Entwurf
(BBG 2025 – Abgabenrecht)

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll eine Reihe von im Regierungsprogramm 2025-2029 „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ verankerten Maßnahmen im Bereich des Abgabenrechts zur Konsolidierung des Budgets umgesetzt werden.

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Das Regierungsprogramm 2025-2029 sieht für die vorgesehene Abschaffung des Klimabonus eine Teilkompensation für Pendlerinnen und Pendler in Form eines Absetzbetrages (Kapitel „Regionen, Mobilität, Klima, Landwirtschaft, Sport“) vor. Um eine sozialere Berücksichtigung der Kosten jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erreichen, die darauf angewiesen sind, zu ihrer Arbeitsstätte zu pendeln, soll der Pendlereuro, der als Absetzbetrag direkt die Steuer reduziert, erhöht werden.

Laut dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen Gewinne aus Umwidmungen im Rahmen der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen steuerlich effektiver erfasst werden. Zur Umsetzung dieses Ziels soll künftig die durch Umwidmungen eingetretene Wertsteigerung von Grund und Boden durch einen Zuschlag zu den positiven Einkünften aus der Veräußerung derartiger Grundstücke besteuert werden (Umwidmungszuschlag). Vom Umwidmungszuschlag erfasst sein sollen sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen, sowie insbesondere auch Körperschaften iSd Körperschaftsteuergesetzes 1988 (z. B. Vereine oder Körperschaften öffentlichen Rechts).

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen bei der Basispauschalierung die Umsatzgrenze gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 für das Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) 2025 auf 320.000 Euro sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 13,5 % der Umsätze erhöht werden; ab dem Kalenderjahr 2026 sollen die Umsatzgrenze auf 420.000 Euro sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 % der Umsätze erhöht werden.

Als Folge der Verpflichtung zur Budgetkonsolidierung soll die Valorisierung gewisser Familienleistungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht mehr erhöht werden.

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen aus Gründen der Budgetkonsolidierung die Inflationsanpassungen des Einkommensteuertarifs (Kalte Progression) in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen in Anlehnung an das Regierungsprogramm 2025-2029 für das Kalenderjahr 2025 die Möglichkeit haben, jedem ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis maximal 1 000 Euro im Kalenderjahr zu gewähren.

Zum Stiftungseingangssteuergesetz:

Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen soll ab dem 1. Jänner 2026 von 2,5% auf 3,5% erhöht werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Dem Regierungsprogramm 2025-2029 entsprechend, sollen Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel ab dem 1. Jänner 2026 umsatzsteuerfrei erhältlich sein.

Entsprechend der Anpassung der Umsatzhöhe für die Anwendung der ertragsteuerlichen Basispauschalierung soll auch die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung angepasst werden.

Zum Grunderwerbsteuergesetz 1987:

Zur Verbesserung der Steuerstruktur und zur Steuerbetrugsbekämpfung soll laut Regierungsprogramm 2025-2029 bei der Grunderwerbsteuer ein Lückenschluss erfolgen, um große Immobilientransaktionen in der Form von sog. „Share Deals“ steuerlich effektiver zu erfassen. Dies soll zum einen durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und zum anderen durch Schaffung zusätzlicher Verschärfungen für Immobiliengesellschaften bewerkstelligt werden.

Zur Bundesabgabenordnung:

Es soll der Kreis jener Personen, die zur Akzeptierung der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, erweitert werden.

Zum Glücksspielgesetz:

Das Glücksspielgesetz sieht ein Glücksspielmonopol des Bundes und damit ein beschränktes und streng beaufsichtigtes legales Glücksspielangebot vor. Dies dient der Absicherung von Zielen im Allgemeininteresse, wie der Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, einschließlich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der Vermeidung der Sucht und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie dem Jugendschutz. Um Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, ist die Besteuerung auch ein wichtiges Instrument, um eine expansive Geschäftspolitik zu beschränken, wenngleich die Einnahmen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist.

Zum Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom:

Aufgrund der im BSMG 2025 vorgesehenen Evaluierung des EKB-S ergab sich ein Anpassungsbedarf des EKBSG, weshalb Änderungen notwendig sind.

Zum Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger:

Im selben Verhältnis wie beim EKB-S sollen entsprechende Anpassungen auch im Bereich des EKB-F vorgenommen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948 sowie aus Art. 14b B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1, 3 und 6 (§§ 4 Abs. 3a Z 6 und 30 Abs. 6a sowie § 124b Z 472):

Durch die Umwidmung von Grundstücken (v.a. Grünland zu Bauland) kommt es regelmäßig zu atypischen Wertsteigerungen, denen bei der Besteuerung stärker Rechnung getragen werden soll. Im Rahmen des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird damit berücksichtigt, dass Steuerpflichtige, die von einer solchen atypischen Wertsteigerung in besonderer Weise profitieren, im Rahmen der Einkommensbesteuerung auch einen zusätzlichen steuerlichen Beitrag von dieser Wertsteigerung leisten sollen.

Zu diesem Zweck soll den positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünften aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens ein Umwidmungszuschlag hinzugerechnet werden. Dieser soll grundsätzlich 30 % der auf Grund und Boden entfallenden positiven Einkünfte betragen, um der aus der Umwidmung resultierenden atypischen Wertsteigerung Rechnung zu tragen. Da der Zuschlag nur „Gewinne“ oder „positive Einkünfte“ erfassen soll, fällt er nicht an, wenn aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust resultiert. Aufgrund der Ausgestaltung des Umwidmungszuschlags als Einkünfteerhöhung fällt er auch nicht an, wenn die Einkünfte nach § 30 Abs. 2 von der Besteuerung ausgenommen sind.

Vom Umwidmungszuschlag sollen nur die Einkünfte aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden erfasst sein. Bei (nach der Umwidmung errichteten) Gebäuden wäre ein Umwidmungszuschlag nicht gerechtfertigt, weil diese keine vergleichbare Wertsteigerung durch die Umwidmung erfahren. Der Umwidmungszuschlag soll in solchen Fällen daher nur für den auf den Grund und Boden entfallenden Anteil des Veräußerungsgewinns anfallen.

Der Umwidmungszuschlag fällt unabhängig davon an, ob der veräußerte Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, sodass die Art der Ermittlung der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung (§ 30 Abs. 3 oder Abs. 4) für die Anwendung des Umwidmungszuschlages unerheblich ist. In gleicher Weise soll der konkret zur Anwendung gelangende Steuersatz (besonderer Steuersatz oder Tarifsteuersatz) zu keiner abweichenden Behandlung führen. Dementsprechend soll der Umwidmungszuschlag auch im Rahmen der Immobilienertragsteuer abgeführt werden. Der durch den Zuschlag erhöhte Gewinn soll auch im Zuge einer etwaigen Verlustverrechnung berücksichtigt werden.

Der Umwidmungszuschlag soll an die positiven Einkünfte aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden anknüpfen, somit an den Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsüberschuss. Er soll hingegen keinen Zuschlag zum Veräußerungserlös bzw. dem Verkaufspreis des Grundstückes darstellen. Bei der Tauschbesteuerung gemäß § 6 Z 14 ist der Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen den Anschaffungskosten bzw. dem Buchwert und dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (umgewidmetes Grundstück); zu dieser Differenz soll ein Zuschlag von 30% hinzugerechnet werden. Keine Auswirkungen soll der Umwidmungszuschlag auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung (75%-Grenze) haben, weil er den Verkehrswert des Grundstücks nicht ändert. Auch bei der Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG 1988 bzw. § 13 Abs. 4 KStG 1988 soll der Umwidmungszuschlag nicht berücksichtigt werden, weil zur Ermittlung der stillen Reserven ex lege (§ 12 Abs. 2 EStG 1988 bzw. § 13 Abs. 4 Z 2 KStG 1988) auf den – durch den Umwidmungszuschlag unveränderten – Veräußerungserlös abzustellen ist.

Der Umwidmungszuschlag soll an den bestehenden Umwidmungsbegriff des § 30 Abs. 4 Z 1 Satz 2 und 3 anknüpfen. Hinsichtlich der Frage, wann eine Umwidmung vorliegt, kann daher auf die bereits bestehende Regelung abgestellt werden. Umfasst sein sollen somit nur Umwidmungen, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden haben; ein Umwidmungszuschlag soll nur dann anfallen, wenn die Umwidmung nach dem Kauf eines Grundstücks erfolgt, oder wenn ein Grundstück unentgeltlich erworben wurde und eine Umwidmung (nach dem 31. Dezember 2024) beim unentgeltlichen Rechtsvorgänger erfolgte.

Um eine überschießende steuerliche Belastung bei umgewidmeten Grundstücken zu verhindern, die eine besonders hohe Wertsteigerung erfahren haben, soll gewährleistet werden, dass auch mit Berücksichtigung des Umwidmungszuschlags jedenfalls keine höheren Einkünfte zu erfassen sind, als an Veräußerungserlös erzielt wurde; dementsprechend soll die Hinzurechnung des Umwidmungszuschlags begrenzt sein: Übersteigt die Summe aus Veräußerungsgewinn und dem Umwidmungszuschlag den aus der Veräußerung des Grundstücks resultierenden Veräußerungserlös, sollen die Einkünfte mit dem Veräußerungserlös gedeckelt werden.

Beispiel 1:

A hat im Jahr 2010 unbebautes Grünland um 10.000 € erworben. Im Jahr 2025 wird dieses in Bauland umgewidmet, anschließend verkauft A das unbebaute Grundstück um 100.000 € (der Sondersteuersatz gemäß § 30a Abs. 1 gelangt zur Anwendung). Der Veräußerungsgewinn iHv 90.000 € wäre grundsätzlich um einen Umwidmungszuschlag iHv 27.000 € (30% von 90.000 €) zu erhöhen, sodass sich insgesamt Einkünfte iHv 117.000 € ergeben würden. Da diese den Veräußerungserlös iHv 100.000 € um 17.000 € übersteigen, ist der Umwidmungszuschlag auf 10.000 € zu kürzen (27.000 € – 17.000 €). Es ergeben sich somit insgesamt Einkünfte iHv 100.000 € (90.000 € + 10.000 €) die dem Veräußerungserlös entsprechen. Bei Anwendung des besonderen Steuersatzes ergibt sich eine Steuerschuld iHv 30.000 € (30% von 100.000 €). Diese durch den Umwidmungszuschlag erhöhte ImmoESt ist nach den Bestimmungen der §§ 30b f abzuführen.

Beispiel 2:

B hat im Jahr 2010 unbebautes Grünland um 10.000 € erworben. Im Jahr 2025 wird dieses in Bauland umgewidmet. Kurz darauf stellt sich heraus, dass der Boden des Grundstücks durch eine benachbarte Chemiefabrik kontaminiert wurde, sodass B das unbebaute Grundstück nur noch um 5.000 € verkaufen kann. Da B in diesem Fall keine positiven Einkünfte aus der Veräußerung des Grundstücks erzielt, ist auch kein Umwidmungszuschlag hinzuzurechnen.

Beispiel 3:

C hat im Jahr 2010 unbebautes Grünland um 10.000 € erworben. Im Jahr 2025 wird dieses in Bauland umgewidmet und C errichtet ein Gebäude auf dem Grund (Herstellungsaufwand 450.000 €, die Voraussetzungen für die Herstellerbefreiung liegen nicht vor). Im Jahr 2026 veräußert C das Grundstück um einen Veräußerungspreis von 600.000 €, wobei 100.000 € auf Grund und Boden und 500.000 € auf das Gebäude entfallen. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich wie folgt:

–      Grund und Boden: Veräußerungserlös (100.000) – Anschaffungskosten (10.000) = 90.000 €

–      Gebäude: Veräußerungserlös (500.000) – Herstellungskosten (450.000) = 50.000 €

Es würde sich somit grundsätzlich ein Umwidmungszuschlag iHv 27.000 € (30% von 90.000 €) ergeben. Da die Einkünfte (117.000 €) den Veräußerungserlös des Grund und Bodens (100.000 €) übersteigen, ist der Umwidmungszuschlag auf 10.000 € zu kürzen. Der um den Zuschlag erhöhte Veräußerungsgewinn des Grund und Bodens beträgt somit 100.000 € (90.000 + 10.000 €), der Veräußerungsgewinn insgesamt 150.000 €.

Beispiel 4:

D hat im Jahr 2000 von seinem Großvater unbebautes Grünland geerbt, das sich seit jeher im Familieneigentum befunden hat. Im Jahr 2025 wird dieses in Bauland umgewidmet. Im Jahr 2026 veräußert D das Grundstück um einen Veräußerungspreis von 300.000 €. D berechnet seine Anschaffungskosten gemäß § 30 Abs. 4 Z 1, woraus sich ein Betrag von 120.000 € (40% des Veräußerungserlöses iHv 300.000 €) und ein Veräußerungsgewinn iHv 180.000 € ergibt. Der Umwidmungszuschlag beträgt daher 54.000 € (30 % von 180.000 €), der um den Zuschlag erhöhte Veräußerungsgewinn beträgt somit 234.000 € (eine Kürzung des Umwidmungszuschlags ist nicht vorzunehmen, weil diese Summe den Veräußerungserlös iHv 300.000 € nicht übersteigt).

Erfasst sein sollen Veräußerungen von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat. Die Umwidmung erfolgt zu jenem Zeitpunkt, in dem die Umwidmung wirksam wird (Inkrafttreten der zugrundeliegenden Verordnung bzw. Rechtskraft des zugrundeliegenden Bescheids). Hinsichtlich des Veräußerungszeitpunkts gelten die allgemeinen Grundsätze zur Grundstücksveräußerung, entscheidend ist somit der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts.

Zu Z 2 und Z 6 (§ 17 Abs. 1 und 2 und § 124b Z 473):

Entsprechend dem aktuellen Regierungsprogramm soll aus Gründen der Steuer- und Verwaltungsvereinfachung der Anwendungsbereich der Basispauschalierung bei der Veranlagung 2025 und ab der Veranlagung 2026 ausgeweitet werden. Daher sollen für das Kalenderjahr 2025 die Umsatzgrenze des § 17 Abs. 2 Z 2 von 220.000 Euro auf 320.000 Euro und die pauschalen Betriebsausgaben des § 17 Abs. 1 von 12 % auf 13,5 % erhöht werden. Mit Wirksamkeit ab der Veranlagung für 2026 soll die Umsatzgrenze sodann auf 420.000 Euro sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 % angehoben werden. Die für die Veranlagungen ab 2026 maßgebende Rechtslage soll im § 17 abgebildet werden; die davon abweichenden Werte, die ausschließlich bei der Veranlagung 2025 maßgebend sind, sollen in § 124b Z 473 verankert werden.

Zu Z 4, Z 5 und 6 (§ 33 Abs. 5 Z 4, Abs. 8 Z 2, und § 124b Z 475):

Der Pendlereuro betrug bisher zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Dieser soll ab 2026 sechs Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betragen. Die Erhöhung soll eine Teilkompensation für Pendler aufgrund der Abschaffung des Klimabonus darstellen. Beim Pendlereuro handelt es sich um einen Absetzbetrag, der die Steuer direkt reduziert.

Im Rahmen der SV-Rückerstattung soll der maximale Erstattungsbeitrag für Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale von 608 Euro (Wert für das Kalenderjahr 2025) auf 737 Euro angehoben werden. Ausgehend von diesem Betrag, soll im Rahmen der Inflationsanpassung 2025 gemäß § 33 Abs. 1a iVm § 33a nochmals eine Erhöhung für das Jahr 2026 erfolgen.

Zu Z 6 (§ 124b Z 474):

Als Maßnahme im Rahmen der Budgetkonsolidierung soll die Valorisierung gewisser Familienleistungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht mehr erhöht werden.

Zu Z 6 (§ 124b Z 476):

Aus Gründen der Budgetkonsolidierung sollen die Inflationsanpassungen für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 gemäß § 33a ohne Anwendung der Abs. 5 und 6 erfolgen, sodass eine Abgeltung für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgt und kein Progressionsbericht benötigt wird. Durch das Aussetzen von § 33a Abs. 5 und 6 gehen auf diese Bestimmung verweisende Regelungen für diese Jahre ins Leere und kommen somit nicht zur Anwendung.

Zu Z 6 (§ 124b Z 477):

Arbeitgeber sollen entsprechend dem Regierungsprogramm für die Kalenderjahre 2025 und 2026 die Möglichkeit haben ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Mitarbeiterprämie zu gewähren. Im Kalenderjahr 2025 soll eine Mitarbeiterprämie bis maximal 1 000 Euro steuerfrei gewährt werden können.

Für die Steuerbefreiung soll das Gruppenmerkmal nicht maßgeblich sein, dh die Mitarbeiterprämie soll auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden können, ohne dass diese bereits eine Gruppe darstellen. Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzung entspricht jener bei der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung in § 67a.

Es muss sich dabei – wie es auch bei der Teuerungsprämie und der Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 im Kalenderjahr 2024 vorgesehen war – um eine zusätzliche Zahlung handeln, d.h. um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als steuerfreie Zahlungen sollen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht in Betracht kommen. In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien (§ 124b Z 350), 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien (§ 124b Z 408) und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447) stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.

Erhält der Arbeitnehmer – z. B. von mehreren Arbeitgebern – im Kalenderjahr 2025 mehr als 1 000 Euro an Mitarbeiterprämie steuerfrei, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 zum Tragen.

Eine Mitarbeiterprämie soll im Ausmaß von insgesamt 1 000 Euro im Kalenderjahr 2025 beim Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Werden im Kalenderjahr sowohl eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt als auch eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35) gewährt, kann insgesamt pro Kalenderjahr nur ein Betrag von 3 000 Euro steuerfrei bleiben, andernfalls kommt ebenfalls der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 zum Tragen (lit. c).

Klargestellt wird abschließend, dass nicht unter lit. a fallende Zahlungen, wie beispielsweise höhere Zulagen und Bonuszahlungen, nach dem Tarif zu versteuern sind.

Um die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie fundiert beurteilen zu können, soll eine Evaluierung dieser Maßnahme durch den Bundesminister für Finanzen bis 30. April 2026 vorgesehen werden. Im aktuellen Regierungsprogramm ist festgelegt, dass für die steuerfreie Mitarbeiterprämie für die Kalenderjahre 2025 und 2026 250 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden. Unter Berücksichtigung dieser Evaluierungsergebnisse, wie insbesondere der konkreten budgetären Auswirkungen der Mitarbeiterprämie im Kalenderjahr 2025 soll in weiterer Folge ein Gesetzesvorschlag bis 31. Mai 2026 mit den Voraussetzungen und der maximalen Prämienhöhe für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 ausgearbeitet werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 sowie § 5 Z 10):

Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen soll ab dem 1. Jänner 2026 von 2,5% auf 3,5% erhöht werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1, Z 3 und Z 4 (§ 6 Abs. 1 Z 5b und § 28 Abs. 66 Z 1 und 3 sowie Anlage 1 Z 35):

Dem Regierungsprogramm 2025-2029 entsprechend, sollen Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel ab dem 1. Jänner 2026 umsatzsteuerfrei erhältlich sein.

In diesem Sinne sollen die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe und Einfuhren von Verhütungsmitteln von der Umsatzsteuer befreit sein, ohne dass das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt. Als Verhütungsmittel sollen Gegenstände in Betracht kommen, die objektiv betrachtet gezielt auf die Verhütung gerichtet sind. In diesem Sinne sollen unter chemischen Verhütungsmitteln empfängnisverhütende Zäpfchen, Cremes, Gels und Tabletten, unter hormonellen Verhütungsmitteln Antibabypillen, Minipillen, die „Pille danach“, Drei-Monatsspritzen, Hormonspiralen, Hormonimplantate, Vaginalringe und Verhütungspflaster und unter mechanischen Verhütungsmitteln Kondome, Frauenkondome, Diaphragmen und FemCaps verstanden werden (siehe Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Verhütungsmittel im Überblick, https://www.gesundheit.gv.at/leben/sexualitaet/verhuetung/verhuetungsmittel-uebersicht.html; abgefragt am 26.3.2025). Demgemäß sollen auch die Lieferungen von Hormon- und Kupferspiralen bzw. –ketten unter § 6 Abs. 1 Z 5b UStG 1994 fallen, nicht hingegen Gegenstände, die nur der natürlichen Verhütung dienen (zB Verhütungscomputer). Ebenso sollen sonstige Leistungen mangels unionsrechtlicher Grundlage generell nicht vom Anwendungsbereich der echten Umsatzsteuerbefreiung erfasst sein (bspw. operative Verhütungsmethoden wie die Sterilisation).

Jene Gegenstände, deren Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Einfuhr seit dem COVID-19-StMG, BGBl. I Nr. 3/2021, dem ermäßigten Steuersatz iHv 10% unterliegt (siehe § 10 Abs. 2 iVm Anlage 1 Z 35 UStG 1994 idF vor dem BGBl. I Nr. xxx/2025), sollen ab dem 1.1.2026 unter die echte Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5b UStG 1994 fallen. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um Waren wie etwa hygienische Binden (Einlagen), Tampons aus Stoffen aller Art, Menstruationstassen, Menstruationsschwämmchen, Periodenhosen und Slipeinlagen. Da der Umfang jener Gegenstände, auf die sich die echte Steuerbefreiung bezieht, jenem der bisher dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände entspricht, entfällt Anlage 1 Z 35 ab dem 1. Jänner 2026 mangels Anwendungsbereichs.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 14 Abs. 1 Z 1 und § 28 Abs. 66 Z 2):

Dem Regierungsprogramm 2025-2029 entsprechend, soll – im Sinne der Steuer- und Verwaltungsvereinfachung – die Umsatzhöhe für die Anwendung der ertragsteuerlichen Basispauschalierung, die zentrale Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Basispauschalierung (Vorsteuerpauschalierung) ist, auf 320.000 Euro für den Veranlagungszeitraum 2025 bzw. auf 420.000 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2026 angehoben werden. In diesem Sinne soll auch die Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 UStG 1994 entsprechend angepasst werden.

Dabei soll der mittels Durchschnittssatz geltend machbare Vorsteuerbetrag gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unverändert mit 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und § 23 EStG 1988, mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, berechnet werden. Im Sinne der bisherigen Begrenzung des Höchstbetrags an abzugsfähiger Vorsteuer, soll eine entsprechende Anpassung für den Veranlagungszeitraum 2025 (abziehbare Vorsteuer höchstens 5 760 Euro) sowie für Veranlagungszeiträume ab 2026 (abziehbare Vorsteuer höchstens 7 560 Euro) vorgenommen werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 2a bis 5):

Die bisher nur sehr eingeschränkt erfassten Umgehungskonstruktionen bei der Übertragung von Immobilien, bei denen nicht die Immobilien direkt, sondern Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften übertragen werden, die ein Grundstück besitzen (Share Deals), sollen steuerlich effektiver erfasst werden (siehe Regierungsprogramm 2025-2029). Dazu sollen zum einen die mit 2016 neu gefassten bzw. eingeführten Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung erweitert und zum anderen zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften geschaffen werden.

Wie bisher soll es zwei Tatbestände geben, einerseits den „Gesellschafterwechsel“ (§ 1 Abs. 3 Z 1) und, wenn dieser nicht zur Anwendung gelangt, die „Anteilsvereinigung und –übertragung (§ 1 Abs. 3 Z 2). Die Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigungen sollen vor allem durch folgende Maßnahmen bewirkt werden:

Zunächst soll die zur Erfüllung der Steuertatbestände maßgebende Beteiligungsschwelle von 95% auf 75% herabgesenkt werden. Die Neuregelung soll bewirken, dass nicht mehr 95% der Anteile in einer Hand vereinigt werden oder übergehen müssen, sondern 75% ausreichend sind. Damit soll insbesondere die Verhinderung der Tatbestandserfüllung – durch Zurückbehaltung von Zwerganteilen (sog. RETT-Blocker) – erschwert werden. Wie bisher soll die Nachrangigkeit und unterschiedliche Konzipierung der Anteilsvereinigung gegenüber dem Gesellschafterwechsel nicht bewirken, dass beispielsweise bei Auseinanderklaffen von Vertragsunterzeichnung und Wirksamwerden des Vertrages (Signing und Closing), beide Tatbestände verwirklicht werden. Die Beteiligungsschwelle soll sich dabei der Höhe nach an der Sperrminorität des GmbHG und des AktG orientieren. Bei einer Beteiligungsschwelle von mindestens 75% wird davon ausgegangen werden können, dass ein beherrschender Einfluss des Mehrheitsgesellschafters auf die Gesellschaft vorliegt, sodass dieser beherrschende Einfluss nunmehr auch zur Erfüllung der Steuertatbestände maßgeblich sein soll.

Darüber hinaus sollen nunmehr auch mittelbare Anteilsverschiebungen umfasst werden, sodass der Tatbestand der Anteilsvereinigung nicht mehr nur bei Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft direkt verwirklicht werden kann. Eine solche Mittelbarkeit soll dann vorliegen, wenn nicht die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft selbst übertragen werden, sondern die Anteile einer in der Beteiligungskette darüberstehenden Gesellschaft. Auch dies soll verhindern, dass die Verwirklichung des Tatbestandes sehr leicht – z. B. durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft – umgangen werden kann. Die Ermittlung der Beteiligungsschwelle soll durch Multiplikation der prozentuellen Beteiligungen auf jeder Ebene erfolgen.

Beispiel 1:

An der grundstücksbesitzenden A-GmbH ist zu 50% die B-GmbH beteiligt. Die an der B-GmbH zu 70% beteiligte C-GmbH überträgt sämtliche Anteile an der B-GmbH an die D-GmbH.

Durch die Übertragung der Anteile von der C-GmbH an die D-GmbH kommt es hinsichtlich der Beteiligung an der A-GmbH zu einer Anteilsverschiebung im Ausmaß von 35% (70% von 50%). Eine Anteilsvereinigung wird daher weder unmittelbar noch mittelbar verwirklicht.

Beispiel 2:

An der grundstücksbesitzenden A-GmbH ist zu 80% die B-GmbH beteiligt. Die an der B-GmbH zu 95% beteiligte C-GmbH überträgt sämtliche Anteile an der B-GmbH an die D-GmbH.

Durch die Übertragung der Anteile von der C-GmbH an die D-GmbH kommt es hinsichtlich der Beteiligung an der A-GmbH zu einer Anteilsverschiebung im Ausmaß von 76% (95% von 80%). Es kommt zu einer steuerpflichtigen mittelbaren Anteilsvereinigung bei der D-GmbH hinsichtlich der Grundstücke der A-GmbH. Würde die B-GmbH ebenfalls über Grundstücke verfügen, käme es darüber hinaus auch zur Verwirklichung einer unmittelbaren Anteilsvereinigung durch die D-GmbH.

Mit der Einfügung der „Börsenklausel“ sollen Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften für den Tatbestand des Gesellschafterwechsels außer Acht bleiben, die an einer Wertpapierbörse gehandelt werden. Als Wertpapierbörse soll dabei ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 2 und 10 Börsegesetz 2018 sowie ein vergleichbarer ausländischer Handelsplatz verstanden werden. Diese Klausel ist aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit von Anteilsübertragungen an der Wertpapierbörse notwendig.

Für die Berechnung der Beteiligungsschwelle im Zusammenhang mit Änderungen im Gesellschafterbestand sowie bei Anteilsvereinigungen und -übertragungen soll das Halten eigener Anteile aus den obgenannten Gründen ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Die Beteiligungsschwelle soll daher anhand der verbleibenden, in fremder Hand gehaltenen Anteile ermittelt werden.

Durch die Änderungen soll auch das Zurechnungssubjekt in der Grunderwerbsteuer geändert bzw. erweitert werden. Der Steuertatbestand der Anteilsvereinigung soll demnach auch dann verwirklicht werden, wenn die Beteiligungsschwelle durch eine für die Zwecke der Grunderwerbsteuer eigens definierte Personenvereinigung verwirklicht wird. Eine solche Personenvereinigung soll dann vorliegen, wenn Personen- oder Kapitalgesellschaften durch Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen (z. B. durch Syndikats- oder Stimmbindungsverträge). Die Begrifflichkeit soll grundsätzlich dem gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff entsprechen (siehe auch § 15 AktG, § 115 GmbHG). Darüber hinaus sollen jedoch auch natürliche Personen erfasst werden, die die einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben (z. B. durch Abschließen von Verträgen).

Weiters sollen auch Klarstellungen im Zusammenhang mit dem Steuerobjekt erfolgen. Dazu soll nunmehr die, in der Verwaltungspraxis und dem Schrifttum umstrittene, grundstücksbezogene Sichtweise gesetzlich verankert werden. Das Vorliegen eines Steuertatbestandes soll daher für jedes Grundstück gesondert beurteilt werden. Klargestellt werden soll nunmehr auch, dass ein Grundstück dann zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft gehört, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang nach Abs. 1 oder 2 erworben hat oder das Grundstück selbst hergestellt hat (z. B. ein Superädifikat).

Um denselben Kreis an grundstücksbesitzenden Gesellschaften wie bisher sicherzustellen, sollen die Regelungen sinngemäß auch auf Genossenschaften anwendbar sein.

Zu Z 3 bis 6 sowie 8 bis 10 (§ 4 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 4 samt Überschrift sowie § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a):

Durch die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 soll auch die Lesbarkeit und Struktur des Gesetzes verbessert werden und der Aufbau systematischer erfolgen. In § 4 soll nunmehr ausschließlich die anzuwendende Bemessungsgrundlage festgelegt werden, während der Wert des Grundstücks (Grundstückswert, Einheitswert und gemeiner Wert) und dessen Berechnung, bisher in § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 geregelt, künftig ausschließlich in § 6 geregelt werden soll. In § 6 sollen die Mindest- und Ersatzbemessungsgrundlagen (Grundstückswert, Einheitswert, gemeiner Wert) festgelegt werden. Diese Struktur soll damit auch stärker der ursprünglichen Struktur des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vor den Änderungen der Jahre 2014 und 2016 entsprechen. Zudem soll dadurch eine bisher bestehende Lücke in der Bemessungsgrundlage geschlossen werden und entsprechend diverse Verweisanpassungen erfolgen.

Zu Z 7 und 11 (§ 4 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c):

Die anwendbare Bemessungsgrundlage soll bei Vorliegen einer sogenannten „Immobiliengesellschaft“ angepasst werden, um sicherzustellen, dass bei Transaktionen, bei denen der Erwerb des Grundstücksvermögens im Vordergrund steht, auch eine dem „Asset Deal“ vergleichbare Steuerbelastung erzielt wird.

Eine Immobiliengesellschaft soll dann vorliegen, wenn der Schwerpunkt der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt und keine oder nur in untergeordnetem Ausmaß sonstige gewerbliche Aktivität verfolgt wird. Dabei soll auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt werden, wobei insbesondere das Vermögen der Gesellschaft oder die erzielten Einkünfte ausschlaggebend sein sollen. Grundstücke, die für gewerbliche Zwecke der besitzenden Gesellschaft selbst genutzt werden, also nicht bloß veräußert, vermietet oder verwaltet werden, sollen dabei nicht zur Einordnung als Immobiliengesellschaft führen. Damit soll sichergestellt werden, dass Gesellschaften von der Beurteilung als Immobiliengesellschaft ausgenommen sind, die überwiegend andere gewerbliche Zwecke als die bloße Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Liegenschaftsvermögen verfolgen. Dies wäre beispielsweise beim Betriebsgrundstück eines produzierenden Unternehmens oder beim Verwaltungsgebäude eines Dienstleistungsunternehmens der Fall. Bei gemischter Nutzung eines Grundstückes, sollen die Teile des Gebäudes ihrer Nutzung nach aufgeteilt werden. Gehört ein Gebäude beispielsweise einer GmbH und wird ein kleinerer Teil des Gebäudes für den produzierenden Betrieb der GmbH genutzt, während der restliche weitaus überwiegende Teil bloß an Fremde vermietet wird, kann eine Immobiliengesellschaft vorliegen.

Werden Anteile an einer grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaft übertragen und dadurch ein Tatbestand gem. § 1 Abs. 3 ausgelöst oder durch einen Umgründungsvorgang ein Tatbestand des § 1 im Zusammenhang mit einer Immobiliengesellschaft verwirklicht, soll der gemeine Wert (iSd § 10 BewG 1955) aller vom Erwerbsvorgang betroffener Grundstücke als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Weiters soll eine Erhöhung des Steuersatzes für Vorgänge nach § 1 Abs. 3 und Vorgänge nach dem Umgründungssteuergesetz im Zusammenhang mit Immobiliengesellschaften auf 3,5 % umgesetzt werden.

Um in diesen Fällen eine Ungleichbehandlung zwischen „Share Deals“ und „Asset Deals“ im Familienverband zu verhindern, soll für den Fall, dass alle Gesellschafter, die an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt sind – sowohl jene vor als auch nach der Übertragung – ausschließlich dem Familienverband gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 Gerichtsgebührengesetz angehören, weiterhin der Grundstückswert und der begünstigte Steuersatz angewendet werden.

Zu Z 12 (§ 9 Z 3):

Aufgrund der Erweiterung des Tatbestandes beim Gesellschafterwechsel soll der Steuerschuldner dementsprechend angepasst werden.

Bei der Anteilsvereinigung soll nunmehr der Steuerschuldner immer derjenige oder diejenige sein, in deren oder dessen Hand die Anteile vereinigt werden. Dies soll eine Person oder eine Personenvereinigung (Gesamtschuldverhältnis) sein können. Der Veräußerer der Anteile soll demnach für Vorgänge nach § 1 Abs. 3 Z 2 grundsätzlich nicht Steuerschuldner sein.

Zu Z 13 (§ 10 Abs. 1):

Es soll klargestellt werden, dass Parteienvertreter zur Anzeige mittels Abgabenerklärung verpflichtet bzw. Selbstberechnung berechtigt sind, die an der Übertragung von Beteiligungen mitgewirkt haben, die zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs gemäß § 1 Abs. 3 geführt haben.

Zu Z 14 (§ 16 Abs. 2):

Da die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 130 BörseG 2018 über Erwerbe und Veräußerungen von Stimmrechten an einer Aktiengesellschaft unterrichtet wird, soll diese dem Finanzamt Österreich dann zur Mitteilung verpflichtet sein, wenn durch Erwerb oder Veräußerung eines Anteils an den Stimmrechten ein Ausmaß von mindestens 75 % erreicht wird.

Zu Z 15 (§ 18 Abs. 2w):

Die Änderungen sollen vorwiegend mit 1. Juli 2025 in Kraft treten und auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht oder entstehen würde. Hinsichtlich der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung sollen diese auch verwirklicht werden, wenn es zu einer Verschiebung von Anteilen kommt, solange diese nicht unter die maßgeblichen Beteiligungsschwellen sinken.

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und 2 (§ 98 Abs. 1a und § 323 Abs. 84):

§ 98 Abs. 1a BAO erster Satz übernimmt den bisherigen Regelungsinhalt von § 5b Abs. 1 FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006. Demnach hat die Zustellung durch ein Finanzamt grundsätzlich elektronisch zu erfolgen, soweit der Adressat der Zustellung ein Teilnehmer am Verfahren FinanzOnline ist und die Zustellung des konkreten Zustellstücks auf elektronischem Weg für das Finanzamt technisch möglich ist. Durch die Einschränkung auf Finanzämter sind weder Abgabenbehörden der Länder oder Gemeinden noch das Zollamt Österreich von der neuen Gesetzesbestimmung betroffen.

Die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung soll aber nicht jeden Teilnehmer an FinanzOnline umfassen, sondern nur jene Teilnehmer, die zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen (§ 21 Abs. 4 dritter Satz UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994) verpflichtet sind. Davon umfasst sind auch Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, die auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet haben (vgl. UStR 2000 Rz 2807). Im Vergleich zur bisherigen Bestimmung des § 5b Abs. 3 erster Satz der FOnV 2006 wird dadurch der Kreis jener Personen, die zur elektronischen Zustellung verpflichtet sind, um die Kleinunternehmer, die auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, erweitert. Vor dem Hintergrund, dass auch Kleinunternehmer, die auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, die Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen bereits nach geltendem Recht zwingend elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen haben (§ 21 Abs. 4 zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 FOnErklV, BGBl. II Nr. 512/2006), erscheint es gerechtfertigt, auch diese Personengruppe verpflichtend in die elektronische Zustellung miteinzubeziehen.

Ab Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. September 2025 kann für FinanzOnline-Teilnehmer, die zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet sind, auf die elektronische Zustellung nicht mehr verzichtet werden. Ein allenfalls bereits abgegebener Verzicht verliert für diese Personengruppe seine Wirksamkeit (§ 5b Abs. 3a FOnV 2006).

Sollte die Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen, werden Zustellungen bis auf Weiteres weiterhin elektronisch im Verfahren FinanzOnline vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt hat der Teilnehmer allerdings die Möglichkeit, auf die elektronische Zustellung zu verzichten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 3 – Konzessionsabgabe):

Die Konzessionsabgabe für elektronische Lotterien soll angehoben werden, da dies den am meisten steigenden Sektor darstellt und damit besondere Gefahren einhergehen, weshalb dieser der höchsten Besteuerung unterliegen soll.

Zu Z 2 (§ 57 Abs. 1, 2, 4 und 8 – Glücksspielabgabe):

Die Glücksspielabgabe für bestimmte Lotterien nach § 14 (§ 57 Abs. 1), für Ausspielungen gemäß § 12a Abs. 1 (elektronische Lotterien nach § 57 Abs. 2), für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach § 5 und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals nach § 12a Abs. 2 (§ 57 Abs. 4) sollen angehoben werden. Ferner soll der gemäß § 16 Abs. 2 bis 8 GSpG festgesetzte Verwaltungskostenbeitrag erstmals der Glücksspielabgabe unterworfen werden (§ 57 Abs. 8).

Zu Z 3 (§ 60 Abs. 47 bis 50 – Inkrafttretensbestimmungen):

Es handelt sich um Inkrafttretensbestimmungen. Der gesetzlich verankerte Betrag der besonderen Sportförderung soll in den Kalenderjahren 2025 und 2026 mit 110 Millionen Euro festgesetzt werden. Zudem soll festgelegt werden, dass die Auswirkungen der Gesetzesänderung evaluiert werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom)

Zu Z 1 und Z 2 sowie Z 3 (§ 4 Abs. 2a und 2b sowie § 10 Abs. 1a):

Das Regierungsprogramm 2025 – 2029 sieht vor, dass Energieunternehmen einen gerechten Beitrag zur Budgetsanierung erbringen sollen (siehe Abschnitt „Aus Verantwortung für die Zukunft“). In diesem Zusammenhang wird unter der Bezeichnung „Standortbeiträge der Energiewirtschaft“ ausgeführt: „Der Energiekrisenbeitrag Strom sowie der Energiekrisenbeitrag Fossile Energie werden verlängert und so angepasst, dass bereits 2025 sowie auch in den Folgejahren Einnahmen von 200 Mio. Euro erzielt werden.“

Dazu wurde im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 (BSMG 2025), BGBl. I Nr. 7/2025, der bewährte, bereits mehrere Jahre erhobene Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) befristet auf fünf weitere Erhebungszeiträume – von April 2025 bis März 2030 (Erhebungszeiträume 3 bis 7) erstreckt. Im Interesse der Budgetkonsolidierung wurde die Obergrenze für Markterlöse, ab der beitragsrelevante Überschusserlöse vorliegen, abgesenkt und der Beitragssatz angehoben.

Da die Erreichung der Budgetziele wesentlich von aktuellen, nur teilweise verlässlich prognostizierbaren Marktentwicklungen abhängt, wurde zudem eine laufende Evaluierung insbesondere der budgetären Effekte durch den Bundesminister für Finanzen unter Einbindung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus vorgesehen und Anpassungsmaßnahmen in Aussicht genommen, sollten sich diese als erforderlich erweisen (§ 10 Abs. 1a – mit einer Klarstellung im Interesse einer sprachlichen Vereinfachung).

Mit 15. April 2025 wurde der EKB-S für die zweite Hälfte des Erhebungszeitraums 2 fällig, der zur Verfügung stehende Datenbestand wurde dadurch aussagekräftiger. Unter Berücksichtigung der Preise, der Überschusserlöse, der berücksichtigten Investitionsabsetzbeträge und der geleisteten Energiekrisenbeiträge vergangener Erhebungsperioden sowie der zu erwartenden Durchschnittspreise, Überschusserlöse und Investitionsvolumina ergab sich aufgrund der Evaluierung ein Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausgestaltung des Absetzbetrages.

Daher soll nunmehr auch der Höchstbetrag des Absetzbetrages für begünstigte Investitionen von 72 Euro auf 20 Euro je MWh angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 5):

Die Änderung des Höchstbetrags soll mit 1. Juli 2025 in Kraft treten und für den gesamten Erhebungszeitraum 3 und die nachfolgenden Erhebungszeiträume anwendbar sein. Die Wirksamkeit der Maßnahme wird dabei weiter laufend – im Rahmen der nach § 10 Abs. 1a vorgesehenen Evaluierung – zu bewerten sein.

Zu Z 5 (§ 12):

Eine weitere Verlängerung des Energiekrisenbeitrags-Strom ist nicht geplant, was durch eine neu aufgenommene Außerkrafttretensbestimmung in § 12 bekräftigt werden soll.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger)

Zu Z 1 und Z 2 (§ 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 4):

Das Regierungsprogramm 2025 – 2029 sieht vor, dass Energieunternehmen einen gerechten Beitrag zur Budgetsanierung erbringen sollen (siehe Abschnitt „Aus Verantwortung für die Zukunft“). In diesem Zusammenhang wird unter der Bezeichnung „Standortbeiträge der Energiewirtschaft“ ausgeführt: „Der Energiekrisenbeitrag Strom sowie der Energiekrisenbeitrag Fossile Energie werden verlängert und so angepasst, dass bereits 2025 sowie auch in den Folgejahren Einnahmen von 200 Mio. Euro erzielt werden.“

Dazu wurde im Rahmen des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 (BSMG 2025), BGBl. I Nr. 7/2025, neben dem Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) auch der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-F) befristet auf fünf weitere Erhebungszeiträume – von April 2025 bis Dezember 2029 erstreckt.

Entsprechende Anpassungen – im selben Verhältnis wie beim EKB-S – sollen auch im Bereich des EKB-F vorgenommen werden, damit auch Unternehmen in diesem Bereich ihren Beitrag leisten.

Die Änderung der Schwelle soll mit 1. Juli 2025 in Kraft treten und für den gesamten Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025 und die nachfolgenden Erhebungszeiträume anwendbar sein.