Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Österreich verfolgt als zentrales Anliegen die erfolgreiche Integration von in Österreich aufhältigen Personen zum Wohle der gesamten Gesellschaft. Integration ist dabei ein wechselseitiger Prozess, wobei klare gesetzliche Regelungen maßgeblich zur Sicherung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes und des sozialen Friedens beitragen. Die gesellschaftliche Integration von zuwandernden Personen erfordert verbindliche Rahmenbedingungen. Solche wurden erstmals mit der Einführung des Integrationsgesetzes (IntG) im Jahr 2017 geschaffen. Mit der Umsetzung des im Regierungsprogramm „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ vorgesehenen verpflichtenden Integrationsprogramms werden die bestehenden Strukturen weiterentwickelt. Ziel sind bedarfsorientierte und zugleich verbindliche Maßnahmen, welche gleichzeitig die Bedeutung der persönlichen Integration betonen und die Erwartungshaltung der Aufnahmegesellschaft widerspiegeln. Damit wird eine aktive, fördernde und zugleich verbindliche Integrationspolitik etabliert, die auf den Säulen „Deutscherwerb“, „Werte“ und „Erwerbstätigkeit“ basiert. Gleichzeitig soll durch ein konsequentes Sanktionsregime Verbindlichkeit hergestellt und betont werden, dass Integrationsmaßnahmen ernsthaft und zielstrebig wahrzunehmen sind.
Zudem ist im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) der Asyl- und Migrationspakt am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Dieser umfasst unter anderem die Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346, („Aufnahmerichtlinie“) und die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 2024/1347 („Statusverordnung“), welche integrationsbezogene Bestimmungen enthalten. Insbesondere dem Art. 18 der Aufnahmerichtlinie und den Art. 31 und 35 der Statusverordnung wird mit der Änderung des Integrationsgesetzes Rechnung getragen.
Die Querschnittsmaterie Integration hat zudem zur Folge, dass verschiedenste Behörden und Stellen auf Bundes‑, Landes- und Gemeindeebene Daten über Zugewanderte verarbeiten. Eine systematisierte Erfassung und darauf basierende Auswertung konnten jedoch bisher nicht im erforderlichen Umfang erfolgen. Aufgrund der derzeit vorherrschenden Unübersichtlichkeit der jeweiligen Materiengesetze und deren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist nur eine teilweise Vernetzung der integrationsrelevanten Akteure möglich. Insbesondere fehlt eine gesetzliche Grundlage, um sämtliche integrationsrelevanten Daten und Maßnahmen, die von einer Person in Anspruch genommen werden oder wurden, darzustellen und – wo dies für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags erforderlich ist – institutionsübergreifend und aktuell zugänglich zu machen.
Eine gemeinsame Datenbasis sämtlicher integrationsrelevanter Akteure ermöglicht nicht nur eine individuellere und bedarfsorientierte Abstimmung der Maßnahmen und Verpflichtungen auf die jeweilige zugewanderte Person, sondern stellt auch die Grundlage für statistische Auswertungen und damit eine evidenzbasierte Integrationsarbeit dar.
Nunmehr soll zum einen eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung integrationsrelevanter Daten geschaffen werden, um eine umfassende und einheitliche Datenbasis über absolvierte, laufende oder geplante Maßnahmen behörden- und institutionsübergreifend zu etablieren und dadurch, im Sinne der Sparsamkeit und Effizienz, die Integration der Zielgruppe bedarfsorientierter zu fördern und auch zeitnah reagieren zu können, wenn der individuelle Integrationsverlauf von den gesetzlichen Verpflichtungen abweicht. Die technische Umsetzung soll insbesondere durch Erweiterung der bestehenden Schnittstellen erfolgen.
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Asyl) und Z 11 (Sozialversicherungswesen) B-VG und hinsichtlich des § 5 Abs. 2 des Integrationsdatengesetzes auch aus Art. 12 Abs. 1 Z 1 (Armenwesen).
Da der Bund im Bereich Armenwesen nur die Kompetenz zur Erlassung von Grundsätzen hat, wurde den Ländern für die Erlassung von Ausführungsgesetzen hinsichtlich des § 5 Abs. 2 eine angemessene Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes eingeräumt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Vor dem Hintergrund der in den §§ 15 und 23 IntG normierten bescheidmäßigen Feststellungen darf das vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG nur mit Zustimmung aller neun Bundesländer kundgemacht werden.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des Integrationsgesetzes)
Zu § 2 (Integrationsbegriff)
Abs. 1 stellt klar, dass die Anerkennung und der Respekt der österreichischen Grundwerte die Basis jedes individuellen Integrationsprozesses darstellen.
Abs. 2 wird sprachlich an die Schwerpunkte und Inhalte des Integrationsprogramms angepasst. Die gelebte Anerkennung der österreichischen Werte und Traditionen soll dabei ausdrücken, dass nicht nur das abstrakte Wissen um die zentralen Grundwerte und deren Bedeutung für das gesamtgesellschaftliche Zusammenleben, sondern auch deren Respekt und aktive Verinnerlichung erwartet wird.
Zu § 3 (Geltungsbereich)
Abs. 1 enthält eine abschließende Aufzählung jener Personengruppen, die vom Anwendungsbereich des IntG umfasst sind. Die Neufassung und die damit verbundenen – insbesondere begrifflichen – Änderungen des Geltungsbereichs ergeben sich im Wesentlichen aus dem Asyl- und Migrationspakt. Diesbezüglich werden in Umsetzung des Art. 18 der Aufnahmerichtlinie auch Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, eine Zielgruppe des Integrationsgesetzes (Z 1), da der unionsrechtlich erforderliche Zugang zu ersten Orientierungs- und Integrationsmaßnahmen gesetzlich verankert wird (vgl. §§ 16, 17). Die Z 2 umfasst die schon bisher vom Integrationsgesetz umfasste Zielgruppe der Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten, wurde jedoch an die Begrifflichkeiten der Statusverordnung angepasst. Die Z 3 umfasst die rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), berücksichtigt jedoch die Änderung bzw. Einführung des § 46a NAG: Familienangehörige von Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt wurde und die künftig einen Aufenthaltstitel gemäß § 46a NAG erhalten, werden als eigene Zielgruppe in Z 4 genannt, da ihnen wie bereits bisher die gleichen Integrationsmaßnahmen zur Verfügung stehen sollen, wie der Ankerperson, welcher internationaler Schutz gewährt wurde. Familienangehörige unterliegen somit im Rahmen des Integrationsprogramms nicht den Verpflichtungen der Integrationsvereinbarung, welche weiterhin auf die sonstigen rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen Anwendung findet. Wie bisher findet das IntG auch weiterhin Anwendung auf Personen, die über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen (nunmehr Z 5). Die Z 6 umfasst Personen, die über einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 54a AsylG verfügen.
Der vorgeschlagene Abs. 2 regelt die hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit und knüpft dabei an die bisher in § 68 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) geregelte Verpflichtung des Bundesministers für Inneres an, den relevanten Behörden jene Herkunftsstaaten mitzuteilen, bei denen die Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung internationalen Schutzes besonders hoch ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Basis der Asylstatistiken des jeweiligen Vorjahres eine Zuerkennung internationalen Schutzes inkl. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Bezug auf den Herkunftsstaat mit einer Wahrscheinlichkeit von zumindest 60% anzunehmen ist. Die öffentlich zugänglichen Asylstatistiken enthalten Anträge von Personen, die gemäß dem AsylG 2005 gestellt wurden. Als Anerkennungen werden Gewährungen von Asyl, subsidiärem Schutz sowie Aufenthalt nach § 54a AsylG gezählt. Neben dem Arbeitsmarktservice (AMS), dem ÖIF sowie den mit der Grundversorgung betrauten Stellen der Länder soll diese Information nunmehr auch direkt der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Arbeit und der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, übermittelt werden. Zudem soll die Information bereits bis zum 31. Jänner jedes Jahres erfolgen, da aufgrund bisheriger Erfahrungswerte auch anhand vorläufiger Zahlen des vorangegangenen Kalenderjahres bereits eine entsprechend valide Aussage getroffen werden kann.
Zu § 4 (Ziele)
Abs. 1 nennt die Ziele und den Zweck des Integrationsprogramms. Das Integrationsprogramm dient der raschen Integration von Drittstaatsangehörigen in die österreichische Gesellschaft sowie der systematischen Förderung ihrer nachhaltigen Selbsterhaltungsfähigkeit durch einen zielgerichteten Fokus auf den Erwerb der deutschen Sprache, die Vermittlung gesellschaftlicher Werte und den Arbeitsmarkteinstieg.
Abs. 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 4 Abs. 2 IntG. Darin wird normiert, dass die Maßnahmen des Integrationsprogramms für Teilnehmer, die der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 12 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, anzubieten sind. Gleichzeitig normiert Abs. 2 die Zuständigkeiten in den Säulen „Deutscherwerb“, „Werte“ und „Erwerbstätigkeit“.
Zu § 5 (Erstinformation)
Mit der Erstinformation soll bereits ab Tag 1 grundlegende Information über das Leben in Österreich, grundlegendes Orientierungswissen über rechtliche Rahmenbedingungen, öffentliche Strukturen und Zuständigkeiten vermittelt und insbesondere die Ziele und Anforderungen der Integration dargelegt werden. Zudem wird auch auf jene Angebote und Maßnahmen verwiesen, welche während aufrechtem Verfahren betreffend die Gewährung von internationalem Schutz bereits in Anspruch genommen werden können oder müssen: Zum einen stehen umfangreiche Deutschlernangebote des Österreichischen Integrationsfonds zur Verfügung (Z 1), zum anderen werden im Rahmen der Grundversorgung des Bundes Grundregelkurse (vgl. § 13 Abs. 1) angeboten (Z 2). Die Eigenverantwortung für den Integrationsprozess sowie die Erwartungshaltung der österreichischen Gesellschaft sollen in der Erstinformation ebenfalls entsprechend abgebildet werden (Z 3). Die Erstinformation kann dabei physisch oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden und im Rahmen der Informationserteilung im Sinne des Art. 5 der Aufnahmerichtlinie erfolgen.
Zu § 6 (Integrationsberatung und Integrationsverpflichtung)
Die Integrationsberatung besteht aus einer Erstberatung und in deren Folge Fortschrittsberatungen.
In der Erstberatung im Rahmen des Integrationsprogramms wird die jeweilige teilnehmende Person persönlich beim ÖIF über die Ziele und Anforderungen der Integration in Österreich sowie das Integrationsprogramm aufgeklärt und eine Erhebung wesentlicher Kompetenzen (Potenzialerhebung) durchgeführt, welche auf der Eigeneinschätzung der betroffenen Person beruht. Der ÖIF fungiert im Rahmen der Integrationsberatungen zudem als zentrale Informationsdrehscheibe. Im Zuge der Erstberatung soll beispielsweise auch auf die generelle Arbeitsmarktsituation, wie sie von Seiten des AMS eingeschätzt wird, sowie die damit einhergehenden Möglichkeiten und Perspektiven in ländlichen und städtischen Regionen aufmerksam gemacht werden, um bereits frühzeitig auf Integrationschancen abseits der Ballungsräume hinzuweisen. Die qualifikationsadäquate Beschäftigung setzt in vielen Fällen zudem die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen voraus. Liegen solche Qualifikationen vor, kann der ÖIF, basierend auf den Ergebnissen der Potenzialerhebung, im Rahmen der Erstberatung auch auf die Unterstützungsleistungen der Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen (AST) aufmerksam machen. Auch Aspekte zur Refundierung von Fahrtkosten, Wohnsituation, der Bedeutung von Bildung sowie der physischen und psychischen Gesundheit fließen in die Beratung ein; gegebenenfalls werden die betroffenen Personen an die jeweils zuständige (Hilfs-)Einrichtung verwiesen.
In der Potenzialerhebung werden die sprachlichen und fachlichen Fähigkeiten der Teilnehmer mittels Sprachstands- und Kompetenzerhebung ermittelt. Die Ergebnisse sollen in weiterer Folge auch für das AMS als Grundlage dienen und daher über eine gemeinsame Datenbank (vgl. § 4 ff. Integrationsdatengesetz - IntDG) für dieses abrufbar sein. Basierend auf den erhobenen Kompetenzen wird vom ÖIF im Rahmen der Erstberatung ein individueller Integrationsplan erstellt, indem aus den drei Säulen „Spracherwerb“, „Werte“ und „Erwerbstätigkeit“ Maßnahmen bereitgestellt und Ziele festgelegt werden. Dieser Integrationsplan ist als „lebender Plan“ zu verstehen, er kann in Fortschrittsberatungen geändert und ergänzt werden, wenn beispielsweise Ziele schon erreicht wurden, neu festzulegen sind oder aufgrund geänderter Lebenssituationen Änderungen erforderlich werden.
Der in Abs. 2 geregelte Integrationsplan ist Ergebnis der Erstberatung und legt die nächsten individuell zu absolvierenden Maßnahmen fest. Ziel ist es, die Integrationsschritte der folgenden Monate möglichst konkret abzubilden und darüber hinaus auf die individuell erforderlichen und noch zu absolvierenden Mindestinhalte bzw. Ziele des Integrationsprogramms hinzuweisen. Die im Anschluss zu unterzeichnende Integrationsverpflichtung ist eine Erklärung der teilnehmenden Person, aktiv an ihrem Integrationsprozess mitzuwirken und den individualisierten Integrationsplan gemäß Abs. 2 zu erfüllen. Die Person nimmt damit zudem die Grundsätze der Integration in Österreich, den Umfang und Ablauf des Integrationsprogramms sowie damit verbundene mögliche Sanktionen zur Kenntnis und anerkennt die grundlegenden österreichischen demokratischen Werte und Regeln. All dies wird durch Unterzeichnung der Integrationsverpflichtung bestätigt.
Abs. 3 normiert, dass verpflichtend Fortschrittsberatungen stattzufinden haben. Fortschrittsberatungen dienen der Unterstützung und Begleitung der teilnehmenden Person auf ihrem Integrationsweg, der Kontrolle der Wahrnehmung der Integrationsverpflichtung durch Erfüllung des Integrationsplans sowie dessen Adaptierung. Zu besprechende Themen sind unter anderem Änderungen der Lebensumstände oder Personendaten, Pflichtverletzungen bzw. Abbrüche von Kursen oder Integrationserfolge und weitere Schritte. Über die für die jeweilige Zielgruppe normierten Mindestintervalle hinaus können diese bei Bedarf jederzeit in Anspruch genommen werden, um individuelle Bedürfnisse und aktuelle Entwicklungen flexibel zu besprechen und gezielt Unterstützung zu erhalten. Somit ist eine gewisse Individualisierung möglich, welche auch eine Verkürzung der Beratungsintervalle ermöglicht, wenn die Umstände des Einzelfalls dies erforderlich machen. So soll etwa der Termin für die Erstberatung spätestens innerhalb eines Monats stattfinden und die erste Fortschrittsberatung tunlichst in den ersten drei Monaten erfolgen. Wurden Ziele des Integrationsplans bereits erreicht, oder haben sich die Lebensumstände der teilnehmenden Person wesentlich geändert, ist der Integrationsplan in den Beratungen anzupassen, indem neue Ziele definiert und entsprechende (weitere) Maßnahmen bereitgestellt werden. Vor Beendigung des Integrationsprogramms ist in der letzten Integrationsberatung ein Abschlussgespräch zu Ergebnissen und Zielerreichungen zu führen sowie über weiterführende Integrations- und Deutschlernmöglichkeiten und die zentralen Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu informieren.
Abs. 4 verpflichtet den ÖIF, die fachliche und personelle Eignung des Personals, welches die Integrationsberatungen durchführt, sicherzustellen und entsprechende Aus- und Weiterbildungen, insbesondere in den Bereichen sozialpädagogische Beratungskompetenz, Gesprächsführung und Case Management im Kontext des Integrationsprozesses, regelmäßig vorzusehen.
Zu § 7 (Integrationsvereinbarung)
Die Änderung im Abs. 1 ergibt sich aus der Erweiterung des § 3 und dem Entfall der Kostenbeteiligung des Bundes in § 14.
Der vorgeschlagene Abs. 2 erweitert die bestehende Integrationsvereinbarung um eine verpflichtende Integrationsberatung beim ÖIF. Die Änderung im Zusammenhang mit den von Modul 2 der Integrationsvereinbarung geforderten Sprachkenntnissen dient der Anpassung der verwendeten Begrifflichkeiten an jene des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es tritt jedoch inhaltlich im Hinblick auf Sprach- und Werteinhalte keine Änderung ein. Wie bisher sollen sowohl in Modul 1 als auch Modul 2 die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung vermittelt werden. Die „vertiefte Vermittlung“ im Rahmen des Moduls 2 bringt wie bisher das erhöhte Deutschniveau zum Ausdruck. Die im Rahmen von Modul 1 der Integrationsvereinbarung angeeigneten Kenntnisse sollen auch unter Verwendung der fortgeschrittenen Deutschkompetenzen vermittelt, erschlossen und reflektiert werden können.
Zu § 8 (Zuständigkeit)
Der Entfall des Verweises auf § 15 des Abs. 1 ist dem Erlass des Integrationsdatengesetzes (IntDG) geschuldet.
In Abs. 2 erfolgt eine sprachliche Korrektur.
Zu § 9 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung)
Bisher war in Abs. 1 insbesondere normiert, dass die Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung Drittstaatsangehörigen mit erstmaliger Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Nunmehr soll im Zuge dessen von der NAG-Behörde auch eine Information zu den österreichischen Werten zur Kenntnis gebracht und von den Drittstaatsangehörigen unterzeichnet werden.
Die Änderungen des vorgeschlagenen Abs. 2 sind durch die Erweiterung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung um die Integrationsberatung bedingt. Binnen eines Jahres nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels ist die Teilnahme an einer Integrationsberatung nachzuweisen. Der Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn die Information von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde im Wege des elektronischen Datenaustauschs mit dem ÖIF abgerufen werden kann.
Der Entfall der Fristenhemmung in Abs. 2 ist durch den Entfall der Kostenbeteiligung des Bundes in § 14 bedingt. Abs. 2a entfällt an dieser Stelle und wird in den Übergangsbestimmungen (§ 35) normiert, da er bei Personen, die ab Inkrafttreten der Novelle erstmals unter die Integrationsvereinbarung fallen, jedenfalls nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
Die Änderung des Abs. 3 ist zur Schließung einer Lücke erforderlich, sodass nunmehr auch bei einem Zweckänderungsantrag bereits konsumierte Zeiten angerechnet werden.
Abs. 4 wurde um die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Integrationsberatung beim ÖIF erweitert. Zudem wird klargestellt, dass diese auch bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung durch Nachweis eines Erfüllungstatbestandes von Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu absolvieren ist. Die Z 3 wird aufgrund der Erfahrungen im Vollzug geändert. Die Feststellung, ob ein im Drittstaat erworbener Schulabschluss der österreichischen Universitätsreife entspricht, stellte die zuständigen Behörden häufig vor erhebliche Schwierigkeiten; aus diesem Grund soll künftig in Zweifelsfällen eine begründete Stellungnahme von ENIC NARIC eingeholt werden. Dies ist sinnvoll und zweckmäßig, wobei sich jedoch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in weiterer Folge inhaltlich mit dieser Einschätzung auseinanderzusetzen hat. Der bisherigen Systematik folgend, werden sämtliche Inhalte des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ex lege erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder Abs. 2 NAG besitzt. Bei den weiteren Erfüllungstatbeständen ist jeweils der Nachweis einer Integrationsberatung erforderlich.
In Abs. 5 Z 3 wird nun klargestellt, dass eine dementsprechende Erklärung nur einmal abgegeben werden kann. Dadurch wird die missbräuchliche Ausdehnung der Erfüllungsfrist verhindert.
Da nur aktuelle Zeugnisse über die B1-Integrationsprüfung für die Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung herangezogen werden können, soll dies gemäß Abs. 7 nun auch für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gelten. Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der B1-Integrationsprüfung bzw. der B2-Integrationsprüfung darf dabei nicht älter als fünf Jahre sein. Maßgeblich ist der Antragszeitpunkt. Diese neue zeitliche Begrenzung dient dazu sicherzustellen, dass die nachgewiesenen Deutschkenntnisse noch aktuell und tatsächlich vorhanden sind. Sprachkenntnisse können sich ohne regelmäßige Anwendung verschlechtern; ein maximal fünf Jahre alter Nachweis soll daher sicherstellen, dass das festgestellte Sprachniveau möglichst die gegenwärtige Sprachkompetenz der betroffenen Person widerspiegelt. Je geringer das Sprachniveau ist, desto schneller können Kompetenzen bei fehlender Nutzung wieder verloren gehen, weshalb die zweijährige Frist für A2-Integrationsprüfungszertifikate beibehalten wird.
Zu § 10 (Modul 2 der Integrationsvereinbarung)
Abs. 2 Z 1 stellt durch die Ergänzung des Wortes „zumindest“ klar, dass nicht nur die B1-Integrationsprüfung, sondern auch die B2-Integrationsprüfung geeignet ist, die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nachzuweisen. Die B1-Integrationsprüfung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein. Die zeitliche Begrenzung auf fünf Jahre dient wie bei Modul 1 der Integrationsvereinbarung, dazu, sicherzustellen, dass die nachgewiesenen Deutschkenntnisse aktuell und tatsächlich vorhanden sind.
Die Streichungen in Abs. 2 Z 3 und Z 4 sollen ermöglichen, dass auch nach Ende der allgemeinen Schulpflicht der entsprechende Schulbesuch zur Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung geeignet ist.
Im Abs. 2 Z 5 findet eine Angleichung an den Wortlaut der Z 6 statt. Das Unterrichtsfach muss weiterhin in allen Jahren positiv abgeschlossen werden
In Abs. 2 Z 7 erfolgt lediglich die Klarstellung, dass eine Lehrabschlussprüfung bzw. eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder, zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung jedenfalls positiv absolviert werden musste.
Die neue Z 8 umfasst Ausbildungen nach Stufe 4 und 5 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED). Die ISCED dient der Systematisierung von Bildungsabschlüssen. Die ISCED Stufen 4 und 5 umfassen dabei Abschlüsse, welche zwar nach der Sekundarbildung einzuordnen sind, jedoch noch nicht in den tertiären Sektor fallen (z.B. Gesundheits- und Pflegeschulen). Analog zu Z 9 ist auch hier der zweijährige Besuch ausreichend, da der Nachweis eines B1/B2-Niveaus in der Regel bei entsprechenden Bildungseinrichtungen Aufnahmevoraussetzung ist und zudem davon ausgegangen werden kann, dass im Rahmen einer zumindest zweijährigen Absolvierung entsprechender Ausbildungen in Österreich die Deutschkenntnisse weiter gefestigt wurden.
Abs. 2 Z 8 stellt nunmehr die Z 9 dar und wird ein Verweis auf ISCED Stufe 6 ergänzt. Dadurch ist die Abgrenzung zur nunmehrigen Z 8 eindeutig klargestellt.
In Abs. 3 Z 2 erfolgt eine Angleichung an den Wortlaut des § 9 Abs. 5 Z 2, eine inhaltliche Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden: Bei kurzfristigen Hinderungsgründen, sowohl gesundheitlicher als auch darüber hinausgehender Art, ist eine Verlängerung der Erfüllungsfrist gemäß § 9 Abs. 2 um (je) zwölf Monate möglich; liegt jedoch ein nicht bloß vorübergehender physischer oder psychischer Gesundheitszustand vor, der die Erfüllung nicht zumutbar macht, so kommt die Ausnahme von Modul 1 gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 in Betracht. Dieser Tatbestand erfordert daher eine gewisse Dauer, die im Verhältnis zur zweijährigen Erfüllungspflicht und der jeweils 12-monatigen Verlängerung des § 9 Abs. 2 zu sehen ist. Nur im Fall eines physischen oder psychischen Gesundheitszustands, der dauerhaft ist, d.h. wenn auch keine Verbesserung durch Therapien, Medikamente etc. mehr zu erwarten ist, kann im Fall der Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Z 2 greifen.
Zu § 11 (Integrationsprüfungen)
Der vorgeschlagene Abs. 1 behandelt die organisatorischen Aspekte sämtlicher Integrationsprüfungen und entspricht diesbezüglich im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen in den §§ 11 und 12. Neu ist der Umstand, dass neben dem Prüfungszertifikat (Bestanden oder nicht bestanden) auch Teilbestätigungen über erreichte Prüfungsleistungen in den jeweiligen Fertigkeiten über erreichte mündliche oder schriftliche Prüfungsleistungen ausgestellt werden können. Dies hat für die gesetzlichen Erfüllungspflichten im Rahmen des Integrationsprogramms keine unmittelbare Auswirkung, kann jedoch den Arbeitsmarkteinstieg erleichtern, wenn in gewissen Teilbereichen bereits Fertigkeiten vorhanden sind und dies etwa gegenüber Arbeitgebern belegt werden kann. Darüber hinaus werden mit der Umstellung auf digitale Prüfungen auch Teilwiederholungen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Zu kostenlosen Wiederholungsmöglichkeiten (vgl. die Erläuterungen zu § 12). Ergänzend soll in der Verordnung gewährleistet sein, dass Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung einzelne Integrationsprüfungen oder Prüfungsteile nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwernissen absolvieren können, die Möglichkeit abweichender Prüfungsmethoden, insbesondere gleichwertige Ersatzleistungen, alternative Formen der Leistungsbeurteilung oder angemessene Anpassungen erhalten. Somit dient die Bestimmung der Schaffung angemessener Vorkehrungen im Sinne eines behinderungsbedingten Nachteilsausgleichs, ohne das inhaltliche Anforderungsniveau der Integrationsprüfung zu reduzieren.
Die spezifischen Ziele der A2-Integrationsprüfung werden in Abs. 2 geregelt. Diese Prüfung dient weiterhin auch der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 9 Abs. 4 Z 1).
Die spezifischen Ziele der B1- Integrationsprüfung werden in Abs. 3 geregelt. Diese Prüfung dient weiterhin auch der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 10 Abs. 2 Z 1).
Der Abs. 4 normiert neu die B2-Integrationsprüfung, welche im Größenschluss ebenfalls für die Erfüllung der Integrationsvereinbarung und beispielsweise für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft herangezogen werden kann.
Zu § 12 (Säule „Deutscherwerb“)
In Abs. 1 wird festgelegt, dass die Bundesministerin, die für Angelegenheiten der Integration zuständig ist, den Personen, die zur Teilnahme am Integrationsprogramm verpflichtet sind, Deutschkurse bundesweit zur Verfügung zu stellen hat, welche die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 zu ermöglichen haben. Die Deutschkurse werden wie bisher in Präsenz oder online angeboten und stehen auch zu Randzeiten (Abendkurse) zur Verfügung. Die Kurse werden bedarfsorientiert, flächendeckend bereitgestellt, wobei im Falle eines Präsenzkurses die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden, bei einem ganztägigen Kurs (ab 8 Unterrichtsstunden an einem Tag) jedenfalls zwei Stunden beträgt. Klargestellt wird auch, dass die jeweilige Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen dann als erfüllt gilt, wenn eine positive Leistungsprüfung vorliegt. In der Regel meint Leistungsprüfung die Integrationsprüfung auf dem jeweiligen Sprachniveau gemäß § 11. Für die Alphabetisierung und die Niveaustufe A1 können alternative Leistungsüberprüfungen vom ÖIF vorgegeben und zur Beurteilung herangezogen werden. Die Wiederholung der Leistungsüberprüfungen ist zulässig. Die einmalige Wiederholung des schriftlichen oder mündlichen Teils der Leistungsüberprüfung binnen acht Wochen nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses (vgl. § 11) zählt dabei nicht als zweiter Prüfungsantritt. In Härtefällen kann zudem ein kostenloser weiterer Prüfungsantritt vom ÖIF ermöglicht werden.
Gemäß Abs. 2 sind, sofern zweckmäßig, auch bedarfsgerechte weitere Deutschlernmaßnahmen anzubieten. Der Fokus dieser Maßnahmen liegt je nach Bedarf auf dem Bereich der Unterstützung des selbständigen Deutschlernens oder etwa dem Sprechen, um sich in Alltagssituationen auf Deutsch zurechtfinden zu können. Es handelt sich um eine subsidiäre Maßnahme zu Deutschkursen nach Abs. 1 und richtet sich unter anderem an Personen, die diese, beispielsweise aufgrund einer negativen Leistungsüberprüfung am Ende des Deutschkurses, nicht abgeschlossen haben, jedoch gleichzeitig nicht gänzlich vom Integrationsprogramm oder der Säule „Deutscherwerb“ ausgenommen sind.
Abs. 3 regelt die Einrichtung einer elektronischen Plattform durch den Österreichischen Integrationsfonds. Diese soll ein digitales Deutschlernangebot, insbesondere mit Übungen zum Selbststudium und für Prüfungsvorbereitungen, enthalten. Mit der Webseite sprachportal.at wird diese Verpflichtung erfüllt.
Um neben dem regulären Deutscherwerb gemäß Abs. 1 auch den Erwerb von berufsbezogenen Sprachkenntnissen zu fördern, sieht Abs. 4 die Möglichkeit vor, Personen mit Deutschförderbedarf, die der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, berufsbezogene Deutschkurse und Maßnahmen zur Vorbereitung für den Arbeitsmarkteinstieg und zum Erwerb der für die Vermittlung erforderlichen Kenntnisse, zu gewähren. Auf deren Zurverfügungstellung besteht kein Rechtsanspruch. Ebenso können vom Österreichischen Integrationsfonds in Kooperation mit Unternehmen Kurse zur Vermittlung von berufsbezogenen Sprachkenntnissen auch für jene Personen mit Deutschförderbedarf bereitgestellt werden, die bereits erwerbstätig sind, unabhängig von der Teilnahme am Integrationsprogramm. Sofern ein entsprechender Kursplatz jedoch für eine Person, die unter das Integrationsprogramm fällt, bereitgestellt wird, so ist die Teilnahme verpflichtend und es gelten die allgemeinen Regelungen hinsichtlich Pflichtverletzungen und Sanktionen.
Abs. 5 normiert, dass Deutschlernmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Österreichischen Integrationsfonds abzuwickeln sind, der sich dabei insbesondere geeigneter Kursträger bedienen kann.
Dabei wird es sich in der Regel um entsprechend qualitätsgesicherte bzw. zertifizierte Einrichtungen handeln, die über einschlägige Erfahrung in der Durchführung von Deutschkursen sowie über die erforderlichen organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen verfügen.
Geregelt ist zudem wie bisher, dass der Österreichische Integrationsfonds den Kursträgern verbindliche Curricula zur Abhaltung von Deutschkursen gemäß Abs. 1 für die Alphabetisierung in lateinischer Schrift bis zumindest zum Sprachniveau B1 und gegebenenfalls bis C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zur Verfügung zu stellen hat. Dadurch wird eine bundesweit einheitliche inhaltliche Ausrichtung und Qualitätssicherung der Maßnahmen gewährleistet. Die Kursträger sind bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen an diese Curricula gebunden.
Hinsichtlich der Abwicklung der elektronischen Plattform nach Abs. 3 kommt beispielsweise auch eine Inanspruchnahme von facheinschlägigen Expertinnen und Experten in Betracht. Im Zusammenhang mit den berufsbezogenen Deutschkursen gemäß Abs. 4 kann auch eine Zusammenarbeit mit Unternehmen sowie dem AMS zweckmäßig sein.
Der vorgeschlagene Abs. 6 verankert kurzformatige Deutschlernangebote im Rahmen der Grundversorgung des Bundes. Diese zielen auf die Vermittlung der ersten Anknüpfungspunkte zur deutschen Sprache ab, stellen jedoch, gerade weil sich laufend die Teilnehmer ändern, keine klassischen Deutschkurse entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dar. Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds in Kooperation mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, um eine Einbettung in die Tagesstrukturen in den jeweiligen Einrichtungen zu ermöglichen.
Der Abs. 7 definiert die Bedingungen, unter denen Maßnahmen als unentschuldigt abgebrochen gewertet werden.
Ein unentschuldigter Abbruch liegt gemäß Abs. 8 hingegen nicht vor, wenn die betroffene Person aus berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme gehindert ist. Als weitere berücksichtigungswürdige Gründe kommen beispielsweise der Todesfall eines nahen Angehörigen, unvorhersehbare familiäre Notfälle oder der kurzfristige Ausfall einer notwendigen Kinderbetreuung, sofern keine zumutbare Ersatzbetreuung oder Kinderbeaufsichtigung im Deutschkurs zur Verfügung steht sowie sonstige unvorhersehbare, von der betroffenen Person nicht zu vertretende Umstände in Betracht. Die betroffene Person ist gemäß Abs. 9 verpflichtet, die Entschuldigungsgründe unverzüglich dem ÖIF bzw. dem Kursträger nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist von einem unentschuldigten Kursabbruch auszugehen.
Zu § 13 (Säule „Werte“)
Akzeptanz und Verständnis österreichischer Werte sind Grundpfeiler eines gelingenden Zusammenlebens in Österreich. Daher stellt die Vermittlung der österreichischen Werte, Regeln und Traditionen eine eigene Säule im Integrationsprogramm dar, die bestehende Maßnahmen aufgreift und ergänzt.
In Abs. 1 wird geregelt, dass der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, Grundregelkurse im Rahmen der Grundversorgung des Bundes anzubieten hat. Die Abwicklung erfolgt durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), wobei die Kursinhalte sowie die Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds festgelegt bzw. erarbeitet werden. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme, die darauf ausgerichtet ist, am Beginn des Aufenthalts in Österreich grundlegende Orientierung zu bieten und zentrale gesellschaftliche sowie rechtliche Aspekte des Zusammenlebens, insbesondere zu Gleichberechtigung und zur Prävention von Antisemitismus, zu vermitteln. Nach deren Abschluss haben die Teilnehmenden bei der BBU eine Grundregelerklärung zu unterzeichnen.
Darüber hinaus soll im Rahmen des Integrationsprogramms berücksichtigt werden, wenn Bundesländer im Rahmen der Landesgrundversorgung auch bundeslandspezifische Grundregelkurse anbieten. Die bundeslandspezifischen Grundregelkurse sind vom Österreichischen Integrationsfonds bei der Erstellung des Integrationsplans gemäß § 6 Abs. 2 zu berücksichtigen, sofern dem Österreichischen Integrationsfonds die Informationen zur geplanten oder erfolgten Teilnahme, insbesondere zu Dauer und Umfang, automationsunterstützt vom jeweiligen Bundesland bzw. von diesem beauftragten Stellen übermittelt werden.
Abs. 2 regelt, dass die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, Werte- und Orientierungskurse anzubieten hat. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds. Inhalt der Kurse sind grundlegendes Wissen zu Werten der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Regeln eines friedlichen sowie demokratischen Zusammenlebens insbesondere durch Module wie Staat, Demokratie und Gesetze, Zusammenleben, Antisemitismus, Sicherheit und Zugehörigkeit. Das friedliche und demokratische Zusammenleben basiert zudem auf den Prinzipien der individuellen Freiheit und Selbstbestimmung. Darüber hinaus soll die Bedeutung der europäischen Zusammenarbeit erläutert werden. Die Gleichberechtigung aller Menschen sowie die Grund- und Menschenrechte sind dabei als grundlegende Werte jedenfalls verpflichtend zu behandeln.
Die Inhalte gehen über jene der Grundregelkurse gemäß Abs. 1 hinaus. Der Kurs wird durch eine positiv absolvierte Prüfung beim ÖIF abgeschlossen, zieht jedoch bei Nichtbestehen keine Sanktion nach sich. Die Säule „Werte“ gilt jedenfalls auch dann als abgeschlossen, wenn eine effektive Teilnahme und ein ernsthaftes Bemühen des Teilnehmers vorliegen.
Auf den Kursabschluss mittels Prüfung folgt gemäß Abs. 3 die Unterzeichnung der Werte-Charta. Diese stellt ein persönliches Bekenntnis zu Österreich und dessen Werten, Regeln und Traditionen dar. Gleichzeitig soll damit die unterzeichnende Person die historische Verantwortung Österreichs im Kampf gegen Antisemitismus anerkennen und zum Ausdruck bringen, dass sie sämtliche Formen des Antisemitismus ablehnt.
Der vorgeschlagene Abs. 4 sieht verpflichtende vertiefende Wertemodule vor, welche beispielsweise praktische Kulturvermittlung und gesellschaftliche Orientierung oder Exkursionen zu bedeutenden Einrichtungen, wie etwa Parlament, Landtage, Polizei, Holocaust-Gedenkstätten, oder Seminare zu Gewaltprävention, Gleichberechtigung oder Sicherheit im Internet umfassen können. Die Zuteilung zum jeweiligen vertiefenden Modul erfolgt im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung.
Zum Entfall des bisherigen § 14 (Kostenbeteiligung)
Die Kostenbeteiligung des Bundes in § 14 entfällt, da sie insbesondere angesichts der budgetären Situation nicht mehr zeitgemäß ist. Einer verhältnismäßig geringen Anzahl an eingelösten Kostenrefundierungen steht ein personeller und struktureller Ressourcenaufwand, sowohl bei den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden, auf Seiten der Kursträger, als auch beim Österreichischen Integrationsfonds gegenüber. Durch den Entfall dieser Bestimmung werden auch Doppelgleisigkeiten im Förderwesen, etwa zu Angeboten der Bundesländer, verringert. Zugleich ist es der Zielgruppe möglich, neue kostenlose Online-Deutschlernformate, die in den letzten Jahren stark ausgebaut wurden, kostenlos sowie zeit- und ortsunabhängig zu nutzen.
Zu § 14 (Säule „Erwerbstätigkeit“)
Selbsterhaltungsfähigkeit ist ein zentrales Ziel der Integrationsarbeit, zu dem die Maßnahmen aus der Säule Erwerbstätigkeit beitragen sollen. Zentral ist dabei die klare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Säulen „Deutscherwerb“ und „Erwerbstätigkeit“ und der damit verbundenen abgestimmten Vorgehensweise zwischen dem AMS und dem ÖIF. Das Zusammenwirken zwischen den beiden Säulen erfolgt insbesondere anhand des individuellen Lernfortschritts beim Deutscherwerb und der effektiven Mitwirkung an den vorgesehenen Integrationsmaßnahmen.
Abs. 1 stellt klar, dass das AMS für gemäß § 8 AlVG arbeitsfähige Personen die effiziente Vermittlung auf Arbeitsplätze herbeizuführen bzw. geeignete Maßnahmen zur Erlangung einer nachhaltigen Beschäftigung anzubieten hat. Dabei sind die individuellen Voraussetzungen und Kompetenzen der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Ziel ist eine möglichst rasche und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt.
Abs. 2 sieht vor, dass die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice regelmäßig persönliche Vorsprachen vorzusehen hat, um eine engmaschige Begleitung, analog zu den Fortschrittsgesprächen des ÖIF, zu ermöglichen. Grundprinzip des Integrationsprogramms ist die klare Steuerung nach Lernfortschritt und effektiver Mitwirkung. Die Vormerkung erfolgt abhängig von einem entsprechenden Lernfortschritt in Deutschkursen gemäß § 12 Abs. 1 und der effektiven Mitwirkung an den weiteren verpflichtenden Maßnahmen des Integrationsplans. Zudem gebührt für die Dauer des Förderzeitraums des Integrationsprogramms keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts des AMS. Der Übergang zwischen ÖIF und AMS bzw. eine allfällige Verschränkung der Maßnahmen ist in einem Verwaltungsabkommen zwischen ÖIF und AMS festzulegen, um eine abgestimmte Vorgehensweise und einen koordinierten Übergang zwischen den jeweiligen Maßnahmen sicherzustellen
Der vorgeschlagene Abs. 3 normiert Maßnahmen, welche subsidiär zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt anzubieten sind. Vorgesehen sind u.a. Berufspraktika, Arbeitstrainings, Arbeitsmarkt- Integrationstrainings. Ziel ist dabei, durch praktische arbeitsmarktnahe Erfahrungen bzw. Erfahrungen im Arbeitsmarkt die Vermittlungschancen zu erhöhen.
Zum Entfall des bisherigen § 15 (Meldeverpflichtungen)
Die mit der Zertifizierung verbundenen Anforderungen an bzw. Verpflichtungen der Kurs- und Prüfinstitute wird in § 23 festgelegt, sodass die Meldeverpflichtungen an dieser Stelle entfallen können.
Der Entfall des Abs. 2 an dieser Stelle bedingt keine inhaltliche Änderung, sondern ist der Neustrukturierung des IntG bzw. dem IntDG geschuldet.
Zu § 15 (Zielgruppe)
§ 15 bildet Voraussetzungen für die konkrete Zielgruppe ab, mit Ausnahme jener Personen, die unter die Integrationsvereinbarung fallen, da hier die bereits bestehenden und in diesem Bereich spezielleren Bestimmungen erhalten bleiben.
Eine Teilnahme am Integrationsprogramm ist demnach gemäß Abs. 1 ab dem vollendeten 18. Lebensjahr verpflichtend. Für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr können Maßnahmen des Integrationsprogramms nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen gewährt werden.
Abs. 2 normiert, unter welchen Voraussetzungen eine Person von den verpflichtenden Inhalten des Integrationsprogramms ausgenommen ist. Gemäß Abs. 2 sind Antragsteller mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit, Personen mit internationalem Schutz und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß § 46a NAG verfügen, sowie Vertriebene von den Verpflichtungen aus dem Integrationsprogramm ausgenommen, wenn ihnen dessen Erfüllung aufgrund ihres amtsärztlich nachgewiesenen physischen oder psychischen dauerhaft schlechten Gesundheitszustands nicht zumutbar ist. Dies entspricht dem Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Z 2 im Zusammenhang mit Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Der Nachweis hat über ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen, wobei das Vorliegen der Ausnahme von der betroffenen Person nachzuweisen ist. Das Gutachten hat den allgemeinen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zu genügen und jedenfalls die Korrelation zwischen dem bestehenden Gesundheitszustand und der (Un-)Möglichkeit der Absolvierung von Maßnahmen des Integrationsprogramms schlüssig darzulegen.
In Abs. 3 werden jene Lebensumstände genannt, die zu einer gänzlichen, teilweisen oder temporären Befreiung von einzelnen Säulen des Integrationsprogramms führen können. Die vorgenommene Aufzählung ist dabei eine nicht abschließende, sodass die Umstände im Einzelfall berücksichtigt werden können und in den individuellen Integrationsplan einfließen. Abs. 3 kann daher beispielsweise auch auf unbegleitete Minderjährige anwendbar sein, sofern eine engmaschige Betreuungssituation vorliegt. Die Integrationsberatung inkl. Potenzialerhebung und die Unterzeichnung der Integrationsverpflichtung sowie Fortschrittsgespräche sind jedoch auch in Fällen, in denen eine Befreiung von den Maßnahmen aus den drei Säulen erteilt wurde, zumutbar und daher verpflichtend in Anspruch zu nehmen. Für eine teilweise oder gänzliche Befreiung aufgrund bestehender Betreuungspflichten kommt es etwa nicht allein auf das Alter der Kinder an; die persönlichen Lebensumstände sind vielmehr umfassend zu würdigen. Die Betreuungspflichten sollen der Absolvierung von einzelnen Integrationsmaßnahmen und somit dem Fortschritt im Integrationsprozess nicht zur Gänze entgegenstehen. Jedenfalls sind das vorhandene Angebot an Wochenend- und Abendkursen, die Möglichkeiten der Kinderbeaufsichtigung im Rahmen des Deutschkurses oder durch den (verpflichtenden) Besuch einer Einrichtung der Elementarpädagogik sowie die allfällige Betreuungsübernahme durch weitere Erziehungs- bzw. Bezugspersonen des Kindes bei der Beurteilung der persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen. Die regelmäßige Fortschrittsberatung wird dabei in der Regel jedenfalls zumutbar sein. Auch das Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung führt somit nicht pauschal zur Befreiung der Säule „Deutscherwerb“, sondern führt, in einem ersten Schritt und in Zusammenschau mit den weiteren Umständen des Einzelfalls, zu einer Anpassung der Verpflichtungen im Integrationsplan.
Der ÖIF entscheidet über eine Befreiung gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 4 grundsätzlich auf begründeten Antrag der betroffenen Person. Dieser ist jedoch an keine Form gebunden und kann beispielsweise auch mündlich im Rahmen einer Beratung gemäß § 6 vorgebracht werden. Der ÖIF ist diesfalls verpflichtet, das Anbringen und die ins Treffen geführten Lebensumstände schriftlich im Rahmen einer Niederschrift festzuhalten. § 14 AVG ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei Umständen, die offenkundig einer Befreiung von zumindest einzelnen Säulen des Integrationsprogramms zugänglich sind, hat der ÖIF die betroffene Person nachweislich über diese Möglichkeiten zu belehren.
Das Ausmaß und die Dauer der Befreiung sind vom ÖIF anhand der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person festzumachen. Die erforderlichen Informationen betreffend die Befreiungstatbestände der Z 5 und 6, die zunächst beim AMS geprüft werden, sollen im Wege des Echtzeit-Datenaustauschs zwischen dem AMS und dem ÖIF ersichtlich sein, sodass in diesem Fall beim ÖIF keine diesbezügliche Dokumentenvorlage erforderlich sein soll.
Da für die Prüfung der Lebensumstände gemäß Abs. 2 und 3 jedoch grundsätzlich von der Person entsprechende Nachweise erbracht werden müssen, normiert Abs. 5 eine Mitwirkungspflicht. Einzelne Sachverhalte können über die Integrationsdatenbank für den ÖIF abrufbar sein, sofern dies jedoch nicht möglich ist, hat die betroffene Person Unterlagen vorzulegen. Bei einer Änderung der Lebensumstände ist die betroffene Person verpflichtet, dies unverzüglich dem ÖIF bekannt zu geben, um rasch eine allfällige Neubeurteilung bzw. Anpassung des Integrationsplans zu ermöglichen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der ÖIF zur Klärung bzw. Erhebung entscheidungsrelevanter Umstände Amtssachverständige in Anspruch nehmen darf. Dies stellt sicher, dass bei Beurteilungsprozessen auf fundiertes, staatlich anerkanntes Fachwissen zurückgegriffen werden kann. Aufgrund bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen sind die in Anspruch genommenen Amtssachverständigen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den ÖIF verpflichtet, Tatsachen, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, geheim zu halten, solange dies zur Wahrung der Interessen der am Verfahren beteiligten Personen notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. § 6 Informationsfreiheitsgesetz).
Bestehen die Voraussetzungen für die Ausnahme bzw. Befreiung nicht oder nicht mehr, so ist die Befreiung schriftlich zu widerrufen. Infolgedessen wird in der Regel die Adaptierung des Integrationsplans erforderlich sein. Daher ist in diesen Fällen zeitnah ein Fortschrittsgespräch durchzuführen. Gleiches gilt bei Bestehen eines begründeten Verdachts.
Zu § 16 (Antragsteller)
In § 16 wird der konkrete Inhalt des Integrationsprogramms für Antragsteller normiert. Als Antragsteller gemäß Abs. 1 gelten jene Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Ihnen ist eine Erstinformation zu erteilen sowie der Zugang zu Deutschlernangeboten, den kurzformatigen Deutschkursen und zu Grundregelkursen zu gewähren. Die Grundregelkurse sind im Rahmen der Grundversorgung des Bundes verpflichtend zu besuchen. Etwaige Pflichtverletzungen sind durch entsprechende Sanktionen im Rahmen der Grundversorgung zu ahnden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Antragsteller frühzeitig über ihre Rechte und Pflichten in Österreich informiert werden, grundlegende Kenntnisse über die österreichische Rechts- und Gesellschaftsordnung erlangen und über Deutschlernmöglichkeiten Bescheid wissen. Für jene Antragsteller, bei denen die Zuerkennung internationalen Schutzes sehr wahrscheinlich ist, gilt die speziellere Norm des § 17.
Der Wortlaut des Abs. 2 erfolgt in Anlehnung an § 68 Abs. 1a AsylG und stellt klar, dass die Inanspruchnahme von ersten Integrationsmaßnahmen keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens auf internationalen Schutz hat. Zudem stehen Grundregelkurse der Überstellung in die Landesgrundversorgung nicht entgegen. Sämtliche für diese Zielgruppe bereitgestellten Maßnahmen stehen einer Ab- oder Zurückweisung des Antrags nicht entgegen.
Zum Entfall des bisherigen § 16a (Werte- und Orientierungskurse für Drittstaatsangehörige)
Der bisherige §16a entfällt aufgrund des verpflichtenden Integrationsprogramms.
Zu § 17 (Antragsteller mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit)
In § 17 wird der konkrete Inhalt des Integrationsprogramms für Antragsteller mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 normiert.
Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen jene, die sämtlichen Antragstellern zur Verfügung stehen (vgl. § 16).
Abs. 2 stellt klar, dass mit der Übernahme in die Grundversorgung der Bundesländer bestimmte Maßnahmen verpflichtend sind. So haben die Personen etwa erstmals persönlich eine Erstberatung beim ÖIF in Anspruch zu nehmen, in deren Rahmen auch der individuelle Integrationsplan erstellt und die Integrationsverpflichtung unterzeichnet wird. Damit wird sichergestellt, dass diese Personen bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt aktiv in strukturierte und gleichzeitig verpflichtende Integrationsmaßnahmen eingebunden werden. Die Durchführung von Fortschrittsgesprächen soll in bedarfsorientierten Intervallen erfolgen. Demnach sollen entsprechende Gespräche gerade am Beginn der Integrationsverpflichtungen in zeitlich kürzeren Abständen vorgesehen werden, um einem allenfalls gesteigerten Unterstützungsbedarf Rechnung zu tragen. Unabhängig hiervon ist sicherzustellen, dass Beratungsgespräche mindestens einmal innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten stattfinden. Sofern Antragsteller bereits vor einem geplanten Fortschrittsgespräch Beratungsbedarf haben, steht es ihnen frei, einen früheren Beratungstermin zu vereinbaren.
Abs. 3 normiert weitere Inhalte des Integrationsprogramms, die vom ÖIF angeboten und in den Integrationsplan aufgenommen werden. Entsprechend angebotene Maßnahmen sind verpflichtend zu absolvieren. Diese umfassen insbesondere die Absolvierung von Deutschkursen, sofern noch kein B1-Niveau vorliegt, die positive Absolvierung des Werte- und Orientierungskurses die Unterzeichnung der Werte-Charta und vertiefende Wertemodule. Ziel ist es, Personen, deren weiterer Aufenthalt in Österreich als Schutzberechtigte als sehr wahrscheinlich gilt, frühzeitig auch die gesellschaftliche Werteordnung und die Erwartungen an ihre Integration in Österreich, aber auch Perspektiven bei aktiver Mitwirkung beispielsweise die raschere Selbsterhaltungsfähigkeit, zu vermitteln.
Abs. 5 bestimmt, dass nach Wegfall der hohen Anerkennungswahrscheinlichkeit begonnene Maßnahmen beendet werden dürfen, weitere Maßnahmen jedoch nicht mehr zur Verfügung stehen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bestimmte integrationsfördernde Maßnahmen an eine längerfristige Aufenthaltsperspektive anknüpfen. Grundregelkurse stehen der Überstellung in die Landesgrundversorgung nicht entgegen.
Analog zu § 16 Abs. 2 normiert der vorgeschlagene Abs. 5, dass die Inanspruchnahme von Integrationsmaßnahmen keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens auf internationalen Schutz hat
Die im Integrationsplan festgelegten verpflichtenden Inhalte behalten gemäß Abs. 6 auch nach der Zuerkennung des Status oder des Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 ihre Gültigkeit und sind von der betroffenen Person weiterhin wahrzunehmen, um einen ununterbrochenen Integrationsprozess zu gewährleisten. Zugleich greifen in weiterer Folge die Verpflichtungen des § 18, was im Rahmen einer Beratung beim ÖIF (vgl. § 18 Abs. 1 Z 1) auch im zu adaptierenden individuellen Integrationsplan Niederschlag finden wird.
Zu § 18 (Personen mit internationalem Schutzstatus und deren Familienangehörige sowie Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005)
In § 18 wird der konkrete Inhalt des Integrationsprogramms für Personen ab Statuszuerkennung und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß § 46a NAG verfügen, und Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel gemäß § 54a AsylG 2005 geregelt.
Abs 1. normiert Maßnahmen die von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sowie von Drittstaatsangehörigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 zu absolvieren sind. Diese haben unverzüglich nach Statuszuerkennung bei einem Integrationszentrum des ÖIF zu erscheinen und dafür spätestens binnen zwei Wochen einen Termin für die Erstberatung gemäß § 6 Abs. 1 zu vereinbaren. Der Termin für die Erstberatung hat spätestens innerhalb eines Monats stattzufinden. Eine konkrete zeitliche Vorgabe zur Terminvereinbarung soll sicherstellen, dass möglichst rasch die konkreten Integrationsmaßnahmen und -pflichten vermittelt und zur Kenntnis gebracht werden können, um Integration zu fördern, aber auch zu fordern. Zum anderen kann dadurch dem Phänomen der innerstaatlichen Sekundärmigration, bei dem der Umzug in ein anderes Bundesland unmittelbar nach der Statuszuerkennung erfolgt, möglichst durch eine entsprechende Beratung, welche regionale Perspektiven etwa im Hinblick auf den Arbeitsmarkt erläutert, entgegengewirkt werden. Je nachdem ob zuvor bereits eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit bestand oder nicht, handelt es sich dabei um einen Termin zur Erstberatung oder um eine Fortschrittsberatung. Die Durchführung von Fortschrittsgesprächen soll auch bei dieser Zielgruppe in bedarfsorientierten Intervallen erfolgen. Demnach sollen entsprechende Gespräche gerade am Beginn der Integrationsverpflichtungen in zeitlich kürzeren Abständen vorgesehen werden, um einem allenfalls gesteigerten Unterstützungsbedarf Rechnung zu tragen. Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit die Person zuvor bereits als Antragsteller mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit Maßnahmen des Integrationsprogramms in Anspruch genommen hat. Unabhängig hiervon ist sicherzustellen, dass Beratungsgespräche mindestens einmal innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten stattfinden, zu Beginn tunlichst in den ersten drei Monaten. Sofern Personen der Zielgruppe bereits vor einem geplanten Fortschrittsgespräch Beratungsbedarf haben, steht es ihnen frei, einen früheren Beratungstermin zu vereinbaren.
Der Abs. 3 stellt klar, dass sich die Zielgruppe der Vermittlung in den Arbeitsmarkt zu Verfügung zu stehen hat. Dies gilt nicht, wenn eine gänzliche Ausnahme vom Integrationsprogramm oder eine befristete oder gänzliche Befreiung von der Säule „Erwerbstätigkeit“ besteht und die entsprechenden Umstände auch vom AMS bestätigt wurden. Die weitere Konkretisierung der Verpflichtungen aus der Säule „Erwerbstätigkeit“ hat das AMS auf Grundlage der Potenzialerhebung des ÖIF, die im Rahmen des § 6 Abs. 1 erstellt wird, aufzubauen. Im Zuge dessen sind insbesondere die festgestellten Schul- und Berufsausbildungen, die bisherige Mitwirkung und der bisherige Lernerfolg im Deutschkurs zu berücksichtigen. Im Rahmen des Echtzeit-Datenaustauschs können die im Zuge der Potenzialerhebung erhobenen Informationen vom AMS zeitnah abgerufen werden, um eine unmittelbare Anknüpfung an die Integrations- und Vermittlungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Zu § 19 (Vertriebene)
In § 19 wird der konkrete Inhalt des Integrationsprogramms für Vertriebene im Anschluss an deren Registrierung normiert. Zunächst erhalten sie die Erstinformation, Zugang zu den Onlineangeboten sowie eine verpflichtende Erstberatung, in welcher die Integrationsvereinbarung unterzeichnet wird. Diese Regelung entspricht somit überwiegend jenen Verpflichtungen, denen auch Antragstellern mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit bzw. Personen, denen ein internationaler Schutzstatus zukommt ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung treffen. Dieser Systematik folgend, sollen auch die Fortschrittsgespräche in bedarfsorientierten Intervallen, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, stattfinden. Sofern Vertriebene bereits vor einem geplanten Fortschrittsgespräch Beratungsbedarf haben, steht es ihnen frei, einen früheren Beratungstermin zu vereinbaren.
Gemäß Abs. 2 haben sie die weiteren verpflichtenden Maßnahmen des individuellen Integrationsplans zu absolvieren, welcher jedenfalls die Absolvierung von Deutschkursen, sofern noch kein B1-Niveau vorliegt, die positive Absolvierung des Werte- und Orientierungskurses, die Unterzeichnung der Werte-Charta und die Teilnahme an einem vertiefenden Modul umfasst.
Der Abs. 3 stellt klar, dass sich die Zielgruppe der Vermittlung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen hat. Dies gilt nicht, wenn eine gänzliche Ausnahme vom Integrationsprogramm oder eine befristete oder gänzliche Befreiung von der Säule „Erwerbstätigkeit“ besteht und die entsprechenden Umstände auch vom AMS bestätigt wurden. Die weitere Konkretisierung der Verpflichtungen aus der Säule „Erwerbstätigkeit“ hat das AMS auf Grundlage der Potenzialerhebung des ÖIF, die im Rahmen des § 6 Abs. 1 erstellt wird, aufzubauen. Im Zuge dessen sind insbesondere die festgestellten Schul- und Berufsausbildungen, die bisherige Mitwirkung und der bisherige Lernerfolg im Deutschkurs zu berücksichtigen. Im Rahmen des Echtzeit-Datenaustauschs können die im Zuge der Potenzialerhebung erhobenen Informationen vom AMS zeitnah abgerufen werden, um eine unmittelbare Anknüpfung an die Integrations- und Vermittlungsmaßnahmen zu ermöglichen. Zu § 20 (Sonstige Drittstaatsangehörige)
Für sonstige rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige stellen die Bestimmungen der Integrationsvereinbarung den Rahmen des Integrationsprogramms dar. Unbeschadet den Bestimmungen gemäß den §§ 7 ff. und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen stehen dieser Zielgruppe auch noch freiwillig weitere Integrationsmaßnahmen offen. Diese umfassen insbesondere den Zugang zum Online-Deutschlernangebot sowie laufende Fortschrittsgespräche.
Zu § 21 (Dauer)
Abs. 1 regelt die allgemeine Förderdauer von drei Jahren.
Die Erstberatung bzw. der zugewiesene Termin der Erstberatung durch den ÖIF stellt gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 den Beginn des Förderzeitpunkts für Maßnahmen des Integrationsprogramms dar. Dies unabhängig davon, ob der durch den ÖIF zugewiesene Termin von der Person wahrgenommen wird. Kann der Termin aus Gründen, die nicht in der Sphäre der teilnehmenden Person liegen, nicht wahrgenommen werden, beginnt der Förderzeitpunkt erst mit dem nächsten zugewiesenen Termin zur Erstberatung.
Während einer Befreiung vom Integrationsprogramm wird der Förderzeitraum gemäß Abs. 3 gehemmt.
Abs. 4 normiert den frühzeitigen Abschluss des Integrationsprogramms. Dieser liegt vor, wenn kumulativ die genannten Leistungen entsprechend den drei Säulen des Integrationsprogramms nachgewiesen werden.
Zum Entfall des bisherigen § 21 (Integrationsmonitoring)
Das Integrationsmonitoring in § 21 entfällt, da sämtliche Datenverarbeitungen, mit und ohne Personenbezug, nunmehr im IntDG geregelt werden sollen.
Zu § 22 (Kommunikation)
Analog zu § 46a AlVG sieht Abs. 1 vor, dass die Kommunikation zwischen dem ÖIF und den Teilnehmern, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, vorrangig elektronisch über das Kommunikations- und Serviceportal des ÖIF erfolgt. Antragsteller mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit, Personen mit internationalem Schutz und deren Familienangehörige sowie Vertriebene sind verpflichtet, erforderliche Nachweise elektronisch zu übermitteln und das System regelmäßig, mindestens jedoch zweimal wöchentlich, zu überprüfen. Ist die Nutzung des elektronischen Systems nicht möglich oder nur mit Unterstützung der Integrationszentren durchführbar, erfolgt die Kommunikation nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes ausgenommen jener zur elektronischen Zustellung. Als keine passenden technischen Voraussetzungen zur Nutzung des elektronischen Systems gilt insbesondere, wenn vom Teilnehmer glaubhaft gemacht wird, dass dieser über kein eigenes Endgerät verfügt oder am Wohnort kein durchgehender Internetzugang möglich ist.
Zu § 23 (Zertifizierung von Einrichtungen)
Der vorgeschlagene Abs. 1 bildet die Erfordernisse der Praxis ab. War die Zertifizierung bisher dem Wortlaut nach nur für Deutschkurse möglich, erstreckt sie sich nunmehr explizit auch auf Integrationsprüfungen, wenngleich schon bisher Integrationsprüfungen bei zertifizierten Kursträgern durchgeführt werden konnten. Indem der Prüfungsaspekt nunmehr explizit auch bei der Zertifizierung ergänzt wird, sollen die hohen Qualitätsstandards für Deutschkurse auch für die Rahmenbedingungen der Integrationsprüfungen gesetzlich abgebildet werden. Festzuhalten ist dabei, dass die Integrationsprüfungen weiterhin vom ÖIF durchgeführt werden (vgl. § 11).
Die Änderungen in Abs. 2 folgen aus dem neuen Abs. 1. Zudem wird klargestellt, dass im Bescheid über den Umfang der Zertifizierung abzusprechen ist und damit kein Rechtsanspruch auf die Abhaltung von Deutschkursen oder Integrationsprüfungen verbunden ist.
Die Änderungen in Abs. 3 und 4 erweitern die bisherigen Bestimmungen um die auf die Integrationsprüfung bezogenen Verordnungsinhalte.
Abs. 5 stellt insbesondere klar, dass Mitarbeiter des ÖIF zum Zwecke der Evaluierung berechtigt sind, unangekündigt an Deutschkursen teilzunehmen. Dies gilt unter der Einschränkung, dass für den Kurs bzw. für die Teilnahme von Personen am Kurs auch Fördermittel bereitgestellt werden. Die unangekündigte Evaluierung von Prüfungen beim Kursträger wird hingegen nicht normiert, da eine Teilnahme und Evaluierung des ÖIF bei diesen selbstverständlich jederzeit möglich ist.
Die bisher vorgesehene Verpflichtung der zertifizierten Einrichtungen, Termine und Orte der Deutschkurse vorab bekannt zu geben, Änderungen unverzüglich zu melden sowie bei Abschluss der Kurse Teilnehmerlisten zu übermitteln, entfällt aufgrund des Wegfalls des Gutscheinsystems.
Die Ergänzung der E-Mail-Adressen dient der nunmehr vorrangigen elektronischen Übermittlung der Zeugnisse.
Zu § 24 (Integrationsförderung)
Die Maßnahmen der Integrationsförderung ermöglichen – wie bisher – über die gesetzlich konkret vorgesehenen Maßnahmen und Verpflichtungen hinaus bedarfsorientiert weitere integrationsfördernde Maßnahmen zu setzen. Insbesondere unbegleiteten Minderjährigen und Personen mit einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005 können im Wege der Integrationsförderung bedarfsgerecht Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden.
Die bisherigen Maßnahmen der Integrationshilfe des § 68 AsylG wurden inhaltlich in Abs. 2 übernommen.
Die Erweiterung der demonstrativen Aufzählung in Abs. 3 soll lediglich beispielhaft aufzeigen, dass auch das Thema Wohnraum Auswirkungen auf die Integration hat und somit bei konkreten Maßnahmen berücksichtigt werden können. Die Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt unterstützt somit eine ausgewogene räumliche Verteilung, entlastet soziale Brennpunkte und fördert stabile Nachbarschaften.
Abs. 4 stellt vor dem Hintergrund der gesetzlich geregelten Maßnahmen, die einerseits über Kursträger abgewickelt werden können, aber auch vom ÖIF oder von anderen Stellen, eine Anpassung an die Praxis dar.
Abs. 5 bildet die Grundlage für integrationsbezogene Fallkonferenzen. Sämtliche integrationsrelevanten Behörden und Stellen können deren Abhaltung schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde anregen. Diese kann die für den Einzelfall als erforderlich erachteten Behörden und Stellen einladen, um Gründen für integrationsrelevante Herausforderungen zu klären und abgestimmte Maßnahmen zu vereinbaren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf eine rasche Abhaltung der integrationsbezogenen Fallkonferenz nach Bekanntwerden des Bedarfs an einer solchen hinzuwirken. Die Beteiligung der jeweiligen Behörden und Stellen soll derart erfolgen, dass die Lebensumstände ganzheitlich betrachtet werden können und dennoch der Fokus auf integrationsrelevante Herausforderungen gelegt werden kann. Die integrationsbezogenen Fallkonferenzen sollen die integrationshemmenden Faktoren auf Einzelfallbasis herausarbeiten und im Anschluss daran individualisierte langfristige Begleitstrukturen vorschlagen. Mögliche Ergebnisse sind beispielsweise die (weitere) Gewährung von Maßnahmen der Integrationsförderung, die Inanspruchnahme von Bildungsberatungen bzw. von Maßnahmen der Elternarbeit zur Stärkung der Kenntnisse betreffend das österreichische Bildungssystem und den sich daraus ergebenden Chancen, oder Maßnahmen zur verstärkten sozialen Einbindung am Wohnort. Der ÖIF ist ermächtigt den Teilnehmern einer integrationsbezogenen Fallkonferenz die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, sofern diese für die Behandlung des Falls erforderlich sind. Zudem sind jene personenbezogenen Daten, welche von der Sicherheitspolizei verarbeitet werden, zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. Die Teilnehmer sind jedenfalls verpflichtet, über sämtliche personenbezogenen Daten, über welche sie im Rahmen der Integrationskonferenz Kenntnis erlangt haben, Stillschweigen zu bewahren.
Über die Abhaltung einer integrationsbezogenen Fallkonferenz ist gemäß Abs. 6 jedenfalls die Meldebehörde zu informieren.
Zum Entfall des bisherigen § 24 (Datenverarbeitung)
Die Datenverarbeitung des ÖIF basiert künftig auf dem IntDG, sodass § 24 gesamthaft entfällt.
Zu § 25 (Expertenrat für Integration)
In Abs. 1 erfolgt eine sprachliche Anpassung.
Die Änderungen in Abs. 2 dienen der Weiterentwicklung und Flexibilisierung der Beratungsstruktur des Expertenrats für Integration vor dem Hintergrund haushaltsrechtlicher Restriktionen. Die inhaltliche Beratungsarbeit kann somit verstärkt in themenspezifischen, anlassbezogen eingerichteten Expertengruppen erfolgen, welche bei Bedarf auch parallel eingerichtet werden können. Die Einsetzung der Expertengruppen erfolgt durch die Geschäftsstelle des Expertenrats im Auftrag der für Integration zuständigen Bundesministerin bzw. des Bundesministers.
Der vorgeschlagene Abs. 3 enthält Klarstellungen im Zusammenhang mit den Aufwendungen, die mit der Tätigkeit im Expertenrat verbunden sind.
Zu § 26 (Aufgaben des Expertenrats für Integration)
In Abs. 1 Z 2 erfolgt eine Anpassung der Aufgaben des Expertenrats für Integration im Zusammenhang mit dem Integrationsbericht. Zugleich wird einer arbeitsteiligen Erstellung Rechnung getragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einbindung themenspezifischer Expertengruppen, denen auch ausgewiesene und einschlägige Expertinnen und Experten außerhalb des Expertenrats angehören können. An der Erstellung des Integrationsberichts wirkt daher das Steuerungsgremium mit.
Der Entfall der bisherigen Z 3 flexibilisiert die Aufgaben des Expertenrats für Integration – es entsteht mehr Handlungsspielraum für nach tatsächlichem Bedarf orientierten und kosteneffizienten Beratungsstrukturen in der Integrationspolitik.
Zu § 27 (Integrationsbeirat)
Abs. 2 regelt die Zusammensetzung des Integrationsbeirats. Im Hinblick auf die Vertreter der Bundesministerien wird nunmehr auf Zuständigkeitsbereiche verwiesen, um Kontinuität auch bei allfälligen Ressortänderungen sicherzustellen. Die vertretungsbefugten Personen werden dabei, wie bisher, von der jeweiligen Institution vorgeschlagen.
Zu § 28 (Aufgaben des Integrationsbeirats)
Es erfolgt eine Anpassung der Verweise. Der Entfall von Abs. 2 sind dem Erlass des IntDG geschuldet.
Zu § 29 (Forschungskoordinationsstelle)
Die Forschungskoordinationsstelle hat gemäß Abs. 2 Z 2 jährlich ein nicht-stigmatisierendes regionalisiertes Lagebild zu integrationsrelevanten Entwicklungen zu erstellen. Die Darstellung dient der wirkungsorientierten Politik und soll eine sachliche Aufbereitung der beschriebenen Daten umfassen. Dadurch sollen jene geografisch abgrenzbaren Gebiete, in denen sich integrationshemmende Entwicklungen verfestigen identifiziert werden, um Fördermaßnahmen zielgerichtet einsetzen und andererseits aus Gebieten mit erfolgreicher Integration übertragbare Handlungsstrategien ableiten zu können.
Die Gliederung des Lagebildes hat so kleinräumig zu erfolgen, wie dies auf Grundlage der verfügbaren Daten möglich und sachgerecht ist, um auch innerhalb von Gemeinden und Gemeindebezirken bestehende Unterschiede sichtbar zu machen; als Bezugseinheit kommen dabei insbesondere die statistischen Zählbezirke der Statistik Austria in Betracht. Ist eine Auswertung auf dieser Ebene mangels ausreichender Datengrundlage nicht möglich, ist auf die jeweils nächstgelegene, hinreichend aussagekräftige Gliederungsebene zurückzugreifen.
Das Lagebild ist ausschließlich auf Basis bereits vorhandener Daten zu erstellen.
Künftig wird sie gemäß Abs. 2 Z 6 zudem die Wirkung des Integrationsprogramms erheben. Dazu ist zumindest im Abstand von zwei Jahren eine unabhängige Evaluierung öffentlich und entsprechend den Vorgaben des Bundesvergabegesetzes zu beauftragen, um die evidenzbasierte Steuerung und Weiterentwicklung integrationspolitischer Maßnahmen sicherzustellen. Der Evaluierungsbericht ist auf der Homepage des Bundeskanzleramts zu veröffentlichen. Die Änderungen in Abs. 3 zielen durch den nunmehrigen Verweis auf Zuständigkeitsbereiche darauf ab, die Kontinuität des Informationsaustauschs auch bei allfälligen Ressortänderungen sicherzustellen.
Zu § 30 (Unrechtmäßige Inanspruchnahme von Integrationsleistungen und Integrationspflichtverletzung)
In Abs. 3 wird die Qualifikation bei Gewerbsmäßigkeit normiert, wobei für die Auslegung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit § 70 StGB herangezogen werden kann. Eine Verwaltungsstrafe ist auch zu verhängen, wenn die Tat nach Abs. 1 oder Abs. 2 zwar mangels Entgeltlichkeit nicht gewerbsmäßig, aber im Hinblick auf zwei Fremde begangen wird.
Betroffene Personen sind gemäß Abs. 4 verpflichtet, den ÖIF über den Ausgang eines Strafverfahrens zu informieren, sofern dieses im Zusammenhang mit der Teilnahme an Integrationsprüfungen (einschließlich der Werte- und Orientierungsprüfung) steht, um die Verbindlichkeit der Integrationsmaßnahmen sicherzustellen und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Integrationsprogramms zu gewährleisten. Durch die normierten Handlungen können auch gerichtliche Straftatbestände erfüllt werden. Aufgrund der Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechts gemäß § 22 VStG kommen die Verwaltungsstraftatbestände der vorgeschlagenen Abs. 1 bis 3 nur zur Anwendung, wenn keine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte. Abs 4 sieht vor, dass der Teilnehmer verpflichtet ist, den ÖIF über die Einleitung und den rechtskräftigen Ausgang eines gerichtlichen Strafverfahrens zu informieren, wenn die Tat nach Abs 1 oder Abs 2 in die Zuständigkeit der Strafgerichte fällt.
Der vorgeschlagene Abs. 5 stellt die, trotz vorangegangener Ermahnung, fortlaufende fehlende persönliche Mitwirkung an der Erhebung bzw. Aktualisierung jener Informationen, die für den jeweiligen Integrationsprozess essenziell sind, unter Verwaltungsstrafe. Gleichgelagert sind Fälle zu beurteilen, in denen die Werte-Charta oder die Integrationsverpflichtung als Ausdruck des persönlichen Integrationsbemühens nicht unterzeichnet werden.
Integrationsmaßnahmen werden unter Einsatz von Steuermitteln finanziert und dienen damit nicht bloß der individuellen Interessen an der Förderung von Deutschkenntnissen, sondern liegen – wie die gelingende Integration im Allgemeinen – im unmittelbaren öffentlichen Interesse der Republik Österreich und der gesamten Gesellschaft. Dieses Interesse erschöpft sich nicht in integrationspolitischen Zielsetzungen, sondern umfasst insbesondere auch den zweckmäßigen, sparsamen und effizienten Einsatz von Steuermitteln. Vor diesem Hintergrund kommt der ordnungsgemäßen Teilnahme an der Maßnahme eine über den rein privaten Bereich hinausgehende Bedeutung zu. Einem unentschuldigten Abbruch ist folglich ein erhöhter Unrechtsgehalt beizumessen.
Der vorgeschlagene Abs. 6 umfasst vor diesem Hintergrund Fälle der Integrationsunwilligkeit, welche sich in der wiederholten Pflichtverletzung manifestiert. Integrationsunwilligkeit kann demnach abgeleitet werden, wenn beispielsweise bereitgestellte, somit im Ergebnis staatlich finanzierte Integrationsmaßnahmen unentschuldigt abgebrochen, eine Zubuchung abgelehnt wird oder die Person zur Integrationsprüfung nicht erscheint. Es können sowohl mehrfach dieselbe Pflichtverletzung, als auch zwei verschiedene Pflichtverletzungen vorliegen.
Der bisherige Abs. 2 entfällt aufgrund der Einführung des Abs. 1 und 2.
Der bisherige § 23 Abs. 1 stellt nunmehr Abs. 7 dar. Die inhaltlichen Änderungen sind bedingt durch die Erweiterung der Integrationsvereinbarung um die Integrationsberatung, welche binnen eines Jahres nach erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels nachzuweisen ist.
Der Verwaltungsstraftatbestand des ehemaligen § 23 Abs. 3 wurde in Abs. 8 um die Erbringung von Hilfeleistungen nicht nur im Rahmen der Integrations-, sondern auch der Werte- und Orientierungsprüfung, erweitert. Als Hilfeleistung sind sämtliche Handlungen Dritter zu verstehen, die der an der Prüfung teilnehmenden Person während der der jeweiligen Prüfung einen nicht zugelassenen Vorteil verschaffen oder verschaffen sollen und dadurch die eigenständige Erbringung der geforderten Prüfungsleistung beeinträchtigen, verfälschen oder ersetzen.
Der bisherige § 23 Abs. 4 umfasst nunmehr als Abs. 9 auch die Klarstellung, dass der Versuch strafbar ist und dehnt die Strafbarkeit auf die Werte- und Orientierungsprüfung aus.
Strafbehörde hinsichtlich der Verwaltungsstrafbestimmungen ist unverändert die Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 10 normiert nun zusätzlich die Verpflichtung des AMS bzw. des ÖIF sämtliche in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich liegende bekannt gewordene Pflichtverletzungen einer Person, welche mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Verwaltungsbehörde hat in diesem Zusammenhang Auskünfte über die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie dessen rechtskräftigen Ausgang dem ÖIF zu erteilen.
Zu § 31 (Finanzielle Bestimmungen und Auskunftserteilung)
Der vorgeschlagene Abs. 1 normiert die Ermächtigung des ÖIF nach Ende des allgemeinen Förderzeitraums des Integrationsprogramms eine Kostenbeteiligung von der betroffenen Person einzuheben und die Teilnahme an einer Maßnahme nach diesem Bundesgesetz von der vollständigen und rechtzeitigen eingelangten Entrichtung Kostenbeitrags abhängig zu machen. Rechtzeitig bedeutet, dass der Kostenbeitrag vor Beginn der Maßnahme entrichtet worden sein muss, die Dauer einer allfälligen Überweisung ist in die Frist miteinzuberechnen. Der Kostenbeitrag wird bei einem unentschuldigten Kursabbruch bzw. Nichtteilnahme nicht rückerstattet. Dadurch wird erneut betont, dass Integrationsmaßnahmen innerhalb eines gewissen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden und erwartet wird, dass diesen Verpflichtungen auch nachgekommen wird. Die Festsetzung und die Einhebung des Kostenbeitrags hat unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände zu erfolgen. Der Kostenbeitrag soll das Bewusstsein für die Aufwendung von staatlichen Mitteln für die Zurverfügungstellung von Integrationsmaßnahmen stärken. Jedenfalls soll der betroffenen Person keine unangemessene Belastung erwachsen.
Abs. 3 dienen der Darstellung des parlamentarischen Interpellationsrechts in Bezug auf den ÖIF. Um sicherzustellen, dass das Weisungsrecht auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen effizient eingesetzt werden kann, muss die zuständige Bundesministerin im Rahmen der Weisungsbefugnis über die genannten Umstände im Österreichischen Integrationsfonds entsprechend umfänglich aufgeklärt werden.
In der Vollzugsklausel wird abgebildet, dass für die Feststellung der hohen Anerkennungswahrscheinlichkeit – wie bisher – der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Für die Vollziehung der Grundregelkurse und der kurzformatigen Deutschkurse der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin, die für Angelegenheiten der Integration zuständig. Der Vollzug der Säule „Erwerbstätigkeit“ obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen ist die Bundesministerin, die für Angelegenheiten der Integration zuständig ist, betraut, sofern die Zuständigkeit beim Bund liegt.
Gemäß Abs 2 ist der Österreichische Integrationsfonds bei der Wahrnehmung der ihm nach dem IntG übertragenen Aufgaben der Bundesministerin, die für Angelegenheiten der Integration zuständig ist, gegenüber weisungsgebunden. Eine Ausnahme stellt der Vorsitz des Integrationsbeirats dar (§ 28 Abs. 3). Dies entspricht der bereits bestehenden Weisungsbindung.
Zu § 33 (Verweisungen)
§ 36 entspricht dem bisherigen § 26.
Zu § 34 (Inkrafttreten)
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu § 35 (Übergangsbestimmungen)
Der vorgeschlagene Abs. 1 enthält eine Klarstellung hinsichtlich der anwendbaren Fassung.
Für Personen der Zielgruppe, die bereits bei Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht entschieden wurde, unterliegen gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 7 den Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstücks des zweiten Teils, d.h. insbesondere den § 16 bzw. § 17. Besteht eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit, so sind die verpflichtenden Inhalte des Integrationsprogramms im Sinne des § 17 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle zu beginnen.
Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle internationaler Schutz gewährt wurde bzw. deren Familienangehörige, denen innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten ein Aufenthaltstitel gemäß § 46a NAG erteilt wurde, unterliegen gemäß Abs. 8 den Bestimmungen zum Integrationsprogramm dann, wenn sie die Bedingungen zur frühzeitigen Erfüllung des Integrationsprogramms gemäß § 21 Abs. 4 noch nicht erfüllt sind, wobei ein absolvierter Werte- und Orientierungskurs nach alter Rechtslage als abgeschlossener Werte- und Orientierungskurs nach neuer Rechtslage inkl. Unterzeichnung der Werte-Charta gilt. Da die B1-Integrationsprüfung inhaltlich unverändert bleibt, erfolgt keine gesonderte Anordnung, dass eine B1-Integrationsprüfung nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle als B1-Integrationsprüfung nach neuer Rechtslage gilt. Eine Einschränkung im Hinblick auf die Gültigkeit des B1-Zertifikats erfolgt im Rahmen der Übergangsbestimmung nicht. Die neuen bzw. ergänzend zu absolvierenden Maßnahmen des Integrationsprogramms sind spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten zu beginnen. Somit kann bereits direkt nach Inkrafttreten mit der Erstberatung beim ÖIF begonnen und ein individueller Integrationsplan festgelegt werden, jedenfalls hat dies jedoch binnen eines Jahres nach Inkrafttreten zu erfolgen. Ab dem individuellen Beginn im Rahmen der neuen Rechtslage beginnt auch die allgemeine Förderdauer gemäß § 21 zu laufen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle absolvierter Werte- und Orientierungskurs ist auch in diesem Zusammenhang geeignet, die um die entsprechende Verpflichtung nach dem Integrationsprogramm zu erfüllen.
Der vorgeschlagene Abs. 8 normiert, dass Personen, die vor weniger als drei Jahren internationalen Schutz in Österreich erhalten haben, mit einer Übergangsfrist den verpflichtenden Maßnahmen des Integrationsprogramms unterliegen, wenn sie die Voraussetzungen zur Erfüllung des Integrationsprogramms noch nicht erfüllt haben. . Weiters werden mit Abs. 9 schrittweise auch jene einbezogen, die seit dem 1. Jänner 2015 einen Schutzstatus erhalten haben.
Rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar dazu verpflichtet, jedoch noch keinen Nachweis über die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung erbracht haben, können gemäß Abs. 10 während eines Übergangszeitraums von zwölf Monaten das Modul 1 nach der bisherigen Rechtslage erfüllen.
Abs. 11 regelt die Übergangsbestimmung im Hinblick auf Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG sind nach der zum Zeitpunkt der Antragsstellung maßgeblichen Rechtsordnung zu Ende zu führen. Die Inhalte und Verpflichtungen des Integrationsprogramms sind gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 11 analog zu Abs. 8 auf Vertriebene anwendbar.
Der vorgeschlagene Abs. 13 normiert, dass die Kostenbeteiligung des Bundes – bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen – weiterhin in jenen Fällen gewährt wird, in denen der relevante Aufenthaltstitel gemäß § 46 Abs. 1, 3 oder 4 NAG vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle erteilt wurde, längstens jedoch bis 31. Dezember 2027.
In Abs. 14 wird klargestellt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Zertifizierungen bis zu dem im Bescheid angegeben Zeitpunkt ihre Gültigkeit beibehalten. Anschließend ist eine neue Zertifizierung nach der geänderten Rechtslage zu beantragen.
Zu Art. 2 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes)
Zu § 11a
Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 6 Z 1 normiert, dass ausschließlich die B2-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds zum Nachweis des B2-Niveaus für die beschleunigte Verleihung der Staatsbürgerschaft herangezogen werden kann. Diese Änderung trägt Rückmeldungen der Vollzugsbehörden Rechnung.
Zu § 64a (In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen)
Abs. 4 dieser Bestimmung regelt das Inkrafttreten und enthält eine Übergangsbestimmung.
Zu Art. 3 (Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes)
Zu § 1 (Ziel)
Den Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie entsprechend erhalten Antragsteller, welche über Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verfügen, erleichterten Zugang zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen.
Zu § 8 (Besondere Bestimmungen für Antragsteller, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, Personen mit internationalem Schutzstatus und Vertriebene)
Die vorgeschlagenen Änderungen ergehen in Umsetzung des Art. 17 Abs. 8 Aufnahmerichtlinie. Das Vorliegen entsprechender fachlicher Befähigungen ist bei Antragstellern, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, durch alternative Beurteilungsmethoden festzustellen, wenn sie aufgrund ihrer Fluchtsituation, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen können.
Zu § 14 (Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen)
Abs. 6 dieser Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu Art. 4 (Aufhebung des Integrationsjahrgesetzes)
Das Integrationsjahrgesetz tritt außer Kraft und wird aufgrund der Neuerungen im Integrationsgesetz ersatzlos aufgehoben.
Zu Art. 5 (Erlass eines Integrationsdatengesetzes)
Zu § 1 (Ziele)
§ 1 umschreibt als Zielbestimmung die Schaffung einer einheitlichen und übersichtlichen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von integrationsrelevanten personenbezogenen sowie die Zusammenführung und Auswertung von statistischen Daten. Dies soll insbesondere der besseren bedarfsorientierten Förderung von Zugewanderten, etwa im Hinblick auf deren Selbsterhaltungsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung im Integrationsbereich dienen.
Da die Zahl der zu Integrierenden und damit die Zuwanderung über einen längeren Zeitraum wesentlich für die Integrationskapazitäten ist, sind auch (Verlaufs-)Daten aus dem Bereich Migration explizit genannt.
Zu § 2 (Geltungsbereich)
In § 2 wird der Geltungsbereich im Rahmen einer taxativen und somit abschließenden Aufzählung abgegrenzt. Die Definition des persönlichen Anwendungsbereiches ermöglicht eine ganzheitliche Dokumentation der Integrationshistorie.
Die Z 1 bis 5 sind dabei gleichlautend mit der Zielgruppe des § 3 IntG.
Z 6 wurde aufgenommen, da ein Konnex zwischen der Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung und der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) und in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (§ 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) besteht bzw. für den Umstieg auf einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) relevant ist. Vor diesem Hintergrund erleichtert deren Aufnahme im IntDG den entsprechenden Vollzug für das BFA und die NAG-Behörden.
Z 7 gilt subsidiär, sofern eine Zuordnung der betroffenen Person nicht bereits nach einer der vorangegangenen Ziffern möglich ist. Durch Verweis auf § 7 Abs. 2 AlVG werden daher Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aufgenommen, die eine Beschäftigung aufnehmen können und dürfen bzw. arbeitsfähig, arbeitswillig sowie arbeitslos sind. Zielgruppe der Z 7 sind somit nicht nur Personen, die beim AMS vorgemerkt sind. Zusätzlich muss im Sinne des Integrationskonnexes die Verpflichtung oder der Bedarf zur Absolvierung von Deutschkursen oder damit verbundenen Leistungsüberprüfungen (in der Regel die Integrationsprüfung) vorliegen. Der weiters normierte Einbezug von Personen mit aufrechtem Sozialhilfebezug steht unter derselben Einschränkung. Aufgrund der bereits bestehenden Mitwirkungspflichten der Bezugsberechtigten ist in diesem Bereich der zentrale und aktuelle Informationsaustausch zwischen der sozialhilfeauszahlenden Stelle, dem ÖIF und dem AMS von zentraler Bedeutung.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
§ 3 Abs. 1 legt zunächst den Begriff der „Maßnahme“ fest. Dieser erfährt dabei die Einschränkung, dass es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene oder eine mit öffentlichen Mitteln von Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder von diesen beauftragten Stellen finanzierte integrationsrelevante Maßnahme handeln muss. Eine Maßnahme ist als integrationsrelevant anzusehen, wenn dadurch die Befähigung zur Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich vorbereitet oder erlangt werden soll. Es ist aufgrund der Zielsetzung des Gesetzes von einem weiten Verständnis des Begriffs auszugehen. Solche Maßnahmen stellen beispielsweise Deutschkurse des ÖIF auf unterschiedlichstem Niveau, Werte- und Orientierungskurse, Grundregelkurse, Orientierungs-, Beratungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sowie Kurse zur Aus- und Weiterbildung für die Zielgruppe gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes dar. Unter den Begriff der „beauftragten Stellen“ sind sämtliche für die Eintragung in die gemeinsame Datenbank gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes zuständigen Einrichtungen zu verstehen.
Abs. 2 legt in weiterer Folge fest, dass unter dem Begriff „integrationsrelevante Daten“ sämtliche personenbezogenen Daten zu verstehen sind, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Abs. 1 bereitgestellt werden. Die nach Art. 5 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO) erforderliche Zweckbindung wird dadurch realisiert, dass personenbezogene Daten zum Zweck der Leistungserbringung von den genannten Einrichtungen erhoben, verarbeitet und in weiter Folge in die gemeinsame Datenbank eingetragen werden.
Abs. 3 enthält eine Aufzählung der in der gemeinsamen Datenbank verarbeiteten personenbezogenen Daten. Diese sind unter anderem nach Abgleich mit den jeweiligen Materiengesetzen aufgenommen worden, welche auch weiterhin eine Grundlage für die Zulässigkeit und den Umfang der Datenverarbeitung durch die jeweiligen Behörden und Stellen bilden. Durch diese Bestimmung allein wird keine Verpflichtung begründet, über den bereits bestehenden gesetzlich festgelegten Umfang hinaus, personenbezogene Daten zu erheben oder zu verarbeiten. Die Stammdaten umfassen neben Daten in Bezug auf die Person, auch jene im Hinblick auf den aufenthaltsrechtlichen Status. Somit werden beispielsweise Informationen zum Bestehen von internationalem Schutz, die Erteilung von Aufenthaltstitels oder das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht abgebildet. Neben den Stammdaten einer Person werden beispielsweise durch Z 9 und Z 13 Informationen nicht nur in Bezug auf den Aufenthaltsstatus sowie den Familiennachzug ersichtlich, sondern auch hinsichtlich des Migrationsverlaufs (z.B. Erst- bzw. Verlängerungsanträge und Verfahrensstatus im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß NAG) und des Zeitpunkts der Antragstellung auf internationalen Schutz. Im Zusammenhang mit Z 16 ist von einer Erstsprache auszugehen, wenn der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte (vgl. Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 Z 19 Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG). Unter den im Alltag gebrauchten Sprachen sind hingegen jene zu verstehen, die überwiegend zur privaten Kommunikation verwendet werden. Daten gemäß Z 22 sollen vollumfänglich den Bezug von Sozialhilfe als staatliche Unterstützungsleistung zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs und zur Befriedigung des Wohnbedarfs ersichtlich machen. Insbesondere sollen Umstände, die Leistungskürzungen zur Folge hatten, übersichtlich und nach Gründen differenziert abgebildet werden können. Die Z 26 und 27 umfassen hingegen sämtliche bereits absolvierte bzw. noch zu absolvierende Maßnahmen, beispielswiese Integrationsprüfungszeugnisse, aber auch Teilbestätigungen des ÖIF im Zusammenhang mit den erworbenen Fähigkeiten in den Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen oder die Verrichtung von freiwilligen Hilfstätigkeiten im Rahmen des Bezugs von Grundversorgungsleistungen. Im Rahmen der Z 28 wird auf das Bestehen einer Beschäftigung und dessen zeitliches Ausmaß sowie auch die entsprechenden Versicherungszeiten samt Daten betreffend die arbeitgebende Stelle abgestellt, sodass insbesondere die Berufserfahrung einer Person in Österreich und deren zeitliche Verfügbarkeit im Rahmen der Vermittlung von Maßnahmen berücksichtigt werden können.
Die Übermittlung medizinischer Einzelbefunde ist hierfür nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr die amtsärztliche Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Integrationsprogramm aufgrund des Gesundheitszustands der betroffenen Person zumutbar ist
Zu § 4 (Grundsätze der Datenverarbeitung im Rahmen der gemeinsamen Datenbank)
§ 4 Abs. 1 benennt die gemeinsamen Verantwortlichen. Diese können im Rahmen der Datenverarbeitung auch auf jene Daten einer individualisierten Person zugreifen, die von anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden, sofern dies für die Erbringung ihrer Leistungen oder zur Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist. Dennoch beschränkt sich der Datenzugriff ausschließlich auf eindeutig identifizierbare Personen, eine Gesamtabfrage ist nicht möglich.
Das Bundesministerium für Bildung sowie das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung ermöglichen aufgrund des vorgeschlagenen Abs. 2 die automatisierte Übermittlung des Datenbestandes in jenem Umfang, wie er für schulische bzw. universitäre Erfordernisse gemäß BilDokG gepflegt wird. Um das Integrationsbemühen einer Person auch umfassend im Rahmen des Verfahrens auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft würdigen zu können, sind die Staatsbürgerschaftsbehörden ebenfalls zur automatisierten Datenabfrage berechtigt.
Die in Abs. 1 und 2 genannten Behörden und Stellen haben die für den Datenaustausch erforderliche technische Infrastruktur aus ihren lokalen Applikationen zu schaffen. Die Anbindung hat nach Maßgabe der bestehenden technischen Infrastruktur über den Register- und Systemverbund zu erfolgen. Die technische Umsetzung soll ressourcenschonend abgewickelt werden, sodass primär die Anbindung über den Register- und Systemverbund (dadeX) vorgesehen ist, jedoch auch die Erweiterung einer bestehenden Schnittstelle zweckmäßig sein kann. Darüber hinaus ist in Abs. 3 auch die automationsunterstützte Übermittlung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Personenidentität und Bürgerrechte (zur Person)“ (bPK-ZP) in verschlüsselter Form an alle zuständigen Behörden und Stellen gemäß § 5 geregelt.
Der vorgeschlagene Abs. 4 normiert die in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DSGVO geforderte Zuständigkeitsverteilung bzw. Pflichtenzuordnung, in Bezug auf Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs‑, Löschungs- und sonstige Pflichten. Die Erfüllung dieser Pflichten obliegt jenem Verantwortlichen, der die betroffenen Daten im Zusammenhang mit dem von ihm geführten Verfahren oder von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet hat, da es demjenigen in erster Linie möglich ist, die Anspruchsberechtigung der betroffenen Person zu beurteilen.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 DSGVO haben Betroffene das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten Widerspruch zu erheben und Recht, unter näher normierten Voraussetzungen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Gemäß Art. 23 DSGVO können diese Rechte durch eine nationale Bestimmung eingeschränkt werden, wenn dies zur Sicherstellung eines in Abs. 1 lit. a bis j leg. cit. genannten Zweckes notwendig und verhältnismäßig ist. Von der Möglichkeit einer solchen Beschränkung wird durch den vorgeschlagenen Abs. 5 Gebrauch gemacht. Für einen geordneten Vollzug ist die Verarbeitung personenbezogener Daten von Fremden in dem gesetzlich vorgesehenen Maße unerlässlich und liegt in diesem Sinne immer ein überwiegendes schutzwürdiges, öffentliches Interesse an der Datenverarbeitung vor. Es ist daher erforderlich und sachgerecht, den generellen Ausschluss des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO sowie des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO auch für die nach dem Integrationsdatengesetz verarbeiteten bzw. übermittelten personenbezogenen Daten vorzusehen. Eine Einzelfallabwägung, wie sie in Art. 21 Abs. 1 DSGVO vorgesehen ist, hätte überdies zur Folge, dass im Falle eines Widerspruchs durch den Betroffenen eine weitere Datenverarbeitung mit Ausnahme der Speicherung der Daten bis zum Nachweis zwingender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung nicht mehr erfolgen dürfte, sofern der Betroffene die Einschränkung der Verarbeitung verlangt (Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO). Dasselbe gilt für den Fall, dass der Betroffene die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a oder lit. d DSGVO verlangt. Durch die Ausübung dieser Rechte könnte ein Betroffener demnach verhindern, dass ihn betreffende personenbezogene Daten zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben – zumindest für die Dauer der Prüfung des Antrags – nicht verarbeitet werden dürfen. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als allgemeines öffentliches Interesse und zur Sicherstellung der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz verbundenen Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen ist die gesetzlich vorgesehene Verarbeitung der betreffenden Daten zur Erfüllung der den Behörden übertragenen Aufgaben jedoch – bis zu deren gesetzlich vorgesehener Löschung – zu jedem Zeitpunkt erforderlich. Weiters wäre im Falle eines Widerspruchs nach Art. 21 DSGVO sowie bei einem Verlangen auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO und der – wenn auch nur vorübergehenden – Unzulässigkeit einer Weiterverarbeitung nicht mehr gewährleistet, dass die Behörden oder die Verwaltungsgerichte sämtliche Daten und Informationen, die sie für eine rechtsrichtige Entscheidung benötigen, tatsächlich heranziehen können und könnte dies in einer nicht zu unterschätzenden Verfahrensverzögerung resultieren. So kann beispielsweise die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung für die Verlängerung bzw. die Gültigkeitsdauer des entsprechenden Aufenthaltstitels relevant sein. Zudem knüpft der Bezug von Sozialhilfe in voller Höhe an die Erfüllung von integrationsrechtlichen Mitwirkungspflichten an. Die Nachvollziehbarkeit des individuellen Integrationsbemühens ist schlussendlich auch bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wesentlich. Sind die entsprechenden personenbezogenen Daten hingegen nicht mehr von Relevanz, erfolgt deren Löschung nach Maßgabe des vorgeschlagenen Abs. 8. Den für den Ausschluss des Widerspruchsrechts bzw. des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung einschlägigen Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 DSGVO wird entsprechend Rechnung getragen. So ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz für den Ausschluss der Rechte gemäß Art. 18 und 21 DSGVO insbesondere sowohl der Umfang der vorgenommenen Beschränkung und die Kategorien der betreffenden personenbezogenen Daten als auch die für deren Verarbeitung Verantwortlichen und Zwecke sowie eine eindeutige Löschfrist. Grundlage für die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung ist weiterhin das jeweilige Materiengesetz. Durch den Ausschluss des Widerspruchsrechts sowie des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung bleiben die sonstigen Betroffenenrechte, beispielsweise das Recht auf Berichtigung oder Auskunft, unberührt. Zudem entsteht durch den Ausschluss der Rechte gemäß Art. 18 und 21 DSGVO kein Rechtsschutzdefizit für die betroffene Person. Über diesen Umstand sind die betroffenen Personen in geeigneter und verständlicher Weise, nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation, zu informieren.
Abs. 6 regelt die Aufbewahrung und Verwendung von Protokolldaten. Unter dem Begriff Protokolldaten sind dabei jene Daten zu verstehen, die im Rahmen des Verarbeitungsvorganges und in einer Weise generiert werden, dass Rückschlüsse auf die Zulässigkeit der Verarbeitung gezogen werden können. Protokolldaten im Sinne dieses Absatzes dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, einschließlich der Eigenüberwachung, der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie in gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden.
Der vorgeschlagene Abs. 7 schränkt die Zulässigkeit der Abfragen aus der gemeinsamen Datenbank auf Vorgänge ein, die zur Erbringung von Leistungen oder zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sind, sofern eine Person anhand des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) bzw. sofern dieses nicht vorhanden ist anhand der Sozialversicherungsnummer eindeutig individualisiert werden kann.
Dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO entsprechend und da Integration ein längerfristiger Prozess sein kann, beträgt nach Abs. 8 die Löschfrist grundsätzlich 20 Jahre, sofern keine Notwendigkeit für eine längere Aufbewahrung im Rahmen gesetzlich übertragener Aufgaben oder in einem anhängigen Verfahren fortbesteht. Fristauslösendes Ereignis stellt die Eintragung der letzten integrationsrelevanten Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 18 bis 27 dar. Im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Einrichtungen durch den ÖIF wird eine abweichende Löschfrist von zehn Jahren normiert. Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage. Aufgrund der verschiedenen Speicherzwecke bleiben die normierten Löschfristen von etwaigen Löschfristen in anderen Materiengesetzen unberührt.
Der vorgeschlagene Abs. 9 normiert, dass den integrationsrelevanten Behörden und Stellen eine Anbindung an den Register- und Systemverbund zu ermöglichen ist. Dies soll den frühzeitigen Vollzug dieser Bestimmung sichern und gleichzeitig die Bereitstellung einer Testversion ermöglichen.
Zu § 5 (Zuständigkeiten)
Der vorgeschlagene Abs. 1 legt fest, welche bereits bei den jeweiligen Behörden und Stellen verfügbaren integrationsrelevanten Daten nach § 3 von diesen, im Einklang mit dem jeweiligen Materiengesetz, tagesaktuell, automationsunterstützt sowie fortlaufend in die gemeinsame Datenbank einzutragen sind. Durch die Einschränkung auf verfügbare und rechtmäßig verarbeitete integrationsrelevante Daten wird erneut bekräftigt, dass durch diese, sowie durch die Bestimmung des § 3 Abs. 3, keine Verpflichtung zur Bereitstellung weiterer integrationsrelevanter Daten normiert wird, sondern nur jene Daten einzutragen sind, die bereits rechtmäßig erhoben werden dürfen. Sämtliche einzutragenden Daten beziehen sich auf die Zielgruppe dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 2. Die klare Zuordnung der einzutragenden Daten dient der transparenten Zuordnung und nimmt Bedacht auf deren Bedeutung im Gesamtgefüge der Datenbank. So sollen Überschneidungen durch Doppelzuständigkeiten im Zusammenhang mit den nicht durch das bPK oder die Sozialversicherungsnummer erfassten Stammdaten einer Person (z.B. frühere Namen und Alias-Daten) auf ein Mindestmaß reduziert werden, da diese nach Möglichkeit von einem Verantwortlichen administriert und aktuell gehalten werden. Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Z 25 und 26 sind hingegen beispielsweise von mehreren Verantwortlichen in gleichem Maße einzutragen.
Abs. 2 enthält eine Grundsatzbestimmung für die Aufnahme von integrationsrelevanten Daten im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe, die in einer Weise übermittelt werden sollen, dass diese ebenfalls in die gemeinsame Datenbank einfließen. Dem hat die Landesgesetzgebung entsprechend Rechnung zu tragen.
Abs. 3 schafft die Verpflichtung der Behörden und Stellen nach Abs. 1, integrationsrelevante Daten einer drittstaatsangehörigen Person nach Begründung einer rechtmäßigen Niederlassung nachzutragen und somit den anderen Verantwortlichen zugänglich zu machen, sofern sie bereits über integrationsrelevante Daten vor diesem Zeitpunkt verfügen, wenn beispielsweise eine Person bereits während ihres zunächst bloß vorübergehenden Aufenthalts aus freiwilligen Stücken ein Integrationsprüfungszertifikat erworben hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Nachtrag ist die Kenntniserlangung der abgeschlossenen Maßnahme durch die Behörden und Stellen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Maßnahmen, die bereits vor der Begründung einer rechtmäßigen Niederlassung absolviert wurden, ebenfalls in der gemeinsamen Datenbank abgebildet werden.
Durch den in Abs. 4 normierten Änderungsservice wird sichergestellt, dass die vorhandenen Daten jeweils dem aktuellen Stand entsprechen und die jeweiligen Behörden und Stellen ihren Änderungsverpflichtungen auch dann nachkommen, wenn sie nicht ausschließlich zur Datenübermittlung berufen sind.
Zu § 6 (Verarbeitung integrationsrelevanter Daten durch den Österreichischen Integrationsfonds)
Mit dieser Bestimmung wird der ÖIF in Abs. 1 ermächtigt, integrationsrelevante Daten zum Zweck der Erbringung von Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verarbeiten. Diese Bestimmung stellt die entsprechende gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung des ÖIF dar. Die bisherige datenschutzrechtliche Grundlage zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß § 24 IntG wurde in den vorliegenden Abs. 1 inkorporiert und um die Anforderungen des Integrationsprogramms erweitert.
In Abs. 2 wird die Ermächtigung des ÖIF geschaffen, die Zielgruppe dieses Bundesgesetzes über die von ihm angebotenen Maßnahmen und die etwaige Verpflichtung zu deren Absolvierung, schriftlich zu informieren.
Nach Abs. 3 sind dem ÖIF automationsunterstützt Meldedaten aus dem zentralen Melderegister (ZMR) unentgeltlich durch den Bundesminister für Inneres zur Verfügung zu stellen. Damit kann der ÖIF zum einen die Zielgruppe im Sinne des Abs. 2 erreichen und wird zum anderen sichergestellt, dass auch in Bezug auf Personen, die Integrationsmaßnahmen absolvieren, die jeweils aktuellsten Meldedaten zur Verfügung stehen.
Der vorgeschlagene Abs. 4 sieht vor, dass Behörden und Stellen des Bundes und der Länder sowie die Geschäftsstellen des AMS, welche rechtmäßig über integrationsrelevante Daten verfügen, ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet sind, diese dem ÖIF zu übermitteln, sofern diese Daten für die Bereitstellung und Abwicklung von Maßnahmen erforderlich sind und nicht ohnedies in die gemeinsame Datenbank eingetragen wurden. Diese Bestimmung soll als Auffangtatbestand verhindern, dass das Ziel dieses Bundesgesetzes dadurch abgeschwächt wird, dass den relevanten Behörden und Stellen eine Eintragung in die gemeinsame Datenbank (noch) nicht möglich ist. Dadurch soll sichergestellt sein, dass auch in diesem Fall die integrationsrelevanten Daten übermittelt werden können.
Der ÖIF ist nach Abs. 5 ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, einen Auszug über integrationsrelevante Daten den Verwaltungsgerichten bzw. dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens etwa nach dem NAG, BFA-VG, FPG oder dem Staatsbürgerschaftsgesetz (im Folgenden: StbG) bzw. dem AsylG 2005 zur Verfügung zu stellen, damit etwa der Grad der Integration einer Person im Rahmen der jeweiligen Entscheidungsfindung ausreichend berücksichtigt werden kann. Die Bestimmung des bisherigen § 67 Abs. 2 AsylG 2005 betreffend die Datenübermittlung durch den ÖIF an das BFA und das Bundesverwaltungsgericht wird nunmehr im IntDG abgebildet. Das BFA kann selbst einen entsprechenden Auszug aus der gemeinsamen Datenbank gemäß § 5 einholen. Ein derartiger Auszug aus der gemeinsamen Datenbank gemäß § 5 kann zudem den Teilnehmenden einer integrationsbezogenen Fallkonferenz übermittelt werden (vgl. § 24 Abs. 5 IntG). Der übermittelte Auszug beinhaltet sämtliche integrationsrelevante Daten, die bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges in die gemeinsame Datenbank eingetragen wurden. Die Verantwortung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der verarbeiteten bzw. eingetragenen Daten verbleibt weiterhin bei jenem Verantwortlichen, der die Eintragung vorgenommen hat.
Der vorgeschlagene Abs. 6 regelt die Datensicherungsmaßnahmen des ÖIF in Bezug auf die Verarbeitung von sensiblen Daten gemäß Art. 9 DSGVO. Die genannten Maßnahmen stellen eine nicht abschließende Auflistung der in Betracht kommenden Maßnahmen dar. Aufgrund der im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses erstellten Datenschutz-Folgenabschätzung ist eine solche nicht gesondert durch den ÖIF durchzuführen.
Der ÖIF ist gemäß Abs. 7 berechtigt, zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen und allfällig erforderliche Daten zu übermitteln.
Zu § 7 (Statistische Erhebungen)
Abs. 1 sieht eine Verordnungsermächtigung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, zum Zweck der statistischen Erfassung von Migrations- und Integrationsverläufen vor. Dadurch soll eine kompetenzübergreifende Abstimmung zwischen der jeweiligen Integrationsstrategien bewirkt werden, im Zuge dessen Synergieeffekte bestmöglich genutzt werden können. Die in diesem Zusammenhang ermittelten nicht personenbezogenen Daten orientieren sich am vormaligen Integrationsmonitoring gemäß § 21 IntG. Um eine gesamtösterreichische Betrachtung sicherzustellen, sind die übrigen Bundesministerien bzw. Bundesländer zur Übermittlung von nicht personenbezogenen Daten verpflichtet, sofern diese nicht aus der Datenbank ersichtlich bzw. auswertbar sind. Der Aufforderung der Bundesministerien, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, ist ohne unnötigen Aufschub nachzukommen, um die Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sicherzustellen. Jedenfalls haben die Bundesländer auch statistische Erhebungen zu den geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 34 IntG zu übermitteln.
Der ÖIF hat darüber hinaus gemäß Abs. 2 für wissenschaftliche und statistische Zwecke ein pseudonymisiertes, automationsunterstütztes Verzeichnis zur Zielgruppe zu führen, in das insbesondere alle durchgeführten integrationsrelevanten Maßnahmen des erfassten Personenkreises aufzunehmen sind. Die statistische Datenerfassung soll die Identifizierung von Hürden und Erfolgen im Integrationsprozess erleichtern und etwa als Evaluierungsinstrument für bereits bestehende Maßnahmen und Prozesse dienen. Zudem soll die Abbildung der gesamten Zielgruppe Rückschlüsse auf die jeweiligen Integrationsverläufe ermöglichen. Die dabei erhobenen Daten sind unverzüglich zu pseudonymisieren und in das Verzeichnis zu überführen.
Auf Grundlage des gemäß Abs. 2 geführten Verzeichnisses hat der ÖIF statistische Erhebungen elektronische der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, um Transparenz herzustellen und die evidenzbasierte Integrationsarbeit zu fördern. Die elektronische Bereitstellung erlaubt eine kontinuierliche Aktualisierung der Daten sowie eine differenzierbare Auswertung nach relevanten Merkmalen. Darüber hinaus stellt die Verwendung von elektronischen Medien die Transparenz, die Vergleichbarkeit und die Zugänglichkeit der Daten sicher und stärkt die Sichtbarkeit integrationspolitsicher Maßnahmen.
Über die standardisierten Auswertungen und Veröffentlichungen hinaus können insbesondere bei regionalen Besonderheiten oder kurzfristigem Steuerungsbedarf weitere Auswertungen erforderlich sein. Der vorgeschlagene Abs. 4 räumt den Mitgliedern des Integrationsbeirats gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 IntG die Möglichkeit ein, Sonderauswertungen zu beauftragen. Dadurch soll eine belastbare Entscheidungsgrundlage für Planung, Ressourceneinsatz und Maßnahmensteuerung ermöglicht werden, wobei ein Kostenersatz erforderlich sein wird, wenn der Aufwand nicht bloß geringfügig ist. Nach Bedarf kann der ÖIF auch die Bundesanstalt Statistik Austria in Anspruch nehmen. Die Bundesministerien sowie die Bundesländer sind ermächtigt die statistischen Auswertungen anzufragen.
Zu § 8 (Sprachliche Gleichbehandlung)
Der gegenständliche Gesetzesentwurf versucht sich durchgehend einer geschlechtsneutralen Formulierung zu bedienen. Soweit dennoch eine geschlechterspezifische Form verwendet wurde, sieht § 8 vor, dass sich diese auch auf die jeweils andere Geschlechtsform bezieht.
Zu § 9 (Vollziehung)
Abs. 1 regelt die Vollziehung, soweit sie dem Bund zukommt.
Der vorgeschlagene Abs. 2 beinhaltet die Weisungsbindung des ÖIF an die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist.
Zu § 10 (Verweisungen)
Die Regelung gewährleistet damit eine dynamische Verweisung auf andere Bundesgesetze.
Zu § 11 (Inkrafttreten)
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sowie der Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die Ausführungsgesetze der Bundesländer zur Grundsatzbestimmung des § 5 Abs. 2 innerhalb von sieben Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen und in Kraft zu setzen sind.
Darüber hinaus wird eine Übergangsphase für die Etablierung und den Betrieb der neuen technischen Infrastruktur vorgesehen, in welcher das BMI weiterhin das bestehende Integrationsservice weiterbetreibt und dabei – wie bisher – als Auftragsverarbeiter fungiert.