Bundesministerium 

Justiz

bmj.gv.at

BMJ - IV 2 (Strafrechtliche Nebengesetze und multilaterale Zusammenarbeit in Strafsachen)

 

Dr. Judith Herrnfeld

Sachbearbeiterin

judith.herrnfeld@bmj.gv.at

+43 1 521 52-302208

Museumstraße 7, 1070 Wien

E-Mail-Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an team.s@bmj.gv.at zu richten.

An die Empfänger des Verteilers

Geschäftszahl: 2024-0.687.592

 

Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft, das Island-Norwegen-Übergabegesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025); Versendung zur allgemeinen Begutachtung

Das Bundesministerium für Justiz beehrt sich, den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft, das Island-Norwegen-Übergabegesetz und das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025) samt Erläuterungen mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme zu übersenden.

Die Begutachtungsfrist endet am 29. Jänner 2025.

Es wird um Verständnis ersucht, dass nach diesem Termin einlangende Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigt werden können.

Allfällige Stellungnahmen sind elektronisch an die Adresse team.s@bmj.gv.at zu richten.

Überdies wird ersucht, die Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrats zu übersenden, und zwar

Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf auch auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.bmj.gv.at) abgerufen werden kann.

Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999; die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.

Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.

18. Dezember 2024

Für die Bundesministerin:

Dr. Fritz Zeder

Elektronisch gefertigt