Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Inhaltlich dient das Gesetz vor allem der Stärkung der Transparenz, der Erleichterung des Zugangs zu staatlichen Informationen und der Abschaffung der Amtsverschwiegenheit. Dennoch können sich entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung aus den unionsrechtlichen Regelungen ergeben.

Bis zum Inkrafttreten im September 2025 müssen die Materiengesetze an die neuen Bestimmungen angepasst werden. Die gegenständliche Sammelnovelle dient der Anpassung des Standort-Entwicklungsgesetzes, des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes, BGBl. Nr. 392/1977, des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 26, des Investitionskontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2020, des Notifikationsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 183, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG‑K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, des Ziviltechnikergesetzes 2019, des Energie-Control-Gesetzes, BGBl. I Nr. 110/2010, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, sowie des Energielenkungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 41/2013, jeweils in der geltenden Fassung.

Kompetenzgrundlagen:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich

–      hinsichtlich des Art. 1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG,

–      hinsichtlich der Art. 2, 3 und 4 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen) und Z 8 B-VG (Kartellrecht, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes) sowie Art. I Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992,

–      hinsichtlich der Art. 5, 6 und 7 aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung“) und Z 15 („militärische Angelegenheiten“),

–      hinsichtlich des Art. 8 aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“),

–      hinsichtlich der Art. 9, 10, 11, 12 und 15 aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“),

–      hinsichtlich der Art. 13, 14 und 16 aus Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG („Elektrizitätswesen“)

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz, § 1 und § 169 Abs. 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie § 1 und § 42 Abs. 1 Energielenkungsgesetz 2012 vorgesehenen Verfassungsbestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Standort-Entwicklungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Für jene Mitglieder des Beirats, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, erfolgen.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 2):

Das Datum der Inkrafttretensbestimmung erfolgt in Anlehnung an das Datum der Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Wettbewerbsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 16 Abs. 5):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Für jene Mitglieder des Kommission, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, erfolgen.

Zu Z 2 bis 4 (§ 17 Abs. 4 bis 6):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Zu beachten sind die Geheimhaltungsinteressen nach Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG, insbesondere auch Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Judikatur zum Begriff „Verschwiegenheitspflichten“ ist weiterhin anzuwenden.

Zu Z 5 (§ 21 Abs. 11):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung, die an das IFG angepasst werden soll. Beim Vollzug des Wettbewerbsrechts sind die Geheimhaltungsinteressen nach Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG und insbesondere die Geheimhaltung im Interesse einer unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Z 5 IFG zu beachten. Um den Vollzug des Wettbewerbsrechts nicht zu beeinträchtigen, wird davon ausgegangen, dass dieser Geheimhaltungsgrund in der Regel auch nach Treffen der jeweiligen Entscheidung gilt.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Preisgesetzes):

Zu Z 1 (§ 13):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Mit Geltungsbeginn des IFG ist der Begriff „Amtsgeheimnis“ nicht mehr gültig und daher zu streichen, jedoch sollen auch weiterhin Informationen und Tatsachen, die im Rahmen von Preisbestimmungsverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind, während eines Verfahrens und nach dessen Abschluss geheim gehalten werden. Zudem gilt weiterhin das Verwertungsverbot. Für diejenigen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, für alle anderen gilt § 46 BDG sinngemäß.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 6):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung, die an das IFG angepasst werden soll.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes):

Zu Z 1 (§ 5e Abs. 1):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Für jenen Leiter bzw. jene Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, erfolgen.

Zu Z 2 (§ 5h Abs. 3):

Gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG müssen Informationen von allgemeinem Interesse unter anderem von den mit der Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung betrauten Organe in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlicht werden, wenn der Veröffentlichung nicht Geheimhaltungsinteressen nach Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG entgegenstehen. Als solche Informationen von allgemeinem Interesse gelten nach § 2 Abs. 2 IFG insbesondere auch Tätigkeitsberichte sowie von der informationspflichtigen Stelle durchgeführte Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge.

Mit der vorliegenden Änderung soll § 5h Abs. 3 an diese Neuerungen angepasst werden. Zudem ist § 4 Abs. 2 IFG zu beachten, der vorsieht, dass der Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse durch die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe im Wege eines zentralen elektronischen Registers (Informationsregister nach § 5 IFG) zu ermöglichen ist.

Zu § 11 Abs. 6:

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung, die an das IFG angepasst werden soll.

 

Zu Artikel 5 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011):

Zu Z 1 (§ 78 Abs. 7):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Für jene Mitglieder, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, erfolgen.

Zu Z 2 (§ 93 Abs. 15):

Das Datum der Inkrafttretensbestimmung erfolgt in Anlehnung an das Datum der Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes.

 

Zu Artikel 6 (Änderung des Investitionskontrollgesetzes):

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1 Z 2):

Die vorgeschlagene Änderung dient der terminologischen Anpassung an das Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere an den Terminus des dort genannten Geheimhaltungstatbestands im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 5):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 1):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Für jene Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden und die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, erfolgen.

Zu Z 4 (§ 29 Abs. 5):

Das Datum der Inkrafttretensbestimmung erfolgt in Anlehnung an das Datum der Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes.

 

Zu Artikel 7 (Änderung des Notifikationsgesetzes 1999):

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Für jene Sachverständige, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, erfolgen.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 2):

Das Datum der Inkrafttretensbestimmung erfolgt in Anlehnung an das Datum der Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes.

 

Zu Artikel 8 (Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen):

Zu Z 1 (§ 38 Abs. 3)

Die Änderung in § 38 Abs. 3 ist erforderlich, da das bisher gültige Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, durch das Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, ersetzt wird.

Zu Z 2 (§ 47 Abs. 6)

In § 47 Abs. 6 wird das Inkrafttreten mit 1. September 2025 festgelegt.

 

Zu Artikel 9 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014):

Zu Z 1 (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Es erfolgte eine sprachliche Anpassung an das Informationsfreiheitsgesetz, wobei die Entbindung der Geheimhaltungspflicht seitens des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf jene Bestimmungen des § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes angepasst wurde.

Zu Z 2 (§ 67j):

Das Datum der Inkrafttretensbestimmung erfolgt in Anlehnung an das Datum der Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes.

 

Zu Artikel 10 (Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998):

Zu Z 1 bis 4, 7 (§ 4 Abs. 1 Z 5, § 50 Abs. 2, § 81 Abs. 11):

Es erfolgte eine sprachliche Anpassung an das Informationsfreiheitsgesetz.

Zu Z 5 (§ 69 Abs. 1 bis 3):

Diese Bestimmung setzt die Informationsverpflichtung nach dem Informationsfreiheitsgesetz um.

Zu Z 6 (§ 70):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Zudem wird die Möglichkeit der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht geregelt.

Zu Z 8 (§ 136 Abs. 2):

Es erfolgte eine sprachliche Anpassung an das Informationsfreiheitsgesetz, wobei die Entbindung der Geheimhaltungspflicht zur Wahrung der Aufsichtsrechte auf jene Bestimmungen des § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes angepasst wurde.

Zu Z 10 (§ 150 Abs. 12):

Das Datum der Inkrafttretensbestimmung erfolgt in Anlehnung an das Datum der Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes.

 

Zu Artikel 11 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017):

Zu Z 1:

Es erfolgte eine sprachliche Anpassung an das Informationsfreiheitsgesetz.

Zu Z 2 und Z 4 (§ 131 Abs. 3, § 184 Abs. 1):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Für jene Funktionäre, Ausschussmitglieder und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, erfolgen.

Zu Z 3 (§ 181 Abs. 4):

Die Bestimmungen betreffend Auskunftspflicht und Akteneinsicht seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus als auch die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wurden an die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes angepasst.

Zu Z 5 (§ 238 Abs. 9):

Das Datum der Inkrafttretensbestimmung erfolgt in Anlehnung an das Datum der Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes.

 

Zu Artikel 12 (Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019):

Zu Z 1 und Z 2:

Es erfolgte eine sprachliche Anpassung an das Informationsfreiheitsgesetz.

Zu Z 3 (§ 86 Abs. 5):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Für jene Funktionäre und Bedienstete der Kammern, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, erfolgen. Zudem wird die Möglichkeit der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht geregelt.

 

Zu Z 4 (§ 93 Abs. 1):

Die Bestimmungen betreffend Auskunftspflicht seitens der Kammern gegenüber der Aufsichtsbehörde als auch die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht seitens der Kammern gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wurden an die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes angepasst.

Zu Z 5 (§ 115 Abs. 6):

Das Datum der Inkrafttretensbestimmung erfolgt in Anlehnung an das Datum der Inkrafttretensbestimmung des Informationsfreiheitsgesetzes.

Zu Artikel 13 (Änderung des Energie-Control-Gesetzes)

Zu Z 2 (§§ 19 Abs. 5 und 20 Abs. 5):

Bei den Änderungen handelt es sich um terminologische Anpassungen.

Zu Z 3 (§ 29 Abs. 2):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Für jene Arbeitnehmer der E-Control sowie die von ihnen beauftragten Gutachter und sonstigen Sachverständigen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, erfolgen.

Zu Artikel 14 (Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010)

Zu Z 1 (§ 91 Abs. 2):

Bei der Änderung handelt es sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Artikel 15 (Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011)

Zu Z 2 (§ 156 Abs. 2):

Bei der Änderung handelt es sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Z 3 (§ 156 Abs. 4):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Für alle Teilnehmer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, erfolgen.

Zu Artikel 16 (Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012)

Zu Z 3 (§ 37):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an das IFG. Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 BlgNR 27. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig ist. Für jene Mitglieder des Beirats, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. I Nr. 333/1979, erfolgen.