tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland,
frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung, sofern der Behörde nicht Umstände
bekannt werden, die ein unverzügliches amtswegiges Tätigwerden
erfordern. Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe
mit längstens zwölf Monaten zu befristen; Ausnahmen können
insbesondere für dauerhaft erwerbsunfähige
Bezugsberechtigte vorgesehen werden. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter
Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
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(7) Zuständig für die Gewährung
von Sozialhilfe ist jenes Land, in dem die Person, die Leistungen der
Sozialhilfe geltend macht, ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG)
und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat.
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(7) Zuständig für die
Gewährung von Sozialhilfe ist jenes Land, in dem die Person, die
Leistungen der Sozialhilfe geltend macht, ihren Hauptwohnsitz (Art. 6
Abs. 3 B-VG) und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat. Vorübergehende Abwesenheiten aus wichtigen
Gründen, insbesondere bei Krankheit oder Rehabilitation, familiären
Verpflichtungen und zur Aufnahme oder Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, unterbrechen den dauernden Aufenthalt nicht.
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(8) Bei
österreichischen Staatsbürgern, die aus dem Ausland
zurückkehren und noch über keinen Hauptwohnsitz und dauernden Aufenthalt
im Inland verfügen, ist jenes Land für die Gewährung von
Sozialhilfe einschließlich von Leistungen nach § 2
Abs. 4 zuständig, in dem diese Person ihren letzten Hauptwohnsitz
im Inland hatte; bei Fehlen eines solchen jenes Land, in dem die Leistungen
erstmals geltend gemacht werden.
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Ausschluss von der Bezugsberechtigung
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Bezugsberechtigung
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§ 4.
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender
völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen
ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und
Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu
gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft
tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor
Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger,
Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen
Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von
Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder
unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall
nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3
NAG) festgestellt wurde.
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§ 4.
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender
völkerrechtlicher Verpflichtungen
(wie Art. 12 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung
des Menschenhandels, BGBl. III Nr. 10/2008) oder
unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen
Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft
niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf
Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger,
Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen
Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von
Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder
unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall
nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3
NAG) festgestellt wurde.
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Subsidiär
Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe
zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl. I Nr. 80/2004) nicht
übersteigen.
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(2)
Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich
Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der
Grundversorgung (Grundversorgungsvereinbarung
– Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004) nicht
übersteigen.
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(2)
Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind
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(3)
Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind
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1. bis
3. …
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1.
bis 3 …
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4. Personen,
die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer
Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten
verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer
Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).
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4. Personen,
die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer
Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten
verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer
Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 des
Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969).
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(3)
Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen
temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung
treffen.
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Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
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Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
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§ 5.
(1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von
Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender
pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie
zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das
Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs
vorzusehen.
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§ 5.
(1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von
Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender
pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie
zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das
Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs
vorzusehen. Dabei ist zwischen allgemeiner
Sozialhilfe (Abs. 3), Grundleistung – Integration (§ 5a)
und Integrationszuschlägen (§ 5b) zu unterscheiden.
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(2) Die Landesgesetzgebung hat
Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften
degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in
einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine
gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht
aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die
Landesgesetzgebung kann von der
Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei
zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen)
Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
Frauen, Jugendliche und Wohnungslose absehen,
soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die
Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und
Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für
Alleinstehende nicht übersteigen
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(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen
gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv
abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer
Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine
gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht
aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die
Landesgesetzgebung hat von der
Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei
zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen)
Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
Frauen, Jugendliche und Wohnungslose abzusehen,
soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die
Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 3 Z 1, 2, 4 und 5 bzw. §§ 5a
bis 5c festgelegten Beträge pro Person und Monat, die auf Basis des für das betreffende Kalenderjahr
maßgebenden Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für
Alleinstehende (§ 293
Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) zu ermitteln
sind, nicht übersteigen;
eine Unterschreitung dieser Beträge ist nur auf Grund der Anrechnung von
Leistungen Dritter und eigenen Mitteln nach § 7 oder Sanktionen
nach § 9 Abs. 3 zulässig.
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(3)
Als allgemeine Sozialhilfe sind vorzusehen:
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1. für
eine alleinstehende oder alleinerziehende Person ...................... 100 %
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1. für
eine alleinstehende oder alleinerziehende Person ..................... 100 %;
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2. für
in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
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2. für
in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
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a) pro
leistungsberechtigter Person ....................................................... 70 %
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a) pro
leistungsberechtigter Person ...................................................... 70 %;
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b) ab
der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person............... 45 %
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b) ab
der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person in der
Haushaltsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist ....... 45 %;
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3. für
der Haushaltsgemeinschaft angehörende minderjährige Personen gelten
folgende Mindest- und Höchstsätze:
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a) Mindestsätze:
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aa) bei
einem Kind ............................................... ............................. 25 %;
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bb) bei
zwei Kindern pro Kind ........................... ............................. 20 %;
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cc) bei
drei Kindern pro Kind .......................................................... 15 %;
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dd) bei
vier Kindern pro Kind ............................ .......................... 12,5 %;
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ee) bei
fünf oder mehr Kindern pro Kind ....................................... 12 %;
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b) Höchstsätze:
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aa) für
das erste bis vierte Kind jeweils ......................................... 25 %;
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bb) für
das fünfte und jedes weitere Kind jeweils ......................... 12 %;
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3. Zuschläge, die alleinerziehenden
Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:
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4. Zuschläge, die alleinerziehenden
Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, wobei als alleinerziehend
eine Person anzusehen ist, die mit mindestens einer ihr gegenüber
unterhaltsberechtigten minderjährigen Person in Haushaltsgemeinschaft
lebt, und dieser außer Geschwistern der minderjährigen Person
keine weitere Person angehört:
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a) für
die erste minderjährige Person .................................................... 12 %
|
a) für
die erste minderjährige Person ................................................... 12 %;
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b) für
die zweite minderjährige Person ................................................... 9 %
|
b) für
die zweite minderjährige Person .................................................. 9 %;
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c) für
die dritte minderjährige Person ..................................................... 6 %
|
c) für
die dritte minderjährige Person .................................................... 6 %;
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d) für
jede weitere minderjährige Person ................................................ 3 %
|
d) für
jede weitere minderjährige Person ............................................... 3 %.
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4. Zuschläge, die volljährigen
und minderjährigen Personen mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 BBG) zur weiteren
Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht
besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung
anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:
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5. Zuschläge, die volljährigen
und minderjährigen Personen mit Behinderung (§ 40 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl.
Nr. 283/1990) zur weiteren Unterstützung des
Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere
landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen,
höhere Leistungen vorsehen:
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pro Person............................................................................................... 18 %
|
pro Person............................................................................................. 18 %.
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(3)
Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller
Geldleistungen der Sozialhilfe, die unterhaltsberechtigten
minderjährigen Personen einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft aufgrund
einer Berechnung gemäß § 5 zur Verfügung stehen
soll, rechnerisch gleichmäßig – mit Ausnahme von Leistungen
gemäß § 5 Abs. 2
Z 5 – auf alle unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen
aufgeteilt wird.
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(4)
Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller
Geldleistungen der Sozialhilfe, die unterhaltsberechtigten
minderjährigen Personen einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft aufgrund
einer Berechnung gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 und 4 zur Verfügung stehen
soll, rechnerisch gleichmäßig – mit Ausnahme von Leistungen
gemäß Abs. 3
Z 5 – auf alle unterhaltsberechtigten minderjährigen Personen
aufgeteilt wird.
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(4)
Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller
Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen Bezugsberechtigten
innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung
gemäß § 5 zur Verfügung stehen soll, pro
Haushaltsgemeinschaft mit 175% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes
für Alleinstehende begrenzt wird. Bei Überschreitung der Grenze
sind die Geldleistungen pro volljährigem Bezugsberechtigten in dem zur
Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig
zu kürzen. Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts im Ausmaß von bis zu 20% des
Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person sowie
Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß Abs. 6 Z 1 bis 8 können
von der anteiligen Kürzung ausgenommen
werden.
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(5)
Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Summe aller
Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen Bezugsberechtigten
innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung
gemäß § 5 zur Verfügung stehen soll, pro
Haushaltsgemeinschaft mit 175% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes
für Alleinstehende begrenzt wird. Bei Überschreitung der Grenze
sind die Geldleistungen pro volljährigem Bezugsberechtigten in dem zur
Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig
zu kürzen. Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts im Ausmaß von bis zu 20% des
Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person sowie
Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß Abs. 3 Z 5 bzw. § 6a
Abs. 2 sind von der anteiligen Kürzung auszunehmen.
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(5)
Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf
Geldleistungen anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auf
Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung
des gesamten Wohnbedarfs erbracht werden. Diesfalls können bis zu 70%
der Bemessungsgrundlage gemäß
Abs. 2 und Abs. 6 zur Befriedigung des Wohnbedarfs
erbracht und pauschal mit 40% bewertet werden, sodass 60% der Bemessungsgrundlage
in Form von Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts zur Verfügung verbleiben (Wohnkostenpauschale).
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(6)
Sachleistungen sind mit Ausnahme der
Leistungen nach Abs. 7 im Ausmaß ihrer angemessenen
Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann
vorsehen, dass auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen
Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs erbracht werden.
Diesfalls können bis zu 70% der Summe
der Beträge gemäß Abs. 3 (Bemessungsgrundlage)
zur Befriedigung des Wohnbedarfs erbracht und pauschal mit 40% bewertet
werden, sodass 60% der Bemessungsgrundlage in Form von Geld- oder
Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts zur
Verfügung verbleiben (Wohnkostenpauschale).
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(7) Die Landesgesetzgebung
kann für jede minderjährige Person zusätzlich zu Leistungen
nach Abs. 3 Z 3 und 4 Sachleistungen vorsehen.
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Grundleistung
– Integration
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§ 5a. (1) Abweichend von § 5 Abs. 3
Z 1 und 2 hat die Landesgesetzgebung Grundleistungen für Personen
vorzusehen, die arbeitsfähig sind, aber noch nicht dauerhaft in die
Gesellschaft oder in das Erwerbsleben integriert sind und nicht nach
§ 6a Abs. 2 vom Einsatz ihrer Arbeitskraft ausgenommen sind.
Als in das Erwerbsleben integriert gelten Personen, die eine nach
§ 4 ASVG oder § 2 des gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978
vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aktuell ausüben, oder
eine solche Erwerbstätigkeit für die Dauer von mindestens
13 Wochen bei Antragstellung vor Vollendung des 25. Lebensjahres
oder für die Dauer von mindestens 26 Wochen bei Antragstellung ab
Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeübt haben.
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(2) Als Grundleistung
– Integration sind für Personen, die den Verpflichtungen des
Integrationsprogramms unterliegen (§§ 12 bis 14 IntG), unter
Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 vorzusehen:
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1. für
eine alleinstehende oder alleinerziehende Person........................ 70 %;
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2. für
in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
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a) pro
leistungsberechtigter Person ...................................................... 49 %;
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b) ab
der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer
anderen Person in der Haushaltsgemeinschaft gegenüber
unterhaltsberechtigt ist .... 31,5 %.
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(3) Davon abweichend ist
für Personen, auf die die Voraussetzung des Abs. 2 nicht zutreffen,
als Grundleistung – Integration unter Bedachtnahme auf § 5
Abs. 2 vorzusehen:
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1. für
eine alleinstehende oder alleinerziehende Person .................... 82,6 %;
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2. für
in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
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a) pro
leistungsberechtigter Person ................................................ 57,82 %;
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b) ab
der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer
anderen Person in der Haushaltsgemeinschaft gegenüber
unterhaltsberechtigt ist ... 37,17 %.
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(4) § 5
Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Begrenzung der Summe aller
Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen Bezugsberechtigten
innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft aufgrund einer Berechnung zur
Verfügung stehen soll, pro Haushaltsgemeinschaft bei einer Berechnung ausschließlich
für Personen mit Leistungen gemäß Abs. 2 122,5 %
und bei einer Berechnung für zumindest eine Person mit Leistungen
gemäß Abs. 3 144,55 % des
Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende beträgt.
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(5) Soweit die
Landesgesetzgebung für Bezugsberechtigte der allgemeinen Sozialhilfe
eine Wohnkostenpauschale (§ 5 Abs. 6) vorsieht, ist diese
gleichermaßen auch für Personen vorzusehen, die eine
Grundleistung-Integration beziehen.
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Integrationszuschläge
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§ 5b. (1) Die Landesgesetzgebung hat zusätzlich zu
Leistungen nach § 5a Integrationszuschläge für jene
Personen vorzusehen, bei denen eine nachhaltige Bereitschaft zur Integration
in die Gesellschaft (Abs. 2) bzw. in das Erwerbsleben (Abs. 3 und
4) festgestellt wurde.
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(2) Der Zuschlag für
gesellschaftliche Integration ist vom Vorliegen einer nachhaltigen
Bereitschaft zur Integration in die Gesellschaft abhängig zu machen, die
bei Personen gemäß § 5a Abs. 2 jedenfalls
anzunehmen ist, wenn sie
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a) die
verpflichtenden Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms in den
Säulen „Deutscherwerb“ und „Werte“
(§§ 12 und 13 IntG) positiv erfüllt haben, oder
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b) die
Integrationsverpflichtung nach § 6 Abs. 2 IntG unterzeichnet
haben und an den für sie verpflichtenden Maßnahmen im Rahmen des
Integrationsprogramms in den Säulen „Deutscherwerb“ und
„Werte“ effektiv teilgenommen haben oder teilnehmen oder auf
Grund einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 und 3 IntG von den
diesbezüglichen Inhalten des Integrationsprogramms ausgenommen oder
befreit sind.
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Der Zuschlag
gemäß lit. b gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen,
frühestens jedoch vier Monate nach Antragstellung.
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(3) Der Zuschlag für
Erwerbs-Integration ist für Personen gemäß § 5a
Abs. 2 vorzusehen, die
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a) beim
Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend gemeldet sind und an den (vom
Arbeitsmarktservice) zugewiesenen Intensivmaßnahmen zur beruflichen
Eingliederung effektiv teilnehmen, oder
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b) die
Integrationsverpflichtung nach § 6 Abs. 2 IntG unterzeichnet
haben, solange sie an den für sie verpflichtenden Maßnahmen im
Rahmen des Integrationsprogramms in der Säule
„Erwerbstätigkeit“ (§ 14 IntG) effektiv teilnehmen
oder auf Grund einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 und 3 IntG von
den diesbezüglichen Inhalten des Integrationsprogramms ausgenommen oder
befreit sind.
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(4) Der Zuschlag für
Erwerbs-Integration gemäß Abs. 3 lit. a ist auch
für Bezieher:innen einer Grundleistung gemäß § 5a
Abs. 3 vorzusehen.
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(5) Eine effektive
Teilnahme im Sinne von Abs. 2 lit. b liegt vor, wenn die
betreffende Person ein angemessenes Bemühen zum schrittweisen Erreichen
der Ziele der im Rahmen des individuellen Integrationsplans aus der
jeweiligen Säule zugewiesenen zugänglichen und unentgeltlichen
Integrationsmaßnahmen zeigt oder gezeigt hat, wobei unverschuldete oder
nur kurzfristige Unterbrechungen der Teilnahme unschädlich sind. Eine
effektive Teilnahme im Sinne von Abs. 2 lit. b liegt ebenfalls vor,
wenn die betreffende Person ein solches Bemühen zeigt oder gezeigt hat,
jedoch die Teilnahme an Kursen im Sinne der §§ 12 bis 14 IntG aufgrund
eines fehlenden Angebots des Österreichischen Integrationsfonds
(ÖIF) nicht möglich ist.
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(6) Für Personen, die
auch nach Ablauf von drei Jahren nach Antragstellung die Voraussetzungen
für die Gewährung von Zuschlägen nicht erfüllen
können, hat die Landesgesetzgebung besondere Regelungen zur Vermeidung
von Härtefällen vorzusehen.
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Höhe der Integrationszuschläge
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§ 5c. (1) Für den Zuschlag gesellschaftliche
Integration sind unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2
Beträge in folgendem Ausmaß vorzusehen:
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1. für
eine alleinstehende oder alleinerziehende Person .................... 12,6 %;
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2. für
in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
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a) pro
leistungsberechtigter Person .................................................. 8,82 %;
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b) ab
der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer
anderen Person in der Haushaltsgemeinschaft gegenüber
unterhaltsberechtigt ist ..... 5,67 %.
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(2) Für den Zuschlag
Erwerbs-Integration sind für Personen mit Leistungen gemäß
§ 5a Abs. 3 sowie für Personen mit Zuschlägen
gemäß § 5b Abs. 2 unter Bedachtnahme auf
§ 5 Abs. 2 Beträge in folgendem Ausmaß vorzusehen:
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1. für
eine alleinstehende oder alleinerziehende Person .................... 17,4 %;
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2. für
in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
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a) pro
leistungsberechtigter Person ................................................ 12,18 %;
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b) ab
der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer
anderen Person in der Haushaltsgemeinschaft gegenüber
unterhaltsberechtigt ist ..... 7,83 %.
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(3) Für Personen ohne
Zuschlag gesellschaftliche Integration gemäß § 5a
Abs. 2, die jedoch die Voraussetzungen für den Zuschlag
Erwerbs-Integration gemäß § 5b Abs. 3
erfüllen, ist der Zuschlag in Höhe der Differenz zwischen dem
Grundbetrag – Integration und den jeweils anzuwendenden Beträgen gemäß
§ 5 Abs. 3 zu gewähren.
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(4) § 5
Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Begrenzung der Summe aller
Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen Bezugsberechtigten
innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehen soll, pro
Haushaltsgemeinschaft mit zumindest einer Person, die einen Integrationszuschlag
gemäß § 5b Abs. 2 oder 3 bezieht, 148,75% beträgt;
gehört der Haushaltsgemeinschaft zumindest eine Person an, die einen
Integrationszuschlag gemäß § 5b Abs. 4 bezieht,
beträgt die Begrenzung abweichend davon 170,8 %; die Begrenzung
erhöht sich bei Haushaltsgemeinschaften mit zumindest einer Person, die
einen Integrationszuschlag sowohl nach § 5b Abs. 2 als auch
nach Abs. 3 oder 4 bezieht, auf 175 %.
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Zusatzleistungen zur
Vermeidung besonderer Härtefälle
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Zusatzleistungen zur
Vermeidung besonderer Härtefälle
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§ 6.
(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist,
können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur
Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung
außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden,
soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 5 nicht abgedeckt ist und
dies im Einzelnen nachgewiesen wird.
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§ 6.
(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist,
können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur
Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung
außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit
der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach §§ 5, 5a oder 5b nicht
abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.
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(2) Die Landesgesetzgebung kann
darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall –
abweichend von § 4 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes,
BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH) – auf der
Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt
und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden
können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich
ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
|
(2) Die Landesgesetzgebung kann
darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall –
abweichend von § 4 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes,
BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx – auf der
Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt
und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden
können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich
ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
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Einsatz der
Arbeitskraft
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§ 6a. (1) Die dauernde Bereitschaft zum Einsatz der
Arbeitskraft im Sinne von § 3 Abs. 4 umfasst insbesondere die
Bereitschaft zur Annahme einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten, nach
§ 9 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr.
609/1977, zumutbaren Beschäftigung und die aktive Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung
der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen, insbesondere
Maßnahmen zur beruflichen oder medizinischen Wiedereingliederung, zur
Aus- und Weiterbildung oder Sprachkurse.
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(2) Keine Verpflichtung
nach Abs. 1 besteht für Personen, die
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1. das
Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
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2. Betreuungspflichten
gegenüber Kindern haben, welche das zweite Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil
keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
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3. pflegebedürftige
Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der
Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen
pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1
(§ 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993) beziehen,
überwiegend betreuen;
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4. Sterbebegleitung
oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b
des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993)
leisten;
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5. noch
der allgemeinen Schulpflicht unterliegen oder danach in einer zielstrebig
verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung
des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer
Lehre zum Ziel hat;
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6. Grundwehr-
oder Zivildienst leisten oder ein Freiwilliges Sozialjahr absolvieren;
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7. von
Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind oder wegen
ihres körperlichen oder geistigen Zustandes trotz Maßnahmen der
Wiedereingliederung keiner Erwerbstätigkeit im Ausmaß von
zumindest 15 Wochenstunden mehr nachgehen können;
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8. aus
vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen
Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
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(3) Die Landesgesetzgebung
hat zu regeln, ob die Prüfung der Hinderungsgründe nach Abs. 2
Z 7 entweder der jeweiligen Landesstelle des Arbeitsmarktservice
übertragen wird oder mit dieser entsprechende
Verwaltungsübereinkommen abgeschlossen werden, um die wechselseitige
Anerkennung von Gutachten zu gewährleisten, die für die Feststellung
der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind.
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(4) Die Landesgesetzgebung
kann das Arbeitsmarktservice zur Mitwirkung an der Vollziehung ihrer
Ausführungsgesetze heranziehen nach Abschluss eines
Verwaltungsübereinkommens.
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Berücksichtigung von Leistungen Dritter und
eigenen Mitteln
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Berücksichtigung von Leistungen Dritter und
eigenen Mitteln
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§ 7.
(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von
Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur
Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und
verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet
werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche
öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im
gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des
Lebensgefährten, der eine
für diese Person gemäß § 5
vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person
aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 zur Verfügung stehen sollen, sind in
einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
|
§ 7.
(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von
Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur
Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und
verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet
werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche
öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im
gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des
Lebensgefährten, der die
für diese Person und die anderen
dieser Person gegenüber Unterhaltsberechtigten gemäß
§§ 5 bzw. 5a und 5c
vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person
aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß §§ 5 bzw. 5a und 5c zur Verfügung
stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu
reduzieren.
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(2) Leistungen der Sozialhilfe sind
davon abhängig zu machen, dass die diese Leistungen geltend machende
Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies
nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen
Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche können auch
zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen
werden.
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(2) Leistungen der Sozialhilfe sind
davon abhängig zu machen, dass die diese Leistungen geltend machende
Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies
nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist; bei Unterhaltsforderungen von Personen, die das 25. Lebensjahr
vollendet haben, ist von der Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung
auszugehen. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen
Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche können auch
zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen
werden.
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(3) …
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(3) …
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(4) Die
Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33
Abs. 3 EStG), die
Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG und der
Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG sind nicht anzurechnen.
Die Landesgesetzgebung kann weiters vorsehen, dass Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG
keiner Anrechnung unterliegen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige
Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die
ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen
werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt
oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr
erforderlich wären.
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(4) Die Familienbeihilfe
(§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl.
Nr. 400/1988), die Absetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG und der Kinderzuschlag gemäß
§ 104 EStG sind nicht anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann
weiters vorsehen, dass Pensionssonderzahlungen
und Einkünfte, die der bezugsberechtigten Person aus vorwiegend
therapeutischen Gründen (insbesondere als Taschengeld) zufließen,
keiner Anrechnung unterliegen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige
Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die
ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen
werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten
gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der
Sozialhilfe mehr erforderlich wären.
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(4a) Schmerzengelder, Versehrtenrenten
(§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie
§§ 101, 104, 107 und 108 B‑KUVG), diese auch bei Abfindung
(§ 184 ASVG sowie § 95 B‑KUVG), samt
Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46
B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B‑KUVG),
Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder
Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG,
§ 149g BSVG sowie § 109 B‑KUVG) sowie
Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m
BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu
§ 7 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes als nicht verwertbares
Vermögen zu gelten.
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(4a) Schmerzengelder, Versehrtenrenten
(§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie
§§ 101, 104, 107 und 108 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes (B‑KUVG), BGBl. Nr. 200/1967),
diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B‑KUVG),
samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46
B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B‑KUVG),
Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG),
BGBl. Nr. 559/1978), diese auch bei Abfindung oder
Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG,
§ 149g BSVG sowie § 109 B‑KUVG) sowie
Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m
BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu
§ 7 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes als nicht verwertbares
Vermögen zu gelten.
|
|
(5) Eine Anrechnung von
öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung
eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im
Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere
für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs
gewährt werden. Die
Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.
|
(5) Eine Anrechnung von
öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung
eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im
Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere
für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs
gewährt werden, und zwar sowohl bei
der Person, die diese Leistungen selbst bezieht, als auch bei den diese
Person überwiegend betreuenden, nach § 4 bezugsberechtigten
Personen. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen
zu bezeichnen.
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(5a) …
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(5a) …
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|
(6) Personen, die während des
Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
ist ein anrechnungsfreier Freibetrag von 35 % des hieraus erzielten
monatlichen Nettoeinkommens und für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten
einzuräumen.
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(6) Personen, die während des
Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
ist ein anrechnungsfreier Freibetrag von 35 % des hieraus erzielten
monatlichen Nettoeinkommens und für eine Dauer von 12 Monaten einzuräumen. Ein geringfügiger Zuverdienst ist bis zur
Grenze des Ausgangswertes gemäß § 5 Abs. 3 Z 1
für eine Dauer von 36 Monaten möglich.
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(7) …
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(7) …
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(8) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass das
Vermögen des Bezugsberechtigten keiner Anrechnung oder Verwertung
unterliegt,
|
(8) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass das
Vermögen des Bezugsberechtigten keiner Anrechnung oder Verwertung
unterliegt,
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1. und
2 …
|
1. und
2 …
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3. soweit
das verwertbare Vermögen einen Wert von 600
% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende
nicht übersteigt (Schonvermögen).
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3. soweit
das verwertbare Vermögen einer
bezugsberechtigten Person einen Wert des Sechsfachen, bei bezugsberechtigten Personen nach § 5
Abs. 3 Z 5 des Zwölffachen des
Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht
übersteigt (Schonvermögen).
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Datenverarbeitung und Statistik
|
Datenverarbeitung und Statistik
|
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§ 8.
(1) Die Landesgesetzgebung hat Ermächtigungen zur Erhebung und zur
Verarbeitung sämtlicher Daten vorzusehen, die zu Zwecken der
Aufrechterhaltung des österreichischen Sozialhilfewesens und zwar zur
Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der
Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, zu
Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sowie zur
Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die bundesweite Gesamtstatistik
über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz)
benötigt werden.
|
§ 8.
(1) Die Landesgesetzgebung hat Ermächtigungen zur Erhebung und zur
Verarbeitung sämtlicher Daten vorzusehen, die zu Zwecken der
Aufrechterhaltung des österreichischen Sozialhilfewesens und zwar zur
Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der
Sozialhilfe, für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, zu
Zwecken der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sowie zur
Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die bundesweite Gesamtstatistik
über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx) benötigt werden.
|
|
(2) Die Landesgesetzgebung hat zu
Zwecken der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Kontrollsystems
(§ 9 Abs. 1) einen wechselseitigen Austausch sowie einen
zeitnahen periodischen Abruf
bezugsrelevanter Daten gemäß Abs. 1 zwischen den
Sozialbehörden, den Meldebehörden, dem Bundesministerium für
Inneres, dem Arbeitsmarktservice sowie dem Österreichischen
Integrationsfonds (ÖIF) sicherzustellen.
|
(2) Die Landesgesetzgebung hat zu
Zwecken der Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Kontrollsystems
(§ 9 Abs. 1) und zur
bestmöglichen Unterstützung der Integration Bezugsberechtigter in die
Gesellschaft und das Erwerbsleben einen wechselseitigen Austausch
sowie einen zeitnahen, nach
Möglichkeit tagesaktuellen Abruf bezugsrelevanter Daten
gemäß Abs. 1 zwischen den Sozialbehörden, den
Meldebehörden, dem Bundesministerium für Inneres, dem Arbeitsmarktservice
sowie dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) sicherzustellen.
|
|
Wirksames Kontrollsystem und Sanktionen
|
Wirksames Kontrollsystem und Sanktionen
|
|
§ 9. (1) …
|
§ 9. (1) …
|
|
(2) Die Landesgesetzgebung hat für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit
der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer
eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt,
für den unrechtmäßigen Bezug, insbesondere aufgrund des
Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger
Leistungen oder aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe
der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie für
eine zweckwidrige Verwendung von Leistungen der Sozialhilfe wirksame und
abschreckende Sanktionen vorzusehen, insbesondere Reduktionen bis zur
gänzlichen Einstellung sowie Rückforderungen von Leistungen.
|
(2) Die Landesgesetzgebung hat
für den unrechtmäßigen Bezug, insbesondere aufgrund des
Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen
oder aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie für eine
zweckwidrige Verwendung von Leistungen der Sozialhilfe wirksame und
abschreckende Sanktionen vorzusehen, insbesondere Reduktionen bis zur
gänzlichen Einstellung sowie Rückforderungen von Leistungen. Bei besonders schweren Verletzungen können
auch Verwaltungsstrafen vorgesehen werden, nicht jedoch bei Verletzungen der
Pflichten nach § 6a Abs. 1 oder § 7 Abs. 2.
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(3) Für eine schuldhafte
Verletzung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 IntG
sind Leistungskürzungen im Ausmaß von zumindest 25 %
über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vorzusehen.
|
(3) Bei mangelnder
Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder zur aktiven Teilnahme an
Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der
Vermittelbarkeit dienen, sowie bei schuldhafter Nichterfüllung der
Pflichten zur effektiven Teilnahme an Maßnahmen nach
§§ 12 bis 14 IntG sind Geldleistungen der bezugsberechtigten
Person zu kürzen. Diese Kürzung hat stufenweise zu erfolgen:
|
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1. Kommt
eine bezugsberechtigte Person ihren Verpflichtungen gemäß
Abs. 3 erster Satz in schuldhafter Weise nicht nach, ist die Leistung um
mindestens 25 % zu kürzen.
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2. Bei
wiederholter schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtungen können
weitergehende Kürzungen vorgenommen werden, wobei die Deckung des
Wohnbedarfes der bezugsberechtigten Person und des Bedarfes der mit ihr im
gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber unterhaltsberechtigten
Angehörigen in jedem Fall zu gewährleisten ist.
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3. Ein
völliger Entfall ist nur bei wiederholter und beharrlich fehlender
Bereitschaft zulässig und setzt einen vorherigen schriftlichen Hinweis
auf diese Rechtsfolge voraus. Die Deckung des Wohnbedarfes der mit der
bezugsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr
gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen ist in jedem Fall zu
gewährleisten.
|
|
Schluss- und Übergangsbestimmungen
|
Schluss- und Übergangsbestimmungen
|
|
§ 10.
(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15
Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
|
§ 10.
(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15
Abs. 8 B-VG ist die
Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
|
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(2) bis (8) …
|
(2) bis (8) …
|
|
|
(9) § 1,
§ 2 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 4 und 6 sowie
Abs. 7 und 8, § 4 samt Überschrift, § 5, die
§§ 5a bis 5c samt Überschriften, § 6,
§ 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 1 und 2 sowie
Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 Z 3, die §§ 8 und 9
sowie § 10 Abs. 1, Abs. 10 und 11 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen
neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen
|
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(10)
Ausführungsgesetze nach Abs. 9 haben angemessene
Übergangsbestimmungen vorzusehen, um eine Überführung
sämtlicher Ansprüche von Personen, denen Leistungen auf Grund der
bisherigen landesgesetzlichen Rechtslage bescheidmäßig oder durch
privatrechtliche Vereinbarungen zuerkannt wurden, zu gewährleisten.
Dabei sind bestehende Leistungsansprüche im Rahmen dieser Zuerkennung
bei Vorliegen der bisherigen Voraussetzungen aufrecht zu erhalten.
Spätestens nach Ablauf von 12 Monaten ab Inkrafttreten des
jeweiligen Ausführungsgesetzes ist sicherzustellen, dass bestehende
Bescheide oder privatrechtliche Vereinbarungen außer Kraft treten und
die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber bisherigen
Leistungsempfängern nach Maßgabe der neuen Rechtslage geprüft
werden. Anträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens der betreffenden
Ausführungsgesetze gestellt werden, sind sofort nach der neuen
Rechtslage zu beurteilen.
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(11) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
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Artikel II
Änderung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes
|
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§ 1. …
|
§ 1. …
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|
(2) Die Länder haben der
Bundesanstalt Statistik Österreich die statistisch relevanten Daten
über die Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe zur
Verfügung zu stellen, wie sie in der
Anlage und in dem
dort vorgesehenen Zeitplan
festgelegt sind. Die Verarbeitung dieser Daten zu Zwecken der Erstellung
einer bundesweiten Gesamtstatistik ist zulässig.
|
(2) Die Länder, das Arbeitsmarktservice (AMS), der
Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) und der Dachverband der
Sozialversicherungsträger haben der Bundesanstalt Statistik
Österreich die statistisch relevanten Daten über die
Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe zur Verfügung zu
stellen, wie sie in den Anlagen I bis IV
und in den dort vorgesehenen Zeitplänen festgelegt sind. Die
Verarbeitung dieser Daten zu Zwecken der Erstellung einer bundesweiten
Gesamtstatistik sowie der Evaluierung der
Zielerreichung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), BGBl. I
Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xx/20xx, ist zulässig.
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(3) Die Bundesanstalt Statistik
Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten eine
regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über
Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen. Über Leistungen gemäß
§ 6 des Bundesgesetzes betreffend
Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz),
BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2022
ist dabei gesondert, aufgegliedert nach Leistungen nach Abs. 1 und 2, zu
berichten:
|
(3) Die Bundesanstalt Statistik
Österreich hat auf Grundlage der übermittelten Daten der Anlage I eine
regelmäßige Gesamtstatistik bzw. eine Verlaufsstatistik über
Leistungen der Sozialhilfe zu erstellen. Über Leistungen
gemäß § 6 SH-GG
ist dabei gesondert, aufgegliedert nach Leistungen nach Abs. 1 und 2, zu
berichten:
|
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a.
und b. …
|
a. und
b. …
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(4) Die Bundesanstalt Statistik
Österreich hat die Daten gemäß der Anlage in die
Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 –
TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018)
zu Zwecken der Vollziehung des TDBG 2012 sowie der für den Vollzug
beauftragten Bundesministerin zu übermitteln.
|
(4) Die Bundesanstalt Statistik
Österreich hat die Daten gemäß der Anlage I in die Transparenzdatenbank
(Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I
Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026) zu Zwecken der
Vollziehung des TDBG 2012 sowie der Anlagen
I bis IV für den Vollzug beauftragten Bundesministerin bzw. dem für den Vollzug beauftragten
Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz zu übermitteln.
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|
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(5) Die Bundesministerin
bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz ist als datenschutzrechtlich Verantwortliche bzw.
datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener
Daten gemäß Abs. 4 insoweit ermächtigt, als diese zum
Zweck der Evaluierung und statistischen Auswertung der Erreichung der Ziele
des SH-GG benötigt werden.
|
|
|
(6) Bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten nach Abs. 5 sind zur Wahrung der Grundrechte und
Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen
Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen, wie
insbesondere Protokollierungspflichten sowie Zugangs- und
Zugriffsbeschränkungen.
|
|
|
(7) Die gemäß
Abs. 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nur so lange
aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung des Evaluierungszwecks
erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.
|
|
§ 2.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
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§ 2.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit,
Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz betraut.
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(2) und (3) …
|
(2) und (3) …
|
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(4) § 1 und
§ 2 Abs. 1 sowie die Anlagen I bis IV zu Art. II in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1.
Jänner 2028 in Kraft.
|
|
Anlage zu Art. II
|
Anlage I
zu Art. II
|
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Die Länder stellen der
Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich bis zum 15. des jeweiligen
Folgemonats Merkmale über die Bezugsberechtigten von Leistungen der
Sozialhilfe im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung
zur Verfügung. Dazu gehören:
|
Die Länder stellen der
Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich ab 1. Jänner 2028 bis zum 15. des jeweiligen
Folgemonats Merkmale über die Bezugsberechtigten von Leistungen der
Sozialhilfe im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung
zur Verfügung. Dazu gehören
insbesondere folgende Merkmale:
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1. Auf
Personenebene:
|
1. Auf
Personenebene:
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a) bis
g) …
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a) bis
g) …
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h) Geburtsort
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|
|
i) Geschlecht
|
h) Geschlecht
|
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j) Staatsangehörigkeit der Person
(inkl. Staatenlose)
|
i) Staatsangehörigkeit der Person
(inkl. Staatenlose)
|
|
k) Staatsangehörigkeit
und Geburtsort der leiblichen Eltern
|
|
|
l) Wohnsitzbezirk
|
j) Wohnsitzbezirk
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|
m) Stellung der Person in der
Haushaltsgemeinschaft
|
k) Stellung der Person in der
Haushaltsgemeinschaft
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|
ma) Referenzperson
|
ka) Referenzperson
|
|
mb) Partner/in
|
kb) Partner/in
|
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mc) Kind
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kc) Kind
|
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md) Sonstige
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kd) Sonstige
|
|
n) Leistungsbezug des Kindes (ja/nein)
|
l) Leistungsbezug des Kindes (ja/nein)
|
|
o) Aufenthaltsrechtlicher Status der
Person
|
m) Aufenthaltsrechtlicher Status der
Person
|
|
oa) Asylberechtigt
|
ma) Asylberechtigt
|
|
ob) Subsidiär schutzberechtigt
|
mb) Subsidiär schutzberechtigt
|
|
oc) EWR-Bürger
|
mc) EWR-Bürger
|
|
od) Sonstige
|
md) Sonstige
|
|
p) Höhe der Leistungen
|
n) Höhe der Geldleistungen
|
|
pa) Geldleistungen
|
na)
Allgemeine Sozialhilfe
|
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pb) Art
und Höhe der Sachleistungen
|
nb) Grundleistung
– Integration
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nc) Zuschlag
für gesellschaftliche Integration
|
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|
nd) Zuschlag
für Erwerbs-Integration
|
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|
ne) Härtefälle
im Zusammenhang mit der Integrationsbeihilfe
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o) Höhe
der Sachleistungen
|
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|
p) Höhe
der Sachleistungen für Kinder
|
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q) bis
w) …
|
q) bis
w) …
|
|
x) Sanktion
|
x) Sanktionen
|
|
|
xa) Sanktion
aufgrund einer Verletzung des Einsatzes der Arbeitskraft
|
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xb) Sanktion
aufgrund einer Verletzung der Integrationsbemühung
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y) und
z) …
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y) und
z) …
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2. Auf
Haushaltsgemeinschaftenebene:
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2. Auf
Haushaltsgemeinschaftenebene:
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a) bis
c) …
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a) bis
c) …
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d) Höhe
der Leistungen
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d) Höhe
der Leistungen
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da) Geldleistungen
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da) Geldleistungen
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db) Art und Höhe der Sachleistungen
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db) Sachleistungen
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e) bis
h) …
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e) bis
h) …
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