Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Apothekengesetzes

       Artikel 2    Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Artikel 1

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird in der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. nach Absolvierung der gemäß Abs. 4 Z 3 durch Verordnung näher bestimmten Ausbildung die in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Impfungen durchführen.“

2. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Impfungen gemäß Abs. 2 Z 3 dürfen ausschließlich bei Personen

           1. ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,

           2. bei denen kein Verdacht auf das Vorliegen einer akuten Erkrankung oder Infektion besteht,

           3. für die die Impfung im Einzelfall kein erhöhtes Risiko darstellt, und

           4. bei denen keine Schwangerschaft bekannt ist oder kein begründeter Verdacht auf eine Schwangerschaft vorliegt,

durchgeführt werden.“

3. In § 5 Abs. 4 wird in der Z 2 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“; folgende Z 3 wird eingefügt:

         „3. nähere Bestimmungen über die Durchführung von Impfungen gemäß Abs. 2 Z 3 und die dafür erforderlichen Qualifikationen der Apotheker und“

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur Erhöhung der Durchimpfungsrate kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister unter Berücksichtigung des bestehenden Impfangebotes durch Verordnung Impfungen festlegen, die gemäß Abs. 2 Z 3 eigenverantwortlich von Apothekern durchgeführt werden dürfen, sofern dies medizinisch gerechtfertigt ist. Er hat den Umfang der Berechtigung gemäß Abs. 2 Z 3 spätestens bis Ablauf des Jahres 2028, danach längstens im Abstand von drei Jahren, zu evaluieren.“

5. Dem § 68a wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 5 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 2a, Abs. 4 Z 2 bis 4 sowie Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2026, wird wie folgt geändert:

1. § 24b Abs. 3 Z 4 entfällt.

2. In § 24c Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes“.

3. In § 24f Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Apotheken“.

4. Dem § 26 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2 sowie § 28b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 24b Abs. 3 Z 4 außer Kraft.“

5. In § 28b Abs. 5 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „ „Ordination“, “ die Wort- und Zeichenfolge „ „Apotheke“, “ eingefügt.