Erläuterungen
Allgemeiner Teil
A. Ziel
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, ABl. L vom 18.11.2024 S. 1, (in der Folge: „Richtlinie (EU) 2024/2853“ oder „neue Produkthaftungs-Richtlinie“) ist bis zum 9. Dezember 2026 umzusetzen.
Zur Umsetzung dieser Richtlinie soll ein Produkthaftungsgesetz 2026 (PHG 2026) erlassen werden.
Gleichzeitig soll das Produkthaftungsgesetz (PHG), BGBl. Nr. 99/1988 idF BGBl. I Nr. 98/2001, aufgehoben werden, durch das die Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. Nr. L 210 vom 07.08.1985 S. 29, in der Fassung der Richtlinie 1999/34/EG, ABl. Nr. L 141 vom 04.06.1999 S. 20, (in der Folge: „Richtlinie 85/374/EWG“ oder „Vorgänger-Richtlinie“) umgesetzt ist.
B. Die neue Produkthaftungs-Richtlinie (EU) 2024/2853
Die Europäische Kommission hat am 28. September 2022 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte (COM[2022] 495 final) vorgelegt. Der Gesetzgebungsprozess auf Unionsebene wurde im Herbst 2024 abgeschlossen, und die neue Richtlinie (EU) 2024/2853 wurde am 18. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
In den Erwägungsgründen 3 und 4 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie ist ausgeführt, dass sich die bereits mehr als 40 Jahre alte Vorgänger-Richtlinie zwar als wirksames und wichtiges Instrument erwiesen habe, allerdings vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz (KI), neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft und neuer globaler Lieferketten, die zu Inkonsistenzen und Rechtsunsicherheit, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „Produkt“ geführt hätten, überarbeitet werden müsse. Die bei der Anwendung der genannten Richtlinie gewonnenen Erfahrungen hätten auch gezeigt, dass geschädigte Personen aufgrund von Einschränkungen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und aufgrund von Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln zum Beweis der Haftung – insbesondere angesichts der zunehmenden technischen und wissenschaftlichen Komplexität – Schwierigkeiten hätten, Schadenersatz zu erhalten. Dies schließe Schadenersatzansprüche bei Schäden im Zusammenhang mit neuen Technologien ein. Die Überarbeitung der genannten Richtlinie würde daher die Bereitstellung und Nutzung solcher neuen Technologien, einschließlich KI, fördern und gleichzeitig sicherstellen, dass Kläger unabhängig von der betreffenden Technologie von demselben Schutzniveau profitierten und dass für alle Unternehmen mehr Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschten. Eine Überarbeitung der Richtlinie 85/374/EWG sei erforderlich, um die Kohärenz und die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und Marktüberwachung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Darüber hinaus müssten grundlegende Begriffe und Konzepte geklärt werden, um Kohärenz und Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie ist vollharmonisierend; das bedeutet, dass von ihren Bestimmungen abweichendes nationales Recht weder aufrechterhalten noch eingeführt werden darf. Sie regelt wie die Vorgänger-Richtlinie die verschuldensunabhängige Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstehen. Weiterhin bleiben nationale Regeln über die Verschuldenshaftung neben der Produkthaftung anwendbar.
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie enthält folgende wesentliche Neuerungen:
1. Produkthaftung auch für Software einschließlich KI-Systemen
Software wird generell in die Produkthaftung einbezogen, indem der Produktbegriff ausdrücklich auch Software nennt. Damit wird die Produkthaftung an die technischen Entwicklungen angepasst. Auch KI-Systeme sind durch diese Erweiterung des Produktbegriffs erfasst. Ausgenommen bleibt Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
2. Produkthaftung für Updates oder das Fehlen von Updates
Die Haftung für Produktfehler besteht in bestimmten Fällen auch für Fehler, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht bestanden haben. Solange der Hersteller in der Lage ist, Updates bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen, haftet er auch für Fehler, die nach dem Inverkehrbringen durch Updates oder das Fehlen von sicherheitsrelevanten Updates verursacht werden.
3. Produkthaftung bei Umgestaltung
Im Rahmen der Kreislaufwirtschaft werden Produkte vermehrt umgestaltet. Beispielsweise können durch „Upcycling“ Produkte so verändert werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten. Dann sollen sie wie neue Produkte behandelt werden, und derjenige soll als Hersteller haften, der das Produkt wesentlich verändert hat.
4. Erweiterung des Kreises der haftenden Personen
Damit die geschädigte Person ihre Ansprüche gegen einen Unternehmer innerhalb der Europäischen Union geltend machen kann, wird der Kreis der haftenden Wirtschaftsakteure in jenen Fällen erweitert, in denen der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat. Neben dem Importeur haftet dann auch der Bevollmächtigte des Herstellers, in zweiter Linie auch der Fulfilment-Dienstleister. Parallel zu der schon derzeit möglichen Haftung des Lieferanten kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung des Anbieters einer Online-Plattform in Betracht.
5. Erweiterung der erfassten Schäden
Der ersatzfähige Schaden wird um die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, erweitert; darüber hinaus entfallen die in der Vorgänger-Richtlinie enthaltenen Selbstbehalte und Haftungshöchstgrenzen.
6. Erleichterung bei der gerichtlichen Geltendmachung
Um die Rechtsdurchsetzung für geschädigte Personen zu erleichtern, ist vorgesehen, dass das Gericht unter gewissen Bedingungen – die ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der Beteiligten gewährleisten sollen – den Beklagten auftragen kann, relevante Beweismittel im Verfahren offenzulegen; zudem wird unter bestimmten Voraussetzungen eine widerlegliche gesetzliche Vermutung der Fehlerhaftigkeit des Produkts bzw. des Kausalzusammenhangs zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem entstandenen Schaden festgelegt. Mit den Änderungen wird insbesondere darauf reagiert, dass moderne Produkte, wie vernetzte Geräte und Software, zunehmend komplex ausgestaltet sind.
7. Verlängerung der Ausschlussfrist
Die Ausschlussfrist von zehn Jahren wird auf 25 Jahre verlängert, wenn die Symptome einer Körperverletzung nach medizinischem Befund erst mit Verzögerung zutage treten.
C. Aufbau und Inhalt des Produkthaftungsgesetzes 2026
Der Aufbau des Entwurfs orientiert sich grundsätzlich am Aufbau des PHG in der geltenden Fassung (in weiterer Folge: PHG idgF), insbesondere die §§ 1 bis 8 wurden aber aufgrund der anderen Struktur und der teils wesentlich komplexeren Regelungsinhalte der neuen Produkthaftungs-Richtlinie anders gestaltet.
Die allgemeine Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche nach dem PHG 2026 findet sich wie schon bisher in § 1, anders als bisher (§ 1 PHG idgF) erfolgt jedoch die Festlegung des Kreises der haftenden Wirtschaftsakteure (§ 3) sowie der ersatzfähigen Schäden (§ 4) gesondert.
§ 2 des Entwurfs enthält einen umfassenden Katalog an Begriffsbestimmungen, wobei es nur zu drei von den 18 Legaldefinitionen eine Vorgängerbestimmung (§§ 3, 4 und 6 PHG idgF) gibt.
Von zentraler Bedeutung ist die Neufassung des Produktbegriffs (§ 2 Abs. 1). Der Begriff wurde an die Digitalisierung angepasst und erfasst neben jeder beweglichen Sache, auch wenn sie in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist, und Elektrizität (vormals: „Energie“, § 4 PHG idgF) nun explizit Rohstoffe, digitale Konstruktionsunterlagen (z. B. Vorlagen für 3D-Drucker, § 2 Abs. 2) und Software. Der Begriff der Software wird nicht legaldefiniert und ist insoweit offen für künftige technische Entwicklungen. Über das Erfassen von Software als Produkt unterliegen auch Hersteller von Systemen künstlicher Intelligenz (KI) der verschuldensunabhängigen Produkthaftung. Von der Haftung ausgenommen sind lediglich Produkte, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, weil eine geschäftliche Tätigkeit jeweils integraler Bestandteil der Legaldefinitionen von Inverkehrbringen (§ 2 Abs. 8 iVm Abs. 7) und Inbetriebnahme (§ 2 Abs. 9) ist.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Ausweitung des Kreises der haftenden Wirtschaftsakteure und die deutlich komplexere Regelung ihrer teilweise subsidiären und von bestimmten Voraussetzungen abhängigen Haftung in § 3 des Entwurfs. Primärer Haftungsadressat bleibt der Hersteller des fehlerhaften Produkts (§ 3 Abs. 1 Z 1), wobei der Herstellerbegriff ausgeweitet wird und künftig auch jede natürliche oder juristische Person erfasst, die ein Produkt für ihren Eigenbedarf entwickelt, herstellt oder produziert, sowie die ein Produkt entwerfen oder herstellen lässt (§ 2 Abs. 10 Z 1 und 2). Daneben haftet auch der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese Komponente unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder damit verbunden wurde und die Fehlerhaftigkeit dieses Produkts verursacht hat (§ 3 Abs. 1 Z 2). Aufgrund globaler Lieferketten sind Hersteller jedoch immer häufiger außerhalb der Europäischen Union ansässig, was die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erschwert. Deshalb sieht die neue Produkthaftungs-Richtlinie in diesen Fällen zusätzlich haftende Wirtschaftsakteure vor, damit geschädigte Personen möglichst auf einen Haftpflichtigen mit Sitz in der Union greifen können. Hat der Hersteller den Sitz außerhalb der Union, haftet neben dem Importeur nun auch der Bevollmächtigte des Herstellers; gibt es auch keinen Importeur mit Sitz in der Union und keinen Bevollmächtigten des Herstellers, so haftet überdies der Fulfilment-Dienstleister (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c). Darüber hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen eine nachrangige Haftung des Lieferanten sowie des Anbieters einer Online-Plattform vorgesehen (§ 3 Abs. 3 und 4). Um der Kreislaufwirtschaft Rechnung zu tragen, haften schließlich auch natürliche und juristische Personen herstellergleich, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändern und es anschließend auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen (§ 3 Abs. 2).
Hinsichtlich der ersatzfähigen Schadensarten wird im Zusammenhang mit Tod und Körperverletzung klargestellt, dass auch für medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit Schadenersatz zu leisten ist (§ 4 Z 1). Künftig ist zudem Ersatz für Schäden aus der Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, zu leisten (§ 4 Z 3). Keinen Schadenersatz gibt es wie bisher für die Beschädigung oder Zerstörung des Produkts selbst, und zwar auch dann nicht, wenn das Produkt durch eine fehlerhafte Komponente, die vom Produkthersteller oder unter seiner Kontrolle in das Produkt integriert oder damit verbunden wurde, beschädigt wird (§ 4 Z 2 lit. a und b). Anders als bisher (§ 2 Z 1 PHG idgF) steht bei gemischt verwendeten Sachen, die durch ein fehlerhaftes Produkt beschädigt oder zerstört werden, künftig aber in jedem Fall Schadenersatz zu; ausgenommen sind nur ausschließlich für berufliche Zwecke verwendete Sachen (§ 4 Z 2 lit. c). Der in § 2 Z 2 PHG idgF vorgesehene Selbstbehalt bei Sachschäden in Höhe von EUR 500 entfällt.
Die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts richtet sich danach, welche Sicherheit eine Person von einem bestimmten Produkt erwarten darf, und nunmehr explizit auch nach nationalen und unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Bereich der Produktsicherheit (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6). Der Katalog an Umständen, die bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs. 2), wird erweitert und umfasst neu unter anderem die Auswirkungen der Fähigkeit des Produkts, nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf das Produkt (Z 3; relevant für KI-Systeme), die vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen verwendet werden (Z 4), und Produktrückrufe und ähnliche Interventionen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit (Z 7). Beim Beurteilungszeitpunkt wird künftig berücksichtigt, dass manche Produkte nach ihrem Inverkehrbringen bzw. ihrer Inbetriebnahme weiterhin der Kontrolle des Herstellers unterliegen (Z 5).
Neu sind Regelungen zur Beweislast für die Fehlerhaftigkeit und die Kausalität. Grundsätzlich ist die geschädigte Person, die einen Produkthaftungsanspruch klagsweise geltend macht, dafür beweispflichtig (§ 7 Abs. 1). Die Fehlerhaftigkeit des Produkts wird allerdings vermutet, wenn der Beklagte der gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung von Beweismitteln nicht nachkommt, wenn das Produkt verbindlichen Produktsicherheitsanforderungen nicht entspricht oder wenn der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 Z 1 bis 3). Eine gesetzliche Vermutung der Kausalität zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden besteht dann, wenn der Fehler feststeht und der Schaden typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist (§ 7 Abs. 3). Wenn es für den Kläger trotz Offenlegung von Beweismitteln aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder die Kausalität zwischen dieser Fehlerhaftigkeit und dem eingetretenen Schaden oder beides zu beweisen, genügt der Nachweis der bloßen Wahrscheinlichkeit (§ 7 Abs. 4). Der Beklagte hat das Recht, sämtliche dieser gesetzlichen Vermutungen und Annahmen zu widerlegen (§ 7 Abs. 5).
Ein Teil der Haftungsausschlüsse in § 8 Abs. 1 ist bereits aus den §§ 7 und 8 PHG idgF bekannt, aber auch dieser Katalog wird durch die neue Produkthaftungs-Richtlinie modifiziert und erweitert. Neben spezifischen Haftungsausschlüssen für Hersteller und Importeure (Z 1), Lieferanten (Z 2), Hersteller von Komponenten (Z 6) und Personen, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändern (Z 7), enthalten die Z 3, 4 und 5 allgemeine Haftungsausschlussgründe. Der Ausschluss der Haftung für später entstandene Schäden (Z 3) sowie der Ausschluss der Haftung für Entwicklungsrisiken (Z 5) wurden um für die Beurteilung relevante weitere Zeitpunkte (neben dem Inverkehrbringen) ergänzt. Wie schon bisher soll von der in Art. 18 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie vorgesehenen optionalen Abweichung vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken kein Gebrauch gemacht werden. Zum Haftungsausschluss betreffend Schäden, die nach dem Inverkehrbringen, der Inbetriebnahme oder – bei Lieferanten – nach dem Bereitstellen auf dem Markt entstanden sind, sieht § 8 Abs. 2 aber künftig Gegenausnahmen vor: Ein Wirtschaftsakteur haftet für den später entstandenen Fehler dennoch, wenn der Fehler auf einen verbundenen Dienst (Z 1), Software, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades (Z 2), das Fehlen von zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlichen Software-Updates oder ‑Upgrades (Z 3) oder eine wesentliche Änderung des Produkts (Z 4) zurückzuführen ist, sofern diese Ursache der Kontrolle des Herstellers unterliegt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Hersteller insbesondere bei digitalen Produkten und Produkten mit digitalen Komponenten häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über das Produkt ausüben und Schäden verhindern können.
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie sieht zwar verpflichtend ein Rückgriffsrecht im Falle mehrerer haftender Wirtschaftsakteure vor, überlässt die Regelungsdetails jedoch den Mitgliedstaaten. Im Sinne rechtlicher Kontinuität wird daher so weit als möglich die Regressregelung des § 12 PHG idgF inhaltlich in das PHG 2026 übernommen. Allerdings bedarf es vor dem Hintergrund des erweiterten Kreises haftender Wirtschaftsakteure und deren abgestufter Haftung (§ 3) einer Anpassung des Rückgriffsrechts an diese Haftungskaskade in § 12 Abs. 1: Wenn ein ersatzpflichtiger Wirtschaftsakteur Schadenersatz geleistet hat oder auf Rückersatz in Anspruch genommen wurde, die Verursachung des Produktfehlers ihm aber nicht zurechenbar ist, so kann er jedenfalls den Hersteller des fehlerhaften Produkts und den Hersteller der fehlerhaften Komponente als primär Haftpflichtige (§ 3 Abs. 1 Z 1 und 2) auf Rückersatz in Anspruch nehmen. Als Regresspflichtige kommen darüber hinaus auch subsidiär haftende Wirtschaftsakteure in Betracht, sofern diese im konkreten Fall gemäß § 3 gegenüber der geschädigten Person haften würden; der in Anspruch genommene, subsidiär haftende Wirtschaftsakteur kann sich bei allen gemäß § 3 vorrangig vor ihm haftenden Wirtschaftsakteuren regressieren. Die Voraussetzungen für das in § 12 Abs. 3 normierte Rückgriffsrecht des ersatzpflichtigen Lieferanten, der Schadenersatz geleistet hat, gegenüber früheren Lieferanten in der Lieferkette werden an die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 angeglichen.
An Fristen sind eine subjektive kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 13) sowie eine zehnjährige absolute Ausschlussfrist vorgesehen, die sich im Falle einer Körperverletzung mit Latenzzeit auf 25 Jahre verlängert (§ 14).
Die Bestimmungen betreffend zwingendes Recht (§ 9), Solidarhaftung (§ 10), Mitverschulden der geschädigten Person (§ 11), Anwendung des ABGB (§ 15), sonstige Ersatzansprüche (§ 16) sowie die Ausnahme von Schäden aus nuklearen Unfällen vom Anwendungsbereich (§ 17 Z 2) werden im Wesentlichen unverändert aus dem PHG idgF übernommen.
Die Verpflichtung zur Deckungsvorsorge, die bisher in § 16 PHG idgF vorgesehen war, soll in das PHG 2026 nicht übernommen werden, weil dazu weder in der Vorgänger-Richtlinie noch in der neuen Produkthaftungs-Richtlinie unionsrechtliche Vorgaben bestehen. Wegen fehlender Sanktionen ist die Bedeutung von § 16 PHG idgF überdies gering; freilich ist es weiterhin ratsam, Vorsorge dafür zu treffen, dass allfällige Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz befriedigt werden können. Gegen die Festlegung einer gesetzlichen Verpflichtung spricht aber, dass diese nur in Österreich ansässige, nicht aber ausländische Unternehmen treffen würde. Als rein nationale Regelung kann § 16 PHG idgF nämlich wohl nicht im kollisionsrechtlichen Weg auch für ausländische Unternehmen zur Anwendung kommen und stellt damit eine an in Österreich ansässige Unternehmen gerichtete, spezielle unternehmerische Verpflichtung dar. Selbst wenn nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), ABl. L 199 vom 31.07.2007 S. 40, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 310 vom 09.11.2012 S. 52, bei einem produkthaftungsrechtlichen Schadenseintritt in Österreich gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung österreichisches Recht anwendbar wäre (wenn etwa ein deutscher Hersteller vom Geschädigten am Beklagtengerichtsstand in Deutschland in Anspruch genommen werden soll), wäre § 16 PHG idgF wohl nicht als Teil der produkthaftungsrelevanten österreichischen Normen zu sehen, auf die kollisionsrechtlich verwiesen würde. Eine andere Auslegung wäre auch völlig unpraktikabel, weil ein ausländischer Hersteller erst bei Eintritt des Haftungsfalls in Österreich damit konfrontiert wäre, dass hier eine besondere Verpflichtung zur Deckungsvorsorge gesetzlich vorgeschrieben ist, die im Wege des Kollisionsrechts (im Nachhinein) auch den ausländischen Hersteller treffen soll.
Das PHG 2026 ist auf alle Produkte anzuwenden, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; das PHG idgF ist weiter auf Produkte anzuwenden, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (§§ 19 und 20).
D. Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen).
E. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Besonderer Teil
Zu § 1 (Haftung)
Der vorgeschlagene § 1 bildet die allgemeine Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche nach dem PHG 2026, die durch die nachfolgenden Bestimmungen – etwa hinsichtlich der haftenden Wirtschaftsakteure (siehe § 3), der ersatzfähigen Schäden (siehe § 4) und der Bestimmung der Fehlerhaftigkeit (siehe § 5) – konkretisiert wird.
§ 1 setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass jede natürliche Person, die einen durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden erleidet, Anspruch auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie hat. § 1 entspricht überdies der Umschreibung des Gegenstands der Richtlinie in Art. 1 erster Unterabsatz.
Von der Konstruktion des § 1 PHG idgF, der (iVm § 2 PHG idgF) gleichzeitig den Kreis und die Rangordnung der Haftenden sowie die ersatzfähigen Schäden festlegt, wird im Hinblick auf die gegenüber der Vorgänger-Richtlinie insoweit deutlich komplexeren Richtlinienvorgaben abgegangen.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 setzt die Begriffsbestimmungen des Art. 4 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Zu § 2 Abs. 1 (Produkt)
§ 2 Abs. 1 setzt Art. 4 Z 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Als Produkt ist demnach jede bewegliche Sache zu verstehen, und zwar auch dann, wenn sie in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist. Neben der schon bisher ausdrücklich erwähnten Elektrizität (in § 4 PHG idgF: „Energie“) nennt die Definition nun auch explizit Rohstoffe, digitale Konstruktionsunterlagen und Software als unter den Produktbegriff fallend.
Auf die Nennung von Software bezieht sich Erwägungsgrund 13:
„(13) Im digitalen Zeitalter können Produkte körperlicher oder nicht-körperlicher Art sein. Software – z. B. Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme, Anwendungen oder KI-Systeme – ist auf dem Markt zunehmend verbreitet und spielt eine immer wichtigere Rolle für die Produktsicherheit. Software kann als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht oder später als Komponente in andere Produkte integriert werden, und sie kann durch ihre Ausführung Schäden verursachen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher in der vorliegenden Richtlinie klargestellt werden, dass es sich bei Software unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung – also unabhängig davon, ob die Software auf einem Gerät gespeichert oder über ein Kommunikationsnetz oder Cloud-Technologien abgerufen oder durch ein Software-as-a-Service-Modell bereitgestellt wird – für die Zwecke der verschuldensunabhängigen Haftung um ein Produkt handelt. Informationen sind jedoch nicht als Produkt zu betrachten, und die Produkthaftungsvorschriften sollten daher nicht für den Inhalt digitaler Dateien wie Mediendateien oder E-Books oder den reinen Quellcode von Software gelten. Entwickler oder Hersteller von Software, einschließlich der Anbieter von KI-Systemen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates, sollten als Hersteller betrachtet werden.“
Während der Begriff „digitale Konstruktionsunterlage“ in der neuen Produkthaftungs-Richtlinie definiert ist (siehe § 2 Abs. 2), enthält diese Richtlinie keine Definition des Begriffs „Software“ (siehe aber die Beispiele in Erwägungsgrund 13, der unter anderem KI-Systeme erwähnt).
Zu § 2 Abs. 2 (Digitale Konstruktionsunterlage)
§ 2 Abs. 2 setzt Art. 4 Z 2 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Der Begriff „digitale Konstruktionsunterlage“ bezeichnet eine digitale Version einer beweglichen Sache oder eine digitale Vorlage dafür, die die funktionalen Informationen enthält, die zur Herstellung eines körperlichen Gegenstands erforderlich sind, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglicht.
Erwägungsgrund 16 führt zum Begriff „digitale Konstruktionsunterlage“ und zur Einbeziehung in den Produktbegriff Folgendes aus:
„(16) Während digitale Dateien an sich keine Produkte sind, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten digitale Konstruktionsunterlagen, die die funktionalen Informationen enthalten, die zur Herstellung eines körperlichen Gegenstands erforderlich sind, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen wie Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen sowie 3D-Druckern ermöglichen, als Produkte betrachtet werden, um den Schutz natürlicher Personen in Fällen zu gewährleisten, in denen diese Dateien fehlerhaft sind. So sollte beispielsweise eine fehlerhafte computergestützte Entwurfsdatei (computer-assisted-design – CAD), die zur Anfertigung von 3D-Druckerzeugnissen verwendet wird, die einen Schaden verursacht, eine Haftung nach dieser Richtlinie begründen, wenn eine solche Datei im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. […]“
Zu § 2 Abs. 3 (Verbundener Dienst)
§ 2 Abs. 3 setzt Art. 4 Z 3 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Der Begriff „verbundener Dienst“ bezeichnet nach § 2 Abs. 3 einen digitalen Dienst, der so in ein Produkt integriert oder so mit ihm verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte.
Dieser Begriff ist als Definitionselement des Begriffs „Komponente“ (§ 2 Abs. 4) von Relevanz.
Zu § 2 Abs. 4 (Komponente)
§ 2 Abs. 4 setzt Art. 4 Z 4 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Der Begriff „Komponente“ bezeichnet nach § 2 Abs. 4 jeden körperlichen oder nicht-körperlichen Gegenstand, Rohstoff oder verbundenen Dienst, der in ein Produkt integriert oder mit dem Produkt verbunden ist.
Ein digitaler Dienst ist kein Produkt im Sinne der Definition in § 2 Abs. 1, kann allerdings als „verbundener Dienst“ eine Komponente im Sinne des § 2 Abs. 4 bilden und insofern auch haftungsbegründend sein (siehe § 3 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 1 letzter Satz).
Zur Einbeziehung von „verbundenen Diensten“ in die Legaldefinition von „Komponente“ und zur daraus resultierenden Haftung führt Erwägungsgrund 17 Folgendes aus:
„(17) Immer häufiger werden digitale Dienste so in ein Produkt integriert oder mit ihm verbunden, dass das Produkt ohne den Dienst eine seiner Funktionen nicht ausführen könnte. Auch wenn diese Richtlinie nicht für Dienstleistungen als solche gelten sollte, ist es notwendig, die verschuldensunabhängige Haftung auf solche integrierten oder verbundenen digitalen Dienste auszuweiten, da sie für die Sicherheit des Produkts genauso grundlegend sind wie physische oder digitale Komponenten. Diese verbundenen Dienste sollten als Komponenten des Produkts betrachtet werden, in das sie integriert oder mit dem sie verbunden sind, wenn sie der Kontrolle des Herstellers des Produkts unterliegen. Beispiele für verbundene Dienste sind die kontinuierliche Bereitstellung von Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, ein Gesundheitsüberwachungsdienst, der sich auf die Sensoren eines physischen Produkts stützt, um die körperliche Aktivität oder Gesundheitsparameter des Nutzers nachzuverfolgen, ein Temperaturüberwachungsdienst, der die Temperatur eines intelligenten Kühlschranks überwacht und reguliert, oder auch ein Sprachassistent, der die Steuerung eines oder mehrerer Produkte mittels Sprachbefehlen ermöglicht. Internetzugangsdienste sollten nicht als verbundene Dienste behandelt werden, da sie nicht als Teil eines Produkts angesehen werden können, das der Kontrolle eines Herstellers unterliegt, und es wäre unangemessen, die Hersteller für Schäden haftbar zu machen, die durch Mängel bei Internetzugangsdiensten verursacht werden. Allerdings könnte ein Produkt, das sich auf Internetzugangsdienste stützt und bei einer Verbindungsunterbrechung keine Sicherheit gewährleisten kann, als fehlerhaft im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden.“
Zu § 2 Abs. 5 (Kontrolle des Herstellers)
§ 2 Abs. 5 setzt Art. 4 Z 5 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Nach § 2 Abs. 5 ist „Kontrolle des Herstellers“ dann gegeben, wenn der der Hersteller eines Produkts bestimmte Handlungen selbst vornimmt oder solche Handlungen genehmigt bzw. ihnen zustimmt. Solche Handlungen sind die Integration, Verbindung oder Bereitstellung einer Komponente, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades, oder die Änderung des Produkts, einschließlich wesentlicher Änderungen. Überdies liegt „Kontrolle des Herstellers“ dann vor, wenn der Hersteller eines Produkts in der Lage ist, Software-Updates oder -Upgrades selbst bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen.
Die Abgrenzung, welche Handlungen im Zusammenhang mit einem Produkt als unter der Kontrolle des Herstellers stattfindend gelten und welche demgegenüber als außerhalb dieser Kontrolle, ist insbesondere für die Abgrenzung der haftenden Wirtschaftsakteure (siehe § 3) von zentraler Bedeutung: So haften nach § 3 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 1 letzter Unterabsatz sowohl der Hersteller des Produkts selbst als auch der Hersteller der fehlerhaften Komponente, wenn diese Komponente unter der Kontrolle des Herstellers in das Produkt integriert oder damit verbunden wurde. Nach § 3 Abs. 2 gilt darüber hinaus jede natürliche oder juristische Person für die Zwecke des § 3 Abs. 1 als Hersteller eines Produkts, die das Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt.
Erwägungsgrund 18 enthält zur Frage, wann von der Kontrolle des Herstellers auszugehen ist und was nicht mehr als Zustimmung des Herstellers zu einer Integration oder Verbindung zu betrachten ist, folgende Ausführungen:
„(18) Verbundene Dienste und andere Komponenten, einschließlich Software-Updates und -Upgrades, sollten als unter der Kontrolle des Herstellers stehend betrachtet werden, wenn der Hersteller sie in ein Produkt integriert oder sie damit verbindet oder sie bereitstellt oder wenn der Hersteller ihre Integration in ein Produkt, ihre Verbindung mit einem Produkt oder ihre Bereitstellung durch einen Dritten genehmigt oder ihr zustimmt, beispielsweise wenn der Hersteller eines intelligenten Haushaltgerätes der Bereitstellung von Software-Updates für das Gerät des Herstellers durch einen Dritten zustimmt oder wenn ein Hersteller einen verbundenen Dienst oder eine Komponente als Teil des Produkts präsentiert, obwohl die Bereitstellung durch einen Dritten erfolgt. Der bloße Umstand, dass ein Hersteller die technische Möglichkeit der Integration oder Verbindung vorsieht oder bestimmte Marken empfiehlt oder potenzielle verbundene Dienste oder Komponenten nicht verbietet, sollte nicht als Zustimmung des Herstellers zu einer Integration oder Verbindung betrachtet werden.“
Zu § 2 Abs. 6 (Daten)
§ 2 Abs. 6 setzt Art. 4 Z 6 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Art. 4 Z 6 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie enthält keine eigenständige Begriffsbestimmung von „Daten“, sondern verweist auf die Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/268 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 90204 vom 21.12.2023 S. 1:
Danach bezeichnet der Begriff „Daten“ jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material.
Dieser Verweis auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/268 wird in § 2 Abs. 6 übernommen.
Die Aufnahme dieser Begriffsbestimmung ist nötig, weil durch die neue Produkthaftungs-Richtlinie der Schadensbegriff erweitert wird und nunmehr auch Schadenersatz für die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, zu leisten ist (§ 4 Z 3).
Zu § 2 Abs. 7 (Bereitstellen auf dem Markt)
§ 2 Abs. 7 setzt Art. 4 Z 7 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
„Bereitstellen auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Diese Wendung ist ein Element der Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ (§ 2 Abs. 8) und der Definition des Begriffs „Lieferant“ (§ 2 Abs. 14).
Zu § 2 Abs. 8 (Inverkehrbringen)
§ 2 Abs. 8 setzt Art. 4 Z 8 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Die Vorgänger-Richtlinie enthält keine Legaldefinition von „Inverkehrbringen“, verwendet diesen Begriff aber in mehreren Bestimmungen (vgl. Art. 7 lit. a, b und e und Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG). Die bisherige innerstaatliche Definition aus § 6 PHG idgF kann aufgrund der neuen Richtlinienvorgaben nicht beibehalten werden.
Der Begriff „Inverkehrbringen“ in § 2 Abs. 8 bezeichnet nun das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt, wobei das „Bereitstellen auf dem Markt“ im Sinne der Definition in § 2 Abs. 7 zu verstehen ist und demnach die Abgabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit voraussetzt.
Erwägungsgrund 26 führt dazu aus:
„(26) Diese Richtlinie sollte für Produkte gelten, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Verkehr gebracht oder gegebenenfalls in Betrieb genommen werden, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, z. B. Produkte, die im Rahmen einer Sponsoring-Kampagne geliefert werden, oder Produkte, die für die Erbringung einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Dienstleistung hergestellt werden, da diese Art der Bereitstellung dennoch wirtschaftlicher oder geschäftlicher Art ist. […]“
Relevant ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens für die Legaldefinition einer wesentlichen Änderung in § 2 Abs. 18 sowie die daran anknüpfende Haftung nach § 3 Abs. 2. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens maßgeblich bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts (§ 5 Abs. 2 Z 3 und 5), im Zusammenhang mit Haftungsausschlüssen (§ 8 Abs. 1 Z 1, 3 und 5) sowie bei der Regelung der Ausschlussfrist (§ 14 Abs. 1), des In- und des Außerkrafttretens (§ 19 und 20).
Zu § 2 Abs. 9 (Inbetriebnahme)
§ 2 Abs. 9 setzt Art. 4 Z 9 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Der Begriff „Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Produkts in der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Fällen, in denen dieses Produkt vor seiner ersten Verwendung nicht in Verkehr gebracht wurde.
Erwägungsgrund 26 führt dazu aus:
„(26) […] Der Begriff der „Inbetriebnahme“ ist für Produkte relevant, die vor ihrer erstmaligen Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden, wie es bei Aufzügen, Maschinen oder Medizinprodukten der Fall sein kann.“
Die Vorgänger-Richtlinie enthält keine Begriffsdefinition und keine Bezugnahme auf die Inbetriebnahme, sie knüpft sprachlich ausschließlich an das Inverkehrbringen an. Dennoch wurde die Inbetriebnahme unter bestimmten Umständen bereits als vom Anwendungsbereich der Vorgänger-Richtlinie erfasst angesehen (vgl. EuGH 10.05.2001, C-203/99, [Henning Veedfald/Arhus Amtskommune]).
Zu § 2 Abs. 10 (Hersteller)
§ 2 Abs. 10 Z 1 und 2 setzen Art. 4 Z 10 lit. a bis c der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Nach § 2 Abs. 10 Z 1 ist Hersteller, wer ein Produkt entwickelt, herstellt oder produziert. Die Verwendung unterschiedlicher Verben soll nach Intention des Unionsgesetzgebers wohl dazu dienen, das gesamte Spektrum der von der neuen Produkthaftungs-Richtlinie erfassten Produkte einschließlich Software sprachlich abzudecken.
Darüber hinaus ist nach § 2 Abs. 10 Z 1 auch derjenige Hersteller, der ein Produkt für den Eigenbedarf entwickelt, herstellt oder produziert. Diese von Art. 4 Z 10 lit. c der neuen Produkthaftungs-Richtlinie vorgegebene Variante wird ebenfalls in der Z 1 umgesetzt, weil die Entwicklung, Herstellung oder Produktion eines Produkts für den Eigenbedarf bereits vom Wortlaut der Z 1 erfasst ist. Es ist ausreichend, klarstellend darauf hinzuweisen, dass auch Produkte für den Eigenbedarf einbezogen sind. Eine gesonderte Nennung in einem eigenen Unterfall (wie in Art. 4 Z 10 lit. c der neuen Produkthaftungs-Richtlinie) wäre missverständlich und soll daher unterbleiben.
Nach § 2 Abs. 10 Z 2 erster und zweiter Fall ist Hersteller, wer ein Produkt entwerfen oder herstellen lässt. Dabei kommt es schon durch das Entwerfen- oder Herstellenlassen allein zur Begründung der Herstellereigenschaft; die betreffende natürliche oder juristische Person muss dafür nicht noch zusätzlich insbesondere mit ihrem Namen, ihrer Marke oder einem anderen Erkennungszeichen in Erscheinung treten.
Nach § 2 Abs. 10 Z 2 dritter Fall ist Hersteller, wer durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf einem Produkt als dessen Hersteller auftritt.
Bereits die Vorgänger-Richtlinie enthält in ihrem Art. 3 Abs. 1 eine Legaldefinition, nach der der Hersteller eines Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt, als „Hersteller“ galt. Diese Begriffsbestimmung ist in § 3 PHG idgF umgesetzt.
Die neue Definition des Herstellers ist wesentlich umfangreicher, sodass eine Beibehaltung des Wortlauts des § 3 PHG idgF nicht in Betracht kommt.
Zu § 2 Abs. 11 (Bevollmächtigter)
§ 2 Abs. 11 setzt Art. 4 Z 11 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Der Begriff „Bevollmächtigter“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, im Namen dieses Herstellers bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie sieht eine subsidiäre Haftung des Bevollmächtigten des Herstellers vor, wenn der betreffende Hersteller selbst seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. b).
Die Definition des Bevollmächtigten ist sprachlich sehr weit. Erwägungsgrund 37 stellt aber klar, dass nur solche Bevollmächtigten erfasst sind, die nach unionsrechtlichen Vorschriften vom Hersteller zu benennen sind:
„(37) Um sicherzustellen, dass geschädigte Personen einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch haben, wenn ein Hersteller eines Produkts seinen Sitz außerhalb der Union hat, sollte es möglich sein, den Importeur dieses Produkts und den Bevollmächtigten des Herstellers, der für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union, beispielsweise im Bereich der Produktsicherheit und der Marktüberwachung, benannt wurde, haftbar zu machen. […]“
Unionsrechtliche Vorschriften, die die schriftliche Beauftragung von Bevollmächtigten durch Hersteller vorsehen, sind etwa die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 90589 vom 01.10.2024 S. 1, die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG und der Richtlinie 87/357/EWG, ABl. Nr. L 135 vom 23.05.2023 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 90192 vom 19.12.2023 S. 1, und die Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 241 vom 08.07.2021 S. 7.
Zu § 2 Abs. 12 (Importeur)
§ 2 Abs. 12 setzt Art. 4 Z 12 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Der Begriff „Importeur“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
Bereits die Vorgänger-Richtlinie sieht in Art. 3 Abs. 2 vor, dass – unbeschadet der Haftung des Herstellers – jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt, im Sinne dieser Richtlinie als Hersteller dieses Produkts gilt und wie der Hersteller haftet. Damit normierte diese Bestimmung eine Haftung des Importeurs, ohne aber den Begriff zu verwenden.
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie sieht eine – nunmehr subsidiäre – Haftung des Importeurs vor, wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a).
Zu § 2 Abs. 13 (Fulfilment-Dienstleister)
§ 2 Abs. 13 setzt Art. 4 Z 13 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Der Begriff „Fulfilment-Dienstleister“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand eines Produkts, an dem sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 97/67/EG, Paketzustelldienste im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2018/644 und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen.
Diese Definition enthält – hinsichtlich der keine Eigenschaft als Fulfilment-Dienstleister begründenden, weil ausgenommenen Postdienste und Paketzustelldienste – Verweise auf Begriffsbestimmungen in anderen Unionsrechtsakten:
Der Begriff „Postdienste“ im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 225 vom 28.08.2015 S. 49, bezeichnet die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen.
Der Begriff „Paketzustelldienste“ im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 19, bezeichnet die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Paketen.
Die Aufnahme einer Legaldefinition des Begriffs „Fulfilment-Dienstleister“ ist notwendig, weil durch die neue Produkthaftungs-Richtlinie der Kreis der in Frage kommenden Ersatzpflichtigen um den gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c subsidiär haftenden Fulfilment-Dienstleister erweitert wird.
Zu § 2 Abs. 14 (Lieferant)
§ 2 Abs. 14 setzt Art. 4 Z 14 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Der Begriff „Lieferant“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs dieses Produkts.
Das Element „Bereitstellen auf dem Markt“ ist in § 2 Abs. 7 definiert.
Bereits die Vorgänger-Richtlinie normiert in Art. 3 Abs. 3 eine subsidiäre Haftung des Lieferanten, definiert den Begriff des Lieferanten selbst jedoch nicht. § 1 Abs. 2 PHG idgF setzt diese Vorgabe innerstaatlich um, verzichtet dabei jedoch auf den Begriff des Lieferanten und spricht stattdessen von jedem Unternehmer, der das Produkt in Verkehr gebracht hat.
Auch die neue Produkthaftungs-Richtlinie sieht in Art. 8 Abs. 3 eine subsidiäre Haftung des Lieferanten des fehlerhaften Produkts vor, die durch den vorgeschlagenen § 3 Abs. 3 umgesetzt wird.
Zu § 2 Abs. 15 (Wirtschaftsakteur)
§ 2 Abs. 15 setzt Art. 4 Z 15 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Der Begriff „Wirtschaftsakteur“ bezeichnet einen Hersteller eines Produkts oder einer Komponente, einen Anbieter eines verbundenen Dienstes, einen Bevollmächtigten, einen Importeur, einen Fulfilment-Dienstleister oder einen Lieferanten.
„Wirtschaftsakteur“ ist ein Überbegriff, um die nach § 3 Haftenden zusammengefasst zu bezeichnen. Der nach § 3 Abs. 4 haftende Anbieter einer Online-Plattform ist – wie von der neuen Produkthaftungs-Richtline vorgegeben – in dieser Definition nicht explizit erwähnt. Wenn – wie in einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie und des vorliegenden Entwurfs – auf „Wirtschaftakteure“ Bezug genommen wird, sollen aber dennoch auch Anbieter einer Online-Plattform erfasst sein. Das ergibt sich daraus, dass die für Lieferanten geltenden Haftungsbestimmungen in § 3 Abs. 4 auch auf Anbieter von Online-Plattformen erstreckt werden. Diese Erstreckung erfasst nicht nur den § 3, sondern auch sonstige Bestimmungen (wie etwa solche über den Haftungsausschluss), soweit diese auch Lieferanten einschließen. Erwägungsgrund 38 hält dazu fest, dass „die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf Lieferanten beziehen, analog auf solche Online-Plattformen anwendbar sein“ sollen.
Dass auch Anbieter einer Online-Plattform vom Begriff „Wirtschaftsakteure“ erfasst sind, wird im Übrigen durch die Paragraphenüberschrift des § 3, der auch die Haftung solcher Anbieter regelt, ausgedrückt („Haftende Wirtschafsakteure“).
Zu § 2 Abs. 16 (Online-Plattform)
§ 2 Abs. 16 setzt Art. 4 Z 16 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Art. 4 Z 16 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie enthält keine eigenständige Begriffsbestimmung von „Online-Plattform“, sondern verweist auf die Legaldefinition in Art. 3 lit. i der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 01.12.2022 S. 17. Danach bezeichnet der Begriff „Online-Plattform“ einen Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen.
Dieser Verweis auf Art. 3 lit. i der Verordnung (EU) 2022/2065 wird in § 2 Abs. 16 übernommen.
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie sieht in Art. 8 Abs. 4 eine subsidiäre Haftung des Anbieters einer Online-Plattform vor, die durch den vorgeschlagenen § 3 Abs. 4 umgesetzt wird.
Zu § 2 Abs. 17 (Geschäftsgeheimnis)
§ 2 Abs. 17 setzt Art. 4 Z 17 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Art. 4 Z 17 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie enthält keine eigenständige Begriffsbestimmung von „Geschäftsgeheimnis“, sondern verweist auf die Legaldefinition in Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2016 S. 1. Danach bezeichnet der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
a) Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;
b) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;
c) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt.
Dieser Verweis auf Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 wird in § 2 Abs. 17 übernommen.
Die Aufnahme dieser neuen Begriffsbestimmung ist notwendig, weil die neue Produkthaftungs-Richtlinie in Art. 9 die verpflichtende Offenlegung von Beweismitteln vorsieht (siehe dazu die Erläuterungen zu § 6) und in diesem Zusammenhang sicherzustellen ist, dass die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleibt.
Zu § 2 Abs. 18 (Wesentliche Änderung)
§ 2 Abs. 18 setzt Art. 4 Z 18 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Eine „wesentliche Änderung“ liegt nach § 2 Abs. 18 dann vor, wenn an einem bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkt eine Änderung vorgenommen wird, die nach unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Produktsicherheitsvorschriften als wesentlich erachtet wird. Wenn keine einschlägigen rechtlichen Vorgaben aus dem Bereich der Produktsicherheit als Maßstab dafür existieren, ob eine derartige nachträgliche Änderung eines Produkts als wesentlich zu qualifizieren ist, gibt § 2 Abs. 18 subsidiär selbst allgemein formulierte Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung vor. Eine nachträgliche Änderung ist nach § 2 Abs. 18 Z 1 wesentlich, wenn dadurch die ursprüngliche Leistung, der ursprüngliche Zweck oder die ursprüngliche Art des Produkts verändert wird, ohne dass eine solche Änderung in der ursprünglichen Risikobewertung des Herstellers vorgesehen war. Kumulativ muss – um wesentlich zu sein – eine solche Änderung gemäß § 2 Abs. 18 Z 2 zusätzlich dazu führen, dass sich dadurch die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr entsteht oder sich das Risikoniveau erhöht.
Die Frage, wann eine wesentliche Änderung eines Produkts vorliegt, ist der zentrale Anknüpfungspunkt für die Einbeziehung sogenannter „Refurbisher“ in die Produkthaftung. Denn nach § 3 Abs. 2 gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers im Sinne des § 2 Abs. 18 wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, für die Zwecke des § 3 Abs. 1 als Hersteller dieses Produkts.
Zu § 3 (Haftende Wirtschaftsakteure)
§ 3 setzt Art. 8 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Die Vorgänger-Richtlinie sieht den Hersteller als primären Haftungsadressaten (Art. 1) vor; daneben statuiert sie eine Haftung des Importeurs eines eingeführten Produkts (Art. 3 Abs. 2) und lässt subsidiär – für den Fall, dass der Produkthersteller oder bei eingeführten Produkten der Importeur nicht festgestellt werden kann und der Lieferant des betreffenden Produkts nicht innerhalb angemessener Zeit den Hersteller, den Importeur oder seinen eigenen Lieferanten benennt – den Lieferanten wie einen Hersteller haften (Art. 3 Abs. 3). Diese unionsrechtlichen Vorgaben sind durch § 1 PHG idgF umgesetzt.
Demgegenüber sieht die neue Produkthaftungs-Richtlinie in Art. 8 Abs. 1 bis 4 einen deutlich erweiterten Kreis von haftenden Wirtschaftsakteuren einerseits und eine wesentlich komplexere Regelung der teils subsidiären und vom Eintritt bestimmter Voraussetzungen abhängigen Haftung dieser Wirtschaftsakteure andererseits vor. Geschädigten Personen soll zumindest ein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Europäischen Union als Haftungsadressat zur Verfügung stehen, um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus der Produkthaftung zu erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2024/2853).
Zu § 3 Abs. 1
Der primäre Haftungsadressat ist der Hersteller des fehlerhaften Produkts (§ 3 Abs. 1 Z 1), der – sofern keine Haftungsausschlussgründe vorliegen (§ 8) – in jedem Fall haftet, allenfalls solidarisch (§ 10) mit hinzutretenden weiteren haftenden Wirtschaftsakteuren (zur Definition des Begriffs „Hersteller“ siehe § 2 Abs. 10).
Neben dem Hersteller des fehlerhaften Produkts haftet der Hersteller einer fehlerhaften Komponente dieses Produkts, und zwar unter den kumulativen Voraussetzungen, dass die Komponente unter der Kontrolle des Produktherstellers in das Produkt integriert oder damit verbunden wurde und die Fehlerhaftigkeit der Komponente die Fehlerhaftigkeit des Produkts verursacht hat (§ 3 Abs. 1 Z 2). Gleichzeitig haftet auch der Hersteller des durch die fehlerhafte Komponente fehlerhaften Produkts für den Schaden, den die fehlerhafte Komponente verursacht hat – vorausgesetzt, diese fehlerhafte Komponente wurde unter der Kontrolle des Produktherstellers in das Produkt integriert oder damit verbunden (§ 3 Abs. 1 letzter Unterabsatz).
Wird eine fehlerhafte Komponente außerhalb der Kontrolle des Herstellers dieses Produkts in ein Produkt integriert oder damit verbunden, kommt es nicht zur Haftung des Herstellers des Produkts für Schäden, die durch die fehlerhafte Komponente verursacht wurden. Sofern es sich bei der Komponente (auch) um ein Produkt im Sinne des § 2 Abs. 1 handelt, haftet aber der Hersteller der Komponente der geschädigten Person als Hersteller eines Produkts.
Erwägungsgrund 36 führt dazu aus:
„(36) […] Wenn ein Hersteller eine fehlerhafte Komponente eines anderen Herstellers in ein Produkt integriert, sollte eine geschädigte Person sowohl vom Hersteller des Produkts als auch vom Hersteller der Komponente Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen können. Wird eine Komponente außerhalb der Kontrolle des Herstellers dieses Produkts in ein Produkt integriert, sollte eine geschädigte Person vom Hersteller der Komponente Ersatz für den Schaden verlangen können, wenn es sich bei der Komponente selbst um ein Produkt im Sinne dieser Richtlinie handelt.“
Wenn der Hersteller des fehlerhaften Produkts oder der fehlerhaften Komponente seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, kommen zwei weitere haftpflichtige Wirtschaftsakteure hinzu: der Importeur des fehlerhaften Produkts oder der fehlerhaften Komponente (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a) und der Bevollmächtigte des Herstellers (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. b). Neben dem außerhalb der Union ansässigen Hersteller eines fehlerhaften Produkts oder einer fehlerhaften Komponente haften somit deren Importeur sowie allfällige Bevollmächtigte des Herstellers solidarisch für den eingetretenen Schaden. Die Begriffe „Importeur“ und „Bevollmächtigter“ werden in § 2 Abs. 11 und § 2 Abs. 12 definiert.
Hat neben dem Hersteller auch der Importeur des fehlerhaften Produkts oder der fehlerhaften Komponente seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union und existiert darüber hinaus kein Bevollmächtigter des Herstellers, tritt nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c ein weiterer haftender Wirtschaftsakteur hinzu: der Fulfilment-Dienstleister (siehe zum Begriff § 2 Abs. 13). Die Haftung des Fulfilment-Dienstleisters ist damit in mehrfacher Hinsicht subsidiär: Der Hersteller und der Importeur müssen jeweils außerhalb der Union ansässig sein; zudem darf es keinen Bevollmächtigten des Produkt- oder Komponentenherstellers geben. Nur unter diesen Voraussetzungen darf die geschädigte Person ausnahmsweise auf den Fulfilment-Dienstleister greifen, um Ersatz für den durch ein fehlerhaftes Produkt oder eine fehlerhafte Komponente verursachten Schaden zu erhalten; die Haftung des Herstellers und des Importeurs bleibt davon unberührt.
Wenn kein in § 3 Abs. 1 (oder Abs. 2) genannter Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Europäischen Union ermittelt werden kann, kommen zwei weitere Haftende in Betracht: der Lieferant (siehe § 3 Abs. 3) sowie der Anbieter einer Online-Plattform (siehe § 3 Abs. 4).
Zu § 3 Abs. 2
Nach § 3 Abs. 2 gilt auch jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller dieses Produkts und haftet demnach wie ein Hersteller.
Daraus ergibt sich, dass „Refurbisher“, die Produkte überholen bzw. instand setzen, dann wie ein Hersteller haften, wenn sie das Produkt wesentlich verändern (zum Begriff „wesentliche Veränderung“ siehe § 2 Abs. 18 und Erwägungsgrund 39). Wenn „Refurbisher“ ein gebrauchtes Produkt lediglich reinigen, allfällige personenbezogene Daten, die auf dem Produkt gespeichert sind, löschen, das Gerät auf Werkseinstellungen zurücksetzen, testen und falls nötig reparieren, ohne es dabei im Sinne des § 2 Abs. 18 wesentlich zu verändern, werden sie nicht nach § 3 Abs. 2 in die verschuldensunabhängige Produkthaftung einbezogen sein.
Da die Haftung nach § 3 Abs. 2 überdies ein „auf dem Markt Bereitstellen“ oder „in Betrieb nehmen“ voraussetzt und die Definitionen dieser Begriffe (§ 2 Abs. 7 und § 2 Abs. 9) eine Tätigkeit „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ erfordern, begründen Überholungen und Instandsetzungen in nicht-kommerziellen Settings – beispielsweise im Rahmen von nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturcafés, bei denen lediglich die Kosten für Ersatzteile zu zahlen sind und ansonsten kostenlose Hilfestellung bei der Durchführung von Reparaturen angeboten wird – keine Haftung nach § 3 Abs. 2.
Zu § 3 Abs. 3
Die Haftung des Lieferanten nach § 3 Abs. 3 ist in mehrfacher Hinsicht subsidiär: Der Lieferant haftet grundsätzlich nur, wenn kein in § 3 Abs. 1 genannter Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Europäischen Union ermittelt werden kann. Zudem hat es der Lieferant selbst in der Hand, durch Benennung eines in § 3 Abs. 1 genannten Wirtschaftsakteurs mit Sitz in der Europäischen Union oder seines eigenen Lieferanten seine Haftung abzuwenden. Jeder Lieferant eines fehlerhaften Produkts haftet nämlich nur dann für den durch das fehlerhafte Produkt entstandenen Schaden, wenn die geschädigte Person den Lieferanten dazu auffordert, einen in § 3 Abs. 1 genannten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Europäischen Union oder seinen eigenen Lieferanten zu benennen, der ihm dieses Produkt geliefert hat (§ 3 Abs. 3 Z 1), und der Lieferant dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Aufforderung nachkommt (§ 3 Abs. 3 Z 2).
Zu § 3 Abs. 4
Nach § 3 Abs. 4 gilt Abs. 3 auch für jeden Anbieter einer Online-Plattform, die es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, bei dem es sich nicht zugleich um einen Wirtschaftsakteur handelt, sofern die Bedingungen von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllt sind.
Durch den Verweis auf Abs. 3 ist die Haftung des Anbieters einer Online-Plattform gleichermaßen subsidiär wie die Haftung des Lieferanten.
Überdies setzt die Haftung die Erfüllung der Bedingungen von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 voraus:
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 sieht grundsätzlich einen Haftungsausschluss des Diensteanbieters hinsichtlich der im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen vor. Nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 findet dieser Ausschluss aber keine Anwendung auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, wenn die Online-Plattform die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.
Zur Einbeziehung von Anbietern einer Online-Plattform in die verschuldensunabhängige Produkthaftung führt Erwägungsgrund 38 Folgendes aus:
„(38) Der Online-Verkauf zeigt ein konstantes, stetiges Wachstum, wodurch neue Unternehmensmodelle und neue Marktakteure wie Online-Plattformen entstanden sind. Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) 2023/988 regeln unter anderem die Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Online-Plattformen in Bezug auf illegale Inhalte, einschließlich in Bezug auf den Verkauf von Produkten. Wenn Online-Plattformen in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt die Rolle eines Herstellers, Bevollmächtigten, Fulfilment-Dienstleisters oder Lieferanten wahrnehmen, sollten sie der gleichen Haftung unterliegen, wie solche Wirtschaftsakteure. Spielen Online-Plattformen beim Verkauf von Produkten zwischen Unternehmern und Verbrauchern hingegen eine reine Vermittlerrolle, unterliegen sie einem bedingten Haftungsausschluss gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065. Die Verordnung (EU) 2022/2065 sieht vor, dass Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, nicht von der verbraucherschutzrechtlichen Haftung befreit sind, wenn sie das Produkt so präsentieren oder die betreffende Transaktion anderweitig in einer Weise ermöglichen, dass ein Durchschnittsverbraucher zu der Annahme veranlasst würde, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle handelnden Unternehmer bereitgestellt wird. Im Einklang mit diesem Grundsatz sollte es möglich sein, Online-Plattformen in gleicher Weise haftbar zu machen wie Lieferanten im Rahmen dieser Richtlinie, wenn sie das Produkt tatsächlich dergestalt präsentieren oder die betreffende Transaktion auf andere Weise ermöglichen. Daher sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf Lieferanten beziehen, analog auf solche Online-Plattformen anwendbar sein. Dies bedeutet, dass solche Online-Plattformen nur dann haftbar sein sollten, wenn sie das Produkt so präsentieren oder die betreffende Transaktion anderweitig in einer Weise ermöglichen, die einen Durchschnittsverbraucher zu der Annahme veranlassen würde, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle handelnden Unternehmer bereitgestellt wird, und nur dann, wenn die Online-Plattform es versäumt, unverzüglich einen relevanten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union zu ermitteln.“
Zu § 4 (Schaden)
§ 4 setzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um und legt fest, für welche Arten von Schaden Ersatz zu leisten ist (dazu Z 1 bis 3).
Nach Art. 6 Abs. 2 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie deckt der Anspruch auf Schadenersatz alle Vermögensschäden ab, die sich aus den in Art. 6 Abs. 1 (umgesetzt in § 4 Z 1 bis 3) genannten Schäden ergeben. Der Anspruch auf Schadenersatz erstreckt sich nach Art. 6 Abs. 2 auch auf immaterielle Schäden, die sich aus den in Art. 6 Abs. 1 genannten Schäden ergeben, soweit für Schäden dieser Art nach nationalem Recht eine Entschädigung verlangt werden kann.
Art. 9 der Vorgänger-Richtlinie enthält zur Frage, welche konkreten Ersatzansprüche vom Anspruch auf Schadenersatz nach der Richtlinie abgedeckt sein müssen, keine Vorgaben. Zum Ersatz immaterieller Schäden hält Art. 9 letzter Satz der Vorgänger-Richtlinie lediglich fest, dass dieser Artikel die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend immaterielle Schäden nicht berührt.
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie gibt nur allgemein vor, dass alle Vermögensschäden, die sich aus den in ihrem Art. 6 Abs. 1 genannten Schäden ergeben, vom Anspruch auf Schadenersatz abgedeckt sein sollen. Welche Ersatzansprüche das konkret sind und wie diese berechnet werden, gibt die Richtlinie nicht vor. Erwägungsgrund 23 verdeutlicht, dass die Konkretisierung dieser allgemeinen Vorgabe durch die Mitgliedstaaten erfolgen soll:
„(23) Zwar sollten die Mitgliedstaaten einen vollständigen und angemessenen Ersatz für alle durch Tod, Körperverletzung, Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, einschließlich der Vernichtung oder Beschädigung von Daten, entstandenen Vermögensschäden vorsehen, doch sollten die Vorschriften für die Berechnung des Schadensersatzes von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Darüber hinaus sollte eine Entschädigung für immaterielle Schäden aufgrund von Schäden, die unter diese Richtlinie fallen, wie Schmerzen und Leid, geleistet werden, soweit für Schäden dieser Art nach nationalem Recht eine Entschädigung verlangt werden kann.“
Sowohl die Beurteilung, welche aus den in § 4 Z 1 bis 3 genannten Schäden unmittelbar resultierenden Vermögensschäden in welcher Höhe zu ersetzen sind, als auch die Beurteilung, ob und in welcher Höhe zudem Entschädigung für immaterielle Schäden zu leisten ist, richtet sich – wie schon bisher (§ 14 PHG idgF) – auch künftig nach dem nationalen Recht, und zwar gemäß § 15 nach dem ABGB.
Reine Vermögensschäden, also Nachteile, die nicht durch die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts oder als deren Folge eintreten, sind – wie schon bisher (vgl. Rabl, Produkthaftungsgesetz [2016] § 1 Rz 194) – im Rahmen der verschuldensunabhängigen Produkthaftung nicht zu ersetzen. Dasselbe gilt für die Schäden aus der Verletzung anderer als der in § 4 Z 1 bis 3 genannten Rechtsgüter. Schadenersatzansprüche, die sich auf andere Rechtsgrundlagen als das PHG 2026 stützen, bleiben aber gemäß § 16 unberührt.
Erwägungsgrund 24 fasst dies wie folgt zusammen:
„(24) Andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Arten von Schäden, wie reine Vermögensschäden, Verletzungen der Privatsphäre oder Diskriminierung, sollten für sich genommen keine Haftung nach dieser Richtlinie auslösen. Diese Richtlinie sollte jedoch das Recht auf Schadensersatz für Schäden, einschließlich immaterieller Schäden, im Rahmen anderer Haftungsregelungen unberührt lassen.“
Zu § 4 Z 1
In Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2024/2853 ist nach dem neuen § 4 Z 1 Schadenersatz für Tod oder Körperverletzung, einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, zu leisten.
Der Schadensbegriff umfasst schon nach Art. 9 lit. a der Vorgänger-Richtlinie den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden, umgesetzt durch § 1 Abs. 1 PHG idgF. Die neue Produkthaftungs-Richtlinie legt darüber hinaus explizit fest, dass dies medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit einschließt.
Erwägungsgrund 21 führt dazu Folgendes aus:
„(21) Im Interesse der Rechtssicherheit sollte in dieser Richtlinie klargestellt werden, dass eine Körperverletzung auch medizinisch anerkannte und medizinisch bescheinigte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit einschließt, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Opfers beeinträchtigen und eine Therapie oder medizinische Behandlung erfordern könnten, wobei unter anderem die Internationale Klassifikation der Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation zu berücksichtigen ist.“
Zu § 4 Z 2
In Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2024/2853 ist nach § 4 Z 2 Schadenersatz für die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen zu leisten.
Der Schadensbegriff umfasst bereits nach Art. 9 lit. b der Vorgänger-Richtlinie den durch die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts – bei einer Selbstbeteiligung von 500 ECU – verursachten Schaden, sofern diese Sache i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist, und ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist. Diese unionsrechtlichen Vorgaben sind durch § 1 Abs. 1 und § 2 Z 1 und 2 PHG idgF umgesetzt.
Der Art. 6 Abs. 1 lit. b der neuen Produkthaftungs-Richtlinie sieht keinen Selbstbehalt bei Sachschäden mehr vor, und auch die Option, eine Haftungshöchstgrenze von zumindest 70 Millionen ECU vorzusehen (Art. 16 Abs. 1 der Vorgänger-Richtlinie), die in Österreich nicht genutzt wurde, ist in der neuen Produkthaftungs-Richtlinie nicht mehr enthalten.
Die Ausnahmen, im Falle deren Vorliegens bei Sachschäden dennoch kein Schadenersatz zu leisten ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b Unterpunkte i bis iii der neuen Produkthaftungs-Richtlinie), werden in § 4 Z 2 lit. a bis c umgesetzt:
Kein Schadenersatz ist für die Beschädigung oder Zerstörung des fehlerhaften Produkts selbst zu leisten (§ 4 Z 2 lit. a).
Darüber hinaus steht kein Schadenersatz für die Beschädigung oder Zerstörung eines Produkts zu, wenn das Produkt durch eine fehlerhafte Komponente beschädigt wurde, sofern diese Komponente vom Hersteller dieses Produkts oder unter der Kontrolle dieses Herstellers in das Produkt integriert oder mit diesem verbunden wurde (§ 4 Z 2 lit. b).
Schließlich steht künftig nur mehr dann kein Schadenersatz zu, wenn die durch das fehlerhafte Produkt beschädigte oder zerstörte Sache ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird (4 Z 2 lit. c). Der Art. 9 lit. b Unterpunkt ii der Vorgänger-Richtlinie sieht nur dann einen Ersatz für die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts vor, wenn diese Sache vom Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist; dieser Vorgabe ist innerstaatlich durch § 2 Z 1 PHG idgF entsprochen. Bei gemischt verwendeten Sachen ist daher gegenwärtig zu prüfen, ob die durch das fehlerhafte Produkt beschädigte Sache überwiegend privat oder aber überwiegend unternehmerisch verwendet wurde; im letzteren Fall steht kein Schadenersatzanspruch aus der Produkthaftung zu. Diese Abwägung fällt künftig weg: Bei gemischt verwendeten Sachen, die durch ein fehlerhaftes Produkt beschädigt oder zerstört werden, steht – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – ein Schadenersatzanspruch in jedem Fall zu; es lässt nur mehr die ausschließliche Verwendung der beschädigten oder zerstörten Sache für berufliche Zwecke den Schadenersatzanspruch entfallen.
Dazu führt Erwägungsgrund 25 aus:
„(25) Zum Schutz natürlicher Personen sollte Schadensersatz für alle Schäden an Sachen, die natürlichen Personen gehören, geleistet werden. Da Sachen zunehmend sowohl für private als auch für berufliche Zwecke genutzt werden, ist es angebracht, den Ersatz von Schäden an solchen gemischt genutzten Sachen vorzusehen. Im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie, natürliche Personen zu schützen, sollten Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden.“
Anders als im Falle der Vernichtung oder Beschädigung von Daten (§ 4 Z 3) hindert die gemischte Verwendung der beschädigten oder zerstörten Sache den Schadenersatzanspruch nicht.
Zu § 4 Z 3
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie sieht in ihrem Art. 6 Abs. 1 lit. c, umgesetzt durch § 4 Z 3, auch für Schaden aus der Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, Ersatz vor. Diese Schadensart ist in der Vorgänger-Richtlinie noch nicht enthalten.
Erwägungsgrund 20 enthält nachstehende Überlegungen für diese Erweiterung der ersatzfähigen Schadenarten:
„(20) Angesichts der wachsenden Bedeutung und des zunehmenden Werts nicht-körperlicher Vermögensgegenstände sollte auch Schadensersatz für die Vernichtung oder die Beschädigung von Daten, wie z. B. aus einer Festplatte gelöschte digitale Dateien, geleistet werden, einschließlich der Kosten für die Rettung oder Wiederherstellung dieser Daten. Der Schutz natürlicher Personen erfordert die Verfügbarkeit des Schadensersatzes für Vermögensschäden, und zwar nicht nur für solche, die sich durch Tod oder Körperverletzung (beispielsweise Bestattungs- oder Krankheitskosten oder Einkommensverluste) oder durch Sachschäden ergeben, sondern auch für durch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten verursachte. Die Vernichtung oder Beschädigung von Daten führt nicht automatisch zu einem Vermögensschaden, etwa wenn das Opfer die Daten kostenfrei wiederherstellen kann, weil etwa eine Datensicherung vorhanden ist oder die Daten erneut heruntergeladen werden können oder ein Wirtschaftsbeteiligter vorübergehend nicht verfügbare Daten wiederherstellt oder erneut erstellt, etwa in einer virtuellen Umgebung. Die Vernichtung oder Beschädigung von Daten ist von Datenlecks oder Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen zu unterscheiden, und in der Folge bleibt der Schadensersatz für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Richtlinie 2002/58/EG oder (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates von der vorliegenden Richtlinie unberührt.“
Der letzte Satz von Erwägungsgrund 20 enthält eine Abgrenzung zu anderen Arten von Schäden im Zusammenhang mit Daten, die ihre Ursache nicht in der Fehlerhaftigkeit eines Produkts haben, sondern beispielsweise in Datenlecks oder in Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen. Ansprüche auf Schadenersatz, die eine geschädigte Person gestützt auf andere Haftungsgrundlagen des innerstaatlichen Rechts oder des Unionsrechts geltend machen kann, lässt die neue Produkthaftungs-Richtlinie unberührt.
Da § 4 Z 3 auf solche Daten eingeschränkt ist, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, besteht bei gemischter Verwendung – privat und beruflich – kein Schadenersatzanspruch aus Produkthaftung. Schadenersatz aus der verschuldensunabhängigen Produkthaftung steht demnach nur zu, wenn die vernichteten oder beschädigten Daten ausschließlich privat genutzt wurden (anders bei Sachen, siehe § 4 Z 2 lit. c).
Als Grund für diese Differenzierung bei gemischter Verwendung von beschädigten/zerstörten Sachen einerseits und von vernichteten/beschädigten Daten andererseits nennt Erwägungsgrund 22 folgende Befürchtung:
„(22) Im Einklang mit dem Ziel dieser Richtlinie, ausschließlich natürlichen Personen den Zugang zu Schadensersatz zu ermöglichen, sollte für Schäden an Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden, auf der Grundlage dieser Richtlinie kein Schadensersatz geleistet werden. Um dem potenziellen Risiko von Rechtsstreitigkeiten in einer übermäßigen Zahl von Fällen zu begegnen, sollte für die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die – wenn auch nicht ausschließlich – für berufliche Zwecke verwendet werden, auf der Grundlage dieser Richtlinie kein Schadensersatz geleistet werden.“
Zu § 5 (Fehler)
§ 5 setzt Art. 7 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um und normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt fehlerhaft ist.
Auch die Vorgänger-Richtlinie legt in Art. 6 Abs. 1 fest, dass ein Produkt dann fehlerhaft ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung des Produkts (lit. a), des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann (lit. b), und des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde (lit. c), zu erwarten berechtigt ist. Nach Art. 6 Abs. 2 der Vorgänger-Richtlinie kann ein Produkt nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Diesen Vorgaben ist durch § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 PHG idgF entsprochen.
Art. 7 der Richtlinie (EU) 2024/2853 enthält in Abs. 1 ebenfalls eine Generalklausel und in Abs. 3 den bereits bekannten, etwas modifizierten Hinweis, dass ein später in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes besseres Produkt ein Produkt nicht fehlerhaft macht. Die Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sind, erfolgt gesondert in Abs. 2 und ist wesentlich umfangreicher und detaillierter als jene in Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c der Vorgänger-Richtlinie.
Zu § 5 Abs. 1
§ 5 Abs. 1 setzt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um und legt fest, dass ein Produkt fehlerhaft ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person erwarten darf oder die gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.
Diese Bestimmung ist der allgemein formulierte Maßstab und damit die Grundregel zur Beurteilung, ob ein Produkt fehlerhaft ist. Bei dieser Beurteilung ist – alternativ – entweder auf die Sicherheit abzustellen, die eine Person erwarten darf, oder auf die Sicherheit, die für das Produkt unionsrechtlich oder nach nationalem Recht vorgeschrieben ist. Damit enthält diese Bestimmung – im Unterschied zur Vorgängerbestimmung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG – eine zweite, allgemein formulierte Beurteilungsdimension, die explizit an einschlägige Rechtsvorschriften anknüpft.
Zu diesen beiden Beurteilungsdimensionen sind in Erwägungsgrund 30 folgende Überlegungen niedergelegt:
„(30) Damit Gesundheit und Eigentum natürlicher Personen geschützt werden, ist zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht auf dessen mangelnde Gebrauchsfähigkeit abzustellen, sondern auf einen Mangel an der Sicherheit, die von einer Person berechtigterweise erwartet werden darf oder die nach dem Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist. Die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sollte eine objektive Analyse der Sicherheit, die die breite Öffentlichkeit erwarten darf, umfassen und sich nicht auf die Sicherheit beziehen, die eine bestimmte einzelne Person erwarten darf. Die Sicherheit, die die breite Öffentlichkeit erwarten darf, sollte unter anderem unter Berücksichtigung des vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchs, der Aufmachung, der Zweckbestimmung, der objektiven Merkmale und der Eigenschaften des betreffenden Produkts, einschließlich der zu erwartenden Lebensdauer, sowie der spezifischen Anforderungen der Gruppe von Nutzern, für die das Produkt bestimmt ist, beurteilt werden. Einige Produkte, wie z. B. lebenserhaltende Medizinprodukte, bergen ein besonders hohes Risiko, Menschen zu schädigen, und begründen daher besonders hohe Sicherheitserwartungen. Um diesen Erwartungen Rechnung zu tragen, sollte es einem Gericht möglich sein, ein Produkt für fehlerhaft zu befinden, ohne seine tatsächliche Fehlerhaftigkeit nachzuweisen, wenn es zu derselben Produktionsserie gehört wie ein nachweislich fehlerhaftes Produkt.“
Zur ersten Beurteilungsdimension ist aus diesen Überlegungen hervorzuheben, dass es bei Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nicht um die konkreten Sicherheitserwartungen der individuellen geschädigten Person geht, sondern um einen objektiven Maßstab: Entscheidend ist, was der durchschnittliche Benützer eines Produkts hinsichtlich dessen Sicherheit erwartet und erwarten darf. Damit ist wohl ein Rückgriff auf die zu § 5 Abs. 1 PHG idgF ergangene Rechtsprechung zur Konkretisierung, wann ein Produkt „nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist“, trotz des geänderten Wortlauts im neuen § 5 Abs. 1 („wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person erwarten darf“) möglich. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers sind entscheidend (RIS-Justiz RS0071543).
Die zweite, durch die neue Produkthaftungs-Richtlinie eingeführte Beurteilungsdimension nimmt bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nunmehr ausdrücklich Bezug auf rechtliche Vorgaben aus dem Bereich der Produktsicherheit und verknüpft damit diesen Normenbestand mit dem Bereich der Produkthaftung. Die für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit relevanten Produktsicherheitsvorschriften können dabei sowohl aus dem Unionsrecht als auch aus dem innerstaatlichen Recht stammen.
Zu § 5 Abs. 2
§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 9 setzt Art. 7 Abs. 2 lit. a bis i der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Mit dem einleitenden Satz wird zunächst festgelegt, dass die Beurteilung einer allfälligen Fehlerhaftigkeit eines Produkts unter Berücksichtigung aller Umstände zu erfolgen hat. Diese Vorgabe findet sich bereits in Art. 6 Abs. 1 der Vorgänger-Richtlinie.
Nachfolgend sind in den Z 1 bis 9 Umstände angeführt, die bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu berücksichtigen sind:
Nach § 5 Abs. 2 Z 1 sind bei der Beurteilung, ob ein Produkt fehlerhaft ist, die Aufmachung und die Merkmale des Produkts, einschließlich seiner Kennzeichnung, seines Designs, seiner technischen Merkmale, seiner Zusammensetzung und seiner Verpackung und der Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung, zu berücksichtigen.
Die Vorgängerbestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 85/374/EWG, der innerstaatlich durch § 5 Abs. 1 Z 1 PHG idgF entsprochen ist, begnügt sich noch mit dem schlichten Verweis auf die Darbietung des Produkts. Demgegenüber sind jene Aspekte, die zur Aufmachung und zu den Merkmalen eines Produkts zählen, nun – wenngleich nicht abschließend, so doch – detailliert angeführt. Was darunter zu verstehen ist, ist relativ weit gefasst und umfasst auch Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung.
Erwägungsgrund 31 führt dazu ergänzend aus:
„(31) Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sollte die Aufmachung des Produkts berücksichtigt werden. Warnhinweise oder andere Informationen, die mit einem Produkt bereitgestellt werden, sind allerdings nicht als ausreichend anzusehen, um die Sicherheit eines ansonsten fehlerhaften Produkts zu gewährleisten, da die Fehlerhaftigkeit anhand der Sicherheit bestimmt werden sollte, die die breite Öffentlichkeit erwarten darf. Somit kann die Haftung nach dieser Richtlinie nicht einfach dadurch vermieden werden, dass alle denkbaren Nebenwirkungen eines Produkts aufgeführt werden. […]“
Nach § 5 Abs. 2 Z 2 ist bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts darüber hinaus der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch des Produkts zu berücksichtigen.
Auch dazu existiert mit Art. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 85/374/EWG eine Vorgängerbestimmung, die durch § 5 Abs. 1 Z 2 PHG idgF umgesetzt ist und auf den Gebrauch des Produkts abstellt, mit dem billigerweise gerechnet werden kann. Zwar ist der Wortlaut der Nachfolgebestimmung anders, die demgegenüber auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch abstellt, es soll aber wohl dasselbe Verhalten rechtlich erfasst werden.
Zur Frage, was noch als vernünftigerweise vorhersehbarer Produktgebrauch erfasst sein soll, führt Erwägungsgrund 31 Folgendes aus:
„(31) […] Bei der Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts umfasst der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch auch einen unter den gegebenen Umständen nicht unvernünftigen Fehlgebrauch, z. B. das vorhersehbare Verhalten eines Benutzers einer Maschine aufgrund mangelnder Konzentration oder das vorhersehbare Verhalten bestimmter Benutzergruppen, etwa von Kindern.“
Nach § 5 Abs. 2 Z 3 kommt es bei der Beurteilung, ob ein Produkt fehlerhaft ist, auch auf Auswirkungen der Fähigkeit des Produkts, nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf das Produkt an.
Diese Beurteilungsdimension ist primär für Produkte mit Künstlicher Intelligenz relevant. Art. 3 Z 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz), ABl. L 1689 vom 12.07.2024 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 90802 vom 09.10.2025 S. 1, definiert „KI-System“ als ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können. § 5 Abs. 2 Z 3 steht mit der Anforderung im Zusammenhang, bei der Programmierung der Algorithmen die Lernprozesse so zu begrenzen, dass durch die autonomen Entscheidungen von Künstlicher Intelligenz kein Schaden verursacht wird.
Nach § 5 Abs. 2 Z 4 sind bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts die vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit dem Produkt verwendet werden, einschließlich durch eine Verbindung mit dem Produkt, zu berücksichtigen.
Beispiele für Produkte, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit anderen Produkten verwendet werden, finden sich sowohl im tatsächlichen wie auch im digitalen Bereich. Zu denken ist an Computerprogramme, die mit bestimmten Betriebssystemen kompatibel sein müssen, an Ladekabel für elektronische Geräte oder an sogenannte „Smart-Home-Systeme“, die verschiedene Haushaltsgeräte miteinander vernetzen und deren zentrale Steuerung über eine App ermöglichen. Aber auch Montagesysteme, wie Wandhalterungen für Bildschirme oder TV-Geräte, Aufsätze (z. B. Bohrer) für Elektrowerkzeuge oder Kaffeekapseln für bestimmte Kapselkaffeemaschinen sind Produkte, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen verwendet werden.
Nach § 5 Abs. 2 Z 5 ist für die Beurteilung, ob ein Produkt fehlerhaft ist, zudem der Zeitpunkt relevant, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder, wenn der Hersteller nach diesem Zeitpunkt die Kontrolle über das Produkt behält, des Zeitpunkts, in dem das Produkt die Kontrolle des Herstellers verlassen hat.
Bereits Art. 6 Abs. 1 lit. c der Vorgänger-Richtlinie legt fest, dass bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts insbesondere der Zeitpunkt, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, zu berücksichtigen ist; dieser unionsrechtlichen Vorgabe entspricht § 5 Abs. 1 Z 3 PHG idgF.
Nach § 5 Abs. 2 Z 6 sind bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts die einschlägigen Anforderungen an die Produktsicherheit zu berücksichtigen, einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen.
Diese Konkretisierung knüpft – wie bereits die zweite Beurteilungsdimension der Generalklausel des § 5 Abs. 1 allgemein – an produktsicherheitsrechtliche Vorgaben für das betreffende Produkt an und verweist in diesem Zusammenhang explizit auf Anforderungen aus dem Bereich der Cybersicherheit.
Zu den Regelungsinhalten der Z 3, 4, 5 und 6 des § 5 Abs. 2 enthält Erwägungsgrund 32 folgende zusammengefassten Überlegungen:
„(32) Um der zunehmenden Häufigkeit miteinander verbundener Produkte Rechnung zu tragen, sollten bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts die vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das betreffende Produkt berücksichtigt werden, etwa innerhalb eines Smart-Home-Systems. Die Auswirkungen der Fähigkeit eines Produkts, nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf die Sicherheit eines Produkts sollten ebenfalls berücksichtigt werden, um der berechtigten Erwartung Rechnung zu tragen, dass die Software eines Produkts und die zugrunde liegenden Algorithmen so konzipiert sind, dass ein gefährliches Produktverhalten verhindert wird. Folglich sollte ein Hersteller, der ein Produkt entwickelt, das die Fähigkeit aufweist, unerwartetes Verhalten zu entwickeln, auch weiterhin für ein Verhalten haften, das einen Schaden verursacht. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass viele Produkte im digitalen Zeitalter auch nach dem Inverkehrbringen weiterhin der Kontrolle des Herstellers unterliegen, sollte bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts auch der Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem ein Produkt die Kontrolle des Herstellers verlässt. Es kann auch festgestellt werden, dass ein Produkt aufgrund seiner Sicherheitslücken im Bereich der Cybersicherheit fehlerhaft ist, etwa wenn das Produkt die sicherheitsrelevanten Cybersicherheitsanforderungen nicht erfüllt.“
Nach § 5 Abs. 2 Z 7 ist für die Beurteilung, ob ein Produkt fehlerhaft ist, zudem beachtlich, ob es zu Produktrückrufen oder sonstigen relevanten Eingriffen einer zuständigen Behörde oder eines in § 3 genannten Wirtschaftsakteurs im Zusammenhang mit der Produktsicherheit gekommen ist.
Als für derartige Interventionen zuständige Behörde kommen primär Marktüberwachungsbehörden in Betracht. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus auch Rückrufe oder ähnliche Interventionen nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Produkts durch alle in § 3 genannten Wirtschaftsakteure.
Zu denken ist beispielsweise an Rückrufe bestimmter Lebensmittel wegen potentieller Verunreinigung mittels Aushangs an der Kassa einer Supermarktkette, die als Lieferant im Sinne des § 2 Abs. 14 ein subsidiär haftender Wirtschaftsakteur nach § 3 Abs. 3 ist. Als Beispiel für einen sonstigen relevanten Eingriff, der einem Produktrückruf vergleichbar ist, aber nicht zur Zurücknahme des betroffenen Produkts führt, kommt ein verpflichtender Werkstattbesuch zum Tausch von fehlerhaft montierten Airbagsensoren bei KFZ einer bestimmten Serie in Betracht.
Allerdings darf aus dem Rückruf eines Produkts oder einem sonstigen relevanten Eingriff nicht zwingend auf das Vorliegen eines Fehlers des betreffenden Produkts geschlossen werden, weil manche Rückrufe bereits vorsorglich aufgrund einer bloß potentiellen Fehlerhaftigkeit eines Produkts erfolgen. Erwägungsgrund 34 – der einleitend sowohl auf den Regelungsinhalt der Z 6 wie auch jenen der Z 7 des § 5 Abs. 2 Bezug nimmt – hält dies im letzten Satz ausdrücklich fest:
„(34) Um der Relevanz der Rechtsvorschriften über Produktsicherheit und Marktüberwachung für die Bestimmung des Sicherheitsniveaus, das eine Person erwarten darf, Rechnung zu tragen, sollte klargestellt werden, dass einschlägige Anforderungen an die Produktsicherheit (einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen) und Eingriffe von zuständigen Behörden (z. B. die Anordnung von Produktrückrufen) oder von den Wirtschaftsakteuren selbst bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit berücksichtigt werden sollten. Solche Eingriffe sollten jedoch für sich genommen keine Vermutung der Fehlerhaftigkeit begründen.“
Nach § 5 Abs. 2 Z 8 sind darüber hinaus die spezifischen Bedürfnisse der Gruppe von Nutzern, für deren Gebrauch das Produkt bestimmt ist, für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit relevant.
Der bereits oben zu § 5 Abs. 2 Z 2 zitierte Erwägungsgrund 31 nimmt explizit auf das vorhersehbare Verhalten bestimmter Benutzergruppen, etwa von Kindern, Bezug, das der Beurteilung der berechtigten Sicherheitserwartungen an ein Produkt sowie den Anforderungen an die Eigenverantwortung der Nutzer zu Grunde zu legen ist. Die zu berücksichtigenden Bedürfnisse der Nutzer hinsichtlich der von einem Produkt erwartbaren Sicherheit variieren je nachdem, für welche Gruppe von Nutzern ein bestimmtes Produkt intendiert ist. Ein für Kleinkinder gedachtes Spielzeug wird besonders hohen Sicherheitsanforderungen, vor allem hinsichtlich der Ungefährlichkeit der verwendeten Materialien, der Form und der Größe, genügen müssen. Demgegenüber wird der Hersteller eines Spezialwerkzeugs, das regelmäßig in erster Linie von Fachbetrieben angekauft und eingesetzt wird, davon ausgehen dürfen, dass die Nutzer dieses Werkzeugs mit den Produktgefahren grundsätzlich vertraut sind; die Anforderungen an die Eigenverantwortung der Nutzer werden diesfalls höher sein.
Nach § 5 Abs. 2 Z 9 schließlich ist im Falle eines Produkts, dessen Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit dieses Produkts die Tatsache relevant, dass das Produkt diesen Zweck nicht erfüllt.
Schon bisher wurde die Unwirksamkeit eines Produkts, dessen Zweck darin liegt, bestimmte Rechtsgüter vor Gefahren oder Schäden zu schützen, als Produktfehler qualifiziert (RIS-Justiz RS0122207), etwa bei einer Holzlasur, die entgegen der Darbietung nicht oder nur sehr eingeschränkt für den erwarteten Holzschutz im Außenbereich geeignet war (OGH 21.6.2007, 6 Ob 162/05z).
Ein weiteres Beispiel nennt Erwägungsgrund 33:
„(33) Um Produkten Rechnung zu tragen, deren Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, etwa Warnmechanismen wie Rauchmelder, sollte bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines solchen Produkts berücksichtigt werden, dass es diesen Zweck nicht erfüllt.“
Zu § 5 Abs. 3
§ 5 Abs. 3 setzt Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Nach § 5 Abs. 3 ist ein Produkt nicht allein deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil ein besseres Produkt, einschließlich Updates oder Upgrades eines Produkts, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde oder künftig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
Bereits Art. 6 Abs. 2 der Vorgänger-Richtlinie, umgesetzt durch § 5 Abs. 2 PHG idgF, bestimmt, dass ein Produkt nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden kann, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Die Nachfolgebestimmung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/2853 normiert im Kern dasselbe, knüpft dabei aber einerseits – wie grundsätzlich die neue Produkthaftungs-Richtlinie – nicht nur an das Inverkehrbringen (§ 2 Abs. 8), sondern zusätzlich alternativ an die Inbetriebnahme (§ 2 Abs. 9) eines besseren Produkts an. Andererseits greift die Nachfolgebestimmung explizit auch Updates oder Upgrades eines Produkts auf, deren Inverkehrbringung oder Inbetriebnahme ebenfalls nicht dazu führt, dass das davor in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkt quasi nachträglich fehlerhaft wird.
Zu den dahinterstehenden Überlegungen führt Erwägungsgrund 35 aus:
„(35) Im Interesse der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und zur Förderung von Innovationen, der Forschung und des einfachen Zugangs zu neuen Technologien darf das Vorhandensein oder das anschließende Inverkehrbringen eines besseren Produkts auf dem Markt für sich allein genommen nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass ein früheres Produkt fehlerhaft ist. Ebenso sollte die Bereitstellung von Updates oder Upgrades eines Produkts für sich genommen nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass eine frühere Version des Produkts fehlerhaft ist.“
Zu § 6 (Offenlegung von Beweismitteln und Schutz von Geschäftsgeheimnissen)
Es handelt sich um eine lex specialis zu den einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen Zivilverfahrensrechts, insbesondere zu den Bestimmungen über das Editionsverfahren und zum Schutz vertraulicher Informationen. Diese sind – soweit in § 6 und § 7 nichts hiervon Abweichendes normiert wird – daher weiterhin anwendbar. Dabei, wie auch bei der Anwendung der übrigen Bestimmungen des Zivilverfahrensrechts, wird in Produkthaftungsverfahren auf das Effektivitätsprinzip zu achten sein, wonach die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf.
Zu § 6 Abs. 1
Die Anordnung hat sich auf Beweismittel zu beschränken, die relevant sind und sich in der Verfügungsgewalt des Antragsgegners befinden. Davon umfasst sind auch Dokumente, die vom Antragsgegner durch Zusammenstellung oder Klassifizierung der verfügbaren Beweismittel neu erstellt werden müssen (siehe Erwägungsgrund 42).
Die Offenlegung ist zudem nur insoweit anzuordnen, als sie erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Prüfung dieser Voraussetzungen wird näher in Abs. 2 geregelt.
Handelt es sich um einen Antrag des Klägers, hat dieser den von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch plausibel darzustellen. Der Begriff der Plausibilität wurde aus der Richtlinie übernommen und wird autonom auszulegen sein. Zur Auslegung dieses Begriffes in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. Nr. L 349 vom 05.12.2014 S. 1, führte der EuGH aus, dass der Nachweis der Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs im Sinne dieser Bestimmung nicht den Nachweis erfordert, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung […] erfüllt sind. Es reicht aus, wenn der Kläger nachweist, dass die Annahme, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, vertretbar ist (EuGH, 29.1.2026, C-286/24).
Handelt es sich um einen Antrag des Beklagten, muss dieser glaubhaft machen, dass er Beweismittel benötigt, um sich gegen den behaupteten Schadenersatzanspruch zu verteidigen.
Das Erfordernis der Anhörung des Antragsgegners ergibt sich zwar bereits aus § 303 Abs. 3 ZPO, wurde aber zur Klarstellung auch in Abs. 1 aufgenommen.
Zu § 6 Abs. 2
§ 6 Abs. 2 setzt Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Erwägungsgrund 42 führt zur Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit Folgendes aus:
„(42) […] Bei der Prüfung des Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln sollten die nationalen Gerichte sicherstellen, dass dieser Zugang auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt ist, um unter anderem eine nicht gezielte Suche nach Informationen zu vermeiden, die für das Verfahren nicht relevant sind, und um vertrauliche Informationen wie Informationen, die unter das Berufsgeheimnis von Angehörigen der Rechtsberufe fallen, und Geschäftsgeheimnisse im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates, zu schützen. […]“
In den Bestimmungen der ZPO hat der Gesetzgeber das Ergebnis der Abwägung der im Rahmen eines Editionsverfahrens zu berücksichtigenden Interessen bereits weitgehend vorweggenommen (siehe insbesondere §§ 304 f ZPO). In den hier erfassten Verfahren soll allerdings im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die Abwägung der berechtigten Interessen der von der Offenlegung Betroffenen durch das Gericht jeweils im konkreten Einzelfall vorgenommen werden. Bei dieser Abwägung, die auch die Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Verfahrens ermöglicht, kann das Gericht im Falle von außergewöhnlichen Verhältnissen freilich zu Ergebnissen gelangen, die mit der streng schematischen Abwägung der ZPO nicht vereinbar wären. In Bezug auf das Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsgeheimnissen werden in Produkthaftungsverfahren die vom Gesetzgeber in der ZPO vorgegebenen Abwägungsergebnisse zudem nur beschränkt nutzbar gemacht werden können, da der durch Abs. 4 bis 5 ermöglichte besonders hohe Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie das Ziel der Richtlinie, dem Kläger den Zugang zu Beweismitteln und damit die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern, zu berücksichtigen sein werden.
Zu § 6 Abs. 3
In § 6 Abs. 3 wurde Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2024/2853 im Wesentlichen wortgleich übernommen.
Erwägungsgrund 42 führt hierzu aus:
„(42) Da den Wirtschaftsakteuren eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt wird, und um eine gerechte Risikoverteilung zu erreichen, sollte eine Person, die Ersatz für den durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden verlangt, im Einklang mit dem Beweismaß gemäß nationalem Recht die Beweislast für den Schaden, die Fehlerhaftigkeit eines Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden tragen. Personen, die Schadensersatz verlangen, haben jedoch häufig einen erheblichen Nachteil gegenüber den Herstellern in Bezug auf den Zugang zu und das Verständnis von Informationen darüber, wie ein Produkt hergestellt wurde und wie es funktioniert. Diese Informationsasymmetrie kann die gerechte Risikoverteilung insbesondere in Fällen von technischer oder wissenschaftlicher Komplexität unterlaufen. Es ist daher notwendig, Klägern den Zugang zu Beweismitteln, die in Gerichtsverfahren verwendet werden sollen, zu erleichtern. […] Unter Berücksichtigung der Komplexität bestimmter Arten von Beweismitteln, z. B. von Beweismitteln im Zusammenhang mit digitalen Produkten, sollten die nationalen Gerichte verlangen können, dass solche Beweismittel unter bestimmten Bedingungen in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Weise vorgelegt werden.“
Zu § 6 Abs. 4 und 5
Erwägungsgrund 45 führt zu den vorzusehenden Maßnahmen Folgendes aus:
„(45) In Bezug auf Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 sollten die nationalen Gerichte befugt sein, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Laufe des Verfahrens und nach dessen Abschluss zu gewährleisten und gleichzeitig ein faires und verhältnismäßiges Gleichgewicht zwischen den Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses an der Geheimhaltung und den Interessen der geschädigten Person zu erreichen. Solche Maßnahmen sollten zumindest Maßnahmen umfassen, um den Zugang zu Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse oder mutmaßliche Geschäftsgeheimnisse enthalten, und den Zugang zu Anhörungen auf eine begrenzte Zahl von Personen zu beschränken oder den Zugang zu ausschließlich unkenntlich gemachten Dokumenten oder Mitschriften von Anhörungen zu ermöglichen. Bei der Entscheidung über solche Maßnahmen ist es angemessen, dass die nationalen Gerichte die Notwendigkeit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren zu gewährleisten, die legitimen Interessen der Parteien und etwaiger Dritter sowie den möglichen Schaden, der einer der Streitparteien oder etwaigen Dritten durch die Gewährung oder Ablehnung dieser Maßnahmen entstehen kann, berücksichtigen.“
Im Sinne der Waffengleichheit und um einen umfassenden und einheitlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Produkthaftungsverfahren zu erreichen, soll die in Abs. 4 vorgesehene Möglichkeit der Ergreifung von Schutzmaßnahmen nicht nur auf die von der Richtlinie (EU) 2024/2853 geregelten Fälle anwendbar sein, sondern immer dann, wenn die Offenlegung eines (mutmaßlichen) Geschäftsgeheimnisses oder die Offenlegung eines Beweismittels, das ein solches enthält, für eine der Parteien zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich ist.
Hierdurch wird einerseits der von der Richtlinie geregelte Fall erfasst, dass der Beklagte zur Offenlegung verpflichtet wird, da diesfalls die Offenlegung zur Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich ist. Andererseits wird auch der von der Richtlinie nicht geregelte Fall erfasst, dass der Beklagte ein (mutmaßliches) Geschäftsgeheimnis zur eigenen Rechtsverteidigung offenlegen möchte, ohne dazu verpflichtet worden zu sein. Darüber hinaus werden auch (mutmaßliche) Geschäftsgeheimnisse geschützt, die zwar nicht verfahrensrelevant sind, aber durch die Offenlegung eines Beweismittels offenbart werden müssten.
Die in § 6 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Maßnahmen orientieren sich an bereits in der ZPO vorgesehenen Maßnahmen, wurden allerdings bewusst weiter formuliert, um den Gerichten einen möglichst großen Spielraum zu ermöglichen. Zudem ist der Anwendungsbereich der entsprechenden Bestimmungen der ZPO teilweise kleiner (etwa in Bezug auf die hiervon erfassten Beweismittel).
§ 6 Abs. 5 soll klarstellen, dass in Produkthaftungsverfahren nicht die Möglichkeit eines In-camera-Verfahrens eröffnet wird. Ein solches wäre mit dem Ziel der umzusetzenden Richtlinie, der in Erwägungsgrund 42 beschriebenen Informationsasymmetrie durch die Erleichterung des Zugangs des Klägers zu Beweismitteln entgegenzuwirken, nicht vereinbar. Bereits jetzt im Verfahrensrecht vorgesehene Möglichkeiten, Parteien und deren Vertreter den Zugang zu verwehren (etwa nach § 298 Abs. 2 ZPO), sollen hierdurch allerdings nicht beseitigt werden.
Zu § 6 Abs. 6
Mit diesem Absatz soll klargestellt werden, dass jene Umstände, welche die Parteien zur Begründung ihrer Anträge vorbringen, lediglich glaubhaft zu machen sind. Aufgrund der spezielleren Regelung in Abs. 1 Z 1 ist für die Umstände, aus denen sich der Schadenersatzanspruch des Klägers ergibt, das Beweismaß hingegen deutlich herabgesetzt (Plausibilität).
Zu § 6 Abs. 7
Diese Geheimhaltungspflicht besteht nur wenn und solange tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis vorliegt. Sie besteht unabhängig von der Dauer des betreffenden Verfahrens oder einer im Rahmen dieses Verfahrens ergangenen Entscheidung über das Vorliegen des Geschäftsgeheimnisses. Dies soll verhindern, dass Produkthaftungsverfahren durch die mitunter komplexe (und in diesen Verfahren nur prozessrechtlich erhebliche) Frage, ob und inwieweit ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, übermäßig belastet und verzögert werden. Eine derartige Entscheidung hat zudem nur eine geringe Richtigkeitsgewähr. Anders als in Verfahren, in denen die Frage, ob ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, ohnehin für die Entscheidung in der Hauptsache zu klären ist, handelt es sich nicht nur um eine provisorische Entscheidung, deren Richtigkeit nach einer eingehenderen Überprüfung im Hauptverfahren überprüft wird. Um Verfahrensverzögerungen zu verhindern, wird die Gegenpartei zudem oft auch das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses gar nicht bestreiten und die Schutzmaßnahmen ohne Bescheinigungsverfahren in Kauf nehmen.
Eine Belehrung über die Geheimhaltungspflicht ist zwar keine Voraussetzung für deren Geltung. Besteht die Möglichkeit hierzu – etwa im Rahmen einer Vernehmung – und wird die Belehrung vom Gericht als erforderlich erachtet, wird es eine solche allerdings als Schutzmaßnahme im Sinne des Abs. 4 vorzunehmen haben.
Zu § 7 (Beweislast)
§ 7 setzt Art. 10 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Bisher enthielten nur die §§ 7 und 8 PHG idgF Regelungen zur Beweislast, dies in Umsetzung des Art. 7 der Vorgänger-Richtlinie. Art. 7 dieser Richtlinie sieht Haftungsausschlüsse vor, für die der Hersteller beweispflichtig ist. Eine dem bisherigen Art. 7 entsprechende Bestimmung zu Haftungsausschlüssen und der damit zusammenhängenden Beweislast ist in Art. 11 der Richtlinie (EU) 2024/2853 enthalten; sie wird in § 8 umgesetzt.
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie enthält mit Art. 10 darüber hinaus eine Bestimmung über die Beweislast betreffend die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den erlittenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit und dem Schaden sowie insbesondere Vermutungsregelungen dazu.
In Art. 10 (und in Art. 11) der Richtlinie (EU) 2024/2853 werden in gleichem Zusammenhang sowohl der Begriff „nachweisen“ als auch der Begriff „beweisen“ verwendet (in der englischen Fassung „prove“ bzw. „demonstrate“). Eine unterschiedliche Bedeutung dürfte damit nicht verbunden sein. Dennoch sollen die beiden Begriffe auch bei der Umsetzung übernommen werden.
Zu § 7 Abs. 1
§ 7 Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um und legt fest, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den erlittenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Fehlerhaftigkeit und diesem Schaden zu beweisen hat. Wenngleich sich diese Grundregel schon aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, nach denen der Kläger sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und beweisen muss, soll sie als Anknüpfungspunkt für die weiteren Absätze dennoch explizit umgesetzt werden.
In Erwägungsgrund 42 ist dazu festgehalten:
„(42) Da den Wirtschaftsakteuren eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt wird, und um eine gerechte Risikoverteilung zu erreichen, sollte eine Person, die Ersatz für den durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden verlangt, im Einklang mit dem Beweismaß gemäß nationalem Recht die Beweislast für den Schaden, die Fehlerhaftigkeit eines Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden tragen. [...]“
Wie in der neuen Produkthaftungs-Richtlinie soll in § 7 auf die Prozessrollen (Kläger, Beklagter) Bezug genommen werden, wobei zusätzlich klargestellt wird, dass jener Kläger erfasst ist, der einen Anspruch nach diesem Bundesgesetz (dem PHG 2026) geltend macht.
Zu § 7 Abs. 2
§ 7 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 setzt Art. 10 Abs. 2 lit. a, b und c der Richtlinie (EU) 2024/2853 um und legt drei alternative Konstellationen fest, in denen die Fehlerhaftigkeit des Produkts gesetzlich vermutet wird:
Nach § 7 Abs. 2 Z 1 greift diese gesetzliche Vermutung, wenn der Beklagte es unterlässt, relevante Beweismittel nach § 6 Abs. 1 offenzulegen. Ob eine Verletzung der Offenlegungspflicht vorliegt, ist anhand der Vorgaben des § 6 zu beurteilen.
Nach § 7 Abs. 2 Z 2 wird die Fehlerhaftigkeit des Produkts vermutet, wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Produktsicherheitsanforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts nicht entspricht, die vor dem Risiko der Schädigung schützen sollen, die die geschädigte Person erlitten hat. Es muss also ein Risikozusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und jener Produktsicherheitsbestimmung bestehen, der das Produkt nicht entspricht.
Nach § 7 Abs. 2 Z 3 greift die gesetzliche Vermutung der Fehlerhaftigkeit dann, wenn der Kläger nachweist, dass der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde.
Erwägungsgrund 46 begründet zunächst einleitend die Notwendigkeit sowie die Funktion von gesetzlichen Vermutungen und nimmt dann konkret auf Situationen Bezug, in denen Beweiserleichterungen für den Kläger bei der Geltendmachung eines Produkthaftungsanspruchs geboten scheinen:
„(46) Die Beweisführung des Klägers muss erleichtert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein verbreiteter Mechanismus zur Minderung der Beweisschwierigkeiten eines Klägers sind widerlegbare Tatsachenvermutungen; sie ermöglichen es einem Gericht, das Vorliegen eines Fehlers oder eines ursächlichen Zusammenhangs unter Wahrung der Rechte des Beklagten auf das Vorliegen einer anderen bewiesenen Tatsache zu stützen. Um einen Anreiz zur Einhaltung der Pflicht zur Offenlegung von Informationen zu schaffen, sollten die nationalen Gerichte die Fehlerhaftigkeit eines Produkts vermuten, wenn ein Beklagter einer solchen Verpflichtung nicht nachkommt. Es wurden zahlreiche verbindliche Sicherheitsanforderungen erlassen, um Verbraucher und andere natürliche Personen vor Schäden zu schützen, einschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/988. Um den engen Zusammenhang zwischen den Produktsicherheitsvorschriften und den Haftungsvorschriften zu stärken, sollte die Nichteinhaltung solcher Anforderungen auch zu einer Vermutung der Fehlerhaftigkeit führen. Dies schließt Fälle ein, in denen ein Produkt nicht mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, mit der Informationen über die Verwendung des Produkts gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht aufgezeichnet werden können. Gleiches sollte für offensichtliche Funktionsstörungen gelten, wie z. B. bei einer Glasflasche, die bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch platzt, da es unverhältnismäßig ist, vom Kläger den Beweis der Fehlerhaftigkeit zu verlangen, wenn die Umstände derart sind, dass ihr Vorliegen unstreitig ist. Der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch umfasst den Gebrauch, für den ein Produkt entsprechend den Informationen des Herstellers oder des Wirtschaftsakteurs, der es in Verkehr bringt, bestimmt ist, den gewöhnlichen Gebrauch, der durch die Konzeption und Konstruktion des Produkts bestimmt wird, und den Gebrauch, der vernünftigerweise vorhersehbar ist, wenn ein solcher Gebrauch aus rechtmäßigem und leicht vorhersehbarem menschlichen Verhalten resultieren könnte.“
Zu § 7 Abs. 3
§ 7 Abs. 3 setzt Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um und statuiert eine gesetzliche Vermutung betreffend den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden.
Ein solcher ursächlicher Zusammenhang wird dann vermutet, wenn die Fehlerhaftigkeit des Produkts festgestellt wurde und der entstandene Schaden seiner Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist.
Dass ein Schaden seiner Art nach typischerweise auf einen bestimmten Produktfehler zurückzuführen ist, soll nach Erwägungsgrund 47 insbesondere anhand ähnlich gelagerter Fälle beurteilt werden:
„(47) Wurde festgestellt, dass ein Produkt fehlerhaft ist und – in erster Linie anhand ähnlicher Fälle – dass die Art des entstandenen Schadens typischerweise durch die betreffende Fehlerhaftigkeit verursacht wird, sollte der Kläger nicht verpflichtet sein, den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen, sondern dessen Bestehen vermutet werden.“
Zu § 7 Abs. 4
§ 7 Abs. 4 Z 1 und 2 setzt Art. 10 Abs. 4 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2024/2853 um und legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Gericht von einer Fehlerhaftigkeit des Produkts oder dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehlerhaftigkeit und Schaden oder beidem auszugehen hat, auch wenn der Kläger nur eine bloße Wahrscheinlichkeit dieser Umstände dargetan hat.
Der Nachweis der Wahrscheinlichkeit soll ausreichen, wenn es trotz der Offenlegung von Beweismitteln gemäß § 6 und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles für den Kläger insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beides zu beweisen.
Erwägungsgrund 48 erläutert die dahinterstehenden Überlegungen detailliert an Hand von Beispielen:
„(48) Die nationalen Gerichte sollten von der Fehlerhaftigkeit eines Produkts oder dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Fehlerhaftigkeit oder von beidem ausgehen, wenn es für den Kläger trotz der Offenlegung von Informationen durch den Beklagten insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität des Falles übermäßig schwierig wäre, die Fehlerhaftigkeit oder den ursächlichen Zusammenhang oder beides zu beweisen. Dabei sollten sie alle Umstände des Falles berücksichtigen. In solchen Fällen würde die Anwendung des üblichen Beweismaßes, wie es nach nationalem Recht vorgeschrieben ist und häufig eine hohe Wahrscheinlichkeit erfordert, die Wirksamkeit des Rechts auf Schadensersatz beeinträchtigen. Da die Hersteller über Fachwissen verfügen und besser informiert sind als die geschädigte Person, und um eine gerechte Risikoverteilung zu ermöglichen und gleichzeitig eine Umkehr der Beweislast zu verhindern, sollte dieser Kläger in den Fällen, in denen er Schwierigkeiten hat, die Fehlerhaftigkeit zu beweisen, nur nachweisen müssen, dass es wahrscheinlich ist, dass das Produkt fehlerhaft war, oder in den Fällen, in denen er Schwierigkeiten hat, den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen, nur nachweisen müssen, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts eine wahrscheinliche Ursache für den Schaden darstellt. Die technische oder wissenschaftliche Komplexität sollte von den nationalen Gerichten von Fall zu Fall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren bestimmt werden. Diese Faktoren sollten Folgendes umfassen: die Komplexität des Produkts (z. B. ein innovatives Medizinprodukt), die Komplexität der verwendeten Technologie (z. B. maschinelles Lernen), die Komplexität der vom Kläger zu analysierenden Informationen und Daten und die Komplexität des ursächlichen Zusammenhangs (z. B. ein Zusammenhang zwischen einem Arznei- oder Lebensmittel und dem Eintritt eines Gesundheitsproblems oder ein Zusammenhang, der den Kläger zwingen würde, die Funktionsweise eines KI-Systems zu erläutern, um einen Beweis zu erbringen). Die Beurteilung übermäßiger Schwierigkeiten sollte auch von den nationalen Gerichten von Fall zu Fall vorgenommen werden. Während ein Kläger Argumente vorbringen sollte, um übermäßige Schwierigkeiten nachzuweisen, sollte der Beweis solcher Schwierigkeiten nicht verlangt werden. Beispielsweise sollte der Kläger bei einer Klage in Bezug auf ein KI-System weder verpflichtet werden, die spezifischen Merkmale des KI-Systems zu erläutern, noch inwiefern diese Merkmale die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs erschweren, damit das Gericht entscheiden kann, dass übermäßige Schwierigkeiten bestehen. Der Beklagte sollte die Möglichkeit haben, alle Tatbestandsvoraussetzungen, einschließlich des Vorliegens übermäßiger Schwierigkeiten, anzufechten.“
§ 7 Abs. 5
§ 7 Abs. 5 setzt Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um und legt fest, dass der Beklagte das Recht hat, sämtliche der in Abs. 2 bis 4 genannten Vermutungen und Annahmen zu widerlegen.
Zu § 8 (Haftungsausschluss)
Ein Teil der in Art. 11 Abs. 1 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie normierten Haftungsausschlüsse ist bereits aus der Vorgängerbestimmung des Art. 7 der Richtlinie 85/374/EWG bekannt. Diesen Vorgaben ist durch § 7 PHG idgF („Beweislastumkehr“; Art. 7 lit. a, b und c der Richtlinie 85/374/EWG) und durch § 8 PHG idgF („Haftungsausschlüsse“; Art. 7 lit. d, e und f der Richtlinie 85/374/EWG) entsprochen.
Zu § 8 Abs. 1
§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 7 setzt Art. 11 Abs. 1 lit. a bis g der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Nach § 8 Abs. 1 Z 1 haftet ein Hersteller oder Importeur nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er beweist, dass er das Produkt nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat. Das „Inverkehrbringen“ und die „Inbetriebnahme“ sind in § 2 Abs. 8 und in § 2 Abs. 9 definiert.
Nach § 8 Abs. 1 Z 2 haftet ein Lieferant nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er beweist, dass er das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt hat. Das „Bereitstellen auf dem Markt“ ist in § 2 Abs. 7 definiert.
Erwägungsgrund 49 enthält zu den Haftungsausschlüssen nach § 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 folgende grundsätzlichen Überlegungen:
„(49) Im Interesse einer gerechten Risikoverteilung sollten Wirtschaftsakteure von der Haftung befreit werden, wenn sie beweisen können, dass besondere entlastende Umstände vorliegen. Sie sollten nicht haftbar sein, wenn sie beweisen können, dass eine andere Person das Produkt gegen ihren Willen aus dem Herstellungsprozess entnommen hat oder dass der Grund für die Fehlerhaftigkeit des Produkts gerade die Einhaltung rechtlicher Anforderungen war.“
Nach § 8 Abs. 1 Z 3 haftet ein Wirtschaftsakteur nach § 3 nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er beweist, dass es wahrscheinlich ist, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme oder – bei einem Lieferanten – des Bereitstellens auf dem Markt noch nicht bestanden hat oder dass diese Fehlerhaftigkeit erst nach dem betreffenden Zeitpunkt entstanden ist.
Erwägungsgrund 50 hält dazu Folgendes fest:
„(50) Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem ein Produkt die Kontrolle des Herstellers verlässt, während es für Lieferanten der Zeitpunkt ist, zu dem sie das Produkt auf dem Markt bereitstellen. Daher sollten Hersteller von der Haftung befreit werden, wenn sie beweisen, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, wahrscheinlich nicht vorlag, als sie das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben, oder dass die Fehlerhaftigkeit nach diesem Zeitpunkt aufgetreten ist. Da es digitale Technologien den Herstellern jedoch ermöglichen, über den Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme hinaus Kontrolle auszuüben, sollten die Hersteller weiterhin für Fehler haften, die nach diesem Zeitpunkt auftreten und auf unter ihrer Kontrolle stehender Software oder verbundenen Diensten beruhen, sei es in Form von Updates oder Upgrades oder in Form von Algorithmen für maschinelles Lernen. Solche Software oder verbundenen Dienste sollten als unter der Kontrolle des Herstellers stehend gelten, wenn sie von diesem Hersteller bereitgestellt werden oder wenn der Hersteller sie genehmigt oder auf andere Weise ihrer Bereitstellung durch einen Dritten zustimmt. Wenn beispielsweise ein Smart-TV als mit einer Videoanwendung ausgestattet angeboten wird, der Nutzer die Anwendung aber nach dem Erwerb des Fernsehgeräts von der Website eines Dritten herunterladen muss, sollte der Fernsehhersteller neben dem Hersteller der Videoanwendung für Schäden haften, die durch eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Videoanwendung verursacht wurden, auch wenn die Fehlerhaftigkeit erst nach dem Inverkehrbringen des Fernsehgeräts entstanden ist.“
Der zweite Teil dieses Erwägungsgrunds verweist inhaltlich bereits auf die Gegenausnahme zu diesem Haftungsausschlussgrund: Nach § 8 Abs. 2 wird ein Wirtschaftsakteur – abweichend von § 8 Abs. 1 Z 3 – dennoch nicht von der Haftung befreit, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts auf einen verbundenen Dienst (Z 1), Software, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades (Z 2), ein Fehlen von Software-Updates oder -Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind (Z 3), oder eine wesentliche Änderung des Produkts (Z 4) zurückzuführen ist, sofern diese Schadensursache der Kontrolle des Herstellers unterliegt.
Nach § 8 Abs. 1 Z 4 haftet ein Wirtschaftsakteur nach § 3 nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt rechtlichen Anforderungen entspricht.
Nach § 8 Abs. 1 Z 5 haftet ein Wirtschaftsakteur nach § 3 nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte.
Erwägungsgrund 52 hält dazu fest:
„(52) Im Interesse einer gerechten Risikoverteilung sollten Wirtschaftsakteure von der Haftung befreit sein, wenn sie beweisen, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik – bezogen auf den neuesten Stand zugänglichen objektiven Wissens und nicht auf die tatsächlichen Kenntnisse des betreffenden Wirtschaftsakteurs – in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt in der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte.“
Art. 18 Abs. 1 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie eröffnet – wie davor bereits Art. 15 Abs. 1 lit. b der Vorgänger-Richtlinie – die Option, abweichend vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken im nationalen Recht Regelungen beizubehalten, die auch dann die Haftung eines Wirtschaftsakteurs vorsehen, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte. Da von dieser optionalen Abweichung vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken bislang kein Gebrauch gemacht wurde, kommt ein „Beibehalten“ nicht in Betracht. Ein „Erlassen“ (oder Ändern) solcher Bestimmungen ist nach Art. 18 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie nur in engen Grenzen (bestimmte Kategorien von Produkten, öffentliches Interesse, Verhältnismäßigkeit) zulässig, wobei vor Erlassung die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten einbezogen werden müssen. Von der Option, vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken abzuweichen, soll (weiterhin) kein Gebrauch gemacht werden.
Nach § 8 Abs. 1 Z 6 haftet der Hersteller einer fehlerhaften Komponente nach § 3 Abs. 1 Z 2 nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts, in das diese Komponente integriert wurde, auf die Gestaltung dieses Produkts oder auf die Anweisungen des Herstellers dieses Produkts an den Hersteller dieser Komponente zurückgeht.
Nach § 8 Abs. 1 Z 7 haftet eine Person, die ein Produkt gemäß § 3 Abs. 2 wesentlich verändert, nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn sie beweist, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist.
Zu § 8 Abs. 2
§ 8 Abs. 2 Z 1 bis 4 setzt Art. 11 Abs. 2 lit. a bis d der Richtlinie (EU) 2024/2853 um und enthält Ausnahmen zur Haftungsbefreiung nach § 8 Abs. 1 Z 3.
Nach § 8 Abs. 1 Z 3 haftet ein Wirtschaftsakteur nicht für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden, wenn er beweist, dass es wahrscheinlich ist, dass die Fehlerhaftigkeit, die den Schaden verursacht hat, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme oder – bei einem Lieferanten – des Bereitstellens auf dem Markt noch nicht bestanden hat oder dass diese Fehlerhaftigkeit erst nach dem betreffenden Zeitpunkt entstanden ist.
Abweichend von § 8 Abs. 1 Z 3 wird ein Wirtschaftsakteur jedoch nicht von der Haftung befreit, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, sofern sie der Kontrolle des Herstellers unterliegt: einen verbundenen Dienst (Z 1), Software, einschließlich Software-Updates oder -Upgrades (Z 2), ein Fehlen von Software-Updates oder -Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind (Z 3), oder eine wesentliche Änderung des Produkts (Z 4).
Erwägungsgrund 51 führt – ergänzend zu Erwägungsgrund 50 (siehe oben bei § 8 Abs. 1 Z 3) – dazu Folgendes aus:
„(51) Die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure, sich der Haftung zu entziehen, indem sie beweisen, dass die Fehlerhaftigkeit entstanden ist, nachdem sie das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen haben, sollte eingeschränkt sein, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts darin besteht, dass Software-Updates oder -Upgrades fehlen, die erforderlich sind, um Schwachstellen im Bereich der Cybersicherheit zu beheben und die Sicherheit des Produkts aufrechtzuerhalten. Solche Schwachstellen können das Produkt so beeinträchtigen, dass es Schäden im Sinne dieser Richtlinie verursacht. In Anerkennung der Verantwortung der Hersteller nach dem Unionsrecht für die Sicherheit von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, wie etwa im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates, sollten die Hersteller auch nicht von der Haftung für Schäden befreit werden, die durch ihre fehlerhaften Produkte verursacht werden, wenn die Fehlerhaftigkeit auf die Nichtbereitstellung von Updates oder Upgrades für die Softwaresicherheit, die erforderlich sind, um die Schwachstellen des Produkts als Reaktion auf sich wandelnde Cybersicherheitsrisiken zu beheben, zurückzuführen ist. Eine solche Haftung sollte nicht gelten, wenn die Bereitstellung oder Installation einer solchen Software außerhalb der Kontrolle des Herstellers liegt, z. B. wenn der Eigentümer des Produkts zur Gewährleistung oder Beibehaltung des Sicherheitsniveaus des Produkts bereitgestellte Updates oder Upgrades nicht installiert. Diese Richtlinie sieht keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates oder Upgrades für ein Produkt vor.“
Zu § 9 (Zwingendes Recht)
§ 9 setzt Art. 15 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Nach Art. 15 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nach dieser Richtlinie gegenüber der geschädigten Person nicht durch eine vertragliche Bestimmung oder durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen wird.
Diese Bestimmung wird nicht wörtlich in § 9 übernommen; stattdessen wird die Formulierung des § 9 PHG idgF beibehalten.
Bereits Art. 12 der Vorgänger-Richtlinie normiert, dass die Haftung des Herstellers aufgrund der Richtlinie gegenüber dem Geschädigten nicht durch eine die Haftung begrenzende oder von der Haftung befreiende Klausel begrenzt oder ausgeschlossen werden kann. Dieser unionsrechtlichen Vorgabe ist durch § 9 PHG idgF entsprochen.
Wie bisher in § 9 PHG idgF soll nun auch in § 9 angeordnet werden, dass die Ersatzpflicht nach dem PHG 2026 im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann. Diese Regelung gilt wie bisher nur für die Ersatzansprüche einer geschädigten Person, nicht für Regressansprüche zwischen haftpflichtigen Unternehmern; zwischen ihnen ist eine Freizeichnung nach den allgemeinen Grundsätzen zulässig (zur bisherigen Rechtslage Rabl, Produkthaftungsgesetz [2016] § 9 Rz 15).
Im Vergleich zum Art. 15 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie stellt die Vorgängerbestimmung zwar ausschließlich auf die Haftung nach der Richtlinie begrenzende oder davon befreiende Klauseln ab, während die Nachfolgebestimmung sowohl vertragliche Bestimmungen als auch nationales Recht verbietet, die die Haftung nach der Richtlinie beschränken oder ausschließen. Das Verbot von nationalen Bestimmungen, welche die Haftung eines Wirtschaftsakteurs im Rahmen der verschuldensunabhängigen Produkthaftung beschränken oder ausschließen, richtet sich allerdings an die Mitgliedstaaten und bedarf keiner speziellen Umsetzungsbestimmung; ihm wird dadurch entsprochen, dass keine verbotswidrigen Bestimmungen vorgesehen werden.
Erwägungsgrund 56 enthält zum Verbot der Beschränkung und des Ausschlusses der Haftung folgende grundsätzlichen Überlegungen:
„(56) Das Ziel des Schutzes natürlicher Personen würde unterlaufen, wenn es möglich wäre, die Haftung eines Wirtschaftsakteurs durch vertragliche Bestimmungen einzuschränken oder auszuschließen. Daher sollten keine vertraglichen Ausnahmen zulässig sein. Aus demselben Grund sollte es nicht möglich sein, die Haftung durch Bestimmungen des nationalen Rechts einzuschränken oder auszuschließen, z. B. durch die Festlegung finanzieller Obergrenzen für die Haftung eines Wirtschaftsakteurs.“
§ 10 erster Satz setzt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um, § 10 zweiter Satz setzt Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Nach Art. 12 Abs. 1 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten unbeschadet des nationalen Rechts über Tatbeiträge und Rückgriffsrechte sicherzustellen, dass in Fällen, in denen zwei oder mehr Wirtschaftsakteure für denselben Schaden gemäß dieser Richtlinie haftbar sind, diese gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können.
Nach Art. 13 Abs. 1 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie ist unbeschadet des nationalen Rechts über Tatbeiträge und Rückgriffsrechte sicherzustellen, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nicht gemindert wird oder entfällt, wenn der Schaden durch die Fehlerhaftigkeit eines Produkts und zugleich durch eine Handlung oder Unterlassung eines Dritten verursacht wird.
Diese beiden Bestimmungen werden nicht wörtlich in § 10 übernommen; stattdessen wird der Wortlaut des § 10 PHG idgF beibehalten.
Bereits Art. 5 der Vorgänger-Richtlinie statuiert für den Fall, dass aufgrund der Richtlinie mehrere Personen für denselben Schaden haften, sie unbeschadet des einzelstaatlichen Rückgriffsrechts gesamtschuldnerisch haften. Dieser Vorgabe ist durch § 10 erster Satz PHG idgF entsprochen.
Wie bisher soll in § 10 erster Satz angeordnet werden, dass mehrere Haftpflichtige zur ungeteilten Hand haften.
Auf die hinter der Solidarhaftung mehrerer haftender Wirtschaftsakteure stehende Überlegung geht Erwägungsgrund 53 ein:
„(53) Es kann zu Situationen kommen, in denen zwei oder mehr Parteien für denselben Schaden haften, insbesondere wenn eine fehlerhafte Komponente in ein Produkt integriert ist, das einen Schaden verursacht. In einem solchen Fall sollte die geschädigte Person sowohl gegenüber dem Hersteller, der die fehlerhafte Komponente in sein Produkt integriert hat, als auch gegenüber dem Hersteller der fehlerhaften Komponente selbst Schadensersatz verlangen können. Um den Schutz natürlicher Personen zu gewährleisten, sollten in solchen Situationen alle Parteien gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.“
Zu Art. 13 Abs. 1 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie existiert mit Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG ebenfalls eine Vorgängerbestimmung, die normiert, dass unbeschadet des einzelstaatlichen Rückgriffsrechts die Haftung eines Herstellers nicht gemindert wird, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. Diese Vorgabe ist durch § 10 zweiter Satz PHG idgF umgesetzt, nach dem die Haftung nicht dadurch gemindert wird, dass auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften. Diese Regelung soll in § 10 zweiter Satz beibehalten werden.
Der Art. 13 Abs. 1 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie ist zwar anders formuliert als Art. 8 Abs. 1 der Vorgänger-Richtlinie und ist um Bezugnahmen auf den gänzlichen Entfall (neben der Minderung) der Haftung sowie um die Unterlassung (neben der Handlung) eines Dritten ergänzt. Der Wortlaut des § 10 zweiter Satz PHG idgF bildet den Regelungsgehalt des Art. 13 Abs. 1 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie dennoch vollständig ab, weshalb dieser Wortlaut beibehalten und in den neuen § 10 zweiter Satz übernommen werden soll.
Wenn nach § 10 zweiter Satz schon keine bloße Minderung der Haftung eines Wirtschaftsakteurs erfolgt, wenn auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften, dann kommt diesfalls ein kompletter Entfall der Haftung keinesfalls in Betracht; der unionsrechtlichen Vorgabe des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853, nicht nur keine Minderung, sondern auch keinen Entfall der Haftung vorzusehen, ist damit entsprochen.
Erwägungsgrund 55 führt zu Art. 13 Abs. 1 Folgendes aus:
„(55) Es kann zu Situationen kommen, in denen die Handlungen und Unterlassungen einer anderen Person als eines potenziell haftbaren Wirtschaftsakteurs zusätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Produkts zur Ursache des erlittenen Schadens beitragen, z. B. wenn ein Dritter eine Schwachstelle in der Cybersicherheit eines Produkts ausnutzt. Im Interesse des Verbraucherschutzes sollte in Fällen, in denen ein Produkt fehlerhaft ist – beispielsweise aufgrund einer Schwachstelle, die das Produkt weniger sicher macht als von der breiten Öffentlichkeit berechtigterweise erwartet werden darf –, die Haftung des Wirtschaftsakteurs nicht aufgrund solcher Handlungen oder Unterlassungen Dritter gemindert werden oder entfallen. [...]“
Zu § 11 (Mitverschulden der geschädigten Person)
§ 11 setzt Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Nach Art. 13 Abs. 2 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie kann die Haftung eines Wirtschaftsakteurs gemindert werden oder entfallen, wenn der Schaden durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts und zugleich durch ein Verschulden der geschädigten Person oder einer Person, für die die geschädigte Person verantwortlich ist, verursacht wurde.
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Art. 8 Abs. 2 der Vorgänger-Richtlinie, sodass die bisherige Umsetzungsregelung (§ 11 PHG idgF) beibehalten werden kann. In § 11 soll wie bisher angeordnet werden, dass § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden ist, wenn die geschädigte Person oder jemanden, dessen Verhalten sie zu vertreten hat, ein Verschulden trifft.
Erwägungsgrund 55 enthält zur Berücksichtigung eines Mitverschuldens der geschädigten Person folgende Ausführungen:
„(55) [...] Es sollte jedoch möglich sein, die Haftung des Wirtschaftsakteurs zu mindern oder auszuschließen, wenn die geschädigten Personen selbst durch Fahrlässigkeit zur Ursache des Schadens beigetragen haben, z. B. wenn die geschädigte Person Updates oder Upgrades, die vom Wirtschaftsakteur bereitgestellt werden und die den Schaden gemildert oder vermieden hätten, fahrlässig nicht installiert hat.“
Zu § 12 (Rückgriff)
§ 12 setzt Art. 14 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Zu Art. 14 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie existiert keine Vorgängerbestimmung. Der Art. 5 der Vorgänger-Richtlinie weist lediglich darauf hin, dass bei mehreren für denselben Schaden haftenden Personen diese „unbeschadet des einzelstaatlichen Rückgriffsrechts“ gesamtschuldnerisch haften. Nach innerstaatlichem Recht normiert gegenwärtig § 12 PHG idgF die Regressnahme.
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie sieht in Art. 14 nun ausdrücklich ein Rückgriffsrecht vor, überlässt die nähere rechtliche Ausgestaltung dieser Regressnahme jedoch grundsätzlich den Mitgliedstaaten. Aus dem Verweis auf andere gemäß Art. 8 haftbare Wirtschaftsakteure in Art. 14 ergibt sich aber wohl, dass ein von der geschädigten Person in Anspruch genommener, subsidiär haftender Wirtschaftsakteur gegen alle anderen, im konkreten Fall vorrangig haftenden Wirtschaftsakteure ein Rückgriffsrecht haben muss.
Die Rückgriffsbestimmung des § 12 baut auf der Vorgängerbestimmung des § 12 idgF auf, muss aber an den Umstand angepasst werden, dass nach dem PHG 2026 entsprechend den Richtlinienvorgaben deutlich mehr haftende Wirtschaftsakteure vorgesehen sind als bisher.
Abs. 1 normiert ein Rückgriffsrecht zum einen (wie bisher) für jene Fälle, in denen ein Wirtschaftsakteur der geschädigten Person Schadenersatz geleistet hat, zum anderen aber auch (neu) für jene Fälle, in denen der Wirtschaftsakteur im Regressweg in Anspruch genommen worden ist.
Diese Ergänzung ist notwendig, weil aufgrund der komplexen Haftungskaskade des § 3 zukünftig Konstellationen denkbar sind, in denen ein subsidiär haftender Wirtschaftsakteur (z. B. der Lieferant, § 3 Abs. 3) bei einem ebenfalls nur subsidiär haftenden – aber in der Haftungskaskade weiter vorne liegenden – weiteren Wirtschaftsakteur (z. B. dem Bevollmächtigten des Herstellers, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b) Regress nimmt. Subsidiär Haftpflichtigen soll – wenn sie im Regressweg in Anspruch genommen werden – ihrerseits eine Regressmöglichkeit offenstehen.
In allen Varianten besteht ein Rückgriffsrecht nur dann, wenn der Fehler des Produkts weder von dem Wirtschaftsakteur selbst noch von einem seiner Leute verursacht worden ist.
Der Hersteller des fehlerhaften Produkts und der Hersteller der fehlerhaften Komponente sind gegenüber allen anderen Wirtschaftsakteuren potentiell regresspflichtig; sie bilden das Ende der Regresskette. § 12 Abs. 1 erster Satz ist auch für allfällige wechselseitige Regressansprüche zwischen dem Hersteller des fehlerhaften Produkts und dem Hersteller der fehlerhaften Komponente maßgeblich.
Die produkthaftungsrechtliche Rückgriffsmöglichkeit des subsidiär haftenden Importeurs und des subsidiär haftenden Bevollmächtigten des Herstellers ist mit dem ersten Satz des § 12 Abs. 1 abschließend geregelt, weil es zwischen diesen Wirtschaftsakteuren und den Herstellern keine weitere Haftungsebene gibt.
Entsprechend der in § 3 vorgesehenen Haftungskaskade soll aber ein Fulfilment-Dienstleister (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. c), ein Lieferant (§ 3 Abs. 3) und ein Anbieter einer Online-Plattform (§ 3 Abs. 4) neben den Herstellern auch den Importeur und den Bevollmächtigten des Herstellers auf Rückersatz in Anspruch nehmen können, ein Lieferant und ein Anbieter einer Online-Plattform überdies noch den Fulfilment-Dienstleister. Eine Regressmöglichkeit besteht in all diesen Fällen aber nur „unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 3“, also nur dann, wenn der jeweilige Akteur auch dem Geschädigten nach § 3 gehaftet hätte. Ein Importeur, ein Bevollmächtigter und ein Fulfillment-Dienstleister können demnach nur dann regresspflichtig sein, wenn der Hersteller eines Produkts oder einer Komponente seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, der Fulfilment-Dienstlieder darüber hinaus nur dann, wenn kein Importeur seinen Sitz in der Union hat und es keinen Bevollmächtigen gibt.
Die Regelung in § 12 Abs. 1 letzter Satz, wonach mehrere Rückersatzpflichtige zur ungeteilten Hand haften, wird unverändert aus der Vorgängerbestimmung übernommen.
Abs. 2 regelt den Ausgleich unter mehreren Verursachern des Produktfehlers; der Wortlaut des § 12 Abs. 2 PHG idgF wird unverändert übernommen.
Abs. 3 regelt den Rückgriff des Lieferanten in der Lieferkette.
Wie bereits die ähnlich konzipierte Vorgängerbestimmung des § 12 Abs. 3 PHG idgF räumt diese Bestimmung dem Lieferanten, der von einer geschädigten Person in Anspruch genommen wurde, eine Regressmöglichkeit gegenüber seinen eigenen Lieferanten ein, wenn ein nach Abs. 1 Rückersatzpflichtiger nicht festgestellt werden kann.
Entsprechend der Haftung eines Lieferanten gegenüber der geschädigten Person soll auch die Rückersatzpflicht eines Lieferanten an die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 geknüpft sein: Der Lieferant hat den früheren Lieferanten in der Lieferkette, den er auf Rückersatz in Anspruch nehmen möchte, dazu aufzufordern, einen in § 12 Abs. 1 genannten Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Europäischen Union oder seinen eigenen Lieferanten zu benennen, der ihm das fehlerhafte Produkt geliefert hat. Kommt der frühere Lieferant in der Lieferkette dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Aufforderung nach, kann er auf Rückersatz in Anspruch genommen werden.
Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/2853 hat ein Hersteller, der Software als Komponente in ein Produkt integriert, kein Rückgriffsrecht gegen den Hersteller einer fehlerhaften Softwarekomponente, die einen Schaden verursacht, wenn der Hersteller der fehlerhaften Softwarekomponente zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Softwarekomponente ein Kleinstunternehmen oder ein kleines Unternehmen war, und der Hersteller, der diese fehlerhafte Softwarekomponente in das Produkt integriert hat, mit dem Hersteller der fehlerhaften Softwarekomponente vertraglich vereinbart hat, auf dieses Recht zu verzichten. Ob der Hersteller der Softwarekomponente ein Kleinstunternehmen oder ein kleines Unternehmen war, richtet sich danach, ob das betreffende Unternehmen nach Beurteilung zusammen mit gegebenenfalls allen Partnerunternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, und verbundenen Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des genannten Anhangs ein Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des genannten Anhangs oder ein kleines Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des genannten Anhangs ist.
Erwägungsgrund 54 macht die hinter dieser ausdrücklich normierten Verzichtsmöglichkeit stehenden Überlegungen deutlich:
„(54) Insbesondere im Softwaresektor ist ein hohes Innovationsniveau erforderlich. Um die Innovationskapazität von Kleinst- und Kleinunternehmen, die Software herstellen, zu unterstützen, sollte es diesen Unternehmen möglich sein, mit Herstellern, die ihre Software in ein Produkt integrieren, vertraglich zu vereinbaren, dass diese bei einer fehlerhaften Softwarekomponente, die Schäden verursacht, beim Softwarehersteller keinen Rückgriff nehmen. Solche vertraglichen Vereinbarungen, die in einigen Mitgliedstaaten bereits angewandt werden, sollten zulässig sein, da der Hersteller des Produkts als Ganzes in jedem Fall für eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Produkts und seiner Komponenten haftet. Die Haftung gegenüber einer geschädigten Person sollte jedoch niemals durch eine solche vertragliche Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.“
Art. 12 Abs. 2 bedarf keiner expliziten Umsetzung, weil das Vereinbaren eines Regressverzichts zwischen haftenden Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Privatautonomie schon nach allgemeinen Regeln zulässig ist. Der Verzicht auf Rechte wird im Übrigen in § 1444 ABGB ausdrücklich ermöglicht; eine Vorwegverzichtsvereinbarung ist nach § 1444 ABGB grundsätzlich zulässig. Einer Vorwegverzichtsvereinbarung steht bei Regressforderungen auch der § 9 nicht entgegen, weil sich dieser nicht auf Regressansprüche zwischen haftpflichtigen Unternehmern bezieht. Eine allfällige Sittenwidrigkeit einer Vorwegverzichtsvereinbarung wird in den Fällen, die Art. 12 Abs. 2 adressiert, nicht zu befürchten sein, weil der Verzicht hier regelmäßig vom wirtschaftlich überlegenen Vertragspartner erklärt wird. Davon abgesehen wird in den Fällen des Art. 12 Abs. 2 schon aufgrund richtlinienkonformer Interpretation von der konkreten Zulässigkeit einer Vorwegverzichtsvereinbarung auszugehen sein.
Diese Bestimmung setzt Art. 16 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um. Sie entspricht im Wesentlichen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist für Entschädigungsklagen nach § 1489 ABGB. Aufgrund der Richtlinienvorgabe wird hier – anders als in § 1489 ABGB − ausdrücklich verankert, dass die Verjährung bereits zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen vernünftigerweise hätte Kenntnis erlangen müssen. Nach der Rechtsprechung ist freilich auch die „Kenntnis“ in § 1489 ABGB dahingehend auszulegen, dass den Geschädigten eine gewisse – allerdings nicht zu überspannende – Erkundigungsobliegenheit trifft.
Aus § 15 ergibt sich, dass die für Hemmung und Unterbrechung geltenden Regelungen des allgemeinen Verjährungsrechts auch für Ansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten, womit Art. 16 Abs. 2 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie entsprochen wird.
Zu § 14 (Ausschlussfrist)
Diese Bestimmung setzt Art. 17 um.
Der vorgeschlagene § 14 trägt dem von der neuen Produkthaftungs-Richtlinie vorgegebenen Grundsatz Rechnung, nach dem es – vor dem Hintergrund, dass Produkte im Laufe der Zeit altern und im Zuge des Fortschritts von Wissenschaft und Technik höhere Sicherheitsstandards entwickelt werden − nicht angemessen wäre, Hersteller für einen unbegrenzten Zeitraum für die Fehlerhaftigkeit ihrer Produkte haftbar zu machen. Daher soll die Haftung für einen angemessenen Zeitraum gelten, d.h. zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts, unbeschadet der in Gerichtsverfahren anhängigen Ansprüche. Um zu vermeiden, dass die Möglichkeit des Ersatzes für einen durch ein fehlerhaftes Produkt entstandenen Schaden ungerechtfertigterweise eingeschränkt wird, wird die Ausschlussfrist auf 25 Jahre verlängert, wenn die Symptome einer Körperverletzung nach medizinischem Befund erst mit Verzögerung zutage treten. Da es sich bei wesentlich veränderten Produkten im Grunde um neue Produkte handelt, soll eine neue Ausschlussfrist beginnen, nachdem ein Produkt wesentlich verändert und anschließend auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde, z. B. infolge einer Wiederaufarbeitung. Updates oder Upgrades, die keine wesentliche Änderung des Produkts darstellen, sollten sich nicht auf die für das Originalprodukt geltende Ausschlussfrist auswirken (vgl. Erwägungsgründe 57 und 58).
§ 15 normiert, dass auf die im PHG 2026 vorgesehenen Ersatzansprüche, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden ist. Die Bestimmung entspricht wörtlich dem § 14 PHG idgF.
Die neue Produkthaftungs-Richtlinie regelt nicht alle Fragen im Zusammenhang mit den vorgesehenen Ansprüchen aus der Produkthaftung und verweist dazu teilweise explizit – wie z. B. in ihrem Art. 6 Abs. 2 betreffend die Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden – auf das nationale Recht.
Durch die in § 15 enthaltene Anordnung der Anwendung des ABGB auf Ansprüche nach dem PHG 2026, soweit das PHG 2026 selbst nichts anderes bestimmt, sind alle Aspekte, die das PHG 2026 selbst nicht regelt, subsidiär nach den Bestimmungen des ABGB, vor allem nach den §§ 1293 ff., zu beurteilen. Das betrifft beispielweise die Frage, welche aus den in § 4 Z 1 bis 3 genannten Schäden resultierende Vermögensschäden in welcher Höhe zu ersetzen sind und ob und in welcher Höhe Schadenersatz für immaterielle Schäden zu leisten ist.
Zu § 16 (Sonstige Ersatzansprüche)
§ 16 stellt klar, dass Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu ersetzen sind, unberührt bleiben.
Diese Bestimmung entspricht Art. 2 Abs. 4 lit. b der Richtlinie (EU) 2024/2853, wonach die Richtlinie Ansprüche nicht berührt, die eine geschädigte Person gemäß den nationalen Vorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit eines Produkts gemäß dieser Richtlinie hat, einschließlich nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht. Auch Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2024/2853 hält fest, dass die Beschränkung auf bestimmte Schadensarten das nationale Recht über den Ersatz von Schäden im Rahmen anderer Haftungsregelungen nicht berührt.
Anders als in der Vorgängerbestimmung (§ 15 Abs. 1 PHG idgF) soll in § 16 aufgrund der insoweit geänderten Richtlinienvorgaben ausdrücklich nur auf solche Vorschriften Bezug genommen werden, die einen Ersatz aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit des Produkts vorsehen. Diese Einschränkung ist in Art. 13 der Vorgänger-Richtlinie noch nicht enthalten.
Unberührt bleiben aufgrund des § 16 unter anderem auch Ersatzansprüche auf Basis der Datenschutzgrund-Verordnung (EU) 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Darüber hinaus ist in Art. 2 Abs. 4 lit. a der Richtlinie (EU) 2024/2853 ganz allgemein klargestellt, dass die neue Produkthaftungs-Richtlinie die Anwendbarkeit des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 162 vom 23.06.2017 S. 56, und der Richtlinie (EU) 2016/680, ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 74 vom 04.03.2021 S. 36, nicht berührt.
Erwägungsgrund 9 enthält Beispiele für weitere Haftungsgrundlagen, die durch die neue Produkthaftungs-Richtlinie unberührt bleiben sollen:
„(9) Nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten kann einer geschädigten Person ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer vertraglichen Haftung oder aus Gründen von außervertraglicher Haftung zustehen, die nicht die Haftung des Herstellers für die Fehlerhaftigkeit eines Produkts betreffen, wie in dieser Richtlinie festgelegt. Dies betrifft beispielsweise die Haftung aufgrund einer Garantie oder aufgrund von Verschulden oder die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiber für Schäden, die durch die Eigenschaften eines Organismus hervorgerufen wurden, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen. Solche Bestimmungen des nationalen Rechts, die unter anderem dem Ziel eines wirksamen Schutzes der Verbraucher und anderer natürlicher Personen dienen, sollten von der vorliegenden Richtlinie unberührt bleiben.“
Zu § 17 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
§ 17 Z 1 und 2 setzt die Ausnahmen vom Anwendungsbereich aus Art. 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Nach Art. 2 Abs. 2 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie gilt die Richtlinie nicht für freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
Diese Ausnahmebestimmung ist in der Vorgänger-Richtlinie noch nicht enthalten und wird wortident in den neuen § 17 Z 1 übernommen.
Da diese Ausnahme ein Entwickeln oder Bereitstellen „außerhalb einer Geschäftstätigkeit“ voraussetzt, dürfte sich ihr Anwendungsbereich mit dem in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Haftungsausschluss überlappen, der auf das fehlende Inverkehrbringen und die fehlende Inbetriebnahme abstellt, die jeweils ebenfalls eine Tätigkeit „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ verlangen (siehe § 2 Abs. 8 iVm § 2 Abs. 7 und § 2 Abs. 9).
Erwägungsgrund 14 enthält Ausführungen zur Frage, wann freie und quelloffene Software vorliegt, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, und begründet deren explizite Ausnahme vom Anwendungsbereich der neuen Produkthaftungs-Richtlinie wie folgt:
„(14) Freie und quelloffene Software, deren Quellcode offen geteilt wird und auf die Nutzer frei zugreifen und die sie frei nutzen, verändern und weitergeben können, auch in veränderter Form, kann zu Forschung und Innovation auf dem Markt beitragen. Software dieser Art unterliegt Lizenzen, die jedermann die Freiheit einräumen, die Software auszuführen, zu kopieren, weiterzugeben, zu untersuchen, zu verändern und zu verbessern. Um Innovation und Forschung nicht zu behindern, sollte diese Richtlinie nicht für freie und quelloffene Software gelten, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, da Produkte, die auf diesem Wege entwickelt oder bereitgestellt werden, per definitionem nicht in Verkehr gebracht werden. Die Entwicklung einer solchen Software oder die Mitwirkung an einer solchen Software sollten nicht als Bereitstellen auf dem Markt verstanden werden. Die Bereitstellung einer solchen Software in offenen Speicherorten sollte nicht als Bereitstellen dieser Software auf dem Markt betrachtet werden, es sei denn, die Bereitstellung erfolgt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Grundsätzlich sollte die Bereitstellung freier und quelloffener Software durch Organisationen ohne Erwerbszweck nicht als in einem geschäftsbezogenen Kontext erfolgend betrachtet werden, es sei denn, eine solche Bereitstellung erfolgt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Wird Software jedoch gegen einen Preis oder gegen personenbezogene Daten, die auf andere Weise als ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verwendet werden, bereitgestellt und wird sie daher im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt, sollte die vorliegende Richtlinie Anwendung finden.“
Ergänzend beleuchtet Erwägungsgrund 15 die Haftungsfrage in Fällen, in denen freie und quelloffene Software als Komponente in ein Produkt integriert wird:
„(15) Wenn freie und quelloffene Software, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird, anschließend von einem Hersteller im Rahmen einer Geschäftstätigkeit als Komponente in ein Produkt integriert und damit in Verkehr gebracht wird, sollte es möglich sein, diesen Hersteller für Schäden haftbar zu machen, die durch die Fehlerhaftigkeit einer solchen Software verursacht werden, nicht aber den Hersteller der Software, weil der Hersteller der Software die Bedingungen für das Inverkehrbringen eines Produkts oder einer Komponente nicht erfüllt hätte.“
Nach Art. 2 Abs. 3 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie gilt die Richtlinie darüber hinaus nicht für Schäden aus nuklearen Unfällen, soweit die Haftung für solche Schäden durch von den Mitgliedstaaten ratifizierte internationale Übereinkommen erfasst ist.
Diese Ausnahmebestimmung wird in den § 17 Z 2 übernommen und entspricht dem § 15 Abs. 2 PHG idgF, der Art. 14 der Vorgänger-Richtlinie umsetzt.
Zu § 18 (Vollziehung)
§ 18 enthält die Vollzugsklausel.
Zu § 19 (Inkrafttreten)
§ 19 regelt das Inkrafttreten und setzt Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Das PHG 2026 soll mit 9. Dezember 2026 in Kraft treten und auf Produkte anzuwenden sein, die nach dem 8. Dezember 2026 (also ab 9. Dezember 2026) in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Nach Art. 2 Abs. 1 der neuen Produkthaftungs-Richtlinie soll die Richtlinie (erst) für Produkte gelten, die nach dem 9. Dezember 2026 (also ab 10. Dezember 2026) in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Da die bisherigen Regeln laut Richtlinienvorgaben (Art. 21) aber nur mehr für Produkte anzuwenden sein sollen, die vor dem 9. Dezember 2026 (also bis 8. Dezember 2026) in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, ergäbe sich ein Regelungsvakuum für den 9. Dezember 2026.
Der Umsetzung soll daher Erwägungsgrund 63 zu Grunde gelegt werden, aus dem sich – abweichend von Art. 2 Abs. 1 – ergibt, dass die neuen Regelungen auch bereits auf Produkte anzuwenden sein sollen, die am 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden:
„(63) Aus Gründen der Rechtssicherheit gilt diese Richtlinie nicht für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Es sind daher Übergangsregelungen vorzusehen, um die fortdauernde Haftung gemäß der Richtlinie 85/374/EWG für Schäden zu gewährleisten, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.“
Zu § 20 (Außerkrafttreten)
§ 20 setzt Art. 21 der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Das geltende Produkthaftungsgesetz soll mit 9. Dezember 2026 außer Kraft treten, aber weiterhin auf Produkte anzuwenden sein, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Zu § 21 (Umsetzungshinweis)
§ 21 setzt Art. 22 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2024/2853 um und enthält den Umsetzungshinweis, der das PHG 2026 explizit als Umsetzung der neuen Produkthaftungs-Richtlinie ausweist.