Entwurf
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum Einkommensteuergesetz 1988:
Zur Förderung der frühzeitigen Finanzbildung und des Zugangs junger Menschen zum Kapitalmarkt, soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein steuerbegünstigtes Zukunftsdepot für Kinder bis zum 18. Lebensjahr einzurichten. Damit soll Startkapital für Ausbildung, Wohnen oder den Einstieg ins Berufsleben langfristig angespart werden.
Mit dem Startguthaben soll eine neue zukunftspolitische Leistung geschaffen werden, die Finanzbildung, frühe Vermögensbildung und Chancengerechtigkeit miteinander verbindet. Es handelt sich dabei um einen staatlichen Beitrag in Höhe von 500 Euro, der bis zum 18. Lebensjahr veranlagt wird und der eine langfristige Maßnahme zur Vermögensbildung und Standortförderung junger Erwachsener in Österreich darstellt. Zum 18. Geburtstag wird damit jungen Erwachsenen ein guter Start ins Wirtschafts- und Ausbildungsleben am Standort Österreich ermöglicht sowie die Chancengerechtigkeit in Bezug auf Ausbildung, Wohnung und Eigentumsbildung im Inland gefördert. Finanziert wird das Startguthaben in den Jahren 2027 und 2028 aus dem Familienlastenausgleichsfonds.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) in Verbindung mit § 7 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik“).
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) [Teil BMF]
Zu Z xxx und xxx (§ 108j und § 124b Z xxx):
Zur Förderung der frühzeitigen Finanzbildung soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein steuerbegünstigtes Zukunftsdepot für Kinder bis zum 18. Lebensjahr einzurichten. Dadurch soll jungen Menschen ein niederschwelliger Einstieg in den Kapitalmarkt sowie eine langfristige Teilhabe an diesem erleichtert werden und eine steuerbegünstigte Möglichkeit geschaffen werden, Startkapital für Ausbildung, Wohnen oder den Einstieg ins Berufsleben anzusparen. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung soll zudem auf die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die durch das Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993 vorgegeben werden, Bedacht nehmen, indem die Regelung in ihren Kernelementen wirtschaftlich der bereits bestehenden Ausnahme für Pensionsinvestmentfonds gemäß § 187 InvFG 2011 (längerfristige Laufzeit, Thesaurierung, Diversifikation, Veranlagung nicht in Hochrisikoprodukte) nachgebildet werden soll.
Für unbeschränkt steuerpflichtige Minderjährige (§ 21 Abs. 2 ABGB) soll daher ein Zukunftsdepot zum Zweck ihrer persönlichen Daseinsvorsorge eingerichtet werden können. Unter Vorsorge soll dabei ein längerfristiger Vermögensaufbau für größere Anschaffungen zum Beginn des Erwachsenenlebens wie zB Ausbildung, Wohnen oder den Einstieg ins Berufsleben verstanden werden. Dies soll sichergestellt werden, indem das Zukunftsdepot bis zum Erreichen des 18. Geburtstags bestehen bleiben muss. Darüber hinaus soll aber durch das Zukunftsdepot auch schon ein wertvoller Grundstein für die private Eigen-Pensionsvorsorge der Kinder geschaffen werden können. Wertsteigerungen von begünstigten Wirtschaftsgütern innerhalb des Zukunftsdepots sollen bis zum 18. Geburtstag einer Steuerbefreiung unterliegen. Auszahlungen und Entnahmen innerhalb dieses Zeitraums sollen eine Nachversteuerung zur Folge haben. Die Bestimmung zum Zukunftsdepot soll eine materielle Steuerbefreiung darstellen, die allerdings auch im Rahmen des KESt-Abzuges unmittelbar von den inländischen depotführenden Stellen – sofern diese Zukunftsdepots anbieten – anzuwenden ist. In diesem Sinne stellt die OeBFA im Hinblick auf Zukunftsdepots in Form eines Bundeschatz-Zukunftskontos die depotführende Stelle dar.
Abs. 2 soll die Rahmenbedingungen regeln, die ein Zukunftsdepot erfüllen muss. Dabei soll unter den Begriff „Zukunftsdepot“ nicht nur das Depot zur Verwahrung der begünstigten Wertpapiere fallen, sondern auch ein dazugehöriges Verrechnungskonto; diese sollen für Zwecke der Bestimmung eine Einheit bilden. Ebenso als „Zukunftsdepot“ soll ein von der OeBFA eingerichtetes Bundesschatz-Zukunftskonto fungieren können. Jedenfalls soll auch ein gemäß § 2 Startguthabengesetz treuhändig vom Finanzamt Österreich für den jeweiligen Geburtsjahrgang eröffnetes Bundesschatz-Kohortenkonto als Zukunftsdepot im Sinne dieser Bestimmung gelten, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Steuerbefreiung auch für die Kohortenveranlagung zur Anwendung kommt.
Ein Zukunftsdepot kann nur im Namen von unbeschränkt steuerpflichtigen Minderjährigen (§ 21 Abs. 2 ABGB) von deren gesetzlichen Vertretern eröffnet werden. Neben der notwendigen Mindestlaufzeit bis zum 18. Geburtstag des Minderjährigen (Z 1) sollen für das Zukunftsdepot während der Mindestlaufzeit keine Konto- und Depotführungsgebühren verrechnet werden dürfen (Z 2). Das bedeutet, Transaktions-, Orderkosten sowie Aufgabeaufschläge sollen nach den bestehenden Bestimmungen transparent ausgewiesen werden, dürfen aber verrechnet werden. Innerhalb der Mindestlaufzeit soll ein steuerneutraler Anbieterwechsel zwischen verschiedenen depotführenden Stellen (inklusive der OeBFA) unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 6 lit. a iVm Abs. 5 Z 5 lit. a möglich sein. Zudem soll durch die Einschränkung der Veranlagung – neben Einlagen auf dem Verrechnungskonto – auf begünstigte Wertpapiere im Sinne des Abs. 3, auch eine Veranlagung nach dem Grundsatz der Risikostreuung sichergestellt sein.
Weitere Voraussetzung für die Steuerbegünstigung soll sein, dass sämtliche Einkünfte aus den am Zukunftsdepot verwahrten Wertpapieren sowie den liquiden Mitteln innerhalb des Zukunftsdepots thesauriert werden müssen und nicht steuerfrei ausgezahlt werden dürfen (Z 3); das betrifft insbesondere Ausschüttungen aus den begünstigten Investmentfonds, Veräußerungsgewinne oder eine allfällige Verzinsung des Verrechnungskontos. Auch die sich auf dem Bundeschatz-Zukunftskonto befindlichen Bundeswertpapiere erfüllen als endfällige – bis zum 18. Geburtstag laufende – Prämienanleihen diese Thesaurierungsvoraussetzung. Dadurch soll sichergestellt sein, dass der Zinseszinseffekt effektiv zu einem langfristigen Vermögensaufbau beitragen kann.
Zur Vermeidung einer Überbegünstigung sollen die jährlichen Einzahlungen auf das Zukunftsdepot betraglich gedeckelt werden (Z 5). Diese sollen höchstens 5.000 Euro pro Jahr betragen (Einzahlungsgrenze). Diese Einzahlungen sollen ausschließlich vom gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen geleistet werden können. Dabei sollen jedoch reinvestierte Gewinne und andere Einkünfte aus den begünstigten Wertpapieren nicht auf die Einzahlungsgrenze angerechnet werden. Auch das Startguthaben gemäß § 1 Abs. 1 Startguthabengesetz soll nicht auf die Einzahlungsgrenze angerechnet werden. Die Einzahlungen sollen zudem für die Schenkungsmeldungspflicht gemäß § 121a BAO außer Acht zu lassen sein; das bedeutet, dass sie weder selbst der Schenkungsmeldepflicht unterliegen noch für die Ermittlung der Grenze der Schenkungsmeldungspflicht beachtlich sind.
Zudem sollen bis zum 18. Geburtstag des Minderjährigen keine Wertpapiere oder liquiden Mittel vom Zukunftsdepot entnommen werden dürfen (Z 6). Eine Entnahme soll ausdrücklich nur in den gesetzlich aufgezählten Fällen zulässig sein, nämlich im Falle der Übertragung auf ein Zukunftsdepot bei einer anderen depotführenden Stelle (Anbieterwechsel), dem Tod des Minderjährigen oder wenn vom Pflegschaftsgericht eine Entnahme zum Wohl des Kindes ausdrücklich genehmigt wird (insb bei Eintritt einer Behinderung des Minderjährigen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50% oder aufgrund einer finanziellen Notlage des Kindes oder der Familie). Solche Entnahmen sollen allerdings – ebenso wie eine unzulässige widmungswidrige Verwendung (z.B. bei Auslandsdepots) – eine Nachversteuerung nach Abs. 5 zur Folge haben. Von der Nachversteuerung ausgenommen sind jedoch die Fälle des Abs. 5 Z 5.
Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbegünstigung stellt die Widmung des Zukunftsdepots als solches dar (Z 7). Dazu soll der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen die depotführende Stelle beauftragen, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die Eröffnung samt Datum, den Namen und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) des Minderjährigen mitzuteilen. Zur Präzisierung der Meldespezifikationen soll eine Verordnungsermächtigung vorgesehen werden. Im Falle einer ausländischen depotführenden Stelle soll die Mitteilung an das Finanzamt unter Angabe der Steuer- oder Sozialversicherungsnummer des Minderjährigen anstelle des vbPK SA durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen selbst innerhalb eines Monats ab der Eröffnung zu erfolgen haben; diesfalls ist für Zwecke der Besteuerung der laufenden Einkünfte auch jährlich eine Einkommensteuererklärung für den Minderjährigen einzureichen. Inländische depotführende Stellen sollen außerdem verpflichtet sein, das Zukunftsdepot als solches zu bezeichnen und damit insbesondere gegenüber Kunden als solches auszuweisen.
Werden die Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt, soll die Eigenschaft des gesamten Depots als Zukunftsdepot verloren gehen und es soll zu einer Entnahmebesteuerung gemäß Abs. 5 Z 1 bis 3 kommen. Sofern eine Investition in nicht begünstigte Wertpapiere erfolgt, soll dies als Entnahme dieser Wertpapiere angesehen werden. Erfolgen vor Ablauf der Laufzeit tatsächliche Entnahmen, soll dies für die Einstufung als steuerbegünstigtes Zukunftsdepot zwar unschädlich sein; die Entnahme hat jedoch ebenfalls eine Nachversteuerung zur Folge.
Treten Umstände ein, die zur Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht führen (z.B. ein Wegzug des unbeschränkt steuerpflichtigen Minderjährigen unter Aufgabe des Wohnsitzes), soll dies ebenso als Entnahme der Wertpapiere und liquiden Mittel gelten. Eine Nachversteuerung soll in diesen Fällen jedoch unterbleiben (Abs. 5 Z 4 lit. d); zukünftige Wertsteigerungen unterliegen ohnehin nicht mehr dem österreichischen Besteuerungsrecht. Im Fall einer abermaligen Entstehung (z.B. durch Rückzug) des österreichischen Besteuerungsrechts (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. e), kann ein neues Zukunftsdepot eröffnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden.
Abs. 3 soll die begünstigten Wertpapiere regeln: Begünstigte Wertpapiere sollen dabei nur Anteile an OGAW gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 2011 darstellen, die im Erwerbszeitpunkt im Basisinformationsblatt in die Risikoklasse 1 bis 5 eingestuft sind und deren Gesamtkostenquote („TER“) nicht mehr als 1 % p.a. beträgt. Odergebühren sind nicht Teil der Gesamtkostenquote. Investmentfonds mit deutlichen Kursschwankungen (z.B. gehebelte Produkte oder Produkte mit stark eingeschränkter Diversifikation) sollen nicht für Zwecke des Zukunftsdepots erworben werden können. Spätere Änderungen dieser Produkteigenschaften (z.B. eine Erhöhung der Risikoklasse) sollen allerdings keine Entnahmebesteuerung von bereits gekauften Wertpapieren auslösen. Wertpapiere im Zukunftsdepot müssen nicht mündelsicher sein. Der Gesetzgeber geht hier bewusst den Weg, dass im Zukunftsdepot Geld, ursprünglich des Staates (Startguthaben), sodann der gesetzlichen Vertreter, weniger sicher angelegt werden kann als es den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld (§§ 215 bis 230 ABGB) entspricht, um einen höheren Ertrag für das Kind erzielen zu können. Da es sich ursprünglich ausschließlich um Geld „Dritter“ handelt, ist es vertretbar, auf die Grundsätze zur Anlegung von Mündelgeld sowie die gerichtliche Kindeswohlprüfung zu verzichten. Eine Investition in diese Wertpapiere soll daher immer – und zwar ohne eine allfällige gerichtliche Genehmigungspflicht nach § 167 Abs. 3 ABGB – im Namen des Kindes möglich sein. Aus den vorgenannten Erwägungen soll für Anteile an OGAW als Wertpapiere im Zukunftsdepot auch § 46 Abs. 3 InvFG 2011 nicht anwendbar sein. Ebenso als begünstigte Wertpapiere sollen von der OeBFA im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich begebene Bundeswertpapiere gelten, die über ein Bundesschatz-Zukunftskonto gemäß Abs. 2 erworben werden. Andere Wertpapiere bzw. Produkte, wie (einzelne) Aktien, Schuldverschreibungen, Derivate, Edelmetalle und Kryptowährungen sollen für sich genommen nicht als begünstigte Wirtschaftsgüter in Frage kommen. Aus demselben Grund sollen auch Substanzgewinne aus Fremdwährungsbankeinlagen nicht von der Steuerbefreiung umfasst sein.
Abs. 4 soll ausdrücklich den Umfang der materiellen Steuerbegünstigung abbilden. Nach Z 1 sollen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten gemäß § 27 Abs. 3 bis 4a steuerfrei bleiben. Dies hat zur Folge, dass auch allfällige Verluste nicht in den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 einbezogen werden können. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 („Früchte“) unterliegen unverändert laufend der Besteuerung. Wertsteigerungen von im Rahmen des Bundeschatz-Zukunftskontos erworbenen Prämienanleihen ohne laufende Verzinsung, die aufgezinst zurückgezahlt werden, unterliegen § 27 Abs. 3 und sind folglich auch von der Steuerbefreiung umfasst.
Ebenso sollen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und aus Derivaten (§ 27 Abs. 3 bis 4a), die in den laufenden Einkünften aus Investmentfonds (Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge) enthalten sind, unter die Steuerbefreiung fallen. Ist die Höhe dieser Einkünfte bei Nichtmeldefonds nicht bekannt, soll pauschal angenommen werden, dass diese 50 % der steuerpflichtigen Einkünfte betragen (Z 2).
Endet die Mindestlaufzeit des Zukunftsdepots, soll dies nach Z 3 zu einer Aufwertung der Wertpapiere auf den gemeinen Wert führen, sofern nicht die Summe der gemeinen Werte der begünstigten Wertpapiere niedriger ist, als die Summe der Einzahlungen einschließlich des Startguthabens gemäß Abs. 2 Z 5 abzüglich der liquiden Mittel (Günstigkeitsprüfung). In diesem Fall sind die Einzahlungen einschließlich des Startguthabens und abzüglich der liquiden Mittel im Wertverhältnis auf die sich noch im Zukunftsdepot befindlichen begünstigten Wertpapiere zu verteilen und als neue Anschaffungskosten anzusetzen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur Wertsteigerungen, die im Rahmen eines laufenden Zukunftsdepots erzielt werden, der Steuerbegünstigung unterliegen, während Wertminderungen dagegen nach Ablauf der Mindestlaufzeit dennoch steuerlich berücksichtigt werden können. Zudem sollen Bundesschatz-Prämienanleihen am Ende der Mindestlaufzeit steuerfrei eingelöst werden können. Bei vor dem 18. Geburtstag des Minderjährigen entnommenen und allenfalls nachversteuerten Wertpapieren soll stets der gemeine Wert im Entnahmezeitpunkt als künftige Anschaffungskosten gelten.
Erfolgen Entnahmen vor Ablauf der Mindestlaufzeit, soll dies grundsätzlich zu einer Nachversteuerung hinsichtlich der entnommenen Wertpapiere bzw. liquiden Mittel führen (Abs. 5). Um im Rahmen einer pauschalen Nachversteuerung zu einem sachlich gerechtfertigten Besteuerungsergebnis zu kommen, soll für die Nachversteuerung der Entnahmewert den tatsächlichen Einzahlungen in das Depot einschließlich Startguthaben gegenübergestellt und von diesem positiven Wert 75 % der Nachversteuerung unterworfen werden. Die Einschränkung der Nachversteuerung auf 75 % des positiven Unterschiedsbetrages zwischen Entnahmen und Einzahlungen soll einen pauschalen Abschlag für bereits besteuerte laufende Einkünfte abbilden. Da Bundeswertpapiere am Bundesschatz-Zukunftskonto keine laufenden Einkünfte nach sich ziehen, sollen im Fall der vorzeitigen Auflösung oder Auszahlung aus dem Bundesschatz-Zukunftskonto ausschließlich die tatsächlichen realisierten Wertsteigerungen dieser endfälligen Anleihen besteuert werden. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn davor eine Übertragung eines Zukunftsdepots bei einer depotführenden Stelle auf ein Bundeschatz-Zukunftskonto gem. Z 5 lit. a im Rahmen eines steuerneutralen Anbieterwechsels erfolgt ist. In diesem Fall soll der Nachversteuerungsbetrag gem. Z 1 oder 2 auf Basis der ursprünglichen Einzahlungen ins Zukunftsdepot anzusetzen sein, sofern dieser höher ist als die tatsächliche Besteuerung der Wertsteigerungen der endfälligen Anleihen gem. Z 3. Muss das Startguthaben gemäß § 3 Startguthabengesetz zurückgezahlt werden, sollen auch die auf dieses entfallenden durchschnittlichen Wertänderungen vom Nachversteuerungsbetrag abzuziehen sein.
Dieser Nachversteuerungsbetrag ist einheitlich mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% zu besteuern. Aufgrund der Annäherung an die Besteuerung der tatsächlichen Gewinne und Verluste, sollen diese auch im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 27 Abs. 8 wie sondersteuersatzbesteuerte Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen berücksichtigt werden können.
Abs. 5 unterscheidet in der Nachversteuerung zwischen Vollentnahmen (z.B. auch im Rahmen der Auflösung des Zukunftsdepots) und Teilentnahmen (z.B. Entnahme einzelner Wertpapiere oder Teilauszahlungen vom Verrechnungskonto). Bei Vollentnahmen sind vom gemeinen Wert aller Wirtschaftsgüter auf dem Zukunftsdepot die tatsächlich geleisteten Einzahlungen gemäß Abs. 2 Z 5 einschließlich Startguthaben abzuziehen.
Beispiel (Vollentnahme):
Für den Minderjährigen A wurden auf sein Zukunftsdepot Einzahlungen in Höhe von insgesamt 1.000 geleistet (500 Startguthaben, 500 zusätzliche Einzahlungen). Diese wurden in einen weltweit gestreuten Aktienfonds investiert, woraus auch Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Einkünften aus der Überlassung von Kapital in Höhe von 300 erzielt wurden, die der laufenden Besteuerung unterlagen. Im Laufe der Zeit hat der gesetzliche Vertreter von A auf seinem Zukunftsdepot einige Fondsanteile in einen anderen Investmentfonds umgeschichtet. Die dabei erzielten Veräußerungsgewinne waren steuerfrei.
Löst der gesetzliche Vertreter von A nach gerichtlicher Genehmigung vor Ablauf der Laufzeit das Zukunftsdepot von A auf, das zu dem Zeitpunkt einen gemeinen Wert in Höhe von 2.500 aufweist, führt dies zur Nachversteuerung. Dabei ist vom Entnahmewert der Wert der Einzahlungen einschließlich Startguthaben abzuziehen (2.500 minus 1.000 = 1.500). Davon unterliegen 75 % der Nachversteuerung (1.125). Dieser Gewinn ist mit 27,5 % zu besteuern und auch in den normalen Verlustausgleich von A miteinzubeziehen.
Werden nur einzelne Wertpapiere oder liquide Mittel entnommen (Teilentnahme), soll eine Verhältnisrechnung vorgenommen werden. Dabei soll jener Teil des Einlagenwertes abgezogen werden, der dem Anteil am entnommenen Verkehrswert entspricht. Bereits im Zuge einer Nachversteuerung berücksichtigte Einzahlungen kürzen für zukünftige Entnahmen den verrechenbaren Einzahlungsbetrag.
Variante Beispiel (Teilentnahme):
Der gesetzliche Vertreter von A entnimmt nach gerichtlicher Genehmigung vor Ablauf der Laufzeit einen Betrag in Höhe von 1.500. Der gesamte Wert seines Depots beträgt zu diesem Zeitpunkt 2.500. Die Entnahme beträgt somit 60 % des Gesamtdepotwerts, weshalb auch 60 % des Einlagewertes abzuziehen sind (1.500 minus 600 = 900). Davon unterliegen 75 % der Nachversteuerung (675). Daher ist ein Gewinn in Höhe von 675 mit 27,5 % zu besteuern und auch in den normalen Verlustausgleich des A miteinzubeziehen. Bei künftigen Entnahmen oder der Günstigkeitsprüfung gemäß Abs. 4 Z 3 können maximal Einzahlungen von 400 berücksichtigt werden.
Variante (Entnahme vom Bundesschatz-Zukunftskonto):
Für den Minderjährigen A wurden auf ein Bundesschatz-Zukunftskonto Einzahlungen in Höhe von insgesamt 5.000 (500 Startguthaben, 4.500 zusätzliche Einzahlungen) geleistet. Löst der gesetzliche Vertreter von A nach gerichtlicher Genehmigung vor Ablauf der Laufzeit das Bundesschatz-Zukunftskonto von A auf und werden die Bundeswertpapiere vorzeitig mit einem Wert von 5.500 ausbezahlt, unterliegen die realisierten Wertsteigerungen von 500 der Nachversteuerung. Dieser Gewinn ist mit 27,5 % zu besteuern und auch in den normalen Verlustausgleich von A miteinzubeziehen.
Z 5 soll begünstigende Ausnahmen enthalten, in denen eine Entnahme bzw. Auflösung des bisherigen Zukunftsdepots ohne Nachversteuerung vorgenommen werden kann. Dies soll einerseits gem lit. a der Fall sein, wenn die depotführende Stelle gewechselt wird (Anbieterwechsel) und sichergestellt ist, dass der übernehmenden depotführenden Stelle alle steuerrelevanten Daten (Daten über ein allfälliges Startguthaben, erfolgte Einzahlungen, allfällige Entnahmen) in sinngemäßer Anwendung von § 27 Abs. 6 Z 2 zweiter bis vierter Teilstrich mitgeteilt werden. Konkret soll im Fall der Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot einer anderen inländischen depotführenden Stelle der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen die übertragende depotführende Stelle beauftragen, der übernehmenden depotführenden Stelle Informationen zu einem allfällig erhaltenen Startguthaben, die erfolgten Einzahlungen und allfällige getätigte Entnahmen mitzuteilen. Erfolgt die Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf eine ausländische depotführende Stelle, sollen diese Daten zuzüglich des Namens, der Steuer- oder Sozialversicherungsnummer sowie des vbPK SA des Minderjährigen innerhalb eines Monats von der übertragenden depotführenden Stelle an das zuständige Finanzamt gemeldet werden müssen. Im Falle der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle soll der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen die Mitteilung aller steuerrelevanten Daten an das Finanzamt (ausgenommen das vbPK SA) innerhalb eines Monats selbst vorzunehmen haben. Zudem soll in all diesen Fällen die Eröffnung und Widmung des neuen Zukunftsdepots dem Finanzamt mitgeteilt werden (Abs. 2 Z 7).
Andererseits sollen steuerfreie Entnahmen zulässig sein, wenn der Minderjährige verstirbt (Abs. 2 Z 6 lit. b), eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts (Abs. 2 Z 6 lit. c) erfolgt, weil eine Behinderung des Minderjährigen mit einem Grad von mindestens 50% eintritt (Nachweis insbesondere durch Behindertenpass) oder eine Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Minderjährigen erfolgt. In diesen Fällen – außer im Todesfall des Minderjährigen – soll zudem der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen verpflichtet sein, die depotführende Stelle zu beauftragen, dem zuständigen Finanzamt das Unterbleiben der Nachversteuerung unter Angabe des Namens sowie des vbPK SA des Minderjährigen innerhalb eines Monats ab der Entnahme oder Auszahlung mitzuteilen. Im Falle einer ausländischen depotführenden Stelle soll die Mitteilung an das Finanzamt unter Angabe der Steuer- oder Sozialversicherungsnummer des Minderjährigen anstelle des vbPK SA durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen selbst innerhalb eines Monats ab der Entnahme oder Auszahlung erfolgen.
Wurden für einen Minderjährigen mehrere Zukunftsdepots eingerichtet, soll nach Abs. 6 grundsätzlich jenes Depot/Bundesschatz-Zukunftskonto als Zukunftsdepot zu behandeln sein, das früher eingerichtet worden ist; ein Wahlrecht für den Minderjährigen soll nicht bestehen. Einkünfte aus den anderen Depots unterliegen den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen. Sollten mehrere depotführende Stellen unrichtigerweise vom Vorliegen eines Zukunftsdepots ausgehen, sollen die Einkünfte aus dem später eröffneten Depot im Rahmen der Veranlagung nachzuerfassen sein, sofern nicht die Voraussetzungen eines Wechsels der depotführenden Stelle gemäß Abs. 5 Z 4 lit. a erfüllt sind.
Gemäß Abs. 7 hat die depot- oder kontoführende Stelle, bei der das Depot oder Konto gemäß Abs. 2 eröffnet wird, vor der erstmaligen Eröffnung mit den gesetzlichen Vertretern des Minderjährigen ein Aufklärungsgespräch zu führen oder diese in standardisierter Form zu informieren. Die Wahl der Informationsform obliegt dabei der jeweiligen depot- oder kontoführenden Stelle. Die Information in standardisierter Form kann etwa durch ein Aufklärungsvideo oder ein Informationsblatt erfolgen. Den gesetzlichen Vertretern ist in diesen Fällen eine Kontaktmöglichkeit für allfällige Rückfragen zu den bereitgestellten Informationen anzubieten. Die gesetzlichen Vertreter sollen im Sinne einer Opt-out Möglichkeit auf ein Aufklärungsgespräch verzichten können. Die konkreten Inhalte des Aufklärungsgesprächs beziehungsweise der Standardinformation sollen von der FMA in Zusammenarbeit mit den depotführenden Stellen und der Oesterreichischen Nationalbank ausgearbeitet werden.
In Abs. 8 sollen zusätzliche Meldeverpflichtungen zu Auswertungszwecken vorgesehen werden. Demnach sollen die inländischen depotführenden Stellen verpflichtet sein, jährlich bezogen auf den 31. Dezember des jeweiligen Jahres
- die Anzahl der bei ihnen bestehenden Zukunftsdepots,
- den gemeinen Wert der gesamten begünstigten Wertpapiere und die Höhe der liquiden Mittel auf den Verrechnungskonten auf allen bei ihnen bestehenden Zukunftsdepots und
- die im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Einzahlungen
zusammengefasst an das zuständige Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Bei ausländischen depotführenden Stellen hat der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen die Daten des zweiten und dritten Teilstrichs jährlich im Rahmen der Steuererklärung des Minderjährigen anzugeben.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zukunftsdepot sollen mit 1. Juli 2027 in Kraft treten. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen soll durch eine Verordnung der Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2027 verschoben werden können, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Bestimmung noch nicht gegeben sind.
Zu Artikel 2 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) [Teil BKA]
Zu den §§ 39p und 55 Abs. 74:
Für die Jahre 2027 und 2028 wurde bereits im Doppelbudget 2027/2028 berücksichtigt, dass der Aufwand für die Zahlung des Startguthabens bis maximal 40 Millionen Euro jährlich aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) zu tragen ist. Dies soll nun im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gesetzlich festgelegt werden. Ferner erfolgt eine Klarstellung, dass die Rückzahlungen der Startguthaben in den FLAF zurückzuführen sind. Die Regelung im Familienlastenausgleichsgesetz soll mit 1. Juli 2027 in Kraft treten.
Zu Artikel 3 (Startguthabengesetz) [Teil BKA]
Zu § 1:
Mit der Einführung der neuen staatlichen Leistung, dem Startguthaben, soll ein Beitrag zur Vermögensbildung und für den Start in das Wirtschafts- und Erwerbsleben junger Erwachsener in Österreich geleistet werden.
Für alle Kinder, die im Zeitraum 1.1.2027 bis 31.12.2028 geboren werden und die alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ist auf ein für sie eröffnetes inländisches Zukunftsdepot oder Bundesschatz-Zukunftskonto einmalig ein Startguthaben in der Höhe von 500 Euro einzuzahlen. Das Startguthaben kann vom gesetzlichen Vertreter des Kindes veranlagt werden und steht den jungen Erwachsenen ab dem Tag nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zuzüglich der durchschnittlichen Wertänderung, sofern alle Voraussetzungen und kein Grund zur Rückzahlung vorliegen, zu.
Das Finanzamt Österreich ist für die Einzahlung, die automationsunterstützt und antragslos erfolgen wird, zuständig und hat diese nach Mitteilung einer depotführenden Stelle über die Eröffnung eines inländischen Zukunftsdepots oder nach Mitteilung der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur über die Eröffnung eines Bundesschatz-Zukunftskontos (§ 108j Abs. 2 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988) durchzuführen.
Ab der Einzahlung begründet das Kind wirtschaftliches Eigentum am Startguthaben, die volle Eigentumsübertragung auf das Kind erfolgt bei Erfüllung aller Voraussetzungen mit der Volljährigkeit des Kindes. Da über das Startguthaben grundsätzlich erst am Tag nach der Vollendung des 18. Lebensjahres von diesem verfügt werden kann, ist zur rechtlichen Absicherung sowie zur leichteren Abwicklung von Rückzahlungen im Falle zu Unrecht eingezahlter Startguthaben oder bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Auszahlung ein Eigentumsvorbehalt des Bundes vorzusehen.
Für die Einzahlung des Startguthabens muss das Kind ab Geburt im Inland wohnhaft sein, die hauptwohnsitzliche Meldung in Österreich binnen 62 Tagen ab Geburt des Kindes erfolgen und fortan vorliegen, sowie die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes vorliegen oder eine der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Eine nebenwohnsitzliche Meldung in Österreich reicht nicht aus.
Insofern die hauptwohnsitzliche Meldung des Kindes nicht binnen der gesetzlich festgelegten Frist vorgenommen wird, erfolgt endgültig keine Einzahlung des Startguthabens. Liegen die Wohn- und Meldevoraussetzungen des Kindes innerhalb der gesetzlichen Frist vor, so schadet der spätere Eintritt der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Daraus ergibt sich, dass die Einzahlung des Startguthabens auch zu einem späteren Zeitpunkt und nicht unmittelbar nach der Eröffnung eines inländischen Zukunftsdepots bzw. Bundesschatz-Zukunftskontos erfolgen kann. Seitens des Finanzamtes Österreich sind somit laufende Prüfungen vorzunehmen, ob die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des Kindes für die Einzahlung des Startguthabens eingetreten sind bzw. die österreichische Staatsbürgerschaft vorliegt.
Asylwerbende, Personen denen der Status subsidiären Schutzes sowie Personen, denen aufgrund der Vertriebenenverordnung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, sind von der Zahlung des Startguthabens ausgeschlossen.
Zu § 2:
Eröffnen die gesetzlichen Vertreter/innen (in der Regel Eltern) des Kindes, das alle Voraussetzungen erfüllt, kein Zukunftsdepot oder Bundesschatz-Zukunftskonto, so erfolgt eine Ersatzveranlagung. Im Rahmen dieser ist das Startguthaben bei Erfüllung der Voraussetzungen vom Finanzamt Österreich bis 31. Jänner des Folgejahres auf einem bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur eröffneten Bundesschatz-Kohortenkonto treuhändig für das Kind zu veranlagen.
Insofern die Wohnsitznahme samt Hauptwohnsitzmeldung nicht binnen der gesetzlich festgelegten Frist vorgenommen wird, erfolgt auch keine Ersatzveranlagung. Die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eintreten und die Ersatzveranlagung auslösen. Seitens des Finanzamtes Österreich sind somit auch im Hinblick auf eine Ersatzveranlagung laufende Prüfungen vorzunehmen, ob die gesetzlichen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen noch eintreten bzw. ob die österreichische Staatsbürgerschaft vorliegt.
Zu § 3:
Die Auszahlung eines Startguthabens an das volljährige Kind darf nach Ablauf der Mindestzeit seitens der depotführenden Stelle bzw. der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur nur nach einer vorangegangenen Prüfung der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen durch das Finanzamt Österreich erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Finanzamt Österreich der depotführenden Stelle bzw. der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur auf deren Anfrage hin mitzuteilen.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres überprüft das Finanzamt Österreich automatisiert, ob das Kind das inländische Hauptwohnsitzerfordernis von mindestens 5.475 Tagen (das sind 15 Jahre) erfüllt hat. Unterbrechungen des Hauptwohnsitzes bis zu insgesamt 1.095 Tagen (das sind 3 Jahre), beispielsweise durch ein Auslandsjahr während des Schulbesuches oder ein längeres Auslandspraktikum, schaden nicht, sofern insgesamt 5.475 Tage erreicht werden. Die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. das Aufenthaltsrechtserfordernis muss jedenfalls einmal vor der Einzahlung des Startguthabens sowie einmal am Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes vorliegen.
Wurden die Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die depotführende Stelle bzw. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur nach Information des Finanzamtes Österreich das Startguthaben zuzüglich durchschnittlicher Wertänderung an das Finanzamt Österreich zurückzuüberweisen. Wird nachträglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einzahlung nicht vorlagen (z.B. in Betrugsfällen), so ist von der depotführenden Stelle bzw. der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur das Startguthaben zuzüglich der darauf entfallenen durchschnittlichen Wertänderung ebenfalls an das Finanzamt Österreich zurückzuzahlen. Eine solche Rückzahlung erfolgt auch, wenn das Kind bis zu seinem 18. Geburtstag nicht mindestens 5.475 Tage lang in Österreich gelebt hat bzw. nicht hauptwohnsitzlich gemeldet war oder zu gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkten die österreichische Staatsbürgerschaft nicht innehatte oder die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte.
Grundsätzlich darf das Startguthaben zuzüglich der darauf entfallenen durchschnittlichen Wertänderung unbeschadet von den Bestimmungen des § 108f Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 108f Abs. 5 EStG 1988 nicht vor Ablauf der Mindestzeit, also nicht vor dem vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes, entnommen werden.
Wird ein inländisches Zukunftsdepot oder ein Bundesschatz-Zukunftskonto vor dem vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes aufgelöst, so hat eine Rückzahlung an das Finanzamt Österreich zu erfolgen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Auflösung mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes aus Gründen des Kindeswohls (z.B. finanzielle Mehrbelastungen aufgrund des Eintritts einer erheblichen Behinderung des Kindes) erfolgte. Bei Tod des Kindes vor dem 18. Geburtstag erfolgt keine Rückzahlung an das Finanzamt Österreich, sondern das Startguthaben zuzüglich der darauf entfallenen durchschnittlichen Wertänderung steht den Erben des Kindes zu.
Sämtliche rückgezahlte Beträge sind von der Finanzverwaltung dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) zuzuführen.
Zu § 4:
Für den Fall, dass nach der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, für welches eine Ersatzveranlagung erfolgte, ein inländisches Zukunftsdepot oder Bundesschatz-Zukunftskonto eröffnet wird, soll eine nachträgliche Übertragung des veranlagten Startguthabens zuzüglich der darauf entfallenen durchschnittlichen Wertänderung erfolgen. Ferner sind Regelungen betreffend einen Anbieterwechsel nach § 108j Abs. 2 Z 6 lit. a und Abs. 5 Z 5 lit. a EStG 1988 auch im Hinblick auf das Startguthaben vorzusehen. Ein Wechsel von einer inländischen depotführenden Stelle auf eine ausländische depotführende Stelle führt ebenfalls zu einer Rückzahlung des Startguthabens zuzüglich der darauf entfallenen durchschnittlichen Wertänderung, da Startguthaben nicht auf ausländische Zukunftsdepots eingezahlt werden.
Zu § 5:
Diese Bestimmung regelt die notwendigen Datenverarbeitungen, damit die Einzahlung des Startguthabens antragslos und automatisiert über die Finanzverwaltung erfolgen kann. Ferner wird der Bundesminister für Finanzen zur Erlassung einer Verordnung über die Ausgestaltung der Veranlagung, die technische Durchführung der Ein- bzw. Rückzahlungen und Übertragung des Startguthabens sowie die Verarbeitung der dazu erforderlichen personenbezogenen Daten und der Kriterien für die Berechnung der durchschnittlichen Wertänderung oder einer etwaigen Pauschalierung der durchschnittlichen Wertänderung ermächtigt. Für die Erlassung dieser Verordnung ist vorab das Einvernehmen mit der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerin für Europa, Integration und Familie herzustellen.
Zu §§ 6 bis 8:
Der Vollzug des Startguthabengesetzes obliegt der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie, als das für Jugendangelegenheiten und für den Familienlastenausgleichsfonds zuständigen Mitglieds der Bundesregierung. Sie übernimmt dabei die Rolle des Bundesministers für Finanzen und hat das fachliche Aufsichts- und Weisungsrecht über die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Bediensteten der Finanzverwaltung (Finanzamt Österreich, Bundesministerium für Finanzen etc.) inne.
Die Regelungen treten mit 1. Juli 2027 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Dezember 2026 und Geburten vor dem 1. Jänner 2029 anzuwenden.
Eine Einzahlung des Startguthabens kann erstmals erfolgen, wenn die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Banken und des Finanzamtes Österreich geschaffen worden sind.
Das Startguthaben wird nur für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2026 geboren werden, ausgezahlt.
Ferner wird die Bundesregierung zur Erlassung einer Verordnung ermächtigt, mit welcher der Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Startguthabengesetzes bis spätestens 1. Dezember 2027 verschoben werden kann.