Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Bundesgesetz über die Arbeits – und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG)

Bundesgesetz über die Arbeits – und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG)

Gelöbnis

Gelöbnis

§ 29. (1) Die zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie gewählt (zu dem sie entsandt) worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, die Verfassung und die anderen Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person – besonders ohne Rücksicht auf deren Angehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer – zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“

§ 29. (1) Die zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie gewählt (zu dem sie entsandt) worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, die Verfassung und die anderen Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person – besonders ohne Rücksicht auf deren Angehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer – zu erfüllen.“

(2) ...

(2) ...

Artikel 2

Änderung des Außerstreitgesetzes

Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG)

Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG)

Erhebungen und Registereintragungen

Erhebungen und Registereintragungen

§ 146. (1) bis (3) ...

§ 146. (1) bis (3) ...

(4) Unterlag der Verstorbene einem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist der Gerichtskommissär verpflichtet, alles zu unterlassen, was die dadurch geschützten Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigen oder gefährden könnte.

(4) Unterlag der Verstorbene einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, so ist der Gerichtskommissär verpflichtet, alles zu unterlassen, was die dadurch geschützten Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigen oder gefährden könnte.

VI. Hauptstück

VI. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025

 

§ 207s. § 146 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

IV. Hauptstück
Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

IV. Hauptstück
Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

Erster Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung

Erster Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung

Erster Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

Erster Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

               § 55    Voraussetzungen

               § 55    Voraussetzungen

            § 55a    Unzulässigkeit der Vollstreckung

            § 55a    Unzulässigkeit der Vollstreckung

            § 55b    Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

            § 55b    Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

             § 55c    Zuständigkeit

             § 55c    Zuständigkeit

            § 55d    Verfahren

            § 55d    Verfahren

             § 55e    Entscheidung über die Vollstreckung

             § 55e    Entscheidung über die Vollstreckung

             § 55f    Durchführung

             § 55f    Durchführung

             § 55g    Überstellung inhaftierter Personen

             § 55g    Überstellung inhaftierter Personen

            § 55h    Durchführung einer Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz

            § 55h    Durchführung einer Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz

              § 55i    Durchführung einer kontrollierten Lieferung

              § 55i    Durchführung einer kontrollierten Lieferung

             § 55j    Verständigungspflichten

             § 55j    Verständigungspflichten

            § 55k    Mitwirkung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter bei der Vollstreckung

            § 55k    Mitwirkung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter bei der Vollstreckung

              § 55l    Übermittlung der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel

              § 55l    Übermittlung der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel

           § 55m    Kosten

           § 55m    Kosten

 

            § 55n    Verständigung vor Veröffentlichung oder Zugänglich-Machen

Anhang XIX

Anhang XIX

 

Verständigung vor Veröffentlichung oder Zugänglich-Machen

 

§ 55n. Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden.

VII. Hauptstück

VII. Hauptstück

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 140. (1) bis (20) ...

§ 140. (1) bis (20) ...

 

(22) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 55n sowie § 55n samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 4
Änderung des Datenschutzgesetzes

Artikel 4
Änderung des Datenschutzgesetzes

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Datenschutzbehörde

Datenschutzbehörde

Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen

Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 23. (1) ...

§ 23. (1) ...

(2) Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

5. Hauptstück

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 70. (1) bis (15) ...

§ 70. (1) bis (15) ...

(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024 treten in Kraft:

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024 treten in Kraft:

           1. Das Inhaltsverzeichnis, § 17 Abs. 6 und 8, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, die Bezeichnung und die Überschrift des 6. Abschnittes des 2. Hauptstücks, die Überschrift zu § 35b, § 35b Abs. 2, 3 und 5, die Überschrift zu § 35c, § 35c Abs. 1 und 2, § 35d samt Überschrift, die Überschrift zu § 35e, § 35e Abs. 1 und 2, § 35f samt Überschrift, die Überschrift zu § 35g, § 35g Abs. 3, § 35h samt Überschrift, die Bezeichnung und die Überschrift des 7. Abschnittes des 2. Hauptstücks, § 35i und § 35j samt Überschriften, § 62 Abs. 6, § 68 Abs. 1 sowie § 69 Abs. 6 mit 15. Juli 2024;

           1. Das Inhaltsverzeichnis, § 17 Abs. 6 und 8, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, die Bezeichnung und die Überschrift des 6. Abschnittes des 2. Hauptstücks, die Überschrift zu § 35b, § 35b Abs. 2, 3 und 5, die Überschrift zu § 35c, § 35c Abs. 1 und 2, § 35d samt Überschrift, die Überschrift zu § 35e, § 35e Abs. 1 und 2, § 35f samt Überschrift, die Überschrift zu § 35g, § 35g Abs. 3, § 35h samt Überschrift, die Bezeichnung und die Überschrift des 7. Abschnittes des 2. Hauptstücks, § 35i und § 35j samt Überschriften, § 62 Abs. 6, § 68 Abs. 1 sowie § 69 Abs. 6 mit 15. Juli 2024;

           2. (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2, § 35a samt Überschrift, § 35b Abs. 1 und 4, § 35c Abs. 3, § 35e Abs. 3, § 35g Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 2 sowie § 69 Abs. 10 und 11 mit 15. Juli 2024.

           2. (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2, § 35a samt Überschrift, § 35b Abs. 1 und 4, § 35c Abs. 3, § 35e Abs. 3, § 35g Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 2 sowie § 69 Abs. 10 und 11 mit 15. Juli 2024.

 

(17) § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt)

Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt)

Fünfter Abschnitt

Fünfter Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinarrat

Verfahren vor dem Disziplinarrat

§ 24. (1) ...

§ 24. (1) ...

(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet. § 23 Abs. 2 siebenter bis neunter Satz RAO ist sinngemäß anzuwenden. Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat der Disziplinarrat mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Rechtsanwalts und dessen Unabhängigkeit sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in grenzüberschreitenden Fällen tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.

(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet. § 23 Abs. 2 siebenter bis neunter Satz RAO ist sinngemäß anzuwenden. Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat der Disziplinarrat mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Rechtsanwalts und dessen Unabhängigkeit vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in grenzüberschreitenden Fällen tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Dreizehnter Abschnitt

Dreizehnter Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 80. (1) bis (13) ...

§ 80. (1) bis (13) ...

 

(14) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG)

Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG)

DRITTER ABSCHNITT

DRITTER ABSCHNITT

Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB

Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB

§ 17c. (1) Dauert die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat bereits zehn Jahre, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter, eine Fallkonferenz einzuberufen und zu dieser jedenfalls den behandelnden Psychiater oder betreuenden Psychologen, den Leiter oder einen von diesem namhaft gemachten Vertreter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe sowie Vertreter einer oder mehrerer für die Nachbetreuung in Betracht kommender Einrichtungen beizuziehen. Mit Zustimmung des Untergebrachten können ferner Angehörige (§ 72 StGB) beigezogen werden. In der Fallkonferenz ist abzuklären, welche konkreten Maßnahmen festgelegt werden können, die jene Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), soweit hintanhalten oder verringern, dass eine künftige bedingte Entlassung möglich wird. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren. Der Anstaltsleiter oder der Leiter der Krankenanstalt hat dem Vollzugsgericht über das Ergebnis der Fallkonferenz zu berichten.

§ 17c. (1) Dauert die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat bereits zehn Jahre, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter, eine Fallkonferenz einzuberufen und zu dieser jedenfalls den behandelnden Psychiater oder betreuenden Psychologen, den Leiter oder einen von diesem namhaft gemachten Vertreter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe sowie Vertreter einer oder mehrerer für die Nachbetreuung in Betracht kommender Einrichtungen beizuziehen. Mit Zustimmung des Untergebrachten können ferner Angehörige (§ 72 StGB) beigezogen werden. In der Fallkonferenz ist abzuklären, welche konkreten Maßnahmen festgelegt werden können, die jene Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), soweit hintanhalten oder verringern, dass eine künftige bedingte Entlassung möglich wird. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren. Der Anstaltsleiter oder der Leiter der Krankenanstalt hat dem Vollzugsgericht über das Ergebnis der Fallkonferenz zu berichten.

(2) ...

(2) ...

FÜNFTER ABSCHNITT

FÜNFTER ABSCHNITT

Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen

Besonderes Beschleunigungsgebot

Besonderes Beschleunigungsgebot

Verständigungen

Verständigungen

§ 33. (1) ...

§ 33. (1) ...

(2) Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen.

(2) Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Kinder- und Jugendhilfeträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO) die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht zu verständigen. In allen Fällen sind dem Pflegschaftsgericht jene Daten, die zur Prüfung, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln oder in diese Einsicht zu gewähren.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

ACHTER ABSCHNITT

ACHTER ABSCHNITT

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2004

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2004

§ 63. (1) bis (19) ...

§ 63. (1) bis (19) ...

 

(20) § 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 7

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Gesetz vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN).

Gesetz vom 1. August 1895, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN).

Fachkundige Laienrichter in Handelssachen

Fachkundige Laienrichter in Handelssachen

§ 15. (1) bis (3)...

§ 15. (1) bis (3)...

(4) Die zu fachkundigen Laienrichtern bestellten Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie bestellt worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“

(4) Die zu fachkundigen Laienrichtern bestellten Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie bestellt worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person zu erfüllen.“

(5) ...

(5) ...

Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte.

Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte.

§. 39. (1) und (2) ...

§. 39. (1) und (2) ...

(3) Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der Beweisaufnahme ist Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung handelt.

(3) Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der Beweisaufnahme ist Art. 14 der Verordnung (EU) 1783/2020 vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1-39, auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung handelt.

Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte

Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte

§ 39a. (1) ...

§ 39a. (1) ...

(2) Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn

(2) Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 1783/2020, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1-39, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

(3) Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme

(3) Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt. Droht bei dieser Beweisaufnahme

           1. im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen deren Art. 17 Abs. 2 oder Abs. 5 lit. c oder

           1. im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1783/2020, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1-39, ein Verstoß gegen deren Art. 19 Abs. 2 oder Abs. 7 lit. c oder

           2. außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3,

           2. außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) 1783/2020, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1-39, ein Verstoß gegen Abs. 2 Z 2 und 3,

so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.

so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.

(4) ...

(4) ...

 

 

§ 123. (1) und (2) ...

§ 123. (1) und (2) ...

 

(3) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. § 39 Abs. 3 sowie § 39a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 8

Änderung der Notariatsordnung

X. Hauptstück.

X. Hauptstück.

Beaufsichtigung und Disciplinarbehandlung der Notare.

Beaufsichtigung und Disciplinarbehandlung der Notare.

I. Abschnitt

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§. 154. (1) bis (2)…

§. 154. (1) bis (2)…

(3) Die Notariatskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Notariatskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

(3) Die Notariatskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Die Notariatskammer darf ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

(4) bis (8) ...

(4) bis (8) ...

II. Abschnitt

II. Abschnitt

Verfahren vor der Notariatskammer

Verfahren vor der Notariatskammer

§ 161. (1) bis (4) ...

§ 161. (1) bis (4) ...

(5) Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat die Notariatskammer mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Notars sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.

(5) Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat die Notariatskammer mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Notars vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.

XIII. Hauptstück

XIII. Hauptstück

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015

§ 189. (1) bis (18) ...

§ 189. (1) bis (18) ...

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

 

(19) § 154 Abs. 3 und § 161 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 9

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

III. Abschnitt

III. Abschnitt

Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.

Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.

§ 23. (1) und (2) ...

§ 23. (1) und (2) ...

(3) Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) darf die Rechtsanwaltskammer ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

(3) Die Rechtsanwaltskammer ist zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung gegenüber anderen insofern zuständigen Behörden ermächtigt. Die Rechtsanwaltskammer darf ihrerseits ein dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienendes Ersuchen einer zuständigen Behörde auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

           1. das Ersuchen berührt nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer auch steuerliche Belange;

           1. das Ersuchen berührt nach Ansicht der Rechtsanwaltskammer auch steuerliche Belange;

           2. im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;

           2. im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;

           3. Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Rechtsanwaltskammer.

           3. Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Rechtsanwaltskammer.

Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur in Fällen zulässig, in denen die gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.

Eine Ablehnung unter Verweis auf eine bestehende Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit ist nur in Fällen zulässig, in denen die gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwälte zur Anwendung kommt. Entsprechendes gilt für Auskunftsersuchen in Bezug auf Informationen, hinsichtlich derer eine gleichartige Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Bilanzbuchhaltern zum Tragen kommt oder die durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden.

(4) bis (9) ...

(4) bis (9) ...

X. Abschnitt

X. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

§ 60. (1) bis (22) ...

§ 60. (1) bis (22) ...

 

(23) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz – RPG)

Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz – RPG)

I. ABSCHNITT

I. ABSCHNITT

Gerichtspraxis

Gerichtspraxis

Allgemeine Pflichten

Allgemeine Pflichten

§ 9. (1) und (2) ...

§ 9. (1) und (2) ...

(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG; sie besteht auch nach Beendigung der Gerichtspraxis fort. Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz RStDG gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des § 58 Abs. 1 RStDG und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.

(3) Die Pflicht zur Geheimhaltung bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG; sie besteht auch nach Beendigung der Gerichtspraxis fort. Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz RStDG gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des § 58 Abs. 1 RStDG und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

II. ABSCHNITT

II. ABSCHNITT

Rechtshörerinnen und Rechtshörer

Rechtshörerinnen und Rechtshörer

Ablauf und Gestaltung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer

Ablauf und Gestaltung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer

§ 27c. (1) bis (4) ...

§ 27c. (1) bis (4) ...

(5) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG mit der Maßgabe, dass die jeweilige Dienststellenleitung zur Entscheidung berufen ist; die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer fort.

(5) Die Pflicht zur Geheimhaltung bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG mit der Maßgabe, dass die jeweilige Dienststellenleitung zur Entscheidung berufen ist; die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer fort.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

III. ABSCHNITT

III. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 29. (1) bis (2q) ...

§ 29. (1) bis (2q) ...

 

(2r) § 9 Abs. 3 und § 27c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Artikel 11

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Bundesgesetz vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG)

Bundesgesetz vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG)

Abschnitt V

Abschnitt V

WEISUNGEN

WEISUNGEN

Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“)

Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“)

§ 29b. (1) bis (5) ...

§ 29b. (1) bis (5) ...

(6) Die Sitzungen und Abstimmungen des Weisungsrats sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Weisungsrats unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sie sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Äußerungen (§ 29c Abs. 3) des Weisungsrats können von diesem in sinngemäßer Anwendung des § 35b bekannt gegeben werden.

(6) Die Sitzungen und Abstimmungen des Weisungsrats sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Weisungsrats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Äußerungen (§ 29c Abs. 3) des Weisungsrats können von diesem in sinngemäßer Anwendung des § 35b bekannt gegeben werden.

(7) und (8) ...

(7) und (8) ...

Bekanntgabe von Weisungen

Bekanntgabe von Weisungen

§ 31. Über Weisungen, deren Befolgung auf eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, dürfen vor der Rechtswirksamkeit der Beendigung oder vor der gerichtlichen Entscheidung nur der Leiter der Staatsanwaltschaft und die ihm vorgesetzten Stellen Mitteilung machen. Nach der Rechtswirksamkeit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder nach der gerichtlichen Entscheidung wird durch die bloße Mitteilung darüber, dass, von welcher Stelle und in welche Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt. Gleiches gilt für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung gemäß §§ 29 Abs. 2 und 29a Abs. 2.

§ 31. Über Weisungen, deren Befolgung auf eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, dürfen vor der Rechtswirksamkeit der Beendigung oder vor der gerichtlichen Entscheidung nur der Leiter der Staatsanwaltschaft und die ihm vorgesetzten Stellen Mitteilung machen. Nach der Rechtswirksamkeit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder nach der gerichtlichen Entscheidung wird durch die bloße Mitteilung darüber, dass, von welcher Stelle und in welche Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Geheimhaltung nicht verletzt. Gleiches gilt für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung gemäß §§ 29 Abs. 2 und 29a Abs. 2.

ABSCHNITT XI

ABSCHNITT XI

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 42. (1) bis (23) ...

§ 42. (1) bis (23) ...

 

(24) § 29b Abs. 6 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Strafgesetzbuches

Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)

Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)

Fünfter Abschnitt

Fünfter Abschnitt

Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe

Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe

Gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen

Gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen

§ 52b. (1) und (2) ...

§ 52b. (1) und (2) ...

(3) Vor Ablauf der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht hat das Gericht eine Fallkonferenz einzuberufen, um das Verhalten des Rechtsbrechers während gerichtlicher Aufsicht zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, die Einhaltung von Weisungen sicherzustellen sowie den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe und gegebenenfalls sonstige Einrichtungen, die in die gerichtliche Aufsicht eingebunden sind, sind daran zu beteiligen. Eine solche Konferenz kann auch zu einem früheren Zeitpunkt oder wiederholt von Amts wegen oder auf Anregung der zur Mitwirkung berechtigten Stellen angeordnet werden und ist jedenfalls drei Monate vor Ablauf der gerichtlichen Aufsicht durchzuführen. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren.

(3) Vor Ablauf der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht hat das Gericht eine Fallkonferenz einzuberufen, um das Verhalten des Rechtsbrechers während gerichtlicher Aufsicht zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, die Einhaltung von Weisungen sicherzustellen sowie den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, die Koordinationsstelle für Extremismusprävention und Deradikalisierung im Straf- und Maßnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe und gegebenenfalls sonstige Einrichtungen, die in die gerichtliche Aufsicht eingebunden sind, sind daran zu beteiligen. Eine solche Konferenz kann auch zu einem früheren Zeitpunkt oder wiederholt von Amts wegen oder auf Anregung der zur Mitwirkung berechtigten Stellen angeordnet werden und ist jedenfalls drei Monate vor Ablauf der gerichtlichen Aufsicht durchzuführen. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren.

(4) bis (9) ...

(4) bis (9) ...

Verletzung des Amtsgeheimnisses

Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung

§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist und die Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse im Sinn von § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2a) ...

(2a) ...

(3) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

(3) Offenbart der Täter eine Tatsache oder Angelegenheit nach Abs. 1 oder Abs. 2a, die verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

Artikel 13

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragter

§ 47a. (1) bis (3) ...

§ 47a. (1) bis (3) ...

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er ist verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten.

(4a) bis (7) ...

(4a) bis (7) ...

5. Hauptstück

5. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht

Amts- und Rechtshilfe

Amts- und Rechtshilfe

§ 76. (1) ...

§ 76. (1) ...

(2) Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im Einzelnen anzuführen und zu begründen sind.

(2) Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung oder darauf, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im Einzelnen anzuführen und zu begründen sind.

(2a) bis (6) ...

(2a) bis (6) ...

Sachverständige und Dolmetscher

Sachverständige und Dolmetscher

§ 127. (1) Sachverständige und Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975. Sofern nicht besondere Gründe entgegen stehen, ist ihnen die Anwesenheit bei Vernehmungen zu gestatten und im erforderlichen Umfang Akteneinsicht zu gewähren. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 127. (1) Sachverständige und Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975. Sofern nicht besondere Gründe entgegen stehen, ist ihnen die Anwesenheit bei Vernehmungen zu gestatten und im erforderlichen Umfang Akteneinsicht zu gewähren. Sie sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit im Verfahren bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

10. Abschnitt

10. Abschnitt

Erkundigungen und Vernehmungen

Erkundigungen und Vernehmungen

Verbot der Vernehmung als Zeuge

Verbot der Vernehmung als Zeuge

§ 155. (1) ...

§ 155. (1) ...

           1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,

           1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,

           2. Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,

           2. Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden,

           3. und 4. ...

           3. und 4. ...

(2) ...

(2) ...

6. TEIL

6. TEIL

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 514. (1) bis (56) ...

§ 514. (1) bis (56) ...

 

(57) § 47a Abs. 4, § 76 Abs. 2, § 127 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 14

Änderung der Zivilprozessordnung

Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO).

Gesetz vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO).

Zustellung im Ausland

Zustellung im Ausland

§ 121. (1) und (2) ...

§ 121. (1) und (2) ...

(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79, bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40-78, bleiben unberührt.

Verfahren bei der Beweisaufnahme.

Verfahren bei der Beweisaufnahme.

Beweisaufnahme im Ausland

Beweisaufnahme im Ausland

§ 291a. (1) ...

§ 291a. (1) ...

(2) Zur Frage, ob eine Amtshandlung außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, zulässig ist, ist vorweg eine Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen. Dieser hat zuvor das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen. Ansuchen um Beweisaufnahme sind in diesem Fall im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu stellen.

(2) Zur Frage, ob eine Amtshandlung außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1-39, zulässig ist, ist vorweg eine Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen. Dieser hat zuvor das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen. Ansuchen um Beweisaufnahme sind in diesem Fall im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu stellen.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

§. 320. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

§. 320. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

           1. - 2. ...

           1. - 2. ...

           3. Staatsbeamte, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind;

           3. Beamte über Umstände, die einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden;

           4. ...

           4. ...

 

 

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 636. (1) bis (4) ...

§ 636. (1) bis (4) ...

 

(5) § 121 Abs. 3 sowie § 291a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 320 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.