Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, wurden die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftserteilung aufgehoben. Im Informationsfreiheitsgesetz sind nun die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und der Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt.
Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Anpassung der Bestimmungen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die bisher die Amtsverschwiegenheit konkretisiert haben, soll eine Harmonisierung mit der verfassungsgesetzlich normierten Informationsverpflichtung in Art. 22a B-VG sowie mit den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes gewährleisten. Dabei sind die weiterhin erforderlichen und mit Art. 22a B‑VG vereinbaren Geheimhaltungspflichten – wie etwa im Rahmen von amtlichen Kontrollen – näher zu regeln.
Die vorliegende Gesetzesnovelle ist der Beitrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu einer ressortübergreifenden Anpassung aller Materiengesetze im Hinblick auf die geänderten Verschwiegenheits- und Informationspflichten.
Kosten:
Es sind keine Kosten für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
Besonderer Teil
Zu den Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), 2 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes), 3 (Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes), 4 (Änderung des Notarversorgungsgesetzes) und 5 (Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 bis 5 B-VG wird mit 1. September 2025 aufgehoben. Gleichzeitig treten eine verfassungsgesetzliche Informationsverpflichtung (Art. 22a B-VG) sowie das Informationsfreiheitsgesetz – IFG in Kraft.
Die Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen, die bisher die Amtsverschwiegenheit für Versicherungsvertreter:innen, die Bediensteten der Sozialversicherungsträger bzw. des Dachverbandes und der Versorgungsanstalt für das österreichische Notariat sowie für den Bereich des Künstler-Sozialversicherungsfonds konkretisiert haben, sind entsprechend anzupassen.
Zu Art. 6 (Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).
Zu Z 1 (§ 35 Abs. 9):
Trotz Entfall der Amtsverschwiegenheit sollen Personen, die im Rahmen von Audits die Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG begleiten, nicht über im Rahmen dieser Tätigkeit erlangte Tatsachen und Daten an Dritte berichten. Die Geheimhaltungspflicht dient dem Schutz berechtigter Interessen Dritter sowie der Gewährleistung einer unabhängigen Entscheidungsfindung der Behörde.
Zu Z 2 (§ 42 Abs. 3):
In Anlehnung zu den im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz erfolgten Änderungen der Rechtslage soll der Begriff Verschwiegenheitspflicht einheitlich zum nunmehr gebräuchlichen Begriff Geheimhaltungspflicht geändert werden.
Zu Z 3 (§ 95 Abs. 39):
Es wird die erforderliche Bestimmung für das Inkrafttreten vorgesehen.
Zu Art. 7 (Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2):
Die Bestimmung über die Amtsverschwiegenheit hat zu entfallen. Für Personen, die im Rahmen ihrer Beratungstätigkeiten in den Arbeitsgruppen gemäß § 2 des Kontroll- und Digitalisierungsgesetzes (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023, beigezogen werden, bedarf es der Normierung einer Geheimhaltungspflicht betreffend die Inhalte der Beratungen. Diese Geheimhaltungspflicht ist erforderlich und verhältnismäßig, da sie im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung und im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung liegt.
Zu Z 2 (§ 27 Abs. 4):
Es wird die erforderliche Bestimmung für das Inkrafttreten vorgesehen.
Zu Art. 8 (Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“).
Zu Z 1 (§ 10 Abs. 4):
In Anlehnung zu den im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz erfolgten Änderungen der Rechtslage soll der Begriff Verschwiegenheitspflicht einheitlich zum nunmehr gebräuchlichen Begriff Geheimhaltungspflicht geändert werden.
Zu Z 2 (§ 19 Abs. 7):
Es wird die erforderliche Bestimmung für das Inkrafttreten vorgesehen.
Zu Art. 9 (Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“).
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2):
Trotz Entfall der Amtsverschwiegenheit sollen die gemäß § 7 Abs. 2 TGG 2024 als Expert:innen bestellten Personen nicht über im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangte Tatsachen und Daten Dritten berichten. Diese Personen sind während der Dauer ihrer Bestellung als Organe der Behörde tätig. Eventuelle Informationsbegehren wären seitens der Behörde und nicht der Organe zu bearbeiten und gegebenenfalls zu erteilen. Diese Geheimhaltungspflicht der Expert:innen soll dem Schutz von berechtigten Interessen dritter Personen, die den Expert:innen im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskünfte erteilen sowie der Gewährleistung einer unabhängigen Entscheidungsfindung der Behörde, dienen.
Die Personen sollen auch nach Ende ihrer Tätigkeit von dieser Geheimhaltungspflicht erfasst sein.
Zu Z 2 (§ 74 Abs. 2):
In Anlehnung zu den im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz erfolgten Änderungen der Rechtslage soll der Begriff Verschwiegenheitspflicht einheitlich zum nunmehr gebräuchlichen Begriff Geheimhaltungspflicht geändert werden.
Zu Z 3 (§ 78 Abs. 2):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 10 (Änderung des Zoonosengesetzes):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“).
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 7):
Trotz Entfall der Amtsverschwiegenheit sollen die gemäß § 3 Abs. 2 Zoonosengesetz als Expert:innen bestellten Personen nicht über im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangte Tatsachen und Daten Dritten berichten. Diese Personen sind während der Dauer ihrer Bestellung als Organe der Behörde tätig. Eventuelle Informationsbegehren wären seitens der Behörde und nicht der Organe zu bearbeiten und gegebenenfalls zu erteilen. Diese Geheimhaltungspflicht der Expert:innen soll dem Schutz von berechtigten Interessen dritter Personen, die den Expert:innen im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskünfte erteilen sowie der Gewährleistung einer unabhängigen Entscheidungsfindung der Behörde dienen.
Die Personen sollen auch nach Ende ihrer Tätigkeit von dieser Geheimhaltungspflicht erfasst sein.
Zu Z 2 (§ 12 Abs. 2):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 11 (Änderung des Tierärztegesetzes):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“).
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Im Inhaltsverzeichnis ändert sich das Wort Verschwiegenheitspflichten zu Geheimhaltungspflichten.
Zu Z 2 (§ 29):
In der Überschrift ändert sich die Begrifflichkeit von Verschwiegenheitspflicht zu Geheimhaltungspflicht.
Zu Z 3 (§ 29 Abs. 2):
Die Neuformulierung der berufsrechtlichen Geheimhaltungspflicht entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage.
Zu Z 4 (§ 29 Abs. 4):
Auch hier ändert sich die Begrifflichkeit der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht zur Geheimhaltungspflicht.
Zu Z 5 (§42 Abs. 5):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 12 (Änderung des Tierärztekammergesetzes):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“).
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Im Inhaltsverzeichnis ändert sich das Wort Verschwiegenheitspflicht zu Geheimhaltungspflicht.
Zu Z 2 (§ 7):
In der Überschrift ändert sich die Begrifflichkeit von Verschwiegenheitspflicht zur Geheimhaltungspflicht.
Zu Z 3 (§ 7 Abs. 1):
Trotz Entfall der Amtsverschwiegenheit sollen die genannten Personen nicht über die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Tatsachen Dritten berichten. Die Personen sollen auch nach Ende ihrer Tätigkeit von dieser Geheimhaltungspflicht erfasst sein.
Zu Z 4, 5 und 7 (§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 1):
Auch hier ändert sich die Begrifflichkeit der Verschwiegenheit zur Geheimhaltung bzw. der Verschwiegenheitspflicht zur Geheimhaltungspflicht.
Zu Z 6 (§ 8 Abs. 2):
Aufgrund des Außerkrafttreten des Auskunftspflichtgesetzes im Zuge des Inkrafttretens des Informationsfreiheitsgesetzes entfällt diese Bestimmung.
Zu Z 8 (§ 86 Abs. 9):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 13 (Änderung des Tierarzneimittelgesetzes):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“).
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Im Inhaltsverzeichnis ändert sich der Eintrag aufgrund der neuen Begrifflichkeit von Verschwiegenheitspflicht und Transparenz zu Geheimhaltungspflicht und Transparenz.
Zu Z 2 (§ 7):
In der Überschrift ändert sich die Begrifflichkeit von Verschwiegenheitspflicht und Transparenz zu Geheimhaltungspflicht und Transparenz. Trotz Entfall der Amtsverschwiegenheit sollen die genannten Personen nicht über die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Tatsachen Dritten berichten. Die Personen sollen auch nach Ende ihrer Tätigkeit von dieser Geheimhaltungspflicht erfasst sein.
Zu Z 3 (§ 93 Abs. 10):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Art. 14 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):
Die Zuständigkeit des Bundes hinsichtlich des Bundesbehindertengesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Sozialversicherungswesen) sowie Art. 17 B‑VG.
Zu § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3:
Es erfolgen Berichtigungen redaktioneller Versehen.
Zu § 8a Abs. 3 und § 13b Abs. 4 Z. 2:
Im Lichte der Aufhebung des Amtsgeheimnisses erfolgt in Zusammenhang mit der Verschwiegenheitsregelung der Kommission beim Bundesbehindertenbeirat sowie des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin in Bezug auf die ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten eine Anpassung an das Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024.
Zu § 13g Abs. 5:
Aufgrund der Aufhebung des Amtsgeheimnisses ist eine Anpassung des § 13g Abs. 5 notwendig. Wenn Mitglieder des Ausschusses gemäß § 13g Abs. 4 Informationen erhalten haben, die nach Einschätzung der betroffenen Organe des Bundes Geheimhaltungsgründen gemäß § 6 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dann sind auch die Mitglieder des Ausschusses zur Geheimhaltung verpflichtet.
Zu § 54 Abs. 27:
§ 54 Abs. 27 normiert die Inkrafttretungsregeln der einzelnen Bestimmungen.
Zu Art. 15 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich hinsichtlich des Behinderteneinstellungsgesetzes auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721.
Zu § 20:
Nach dem geltenden § 20 BEinstG sind die zur Einholung von Auskünften (§ 16) befugten oder mit der Überwachung (§ 17) betrauten oder sonst an der Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes beteiligten Organe zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet.
Die Geheimhaltung von Informationen durch Organe ergibt sich nunmehr aus § 6 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, wobei insbesondere § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse umfasst. § 20 BEinstG kann daher entfallen.
Zu den §§ 22c und 22d Abs. 2:
Es erfolgen Berichtigungen redaktioneller Versehen.
Zu § 22g:
Es erfolgt eine Anpassung an die Terminologie des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024.
Zu § 25 Abs. 30 und 31:
§ 25Abs. 30 und 31 normieren die In- bzw. Außerkrafttretungsregeln der einzelnen Bestimmungen.
Zu Art. 16 (Änderung des Bundes-Seniorengesetzes):
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorliegenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B‑VG.
Zu Z 1 (§ 15):
Art. 22a des Bundes-Verfassungsgesetzes ‑ der die Informationsfreiheit normiert ‑ wird am 1. September 2025 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang wird die Anpassung des Bundes-Seniorengesetzes notwendig, um ähnlich wie in anderen Materiengesetzen den Begriff der Amtsverschwiegenheit durch den neutraleren Begriff der Geheimhaltungspflicht zu ersetzen.
Zu Z 2 (§ 27 Abs. 9):
Regelt das Inkrafttreten.
Zu Art. 17 (Änderung des Musiktherapiegesetzes):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).
Zu Z 1 (§ 34c Abs. 2):
Hierbei soll eine Anpassung an die mit 1. September 2025 in Kraft tretenden Änderungen im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vorgenommen werden (BGBl. I Nr. 5/2024). Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Der Musiktherapiebeirat dient der Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers in fachlichen Angelegenheiten der Musiktherapie und ist beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichtet. Nachdem § 22a Abs. 2 B‑VG ab 1. September 2025 vorsehen wird, dass Informationen aus gewissen Gründen der Geheimhaltung unterliegen können, soll in Zukunft auf diesen Begriff abgestellt werden. Die Gründe, bei deren Vorliegen das Recht auf Zugang zu Informationen nicht gilt, ergeben sich unmittelbar aus Art. 22a Abs. 2 B-VG.
Zu Z 2 (§ 39 Abs. 7):
Regelt das Inkrafttreten.
Zu Art. 18 (Änderung des Psychologengesetzes 2013):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).
Zu Z 1 (§ 43 Abs. 2):
Hierbei soll eine Anpassung an die mit 1. September 2025 in Kraft tretenden Änderungen im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vorgenommen werden (BGBl. I Nr. 5/2024). Nach Art. 22a Abs. 2 B‑VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Der Psychologenbeirat dient der Beratung des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit in fachlichen Angelegenheiten der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie und ist beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet. Nachdem § 22a Abs. 2 B-VG ab 1. September 2025 vorsehen wird, dass Informationen aus gewissen Gründen der Geheimhaltung unterliegen können, soll in Zukunft auf diesen Begriff abgestellt werden. Die Gründe, bei deren Vorliegen das Recht auf Zugang zu Informationen nicht gilt, ergeben sich unmittelbar aus Art. 22a Abs. 2 B-VG.
Zu Z 2 (§ 50 Abs. 10):
Regelt das Inkrafttreten.
Zu Art. 19 (Änderung des Psychotherapiegesetzes 2024):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).
Zu Z 1 (§ 58 Abs. 4):
Hierbei soll eine Anpassung an die mit 1. September 2025 in Kraft tretenden Änderungen im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) vorgenommen werden (BGBl. I Nr. 5/2024). Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten dienen der Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers in Ausbildungsangelegenheiten oder Angelegenheiten der psychotherapeutischen Aus- und Fortbildung und sind beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichtet. Nachdem § 22a Abs. 2 B-VG ab 1. September 2025 vorsehen wird, dass Informationen aus gewissen Gründen der Geheimhaltung unterliegen können, soll in Zukunft auf diesen Begriff abgestellt werden. Die Gründe, bei deren Vorliegen das Recht auf Zugang zu Informationen nicht gilt, ergeben sich unmittelbar aus Art. 22a Abs. 2 B-VG.
Zu Art. 20 (Änderung des Ärztegesetzes 1998):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und Art. 11 Abs. 1 Z 1 („berufliche Interessenvertretungen, sofern diese nicht unter Art. 10 fallen“) B-VG.
Zu Z 1 (§ 89):
Hierbei soll eine Anpassung an die mit 1. September 2025 in Kraft tretenden Änderungen im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, vorgenommen werden (BGBl. I Nr. 5/2024). Nach Art 22a Abs. 1 B-VG haben unter anderem auch die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen.
Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen (im funktionellen Sinn) das Recht auf Zugang zu Informationen. Da Art. 22a B-VG ab 1. September 2025 vorsehen wird, dass Informationen aus gewissen Gründen der Geheimhaltung unterliegen können, soll in Zukunft auf diesen Begriff abgestellt werden.
Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a [B-VG]) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig. Die Ärztekammern in den Bundesländern verfügen lediglich über einen eigenen Wirkungsbereich (s. Eberhard/Ponader in Stöger/Zahrl, ÄrzteG [2023] § 66a Rz 3), wodurch diese nur gegenüber den eigenen Mitgliedern der Verpflichtung zur Information unterliegen. Dies soll mit der neuen Bestimmung in Abs. 1 klargestellt werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Zugang zu und Veröffentlichung von Informationen nach § 1 Z 5 des Informationsfreiheitsgesetzes [IFG], BGBl. I Nr. 5/2024, in Übereinstimmung mit Art. 22a Abs. 3 B-VG auf der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegende Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, beschränkt ist.
Zum Verfahren betreffend die Gewährung des Zugangs zu Informationen wird in Abs. 2 ausdrücklich auf die §§ 7 bis 12 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, verwiesen. Dies beinhaltet insbesondere die Anforderung, dass im Rahmen von Informationsbegehren die begehrte Information möglichst präzise zu bezeichnen ist.
In Abs. 3 werden die Gründe angeführt, bei deren Vorliegen das Recht auf Zugang zu Informationen auch gegenüber Mitgliedern nach Maßgabe der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht gilt und insofern der Geheimhaltungspflicht unterliegt. Die Ausnahmetatbestände ergeben sich unmittelbar aus Art. 22a Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 IFG. Die dortigen Ausnahmetatbestände können in einfachen Bundesgesetzen wiederholt, präzisiert oder auch eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (s. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 3). Die nunmehrigen Geheimhaltungsgründe sollen in diesem Sinne entsprechend den verfassungsgesetzlichen Vorgaben an die Strukturen der nicht-territorialen Selbstverwaltung angepasst und präzisiert werden. Zwar ergibt sich die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung schon aus der in Art. 22a Abs. 2 B-VG vorgesehenen Erforderlichkeit, dennoch soll dies zum Zweck der Klarstellung – vgl. ebenso § 6 Abs. 1 IFG – an dieser Stelle ausdrücklich wiederholt werden (s. ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP 8).
Mit Abs. 4 soll klargestellt werden, dass auch nur Teile einer Information zugänglich zu machen sein können.
Die Regelungen zur Entbindung konnten unverändert beibehalten werden und finden sich nun in Abs. 5.
Zu Z 2 und 3 (Entfall von § 130 Abs. 4 und § 130a):
Im Unterschied zu den Ärztekammern in den Bundesländern hat die Österreichische Ärztekammer im eigenen (§ 117b.) und im übertragenen (§ 117c.) Wirkungsbereich Aufgaben wahrzunehmen. Diesem Umstand und damit dem verfassungsrechtlichen Auftrag nach Art. 22a B-VG Rechnung tragend, wird der bisherige Verweis in § 130 Abs. 4 durch die Regelung in § 130a ÄrzteG 1998 ersetzt.
Hinsichtlich der Aufgabenbesorgung in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs wird in Abs. 1 klarstellend geregelt, dass ab 1. September 2025 unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des § 89 Abs. 3 (in Umsetzung von Art. 22a Abs. 1 und Abs. 2 B-VG), sofern nicht gemäß § 16 IFG bereits eine besondere Informationszugangsregelung im ÄrzteG 1998 (siehe insbesondere § 27 Abs. 1, § 9 Abs. 9, § 10 Abs. 11, § 11a Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 12a. 1, § 13 Abs. 1 ÄrzteG; § 4 Abs. 6 ÄsthOpG; § 195g Abs. 3 ÄrzteG, § 5 Abs. 8 ÄsthOpG) besteht, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen und antragstellenden Personen Zugang zu diesen Informationen zu gewähren ist.
Zudem sieht der Entwurf in Abs. 2 vor, dass in Bezug auf die im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben ein Informationszugang nur gegenüber deren Mitgliedern zu gewähren ist. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die Ärztekammern in den Bundesländern gemäß § 119 ÄrzteG 1998.
Abs. 3 verweist im Hinblick auf den Zugang zu Informationen, die Ausnahmetatbestände, und die Teilbarkeit von Informationen auf § 89 Abs. 2 bis 4. In Bezug auf Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches unterliegt die Österreichische Ärztekammer auch der proaktiven Informationspflicht.
§ 130a Abs. 4 regelt die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht, welche durch die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister als zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt
Zu Z 4 (§ 254a):
Regelt das In- und Außerkrafttreten.
Zu Art. 21 (Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Gesetzentwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).
Zu Z 1 (§ 21 samt Überschrift)
Aufgrund der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 erfolgten Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und der Auskunftspflicht der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG sowie der Schaffung eines im neuen Art. 22a B-VG verankerten Rechts auf Zugang zu Informationen und der Erlassung eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ist es erforderlich, die für den Bereich der Apothekerkammer bestehenden einfachgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten begrifflich und inhaltlich an die ab 1. September 2025 geltende neue (Verfassungs)Rechtslage anzupassen. Dabei sollen insbesondere die dem Art. 22a B-VG sowie dem § 6 IFG zugrunde gelegten gesetzgeberischen Wertungen im Hinblick auf das Erfordernis der Geheimhaltung bestimmter besonders sensibler Informationen nachvollzogen werden.
Abs. 1 regelt – in Anlehnung an die bisherige Rechtslage – eine Geheimhaltungspflicht für bestimmte Informationen, die den Funktionären und dem Personal der Apothekerkammer ausschließlich in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind.
In Übereinstimmung mit der Terminologie des Art. 22a B-VG iVm. dem IFG sollen die Begriffe der „Tatsachen“ und der „Verschwiegenheit“ iSd. Art. 20 Abs. 3 B-VG durch jene der „Informationen“ iSd. Art. 22a B-VG iVm. § 2 Abs. 1 IFG bzw. der „Geheimhaltung“ iSd. des Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm. § 6 IFG ersetzt werden.
Zudem sollen die in Art. 22a B-VG grundgelegten und in § 6 IFG näher ausgestalteten Geheimhaltungsgründe kraft Verweises an die Stelle der bisherigen, dem Amtsgeheimnis gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG nachempfundenen Verschwiegenheitstatbestände treten. Im Einklang mit den Vorgaben des Verfassungsgesetzgebers soll im Hinblick auf jene Informationen, die nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm. § 6 IFG dem Informationsrecht bzw. der proaktiven Veröffentlichungspflicht nicht unterliegen, eine entsprechende Geheimhaltungspflicht bestehen. Die nach bisheriger Rechtslage maßgeblichen Interessen der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien finden im Katalog der neuen Geheimhaltungsgründe weiterhin Deckung. Die Geheimhaltungspflicht soll nur dann greifen, wenn dies im Hinblick auf einen der in § 6 IFG genannten Tatbestände erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die Voraussetzungen und Modalitäten für eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 sollen iSd. Übersichtlichkeit nunmehr im neuen Abs. 2 geregelt werden, wobei der Text in Hinblick auf die Terminologie des Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm. § 6 IFG aktualisiert wird.
Zu Z 2 (§ 72 Abs. 3)
Es erfolgt lediglich eine begriffliche Anpassung an den neuen Wortlaut des § 21.
Zu Z 3 und 4 (8. Abschnitt samt § 81)
In Angleichung an die Rechtsvorschriften über die übrigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen (vgl. nur § 199 Abs. 3 iVm. § 89 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, § 110 iVm. § 4 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, sowie §82 iVm. § 7 Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012) soll durch den neuen § 81 iVm. § 21 nunmehr auch im Apothekerkammergesetz 2001 ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht der Funktionäre und des Personals der Kammer mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert werden. Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Bestimmung eine neue Abschnittsbezeichnung über Strafbestimmungen vorangestellt.
Zu Z 5 (§ 82 Abs. 24)
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 22 (Änderung des Arzneimittelgesetzes):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Gesetzentwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).
Zu Z 1 (§ 82 samt Überschrift)
Zur Erforderlichkeit von Anpassungen im Hinblick auf die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 erfolgte Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und der Auskunftspflicht der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG sowie der Schaffung eines im neuen Art. 22a B-VG verankerten Rechts auf Zugang zu Informationen und der Erlassung des IFG wird sinngemäß auf die Erläuterungen zu Art. 21 betreffend die Änderung des § 21 samt Überschrift des Apothekerkammergesetzes 2001 verwiesen.
Abs. 1 regelt – in Anlehnung an die bisherige Rechtslage – eine Geheimhaltungspflicht für bestimmte Informationen, die den mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen ausschließlich in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt geworden sind. Abs. 2 regelt die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht.
Zu Z 2 (§ 95 Abs. 25)
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 23 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Gesetzentwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5)
Zur Erforderlichkeit von Anpassungen im Hinblick auf die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 erfolgte Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und der Auskunftspflicht der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG sowie der Schaffung eines im neuen Art. 22a B-VG verankerten Rechts auf Zugang zu Informationen und der Erlassung des IFG wird sinngemäß auf die Erläuterungen zu Art. 21 zur Änderung des § 21 samt Überschrift des Apothekerkammergesetzes 2001 verwiesen.
Abs. 5 soll zur Klarheit und besseren Lesbarkeit kürzer gefasst werden. Der bisher im Abs. 5 enthaltende Hinweis auf die Verpflichtung zur Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes war lediglich klarstellender Natur; eine Wiederholung im EpiG kann daher entfallen. Vergleichbares gilt für den Entfall des Hinweises auf die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit; für die nach Abs. 5 als Sachverständige bestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der AGES gilt die in diesem Entwurf enthaltene Geheimhaltungspflicht gemäß des § 9 Abs. 2 GESG.
Zu Z 2 (§ 50 Abs. 41)
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 24 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Gesetzentwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).
Zu Z 1 (§ 68 samt Überschrift)
Zur Erforderlichkeit von Anpassungen im Hinblick auf die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 erfolgte Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und der Auskunftspflicht der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG sowie der Schaffung eines im neuen Art. 22a B-VG verankerten Rechts auf Zugang zu Informationen und der Erlassung des IFG wird sinngemäß auf die Erläuterungen zu Art. 21 zur Änderung des § 21 samt Überschrift des Apothekerkammergesetzes 2001 verwiesen. Die Verschwiegenheitspflichten im Bereich der Gehaltskasse sollen nach dem Vorbild der Neufassung des § 21 Apothekerkammergesetz 2001 aktualisiert und dabei zugleich vereinfacht werden.
In Abs. 1 werden die Geheimhaltungspflichten sowohl für die Mitglieder als auch die Angestellten der Gehaltskasse nunmehr einheitlich geregelt. Die nach dem bisherigen Wortlaut bestehende Berechtigung der Organmitglieder, in Erfüllung ihrer Aufgaben die Standesöffentlichkeit unter Wahrung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen der Mitglieder der Gehaltskasse über ihre Tätigkeit zu unterrichten, soll angesichts ihres lediglich klarstellenden Charakters entfallen. Die nach bisheriger Rechtslage maßgeblichen Interessen des Apothekerstandes oder eines Mitgliedes der Gehaltskasse finden im Katalog der neuen Geheimhaltungsgründe weiterhin Deckung.
Abs. 2 regelt die nunmehr ebenfalls vereinheitlichten und vereinfachten Voraussetzungen für eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nach dem Vorbild des Apothekerkammergesetzes 2001.
Zu Z 2 (6. Hauptstück samt § 73a)
In Angleichung an die Rechtsvorschriften über die übrigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen (vgl. nur § 199 Abs. 3 iVm. § 89 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, § 110 iVm. § 4 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, sowie §82 iVm. § 7 Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012) und in Gleichklang mit der entsprechenden Anpassung im Apothekerkammergesetz 2001 soll auch im Gehaltskassengesetz 2002 ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht der Mitglieder der Organe und die Angestellten der Gehaltskasse mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert werden. Zur besseren Übersichtlichkeit wird hiefür ein neues Hauptstück geschaffen.
Zu Z 3 (§ 75a Abs. 8)
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 25 (Änderung des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Gesetzentwurf auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Heil- und Pflegeanstalten“).
Zu Z 1 bis 2 (§ 9 Abs. 2a, Abs. 2b und Abs. 3)
Zur Erforderlichkeit von Anpassungen im Hinblick auf die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 erfolgte Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und der Auskunftspflicht der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG sowie der Schaffung eines im neuen Art. 22a B-VG verankerten Rechts auf Zugang zu Informationen und der Erlassung des IFG wird sinngemäß auf die Erläuterungen zu Art. 21 zur Änderung des § 21 samt Überschrift des Apothekerkammergesetzes 2001 verwiesen.
Da auch in Bezug auf bestimmte Krankenanstalten bzw. deren Träger der Anwendungsbereich des Art. 22a B-VG iVm. dem IFG eröffnet sein kann (s. dazu Art. 22a Abs. 2 und 3 iVm § 1 Z 1 und 5 IFG), soll insoweit im neuen Abs. 2a für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen eine entsprechende Geheimhaltungspflicht vorgesehen werden. Abs. 2b regelt die Entbindung von dieser Geheimhaltungspflicht. Abs. 3 wird im Hinblick auf die vorgesehene Geheimhaltungspflicht erweitert und ein Verweis auf die in Abs. 1 und 2a genannten Verpflichtungen aufgenommen.
Zu Z 3 (§ 65b Abs. 17)
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 26 (Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Gesetzentwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).
Zu Z 1 bis 2 (Inhaltsverzeichnis, § 77 samt Überschrift)
Zur Erforderlichkeit von Anpassungen im Hinblick auf die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 erfolgte Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und der Auskunftspflicht der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG sowie der Schaffung eines im neuen Art. 22a B-VG verankerten Rechts auf Zugang zu Informationen und der Erlassung des IFG wird sinngemäß auf die Erläuterungen zu Art. 21 zur Änderung des § 21 samt Überschrift des Apothekerkammergesetzes 2001 verwiesen. Die Verschwiegenheitspflichten im Bereich der Vollziehung des MPG 2021 sollen in Abs. 1 nach dem Vorbild der Neufassung des § 82 AMG aktualisiert werden.
Klarzustellen ist, dass die unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließenden Geheimhaltungspflichten nach den Art. 109 Abs. 1 der VO (EU) 2017/745 sowie Art. 102 Abs. 1 der VO (EU) 2017/746 von den nationalen Regelungen unberührt bleiben. Entsprechend findet die nach Unionsrecht jedenfalls gebotene Wahrung der Vertraulichkeit im Bereich des Medizinprodukterechts im Geheimhaltungstatbestand des § 22a Abs. 2 B-VG iVm. § 6 Abs. 1 Z 1 (Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen) Deckung. Abs. 2 regelt die Entbindung von dieser Geheimhaltungspflicht.
Zu Z 3 (§ 91 Abs. 5)
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 27 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Gesetzentwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).
Aufgrund des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 wird § 9 Abs. 2 bis 3c GESG an die neue Rechtslage angepasst. Die Änderungen entsprechen den Anpassungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979, auf das in § 9 Abs. 2 GESG verwiesen wird. Dies bedeutet, dass Dienstnehmer:innen der AGES und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamt:innen nunmehr nicht der Verschwiegenheitspflicht, sondern der Geheimhaltungspflicht unter den Voraussetzungen im Sinne des BDG unterliegen. Alle weiteren Informationspflichten der AGES ergeben sich aus dem IFG.
Zu Artikel 28 (Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992)
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Gesetzentwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Kammern für Arbeiter und Angestellte“).
Zu Z 1 (§ 13):
Auf Grund der Aufhebung des Auskunftspflichtgesetzes werden die erforderlichen terminologischen Anpassungen sowie eine Zitatanpassung vorgenommen.
Zu Artikel 29 (Änderung des Zahnärztekammergesetzes):
Zu Z 1 bis 3, 6 und 7 (Inhaltsverzeichnis, §§ 4 und 5, 6. Hauptstück 3. Abschnitt und § 126 ZÄKG):
Es erfolgen die Anpassungen des Zahnärztekammerrechts an die Vorgaben des Art. 22a B-VG und des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024. Die Änderungen treten gleichzeitig mit diesen mit 1. September 2025 in Kraft.
Zu Z 4 und 5 (§ 62 ZÄKG):
Die ZÄKG-Novelle BGBl. I Nr. 195/2013 betreffend die Adaptierung der Bestellung der Disziplinarorgane der Österreichischen Zahnärztekammer beinhaltete zwei nicht vollziehbare Novellenanordnungen, die nunmehr bereinigt werden.
Zu Z 8 (§ 62 ZÄKG):
Die Vollziehungsbestimmung wird an die im Rahmen der ZÄKG-Novelle BGBl. I Nr. 80/2013 erfolgte Streichung der Regelungen über die Disziplinarorgane zweiter Instanz angepasst.
Zu Artikel 30 (Änderung des Hebammengesetzes):
Zu Z 1, 3 bis 5 (Inhaltsverzeichnis, §§ 51, 51a, 54a und § 62a HebG):
Es erfolgen die Anpassungen des Hebammengremialrechts an die Vorgaben des Art. 22a B-VG und des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024. Die Änderungen treten gleichzeitig mit diesen mit 1. September 2025 in Kraft.
Zu Z 2 (§ 11 HebG):
Die Erhalter von FH-Studiengängen haben gegenüber der AQ Austria eine jährliche Berichtspflicht bis Ende Mai. Diese Berichte bilden die Basis für die Jahresberichte der AQ Austria gegenüber dem BMASGPK. Daher wird – wie bereits im GuKG und im MTDG – die Berichtsfrist der AQ Austria auf Ende September verlegt.
Zu Artikel 31 (Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes):
Zu Z 1, 2, 4 bis 6 (Inhaltsverzeichnis, §§ 8, 28 und § 29 GBRG):
Es erfolgen die Anpassungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes an die Vorgaben des Art. 22a B-VG und des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024. Die Änderungen treten gleichzeitig mit diesen mit 1. September 2025 in Kraft.
Zu Z 3 (§ 1 GBRG):
Es erfolgt eine Anpassung an das mit 1. September 2024 in Kraft getretene Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024.