Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Datenschutzgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Jugendgerichtsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtspraktikantengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung und die Zivilprozessordnung geändert werden (IFG-Anpassungsgesetz-Justiz – IFG-AnpJu)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 1 ASGG entfällt die Wortfolge „und das Amtsgeheimnis zu wahren“.
Artikel 2
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 146 Abs. 4 wird die Wortfolge „einem Amts- oder Berufsgeheimnis“ durch die Wortfolge „einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht“ ersetzt.
2. Nach § 207r wird folgender § 207s samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025
§ 207s. § 146 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 55m folgender Eintrag zu § 55n eingefügt:
„§ 55n Verständigung vor Veröffentlichung oder Zugänglich-Machen“
2. Nach § 55m wird folgender § 55n samt Überschrift eingefügt:
„Verständigung vor Veröffentlichung oder Zugänglich-Machen
§ 55n. Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden.“
3. § 140 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 55n sowie § 55n samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Datenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 wird die Wendung „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten“ ersetzt.
2. In § 70 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024 eingefügte Abs. 15 die Bezeichnung „(16)“ und es wird folgender Absatz 17 angefügt:
„(17) § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 2 dritter Satz entfällt die Wendung „sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG)“.
2. Dem § 80 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 17c Abs. 1 fünfter Satz entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.
2. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In allen Fällen sind dem Pflegschaftsgericht jene Daten, die zur Prüfung, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln oder in diese Einsicht zu gewähren.“
3. Dem § 63 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und das Amtsgeheimnis zu wahren“.
2. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Art. 14 der Verordnung (EU) 1783/2020 vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1-39,“ ersetzt.
3. In § 39a Abs. 2 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 1783/2020, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1-39,“ ersetzt.
4. In § 39a Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen deren Art. 17 Abs. 2 oder Abs. 5 lit. c“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 1783/2020, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1-39, ein Verstoß gegen deren Art. 19 Abs. 2 oder Abs. 7 lit. c“ ersetzt.
5. In § 39a Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 1783/2020, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1-39,“ ersetzt.
6. Dem § 123 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. § 39 Abs. 3 sowie § 39a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 8
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 154 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Notariatskammer“ durch die Wortfolge „Die Notariatskammer darf“ ersetzt.
2. In § 161 Abs. 5 entfällt die Wendung „sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG)“.
3. Dem § 189 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 154 Abs. 3 und § 161 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer“ durch die Wortfolge „Die Rechtsanwaltskammer darf“ ersetzt.
2. Dem § 60 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Das Rechtspraktikantengesetz (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2. In § 27c Abs. 5 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3. Dem § 29 wird folgender Abs. 2r angefügt:
„(2r) § 9 Abs. 3 und § 27c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 29b Abs. 6 lautet der zweite Satz:
„Die Mitglieder des Weisungsrats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2. In § 31 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3. § 42 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 29b Abs. 6 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 52b Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wendung „– sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen –“.
2. § 310 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung
§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist und die Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse im Sinn von § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
3. § 310 Abs. 3 lautet:
„(3) Offenbart der Täter eine Tatsache oder Angelegenheit nach Abs. 1 oder Abs. 2a, die verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.“
Artikel 13
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 47a Abs. 4 lautet der zweite Satz:
„Er ist verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
2. In § 76 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3. In § 127 Abs. 1 lautet der letzte Satz:
„Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
4. § 155 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden,“
5. § 514 wird folgender Abs. 57 angefügt:
„(57) § 47a Abs. 4, § 76 Abs. 2, § 127 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 121 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79,“durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40-78,“ ersetzt.
2. In § 291a Abs. 2 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1-39,“ ersetzt.
3. § 320 Z 3 lautet:
„3. Beamte über Umstände, die einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden;“
6. Dem § 636 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 121 Abs. 3 sowie § 291a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 320 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 15
Inkrafttreten
Art. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.