Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG

Vignettenpreise

Vignettenpreise

§ 12. (1) – (5) …

§ 12. (1) – (5) …

 

(6) Abweichend von Abs. 5 zweiter und letzter Satz gelten die in der Vignettenpreisverordnung 2025, BGBl. II Nr. 225/2025, festgelegten Preise auch für Vignetten, die bis einschließlich 31. Dezember 2026 erworben werden, und werden von Gesetzes wegen einmalig diese Preise für Vignetten, die ab 1. Jänner 2027 erworben werden, um 2 vH erhöht, wobei die errechneten Beträge nach Maßgabe des Abs. 5 dritter bis fünfter Satz zu runden und von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft in der Mautordnung zu verlautbaren sind.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 33. (1) – (19) …

§ 33. (1) – (19) …

 

(20) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vignettenpreisverordnung 2025, BGBl. II Nr. 225/2025, mit Ausnahme des § 5 außer Kraft.