Entwurf
BBG 2025 – Abgabenrecht
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3a wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:
„6. Im Fall einer nach dem 31. Dezember 2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz ist ein aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierender Gewinn um einen Umwidmungszuschlag von 30% zu erhöhen. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus Gewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt.“
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge und des Betrages „höchstens jedoch 13 200“ die Wortfolge und der Betrag „ab der Veranlagung 2026 höchstens jedoch 25 200“.
b) In Abs. 1 zweiter Teilstrich tritt an die Stelle der Wortfolge, des Prozentsatzes und des Betrages „sonst 12%, höchstens jedoch 26 400“ die Wortfolge, der Prozentsatz und der Betrag „sonst ab der Veranlagung 2026 15%, höchstens jedoch 63 000“.
c) In Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge und des Betrages „nicht mehr als 220 000 Euro betragen“ die Wortfolge und der Betrag „ab der Veranlagung 2026 nicht mehr als 420 000 Euro betragen“.
3. In § 30 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Im Fall einer nach dem 31. Dezember 2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks im Sinne des Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz sind die sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden positiven Einkünfte aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens um einen Umwidmungszuschlag von 30% zu erhöhen. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt.“
4. In § 33 Abs. 5 Z 4 wird der Betrag „zwei Euro“ durch den Betrag „sechs Euro“ ersetzt.
5. In § 33 Abs. 8 Z 2 wird der Betrag „608 Euro“ durch den Betrag „737 Euro“ ersetzt.
6. Dem § 124b werden folgende Ziffern angefügt:
„472. § 4 Abs. 3a Z 6 und § 30 Abs. 6a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, sind erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 30. Juni 2025 anzuwenden.
473. § 17 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Bei der Veranlagung 2025 gilt für die Anwendung des § 17 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich und des Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025 Folgendes:
a) In Abs. 1 erster Teilstrich ist an Stelle des Betrages von „13 200“ der Betrag von „19 200“ maßgeblich.
b) In Abs. 1 zweiter Teilstrich ist an Stelle des Prozentsatzes „12%“ der Prozentsatz „13,5%“ und an Stelle des Betrages von „26 400“ der Betrag von „43 200“ maßgeblich.
c) In Abs. 2 Z 2 ist an Stelle des Betrages „220 000“ der Betrag „320 000“ maßgeblich.
474. § 33 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 kommt für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht zur Anwendung.
475. § 33 Abs. 5 Z 4 und Abs. 8 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, sind erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.
476. § 33a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 kommt im Rahmen der Inflationsanpassungen in den Jahren 2025 bis 2028 nicht zur Anwendung.
477. a) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 1 000 Euro steuerfrei (Mitarbeiterprämie), wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
b) Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie (lit. a) ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
c) Werden beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 1 000 Euro Mitarbeiterprämie (lit. a) oder insgesamt mehr als 3 000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.
d) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
e) Der Bundesminister für Finanzen hat die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren. Hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen Mitarbeiterprämie ist, basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung, ein Gesetzesvorschlag bis 31. Mai 2026 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe auszuarbeiten.“
Artikel 2
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „beträgt 2,5 vH“ durch die Zeichenfolge „beträgt 3,5 vH“ ersetzt.
2. In § 5 wird folgende Z 10 angefügt:
„10. § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2025 entsteht.“
Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird nach Z 5a folgende Z 5b eingefügt:
„5b. die Lieferungen von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln sowie von Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art (aus Unterpositionen 3924 90, 4014 90, 0511 99 39 und 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur).“
2. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird die Zahl „3 960“ durch die Zahl „7 560“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Abweichend davon beträgt die abziehbare Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum 2025 höchstens 5 760 Euro.“
3. Dem § 28 wird folgender Abs. 66 angefügt:
„(66)
1. § 6 Abs. 1 Z 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
2. § 14 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
3. Anlage 1 Z 35 tritt mit 1. Jänner 2026 außer Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, nicht mehr anzuwenden.“
4. Anlage 1 Z 35 entfällt.
Artikel 4
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt der Abs. 2a.
2. § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 lautet:
„(3) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch folgende Vorgänge, wenn zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück gehört:
1. Eine Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von sieben Jahren mindestens 75% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen.
2. Soweit eine Besteuerung nach Z 1 nicht in Betracht kommt, unterliegt der Grunderwerbsteuer außerdem,
a) ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung
aa) eines oder mehrerer Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 75% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand einer Person oder einer Personenvereinigung vereinigt werden würden, oder
bb) von mindestens 75% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft auf eine Person oder eine Personenvereinigung begründet;
b) wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der lit. a vorausgegangen ist
aa) die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 75% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand einer Person oder Personenvereinigung, oder
bb) der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von mindestens 75% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft durch eine Person oder Personenvereinigung.
3. Für die Bestimmung der mittelbaren Beteiligung sind die prozentuellen Beteiligungen auf jeder Ebene miteinander zu multiplizieren.
4. Für die Besteuerung gemäß Z 1 sind Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Acht zu lassen, soweit diese an einer Wertpapierbörse gehandelt werden. Unter Wertpapierbörse versteht man einen geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 und 10 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, in der jeweils geltenden Fassung, sowie einen vergleichbaren ausländischen Handelsplatz.
5. Bei der Ermittlung der Beteiligungsschwelle der Z 1 und 2 sind eigene Anteile der Gesellschaft außer Acht zu lassen.
6. Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen.
7. Unter einer Person sind Personen- und Kapitalgesellschaften sowie natürliche Personen zu verstehen. Eine Personenvereinigung gemäß Z 2 liegt vor, wenn Personen- und Kapitalgesellschaften zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Zu einer Personenvereinigung gehören auch natürliche Personen, die die einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben.
8. Jedes Grundstück ist gesondert zu beurteilen. Ein inländisches Grundstück gehört zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gemäß Abs. 1 oder 2 erworben oder das Grundstück selbst hergestellt hat.
9. Die vorstehenden Ziffern sind auf Genossenschaften sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein in Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Ein in Abs. 2 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
(5) Ein in Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Sofern die Rechtsvorgänge nach Abs. 3 durch dieselbe Person verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.“
3. Die Überschrift des § 4 lautet:
„Bemessungsgrundlage“
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird das Wort „Grundstückswert“ durch die Wortfolge samt Verweis „Wert des Grundstückes (§ 6)“ ersetzt.
b) Der zweite Satz entfällt.
c) Der bisherige dritte, vierte, fünfte und sechste Satz samt Teilstrichen erhalten die Absatzbezeichnung „(4)“ und werden dem § 6 nach Abs. 3 angefügt.
5. In § 4 Abs. 2 wird das Wort samt Verweis „Einheitswert (§ 6)“ durch die Wortfolge samt Verweis „Wert des Grundstückes (§ 6)“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 2 Z 3 entfällt die Zeichenfolge „2a und“.
7. In § 4 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(5)“ und es werden folgende Abs. 3 und 4 nach Abs. 2 eingefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend alle anderen Grundstücke die Steuer vom Wert des Grundstückes (§ 6) zu berechnen:
1. bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b und c;
2. bei Erwerbsvorgängen auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes und bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 3.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist bei Erwerbsvorgängen auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes und bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 3 jeweils im Zusammenhang mit einer Immobiliengesellschaft die Steuer für alle vom Erwerbsvorgang umfassten Grundstücke vom gemeinen Wert (§ 10 BewG 1955, in der jeweils geltenden Fassung) des Grundstückes zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn alle an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft vor und nach dem Umgründungsvorgang oder Vorgang gemäß § 1 Abs. 3 beteiligten Gesellschafter dem Personenkreis des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG in der geltenden Fassung, angehören.
Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Schwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn
– das Vermögen der Gesellschaft überwiegend aus Grundstücken besteht, die nicht für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden. Keine gewerblichen Zwecke liegen bei der Veräußerung, Vermietung und Verwaltung von Grundstücken vor; oder
– die Einkünfte der Gesellschaft überwiegend durch die Veräußerung, Vermietung oder die Verwaltung von Grundstücken erzielt werden.
Gehören zum Vermögen der Gesellschaft gemischt genutzte Grundstücke, sind diese bei der Feststellung des Schwerpunktes der Gesellschaft, abhängig von der Nutzung anteilig zu berücksichtigen.“
8. Die Überschrift des § 6 lautet:
„Wert des Grundstückes“
9. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Wert des Grundstückes ist anzusetzen:
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Einheitswert. Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist;
2. bei allen anderen Grundstücken der Grundstückswert gemäß Abs. 4.“
10. In § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a wird jeweils nach dem Wort „Grundstückswertes“ der Verweis „gemäß § 6 Abs. 1 Z 2“ eingefügt.
11. § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:
„c) Die Steuer beträgt bei Erwerben von Grundstücken gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes oder eines Vorganges gemäß § 1 Abs. 3
– wenn das Grundstück zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft (§ 4 Abs. 4) gehört und die Steuer vom gemeinen Wert zu berechnen ist.................................................................................... 3,5%,
– in allen übrigen Fällen ........................................................................................................... 0,5%.“
12. § 9 Z 3 lautet:
„3. a) bei der Änderung des Gesellschafterbestandes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 die Gesellschaft,
b) bei der Vereinigung der Anteile gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, derjenige oder diejenigen in dessen oder deren Hand die Anteile vereinigt werden.“
13. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben“ durch die Wortfolge „oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb eines Grundstückes oder bei Übertragungen von Anteilen mitgewirkt haben“ ersetzt.
14. In § 16 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Erwerb oder die Veräußerung eines Anteils an den Stimmrechten gemäß § 130 BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, in einem Ausmaß von mindestens 75% unterrichtet, hat sie diesen Umstand dem Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.“
15. In § 18 wird nach Abs. 2v folgender Abs. 2w eingefügt:
„(2w) § 1, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 4 samt Überschrift sowie § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und c, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1 und § 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht oder entstehen würde.
Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht. Werden am 30. Juni 2025 mindestens 75% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, ist § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch das Beteiligungsausmaß verändert wird, aber nicht unter 75% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 erfüllt wurde.“
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 98 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Finanzämter haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Teilnehmer, die nicht zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können auf die elektronische Zustellung im Verfahren FinanzOnline verzichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Ausgestaltung der elektronischen Zustellung festlegen.“
2. Dem § 323 wird nach Abs. 83 folgender Abs. 84 angefügt:
„(84) § 98 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 98 Abs. 1a können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zum 1. September 2025 in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 6
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 3 Z 7 wird der Steuersatz von „40 vH“ durch „45 vH“ ersetzt.
2. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Steuersatz von „16 vH“ durch „17,5 vH“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird der Steuersatz von „40 vH“ durch „45 vH“ ersetzt.
c) In Abs. 4 wird der Steuersatz von „10 vH“ durch „11 vH“ ersetzt.
d) Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 16 Abs. 2 bis 8 unterliegt einer Glücksspielabgabe von 7,5 vH.“
3. Dem § 60 werden folgende Abs. 47 bis 50 angefügt:
„(47) § 17 Abs. 3 Z 7 und § 57 Abs. 1, 2 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Abgabenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.
(48) Abweichend von § 20 stellt der Bund für das Kalenderjahr 2025 und 2026 jeweils einen Betrag von 110 Millionen Euro zur Verfügung.
(49) § 57 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2025 entsteht.
(50) Der Bundesminister für Finanzen hat Ende des Jahres 2028 einen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen dieses Bundesgesetzes dem Nationalrat vorzulegen.“
Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2a entfällt die Wortfolge „bis 7“.
2. Nach § 4 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 3 bis 7 im Ausmaß von 75 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag beträgt höchstens 20 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge.“
3. In § 10 Abs. 1a lautet der zweite Satz:
„Abhängig vom Ergebnis dieser Evaluierung sind, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.“
4. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 4 Abs. 2a und 2b sowie § 10 Abs. 1a zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab Beginn des Erhebungszeitraums 3 anwendbar.“
5. Nach § 11 wird folgender § 12 samt Überschrift angefügt:
„Außerkrafttreten
§ 12. Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit Ablauf des 31. März 2030 außer Kraft. Es ist jedoch auf Veräußerungen von Strom, die vor dem 1. April 2030 getätigt wurden, und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 wie auch auf Prüfungen nach § 7 weiterhin anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 lautet der zweite Satz:
„Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens
– 17,5 % des gemäß § 3 ermittelten Betrages in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und 2024
– 5% des gemäß § 3 ermittelten Betrages in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.“
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 4 Abs. 3 zweiter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist ab Beginn des Erhebungszeitraums April bis Dezember 2025 anwendbar.“