Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Apothekengesetz – ApoG

Bundesgesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG)

Bundesgesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG)

Erster Abschnitt.

Erster Abschnitt.

Öffentliche Apotheken.

Öffentliche Apotheken.

Erster Titel.

Erster Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

Allgemeine Bestimmungen.

Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker

Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich

(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich

           1. standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point‑of‑Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;

           1. standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point‑of‑Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;

           2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.

           2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben;

 

           3. nach Absolvierung der gemäß Abs. 4 Z 3 durch Verordnung näher bestimmten Ausbildung die in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Impfungen durchführen.

 

(2a) Impfungen gemäß Abs. 2 Z 3 dürfen ausschließlich bei Personen

 

           1. ab dem vollendeten 14. Lebensjahr,

 

           2. bei denen kein Verdacht auf das Vorliegen einer akuten Erkrankung oder Infektion besteht,

 

           3. für die die Impfung im Einzelfall kein erhöhtes Risiko darstellt, und

 

           4. bei denen keine Schwangerschaft bekannt ist oder kein begründeter Verdacht auf eine Schwangerschaft vorliegt,

 

durchgeführt werden.

(3) ...

(3) ...

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

           1. die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,

           1. die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,

           2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) und

           2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6),

 

           3. nähere Bestimmungen über die Durchführung von Impfungen gemäß Abs. 2 Z 3 und die dafür erforderlichen Qualifikationen der Apotheker und

           3. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken

           4. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken

 

(5) Zur Erhöhung der Durchimpfungsrate kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung Impfungen festlegen, die gemäß Abs. 2 Z 3 eigenverantwortlich von Apothekern durchgeführt werden dürfen, sofern dies medizinisch gerechtfertigt ist. Er hat den Umfang der Berechtigung gemäß Abs. 2 Z 3 spätestens bis Ablauf des Jahres 2028, danach längstens im Abstand von drei Jahren, zu evaluieren.

nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.

nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.

Sechster Abschnitt.

Sechster Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

Schlußbestimmungen.

§ 68.

§ 68.

Wirksamkeit des Gesetzes

Wirksamkeit des Gesetzes

§ 3b ...

§ 3b ...

(5) bis (23) ...

(5) bis (23) ...

 

(24) § 5 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 2a, Abs. 4 Z 2 bis 4 sowie Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012

Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012)

Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012)

5. Abschnitt

5. Abschnitt

eHealth-Anwendungen

eHealth-Anwendungen

2. Unterabschnitt

2. Unterabschnitt

Elektronischer Impfpass (eImpfpass)

Elektronischer Impfpass (eImpfpass)

Allgemeine Bestimmungen zum eImpfpass

Allgemeine Bestimmungen zum eImpfpass

§ 24b. (1) und (2) ...

§ 24b. (1) und (2) ...

(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO des eImpfpasses sind:

(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO des eImpfpasses sind:

           1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,

           1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,

           2. die ELGA GmbH,

           2. die ELGA GmbH,

           3. die eImpf‑Gesundheitsdiensteanbieter,

           3. die eImpf‑Gesundheitsdiensteanbieter,

           4. Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes,

 

           5. die Landeshauptleute,

           5. die Landeshauptleute,

           6. die Bezirksverwaltungsbehörden,

           6. die Bezirksverwaltungsbehörden,

           7. die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen und

           7. die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen und

           8. die Gesundheitsberatung 1450 gemäß § 2 Z 10 lit. g,

           8. die Gesundheitsberatung 1450 gemäß § 2 Z 10 lit. g,

wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Art. 26 DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.

wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Art. 26 DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

Zentrales Impfregister

Zentrales Impfregister

§ 24c. (1) bis (3) ...

§ 24c. (1) bis (3) ...

(4) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes,

(4) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen,

           1. dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) andere als die in Z 3 genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen;

           1. dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) andere als die in Z 3 genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen;

           2. dürfen die gemäß § 24e Abs. 6 selbst eingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und

           2. dürfen die gemäß § 24e Abs. 6 selbst eingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und

           3. haben die in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 7 genannten verabreichten Impfungen nachzutragen.

           3. haben die in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 7 genannten verabreichten Impfungen nachzutragen.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Nutzung von ELGA-Komponenten

Nutzung von ELGA-Komponenten

§ 24f. (1) ...

§ 24f. (1) ...

(2) Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18) gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder Apotheken

(2) Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18) gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter

           1. zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 oder

           1. zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 oder

           2. zur Impfberatung und Impfanamnese

           2. zur Impfberatung und Impfanamnese

auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.

auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

7. Abschnitt

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 26. (1) bis (23) ...

§ 26. (1) bis (23) ...

 

(24) § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2 sowie § 28b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 24b Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt

Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt

§ 28b. (1) bis (4) ...

§ 28b. (1) bis (4) ...

(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf für die Impfsettings gemäß Abs. 2 Z 8 ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich“, „Betreute Wohneinrichtung“, „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle“ und „Öffentliche Impfstraße / Impfbus“.

(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf für die Impfsettings gemäß Abs. 2 Z 8 ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich“, „Betreute Wohneinrichtung“, „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Apotheke“, „Öffentliche Impfstelle“ und „Öffentliche Impfstraße / Impfbus“.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...