sozialministerium.gv.at

BMASGPK-Gesundheit - VI/4 (Rechtsangelegenheiten Arzneimittel, Medizinprodukte, Apotheken, Krankenanstalten, übertragbare Krankheiten)

Mag. Marissa Hutterer

Sachbearbeiterin

marissa.hutterer@gesundheitsministerium.gv.at

+43 1 711 00-644835

Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien
Radetzkystraße 2, 1030 Wien

E‑Mail‑Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an post@sozialministerium.at
zu richten.

 

Geschäftszahl: 2026-0.872.509

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Apothekengesetz und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden und Entwurf einer Verordnung, mit der die Apothekenbetriebsordnung 2005, die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung und die eHealth-Verordnung 2025 geändert werden sowie die Apotheker-Impfqualifikationsverordnung und die Verordnung über Impfungen, die von Apothekern durchgeführt werden dürfen, erlassen werden; Allgemeines Begutachtungsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt die im Betreff genannten Gesetzes- bzw. Verordnungsentwürfe samt Erläuterungen, Textgegenüberstellung, vereinfachter WFA und Digi-Ready-Check, mit dem Ersuchen um Stellungnahme bis spätestens

11. November 2026.

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt sein, wird angenommen, dass die genannten Entwürfe keinen Anlass zu Bemerkungen geben.

 

Es wird ersucht, eine allfällige Stellungnahme per E-Mail unter dem Begriff „Impfen in Apotheken“ an claudia.steinboeck@gesundheitsministerium.gv.at, daniel.dorlando@gesundheitsministerium.gv.at und marissa.hutterer@gesundheitsministerium.gv.at zu übermitteln.

Weiters werden die begutachtenden Stellen ersucht, eine allfällige Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates auch über die Internetseite https://www.parlament.gv.at/PERK/BET/VPBEST/#AbgabeStellungnahme – Ministerialstellungnahmen: über die ELAK-Schnittstelle – zur Verfügung zu stellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Begutachtungsverfahren auch als Befassung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzusehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Wien, 4. November 2026

Für die Bundesministerin:

Mag. Maria Schwarzmann

 

Beilagen: