Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hintergrund:
§ 1 Abs. 4 des Klimaticketgesetzes sieht vor, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Preise des bundesweit gültigen Klimatickets jährlich auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise des bundesweit gültigen Klimatickets mit Verordnung anzupassen hat. Für das Jahr 2027 würde dies eine Steigerung um ca. 3,6 % bedeuten.
Kompetenzgrundlage:
Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage liegt im Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):
Mit der Rundung auf ganze Euro erfolgt eine Optimierung der Zahlungsabwicklungsaufwände.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 5):
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird für die mit 1. Jänner 2027 vorzunehmende Anpassung der Preise des bundesweit gültigen Klimatickets eine einmalige Sonderregelung geschaffen.
Ziel ist es, die finanzielle Belastung der Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Verkehrs zu begrenzen und die Attraktivität des Klimatickets als wesentliches Instrument einer leistbaren und nachhaltigen Mobilität langfristig sicherzustellen.
Zu diesem Zweck wird die grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 4 vorgesehene Valorisierung auf Basis des Harmonisierten Verbraucherpreisindex für das Jahr 2027 auf maximal zwei Prozent begrenzt. Die Rundung auf ganze Euro erfolgt zur Optimierung der Zahlungsabwicklungsaufwände.
Zu Z 3 (§ 6):
Aufgrund des neu eingefügten § 1 Abs. 5 ist es erforderlich diesen auch in § 6 zu ergänzen. Bei dieser Gelegenheit wird auch gleich die geänderte Ministeriumsbezeichnung angepasst.