Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Standort-Entwicklungsgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Preisgesetz 1992, das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Investitionskontrollgesetz, das Notifikationsgesetz 1999, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019, das Energie-Control-Gesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, sowie das Energielenkungsgesetz 2012 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

           Artikel    1 Änderung des Standort-Entwicklungsgesetzes

           Artikel    2 Änderung des Wettbewerbsgesetzes

           Artikel    3 Änderung des Preisgesetzes 1992

           Artikel    4 Änderung des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes

           Artikel    5 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

           Artikel    6 Änderung des Investitionskontrollgesetzes

           Artikel    7 Änderung des Notifikationsgesetzes 1999

           Artikel    8 Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

           Artikel    9 Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

           Artikel    10 Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

           Artikel    11 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

           Artikel    12 Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

           Artikel    13 Änderung des Energie-Control-Gesetzes

           Artikel    14 Änderung des Elektrizitätswirtschafts-und – organisationsgesetzes 2010

           Artikel    15 Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

           Artikel    16 Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012

 

 

Artikel 1

Änderung des Standort-Entwicklungsgesetzes

Das Standort-Entwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 110/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses“ und folgender Satz wird angefügt:

„Auf jene Mitglieder, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“

2. Dem Text des § 18 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt: folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet“ und folgender Satz wird angefügt:

„Auf jene Mitglieder, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“

2. In § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge „gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024,“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge „gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „von Geheimhaltungsinteressen nach § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024,“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 6 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungsinteressen“ ersetzt.

5. Dem § 21 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Preisgesetzes 1992

Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 13 samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

§ 13. Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß § 5 Abs. 1 teilnimmt, darf Informationen und Tatsachen, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss verwerten. § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gilt sinngemäß, selbst wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.“

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes

Das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz, BGBl. Nr. 392/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.239/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5e Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Auf jenen Leiter bzw. jene Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“

2. In § 5h Abs. 3 wird nach dem Wort „erstellen“ die Wortfolge „und zu veröffentlichen“ und nach dem Wort „Vertraulichkeitsverpflichtungen“ die Wortfolge „und Wahrung der gemäß § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, vorgesehenen Geheimhaltungsinteressen“ eingefügt.

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 5e Abs. 1 und § 5h Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 78 Abs. 7 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„(7) Auf jene Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“

2. Dem § 93 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 78 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

 

Artikel 6

Änderung des Investitionskontrollgesetzes

Das Investitionskontrollgesetz – InvKG, BGBl. I Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „vertrauliche Behandlung personenbezogener“ durch die Wortfolge „Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ist“.

2. In § 21 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „korrekte“ die Wortfolge „bzw. die rechtmäßige“ eingefügt.

3. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf jene Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, und die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“

4. Dem § 29 wird folgender Abs.5 angefügt:

„(5) § 17 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 5 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Notifikationsgesetzes 1999

Das Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist auf diese § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Sie sind, soweit sie nicht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Dienststelle Geheimhaltungspflichten unterliegen, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.“

2. Dem Text des § 13 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt: folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

 

Artikel 8

Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 3 letzter Satz wird der Verweis „Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987“ durch den Verweis „Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024“ ersetzt.

2. Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 38 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 64 samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

§ 64. (1) Die Behörde und alle nach diesem Bundesgesetz errichteten Beiräte und Ausschüsse, Experten und alle ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.“

2. Dem § 67i wird folgender § 67j angefügt:

§ 67j. § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 240/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 69:

             „§ 69    Zugang zu Informationen und Auskunftspflicht“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:

             „§ 70    Geheimhaltungspflicht“

3. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. das Recht auf Zugang zu Informationen.“

4. In § 50 Abs. 2 werden die Worte „Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69“ durch die Worte „Geheimhaltungspflicht gemäß § 70“ ersetzt.

5. § 69 samt Überschrift lautet:

„Zugang zu Informationen und Auskunftspflicht

§ 69. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches auf Antrag Zugang zu Informationen zu gewähren, soweit und solange nicht deren Geheimhaltung aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Weiters haben die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.“

6. § 70 samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

§ 70. Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit wie insbesondere aus ihrer Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder sonst im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.“

7. In § 81 Abs. 11 werden die Worte „Einhaltung der Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

8. § 136 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde sind auch jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.“

9. Dem § 150 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Der Eintrag „§ 69 Zugang zu Informationen und Auskunftspflicht“ und der Eintrag „§ 70 Geheimhaltungspflicht“ im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 Z 5, § 50 Abs. 2, § 69 samt Überschrift, § 70 samt Überschrift, § 81 Abs. 11 und § 136 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 184:

          „§ 184    Geheimhaltungspflicht“

2. § 131 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Auf die Mitglieder des Disziplinarrates ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“

3. § 181 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.“

4. § 184 samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

§ 184 (1) Auf jene Funktionäre, Ausschussmitglieder und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.

(2) Von der Geheimhaltungspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit dieses davon betroffen ist, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entbinden.“

5. Dem § 238 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Eintrag „§ 184 Geheimhaltungspflicht“ im Inhaltsverzeichnis, § 131 Abs. 3, § 181 Abs. 4 und § 184 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019

Das Ziviltechnikergesetz 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 86:

             „§ 86    Ausübung der Funktionen – Geheimhaltungspflicht“

2. Die Überschrift des § 86 lautet:

„Ausübung der Funktionen – Geheimhaltungspflicht“

3. § 86 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Auf jene Funktionäre und Bedienstete der Kammern, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Der Präsident kann Funktionäre und Bedienstete auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Den Präsidenten einer Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden.

(6) Die Kammern haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches auf Antrag Zugang zu Informationen zu gewähren, soweit und solange nicht deren Geheimhaltung aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

4. § 93 Abs. 1 lautet:

§ 93. (1) Die Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen.“

5. Dem § 115 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Eintrag „§ 86 Ausübung der Funktionen – Geheimhaltungspflicht“ im Inhaltsverzeichnis, die Änderung der Überschrift des § 86 „Ausübung der Funktionen – Geheimhaltungspflicht“, § 86 Abs. 5 und 6 und § 93 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

 

Artikel 13

Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Das Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. In § 19 Abs. 5 und § 20 Abs. 5 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ jeweils durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

3. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Arbeitnehmer der E-Control sowie die von ihnen beauftragten Gutachter und sonstige Sachverständigen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“

4. (Verfassungsbestimmung) Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

5. In § 42 wird die zweite Absatzbezeichnung „(4)“ durch die Absatzbezeichnung „(5)“ ersetzt.

6. Dem § 42 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 19 Abs. 5, § 20 Abs. 5 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 91 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Dem § 110 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 91 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. In § 156 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

3. § 156 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen gemäß § 69 Abs. 3 oder als Behördenvertreter, Sachverständiger oder Mitglied des Regulierungsbeirats oder des Energiebeirats teilnimmt, auf den ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“

4. (Verfassungsbestimmung) Dem § 169 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

5. Nach § 169 Abs. 16 (neu) wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 156 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012

Das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 37:

            „§ 37.    Geheimhaltungspflicht“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 des B-VG – nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.“

3. § 37 samt Überschrift lautet:

Geheimhaltungspflicht

§ 37. Auf die Mitglieder des Beirates, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.“

4. (Verfassungsbestimmung) Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

5. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“