Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Bundes-Krisensicherheitsgesetz, das Passgesetz 1992, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz und das BBU-Errichtungsgesetz geändert werden (Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz – BMI)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

2

Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes

3

Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

4

Änderung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes

5

Änderung des Passgesetzes 1992

6

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

8

Änderung des BFA-Verfahrengesetzes

9

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

10

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

11

Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 3 wird die Wendung „Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG)“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. In § 56 Abs. 1 Z 9 und § 91a Abs. 1 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

3. In § 91d Abs. 1 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

4. Dem § 94 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) § 53 Abs. 3, § 56 Abs. 1 Z 9, § 91a Abs. 1 und § 91d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes

Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Abs. 2, § 17a Abs. 4 sowie § 17c Abs. 2 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 3 wird die Wendung „Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG)“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

3. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „die Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

4. Dem § 18 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 6a Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 17a Abs. 4 und § 17c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 9c Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 9c Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes

Das Bundes-Krisensicherheitsgesetz (B-KSG), BGBl. I Nr. 89/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind sie für die Beratungen von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden“ durch die Wortfolge „besteht für sie bei den Beratungen keine dienstrechtliche oder vergleichbare Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „einer Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Passgesetzes 1992

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5a wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 3 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 1a wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Dem § 82 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 35 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 39a Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Dem § 64a wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 39a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 3a wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 24 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 202/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 99 Abs. 2a wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Dem § 126 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 99 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a Abs. 7 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wortfolge „Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 12a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes

Das BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G), BGBl. I Nr. 53/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 24 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

3. In § 24 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

4. Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 sowie § 24 Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“