Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz, das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, das Tiergesundheitsgesetz 2024, das Zoonosengesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz 2024, das Ärztegesetz 1998, das Apothekerkammergesetz 2001, das Arzneimittelgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Gehaltskassengesetz 2002, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Medizinproduktegesetz 2021, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Zahnärztekammergesetz, das Hebammengesetz und das Gesundheitsberuferegister-Gesetz geändert werden (Beitrag des BMASGPK zu einem IFG-Materien-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

3

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

4

Änderung des Notarversorgungsgesetzes

5

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

6

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

7

Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes

8

Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes

9

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024

10

Änderung des Zoonosengesetzes

11

Änderung des Tierärztegesetzes

12

Änderung des Tierärztekammergesetzes

13

Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

14

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

15

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

16

Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

17

Änderung des Musiktherapiegesetzes

18

Änderung des Psychologengesetzes 2013

19

Änderung des Psychotherapiegesetzes 2024

20

Änderung des Ärztegesetzes 1998

21

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

22

Änderung des Arzneimittelgesetzes

23

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

24

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

25

Änderung des Krankenanstalten‑ und Kuranstaltengesetzes

26

Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021

27

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

28

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

29

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

30

Änderung des Hebammengesetzes

31

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 424 zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG“ ersetzt.

2. Im § 460 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „das Dienstgeheimnis treu zu bewahren“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG zu wahren“ ersetzt.

3. § 460a samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

§ 460a. (1) Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B‑VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.

(3) Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“

4. Nach § 808 wird folgender § 809 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025

§ 809. Die §§ 424, 460 Abs. 5 und 460a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 136 zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG“ ersetzt.

2. Nach § 291 wird folgender § 292 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025

§ 292. § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 zweiter Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG“ ersetzt.

2. Im § 45 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck „das Dienstgeheimnis treu zu bewahren“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG zu wahren“ ersetzt.

3. § 46 samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

§ 46. (1) Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten oder ihrer Angehörigen nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.

(3) Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“

4. Nach § 58 wird folgender § 59 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025

§ 59. Die §§ 21, 45 Abs. 7 und 46 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Notarversorgungsgesetzes

Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, BGBl. I. Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 82 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG“ ersetzt.

2. § 105 samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

§ 105. (1) Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der Versorgungsanstalt oder der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.

(3) Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“

3. Nach § 113 wird folgender § 114 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025

§ 114. Die §§ 82 und 105 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 12 samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

§ 12. (1) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Bediensteten des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Fonds oder der Antragsteller/innen oder der Bezieher/innen von Zuschüssen nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Geheimhaltungspflicht tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung davon erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin; die Entbindung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.

(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin auch nach Ende seines/ihres Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.“

2. Dem § 30 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 12 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 9 lautet der vorletzte Satz:

„Diese Personen haben Geheimhaltung über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu bewahren.“

2. In § 42 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

3. Dem § 95 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 35 Abs. 9 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes

Das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG, BGBl. I Nr. 171/2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die beratenden Expertinnen und Experten gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Geheimhaltung zu bewahren.“

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes

Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024

Das Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit und“; dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.“

2. In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

3. Der Wortlaut des bisherigen § 78 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 78 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 7 Abs. 2 sowie § 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Zoonosengesetzes

Das Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Bundeskommission für Zoonosen oder andere Sachverständige als Expert/innen für die Abklärung von Zoonoseausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, bei bundesländerübergreifenden Zoonoseausbrüchen, unter Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den Patient/innen und den Lebensmittelunternehmen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Zoonosekoordinator/innen der Länder sind verpflichtet, diesen Expert/innen auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.“

2. Der Wortlaut des bisherigen § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem § 12 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Tierärztegesetzes

Das Tierärztegesetz, BGBl. I Nr. 171/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 29 wie folgt geändert:

§ 29.            Geheimhaltungspflichten“

2. Die Überschrift zu § 29 lautet:

„Geheimhaltungspflichten“

3. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“

4. In § 29 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

5. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 29 sowie § 29 Abs. 2 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Tierärztekammergesetzes

Das Tierärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 86/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 7 wie folgt geändert:

§ 7.              Geheimhaltungspflicht“

2. Die Überschrift zu § 7 lautet:

„Geheimhaltungspflicht“

3. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind zur Geheimhaltung über alle in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder der Tierärztekammer oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet.“

4. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ und jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 2 entfällt der Schlussteil.

7. In § 81 Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

8. Dem § 86 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

Das Tierarzneimittelgesetz, BGBl. I Nr. 186/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 84 wie folgt geändert:

§ 84.            Geheimhaltungspflicht und Transparenz“

2. § 84 samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht und Transparenz

§ 84. Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt § 82a AMG sinngemäß.“

3. Dem § 93 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 84 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesgesetz über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBI. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Soziales“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

2. § 8a Abs. 3 vierter Satz lautet:

„Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.“

3. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Abs. 1 Z 6 sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.“

4. § 13b Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.“

5. § 13g Abs. 5 lautet:

„(5) Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltung gemäß § 6 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Monitoringausschuss in Erfüllung seiner Aufgaben herangetreten ist.“

6. Dem § 54 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 8a Abs. 3, § 13b Abs. 4 Z 2 und § 13g Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 20 samt Überschrift entfällt.

2. In § 22c Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. § 22d Abs. 2 lautet:

„(2) Die in § 22c genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.“

4. § 22g samt Überschrift lautet:

„Dienst- und Betriebsgeheimnisse

§ 22g. Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung.“

5. Dem § 25 werden folgende Abs. 30 und 31 angefügt:

„(30) § 22c und § 22d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(31) § 20 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft. § 22g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz), BGBI. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 94/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 im 2. Satz wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Musiktherapiegesetzes

Das Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 34c Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Dem § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 34c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Psychologengesetzes 2013

Das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Dem § 50 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Psychotherapiegesetzes 2024

Das Psychotherapiegesetz 2024, BGBl. I Nr. 49/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Dem § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 58 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 89 lautet:

„Informationszugang und Geheimhaltungspflicht

§ 89. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

(2) Der Zugang zu Informationen ist gemäß den §§ 7 bis 12 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 zu gewähren.

(3) Nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

           1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

           2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

           3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

           4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

           5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

               a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

               b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

           6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

           7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

               a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

               b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

                c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),

               d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder

                e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht). Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(4) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 3 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

(5) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde die/den Verpflichtete/Verpflichteten zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Eine Entbindung kann auch auf Verlangen der/des zur Geheimhaltung Verpflichteten erfolgen, wenn sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

2. § 130 Abs. 4 entfällt.

3. Nach § 130 wird folgender §§ 130a samt Überschrift eingefügt:

„Informationszugang und Geheimhaltungspflicht

§ 130a. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches gegenüber jedermann informationspflichtig. Informationen von allgemeinem Interesse sind in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und ist jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren, soweit keine besonderen Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.

(2) Die Österreichische Ärztekammer ist in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber Mitgliedern informationspflichtig.

(3) § 89 Abs. 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches auch auf die proaktive Informationspflicht bezieht.

(4) § 89 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die/den für das Gesundheitswesen zuständige/zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu erfolgen hat.“

4. Nach § 254 wird folgender § 254a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025

§ 254a. § 89 und § 130a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 130 Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 21 samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

§ 21. (1) Die Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

2. In § 72 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

3. Der 8. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „9. Abschnitt“ und die §§ 81 und 82 erhalten die Paragraphenbezeichnungen § 82. und § 83.“.

4. Nach § 80 wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:

„8. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 81. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.“

5. Dem neuen § 82 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 21 samt Überschrift, § 72 Abs. 3, der 8. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnitts sowie die §§ 82 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 82 samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht und Transparenz

§ 82. (1) Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

2. Dem § 95 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 82 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

2. Dem § 50 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 68 samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht

§ 68. (1) Die Mitglieder der Organe und das Personal der Gehaltskasse sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

2. Das 6. Hauptstück erhält die Bezeichnung „7. Hauptstück“; das 7. Hauptstück erhält die Bezeichnung „8. Hauptstück“; nach § 73 wird folgendes 6. Hauptstück eingefügt:

6. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 73a. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 68 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.“

3. Dem § 75a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 68, das 6. Hauptstück sowie die Bezeichnungen des 7. und 8. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Krankenanstalten‑ und Kuranstaltengesetzes

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) Nach § 9 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies

           1. im Anwendungsbereich des § 1 Z 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, aus den in § 6 des IFG genannten Gründen sowie

           2. im Anwendungsbereich des § 1 Z 5 des IFG aus den in den §§ 6 und 13 Abs. 2 des IFG genannten Gründen

erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2b) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 2a hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

2. (Grundsatzbestimmung) In § 9 wird in Abs. 3 das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Wendung „in Abs. 1 und 2a genannten Verpflichtungen“ ersetzt.

3. Dem § 65b wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 9 Abs. 2a, Abs. 2b und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zur Änderung in § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 bis zum 1. September 2025 zu erlassen.“

Artikel 26

Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021

Das Medizinproduktegesetz 2021, BGBl. I Nr. 122/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 77:

       „§ 77.     Geheimhaltungspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr“

2. § 77 samt Überschrift lautet:

„Geheimhaltungspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr

§ 77. (1) Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

3. Dem § 91 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 77 und § 77 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies

           1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

           2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder

           3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

           4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

           5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

           6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

           7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.“

2. In § 9 Abs. 3 bis 3c wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

3. Dem § 21 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 9 Abs. 2 bis 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 13 samt Überschrift lautet:

„Recht auf Information

§ 13. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.“

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Der § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 4 und 5:

               „§ 4    Informationspflicht im übertragenen Wirkungsbereich

                 § 5    Informationspflicht im eigenen Wirkungsbereich“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 3. Abschnitt des 6. Hauptstücks.

3. Die §§ 4 und 5 samt Überschriften lauten:

„Informationspflicht im übertragenen Wirkungsbereich

§ 4. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Informationen von allgemeinem Interesse in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930, und der §§ 4 ff. Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, zu veröffentlichen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat jedermann auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG und der §§ 6 ff. IFG zu gewähren.

(3) Hinsichtlich Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs, die gemäß § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen/zuständige Bundesminister/Bundesministerin für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Informationspflicht im eigenen Wirkungsbereich

§ 5. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben den Kammermitgliedern auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG und der §§ 6 ff. IFG zu gewähren.

(2) Für über die gesetzliche Informationspflicht hinausgehende Leistungen kann die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.

(3) Die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen

           1. Daten zu erheben und in der vom Verwaltungsausschuss der jeweiligen Ärztekammer festgelegten elektronischen Form zu übermitteln sowie

           2. Auskünfte zu erteilen, soweit diese nicht vom/von der betroffenen Berufsangehörigen selbst an die jeweilige Ärztekammer zu übermitteln bzw. zu erteilen sind.

(4) Hinsichtlich Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die gemäß § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen/zuständige Bundesminister/Bundesministerin für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

4. § 62 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt wird, sowie“

5. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.“

6. Der 3. Abschnitt des 6. Hauptstücks entfällt.

7. Dem § 126 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Das Inhaltsverzeichnis sowie §§ 4 und 5 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt der 3. Abschnitt des 6. Hauptstücks außer Kraft.“

8. In § 127 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „§ 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und“.

Artikel 30

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz (HebG), BGBl. I Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 51 und 51a:

             „§ 51    Informationspflicht im übertragenen Wirkungsbereich

            § 51a    Informationspflicht im eigenen Wirkungsbereich“

2. In § 11 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „bis 1. März“ durch die Wortfolge „bis 30. September“ ersetzt.

3. Die §§ 51 und 51a samt Überschriften lauten:

„Informationspflicht im übertragenen Wirkungsbereich

§ 51. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat Informationen von allgemeinem Interesse in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930, und der §§ 4 ff. Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, zu veröffentlichen.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat jedermann auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG und der §§ 6 ff. IFG zu gewähren.

(3) Hinsichtlich Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs, die gemäß § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe und das gesamte Personal des Österreichischen Hebammengremiums durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen/zuständige Bundesminister/Bundesministerin für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Informationspflicht im eigenen Wirkungsbereich

§ 51a. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat ihren Mitgliedern auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG und der §§ 6 ff. IFG zu gewähren.

(2) Hinsichtlich Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die gemäß § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe und das gesamte Personal des Österreichischen Hebammengremiums durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen/zuständige Bundesminister/Bundesministerin für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

4. In § 54a Abs. 1 Z 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „, § 42c Abs. 1 oder § 51“ durch die Wort- und Zeichenfolge „oder § 42c Abs. 1“ ersetzt.

5. Dem § 62a wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 51 und 51a samt Überschriften sowie § 54a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 11 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8:

               „§ 8    Informationspflicht“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 28.

3. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024,“

4. § 8 samt Überschrift lautet:

„Informationspflicht

§ 8. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben Informationen von allgemeinem Interesse in Bezug auf durch dieses Bundesgesetz übertragenen Angelegenheiten nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930, und der §§ 4 ff. Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, zu veröffentlichen.

(2) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben jedermann auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf durch dieses Bundesgesetz übertragene Angelegenheiten nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG und der §§ 6 ff. IFG zu gewähren.

(3) Hinsichtlich Informationen in Bezug auf durch dieses Bundesgesetz übertragene Angelegenheiten, die gemäß § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH und der Bundesarbeitskammer durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.“

5. § 28 samt Überschrift entfällt.

6. Dem § 29 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 8 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 28 samt Überschrift außer Kraft.“