Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Artikel 1

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) bis (2) …

§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

(3) Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht.

           1. Verurteilung jedes Erkenntnis, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht;

 

           2. „Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 1, ist, eine staatenlose Person oder eine Person, deren Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist;

 

           3. „Doppelstaatsangehöriger“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und eines Drittstaats besitzt;

 

           4. „ECRIS-TCN VO“ die Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. Nr. L 135 vom 22.9.2019 S. 1;

 

           5. „Vereinigtes Königreich“ das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

§ 2. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger Mitteilung sich die vertragschließenden Staaten in dem Internationalen Abkommen vom 4. Mai 1910, RGBl. Nr. 116/1912, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929, BGBl. Nr. 347/1931, dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, BGBl. Nr. 198/1934 II, und dem Internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, BGBl. Nr. 317/1936, verpflichtet haben;

           3. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger Mitteilung sich die vertragschließenden Staaten in dem Internationalen Abkommen vom 4. Mai 1910, RGBl. Nr. 116/1912, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929, BGBl. Nr. 347/1931, und dem Internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, BGBl. Nr. 317/1936, verpflichtet haben;

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

           8. rechtskräftige Tätigkeitsverbote gemäß § 220b StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemeinsam mit Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3;

           8. rechtskräftige Tätigkeitsverbote gemäß § 220b StGB sowie gemäß vergleichbarer Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemeinsam mit Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3;

           9. ausschließlich zum Zwecke der Übermittlung eines Anhangs zu einer Strafregisterauskunft (§ 9b) alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch Strafgerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und zwar unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Verhalten nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und die mit den Verurteilungen zusammenhängenden Informationen, insbesondere zur Person des Verurteilten, zu Art und Inhalt der Verurteilung, und zu den im Zusammenhang mit der Verurteilung ausgesprochenen Tätigkeitsverboten.

           9. ausschließlich zum Zwecke der Übermittlung eines Anhangs zu einer Strafregisterauskunft (§ 9b) alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch Strafgerichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs, und zwar unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Verhalten nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und die mit den Verurteilungen zusammenhängenden Informationen, insbesondere zur Person des Verurteilten, zu Art und Inhalt der Verurteilung, und zu den im Zusammenhang mit der Verurteilung ausgesprochenen Tätigkeitsverboten.

(1a) und (2) …

(1a) und (2) …

Strafkarten

Strafkarten

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Die Strafkarten haben folgende Angaben zu enthalten:

(2) Die Strafkarten haben folgende Angaben zu enthalten:

           1. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Strafgerichtes (erster Instanz);

           1. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Strafgerichtes (erster Instanz), die Aktenzahl des Abschlussberichts (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) und die aktenführende Behörde;

           2. Vor- und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen des Verurteilten, Tag und Ort seiner Geburt sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit oder seine Staatsangehörigkeiten, seinen Wohnort und seine Anschrift;

           2. Namen sowie alle früher geführten Namen, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person, Tag und Ort ihrer Geburt, ihr Geschlecht, ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten oder Staatenlosigkeit, ihren Wohnort und ihre Anschrift sowie ihre Identitätsdokumentendaten und allenfalls vorhandene Änderungen derselben;

           3. Vornamen der Eltern des Verurteilten;

           3. Namen der Eltern des Verurteilten;

           4. und 5. …

           4. und 5. …

           6. alle vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen, ausgenommen einen Verfall, oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen worden ist; alle vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich der Angabe, ob die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB angeordnet worden ist; die Feststellung, daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt worden ist; die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist; bei einer in Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei befristeten Strafen der Endtag der Frist anzuführen

           6. alle vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen, ausgenommen einen Verfall und eine Konfiskation, oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen worden ist; alle vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im Falle des Ausspruches der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum einschließlich der Angabe, ob die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB angeordnet worden ist; die Feststellung, daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt worden ist; die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist; bei einer in Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei befristeten Strafen der Endtag der Frist anzuführen

           7. bis 9. …

           7. bis 9. …

        10. einen Ausspruch über den Ausschluss des Wahlrechts gemäß § 446a StPO.

        10. einen Ausspruch über den Ausschluss des Wahlrechts gemäß § 446a StPO;

 

        11. im Fall der Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Doppelstaatsangehörigen, ob die Tat eine im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 1077/2011, (EU) 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.9.2018 S. 1, angeführte Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder eine terroristische Straftat ist und die Verurteilung daher nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der ECRIS-TCN VO zu kennzeichnen ist.

(2a) bis (5) …

(2a) bis (5) …

 

Verarbeitung und Abnahme von Fingerabdrücken

 

§ 3a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat zum Zweck der Erstellung eines Datensatzes im ECRIS-TCN nach Art. 5 Abs. 1 der ECRIS-TCN VO, Fingerabdruckdaten im Strafregister zu verarbeiten, wenn

 

           1. einem Drittstaatsangehörigen oder einem Doppelstaatsangehörigen Fingerabdrücke im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden oder

 

           2. ein Drittstaatsangehöriger zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.

 

(2) Die Verantwortlichen nach § 26 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, haben der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von § 27 Abs. 1 Z 14 BFA-VG verarbeitet werden, für den in Abs. 1 genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.

 

(3) Die zuständige Sicherheitsbehörde hat der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von § 75 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder aufgrund von § 118 Abs. 2 StPO verarbeitet werden, für den in Abs. 1 genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.

 

(4) Soweit Fingerabdruckdaten nach Abs. 2 oder 3 nicht zur Verfügung stehen, hat die Landespolizeidirektion Wien die Abnahme der Fingerabdrücke des gemäß Abs. 1 Z 2 verurteilten Drittstaatsangehörigen durchzuführen oder durch eine andere Sicherheitsbehörde zu veranlassen. Die verurteilte Person hat bei der Abnahme mitzuwirken. §§ 77 und 78 SPG sind sinngemäß anzuwenden.

Strafregisterauskünfte

Strafregisterauskünfte

§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …

 

(3) Langt ein Ersuchen unter Verwendung des Formblatts in Anhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 6/2004, in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen ein, ist die Auskunft unter Verwendung desselben Formblatts und Anschluss eines Auszugs aus dem Strafregister zu erteilen. Die in § 9b Abs. 2 und § 10b vorgesehenen Fristen zur Beantwortung und § 9b Abs. 3 gelten sinngemäß.

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote

Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern und über Tätigkeitsverbote

§ 9a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs

§ 9a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren sowie

           5. Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs in Strafverfahren sowie

           6. …

           6. …

Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen.

Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichnete Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Anhang zu Strafregisterauskünften an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Anhang zur Strafregisterauskunft über Verurteilungen eines österreichischen Staatsbürgers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an das Vereinigte Königreich

§ 9b. (1) Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt

§ 9b. (1) Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum Vereinigten Königreich ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) in Bezug auf einen österreichischen Staatsbürger ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt:

unter Verwendung des Formulars laut Anhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, idF BGBl. I Nr. 134/2011

           1. an Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Verwendung des Formblatts in Anhang IX zum EU-JZG;

 

           2. an das Vereinigte Königreich unter Verwendung des Formblatts in Anhang 44, Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 20.4.2021 S. 10.

Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.

Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.

(2) …

(2) …

(3) Hat die Zentralbehörde des Urteilsstaats die Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister davon in Kenntnis gesetzt, dass diese nicht zu anderen Zwecken als jenen eines Strafverfahrens weitergeleitet werden dürfen, so ist die Auskunft entsprechend zu kennzeichnen. In einem solchen Fall ist der anfragende Mitgliedstaat hinsichtlich weiterer Informationen an den Urteilsstaat zu verweisen.

(3) Hat die Zentralbehörde des Urteilsstaats die Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister davon in Kenntnis gesetzt, dass diese nicht zu anderen Zwecken als jenen eines Strafverfahrens weitergeleitet werden dürfen, so ist die Auskunft entsprechend zu kennzeichnen. In einem solchen Fall ist der anfragende Staat hinsichtlich weiterer Informationen an den Urteilsstaat zu verweisen.

Einholung von Strafregisterauskünften aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Einholung einer Strafregisterauskunft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus dem Vereinigten Königreich

§ 9c. Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.

§ 9c. Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten.

Strafregisterbescheinigungen

Strafregisterbescheinigungen

§ 10. (1) bis (2) …

§ 10. (1) bis (2) …

 

(2a) Wird ein Antrag auf Ausstellung der Strafregisterbescheinigung automationsunterstützt unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID (§§ 4 bis 5 E-GovG) und Nutzung der dafür vom Verantwortlichen des Strafregisters eingerichteten technischen Infrastruktur eingebracht, ist die Landespolizeidirektion Wien zuständig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

(6) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der Strafregisterbescheinigung mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann.

Strafregisterbescheinigungen für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Strafregisterbescheinigungen für einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs

§ 10a. (1) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gestellt, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen. Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Abfragen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG durch die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.

§ 10a. (1) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs gestellt, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen. Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Abfragen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels der in § 9b Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Formblätter durch die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister

Beantwortung eines über die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs einlangenden Ersuchens um Information aus dem Strafregister

§ 10b. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Abfrage aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.

§ 10b. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Abfrage aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an die betroffene Person innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.

 

(1a) Die Landespolizeidirektion Wien hat nach Abs. 1 vorzugehen, wenn von der Zentralbehörde des Vereinigten Königreichs ein Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zweck der Auskunft an einen österreichischen Staatsbürger einlangt.

(2) …

(2) …

 

Strafregisterbescheinigung für einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen

 

§ 10c. Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder ein Doppelstaatsangehöriger einen Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung, ist § 10a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landespolizeidirektion Wien zunächst im Wege des ECRIS-TCN festzustellen hat, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen, und sodann unter Verwendung des Formblatts (Anhang IX zum EU-JZG) von der Zentralbehörde des Urteilsstaats die Auskunft aus dem Strafregister zu beschaffen hat.

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

§ 11. (1) bis (4) …

§ 11. (1) bis (4) …

(5) Strafregisterbescheinigungen, die auf Verlangen gemäß § 10a Abs. 1 2. Satz auf Grund der Informationen aus dem Strafregister der Republik Österreich ausgestellt werden, haben folgenden Hinweis zu enthalten: „Den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, folgend, wird aus Anlass Ihres Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10a Strafregistergesetz eine Auskunft aus dem Strafregister Ihres Herkunftsstaates eingeholt. Diese wird Ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien gesondert übermittelt.“

(5) Strafregisterbescheinigungen, die auf Verlangen gemäß § 10a Abs. 1 2. Satz auf Grund der Informationen aus dem Strafregister der Republik Österreich ausgestellt werden, haben folgenden Hinweis zu enthalten: „Den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits folgend, wird aus Anlass Ihres Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10a Strafregistergesetz eine Auskunft aus dem Strafregister Ihres Herkunftsstaates eingeholt. Diese wird Ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien gesondert übermittelt.“

(6) Die nach den §§ 9c und 10a Abs. 1 von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie abgefragt wurden.

(6) Die nach den §§ 9c und 10a Abs. 1 von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder vom Vereinigten Königreich erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie abgefragt wurden.

Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an das Vereinigten Königreich

§ 11a. Die Landespolizeidirektion Wien hat die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Verurteilten und, sofern ihr bekannt ist, dass der Verurteilte die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, die Zentralbehörden der betreffenden Herkunftsstaaten so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.

§ 11a. Die Landespolizeidirektion Wien hat, sofern ihr bekannt ist, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs besitzt, die Zentralbehörde des betreffenden Herkunftsstaates so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaates im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.

Aufbewahrung und Löschung von Strafregisterdaten

Aufbewahrung und Löschung von Strafregisterdaten

§ 12. (1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB erfolgt nach der Mitteilung des ordentlichen Gerichtes über dessen rechtskräftig erfolgte Aufhebung. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.

§ 12. (1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB erfolgt nach der Mitteilung des ordentlichen Gerichtes über dessen rechtskräftig erfolgte Aufhebung. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.

(2) …

(2) …

 

Übermittlungen an Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs

 

§ 13d. Die Übermittlungen der Landespolizeidirektion Wien an andere Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs haben elektronisch unter Verwendung eines Standardformats zu erfolgen, das in den Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 11b des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009 S. 23, von der Europäischen Kommission festzulegen ist. Können Übermittlungen ausnahmsweise nicht elektronisch stattfinden, so haben Übermittlungen in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der empfangenden Zentralbehörde die Feststellung der Echtheit gestatten, wobei der Sicherheit der Übermittlung Rechnung zu tragen ist. Stehen die nationalen Systeme für die elektronische Übertragung für eine längere Zeit nicht zur Verfügung, so sind die anderen Zentralbehörden und die Europäische Kommission vom Ausfall zu verständigen.

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) bis (16) …

§ 14. (1) bis (16) …

 

(17) § 1a samt Überschrift, § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 3 Abs. 2 Z 11, § 3a samt Überschrift, § 9 Abs. 3, § 10b Abs. 1, § 10c samt Überschrift, § 15 Abs. 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 treten an dem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 35 Abs. 4 der ECRIS-TCN VO festgesetzten Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft. § 2 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. § 2 Abs. 1 Z 3, 8 und 9, § 3 Abs. 2 Z 6, § 9a Abs. 1 Z 5, § 9b Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 9c samt Überschrift, § 10 Abs. 2a, § 10 Abs. 6, § 10a Abs. 1 samt Überschrift, § 10b Abs. 1a samt Überschrift, § 11 Abs. 5 und 6, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 1, § 13d samt Überschrift, § 16, § 17 samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14a Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmungen

§ 14a. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Für die Dauer des Ausfalls des elektronischen Übermittlungswegs hat die Datenübermittlung in einer Form zu erfolgen, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.

 

 

(3) Das verurteilende Strafgericht erster Instanz hat der Landespolizeidirektion Wien über deren Aufforderung die Kennzeichnung einer Verurteilung, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN im Strafregister eingetragen ist, nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der ECRIS-TCN VO anzuordnen, wenn die in § 3 Abs. 2 Z 11 genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 14b. § 10 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 195/2013, und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/2014, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012 S 7.

§ 16. (1) § 10 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 195/2013, und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/2014, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012 S 7.

 

(2) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009, S. 23, sowie der Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 143.

 

Verweisungen

 

§ 17. In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehungsklausel

Vollziehungsklausel

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Inneres und für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Inneres und für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

Artikel 2

Artikel 2

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Tilgung von Verurteilungen

Tilgung von Verurteilungen

§ 1. (1) bis (5) …

§ 1. (1) bis (5) …

(6) Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet wird.

(6) Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet wird.

Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung

Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung

§ 3. (1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist

§ 3. (1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. fünfzehn Jahre,

wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.

           4. fünfzehn Jahre,

wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.

(2) …

(2) …

Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen

Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

(4) Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere Verurteilungen verlängert.

(4) Die Tilgung der Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere Verurteilungen verlängert.

(4a) …

(4a) …

Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten

Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten

§ 4a. (1) Im Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (§ 3) um das Einfache.

§ 4a. (1) Im Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (§ 3) um das Einfache.

(2) Im Fall einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (§ 3) um die Hälfte.

(2) Im Fall einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (§ 3) um die Hälfte.

Beschränkung der Auskunft

Beschränkung der Auskunft

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein, wenn

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist.

           3. auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben.

(5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6a genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben.

(6) Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.

(6) Urteile, in denen auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.

Ausländische Verurteilungen

Ausländische Verurteilungen

§ 7. (1) bis (4) …

§ 7. (1) bis (4) …

(5) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Strafregistergesetz gespeicherten Verurteilungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und die damit zusammenhängenden Informationen sind über Mitteilung des Urteilsstaates zu löschen.

(5) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Strafregistergesetz gespeicherten Verurteilungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und die damit zusammenhängenden Informationen sind über Mitteilung des Urteilsstaates zu löschen.

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 9. (1) bis (1m) …

§ 9. (1) bis (1m) …

 

(1n) Die § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 4, § 4 Abs. 4, § 4a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 Z 3, § 6 Abs. 6 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) …

(2) …

Artikel 3

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

                § 1.         Anwendungsbereich

                § 1.         Anwendungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen

 

              § 2a.    Erklärungen und Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten

                § 5a.       Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

                § 5a.       Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen andere Staatsangehörige

                § 8.    Entscheidungen dritter Staaten oder internationaler Gerichte

                § 8.         Verbot der Doppelbestrafung und –verfolgung im Anwendungsbereich von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens

 

                § 8a.       Verbot der Doppelbestrafung und –verfolgung außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens

 

           § 10a.    Verletzung von Grundrechten

                § 57a.     Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden oder Finanzstrafbehörden

 

Dritter Unterabschnitt
Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten

Dritter Unterabschnitt
Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Staates

 

           § 76a.    Ersuchen eines Drittstaates oder einer Internationalen Organisation

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 1. (1) und (2) …

§ 1. (1) und (2) …

 

(4) Erachtet es die Staatsanwaltschaft für eine Entscheidung, die sie in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz zu treffen hat, für erforderlich, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, so hat sie unter begründeter Anführung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen das Gericht zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht an Stelle der Staatsanwaltschaft die Entscheidung zu treffen.

 

(3) Auf Rechtsmittel gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, ABl. Nr. L vom 27.12.2023, sind sinngemäß anzuwenden:

 

           1. die §§ 106 und 107 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung der Staatsanwaltschaft richtet;

 

           2. die §§ 87 bis 89 StPO, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung des Gerichts richtet.

 

Erklärungen der Mitgliedstaaten

 

§ 2a. Erklärungen der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Bundesgesetz verwiesen wird, und die zuständigen Vollstreckungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten können der Homepage des Europäischen Justiziellen Netzwerks (§§ 69 f) entnommen werden.

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Unionsbürger

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen andere Staatsangehörige

§ 5a. § 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn

§ 5a. § 5 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn

           1. der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

           1. der andere Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

Entscheidungen dritter Staaten oder internationaler Gerichte

Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich des Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens

§ 8. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn die gesuchte Person wegen derselben Tat

§ 8. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht, wegen derselben Straftat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde (Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997).

 

Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens

                1.             von einem Gericht eines Mitgliedstaats rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,

§ 8a. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Handlung von einem Staat, der nicht an Art. 54 SDÜ gebunden ist, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, es sei denn, die neuerliche Verfolgung wäre im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventive Erwägungen erforderlich

           2. von einer Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Tat zumindest teilweise begangen wurde, durch eine endgültige Entscheidung mit den Wirkungen nach § 7 Abs. 1 außer Verfolgung gesetzt wurde,

 

           3. von einem Gericht eines Drittstaats verurteilt wurde und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann,

           2.

           4. im Tatortstaat rechtskräftig freigesprochen wurde, oder

 

           5. vom Internationalen Strafgerichtshof, vom Internationalen Gericht für das ehemalige Jugoslawien oder vom Internationalen Gericht für Ruanda rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.

 

 

Verletzung von Grundrechten

 

§ 10a. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 13, anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016 S. 389, gewährten Rechte verletzen würde.

Abwesenheitsurteile

Abwesenheitsurteile

§ 11. (1) Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn aus der Bescheinigung hervorgeht, dass der Betroffene im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats

§ 11. (1) Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn der Betroffene im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. das Urteil nicht persönlich zugestellt erhalten hat, dieses jedoch unverzüglich nach seiner Übergabe persönlich zugestellt erhalten und dabei ausdrücklich von seinem Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen, und den dafür bestehenden Fristen in Kenntnis gesetzt werden wird.

           4. das Urteil nicht persönlich zugestellt erhalten hat, dieses jedoch unverzüglich nach seiner Übergabe persönlich zugestellt erhalten und dabei ausdrücklich von seinem Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen, und den dafür bestehenden Fristen in Kenntnis gesetzt werden wird, oder

 

sich im Widerspruch zu den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats der Kenntnisnahme oder Zustellung bewusst entzogen hat und deshalb seine Übergabe nicht als Verletzung seiner Verteidigungsrechte angesehen werden kann.

(2) …

(2) …

Geschäftsverkehr

Geschäftsverkehr

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Hat die vollstreckende Justizbehörde oder die ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl eine zentrale Übermittlungsbehörde namhaft gemacht, so findet der Geschäftsverkehr im Weg dieser Behörde statt. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste solcher zentraler Übermittlungsbehörden zu verlautbaren.

(2) Hat die vollstreckende Justizbehörde oder die ausstellende Justizbehörde im Europäischen Haftbefehl eine zentrale Übermittlungsbehörde namhaft gemacht, so findet der Geschäftsverkehr im Weg dieser Behörde statt.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Einleitung des Übergabeverfahrens

Einleitung des Übergabeverfahrens

§ 16. (1) und (2) …

§ 16. (1) und (2) …

 

(3) Genießt die betroffene Person aufgrund innerstaatlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen oder aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts Immunität und ist für die Aufhebung oder den Verzicht auf die Immunität eine Behörde oder gesetzgebende Körperschaft im Inland zuständig, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, um die Aufhebung oder den Verzicht zu erwirken; ist jedoch eine Behörde oder gesetzgebende Körperschaft in einem anderen Staat oder eine internationale Organisation zuständig, so ist die ausstellende Justizbehörde zu verständigen.

Übergabehaft

Übergabehaft

§ 18. (1) Ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach Art. 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.

§ 18. (1) Ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung gilt als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft.

(2) …

(2) …

Prüfung des Europäischen Haftbefehls

Prüfung des Europäischen Haftbefehls

§ 19. (1) Die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13 sowie Abs. 4) sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.

§ 19. (1) Die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13) sind an Hand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist auf Grund von Einwänden der betroffenen Person abzulehnen, wenn ihre Übergabe die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze verletzen würde oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Haftbefehl zum Zweck der Verfolgung oder Bestrafung der betroffenen Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen worden ist oder die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe sonst beeinträchtigt würde. Eine Prüfung der Einwände kann unterbleiben, wenn die betroffene Person die Einwände vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union hätte geltend machen können.

 

Entscheidung über die Übergabe

Entscheidung über die Übergabe

§ 21. (1) bis (3) …

§ 21. (1) bis (3) …

 

(3a) In die Fristen nach § 20 Abs. 4 sowie nach Abs. 1, 2 und 3 wird die Zeit bis zur Aufhebung der oder bis zum Verzicht auf die Immunität (§ 16 Abs. 3) nicht eingerechnet.

(4) …

(4) …

Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen

Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

 

(3) Liegt dem Europäischen Haftbefehl jedoch eine Straftat zugrunde, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Straftat steht, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, hat der Europäische Haftbefehl Vorrang. Das Gericht hat das Auslieferungsverfahren zunächst abzubrechen; nach Durchführung der Übergabe ist das Übergabeverfahren einzustellen und die Bundesministerin für Justiz davon zu verständigen. Diese hat den Drittstaat darüber zu verständigen, dass der Europäische Haftbefehl Vorrang hat.

Durchführung der Übergabe

Durchführung der Übergabe

§ 24. (1) und (2) …

§ 24. (1) und (2) …

(3) Wird die betroffene Person nicht binnen 10 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe übernommen, so ist sie freizulassen, es sei denn, dass binnen dieser Frist ein späterer Übergabetermin vereinbart wurde oder Umstände vorliegen, die sich dem Einfluss der beteiligten Mitgliedstaaten entziehen. Liegen solche Umstände vor, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde abermals im Sinne des Abs. 2 schriftlich aufzufordern, die betroffene Person binnen 10 Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu übernehmen und einen Vorschlag für die Übergabe zu erstatten. Wird die Person nicht binnen dieser Frist übernommen, so ist sie freizulassen.

(3) Wird die betroffene Person nicht binnen 10 Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Übergabe übernommen, so ist sie freizulassen, es sei denn, dass binnen dieser Frist ein späterer Übergabetermin vereinbart wurde oder Umstände vorliegen, die sich dem Einfluss der beteiligten Mitgliedstaaten entziehen. Liegen solche Umstände vor, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde abermals im Sinne des Abs. 2 schriftlich aufzufordern, die betroffene Person binnen 10 Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu übernehmen und einen Vorschlag für die Übergabe zu erstatten. Wird die Person nicht binnen dieser Frist übernommen, so ist sie freizulassen. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die betroffene Person der Übergabe entziehen werde, so hat das Gericht vor der Freilassung die vorübergehende Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten oder die Leistung einer Sicherheit nach §§ 180 und 181 StPO anzuordnen.

(4) …

(4) …

Fahndung

Fahndung

§ 29. (1) Die Staatsanwaltschaft ordnet die Festnahme mittels eines gerichtlich bewilligten Europäischen Haftbefehls an und veranlasst gegebenenfalls die Ausschreibung der gesuchten Person im Schengener Informationssystem gemäß Art. 95 SDÜ im Wege der zuständigen Sicherheitsbehörden, wenn Anlass für die Einleitung einer Personenfahndung zur Festnahme in zumindest einem Mitgliedstaat besteht. Kann durch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem die Fahndung nicht in allen Mitgliedstaaten erreicht werden, so sind auch die Dienste der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation- INTERPOL in Anspruch zu nehmen.

§ 29. (1) Die Staatsanwaltschaft ordnet die Festnahme mittels eines gerichtlich bewilligten Europäischen Haftbefehls an und veranlasst gegebenenfalls die Ausschreibung der gesuchten Person im Schengener Informationssystem im Wege der zuständigen Sicherheitsbehörden, wenn Anlass für die Einleitung einer Personenfahndung zur Festnahme in zumindest einem Mitgliedstaat besteht. Kann durch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem die Fahndung nicht in allen Mitgliedstaaten erreicht werden, so sind auch die Dienste der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation- INTERPOL in Anspruch zu nehmen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls

Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

(2) Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.

(2) Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen, sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren.

(3) Wenn Mitgliedstaaten den Europäischen Haftbefehl auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.

 

Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung

Spezialität und weitere Übergabe oder Weiterlieferung

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …

(2) Die Spezialität der Übergabe findet keine Anwendung, wenn

(2) Die Spezialität der Übergabe findet keine Anwendung, wenn

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. die vollstreckende Justizbehörde auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet oder ihre Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen erteilt hat.

           7. die vollstreckende Justizbehörde auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet oder ihre Zustimmung zur Verfolgung wegen anderer vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen erteilt hat; Erklärungen anderer Mitgliedstaaten (§ 2a) sind zu berücksichtigen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(7) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste jener Mitgliedstaaten zu verlautbaren, die dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt haben, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die eine gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung zur weiteren Verfolgung, Verurteilung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder zur Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

 

(8) …

(8) …

Erwirkung der Durchlieferung

Erwirkung der Durchlieferung

§ 36. (1) Besteht auf Grund eines inländischen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die in § 34 bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste der für die Entgegennahme von Ersuchen um Durchlieferung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verlautbaren.

§ 36. (1) Besteht auf Grund eines inländischen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die in § 34 bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu übermitteln.

(2) …

(2) …

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 39. (1) Eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wird unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt:

§ 39. Eine über eine natürliche Person, die sich entweder im Ausstellungsstaat oder im Inland befindet, von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats nach Durchführung eines Strafverfahrens rechtskräftig verhängte lebenslange oder zeitliche Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wird unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Abs. 1 Z 2 abgegeben haben.

 

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 40. Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 unzulässig,

§ 40. Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 unzulässig,

           1. bis 11. …

           1. bis 11. …

        12. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Urteil unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt worden ist, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

        12. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.

Verfahren

Verfahren

§ 41a. (1) …

§ 41a. (1) …

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 kann das inländische Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls über Ersuchen des Verurteilten, um Übermittlung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen ersuchen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 kann das inländische Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls über Ersuchen des Verurteilten, um Übermittlung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen ersuchen.

(3) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 3 hat das Gericht zunächst mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats Konsultationen über das Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu führen. Hat sich das Gericht aufgrund der Ergebnisse der Konsultationen davon überzeugt, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Übermittlung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen erfolgen kann.

(3) In den Fällen des § 39 Z 3 hat das Gericht zunächst mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats Konsultationen über das Vorliegen der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen zu führen. Hat sich das Gericht aufgrund der Ergebnisse der Konsultationen davon überzeugt, dass die Vollstreckung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Übermittlung der in Abs. 1 angeführten Unterlagen erfolgen kann.

(4) Wenn

           1. die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich widerspricht; oder

           2. Anhaltspunkte bestehen, dass die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 nicht vorliegen oder dass einer der in § 40 Z 3, 4, 9, 10 und 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,

ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert und der Verurteilte freigelassen werden wird.

(4) Wenn

           1. die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich widerspricht; oder

           2. Anhaltspunkte bestehen, dass die Voraussetzungen nach § 39 nicht vorliegen oder dass einer der in § 40 Z 3, 4, 9, 10 und 12 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,

ist die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert und der Verurteilte freigelassen werden wird.

(5) Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats gegebenenfalls eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland in den in § 39 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, insbesondere weil dessen Angehörige im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat wohnhaft sind oder weil der Verurteilte im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat einer Beschäftigung nachgeht. Teilt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nach Prüfung dieser Stellungnahme mit, dass die Bescheinigung nicht zurückgezogen wird, so ist die Vollstreckung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu übernehmen.

(5) Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats gegebenenfalls eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland in den in § 39 Z 1 und 2 angeführten Fällen nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, insbesondere weil dessen Angehörige im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat wohnhaft sind oder weil der Verurteilte im Ausstellungsstaat oder in einem anderen (Mitglied)Staat einer Beschäftigung nachgeht. Teilt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nach Prüfung dieser Stellungnahme mit, dass die Bescheinigung nicht zurückgezogen wird, so ist die Vollstreckung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu übernehmen.

Spezialität

Spezialität

§ 41e. (1) bis (3) …

§ 41e. (1) bis (3) …

(4) Das Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 Z 7, dem vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 3 eine Übersetzung in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats anzuschließen ist, hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten. Es kann mit dem Hinweis versehen werden, dass die Zustimmung als erteilt angenommen wird, wenn die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt.

(4) Das Ersuchen um Zustimmung nach Abs. 1 Z 7, dem eine Übersetzung in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats anzuschließen ist, sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren, hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten. Es kann mit dem Hinweis versehen werden, dass die Zustimmung als erteilt angenommen wird, wenn die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats nicht binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Entscheidung oder sonstige Antwort übermittelt.

Fälle des Europäischen Haftbefehls

Fälle des Europäischen Haftbefehls

§ 41j. Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf:

§ 41j. Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs. 1 Z 1 und 3, 41a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 8, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e, finden mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf:

           1. wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger oder gegen einen Unionsbürger, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a vorliegen, zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen (§ 5 Abs. 4), oder

           1. wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger oder gegen einen anderen Staatsangehörigen, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen nach § 5a vorliegen, zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen (§ 5 Abs. 4), oder

           2. …

           2. …

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 42. (1) Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat ist unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu erwirken:

§ 42. Die Vollstreckung einer von einem inländischen Gericht nach Durchführung eines Strafverfahrens über eine natürliche Person, die sich entweder im Inland oder im Vollstreckungsstaat befindet, rechtskräftig verhängten lebenslangen oder zeitlichen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, in einem anderen Mitgliedstaat ist unter folgenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu erwirken:

           1. bis 3. …

           1. …

           2. mit Zustimmung des Verurteilten und sofern der Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, wenn der Verurteilte nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Staat hat und sein Recht auf Daueraufenthalt bzw. auf langfristigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder

           2. mit Zustimmung des Verurteilten und sofern der Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung (§ 2a) abgegeben hat, wenn der Verurteilte nicht die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaats besitzt, jedoch seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Staat hat und sein Recht auf Daueraufenthalt bzw. auf langfristigen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat aufgrund der Verurteilung nicht verliert; oder

           3. …

           3. …

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten eine Erklärung nach Abs. 1 Z 2 abgegeben haben.

 

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 42b. (1) …

§ 42b. (1) …

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat vor Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf jede geeignete Weise zu konsultieren, um die nach § 42 Abs. 1 Z 3 erforderliche Zustimmung einzuholen. Es hat dabei darzulegen, aus welchen Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat vor Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf jede geeignete Weise zu konsultieren, um die nach § 42 Z 3 erforderliche Zustimmung einzuholen. Es hat dabei darzulegen, aus welchen Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) …

(3) …

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

           1. …

           1. …

           2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VII) mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache;

           2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VII) mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache;

           3. und 4. …

           3. und 4. …

zu übermitteln.

zu übermitteln.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

(7) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen eine begründete Stellungnahme übermittelt, wonach die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat in den Fällen nach § 42 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob Anlass zur Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang VII) besteht. Vom Ergebnis der Prüfung ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

(7) Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach Übermittlung der in Abs. 4 angeführten Unterlagen eine begründete Stellungnahme übermittelt, wonach die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat in den Fällen nach § 42 Z 1 und 2 nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob Anlass zur Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang VII) besteht. Vom Ergebnis der Prüfung ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

(7a) bis (10) …

(7a) bis (10) …

(11) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren (Abs. 4 Z 2) und welche Mitgliedstaaten die in Abs. 5 angeführte Erklärung abgegeben haben.

 

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

§ 42f. (1) …

§ 42f. (1) …

(2) Das Ersuchen hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten und ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 3 mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen.

(2) Das Ersuchen hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang II zu enthalten und ist mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen, sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 45. (1) Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.

§ 45. (1) Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind. Für die Erwirkung der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist § 44 EU-JZG sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen könnten, wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen.

(2) Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände, die einer nachfolgenden vermögensrechtlichen Anordnung unterliegen könnten, wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und des Vollstreckungsstaats gemäß Abs. 3 eine Sicherstellung ermöglichen. Für die Erwirkung der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist § 44 EU-JZG sinngemäß anzuwenden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 52a1. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

§ 52a1. (1) Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

        10. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die vermögensrechtliche Anordnung zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

        10. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Entscheidungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde

(2) …

(2) …

Verfahren

Verfahren

§ 52c. (1) Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

§ 52c. (1) Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

           1. …

           1. …

           2. die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang V) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 52k Abs. 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

           2. die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang V) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 2a), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

übermittelt wird.

übermittelt wird.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 52k. (1) und (1a) …

§ 52k. (1) und (1a) …

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates

           1. …

           1. …

           2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang V) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

           2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang V) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

zu übermitteln.

(3) …

(3) …

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 53a. Die Vollstreckung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

§ 53a. Die Vollstreckung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,

           1. bis 10a. …

           1. bis 10a. …

        11. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Geldsanktion zum Zwecke der Bestrafung des Betroffenen aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt worden ist, und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

        11. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Entscheidungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung untern den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.

Verfahren

Verfahren

§ 53c. (1) Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

§ 53c. (1) Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

           1. …

           1. …

           2. die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VI) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 53k Abs. 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

           2. die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VI) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 2a), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

übermittelt wird.

übermittelt wird.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 53k. (1) …

§ 53k. (1) …

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates

           1. …

           1. …

           2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VI) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

           2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang VI) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

zu übermitteln.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Unzulässigkeit der Vollstreckung

Unzulässigkeit der Vollstreckung

§ 55a. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:

§ 55a. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;

           7. ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;

           8. …

           8. …

           9. die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 – vorbehaltlich des § 55d Abs. 2 Z 1 – nicht gegeben sind;

           9. die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 3 nicht gegeben sind oder die Justizbehörde funktionell für die Anordnung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Maßnahme nicht zuständig ist;

        10. bis 12. …

         10 bis 12. …

        13. im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Observation, einer Überwachung von Nachrichten oder einer optischen und akustischen Überwachung von Personen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

        13. im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Observation, einer Überwachung von Nachrichten oder einer optischen und akustischen Überwachung von Personen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde; eine von einem Gericht im Ausstellungsstaat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen kann auch für einen vergangenen Zeitraum angeordnet werden, wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ausstellenden Behörde nicht möglich war, eine Europäische Ermittlungsanordnung vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.

(2) …

(2) …

Verfahren

Verfahren

§ 55d. (1) …

§ 55d. (1) …

(2) Wenn

(2) Wenn

           1. die Bescheinigung unvollständig, widersprüchlich, offensichtlich unrichtig ist oder nicht von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde (§ 55 Abs. 3),

           1. die Bescheinigung unvollständig, widersprüchlich, offensichtlich unrichtig ist, nicht von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde (§ 55 Abs. 3) oder die in der Bescheinigung genannte Maßnahme durch eine funktionell nicht zuständige Behörde angeordnet wurde,

           2. …

           2. …

ist die ausstellende Behörde um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden, angemessenen Frist zu ersuchen.

ist die ausstellende Behörde um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden, angemessenen Frist zu ersuchen.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

Befassung eines anderen Mitgliedstaates

§ 56. (1) und (2) …

§ 56. (1) und (2) …

(3) Der vollstreckenden Behörde ist die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Der Bundesminister für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

(3) Der vollstreckenden Behörde ist die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft hat in der Bescheinigung (Anhang XVII) anzugeben, ob der Europäischen Ermittlungsanordnung eine gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ein gerichtlicher Beschluss zugrunde liegt.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 57. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 57. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als die Bestimmungen über die Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 55 bis 56b) nicht anzuwenden sind und als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(5) Die von einem Gericht im ersuchenden Staat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen (§ 134 Z 4 StPO) kann auch für einen vergangenen Zeitraum angeordnet werden, wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ersuchenden Behörde nicht möglich war, ein Rechtshilfeersuchen vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.

Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden oder Finanzstrafbehörden

 

§ 57a. (1) Die Staatsanwaltschaft (Abs. 5) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die ihr berichtet (§ 100 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu übermitteln, wenn dies nach § 76 Abs. 4 StPO zulässig ist.

 

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2013)

 

(3) Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die einer der in Anhang I.A genannten Kategorien von Straftaten zuzuordnen ist, gefördert oder die Begehung einer solchen Straftat verhindert werden kann.

 

(4) Zugleich mit der Genehmigung hat die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat zu erteilen. Bei Daten oder sonstigen Ergebnissen aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen oder vom Gericht angeordnet und durchgeführt werden, kann diese Zustimmung nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung erteilt werden.

 

(5) Zur Genehmigung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Strafverfahren, in dem die Ermittlungen geführt werden, anhängig ist oder war.

 

Zweiter Unterabschnitt

Zweiter Unterabschnitt

Vermeidung paralleler Verfahren

Vermeidung paralleler Verfahren

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

Mitteilung über ein Verfahren im Inland an eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

§ 59a. (1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.

§ 59a. (1) Wird im Inland gegen eine bestimmte Person ein Verfahren wegen einer Straftat geführt und besteht Grund zur Annahme, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat geführt wird (paralleles Verfahren), so hat die Staatsanwaltschaft die zuständige Justizbehörde des anderen Mitgliedstaates zu verständigen, sofern diese noch nicht vom Verfahren im Inland Kenntnis erlangt hat.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Verständigungspflichten

Verständigungspflichten

§ 67. (1) …

§ 67. (1) …

(2) Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.

(2) Die in Artikel 21a der Verordnung (EU) 2018/1727 angeordneten Verständigungen wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB sind von der Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaften haben dieser die dafür erforderlichen Informationen zu übermitteln (§ 8 Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG, BGBl. Nr. 164/1986).

(3) …

(3) …

Dritter Unterabschnitt

Dritter Unterabschnitt

Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten

Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Staates

 

Ersuchen eines Drittstaates oder einer Internationalen Organisation

 

§ 76a. Die Staatsanwaltschaft Wien hat zu entscheiden, ob Eurojust einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation Informationen darüber erteilen darf, dass Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Z 7 der Verordnung (EU) 2019/816 vorliegen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sich schon aus dem Formblatt (Anhang zur Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. Nr. L 135 vom 22.5.2019 S. 1) ergibt, dass ein nachfolgendes Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft abgelehnt werden müsste.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 77. Wird in einem inländischen Strafverfahren eine Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats benötigt, so ist die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts um die Übermittlung einer Strafregisterauskunft zu ersuchen.

§ 77. Wird in einem inländischen Strafverfahren eine Strafregisterauskunft aus einem anderen Mitgliedstaats benötigt, so ist die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts um die Übermittlung einer Strafregisterauskunft zu ersuchen.

Inhalt und Form des Ersuchens

Inhalt und Form des Ersuchens

§ 78. (1) …

§ 78. (1) …

(2) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind in der oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.

(2) Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft sind, sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren, in der oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.

(3) Wenn Mitgliedstaaten Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat die Bundesministerin für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 81. (1) Wurde in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland verurteilte Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, in dem Urteil oder einer auf dessen Grundlage ergangenen behördlichen Entscheidung, in dem oder in der eine bedingte Strafnachsicht erteilt wurde, ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gewährt wurde, eine Bewährungsmaßnahme angeordnet oder eine alternative Sanktion verhängt, so ist über entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Inland zu überwachen, dass der Verurteilte der Anordnung entspricht.

§ 81. (1) Wurde in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat verurteilte Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, in dem Urteil oder einer auf dessen Grundlage ergangenen behördlichen Entscheidung, in dem oder in der eine bedingte Strafnachsicht erteilt wurde, ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gewährt wurde, eine Probezeit bestimmt oder Bewährungsmaßnahme angeordnet oder eine alternative Sanktion verhängt, so ist über entsprechendes Ersuchen des Ausstellungsstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Inland zu überwachen, dass der Verurteilte der Anordnung entspricht.

(2) …

(2) …

Unzulässigkeit der Überwachung

Unzulässigkeit der Überwachung

§ 82. (1) Die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion ist unzulässig,

§ 82. (1) Die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion ist unzulässig,

           1. bis 11. …

           1. bis 11. …

        12. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

        12. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung aufgrund objektiver Anhaltspunkte auch im konkreten Einzelfall die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Verfahren

Verfahren

§ 84. (1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

§ 84. (1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

           1. …

           1. …

           2. die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang X) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 95 Abs. 4 Z 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

           2. die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang X) und, sofern der Ausstellungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 2a), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

übermittelt wird.

übermittelt wird.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 95. (1) Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland um Überwachung einer Entscheidung, der eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen zugrunde liegen, zu ersuchen, weil der Verurteilte in diesem Staat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und bereits dorthin zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, so hat das Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Verurteilten zu hören.

§ 95. (1) Wird einem Verurteilten, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und dorthin bereits zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit oder unter Auferlegung einer Bewährungsmaßnahme (Abs. 2) bedingt nachgesehen, oder wird er bedingt entlassen, so hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob diesem Mitgliedstaat aufgrund der abgegebenen Erklärung (§ 2a) die Überwachung der Probezeit oder Bewährungsmaßnahme übertragen werden kann und ob Überwachung durch diesen Mitgliedstaat auch tatsächlich gesichert scheint. Ist dies der Fall, ist der Verurteilte zu hören sowie der Staatsanwaltschaft und dem Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sofern sich nicht der Verurteilte aus berücksichtigungswürdigen Gründen dagegen ausspricht, ist die Überwachung nach den Abs. 4 bis 7 zu übertragen.

(2) …

(2) …

(3) Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten über entsprechendes Ersuchen auf Antrag des Verurteilten ungeachtet des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Verurteilten im Vollstreckungsstaat zur Überwachung bereit sind, hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung zu verlautbaren.

(3) Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten über entsprechendes Ersuchen auf Antrag des Verurteilten ungeachtet des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts des Verurteilten im Vollstreckungsstaat zur Überwachung bereit sind, sind den Erklärungen (§ 2a) zu entnehmen.

(4) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

(4) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

           1. …

           1. …

           2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang X) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

           2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang X) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

zu übermitteln.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 100. (1) und (2) …

§ 100. (1) und (2) …

(3) Die Bundesministerin für Justiz hat die für Entscheidungen nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die keine Justizbehörden sind, durch Verordnung zu verlautbaren.

 

Unzulässigkeit der Überwachung

Unzulässigkeit der Überwachung

§ 101. (1) Die Überwachung von in einem anderen Mitgliedstaat angewandten gelinderen Mittel ist unzulässig

§ 101. (1) Die Überwachung von in einem anderen Mitgliedstaat angewandten gelinderen Mittel ist unzulässig

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die betreffende Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Betroffene keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

           9. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Anordnungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Verfahren

Verfahren

§ 103. (1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die zu überwachende Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel und die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XII) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 115 Abs. 3 Z 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache, übermittelt wird.

§ 103. (1) Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die zu überwachende Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel und die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XII) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 2a), deren Übersetzung in die deutsche Sprache, übermittelt wird.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 115. (1) …

§ 115. (1) …

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren

(2) Den Erklärungen der Mitgliedstaaten (§ 2a) sind zu entnehmen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(3) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

(3) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats

           1. …

           1. …

           2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

           2. eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache

zu übermitteln. Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

zu übermitteln.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Unzulässigkeit der Anerkennung

Unzulässigkeit der Anerkennung

§ 124. Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist unzulässig,

§ 124. Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist unzulässig,

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

        10. wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung, in der die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlichen Rechtsgrundsätzen im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, und die gefährdende Person keine Möglichkeit hatte, diese Umstände vor den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

        10. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Anordnungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.

Verfahren

Verfahren

§ 126. (1) Die Anerkennung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die Europäische Schutzanordnung (Anhang XV) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 135 Abs. 1), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.

§ 126. (1) Die Anerkennung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die Europäische Schutzanordnung (Anhang XV) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 2a), deren Übersetzung in die deutsche Sprache übermittelt wird.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Verständigungspflichten des Vollstreckungsstaates

Verständigungspflichten des Vollstreckungsstaates

§ 128. (1) Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaates auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise in Kenntnis zu setzen

§ 128. (1) Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaates auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise in Kenntnis zu setzen

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. von jedem Verstoß gegen Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 unter Verwendung des Formblatts nach Anhang XVI. Sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Formblätter auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist dem Formblatt eine Übersetzung in eine Amtssprache des Anordnungsstaates anzuschließen. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren;

           3. von jedem Verstoß gegen Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 unter Verwendung des Formblatts nach Anhang XVI; sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Formblätter auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 2a), ist dem Formblatt eine Übersetzung in eine Amtssprache des Anordnungsstaates anzuschließen;

           4. und 5. …

           4. und 5. …

(2) …

(2) …

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

§ 135. (1) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates die ausgefüllte und unterzeichnete Europäische Schutzanordnung (Anhang XV) und, sofern dieser Staat nicht erklärt hat, Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des vollstreckenden Staates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren.

§ 135. (1) Das Gericht hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates die ausgefüllte und unterzeichnete Europäische Schutzanordnung (Anhang XV) und, sofern dieser Staat nicht erklärt hat, Europäische Schutzanordnungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des vollstreckenden Staates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln.

(2) …

(2) …

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen

§ 140. (1) bis (15) …

§ 140. (1) bis (15) …

(16) §§ 1 Abs. 1 lit. h, 2 Z 3, 4a, 5a, 7 lit. a, 14, 15, §§ 45 Abs. 1 und 2, 55 bis 59a, 61 Abs. 4, 62 Abs. 1, 95 Abs. 1, 134 Abs. 1 und die Anhänge XVII bis XIX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(16) §§ 1 Abs. 1 lit. h, 2 Z 3, 4a, 5a, 7 lit. a, 14, 15, §§ 45 Abs. 1 und 2, 55 bis 59a, 61 Abs. 4, 62 Abs. 1, 95 Abs. 1, 134 Abs. 1 und die Anhänge XVII bis XIX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die §§ 55 bis 56b im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Europäische Ermittlungsanordnung anwenden, die entsprechenden Bestimmungen der folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:

 

           1. des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, sowie der zugehörigen beiden Zusatzprotokolle, BGBl. Nr. 296/1983 und BGBl. III Nr. 22/2018;

 

           2. des SDÜ;

 

           3. des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, und des zugehörigen Protokolls, BGBl. III Nr. 66/2005.

(17) bis (19) …

(17) bis (19) …

 

(20) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 2a, 5a, 8, 8a und 10a, § 1 Abs. 3, §§ 2a, 5a, 8, 8a, 10a jeweils samt Überschriften, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 3a, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Z 7, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 40 Z 12, § 41a Abs. 2, 3, 4 Z 2 und Abs. 5, § 41e Abs. 4, § 41j Z 1, § 42 Abs. 1, § 42b Abs. 2 und 4 Z 2 und Abs. 7, § 42f Abs. 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 52a1 Abs. 1 Z 10, § 52c Abs. 1 Z 2, § 52k Abs. 2, § 53a Z 11, § 53c Abs. 1 Z 2, § 53k Abs. 2, § 55a Abs. 1 Z 7, 9 und 13, § 55d Abs. 2 Z 1, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 1 und 5, § 59a, § 67 Abs. 2, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1 Z 12, § 84 Abs. 1 Z 2, § 95 Abs. 1, 3 und 4 Z 2, § 101 Abs. 1 Z 9, § 103 Abs. 1, § 115 Abs. 2 und 3, § 124 Z 10, § 126 Abs. 1, § 128 Abs. 1 Z 3, § 135 Abs. 1 und Anhang IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 19 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 7, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 42b Abs. 11, § 78 Abs. 3, § 100 Abs. 3 sowie die Verordnung über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU‑JZV), BGBl. II Nr. 353/2005, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des IV. Hauptstücks und zu § 76a, die Überschrift zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des IV. Hauptstücks, § 76a samt Überschrift und § 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 treten an dem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 35 Abs. 4 der ECRIS-TCN VO festgesetzten Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 57a und § 57a samt Überschrift treten mit Ablauf des des Tages der Kundmachung außer Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 1 und § 1 Abs. 4 samt Überschrift treten am 1.5.2025 in Kraft.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 141. (1) und (2) …

§ 141. (1) und (2) …

(3) § 1 Abs. 1 lit. h, § 2 Z 3 lit. a, 4a, 5a und 7 lit. a und 14, § 45 Abs. 1 und 2, §§ 55 bis 56b, § 57a, § 61 Abs. 4 und § 62 Abs. 1 sowie die Anhänge XVII bis XIX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. L 2014/130, 1.

(3) § 1 Abs. 1 lit. h, § 2 Z 3 lit. a, 4a, 5a und 7 lit. a und 14, § 45 Abs. 1 und 2, §§ 55 bis 56b, § 57a, § 61 Abs. 4 und § 62 Abs. 1 sowie die Anhänge XVII bis XIX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. L 2014/130, S. 1, und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/228 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. L 39 vom 21.2.2022, S. 1.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

(6) Die §§ 1, 60 bis 62 und 76 dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI über gemeinsame Ermittlungsgruppen, ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1, und der Richtlinie (EU) 2022/211 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. L 37 vom 18.2.2022, S. 1.

 

(7) §§ 76a bis 80 dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009, S. 23, sowie der Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 143.

Artikel 4

Artikel 4

Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Gerichtsbarkeit eines dritten Staates

Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens

§ 17. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung

§ 17. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung von einem an Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, gebundenen Staat abgeurteilt wurde und eine Sanktion oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

           1. von einem Gericht des Tatortstaates rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist, oder

 

           2. von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.

 

 

Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens)

 

§ 17a. Eine Auslieferung kann für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Handlung von einem Staat, der nicht an Art. 54 SDÜ gebunden ist, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, es sei denn, die neuerliche Verfolgung wäre im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen erforderlich.

Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung

Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung

§ 31. (1) bis (5) …

§ 31. (1) bis (5) …

(6) Meldet im Fall einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (§ 89 StPO) gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des § 294 Abs. 5 StPO zu entscheiden hat, es sei denn, dass sie gemäß § 89 Abs. 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist oder dass einer der in § 89 Abs. 2a Z 1 bis 3 StPO genannten Umstände vorliegt. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(6) Meldet im Fall einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (§ 89 StPO) gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des § 294 Abs. 5 StPO zu entscheiden hat, wenn das Oberlandesgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung findet jedoch keinesfalls statt, wenn die Beschwerde gemäß § 89 Abs. 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist oder Die Entscheidung aus den in § 89 Abs. 2a Z 1 bis 3 StPO genannten Gründen aufzuheben ist. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(7) …

(7) …

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2018

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2018

§ 78. (1) bis (4) …

§ 78. (1) bis (4) …

 

(5) Die Überschriften zu §§ 17, 17a sowie die §§ 17, 17a und § 31 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 79. (1) bis (4) …

§ 79. (1) bis (4) …

 

(5) § 9 Abs. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/211 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. L 37 vom 18.2.2022, S. 1, und der Richtlinie (EU) 2022/228 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. L 39 vom 21.2.2022, S. 1.

Artikel 5

Artikel 5

Änderung des Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetzes

Änderung des Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetzes

Gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nach Art. 31 EUStA‑VO

Gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nach Art. 31 EUStA‑VO

§ 11. (1) Abweichend von § 10 besteht keine gerichtliche Zuständigkeit im Inland, wenn eine Maßnahme in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat durchgeführt werden soll und nach dessen Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Durchführung der Maßnahme zu erwirken ist (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 EUStA-VO).

§ 11. Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, und ist nach innerstaatlichem Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Vollstreckung der Maßnahme erforderlich (Art. 31 Abs. 3 EUStA-VO), so obliegt diese Entscheidung dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Liegt bereits eine gerichtliche Genehmigung aus dem Mitgliedstaat vor, in dem das Verfahren geführt wird, so darf die innerstaatliche Entscheidung die Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit der Maßnahme nicht mehr beurteilen.

(2) Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, so obliegt die gerichtliche Entscheidung oder Bewilligung gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Fall EUStA‑VO jenem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die nach § 46 Abs. 1 oder § 55c des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU‑JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuständig wäre.

 

Rechtsschutzbeauftragter

Rechtsschutzbeauftragter

§ 13. (1) und (2) …

§ 13. (1) und (2) …

 

(3) In Bezug auf Verfahren der EUStA besteht keine Pflicht des Rechtsschutzbeauftragten, der Bundesministerin für Justiz über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten.

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen

§ 17. Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, des EU‑JZG und des Island-Norwegen-Übergabegesetzes (INÜG), BGBl. I. Nr. 20/2020, sinngemäß anzuwenden.

§ 17. Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, des EU‑JZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INVÜG), BGBl. I. Nr. 20/2020, sinngemäß anzuwenden.

Anwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl

Anwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl

§ 18. In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, § 1 Abs. 2, die §§ 3, 4 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Hauptstücks des EU‑JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die §§ 1, 4 und 6 bis 9 INÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (§ 2 Z 1 EU‑JZG) und der Haftbefehl (§ 6 Abs. 1 INÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen.

§ 18. In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, § 1 Abs. 2, die §§ 3, 4 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Hauptstücks des EU‑JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und die §§ 1, 4 und 6 bis 9 INVÜG über die Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) sinngemäß anzuwenden; der Europäische Haftbefehl (§ 2 Z 1 EU‑JZG) und der Haftbefehl (§ 6 Abs. 1 INVÜG) sind jedoch nicht vom Gericht zu bewilligen.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Anwendung von Bestimmungen des StAG und des GebAG

Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955

 

Anwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955

 

§ 23a. Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 26. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) §§ 11, 13 Abs. 3, §§ 17, 18 und 23a samt Überschrift sowie die Überschrift des Dritten Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Übergangsbestimmungen

 

§ 27. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 ist nicht in Verfahren anzuwenden, in denen der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 die gerichtliche Bewilligung bereits beantragt hat.

Artikel 6

Artikel 6

Änderung des Island-Norwegen-Übergabegesetzes

Änderung des Island-Norwegen-Übergabegesetzes

Gegenstand

Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen.

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Übergabeverfahren mit Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigten Königreich).

Auslieferung nach Island und Norwegen (Übergabe)

Auslieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)

§ 2. (1) Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island oder Norwegen sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 2. (1) Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) …

(2) …

(3) § 11 EU-JZG ist nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn

(3) § 11 EU-JZG ist im Verhältnis zu Island und Norwegen nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

Durchlieferung nach Island und Norwegen

Durchlieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich

§ 3. Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island und Norwegen richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.

§ 3. Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.

Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe)

Auslieferung aus Island, Norwegen dem Vereinigten Königreich (Übergabe)

§ 4. (1) Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island oder Norwegen erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 4. (1) Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006 S. 2, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.

(2) Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006 S. 2, beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. L 149 vom 30.4.2021 S. 10, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.

(3) Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache zu übersetzen.

(3) Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache und im Verhältnis zum Vereinigten Königreich in die englische Sprache zu übersetzen.

Erwirkung der Durchlieferung durch Island und Norwegen

Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich

§ 5. Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island oder Norwegen, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen.

§ 5. Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen.

Begriffe und Verweisungen

Begriffe und Verweisungen

§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des EU-JZG verwiesen wird, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ auch Island und Norwegen und der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ auch einen Haftbefehl nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen erfasst.

§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des EU-JZG verwiesen wird, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ auch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich und der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ auch einen Haftbefehl nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen beziehungsweise nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits erfasst.

(2) …

(2) …

(3) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Auslieferung (Übergabe) an oder durch Island oder Norwegen.

(3) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Auslieferung (Übergabe) an oder durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) §§ 1 und 2 sind jedoch auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht anzuwenden, dem Taten zugrunde liegen, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Haftbefehle sind das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, und zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 31. Oktober 2019 in Geltung standen.

(2) §§ 1 und 2 sind jedoch auf die Vollstreckung eines Haftbefehls aus Island und Norwegen nicht anzuwenden, dem Taten zugrunde liegen, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Haftbefehle sind das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, und zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 31. Oktober 2019 in Geltung standen.

 

(3) Titel und Abkürzung, §§ 1, 2 Abs. 1 und 3, §§ 3, 4 Abs. 1 und 4, §§ 5, 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und 3 und § 8 sowie die Überschriften zu §§ 2, 3, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ersetzt dieses Bundesgesetz folgende völkerrechtliche Übereinkommen:

 

           1. das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, das Dritte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 10. November 2010, BGBl. III Nr. 70/2015 und das Vierte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 20. September 2012, BGBl. III Nr. 42/2016, und

 

           2. das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 4. August 1978, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht.

Umsetzung von Unionsrecht

Umsetzung von Unionsrecht

§ 8. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen.

§ 8. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen sowie des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits.

Artikel 7

Artikel 7

Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes

Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes

 

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

 

§ 31. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung von folgenden Bestimmungen des Unionsrechts:

 

           1. Art. 11 und 12 der Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. L 168 vom 30.6.2009 S. 24;

 

           2. Art. 5 und 6 der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. L 101 vom 15.4.2011 S. 1;

 

           3. Art. 12 und 13 der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, ABl. L 335 vom 17.12.2011 S. 1;

 

           4. Art. 10 und 11 der Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme, ABl. L 218 vom 14.8.2013 S. 8;

 

           5. Art. 8 und 9 der Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. L 173 vom 12.6.2014 S. 179;

 

           6. Art. 6 und 7 der Richtlinie 2014/62/EU zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung, ABl. L 151 vom 21.5.2014 S. 1;

 

           7. Art. 17 und 18 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. L 88 vom 31.3.2017 S. 6;

 

           8. Art. 6 und 9 der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. L 198 vom 28.7.2017 S. 29;

 

           9. Art. 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. L 284 vom 12.11.2018 S. 22;

 

        10. Art. 10 und 11 der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. L 123 vom 10.5.2019 S. 18.