Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 |
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Änderung des Apothekengesetz – ApoG |
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Bundesgesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) |
Bundesgesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) |
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Erster Abschnitt. |
Erster Abschnitt. |
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Öffentliche Apotheken. |
Öffentliche Apotheken. |
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Erster Titel. |
Erster Titel. |
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Allgemeine Bestimmungen. |
Allgemeine Bestimmungen. |
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Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker |
Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker |
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§ 5. (1) ... |
§ 5. (1) ... |
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(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich |
(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich |
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1. standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point‑of‑Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen; |
1. standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point‑of‑Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen; |
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2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben. |
2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben; |
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3. nach Absolvierung der gemäß Abs. 4 Z 3 durch Verordnung näher bestimmten Ausbildung die in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Impfungen durchführen. |
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(2a) Impfungen gemäß Abs. 2 Z 3 dürfen ausschließlich bei Personen |
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1. ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, |
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2. bei denen kein Verdacht auf das Vorliegen einer akuten Erkrankung oder Infektion besteht, |
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3. für die die Impfung im Einzelfall kein erhöhtes Risiko darstellt, und |
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4. bei denen keine Schwangerschaft bekannt ist oder kein begründeter Verdacht auf eine Schwangerschaft vorliegt, |
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durchgeführt werden. |
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(3) ... |
(3) ... |
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(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung |
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung |
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1. die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf, |
1. die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf, |
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2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) und |
2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6), |
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3. nähere Bestimmungen über die Durchführung von Impfungen gemäß Abs. 2 Z 3 und die dafür erforderlichen Qualifikationen der Apotheker und |
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3. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken |
4. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken |
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(5) Zur Erhöhung der Durchimpfungsrate kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung Impfungen festlegen, die gemäß Abs. 2 Z 3 eigenverantwortlich von Apothekern durchgeführt werden dürfen, sofern dies medizinisch gerechtfertigt ist. Er hat den Umfang der Berechtigung gemäß Abs. 2 Z 3 spätestens bis Ablauf des Jahres 2028, danach längstens im Abstand von drei Jahren, zu evaluieren. |
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nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln. |
nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln. |
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Sechster Abschnitt. |
Sechster Abschnitt. |
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Schlußbestimmungen. |
Schlußbestimmungen. |
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§ 68. |
§ 68. |
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Wirksamkeit des Gesetzes |
Wirksamkeit des Gesetzes |
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§ 3b ... |
§ 3b ... |
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(5) bis (23) ... |
(5) bis (23) ... |
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(24) § 5 Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 2a, Abs. 4 Z 2 bis 4 sowie Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 2 |
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Änderung des Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012 |
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Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012) |
Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten und genetischer Daten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012) |
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5. Abschnitt |
5. Abschnitt |
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eHealth-Anwendungen |
eHealth-Anwendungen |
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2. Unterabschnitt |
2. Unterabschnitt |
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Elektronischer Impfpass (eImpfpass) |
Elektronischer Impfpass (eImpfpass) |
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Allgemeine Bestimmungen zum eImpfpass |
Allgemeine Bestimmungen zum eImpfpass |
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§ 24b. (1) und (2) ... |
§ 24b. (1) und (2) ... |
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(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO des eImpfpasses sind: |
(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO des eImpfpasses sind: |
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1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, |
1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, |
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2. die ELGA GmbH, |
2. die ELGA GmbH, |
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3. die eImpf‑Gesundheitsdiensteanbieter, |
3. die eImpf‑Gesundheitsdiensteanbieter, |
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4. Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, |
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5. die Landeshauptleute, |
5. die Landeshauptleute, |
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6. die Bezirksverwaltungsbehörden, |
6. die Bezirksverwaltungsbehörden, |
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7. die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen und |
7. die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen und |
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8. die Gesundheitsberatung 1450 gemäß § 2 Z 10 lit. g, |
8. die Gesundheitsberatung 1450 gemäß § 2 Z 10 lit. g, |
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wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Art. 26 DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat. |
wobei die Festlegung der datenschutzrechtlichen Pflichten im Sinne des Art. 26 DSGVO durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen hat. |
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(4) und (5) ... |
(4) und (5) ... |
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Zentrales Impfregister |
Zentrales Impfregister |
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§ 24c. (1) bis (3) ... |
§ 24c. (1) bis (3) ... |
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(4) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, |
(4) eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a, ausgenommen diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, |
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1. dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) andere als die in Z 3 genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen; |
1. dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) andere als die in Z 3 genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen; |
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2. dürfen die gemäß § 24e Abs. 6 selbst eingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und |
2. dürfen die gemäß § 24e Abs. 6 selbst eingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und |
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3. haben die in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 7 genannten verabreichten Impfungen nachzutragen. |
3. haben die in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 7 genannten verabreichten Impfungen nachzutragen. |
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(5) und (6) ... |
(5) und (6) ... |
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Nutzung von ELGA-Komponenten |
Nutzung von ELGA-Komponenten |
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§ 24f. (1) ... |
§ 24f. (1) ... |
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(2) Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18) gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter oder Apotheken |
(2) Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18) gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter |
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1. zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 oder |
1. zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 oder |
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2. zur Impfberatung und Impfanamnese |
2. zur Impfberatung und Impfanamnese |
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auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen. |
auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen. |
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(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) ... |
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7. Abschnitt |
7. Abschnitt |
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Schlussbestimmungen |
Schlussbestimmungen |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 26. (1) bis (23) ... |
§ 26. (1) bis (23) ... |
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(24) § 24c Abs. 4, § 24f Abs. 2 sowie § 28b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 24b Abs. 3 Z 4 außer Kraft. |
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Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt |
Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt |
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§ 28b. (1) bis (4) ... |
§ 28b. (1) bis (4) ... |
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(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf für die Impfsettings gemäß Abs. 2 Z 8 ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich“, „Betreute Wohneinrichtung“, „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle“ und „Öffentliche Impfstraße / Impfbus“. |
(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin darf für die Impfsettings gemäß Abs. 2 Z 8 ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich“, „Betreute Wohneinrichtung“, „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Apotheke“, „Öffentliche Impfstelle“ und „Öffentliche Impfstraße / Impfbus“. |
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(6) und (7) ... |
(6) und (7) ... |