Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit der Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 sollen Tarifmaßnahmen gesetzt werden, mit denen im Hinblick auf den allgemeinen Preisauftrieb vignettenpflichtige Straßenbenützer entlastet werden sollen. Gleichzeitig soll aber die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft langfristig handlungsfähig bleiben.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 12 Abs. 6):
Es wird einerseits die Geltung der in der Vignettenpreisverordnung 2025 festgelegten Vignettenpreise auf jene Vignetten erstreckt, die unabhängig von ihrem ersten Gültigkeitstag zwischen dem 1. Dezember 2026 und dem 31. Dezember 2026 erworben werden, und andererseits werden die Preise für Vignetten, die ab dem 1. Jänner 2027 erworben werden, lediglich im Ausmaß von 2 % angepasst. Diese Regelung ersetzt einmalig jene des § 12 Abs. 5 zweiter Satz BStMG, aus der sich sonst eine Anpassung der Vignettenpreise im Ausmaß von 3,6 % ergeben würde.
Da die Kundmachung der Novelle kurzfristig vor dem 1. Jänner 2027 erfolgen wird, wird vorgesehen, dass die in der Novelle enthaltenen Tarifregelungen einmalig ohne die Erlassung der sonst vorgesehenen Vignettenpreisverordnung bereits von Gesetzes wegen gelten. Die daraus errechneten Beträge sind von der ASFINAG in der Mautordnung zu verlautbaren.
Zu Z 2 (§ 33 Abs. 20):
Vom Außerkrafttreten der Vignettenpreisverordnung 2025 ausgenommen ist die Regelung des § 5, wonach die Verordnung BGBl. II Nr. 578/2003 über zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut für Klebevignetten sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden ist.