Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Klimaticketgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz – KlimaticketG), BGBl. I Nr. 75/2021 wird wie folgt geändert:
„(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich, erstmals ab 1. Jänner 2025, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise des bundesweit gültigen Klimatickets mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.“
2. § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Abs. 4 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Preise des bundesweit gültigen Klimatickets mit Wirkung vom 1. Jänner 2027 durch Verordnung um 2 % gegenüber den am 31. Dezember 2026 geltenden Preisen zu erhöhen. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.“
3. § 6 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 1 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 2 Z 1 und § 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.“