Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden, das Integrationsjahrgesetz aufgehoben und ein Integrationsdatengesetz erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Integrationsgesetzes

2

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes

3

Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

4

Aufhebung des Integrationsjahrgesetzes

5

Bundesgesetz über die Verarbeitung integrationsrelevanter Daten (Integrationsdatengesetz – IntDG)

Artikel 1

Änderung des Integrationsgesetzes

Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Teil wie folgt:

„2. TEIL

INTEGRATIONSPROGRAMM“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 1. Hauptstück des 2. Teils wie folgt:

„1. Hauptstück
Inhalte des Integrationsprogramms“

3. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 4 bis 6:

„§ 4.

Ziele

§ 5.

Erstinformation

§ 6.

Integrationsberatung und Integrationsverpflichtung“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „2. Hauptstück Sprachförderung und Orientierung für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„1. Abschnitt
Maßnahmen des Integrationsprogramms für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11:

„§ 11.

Integrationsprüfungen“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 12 der folgende Eintrag eingefügt:

„2. Abschnitt
Maßnahmen des Integrationsprogramms für Antragsteller, Personen mit internationalem Schutzstatus und deren Familienangehörige, Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005 und Vertriebene“

7. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 12 bis 14:

„§ 12.

Säule „Deutscherwerb“

§ 13.

Säule „Werte“

§ 14.

Säule „Erwerbstätigkeit““

8. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 15 der folgende Eintrag eingefügt:

„2. Hauptstück
Teilnahme und Verpflichtungen“

9. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den §§ 15 bis 16a durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 15.

Zielgruppe

 

§ 16.

Antragsteller

 

§ 17.

Antragsteller mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit

§ 18.

Personen mit internationalem Schutzstatus und deren Familienangehörige sowie Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005

§ 19.

Vertriebene

§ 20.

Sonstige Drittstaatsangehörige

§ 21.

Dauer

§ 22.

Kommunikation“

10. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu §16b durch folgenden Eintrag ersetzt:

„§ 23.

Zertifizierung von Kurs- und Prüfungsinstituten“

11. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „4. Hauptstück Sprachnachweise und Integrationspflichten für Bezugsberechtigte gemäß dem Sozialhilfe‑Grundsatzgesetz“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„3. TEIL
SONSTIGE INTEGRATIONSMASSNAHMEN“

12. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den §§ 16c und 16d durch folgenden Eintrag ersetzt:

„§ 24.

Integrationsförderung“

13. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „3. TEIL INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„4. TEIL
INSTITUTIONELLE MASSNAHMEN“

14. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den §§ 17 bis 20 durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 25.

Expertenrat für Integration

§ 26.

Aufgaben des Expertenrats für Integration

§ 27.

Integrationsbeirat

§ 28.

Aufgaben des Integrationsbeirats“

15. Im Inhaltsverzeichnis entfällt bei der Überschrift zum 2. Hauptstück des 4. Teils die Wortfolge „Integrationsmonitoring und“.

16. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 21.

17. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 22 durch folgenden Eintrag ersetzt:

„§ 29.

Forschungskoordinationsstelle“

18. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „4. TEIL STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„5. TEIL
VERWALTUNGSSTRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“

19. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den §§ 23 bis 28 durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 30.

Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Integrationsleistungen und Integrationspflichtverletzung

§ 31.

Finanzielle Bestimmungen und Auskunftserteilung

§ 32.

Vollziehung

§ 33.

Verweisungen

§ 34.

Inkrafttreten

§ 35.

Übergangsbestimmungen“

20. In § 2 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Integration erfordert insbesondere, dass die Zugewanderten aktiv an diesem Prozess mitwirken, an den angebotenen Integrationsmaßnahmen teilnehmen und die österreichischen Grundwerte, als solche eines europäischen demokratischen Staates, anerkennen und respektieren.“

21. In § 2 lautet Abs 2:

„(2) Integrationsmaßnahmen sollen zur Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Zentral sind dabei die Teilhabe durch das Erlernen der deutschen Sprache, die gelebte Anerkennung der österreichischen Werte und Traditionen, die Erwerbsarbeit, der Zugang zu und die Annahme von Bildungsangeboten, die Gleichstellung der Geschlechter sowie das rasche Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft soll den Endpunkt eines umfassenden Integrationsprozesses darstellen.“

22. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; der Abs. 1 (neu) lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:

           1. Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 (Verfahrensverordnung),

           2. Personen, denen internationaler Schutz gemäß Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024 (Statusverordnung) gewährt wurde,

           3. Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG) und über keinen Aufenthaltstitel gemäß § 46a NAG verfügen,

           4. Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß § 46a NAG verfügen,

           5. Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen,

           6. Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005 verfügen.“

23. Dem § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Antragsteller (Abs. 1 Z 1) verfügen über eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit, wenn die Zuerkennung von internationalem Schutz oder die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Folge eines Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den jeweiligen Herkunftsstaat mit einer Wahrscheinlichkeit von zumindest 60% anzunehmen ist. Der Bundesminister für Inneres teilt der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Arbeit zuständig ist, der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, dem Arbeitsmarktservice, dem Österreichischen Integrationsfonds sowie den mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung, Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, betrauten Stellen der Länder bis zum 31. Jänner jedes Jahres auf Grundlage der öffentlich zugänglichen Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres aus dem vorangegangenen Kalenderjahr mit, bei welchen zahlenmäßig relevanten Herkunftsstaaten die hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsländern sowie im Falle einer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits ergangenen Unzulässigkeits- oder Unbegründetheitsentscheidung im Sinne der Verfahrensverordnung sowie bei der Einleitung eines Aufnahmeverfahrens oder Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Abl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist jedenfalls nicht von einer hohen Anerkennungswahrscheinlichkeit auszugehen.“

24. Die Überschrift des 2. Teils lautet:

„INTEGRATIONSPROGRAMM“

25. Die Überschrift des 1. Hauptstücks des 2. Teils lautet:

„Inhalte des Integrationsprogramms“

26. Die §§ 4 bis 6, jeweils samt Überschrift, lauten:

„Ziele

§ 4. (1) Das Integrationsprogramm soll durch Fokus auf die drei Bereiche Deutscherwerb, Werte und Erwerbstätigkeit zur raschen Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit der Teilnehmer beitragen. Der individuelle Fortschritt im Integrationsprogramm wird engmaschig begleitet.

(2) Maßnahmen des Integrationsprogramms für Teilnehmer, die der Arbeitsmarktvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG anzubieten. Der Österreichische Integrationsfonds ist für die Maßnahmen der Säulen „Deutscherwerb“ und „Werte“, das Arbeitsmarktservice für Maßnahmen der Säule „Erwerbstätigkeit“ zuständig.

Erstinformation

§ 5. (1) Eine Erstinformation zu den Zielen und Anforderungen der Integration in Österreich hat insbesondere zu umfassen:

           1. Hinweise auf Deutschlernangebote des Österreichischen Integrationsfonds gemäß § 12 Abs. 3,

           2. Hinweise auf Grundregelkurse gemäß § 13 Abs. 1,

           3. Darstellung der Notwendigkeit der eigenständigen und eigenverantwortlichen Mitwirkung am Integrationsprozess.

(2) Die Erstinformation kann im Rahmen der Informationserteilung im Sinne des Art. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346, vom 22.05.2024 (Aufnahmerichtlinie) erfolgen.

Integrationsberatung und Integrationsverpflichtung

§ 6. (1) Eine persönliche erste Integrationsberatung beim Österreichischen Integrationsfonds dient der Information über Ziele, Anforderungen und regionale Perspektiven der Integration in Österreich sowie des Integrationsprogramms und umfasst eine Potenzialerhebung, bei der insbesondere die sprachlichen und fachlichen Fähigkeiten sowie die für die Integration relevanten Lebensumstände und der Bildungsstand analysiert werden.

(2) Basierend auf der Beratung gemäß Abs. 1 ist ein anpassbarer, individueller Integrationsplan für zumindest die folgenden sechs Monate zu erstellen. Im Anschluss ist eine Integrationsverpflichtung zu unterzeichnen, mit welcher die vollständige Absolvierung des Integrationsprogramms und die Einhaltung des festgelegten Integrationsplans erklärt wird.

(3) Infolge der Erstberatung und bis zum Abschluss des Integrationsprogramms hat der Österreichische Integrationsfonds zumindest alle drei bis sechs Monate Fortschrittsgespräche zu führen. Diese dienen der Begleitung, Unterstützung und Überprüfung des bisherigen Fortschritts im Integrationsplan, dessen Erweiterung sowie gegebenenfalls dessen Anpassung unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituation.

(4) Der Österreichische Integrationsfonds hat dafür Sorge zu tragen, dass das mit der Durchführung der Integrationsberatungen und Fortschrittsgespräche gemäß Abs. 1 und 3 betraute Personal über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung verfügt und hat dessen entsprechende Aus- und Weiterbildung sicherzustellen.“

27. Die Überschrift nach Abs. 6 lautet wie folgt:

„1. Abschnitt

Maßnahmen des Integrationsprogramms für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige“

28. In § 7 Abs. 1 entfällt „Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (§ 14) eine Kostenbeteiligung.“.

29. In § 7 Abs. 2 Z 1 entfällt nach dem Wort „Gesellschaftsordnung“ der Strichpunkt und wird die Wortfolge „sowie der Information über Ziele und Anforderungen der Integration in Österreich;“ eingefügt.

30. In § 7 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „selbständigen“ durch das Wort „fortgeschrittenen“ ersetzt.

31. In § 8 Abs. 1 wird der Beistrich nach der Zahl 9 durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und 15“.

32. In § 8 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des Landes“.

33. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Pflicht“ die Wortfolge „sowie eine Information zu den österreichischen Werten sind“ und nach dem Wort „bringen“ entfällt der Punkt und wird die Wortfolge „und von diesem zu unterzeichnen.“ angefügt.

34. In § 9 Abs. 2 lautet der erste Satz: „Die Teilnahme an der Integrationsberatung gemäß § 6 Abs. 1 ist binnen eines Jahres nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzuweisen.“, wird vor der Wortfolge „Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1“ das Wort „sonstigen“ eingefügt und wird der Strichpunkt nach „überschreiten“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14“.

35. § 9 Abs. 2a entfällt.

36. In § 9 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Zeiten der Erfüllungspflicht“ die Wortfolge „oder des tatsächlichen Aufenthalts gemäß Abs. 5 Z 3“ eingefügt.

37. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

           1. an der Integrationsberatung teilnimmt und

                a. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt oder

                b. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, wobei ENIC NARIC Austria bei Zweifeln über das Vorliegen eines solchen Abschlusses eine begründete Stellungnahme auf Anfrage der zuständigen Behörde abzugeben hat oder

                c. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt, wobei bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen ist oder

                d. Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10) erfüllt;

           2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt.“

38. In § 9 Abs. 5 Z 2 wird nach dem Wort „ihres“ die Wortfolge „nicht bloß vorübergehenden“ eingefügt.

39. In § 9 Abs. 5 Z 3 entfällt nach dem Wort „Verlängerungsantrag“ der Punkt und wird die Wortfolge „und einer weiteren Erklärung im Sinne dieser Bestimmung.“ eingefügt.

40. In § 9 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 4 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 1 lit. a“ ersetzt.

41. § 9 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der A2-Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a darf zum Zeitpunkt der Stellung eines Verlängerungsantrags (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der B1-Integrationsprüfung bzw. der B2-Integrationsprüfung darf nicht älter als fünf Jahre sein.“

42. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird vor dem Wort „über“ das Wort „zumindest“ eingefügt, das Wort „Integrationsprüfung“ durch den Ausdruck „B1-Integrationsprüfung“ und das Zitat „§ 12“ durch das Zitat und die Wortfolge „§ 11, welcher zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre ist,“ ersetzt.

43. In § 10 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“.

44. In § 10 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ durch einen Beistrich ersetzt.

45. In § 10 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „fünfjährigen“ durch das Wort „vierjährigen“ ersetzt, wird nach der Wortfolge „oder das Unterrichtsfach „Deutsch““ das Wort „zumindest“ und nach der Wortfolge „Niveau der“ das Wort „österreichischen“ eingefügt.

46. In § 10 Abs. 2 Z 7 wird vor dem Wort „Lehrabschlussprüfung“ die Wortfolge „positiv absolvierte“ und vor dem Wort „Facharbeiterprüfung“ die Wortfolge „positiv absolvierte“ eingefügt und wird am Ende das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 eingefügt:

         „8. einen positiven Bildungsabschluss in Österreich auf Stufe 4 oder 5 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED) bzw. den mindestens zweijährigen Besuch einer dementsprechenden Bildungseinrichtung in Österreich nachweist oder“

47. In § 10 Abs. 2 erhält Z 8 die Bezeichnung „Z 9.“; in Z 9 (neu) wird nach dem Wort „Bildungseinrichtung“ die Wortfolge „ab Stufe 6 der ISCED“ eingefügt.

48. In § 10 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „dauerhaft“ durch das Wort „dauerhaften“ ersetzt und entfällt das Wort „schlechten“.

49. Die Überschrift zu § 11 lautet „Integrationsprüfungen“.

50. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Integrationsprüfungen umfassen Sprach- und Werteinhalte und werden nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Der Prüfungserfolg ist in den jeweiligen Teilbereichen mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Teilprüfungen sind zulässig sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für digitale Prüfungen vorliegen, spätestens jedoch für B1- und B2-Integrationsprüfungen ab 31. Dezember 2027 und für A2-Integrationsprüfungen ab 31. Dezember 2028; die einmalige Wiederholung des schriftlichen oder mündlichen Teils der digitalen Integrationsprüfung ist binnen acht Wochen nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses möglich; wird die Teilprüfung bestanden, gilt die Integrationsprüfung als bestanden. Die Ausstellung von Teilbestätigungen über die Prüfungsleistung in den jeweiligen Fertigkeiten ist zulässig. Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung inklusive abweichender Prüfungsmethoden aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung, die Qualifikationen der Prüfenden sowie die Prüfungsordnung werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.“

51. In § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte.“, wird das Wort „Prüfung“ durch den Ausdruck „A2-Integrationsprüfung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“.

52. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Mit der B1-Integrationsprüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur fortgeschrittenen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.“

54. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit der B2-Integrationsprüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbstständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.“

55. Nach § 12 wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„2. Abschnitt

Maßnahmen des Integrationsprogramms für Antragsteller, Personen mit internationalem Schutzstatus und deren Familienangehörige, Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005 und Vertriebene“

56. § 12 samt Überschrift lautet:

„Säule „Deutscherwerb“

§ 12. (1) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat Deutschkurse, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen. Die jeweilige Niveaustufe gilt als erfüllt, wenn die entsprechende Leistungsüberprüfung positiv absolviert wurde. Die Leistungsüberprüfung erfolgt ab dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen durch die Integrationsprüfung gemäß § 11. Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt auf den darunterliegenden Niveaustufen alternative Formen der Leistungsbeurteilung vorzusehen.

(2) Sofern zweckmäßig, sind insbesondere Personen, die einen Deutschkurs gemäß Abs. 1 nicht abschließen bzw. bei denen unter Berücksichtigung der Lernfortschritte davon auszugehen ist, dass sie das entsprechende Deutschniveau nicht erreichen, subsidiär und bedarfsgerecht weitere Deutschlernangebote, insbesondere Deutschkurse zur alltagsorientierten Basiskommunikation und Vorlesungen, zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Österreichische Integrationsfonds hat eine elektronische Plattform bereitzustellen, auf welcher Deutschlernangebote und Materialien, insbesondere zur Prüfungsvorbereitung, zur Verfügung zu stellen sind.

(4) Für Personen, die einen Beruf erlernt haben oder für einen Beruf qualifiziert werden, der ein höheres Sprachniveau voraussetzt, werden in Abweichung von Abs. 1 Deutschkurse zum Erreichen eines Sprachniveaus von C1 zur Verfügung gestellt. Personen gemäß § 3 mit Deutschförderbedarf, die der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen oder erwerbstätig sind, können, nach Maßgabe vorhandener finanzieller und personeller Ressourcen, Maßnahmen zur Vorbereitung für den Arbeitsmarkteinstieg und zum Erwerb der für die Vermittlung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Kenntnisse, insbesondere berufsbezogene Deutschkurse, gewährt werden.

(5) Die Abwicklung der Maßnahmen gemäß der Abs. 1 bis 4 erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich zu deren Durchführung insbesondere Kursträgern bedienen kann. Der Österreichische Integrationsfonds hat den Kursträgern Curricula für die Alphabetisierung in lateinischer Schrift bis zumindest zum Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung zu stellen. Die Kursträger haben bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 die Vorgaben der Curricula zu beachten. Berufsbezogene Deutschkurse gemäß Abs. 4 können zudem bei bzw. in Kooperation mit Unternehmen sowie dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt werden.

(6) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres im Rahmen der Grundversorgung des Bundes kurzformatige Deutschlernangebote bereitzustellen, welche alltagsorientierte bzw. themenspezifische Kommunikationsanforderungen abbilden. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds in Kooperation mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, möglichst in Präsenz.

(7) Eine Maßnahme gemäß Abs. 1 und 2 gilt als unentschuldigt abgebrochen, wenn die Person, ohne Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 8,

           1. die Maßnahme nicht antritt,

           2. eine Anwesenheit von mindestens 80 vH der Einheiten nicht erreicht,

           3. ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder

           4. sich von der Maßnahme abmeldet.

(8) Eine Maßnahme gilt als entschuldigt abgebrochen, wenn die Person aus berücksichtigungswürdigen Gründen an der weiteren Teilnahme gehindert ist. Ein entschuldigter Abbruch gilt nicht als erfolgte Absolvierung. Berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere:

           1. die Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde, sofern die Wegzeit nicht mehr zumutbar ist,

           2. eine Erkrankung,

           3. die notwendige Pflege naher Angehöriger,

           4. der Beginn einer Erwerbs- oder Schulausbildung, insbesondere einer Lehrausbildung oder einer Maßnahme zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses,

           5. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sofern dies aufgrund des Umfangs der Erwerbstätigkeit und der Lage der Arbeitszeit nicht mit der Maßnahme vereinbar ist.

(9) Das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen ist dem Österreichischen Integrationsfonds bzw. während der Laufzeit der Maßnahme im Wege des Kursträgers unverzüglich bekanntzugeben und nachzuweisen. Bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises gilt die Abwesenheit als unentschuldigt.“

57. § 13 samt Überschrift lautet:

„Säule „Werte“

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres hat, im Einvernehmen mit der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, im Rahmen der Grundversorgung des Bundes Grundregelkurse bereitzustellen, die der grundlegenden Orientierung in Österreich dienen und zentrale, gesellschaftliche sowie rechtliche Aspekte des Zusammenlebens, insbesondere zu Gleichberechtigung und zur Prävention von Antisemitismus, vermitteln. Nach Abschluss des Grundregelkurses haben sich die Teilnehmer durch Unterzeichnung einer Grundregelerklärung zu den Inhalten zu bekennen. Die Abwicklung dieser Maßnahme erfolgt durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Die Kursinhalte und die Maßnahmen der Qualitätssicherung werden in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds erstellt. Ergänzende bundeslandspezifische Grundregelkurse, können von den Bundesländern, in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds, angeboten werden und sind von diesem bei der Erstellung des Integrationsplans zu berücksichtigen, sofern Informationen zur Teilnahme, insbesondere zu Dauer und Umfang, automationsunterstützt übermittelt werden.

(2) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Deren Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds. Im Rahmen der Werte- und Orientierungskurse sind den Teilnehmern grundlegende Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Regeln eines friedlichen und demokratischen Zusammenlebens zu vermitteln. Die Gleichberechtigung aller Menschen und das Recht jedes Einzelnen auf ein selbstbestimmtes Leben sind als solche grundlegenden Werte jedenfalls zu behandeln. Der Werte- und Orientierungskurs wird durch eine Werte- und Orientierungsprüfung abgeschlossen.

(3) Nach Abschluss des Werte- und Orientierungskurses gemäß Abs. 2 haben sich die Teilnehmer durch die Unterzeichnung einer Werte-Charta zu den Werten der österreichischen Bundesverfassung und gegen Antisemitismus zu bekennen.

(4) In vertiefenden Modulen ist den Teilnehmern weiteres Wissen, insbesondere aus den Bereichen Zusammenleben und Gewaltprävention, Gleichberechtigung und praktische Kulturvermittlung, zu vermitteln. Die Abwicklung der vertiefenden Wertemodule erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der dazu Kooperationen insbesondere mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen eingehen kann.“

58. § 14 samt Überschrift lautet:

„Säule „Erwerbstätigkeit“

§ 14. (1) Das Arbeitsmarktservice hat für gemäß § 8 AlVG arbeitsfähige Personen auf effiziente Weise die Vermittlung auf Arbeitsplätze herbeizuführen bzw. Maßnahmen zur Erlangung einer nachhaltigen Beschäftigung anzubieten.

(2) Eine Vormerkung erfolgt abhängig von einem entsprechenden Lernfortschritt in Deutschkursen gemäß § 12 Abs. 1 und der effektiven Mitwirkung bei weiteren verpflichtenden Maßnahmen des Integrationsplans. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices hat bei aufrechter Vormerkung regelmäßige persönliche Vorsprachen vorzusehen. Während des Förderzeitraums des Integrationsprogramms gemäß § 21 gebührt keine Beihilfe gemäß § 35 des Bundesgesetzes über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz), BGBl. Nr. 313/1994. Der Übergang zwischen dem Österreichischen Integrationsfonds und dem Arbeitsmarktservice bzw. eine allfällige Verschränkung der Maßnahmen ist in einem Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Österreichischen Integrationsfonds und dem Arbeitsmarktservice festzulegen.

(3) Gelingt eine Vermittlung nicht, hat das Arbeitsmarktservice entsprechend zweckmäßige Maßnahmen anzubieten, insbesondere Arbeitsmarkt-Integrationstrainings oder sonstige Maßnahmen, die dem Erwerb von Arbeitserfahrungen in Österreich dienen, um die Chancen auf die Vermittlung zu erhöhen, wie etwa Berufspraktika, Arbeitserprobung oder Arbeitstrainings.“

59. Vor § 15 wird folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:

„2. Hauptstück

Teilnahme und Verpflichtungen“

60. § 15 samt Überschrift lautet:

„Zielgruppe

§ 15. (1) Eine Teilnahme am Integrationsprogramm ist ab dem vollendeten 18. Lebensjahr verpflichtend. Maßnahmen des Integrationsprogramms können nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, unter Berücksichtigung der Ausbildungspflicht, gewährt werden.

(2) Ausgenommen von den verpflichtenden Inhalten des Integrationsprogramms sind Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 sowie gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 6 denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung des Integrationsprogramms dauerhaft nicht zugemutet werden kann; dies ist durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(3) Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 sowie gemäß § 3 Z 2, 4, 5 und 6 kann insbesondere bei

           1. Betreuungspflichten gegenüber Kindern, welche im Rahmen des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe zu berücksichtigen sind, sofern diese der Aufnahme einer Beschäftigung oder der Teilnahme an Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz entgegenstehen,

           2. überwiegender Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen Personen, welche mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 bzw. von pflegebedürftigen Angehörigen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, beziehen,

           3. Vorliegen einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung im Sinne des Ausbildungspflichtgesetzes (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, sofern diese den erstmaligen Abschluss in Österreich zum Ziel hat,

           4. Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 bis 9,

           5. Aufnahme einer Beschäftigung, die gemäß § 4 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955, vollversichert oder gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, versichert ist oder

           6. Arbeitsunfähigkeit

eine befristete, teilweise oder gänzliche Befreiung von einzelnen Säulen des Integrationsprogramms, unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensumstände, gewährt werden.

(4) Die Beurteilung im Sinne des Abs. 2 und 3 obliegt dem Österreichischen Integrationsfonds, welcher hierüber auf begründeten Antrag des Teilnehmers entscheidet. Mündliche Anträge sind gemäß § 14 AVG vom Österreichischen Integrationsfonds in einer Niederschrift festzuhalten. Bei Lebensumständen, die offenkundig eine befristete, teilweise oder gänzliche Befreiung von einzelnen Säulen des Integrationsprogramms begründen können, ist der Teilnehmer über die Möglichkeit der Antragstellung vom Österreichischen Integrationsfonds nachweislich zu belehren. Dem Teilnehmer ist eine Mitteilung auszustellen, aus der die Einzelheiten der Ausnahme bzw. der Befreiung und deren allfälliger Dauer sowie Umfang, hervorgehen. Der Teilnehmer kann binnen sechs Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Ausnahme bzw. Befreiung begehren. Wird binnen dieses Zeitraums kein Bescheid verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.

(5) Der Teilnehmer hat an der Feststellung des für die Beurteilung im Sinne des Abs. 2 und 3 maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die erforderlichen Nachweise vollständig beizubringen und jede relevante Änderung der Lebensumstände unverzüglich dem Österreichischen Integrationsfonds bekanntzugeben.

(6) Wird vom Österreichischen Integrationsfonds festgestellt oder besteht der begründete Verdacht, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht mehr vorliegen, ist zeitnah ein Fortschrittsgespräch zur allfälligen Anpassung des Integrationsplans mit dem Teilnehmer durchzuführen. Dem Teilnehmer ist eine begründete Mitteilung auszustellen, aus der das Enddatum der Befreiung und des Wegfalls der Hemmung des Förderzeitraums gemäß § 21 hervorgeht. Der Teilnehmer kann binnen sechs Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über das Ende der Befreiung begehren. Wird binnen dieses Zeitraums kein Bescheid verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.“

61. § 16 samt Überschrift lautet:

„Antragsteller

§ 16. (1) Nach Antragstellung erhalten Antragsteller (§ 3 Abs. 1 Z 1)

           1. die Erstinformation gemäß § 5,

           2. Zugang zu den Deutschlernangeboten gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 6 sowie

           3. Zugang zu den Grundregelkursen gemäß § 13 Abs. 1, an welchen im Rahmen der Grundversorgung des Bundes verpflichtend teilzunehmen ist.

(2) Der Zugang zu den Grundregelkursen gemäß § 13 Abs. 1 steht der Übernahme in die Grundversorgung der Bundesländer nicht entgegen. Die Gewährung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 steht der Ab- oder Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nicht entgegen.“

62. § 16a samt Überschrift entfällt.

63. Die §§ 17 bis 22 werden vor dem 3. Hauptstück des 2. Teils eingefügt und lauten wie folgt:

„Antragsteller mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit

§ 17. (1) Antragsteller mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit erhalten bei der Antragstellung

           1. die Erstinformation gemäß § 5,

           2. Zugang zu den Deutschlernangeboten gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 6 sowie

           3. Zugang zu den Grundregelkursen gemäß § 13 Abs. 1, an welchen im Rahmen der Grundversorgung des Bundes verpflichtend teilzunehmen ist.

(2) Ab Übernahme in die Grundversorgung der Bundesländer haben Antragsteller mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit verpflichtend

           1. die Erstberatung gemäß § 6 Abs. 1 sowie laufende Fortschrittsgespräche gemäß § 6 Abs. 3 wahrzunehmen und

           2. die Integrationsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 zu unterzeichnen.

(3) Antragsteller mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit haben unabhängig des Bearbeitungsstands des Antrags auf internationalen Schutz an den vom Österreichischen Integrationsfonds angebotenen Maßnahmen nach dem Integrationsplan teilzunehmen:

           1. Absolvierung von Deutschkursen gemäß § 12, sofern noch kein Niveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen mittels Integrationsprüfung gemäß § 11 Abs. 3 oder 4 nachgewiesen wird,

           2. Abschluss des Werte- und Orientierungskurses gemäß § 13 Abs. 2,

           3. Unterzeichnung der Werte-Charta gemäß § 13 Abs. 3 und

           4. Teilnahme an einem vertiefenden Modul gemäß § 13 Abs. 4.

(4) Der Zugang zu den Grundregelkursen gemäß § 13 Abs. 1 steht der Übernahme in die Grundversorgung der Bundesländer nicht entgegen. Die Gewährung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 steht der Ab- oder Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nicht entgegen.

(5) Bei Wegfall der hohen Anerkennungswahrscheinlichkeit während der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können bereits begonnene Maßnahmen gemäß Abs. 3 abgeschlossen werden.

(6) Die im Integrationsplan vorgesehenen verpflichtenden Maßnahmen gemäß Abs. 3 bleiben von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 jedenfalls bis zum Erscheinen beim Österreichischen Integrationsfonds gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 unberührt.

Personen mit internationalem Schutzstatus und deren Familienangehörige sowie Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005

§ 18. (1) Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der Status des subsidiären Schutzes zuerkannt wurde (§ 3 Abs. 1 Z 2) sowie deren Familienangehörige (§ 3 Abs. 1 Z 4) und Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005, haben verpflichtend

           1. unverzüglich nach Statuszuerkennung bzw. nach Erteilung des Aufenthaltstitels bei einem Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen und hierfür spätestens binnen zwei Wochen nach Statuszuerkennung bzw. nach Erteilung des Aufenthaltstitels den Termin für die Erstberatung gemäß § 6 Abs. 1 zu vereinbaren,

           2. die Erstberatung gemäß § 6 Abs. 1 sowie laufende Fortschrittsgespräche gemäß § 6 Abs. 3 wahrzunehmen und

           3. die Integrationsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 zu unterzeichnen.

Diese Pflichten sind nachweislich zur Kenntnis zu bringen; dies kann im Rahmen der Informationserteilung gemäß Art. 22 in Verbindung mit Anhang I der Statusverordnung erfolgen.

(2) In weiterer Folge ist an den Maßnahmen nach dem vorgeschriebenen Integrationsplan teilzunehmen, welcher zumindest folgende verpflichtenden Inhalte umfasst:

           1. Absolvierung von Deutschkursen gemäß § 12, sofern noch kein Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen mittels Integrationsprüfung gemäß § 11 Abs. 3 oder 4 nachgewiesen wird,

           2. Abschluss des Werte- und Orientierungskurses gemäß § 13 Abs. 2,

           3. Unterzeichnung der Werte-Charta gemäß § 13 Abs. 3 und

           4. Teilnahme an einem vertiefenden Modul gemäß § 13 Abs. 4.

(3) Sofern keine Ausnahme gemäß § 15 Abs. 2 und kein vom Arbeitsmarktservice festgestellter Umstand vorliegt, der eine befristete bzw. gänzliche Befreiung von der Säule „Erwerbstätigkeit“ gemäß § 15 Abs. 3 zur Folge hat, hat die Verpflichtung zu Maßnahmen der Säule „Erwerbstätigkeit“ den im Rahmen der Potenzialerhebung gemäß § 6 Abs. 1 festgestellten Schul- und Berufsausbildungen, der bisherigen Mitwirkung und dem bisherigen Lernfortschritt im Deutschkurs gemäß § 12 Abs. 1 zu entsprechen.

Vertriebene

§ 19. (1) Nach Registrierung erhalten Vertriebene (§ 3 Abs. 1 Z 5)

           1. die Erstinformation gemäß § 5,

           2. Zugang zu den Deutschlernangeboten gemäß § 12 Abs. 3 sowie

           3. eine verpflichtende Erstberatung gemäß § 6 Abs. 1, in welcher die Integrationsverpflichtung zu unterzeichnen ist, sowie laufende Fortschrittsgespräche gemäß § 6 Abs. 3.

(2) In weiterer Folge haben sie an den Maßnahmen nach dem vorgeschriebenen Integrationsplan teilzunehmen, welcher zumindest folgende verpflichtenden Inhalte umfasst:

           1. Absolvierung von Deutschkursen gemäß § 12, sofern noch kein Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen mittels Integrationsprüfung gemäß § 11 Abs. 3 oder 4 nachgewiesen wird,

           2. Abschluss des Werte- und Orientierungskurses gemäß § 13 Abs. 2,

           3. Unterzeichnung der Werte-Charta gemäß § 13 Abs. 3 und

           4. Teilnahme an einem vertiefenden Modul gemäß § 13 Abs. 4.

(3) Sofern keine Ausnahme gemäß § 15 Abs. 2 oder kein vom Arbeitsmarktservice festgestellter Umstand vorliegt, der eine befristete bzw. gänzliche Befreiung von der Säule „Erwerbstätigkeit“ gemäß § 15 Abs. 3 zur Folge hat, hat die Verpflichtung zu Maßnahmen der Säule „Erwerbstätigkeit“ den im Rahmen der Potenzialerhebung gemäß § 6 Abs. 1 festgestellten Schul- und Berufsausbildungen, der bisherigen Mitwirkung und dem bisherigen Lernfortschritt im Deutschkurs gemäß § 12 Abs. 1 zu entsprechen.

Sonstige Drittstaatsangehörige

§ 20. Unbeschadet der Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 können Drittstaatsangehörige (§ 3 Abs. 1 Z 3) nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG

           1. die Erstinformation gemäß § 5,

           2. Zugang zu den Deutschlernangeboten gemäß § 12 Abs. 3 sowie

           3. laufende Fortschrittsgespräche gemäß § 6 Abs. 3

erhalten.

Dauer

§ 21. (1) Die verpflichtenden Maßnahmen des Integrationsprogramms sind innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Förderzeitraums gemäß Abs. 2 positiv zu absolvieren.

(2) Der durch den Österreichischen Integrationsfonds zugewiesene oder vereinbarte Termin der Erstberatung gemäß § 6 Abs. 1 setzt den Beginn des Zeitraums, in welchem die Maßnahmen des Integrationsprogramms für die Teilnehmer gefördert werden, fest. Dies gilt auch, wenn der Termin schuldhaft nicht wahrgenommen wird.

(3) Bei einer befristeten Befreiung gemäß § 15 Abs. 3, wird der Lauf der Förderdauer des Integrationsprogramms für den Zeitraum der Befreiung gehemmt.

(4) Abweichend von Abs. 1 gilt das Integrationsprogramm jedenfalls als erfüllt, wenn der Teilnehmer das Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen mittels Integrationsprüfung gemäß § 11 Abs. 3 oder 4 nachweist, den Werte- und Orientierungskurs abgeschlossen hat, sich durch Unterzeichnung der Werte-Charta zu den österreichischen Werten bekannt und die Anwartschaft auf Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld gemäß § 14 AlVG erfüllt hat.

Kommunikation

§ 22. Die Kommunikation zwischen dem Österreichischen Integrationsfonds und dem Teilnehmer, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikations- und Serviceportals des Österreichischen Integrationsfonds zu erfolgen. Teilnehmer gemäß den §§ 17 bis 19 sind während des Förderzeitraums gemäß § 21 insbesondere verpflichtet, die für die Durchführung der Potenzialerhebung erforderlichen Nachweise über das elektronische Kommunikations- und Serviceportal dem Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln und regelmäßig das elektronische Kommunikations- und Serviceportal, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Ist einer Person die Nutzung des elektronischen Kommunikations- und Serviceportals nicht möglich oder ist sie dabei auf die Unterstützung von Mitarbeitern der Integrationszentren des Österreichischen Integrationsfonds angewiesen, so erfolgt die Kommunikation nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. 200/1982.“

64. Nach der Überschrift zum 3. Hauptstück entfällt § 16b und wird folgender § 23 samt Überschrift eingefügt:

„Zertifizierung von Kurs- und Prüfinstituten

§ 23. (1) Der Österreichische Integrationsfonds zertifiziert auf Antrag Einrichtungen zur Durchführung von Integrationsprüfungen gemäß § 11 und Deutschkursen gemäß § 12. Diese Kurse haben die Alphabetisierung in lateinischer Schrift oder Kenntnisse der deutschen Sprache auf den Sprachniveaus A1, A2 oder B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie jeweils von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu enthalten und sollen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen.

(2) Die Einrichtungen werden auf schriftlichen Antrag mit Bescheid, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert. Im Bescheid ist über den Umfang der Zertifizierung abzusprechen. Erforderlichenfalls kann der Österreichische Integrationsfonds geeignete Auflagen vorschreiben. Sofern dies für die Aufrechterhaltung der Qualität erforderlich erscheint, können auch nach erteilter Zertifizierung geeignete Auflagen vorgeschrieben werden. Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch der zertifizierten Einrichtungen auf die Durchführung bzw. Abhaltung von Integrationsprüfungen oder Deutschkursen.

(3) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, kann durch Verordnung insbesondere

           1. die Inhalte und Organisation der Deutschkurse, insbesondere in Bezug auf die Lernziele und Lernmethoden,

           2. die Form und den Inhalt der Leistungsüberprüfungen gemäß § 12 Abs. 1 sowie der Integrationsprüfungen gemäß § 11,

           3. die notwendigen Qualifikationen und die Verlässlichkeitsanforderungen des Lehr-, Prüf- und Aufsichtspersonals,

           4. die notwendigen Verlässlichkeitsanforderungen der Einrichtungen sowie

           5. die Dokumentations- und Meldepflichten des Lehr-, Prüf- und Aufsichtspersonals sowie der Einrichtung

näher festlegen.

(4) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeitsdauer entziehen, wenn

           1. die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehr-, Prüf- und Aufsichtspersonals nicht der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung entsprechen oder

           2. die Bestimmungen über die Organisation der Integrationsprüfungen bzw. Deutschkurse, die Melde- und Dokumentationspflichten der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung gröblich missachtet werden oder

           3. die Einrichtung oder das Lehr-, Prüf- und Aufsichtspersonal nicht mehr die notwendige Verlässlichkeit im Sinne der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung aufweist oder

           4. die Einrichtung länger als zwölf aufeinander folgende Monate keine Integrationsprüfung oder keinen Deutschkurs durchgeführt hat.

Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

(5) Mitarbeiter des Österreichischen Integrationsfonds sind berechtigt, an sämtlichen Deutschkursen gemäß § 12 zum Zweck der Evaluierung jederzeit und unangekündigt teilzunehmen. Die zertifizierten Einrichtungen haben dem Österreichischen Integrationsfonds als Verantwortlichem im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) folgende personenbezogene Daten über die Teilnehmer von Prüfungen mitzuteilen, um eine verwaltungsökonomische Organisation der Durchführung von Prüfungen zu ermöglichen: Namen und Geburtsdatum, E-Mail-Adressen, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer und Wohnanschrift der Prüfungsteilnehmenden“

65. Nach § 23 (neu) wird folgende Bezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„3. TEIL

SONSTIGE INTEGRATIONSMASSNAHMEN“

66. Die Bezeichnung des 4. Hauptstücks des 2. Teils samt Überschrift (Sonstige Integrationsmaßnahmen) sowie die §§ 16c und 16d entfallen.

67. Im neuen 3. Teil lautet § 24 samt Überschrift wie folgt:

„Integrationsförderung

§ 24. (1) Personen nach § 3, unbegleiteten Minderjährigen, Personen mit einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß AsylG 2005 sowie sonstigen Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft kann – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes – Integrationsförderung gewährt werden.

(2) Durch Integrationsförderung soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden. Der Österreichische Integrationsfonds kann mit Personen nach Abs. 1 Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.

(3) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere

           1. Sprachkurse;

           2. Orientierungskurse;

           3. Kurse zur Aus- und Weiterbildung;

           4. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;

           5. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;

           6. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und

           7. sonstige Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds.

(4) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

(5) Um die Hintergründe für bestehende Integrationsherausforderungen bei einer Person oder Familie im Einzelfall zu eruieren und Maßnahmen mit den jeweiligen relevanten Behörden und Stellen, insbesondere mit dem Österreichischen Integrationsfonds, dem Arbeitsmarktservice, den Sozialhilfebehörden, dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger, den Sicherheitsbehörden und den Bildungseinrichtungen zu erarbeiten und zu koordinieren, können, beispielsweise auf Anregung der relevanten Behörden und Stellen, die Bezirksverwaltungsbehörden integrationsbezogene Fallkonferenzen abhalten. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Teilnehmern einer integrationsbezogenen Fallkonferenz ist zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist; dies umfasst auch Daten, die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeitet wurden. Die Teilnehmer an der integrationsbezogenen Fallkonferenz sind zur vertraulichen Behandlung sämtlicher im Zuge dessen übermittelten bzw. bekannt gewordenen Daten verpflichtet und haben diese unverzüglich zu löschen, sobald der Zweck erfüllt ist, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Jahren, sofern sie nicht mehr für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden. Nach Ablauf von sechs Jahren sind die Daten jedenfalls zu löschen.

(6) Die Meldebehörde, in der die betroffene Person oder Familie ihren Wohnsitz hat, ist von der integrationsbezogenen Fallkonferenz zu verständigen und ermächtigt an dieser teilzunehmen.“

68. Die bisherige Bezeichnung „3. TEIL“ erhält die Bezeichnung „4. TEIL“.

69. Die §§ 25 bis 28 samt Überschriften werden im neuen 4. Teil, 1. Hauptstück, eingefügt und lauten:

„Expertenrat für Integration

§ 25. (1) Zur Unterstützung in integrationspolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist im Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ein Expertenrat für Integration als beratendes Gremium eingerichtet. Dieses Gremium setzt sich aus Personen mit nachweislich umfassender Expertise im Bereich der Integration zusammen. Dem Expertenrat haben mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Solange die Zielvorgabe nicht erfüllt ist, sind neue Experten so auszuwählen, dass die Aufnahme zur Erreichung der Zielvorgabe geeignet ist.

(2) Der Expertenrat kann in Abstimmung mit der Geschäftsstelle gemäß Abs. 3 themenspezifische Expertengruppen bilden.

(3) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, stellt dem Expertenrat für Integration die, zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen, Personal- und Sacherfordernisse in Form einer Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Experten erhalten für ihre Tätigkeit in einer Expertengruppe gemäß Abs. 2 eine Aufwandsentschädigung samt Ersatz der Reisekosten; darüber hinaus gebührt ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Expertenrats Ersatz ihrer Reisekosten. Der Expertenrat für Integration gibt sich eine Geschäftsordnung.

Aufgaben des Expertenrats für Integration

§ 26. (1) Der Expertenrat für Integration

           1. unterstützt die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien. Er entwickelt zu diesem Zweck Maßnahmenvorschläge und kann eigene Integrationsstrategien vorschlagen;

           2. nimmt im Rahmen der Steuerungsgruppe den jährlichen Integrationsbericht ab, der insbesondere die Entwicklungen im Integrationsbereich thematisiert und kontextualisiert.

(2) Der Expertenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.

Integrationsbeirat

§ 27. (1) Der Integrationsbeirat soll den umfassenden Wissens-, Informations- und Meinungsaustausch zu Integrationsfragen von allgemeiner Bedeutung fördern und zur kompetenzübergreifenden Vernetzung beitragen.

(2) Die Mitglieder des Integrationsbeirats werden von der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Dem Integrationsbeirat gehören an

           1. auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers je ein Vertreter aus folgenden Bereichen der Bundesministerien:

                a. Integration,

                b. Öffentliche Sicherheit,

                c. Ein- und Auswanderungswesen, inklusive Asyl und Rückkehr sowie Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft,

                d. Arbeit,

                e. Jugend,

                f. Familie,

                g. Bildung,

                h. Gesundheit,

                 i. Soziales,

                 j. Justiz,

                k. Frauen,

                 l. Wissenschaft und Forschung,

              m. Wohnen,

                n. Wirtschaft,

                o. Finanzen,

                p. Europäische und internationale Angelegenheiten sowie

                q. Landesverteidigung.

           2. je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;

           3. je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;

           4. je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

           5. ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf von der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen;

           6. ein Vertreter des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) und

           7. ein Vertreter des Arbeitsmarktservice.

(3) Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz und beruft dessen Sitzungen ein.

(4) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Aufgaben des Integrationsbeirats

§ 28. (1) Der Integrationsbeirat

           1. dient der wechselseitigen Berichterstattung der im Beirat vertretenen Mitglieder über den Umsetzungsstand des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

           2. diskutiert die Empfehlungen des Expertenrats für Integration sowie deren Umsetzung;

           3. diskutiert die Ergebnisse statistischer Erhebungen und kann dazu Stellung nehmen.

(2) Der Integrationsbeirat ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.“

70. In der Überschrift des 2. Hauptstücks des (neuen) 4. Teils entfällt die Wortfolge „Integrationsmonitoring und“.

71. § 29 wird im 2. Hauptstück des neuen 4. Teils eingefügt und lautet:

„Forschungskoordinationsstelle

§ 29. (1) Zum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, eingerichtet.

(2) Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums, das für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,

           1. fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;

           2. erstellt hierzu jährlich einen Integrationsbericht und eine kartographische Darstellung, die die integrationsrelevanten Entwicklungen möglichst auf Ebene des Zählsprengels darstellt und analysiert;

           3. erfasst bestehendes Studienmaterial;

           4. nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;

           5. kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;

           6. fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien

           7. erhebt im Abstand von zumindest zwei Jahren die Wirkung des Integrationsprogramms und beauftragt hierzu nach den vergaberechtlichen Grundsätzen, insbesondere jenen des Bundesvergabegesetzes 2018, eine unabhängige Evaluierung. Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung auf der Webseite des Bundeskanzleramts zu veröffentlichen.

(3) Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem jeweils für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Arbeit und Wirtschaft zuständigem Bundesministerium sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.“

72. Die Bezeichnung und die Überschrift des bisherigen 4. Teils lauten:

„5. TEIL

VERWALTUNGSSTRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“

73. Im 5. Teil werden die §§ 30 bis 33, jeweils samt Überschriften eingefügt, die lauten:

„Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Integrationsleistungen und Integrationspflichtverletzung

§ 30. (1) Wer zur Erlangung oder Sicherung eines österreichischen Aufenthalts- oder Staatsbürgerschaftsrechts oder während des Integrationsprogramms zur Erlangung oder zum Weiterbezug von staatlichen Leistungen bei einer gesetzlich dafür vorgesehenen Prüfung einen anderen für sich antreten lässt begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer für einen anderen unter Vortäuschung dessen Identität bei einer Prüfung antritt, die gesetzlich zur Erlangung oder Sicherung eines österreichischen Aufenthalts- oder Staatsbürgerschaftsrechts oder zur Erlangung oder zum Weiterbezug von staatlichen Leistungen vorgesehen ist, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer die Tat nach Abs. 1 oder 2 gewerbsmäßig oder in Bezug auf mehr als zwei Personen verwirklicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis zu 8 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Sofern die Tat nach Abs. 1 oder 2 eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, ist der Teilnehmer verpflichtet, dem Österreichischen Integrationsfonds über die Einleitung des Strafverfahrens sowie dessen rechtskräftige Erledigung binnen vier Wochen nach Kenntnis nachweislich zu informieren. Wer der Auskunftspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 400 Euro zu bestrafen.

(5) Wer trotz nachweislicher Ermahnung vorsätzlich und schuldhaft

           1. den Termin für die verpflichtende Integrationsberatung beim Österreichischen Integrationsfonds gemäß § 6 Abs. 1 oder 3 nicht wahrnimmt,

           2. bei der Potenzialerhebung, insbesondere bei der Erhebung der sprachlichen und fachlichen Fähigkeiten sowie den für die Integration relevanten Lebensumständen nicht mitwirkt, falsche oder unvollständige Angaben macht,

           3. der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 5 nicht unverzüglich nachkommt,

           4. die Werte-Charta oder die individuelle Integrationsverpflichtung nicht unterzeichnet oder offenkundig inhaltlich ablehnt oder

           5. die persönliche Vorsprache beim Arbeitsmarktservice gemäß § 14 Abs. 2 nicht wahrnimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 250 Euro bis 1 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Die gegenständliche Verwaltungsstrafbestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn aufgrund derselben Tat eine Leistungskürzung der Sozialhilfe, der Grundversorgung oder gemäß dem AlVG ausgesprochen wurde.

(6) Wer wiederholt seiner Pflicht zur Erfüllung des Integrationsprogramms nicht nachkommt und damit seine Integrationsunwilligkeit zum Ausdruck bringt, indem er mehr als ein Mal

           1. einen Tatbestand gemäß Abs. 5 erfüllt;

           2. eine bereitgestellte Maßnahme des ersten oder zweiten Hauptstücks des zweiten Teils ohne wichtigen Grund ablehnt, ohne wichtigen Grund abbricht oder zu dieser trotz Anmeldung nicht erscheint oder

           3. zu einer bereitgestellten Integrationsprüfung ohne wichtigen Grund nicht erscheint

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 500 Euro bis 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(7) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und

           1. den Nachweis über die Inanspruchnahme der Integrationsberatung binnen eines Jahres oder

           2. den Nachweis der sonstigen Erfüllungspflichten binnen zwei Jahren

nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 250 bis 1 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(8) Wer bei der Integrations- oder Werte- und Orientierungsprüfung nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet oder Hilfeleistungen erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(9) Wer Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung der Integrations- oder der Werte- und Orientierungsprüfung ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass die im Nachweis genannte Person nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(10) Strafbehörde in den Fällen der Abs. 1 bis 9 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Das Arbeitsmarktservice bzw. der Österreichische Integrationsfonds haben bekannt gewordene Pflichtverletzungen gemäß Abs. 5 Z 5 bzw. im Rahmen des Integrationsprogramms oder bei der Abwicklung von Integrations- sowie Werte- und Orientierungsprüfungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die nach § 30 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren sowie deren rechtskräftigen Ausgang zu erteilen.

Finanzielle Bestimmungen und Auskunftserteilung

§ 31. (1) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt, nach Ende des Förderzeitraums gemäß § 20 die Teilnahme an einer Maßnahme nach diesem Bundesgesetz von der vollständigen und rechtzeitigen, vor Beginn der Maßnahme eingelangten Entrichtung eines anteiligen Kostenbeitrags abhängig zu machen. Wird die Maßnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen oder wird an dieser trotz Zubuchung nicht teilgenommen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Kostenbeitrags.

(2) Bei der Wahrnehmung der gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben hat der Österreichische Integrationsfonds insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und der Transparenz Bedacht zu nehmen.

(3) Die für die Angelegenheiten der Integration zuständige Bundesministerin hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere Auskünfte über die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben des Österreichischen Integrationsfonds und der damit in Verbindung stehenden organisatorischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten zu erteilen. Zu diesem Zweck ist sie im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis im Umfang des gesetzlichen Auftrags ermächtigt, Auskünfte über die Gebarung und Geschäftsführung beim Österreichischen Integrationsfonds einzuholen. Der Österreichische Integrationsfonds ist zur Erteilung solcher Auskünfte binnen angemessener Frist verpflichtet.

Vollziehung

§ 32. (1) Die Vollziehung obliegt, sofern sie dem Bund zukommt, hinsichtlich

           1. des § 3 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres,

           2. des § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,

           3. des § 14 der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

           4. der übrigen Bestimmungen der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, mit Ausnahme des § 29 Abs. 3, der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.“

74. Der § 26 (alt) erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 33.“

75. Der § 27 (alt) erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 34.“

76. Dem § 34 (neu) wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 2 bis 33 und 35, samt Überschriften, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

77. Der § 28 (alt) erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 35.“, wird in Abs. 1 nach dem Wort „Bundesgesetzes“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2022“ eingefügt, erhalten die bisherigen Abs. 3, 4, 5, 6 und 7 die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“, „(5)“ und „(6)“ und werden folgende Abs. 7 bis 14 angefügt:

„(7) Die Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstücks des zweiten Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 finden auch auf Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 Anwendung, deren Antrag auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. I Nr. XX/2026 bereits gestellt, aber noch nicht entschieden wurde. § 16 bzw. § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 gelten mit der Maßgabe, dass im Fall des Bestehens einer hohen Anerkennungswahrscheinlichkeit der Förderzeitraum gemäß § 21 und die Verpflichtungen gemäß § 17 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 mit der erstmaligen Inanspruchnahme einer Maßnahme des ersten und zweiten Hauptstücks des zweiten Teils gemäß des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026, spätestens aber ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 beginnen.

(8) Die Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstücks des zweiten Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 finden auch auf Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 Anwendung, denen innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. XX/2026 internationaler Schutz bzw. ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005 gewährt wurde und die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 noch nicht erfüllt haben, wobei ein abgeschlossener Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2026 als abgeschlossener Werte- und Orientierungskurs inklusive Unterzeichnung der Werte-Charta gemäß § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 gilt. Der Förderzeitraum gemäß § 21 und die Verpflichtungen gemäß § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 beginnen mit der erstmaligen Inanspruchnahme einer Maßnahme des ersten und zweiten Hauptstücks des zweiten Teils gemäß des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026, spätestens aber ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026, wobei vorrangig Deutschkursformate gemäß § 12 Abs. 2 bereitzustellen sind.

(9) Die Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstücks des zweiten Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 finden ab dem 1. Jänner 2029 auch auf Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 Anwendung, denen zwischen 1. Jänner 2015 bis zu drei Jahre vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. XX/2026 internationaler Schutz gewährt wurde, und die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 noch nicht erfüllt haben, wobei ein abgeschlossener Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2026 als abgeschlossener Werte- und Orientierungskurs inklusive Unterzeichnung der Werte-Charta gemäß § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 gilt. Der Förderzeitraum gemäß § 21 und die Verpflichtungen gemäß § 18 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 beginnen mit der erstmaligen Inanspruchnahme einer Maßnahme des ersten und zweiten Hauptstücks des zweiten Teils gemäß des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2029, wobei vorrangig Deutschkursformate gemäß § 12 Abs. 2 bereitzustellen sind.

(10) Die Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstücks des zweiten Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 finden auf Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 Anwendung, sofern bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 die Verpflichtung zum Nachweis des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bestand und dieser zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XX/2026 noch nicht erbracht wurde oder keine Ausnahme von der Erfüllungspflicht besteht. Die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung richten sich in diesem Fall bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026, so gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026. Die Nichterfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2026 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 als Nichterfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026. § 9 Abs. 2a in der Fassung des BGBl. I Nr. 76/2022 ist in jenen Fällen weiterhin anzuwenden, in denen das Ende der Erfüllungspflicht von Modul 1 der Integrationsvereinbarung in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020 gefallen ist.

(11) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 gilt für Verfahren gemäß § 45 NAG, welche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X anhängig werden. Für Verfahren gemäß § 45 NAG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig waren, gilt § 10 in der Fassung vor BGBl. I Nr. XX/2026.

(12) Die Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstücks des zweiten Teils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 finden auf Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 Anwendung, denen im Zeitraum vom 4. März 2022 bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. XX/2026 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene gewährt wurde und die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 noch nicht erfüllt haben. Der Förderzeitraum gemäß § 21 und die Verpflichtungen gemäß § 19 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 beginnen mit der erstmaligen Inanspruchnahme einer Maßnahme des ersten und zweiten Hauptstücks des zweiten Teils gemäß des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026, spätestens aber ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026, wobei vorrangig Deutschkursformate gemäß § 12 Abs. 2 bereitzustellen sind.

(13) § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 14 sowie § 24 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2022 sind bis 31. Dezember 2027 in jenen Fällen weiterhin anzuwenden, in denen der Aufenthaltstitel gemäß § 46 Abs. 1, 3 oder 4 NAG erstmals vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 erteilt wurde.“

Artikel 2

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes

Das Staatsbürgerschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 311/1985 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026, wird wie folgt geändert:

78. In § 11a Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS)“ durch die Wortfolge „über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS)“ durch die Wortfolge „des Österreichischen Integrationsfonds über die positive Absolvierung der B2-Integrationsprüfung gemäß § 11 Abs. 4 IntG“ ersetzt.

79. Dem § 64a wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 11a Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2026 zu Ende zu führen.“

Artikel 3

Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

Das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2022, wird wie folgt geändert:

80. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8:

„§ 8.

Besondere Bestimmungen für Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, Personen mit internationalem Schutzstatus und Vertriebene“

81. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte“ durch die Wortfolge „Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 (Verfahrensverordnung), die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, Personen mit internationalem Schutzstatus gemäß Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024 (Statusverordnung)“ ersetzt.

82. In der Überschrift vor § 8 wird die Wortfolge „Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte“ durch die Wortfolge „Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, Personen mit internationalem Schutzstatus“ ersetzt.

83. In § 8 wird die Wortfolge „Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte“ durch die Wortfolge „Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, Personen mit internationalem Schutzstatus“, die Wortfolge „Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, Personen mit internationalem Schutzstatus“ und die Wortfolge „Asylberechtige, subsidiär Schutzberechtigte“ durch die Wortfolge „Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, Personen mit internationalem Schutzstatus“ ersetzt.

84. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und § 8 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2026 zu Ende zu führen.“

Artikel 4

Aufhebung des Integrationsjahrgesetzes

Das Integrationsjahrgesetz, BGBl. I Nr. 75/2017, wird wie folgt geändert:

85. Nach § 11 wird folgender § 12 samt Überschrift angefügt:

„Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2027 außer Kraft.

(2) Auf Maßnahmen, die bereits vor Außerkrafttreten begonnen wurden, ist dieses Bundesgesetz weiterhin anwendbar.“

Artikel 5

Bundesgesetz über die Verarbeitung integrationsrelevanter Daten (Integrationsdatengesetz – IntDG)

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient

           1. der Verarbeitung integrationsrelevanter Daten, um absolvierte, laufende und geplante Maßnahmen behörden- und institutionenübergreifend zu erfassen und dadurch im Sinne der Sparsamkeit und Effizienz zielgerichtete Angebote zu ermöglichen und insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit von Personen mit Migrationshintergrund bedarfsorientiert zu fördern, sowie

           2. der Erfassung von Migrations- und Integrationsverläufen zur Planung und Steuerung, um eine transparente und einheitliche Datenbasis für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Integrationsbereich zu erhalten.

Zu diesem Zweck soll eine einheitliche und übersichtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von integrationsrelevanten personenbezogenen Daten geschaffen werden.

Geltungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz regelt den Datenaustausch und die sonstige Datenverarbeitung im Bereich der Integration und betrifft folgende Personengruppen:

           1. Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 (Verfahrensverordnung)

           2. Personen, denen internationaler Schutz gemäß Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024 (Statusverordnung) gewährt wurde,

           3. Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG) und über keinen Aufenthaltstitel gemäß § 46a NAG verfügen (§ 2 Abs. 2 NAG),

           4. Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß § 46a NAG verfügen,

           5. Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen,

           6. Personen mit einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Sinne des § 54 Abs. 1 AsylG 2005,

           7. sofern nicht bereits von den Z 1 bis 6 umfasst, Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zur Verfügung stehen oder die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, sofern die Verpflichtung oder der Bedarf zur Absolvierung von Deutschkursen bzw. den entsprechenden Leistungsüberprüfungen im Sinne von § 3 Abs. 1 besteht.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind „Maßnahmen“ gesetzliche oder mit öffentlichen Fördermitteln finanzierte integrationsrelevante Maßnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie von diesen beauftragten Stellen, die Personen gemäß § 2 zur gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Teilhabe durch das Erlernen der deutschen Sprache, die gelebte Anerkennung der österreichischen Werte und Traditionen, die Erwerbsarbeit, den Zugang zu und die Annahme von Bildungsangeboten sowie das rasche Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit befähigen sollen.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind „integrationsrelevante Daten“ personenbezogene Daten von Personen gemäß § 2, die zum Zweck der Erbringung von jeglichen Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bereitgestellt werden.

(3) Integrationsrelevante Daten sind insbesondere:

           1. Namen;

           2. Frühere Namen und Alias-Daten;

           3. Geschlecht;

           4. Staatsbürgerschaft;

           5. Geburtsort und -land;

           6. Wohnsitz im Inland samt Nebenwohnsitzen;

           7. Einreisedatum;

           8. Geburtsdatum;

           9. Aufenthaltsstatus (samt frühere Aufenthaltsstatus);

        10. Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung bzw. des Aufenthaltstitels;

        11. Lichtbilder, gesichtsbiometrische Daten und Unterschrift;

        12. Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente;

        13. Datum bei Antragstellung auf internationalen Schutz;

        14. Familienstand sowie Anzahl und Geburtsdatum von Kindern;

        15. Niveau der Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen;

        16. Erstsprachen sowie im Alltag gebrauchte Sprachen;

        17. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK), insbesondere aus dem Tätigkeitsbereich „Personenidentität und Bürgerrechte (zur Person)“ (bPK-ZP) sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV);

        18. Aufrechter oder abgebrochener Schulbesuch bzw. abgeschlossene Schulausbildung, Status als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, Jahres- und Abschlusszeugnisse und Bewertungen von ausländischen Bildungsabschlüssen sowie Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der in Österreich besuchten Kindergartenjahre;

        19. Aufrechtes bzw. abgeschlossenes Studium sowie Stand eines Anerkennungs- und Bewertungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG), BGBl. Nr. 55/2016;

        20. Laufende und abgeschlossene Berufsausbildung;

        21. Sozialversicherungsnummer, sofern zur Individualisierung einer Person gemäß § 4 Abs. 6 notwendig;

        22. Daten über den Sozialhilfebezug einer Person gemäß § 2 inkl. Beginn und Ende von Leistungskürzungen sowie deren Gründe, insbesondere aufgrund der Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt sowie Einzelheiten der Nichterfüllung einer Maßnahme gemäß Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017;

        23. Daten über den Bezug von Leistungen des Arbeitsmarktservice inkl. Beginn und Ende von Leistungskürzungen sowie deren Gründe gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 9 AlVG, § 32 sowie §§ 34 bis 36 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, bei Personen gemäß § 2;

        24. Daten darüber, ob Personen gemäß § 2 der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG, zur Verfügung stehen;

        25. Daten über den Grundversorgungsbezug einer Person gemäß § 2 inkl. Beginn und Ende von Leistungskürzungen sowie deren Gründe, insbesondere aufgrund der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Heranziehung zu Hilfstätigkeiten sowie Einzelheiten der Nichterfüllung einer Maßnahme;

        26. Daten zu Maßnahmen, die Personen gemäß § 2 absolviert haben;

        27. Daten zu Maßnahmen, die Personen gemäß § 2 noch zu absolvieren haben;

        28. Versicherungszeiten, Daten über die Aufnahme einer Beschäftigung, das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit, das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung, die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall und deren voraussichtliche Dauer, das Vorliegen einer Pflegegeldstufe, die Änderungen der Pflegegeldstufe sowie Vertretungsbefugnisse;

        29. Daten zu Ausnahmen oder Befreiungen von verpflichtenden Maßnahmen, inkl. amtsärztlicher Gutachten;

        30. Telefonnummer und

        31. E-Mail-Adresse.

Grundsätze der gemeinsamen Datenverarbeitung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung, Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, betrauten Stellen des Bundes und der Länder, die Sozialbehörden der Länder, die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden, der Österreichische Integrationsfonds, das Arbeitsmarktservice, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Bundesweite Koordinierungsstelle AusBildung bis 18 sind unbeschadet der Regelungen in anderen Materiengesetzen als gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, integrationsrelevante Daten von Personen gemäß § 2 zu verarbeiten. Dabei hat jeder Verantwortliche auch auf jene integrationsrelevanten Daten einer individualisierten Person gemäß Abs. 6 Zugriff, die von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden, sofern diese für die Erbringung eigener Leistungen oder zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich sind. Die Verantwortung für die von den jeweiligen Verantwortlichen bereitgestellten Daten verbleibt bei diesen; die koordinierte Federführung für eine gemeinsame Datenbank, einschließlich der Festlegung der Datenfelder auf Detailebene und die nähere Ausgestaltung der Datenstruktur, kommt der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zu.

(2) Der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung haben die in § 5 Abs. 1 Z 6 bzw. Z 7 genannten personenbezogenen Daten aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG), BGBl. I Nr. 20/2021 automatisiert zu übermitteln. Die Staatsbürgerschaftsbehörden sind ermächtigt verfahrensrelevante Daten, sofern dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, aus der gemeinsamen Datenbank abzurufen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Behörden und Stellen haben jeweils eine automationsunterstützte Datenübermittlung aus ihren lokalen Applikationen einzurichten. Die Anbindung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten über den Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, zu erfolgen. Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie kann sich insbesondere für den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung der Bundesrechenzentrum GmbH bedienen. Der Bundesminister für Inneres hat das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Personenidentität und Bürgerrechte (zur Person)“ (bPK-ZP) gemäß E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in verschlüsselter Form bzw., sofern dieses nicht vorhanden ist, die Sozialversicherungsnummer von Personen gemäß § 2, an alle zuständigen Behörden und Stellen automatisiert und gemäß § 5 zu übermitteln.

(4) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren. Die Protokolle dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung, der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie in gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden.

(7) Personenbezogene Abfragen sind nur zulässig, soweit dies zur Erbringung von Leistungen oder zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist und eine Person gemäß § 2 anhand ihres bPK bzw. sofern dieses nicht vorhanden ist, anhand ihrer Sozialversicherungsnummer individualisiert wird.

(8) Die verarbeiteten Daten einer Person gemäß § 2 sind sechs Jahre nach der rechtskräftigen Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, ansonsten nach Ablauf von 20 Jahren nach Eintragung integrationsrelevanter Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 18 bis 27 automationsunterstützt zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden. Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Zertifizierung gemäß § 23 IntG sind zehn Jahre nach Ende der Zertifizierung zu löschen, sofern sie nicht noch für andere gesetzlich übertragene Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren benötigt werden.

(9) Der für die Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesminister hat die technische Infrastruktur für die Einrichtung einer Schnittstelle des jeweiligen Verantwortlichen an den Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 USPG zur automationsunterstützten Datenübermittlung aus den lokalen Applikationen (Data Provider) und zur Abfrage der von den anderen Behörden und Stellen zur Verfügung gestellten integrationsrelevanten Daten (Data Consumer), bereitzustellen.

Zuständigkeiten

§ 5. (1) Nachfolgende Behörden und Stellen haben verfügbare und rechtmäßig verarbeitete integrationsrelevante Daten von Personen gemäß § 2 fortlaufend, tagesaktuell, jedenfalls aber ohne unnötigen Aufschub und automationsunterstützt gemäß § 4 Abs. 3 in die gemeinsame Datenbank einzutragen:

           1. Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 17, 21, 30 und 31: das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und dem Aufenthalt von Personen gemäß § 2 Z 1, 2, 5 und 6 im Bundesgebiet,

           2. Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 14, 16, 17, 21, 25 bis 28, 30 und 31: die Grundversorgungsbehörden bzw. von diesen beauftragte Stellen im Zusammenhang mit Maßnahmen von Personen, die Leistungen der Grundversorgung beziehen,

           3. Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 6, 8 bis 10, 11, 14 bis 21, 26, 27, 29 bis 31: die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln nach dem NAG für Personen gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie die Pflicht zur Absolvierung von Maßnahmen im Rahmen der Integrationsvereinbarung, insbesondere Datum und Art der Erfüllung, durch Personen gemäß § 2 Z 3,

           4. Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 15 bis 17, 26, 27, 29 bis 31: der Österreichische Integrationsfonds im Zusammenhang mit Maßnahmen, insbesondere gemäß IntG,

           5. Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 14, 15, 17, 20, 21, 23, 24, 26, 27, 29 bis 31: das Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit absolvierten bzw. noch zu absolvierenden Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt von Personen gemäß § 2,

           6. Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 16 bis 18: der Bundesminister für Bildung im Zusammenhang mit dem Besuch elementarpädagogischer, primärer und sekundärer Bildungseinrichtungen von Personen gemäß § 2,

           7. Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 16, 17 und 19: die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Zusammenhang mit dem Besuch von postsekundären Bildungseinrichtungen von Personen gemäß § 2,

           8. Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 6, 8, 17, 26 und 27: der Bundesminister für Inneres im Zusammenhang mit der gesamtheitlichen Abbildung von Integrationsverläufen von Personen gemäß § 2

           9. Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 21 und Z 28: der Dachverband der Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit Beschäftigungsdaten durch Personen gemäß § 2

        10. Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 18, 20, 21, 23, 24, 26 bis 31: die Bundesweite Koordinierungsstelle AusBildung bis 18 im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungspflicht von Personen gemäß § 2.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 14, 17, 21, 22, 26, 27 und 29 bis 31 im Zusammenhang mit dem Sozialhilfebezug einer Person gemäß § 2 bei Verfügbarkeit zeitnah in die gemeinsame Datenbank eingetragen werden.

(3) Die jeweiligen Behörden und Stellen nach Abs. 1 haben verfügbare und rechtmäßig verarbeitete integrationsrelevante Daten zu Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Z 25 zeitnah, nach Kenntniserlangung der abgeschlossenen Maßnahme, in die gemeinsame Datenbank nachzutragen, die Personen gemäß § 2 Z 3 vor Begründung ihrer rechtmäßigen Niederlassung absolviert haben.

(4) Ändern sich in weiterer Folge die gemäß Abs. 1 einzutragenden integrationsrelevanten Daten, sind diese tagesaktuell, jedenfalls aber ohne unnötigen Aufschub, automationsunterstützt gemäß § 4 Abs. 3 und unaufgefordert von der jeweils zuständigen Behörde und Stelle zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn mehrere Behörden und Stellen zur Eintragung integrationsrelevanter Daten verpflichtet sind, die Änderung jedoch nur einer bekannt wird.

Verarbeitung integrationsrelevanter Daten durch den Österreichischen Integrationsfonds

§ 6. (1) Der Österreichische Integrationsfonds ist als Verantwortlicher ermächtigt, integrationsrelevante Daten von Personen gemäß § 2 zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen oder zur Zertifizierung von Einrichtungen gemäß § 23 IntG zu verarbeiten. Die Verarbeitung von Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 11 und Z 28 ist zulässig, sofern diese für die Überprüfung der Identität der Teilnehmenden an Maßnahmen sowie an Prüfungen, die Etablierung eines elektronischen Kommunikations- und Serviceportals oder die Beurteilung gemäß § 15 Abs. 2 oder 3 IntG erforderlich ist.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher ermächtigt, Personen gemäß § 2 über Maßnahmen und die allfällige Verpflichtung zu deren Absolvierung zu informieren. Zum Zweck der Versendung dieser Informationsschreiben hat der Österreichische Integrationsfonds den Gesamtdatensatz der Zielgruppe aus der gemeinsamen Datenbank zu ermitteln. Er hat dabei geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere ist eine Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als der Versendung von Informationsschreiben nur zulässig, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Österreichischen Integrationsfonds die Meldedaten, die für diesen zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass dieser auch den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr aus dem ZMR ermitteln kann.

(4) Behörden und Stellen des Bundes und der Länder sowie das Arbeitsmarktservice, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, die rechtmäßig verarbeiteten integrationsrelevanten Daten dem Österreichischen Integrationsfonds zu übermitteln, sofern diese zur Erbringung eigener Leistungen odr zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben unbedingt benötigt werden und nicht in der gemeinsamen Datenbank ersichtlich sind.

(5) Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, einem Verwaltungsgericht eines Landes bzw. dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Beschwerdeverfahren sowie den Teilnehmenden einer integrationsbezogenen Fallkonferenz einen Auszug aus der gemeinsamen Datenbank gemäß § 4 zu übermitteln, sofern dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden. Die Verpflichtungen der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß § 4 bleiben unberührt.

(6) Der Österreichische Integrationsfonds hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik geeignete Datensicherheitsmaßnahmen für die Verarbeitung von Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 28 zu ergreifen. Insbesondere sind Zugriffs- wie auch Leserechte nach den Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheit zu gestalten. Jede Abfrage bzw. Übermittlung von Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 28 ist gesondert zu protokollieren und auf das notwendigste Maß zu beschränken. Die aufgrund dieses Bundesgesetzes vorgenommene Datenverarbeitung des Österreichischen Integrationsfonds erfüllt die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

(7) Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs und der Umsetzung von integrationsrelevanten Applikationen, ist der Österreichische Integrationsfonds ermächtigt, die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen.

Statistische Erhebungen

§ 7. (1) Zum Zweck der kompetenzübergreifenden Vernetzung und einer aufeinander abgestimmten Integrationsstrategie der verschiedenen Integrationsakteure ist die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ermächtigt mittels Verordnung nähere Bestimmungen zur quartalsmäßigen Ermittlung von nicht personenbezogenen Daten, insbesondere aus den Bereichen Asyl und Aufenthalt, Bildung, Soziales, Gesundheit, Arbeitsmarkt und Wissenschaft festzulegen. Die Bundesministerien und Bundesländer haben auf Anfrage ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen vier Wochen, die allfällig erforderlichen nicht personenbezogenen Daten bundesland- sowie bezirksspezifisch und aufgeschlüsselt nach Geschlecht, der Staatsangehörigkeit und des Geburtslandes der Personen sowie jeweils danach, ob es sich um Antragsteller auf internationalen Schutz, Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde bzw. deren Familienangehörige, Personen, die über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger handelt, zu übermitteln. Sofern die jeweiligen Daten aus einer gemeinsamen Datenbank gemäß § 4 auswertbar sind, entfällt die gesonderte Übermittlung. Jedenfalls haben die Bundesländer halbjährlich bis zum 10. des Folgemonats automationsunterstützt gemäß § 4 Abs. 3 statistische Erhebungen zur Anzahl der geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 IntG und deren Ausgang automationsunterstützt an die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zu übermitteln.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds hat darüber hinaus pseudonymisierte integrationsrelevante Daten, insbesondere alle Maßnahmen im betreffenden Jahr, jeweils aufgeschlüsselt nach Art und Dauer des Aufenthalts, mit Angabe des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit, des Herkunftsstaats, des Familienstandes, der Schul- und Berufsausbildung, sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse und der Leistungsbezüge gemäß § 3 Z 22 und 23 der betroffenen Personen, aus der gemeinsamen Datenbank auszuwerten. Der Österreichische Integrationsfonds ist ermächtigt, für diese Zwecke personenbezogene Daten aus der gemeinsamen Datenbank zu ermitteln und verpflichtet unmittelbar danach zu pseudonymisieren. Der Österreichische Integrationsfonds hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nach erfolgter Pseudonymisierung personenbezogene Daten einer individualisierten Person nicht ohne Hinzuziehung zusätzlicher und gesondert aufbewahrter Informationen zugewiesen werden können.

(3) Zum Zweck der evidenzbasierten Integrationsarbeit hat der Österreichische Integrationsfonds laufend aktuelle Zahlen und Daten gemäß Abs. 2 elektronisch zu veröffentlichen.

(4) Die Mitglieder des Integrationsbeirats gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 IntG sind ermächtigt Sonderauswertungen aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzufragen. Sofern der Aufwand die Geringfügigkeit überschreitet, kann der Österreichische Integrationsfonds einen Kostenersatz einheben. Der Österreichische Integrationsfonds ist im Rahmen der Sonderauswertung ermächtigt, die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für fachliche Beratungsleistungen oder für besondere statistische Teilauswertungen beizuziehen, wenn dies zur Abbildung gesamtgesellschaftlicher Entwicklungen erforderlich ist. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 9. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern sie dem Bund zukommt,

           1. hinsichtlich § 4 dem Bundesminister für Inneres, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Bildung, der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, der Bundesminister, der für die Angelegenheiten der Digitalisierung zuständig ist sowie der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist,

           2. hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 sowie § 6 Abs. 3 dem Bundesminister für Inneres,

           3. hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 5 der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

           4. hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 6 dem Bundesminister für Bildung,

           5. hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 7 der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung,

im Übrigen der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist.

(2) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, gegenüber weisungsgebunden.

Verweisungen

§ 10. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 3 zweiter und dritter Satz zu schaffen. Der Betrieb der bestehenden technischen Infrastruktur gemäß § 24 Abs. 1a IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. XX/2026 ist vom Bundesminister für Inneres bis zur Etablierung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, und ab diesem Zeitpunkt weitere zwölf Monate weiterzuführen. Während dieses Zeitraums ist § 24 Abs. 1a IntG in der Fassung vor BGBl. I Nr. XX/2026 weiterhin anwendbar und der Bundesminister für Inneres hat, sofern er für die jeweiligen Daten nicht selbst Verantwortlicher ist, weiterhin die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO auszuüben und in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Ausführungsgesetze im Sinne des § 5 Abs. 2 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen und in Kraft zu setzen.