Entwurf

Bundesgesetz über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt 2026 (Produkthaftungsgesetz 2026 – PHG 2026)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Haftung

§ 1. Wird einer natürlichen Person durch einen Fehler eines Produkts ein Schaden verursacht, so haften bestimmte Wirtschaftsakteure nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ersatz des Schadens.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Produkt“ bezeichnet jede bewegliche Sache, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist; unter „Produkt“ sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software zu verstehen.

(2) „Digitale Konstruktionsunterlage“ bezeichnet eine digitale Version einer beweglichen Sache oder eine digitale Vorlage dafür, die die funktionalen Informationen enthält, die zur Herstellung eines körperlichen Gegenstands erforderlich sind, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglicht.

(3) „Verbundener Dienst“ bezeichnet einen digitalen Dienst, der so in ein Produkt integriert oder so mit ihm verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte.

(4) „Komponente“ bezeichnet jeden körperlichen oder nicht-körperlichen Gegenstand, Rohstoff oder verbundenen Dienst, der in ein Produkt integriert oder mit dem Produkt verbunden ist.

(5) „Kontrolle des Herstellers“ bezeichnet den Umstand, dass

           1. der Hersteller eines Produkts folgende Handlungen vornimmt oder – wenn es sich um Handlungen Dritter handelt – diese genehmigt bzw. ihnen zustimmt:

               a) die Integration, Verbindung oder Bereitstellung einer Komponente, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades, oder

               b) die Änderung des Produkts, einschließlich wesentlicher Änderungen;

           2. der Hersteller eines Produkts in der Lage ist, Software-Updates oder -Upgrades selbst bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen.

(6) „Daten“ bezeichnet Daten im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 90204 vom 21.12.2023 S. 1.

(7) „Bereitstellen auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

(8) „Inverkehrbringen“ bezeichnet das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt.

(9) „Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Produkts in der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Fällen, in denen dieses Produkt vor seiner ersten Verwendung nicht in Verkehr gebracht wurde.

(10) „Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die

           1. ein Produkt entwickelt, herstellt oder produziert, einschließlich solcher für den Eigenbedarf, oder

           2. ein Produkt entwerfen oder herstellen lässt oder durch Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf diesem Produkt als Hersteller auftritt.

(11) „Bevollmächtigter“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, im Namen dieses Herstellers bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

(12) „Importeur“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

(13) „Fulfilment-Dienstleister“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand eines Produkts, an dem sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 225 vom 28.08.2015 S. 49, Paketzustelldienste im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 19, und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen.

(14) „Lieferant“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs dieses Produkts.

(15) „Wirtschaftsakteur“ bezeichnet einen Hersteller eines Produkts oder einer Komponente, einen Anbieter eines verbundenen Dienstes, einen Bevollmächtigten, einen Importeur, einen Fulfilment-Dienstleister oder einen Lieferanten.

(16) „Online-Plattform“ bezeichnet eine Online-Plattform im Sinne des Art. 3 lit. i der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 01.12.2022 S. 17.

(17) „Geschäftsgeheimnis“ bezeichnet ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2016 S. 1.

(18) „Wesentliche Änderung“ bezeichnet eine Änderung eines Produkts nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die nach den einschlägigen Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die Produktsicherheit als wesentlich erachtet wird. Wenn diese Vorschriften keinen solchen Maßstab enthalten, bezeichnet „wesentliche Änderung“

           1. eine Änderung, die die ursprüngliche Leistung, den ursprünglichen Zweck oder die ursprüngliche Art des Produkts verändert, ohne dass eine solche Änderung in der ursprünglichen Risikobewertung des Herstellers vorgesehen war, und

           2. eine Änderung, aufgrund derer sich die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr entsteht oder sich das Risikoniveau erhöht.

Haftende Wirtschaftsakteure

§ 3. (1) Folgende Wirtschaftakteure haften für den Ersatz des Schadens:

           1. der Hersteller eines fehlerhaften Produkts,

           2. der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese Komponente unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde und die Fehlerhaftigkeit dieses Produkts verursacht hat, unbeschadet der Haftung des Herstellers gemäß Z 1, und

           3. in dem Fall, in dem ein Hersteller eines Produkts oder einer Komponente seinen Sitz außerhalb der Union hat, unbeschadet der Haftung dieses Herstellers:

               a) der Importeur des fehlerhaften Produkts oder der fehlerhaften Komponente,

               b) der Bevollmächtigte des Herstellers und

                c) wenn kein Importeur seinen Sitz in der Union hat und es keinen Bevollmächtigten gibt, der Fulfilment-Dienstleister.

Die Haftung des Herstellers gemäß Z 1 erstreckt sich auch auf Schäden, die durch eine fehlerhafte Komponente verursacht werden, wenn diese unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde.

(2) Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, gilt für die Zwecke des Abs. 1 als Hersteller dieses Produkts.

(3) In Fällen, in denen kein in Abs. 1 genannter Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union ermittelt werden kann, haftet jeder Lieferant des fehlerhaften Produkts, wenn

           1. die geschädigte Person den Lieferanten auffordert, einen in Abs. 1 genannten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union oder seinen eigenen Lieferanten zu benennen, der ihm dieses Produkt geliefert hat, und

           2. dieser Lieferant nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Aufforderung gemäß Z 1 einen Wirtschaftsakteur oder seinen eigenen, in Z 1 genannten Lieferanten benennt.

(4) Abs. 3 gilt auch für jeden Anbieter einer Online-Plattform, die es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, bei dem es sich nicht zugleich um einen Wirtschaftsakteur handelt, sofern die Bedingungen von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllt sind.

Schaden

§ 4. Schadenersatz ist für folgende Arten von Schaden zu leisten:

           1. Tod oder Körperverletzung, einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit;

           2. Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, mit Ausnahme

               a) des fehlerhaften Produkts selbst,

               b) eines Produkts, das durch eine fehlerhafte Komponente beschädigt wurde, die vom Hersteller dieses Produkts oder unter der Kontrolle dieses Herstellers in das Produkt integriert oder mit diesem verbunden wurde,

                c) von Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden;

           3. Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.

Fehler

§ 5. (1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person erwarten darf oder die gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.

(2) Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produktes sind alle Umstände zu berücksichtigen, einschließlich:

           1. der Aufmachung und der Merkmale des Produkts, einschließlich seiner Kennzeichnung, seines Designs, seiner technischen Merkmale, seiner Zusammensetzung und seiner Verpackung und der Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung;

           2. des vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchs des Produkts;

           3. der Auswirkungen der Fähigkeit des Produkts, nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf das Produkt;

           4. der vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit dem Produkt verwendet werden, einschließlich durch eine Verbindung mit dem Produkt;

           5. des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder, wenn der Hersteller nach diesem Zeitpunkt die Kontrolle über das Produkt behält, des Zeitpunktes, in dem das Produkt die Kontrolle des Herstellers verlassen hat;

           6. der einschlägigen Anforderungen an die Produktsicherheit, einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen;

           7. Produktrückrufen oder sonstiger relevanter Eingriffe einer zuständigen Behörde oder eines in § 3 genannten Wirtschaftsakteurs im Zusammenhang mit der Produktsicherheit;

           8. der spezifischen Bedürfnisse der Gruppe von Nutzern, für deren Gebrauch das Produkt bestimmt ist;

           9. im Falle eines Produkts, dessen Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, der Tatsache, dass das Produkt diesen Zweck nicht erfüllt.

(3) Ein Produkt ist nicht allein deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil ein besseres Produkt, einschließlich Updates oder Upgrades eines Produkts, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde oder künftig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

Offenlegung von Beweismitteln und Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 6. (1) In Verfahren, in denen ein Schadenersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht wird, kann das Gericht auf Antrag einer Partei dem Gegner nach dessen Anhörung auftragen, relevante Beweismittel offenzulegen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befinden, soweit die Offenlegung erforderlich und verhältnismäßig ist und

           1. im Fall eines Antrags des Klägers dieser den Schadenersatzanspruch plausibel dargestellt hat oder

           2. im Fall eines Antrags des Beklagten dieser glaubhaft gemacht hat, dass er Beweismittel benötigt, um sich gegen den behaupteten Schadenersatzanspruch zu verteidigen.

(2) Bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Offenlegung sind die berechtigten Interessen der Parteien und der von der Offenlegung betroffenen Dritten zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass die offenzulegenden Beweismittel in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form vorzulegen sind, wenn es dies für sachdienlich und hinsichtlich der Kosten und des Aufwands für die dazu verpflichtete Partei als verhältnismäßig erachtet.

(4) Ist die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses oder die Offenlegung eines Beweismittels, das ein solches enthält, für eine Partei zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich, hat das Gericht auf Antrag einer Partei nach Anhörung des Gegners unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien und der von der Offenlegung betroffenen Dritten Maßnahmen anzuordnen oder zu ergreifen, die erforderlich sind, um das Geschäftsgeheimnis oder das mutmaßliche Geschäftsgeheimnis zu schützen. Dabei kann es insbesondere

1. anordnen, dass nur Teile eines Beweismittels offenzulegen sind, wenn die Offenlegung der übrigen Teile nicht erforderlich und verhältnismäßig ist;

2. die Öffentlichkeit für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile derselben ausschließen oder den Zugang auf einen bestimmten Personenkreis beschränken;

3. den Zugang zu Aktenteilen, die das Geschäftsgeheimnis oder das mutmaßliche Geschäftsgeheimnis enthalten, auf einen bestimmten Personenkreis beschränken.

Die Schutzmaßnahmen können auch von Amts wegen angeordnet oder ergriffen werden.

(5) Der Personenkreis nach Abs. 4 Z 2 und 3 hat mindestens die Parteien und deren Vertreter zu umfassen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(6) Die zur Rechtfertigung der Anträge nach dieser Bestimmung vorgebrachten Umstände sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen, soweit in Abs. 1 Z 1 nichts hiervon Abweichendes angeordnet wird.

(7) Alle Personen, die ausschließlich aufgrund der Teilnahme am Verfahren oder des Zugangs zu Informationen aus dem Verfahren von einem Geschäftsgeheimnis Kenntnis erlangen, haben dieses geheim zu halten. Sie dürfen das Geschäftsgeheimnis weder offenlegen noch nutzen.

Beweislast

§ 7. (1) Der Kläger, der einen Anspruch nach diesem Bundesgesetz geltend macht, hat die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den erlittenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Fehlerhaftigkeit und diesem Schaden zu beweisen.

(2) Die Fehlerhaftigkeit des Produkts wird vermutet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

           1. Der Beklagte unterlässt es, relevante Beweismittel nach § 6 Abs. 1 offenzulegen.

           2. Der Kläger weist nach, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts an die Produktsicherheit nicht entspricht, die vor dem Risiko der Schädigung schützen sollen, die die geschädigte Person erlitten hat.

           3. Der Kläger weist nach, dass der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde.

(3) Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden wird vermutet, wenn festgestellt wurde, dass das Produkt fehlerhaft und der entstandene Schaden seiner Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist.

(4) Das Gericht hat von der Fehlerhaftigkeit des Produkts oder dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beidem auszugehen, wenn trotz der Offenlegung von Beweismitteln gemäß § 6 und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles

           1. es für den Kläger insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beides zu beweisen, und

           2. der Kläger nachweist, dass es wahrscheinlich ist, dass das Produkt fehlerhaft ist oder dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden besteht, oder beides.

(5) Der Beklagte hat das Recht, jede der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Vermutungen und Annahmen zu widerlegen.

Haftungsausschluss

§ 8. (1) Ein Wirtschaftsakteur nach § 3 haftet nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er einen der folgenden Umstände beweist:

           1. als Hersteller oder Importeur, dass er das Produkt nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat;

           2. als Lieferant, dass er das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt hat;

           3. dass es wahrscheinlich ist, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme oder – bei einem Lieferanten – des Bereitstellens auf dem Markt noch nicht bestanden hat oder dass diese Fehlerhaftigkeit erst nach dem betreffenden Zeitpunkt entstanden ist;

           4. dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt rechtlichen Anforderungen entspricht;

           5. dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte;

           6. als Hersteller einer fehlerhaften Komponente nach § 3 Abs. 1 Z 2, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts, in das diese Komponente integriert wurde, auf die Gestaltung dieses Produkts oder auf die Anweisungen des Herstellers dieses Produkts an den Hersteller dieser Komponente zurückgeht;

           7. im Falle einer Person, die ein Produkt gemäß § 3 Abs. 2 verändert, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 wird ein Wirtschaftsakteur nicht von der Haftung befreit, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, sofern sie der Kontrolle des Herstellers unterliegt:

           1. einen verbundenen Dienst,

           2. Software, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades,

           3. ein Fehlen von Software-Updates oder -Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind,

           4. eine wesentliche Änderung des Produkts.

Zwingendes Recht

§ 9. Die Ersatzpflicht nach diesem Bundesgesetz kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Solidarhaftung

§ 10. Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften.

Mitverschulden der geschädigten Person

§ 11. Trifft die geschädigte Person oder jemanden, dessen Verhalten sie zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.

Rückgriff

§ 12. (1) Hat ein Ersatzpflichtiger Schadenersatz geleistet oder wurde er auf Rückersatz in Anspruch genommen und ist der Fehler des Produkts weder von ihm noch von einem seiner Leute verursacht worden, so kann er vom Hersteller des fehlerhaften Produkts und vom Hersteller einer fehlerhaften Komponente Rückersatz verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 3 kann ein Fulfilment-Dienstleister, ein Lieferant oder ein Anbieter einer Online-Plattform überdies vom Importeur und vom Bevollmächtigten des Herstellers Rückersatz verlangen, ein Lieferant oder ein Anbieter einer Online-Plattform darüber hinaus vom Fulfilment-Dienstleister. Sind mehrere rückersatzpflichtig, so haften sie zur ungeteilten Hand.

(2) Haben mehrere Haftende den Fehler mitverursacht, so richtet sich das Ausmaß des Anspruchs desjenigen, der den Schaden ersetzt hat, auf Rückersatz gegen die übrigen nach den Umständen, besonders danach, wie weit der Schaden von dem einen oder dem anderen Beteiligten verschuldet oder durch die Herbeiführung eines Fehlers des Produkts verursacht worden ist.

(3) Kann ein nach Abs. 1 Rückersatzpflichtiger nicht festgestellt werden, so kann ein ersatzpflichtiger Lieferant, der Schadenersatz geleistet hat, unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 von jedem früheren Lieferanten in der Lieferkette Rückersatz verlangen.

Verjährungsfrist

§ 13. Bei nach diesem Bundesgesetz bestehenden Ersatzansprüchen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt, wenn die geschädigte Person Kenntnis von allem Folgenden erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen:

           1. dem Schaden,

           2. der Fehlerhaftigkeit,

           3. der Identität des betreffenden Wirtschaftsakteurs, der gemäß § 3 für diesen Schaden haftbar gemacht werden kann.

Ausschlussfrist

§ 14. (1) Nach Ablauf von zehn Jahren hat die geschädigte Person keinen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz mehr, es sei denn, sie hat in der Zwischenzeit ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur eingeleitet, der gemäß § 3 für diesen Schaden haftbar gemacht werden kann. Diese Frist beginnt

           1. mit dem Zeitpunkt, an dem das fehlerhafte Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder

           2. im Falle eines wesentlich veränderten Produkts mit dem Zeitpunkt, an dem dieses Produkt nach seiner wesentlichen Änderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde.

(2) Wenn eine geschädigte Person aufgrund der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht in der Lage war, innerhalb von zehn Jahren nach den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten ein Verfahren einzuleiten, so hat die geschädigte Person abweichend von Abs. 1 nach Ablauf von 25 Jahren keinen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz mehr, es sei denn, sie hat in der Zwischenzeit ein Verfahren gegen einen Wirtschaftsakteur eingeleitet, der gemäß § 3 für diesen Schaden haftbar gemacht werden kann.

Anwendung des ABGB

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf die darin vorgesehenen Ersatzansprüche das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden.

Sonstige Ersatzansprüche

§ 16. Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu ersetzen sind, bleiben unberührt.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 17. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

           1. freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, und

           2. für Schäden aus nuklearen Unfällen, soweit die Haftung für solche Schäden durch von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifizierte internationale Übereinkommen erfasst ist.

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Inkrafttreten

§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt mit 9. Dezember 2026 in Kraft und ist auf Produkte anzuwenden, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Außerkrafttreten

§ 20. Das Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1988, tritt mit 9. Dezember 2026 außer Kraft und ist weiterhin auf Produkte anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

Umsetzungshinweis

§ 21. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG, ABl. Nr. L vom 18.11.2024 S. 1, umgesetzt.