Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

 

§ 424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.

§ 424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.

 

Bedienstete

Bedienstete

 

§ 460. (1) bis (4a) …

§ 460. (1) bis (4a) …

 

(5) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann (dem/der Verbandsvorsitzenden) durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann einem anderen Versicherungsvertreter übertragen werden. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterzeichnen hat.

(5) Der Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann (dem/der Verbandsvorsitzenden) durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG zu wahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann einem anderen Versicherungsvertreter übertragen werden. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Bedienstete zu unterzeichnen hat.

 

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

 

§ 460a. (1) Die Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers oder der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu beobachten.

§ 460a. (1) Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.

 

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.

 

(3) Über die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung hinaus haben die fachkundigen Organe der Träger der Unfallversicherung (§ 187) über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren sowie sonstige Eigentümlichkeiten der Betriebe Verschwiegenheit zu beobachten.

 

 

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für die gemäß § 42 Abs. 1 mit der Einsicht beauftragten Bediensteten.

 

 

(5) Die im Abs. 1, 3 und 4 bezeichneten Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

(3) Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025

 

 

§ 809. Die §§ 424, 460 Abs. 5 und 460a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 2

 

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

 

§ 136. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der Versicherungsanstalt aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsanstalt kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht die Versicherungsanstalt trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der Versicherungsanstalt geltend machen.

§ 136. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der Versicherungsanstalt aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsanstalt kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht die Versicherungsanstalt trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der Versicherungsanstalt geltend machen.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025

 

 

§ 292. § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 3

 

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

 

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

 

§ 21. Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht der Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend machen.

§ 21. Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht der Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend machen.

 

Bedienstete

Bedienstete

 

§ 45. (1) bis (6) …

§ 45. (1) bis (6) …

 

(7) Der/Die Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann/der Obfrau durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine/ihre Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem/ihrem Verhalten in und außer Dienst sich seiner/ihrer Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann/von der Obfrau einem anderen Versicherungsvertreter/einer anderen Versicherungsvertreterin übertragen werden. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der/die Bedienstete zu unterzeichnen hat.

(7) Der/Die Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Obmann/der Obfrau durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine/ihre Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner/ihrer Vorgesetzten zu befolgen, Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG zu wahren und bei seinem/ihrem Verhalten in und außer Dienst sich seiner/ihrer Stellung angemessen zu betragen. Die Angelobung der Bediensteten der Landesstellen kann vom Obmann/von der Obfrau einem anderen Versicherungsvertreter/einer anderen Versicherungsvertreterin übertragen werden. Über die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der/die Bedienstete zu unterzeichnen hat.

 

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

 

§ 46. (1) Die Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers oder der Versicherten und ihrer Angehörigen Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu wahren.

§ 46. (1) Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers, der Versicherten oder ihrer Angehörigen nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.

 

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.

 

(3) Die Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

(3) Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025

 

 

§ 59. Die §§ 21, 45 Abs. 7 und 46 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 4

 

Änderung des Notarversorgungsgesetzes

 

Angelobung der Mitglieder

Angelobung der Mitglieder

 

§ 82. Der Präsident/Die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Rechnungsprüfer/innen und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen vom Präsidenten/von der Präsidentin anzugeloben und darauf hinzuweisen, dass sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versorgungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.

§ 82. Der Präsident/Die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Rechnungsprüfer/innen und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen vom Präsidenten/von der Präsidentin anzugeloben und darauf hinzuweisen, dass sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versorgungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.

 

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

 

§ 105. (1) Die Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der Versorgungsanstalt oder der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu üben.

§ 105. (1) Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der Versorgungsanstalt oder der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.

 

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter/eine Bedienstete für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.

 

(3) Die Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

(3) Die Bediensteten sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025

 

 

§ 114. Die §§ 82 und 105 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 5

 

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

 

Verschwiegenheitspflicht

Geheimhaltungspflicht

 

§ 12. (1) Der Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 12. (1) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Bediensteten des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Fonds oder der Antragsteller/innen oder der Bezieher/innen von Zuschüssen nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.

 

(2) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Geheimhaltungspflicht tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung davon erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin; die Entbindung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.

 

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht für den Geschäftsführer auch nach Ende seines Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.

(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin auch nach Ende seines/ihres Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.

 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

§ 30. (1) bis (10) …

§ 30. (1) bis (10) …

 

 

(11) § 12 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 6

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

2. Hauptstück

2. Hauptstück

 

Amtliche Kontrolle

Amtliche Kontrolle

 

 

 

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

2. Abschnitt

2. Abschnitt

 

Durchführung der amtlichen Kontrolle

Durchführung der amtlichen Kontrolle

 

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

 

§ 35. (1) bis (8) ...

§ 35. (1) bis (8) ...

 

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von der in Art. 104 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von der in Art. 104 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit begleiten. Diese Personen haben Geheimhaltung über die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu bewahren. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

 

Informationspflichten

Informationspflichten

 

§ 42. (1) und (2) ...

§ 42. (1) und (2) ...

 

(3) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel oder das Inverkehrbringen gesundheitschädlicher Waren hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.

(3) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel oder das Inverkehrbringen gesundheitschädlicher Waren hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.

 

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

 

5. Hauptstück

5. Hauptstück

 

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

 

1. Abschnitt

1. Abschnitt

 

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

 

§ 95. (1) bis (38) ...

§ 95. (1) bis (38) ...

 

 

(39) § 35 Abs. 9 und § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

 

...

...

 

Artikel 7

Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes

 

2. Abschnitt

2. Abschnitt

 

Behördliches Zusammenwirken

Behördliches Zusammenwirken

 

Expertin bzw. Experte

Expertin bzw. Experte

 

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

 

(2) Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Die beratenden Expertinnen und Experten gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Geheimhaltung zu bewahren.

 

6. Abschnitt

6. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

 

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

 

§ 27. (1) bis (3) ...

§ 27. (1) bis (3) ...

 

 

(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

...

...

 

Artikel 8

Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes

 

Informationsaustausch, Außenverkehr

Informationsaustausch, Außenverkehr

 

§ 10. (1) bis (3) ...

§ 10. (1) bis (3) ...

 

(4) Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 lit. c, zu informieren. § 42 LMSVG gilt sinngemäß für den Fall der Betroffenheit anderer Bundesländer.

(4) Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 lit. c, zu informieren. § 42 LMSVG gilt sinngemäß für den Fall der Betroffenheit anderer Bundesländer.

 

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

§ 19. (1) bis (6) ...

§ 19. (1) bis (6) ...

 

 

(7) § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 9

Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024

 

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) ...

 

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Beiräte gemäß § 9 oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Seuchenausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen, einschließlich der einschlägigen Datenbanken der zuständigen Behörden, der befassten Tierärztinnen und Tierärzte sowie Unternehmern und Heimtierhaltern zu nehmen, sowie mit den genannten Personen und Betrieben direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Veterinärbehörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Experten sind an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Ihr Handeln wird dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugerechnet.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Beiräte gemäß § 9 oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Seuchenausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen, einschließlich der einschlägigen Datenbanken der zuständigen Behörden, der befassten Tierärztinnen und Tierärzte sowie Unternehmern und Heimtierhaltern zu nehmen, sowie mit den genannten Personen und Betrieben direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Veterinärbehörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Experten sind an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Ihr Handeln wird dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugerechnet. Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.

 

§ 74. (1) ...

§ 74. (1) ...

 

(2) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf eine Gefährdung der Tiergesundheit hindeuten, den Kontrollorganen der Länder mitzuteilen.

(2) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf eine Gefährdung der Tiergesundheit hindeuten, den Kontrollorganen der Länder mitzuteilen.

 

Inkrafttretensbestimmungen

Inkrafttretensbestimmungen

 

§ 78. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

§ 78. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

 

 

(2) § 7 Abs. 2 sowie § 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 10

Änderung des Zoonosengesetzes

 

§ 3. (1) bis (6) ...

§ 3. (1) bis (6) ...

 

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Mitglieder der Bundeskommission für Zoonosen oder andere Sachverständige als Experten für die Abklärung von Zoonoseausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, bei bundesländerübergreifenden Zoonoseausbrüchen unter Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den Patienten und den Lebensmittelunternehmen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Zoonosekoordinatioren der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Mitglieder der Bundeskommission für Zoonosen oder andere Sachverständige als Expert/innen für die Abklärung von Zoonoseausbrüchen bestellen. Diese sind berechtigt, bei bundesländerübergreifenden Zoonoseausbrüchen unter Wahrung aller Erfordernisse des Datenschutzes, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den Patient/innen und den Lebensmittelunternehmen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Vorbereitung der Abklärung des Ausbruchs erforderlich ist. Die Zoonosekoordinator/innen der Länder sind verpflichtet, diesen Expert/innen auf Verlangen alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben Geheimhaltung über alle im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren.

 

§ 12. (1) ...

§ 12. (1) ...

 

 

(2) § 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

 

Artikel 11

Änderung des Tierärztegesetzes

 

§ 29.

Verschwiegenheitspflichten

§ 29.

Geheimhaltungspflichten

 

Verschwiegenheitspflichten

Geheimhaltungspflichten

 

§ 29. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.

§ 29. (1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.

 

(2) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.

(2) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

 

(4) Soweit dies das Recht auf Einhaltung der Verschwiegenheit im Sinn der oben angeführten Kriterien erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie des § 1 DSG berufen.

(4) Soweit dies das Recht auf Einhaltung der Geheimhaltung im Sinn der oben angeführten Kriterien erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie des § 1 DSG berufen.

 

§ 42. (1) bis (4) ...

§ 42. (1) bis (4) ...

 

 

(5) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 29 sowie § 29 Abs. 2 und 4 in der Fassung BGBl.I.Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 12

Änderung des Tierärztekammergesetzes

 

§ 7.

Verschwiegenheitspflicht

§ 7.

Geheimhaltungspflicht

 

Verschwiegenheitspflicht

Geheimhaltungspflicht

 

§ 7. (1) Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Tierärztekammer, einer Gebietskörperschaft oder der Kammermitglieder geboten ist, verpflichtet.

§ 7. (1) Die Organe, die Funktionärinnen und Funktionäre sowie das Personal der Tierärztekammer sind zur Geheimhaltung über alle in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder der Tierärztekammer oder im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet.

 

(2) Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(2) Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

 

(3) Auf Verlangen der bzw. des zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese bzw. dieser durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn

(3) Auf Verlangen der bzw. des zur Geheimhaltung Verpflichteten kann diese bzw. dieser durch die Aufsichtsbehörde von der Geheimhaltungspflicht entbunden werden, wenn

 

           1. die Aussage vor Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und

           1. die Aussage vor Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft Tatsachen betreffen könnte, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, und

 

           2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

           2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

 

Auskunftspflicht und Mitgliederinformation

Auskunftspflicht und Mitgliederinformation

 

§ 8. (1) Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 7 oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

§ 8. (1) Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Geheimhaltungspflicht gemäß § 7 oder eine andere gesetzliche Geheimhaltungspflicht dem nicht entgegensteht.

 

(2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als

(2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als

 

           1. dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und

           1. dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und

 

           2. diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.

           2. diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.

 

Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, ist anzuwenden.

 

 

(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

(2) Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Geheimhaltungspflicht verletzt.

 

§ 82. (1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.

§ 82. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 7 und 81 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,-- Euro zu bestrafen.

 

 

(9) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 2 sowie § 82 Abs. 1, in der Fassung BGBl.I.Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 13

Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

 

§ 84.

Verschwiegenheitspflicht und Transparenz

§ 84.

Geheimhaltungspflicht und Transparenz

 

Verschwiegenheitspflicht und Transparenz

Geheimhaltungspflicht und Transparenz

 

§ 84. Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt § 82a AMG sinngemäß.

§ 84. Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung des II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Im Hinblick auf Unabhängigkeit und Transparenz gilt § 82a AMG sinngemäß.

 

 

(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 84 samt Überschrift in der Fassung BGBl. I. Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 14

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

 

ABSCHNITT II

ABSCHNITT II

 

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

 

§ 8. (1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.

§ 8. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.

 

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

§ 8a. (1) und (2) …

§ 8a. (1) und (2) …

 

(3) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Über jede Sitzung der Kommission ist durch den Österreichischen Behindertenrat ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Kommission zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern sowie dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Die Kommission kann dem Bundesbehindertenbeirat die Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 vorschlagen.

(3) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Über jede Sitzung der Kommission ist durch den Österreichischen Behindertenrat ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Kommission zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern sowie dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Kommission kann dem Bundesbehindertenbeirat die Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 vorschlagen.

 

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

 

§ 10. (1) und (2) …

§ 10. (1) und (2) …

 

(3) Die gesamten Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Abs. 1 sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.

(3) Die Besetzungsvorschläge für den Bundesbehindertenbeirat nach Abs. 1 Z 6 sind leicht auffindbar und barrierefrei auf der Website des Österreichischen Behindertenrats zu veröffentlichen.

 

(4) und (5) …

(4) und (5) …

 

ABSCHNITT IIb

ABSCHNITT IIb

 

BEHINDERTENANWALT ODER BEHINDERTENANWÄLTIN

BEHINDERTENANWALT ODER BEHINDERTENANWÄLTIN

 

Aufgaben des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

Aufgaben des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

 

§ 13b. (1) bis (3) …

§ 13b. (1) bis (3) …

 

(4) Vermutet der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung, kann er oder sie

(4) Vermutet der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung, kann er oder sie

 

           1. …

           1. …

 

           2. die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist verpflichtet, über diese ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin diese ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffene Person weitergeben, wenn damit der von der Diskriminierung betroffene Mensch mit Behinderung die Diskriminierung verfolgen kann.

           2. die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.

 

(5) bis (10) …

(5) bis (10) …

 

ABSCHNITT IIc

ABSCHNITT IIc

 

UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION – DURCHFÜHRUNG UND ÜBERWACHUNG

UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION – DURCHFÜHRUNG UND ÜBERWACHUNG

 

Monitoringausschuss

Monitoringausschuss

 

§ 13g. (1) bis (4) …

§ 13g. (1) bis (4) …

 

(5) Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Monitoringausschuss in Erfüllung seiner Aufgaben herangetreten ist.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltung gemäß § 6 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung, im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Monitoringausschuss in Erfüllung seiner Aufgaben herangetreten ist.

 

ABSCHNITT IX

ABSCHNITT IX

 

ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 54. (1) bis (26) …

§ 54. (1) bis (26) …

 

 

(27) § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. § 8a Abs. 3, § 13b Abs. 4 Z. 2 und § 13g Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 15

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

 

Artikel II

Artikel II

 

Verschwiegenheitspflicht

 

 

§ 20. Die zur Einholung von Auskünften (§ 16) befugten oder mit der Überwachung (§ 17) betrauten oder sonst an der Durchführung dieses Bundesgesetzes beteiligten Organe sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet.

 

 

Barrierefreiheitsbeauftragte

Barrierefreiheitsbeauftragte

 

§ 22c. (1) Alle Bundesministerien einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen, der Präsident oder die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates, die Volksanwaltschaft sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben in ihrem Zuständigkeitsbereich Barrierefreiheitsbeauftragte sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen einzurichten.

§ 22c. Alle Bundesministerien einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen, der Präsident oder die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates, die Volksanwaltschaft sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben in ihrem Zuständigkeitsbereich Barrierefreiheitsbeauftragte sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen einzurichten.

 

Aufgaben

Aufgaben

 

§ 22d. (1) …

§ 22d. (1) …

 

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.

(2) Die in § 22c genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.

 

Verschwiegenheitspflicht

Dienst- und Betriebsgeheimnisse

 

§ 22g. Die Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 22g. Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung.

 

Artikel III

Artikel III

 

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 25. (1) bis (29) …

§ 25. (1) bis (29) …

 

 

(30) § 22c und § 22d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

 

 

(31) § 20 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft. § 22g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 16

Änderung des Bundes-Seniorengesetzes

 

Öffentlichkeit

Öffentlichkeit

 

§ 15. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) bis (8) ...

§ 15. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) bis (8) ...

(9) § 15 in der Fassung BGBI. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 17

Änderung des Musiktherapiegesetzes

 

Sitzungen des Musiktherapiebeirats

Sitzungen des Musiktherapiebeirats

 

§ 34c. (1) …

§ 34c. (1) …

 

(2) Die Sitzungen des Musiktherapiebeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder gegeben. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sowie beigezogene Auskunftspersonen sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(2) Die Sitzungen des Musiktherapiebeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder gegeben. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sowie beigezogene Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.

 

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 39. (1) bis (6) …

§ 39. (1) bis (6) ...

 

 

(7) § 34c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 18

Änderung des Psychologengesetzes 2013

 

Sitzungen des Psychologenbeirats

Sitzungen des Psychologenbeirats

§ 43. (1) …

§ 43. (1) …

(2) Die Sitzungen des Psychologenbeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder gegeben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie beigezogene Auskunftspersonen sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(2) Die Sitzungen des Psychologenbeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder gegeben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie beigezogene Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

III. Hauptstück

III. Hauptstück

Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen

Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 50. (1) bis (9) …

§ 50. (1) bis (9) …

 

(10) § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 19

Änderung des Psychotherapiegesetzes 2024

 

Gemeinsame Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen

 

§ 58. (1) bis (3) ..-

§ 58. (1) bis (3) …

 

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Psychotherapiebeirates sowie des Gremiums für Berufsangelegenheiten üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die diesen im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten sind nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen. Diese sowie gemäß Abs. 3 beigezogene externe Auskunftspersonen sind zur Verschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Psychotherapiebeirates sowie des Gremiums für Berufsangelegenheiten üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die diesen im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten sind nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen. Diese sowie gemäß Abs. 3 beigezogene externe Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.

 

(5) bis (10) …

(5) bis (10) …

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 67. (1) und (2) …

§ 67. (1) und (2) …

 

 

(3) § 58 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 20

Änderung des Ärztegesetzes 1998

 

Verschwiegenheitspflicht

Informationszugang und Geheimhaltungspflicht

 

§ 89. Die Organe und Referenten sowie das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist; dies gilt insbesondere für Schriftstücke, die für vertraulich erklärt wurden. Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde den zur Verschwiegenheit Verpflichteten zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Eine Entbindung kann auch auf Verlangen des zur Verschwiegenheit Verpflichteten erfolgen, wenn sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte und die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 89. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

(2) Der Zugang zu Informationen ist gemäß den §§ 7 bis 12 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024 zu gewähren.

(3) Nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

           1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

           2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

           3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

           4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

           5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

               a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

               b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

           6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

           7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

               a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

               b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

                c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),

               d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder

                e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht). Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(4) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 3 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

(5) Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde die/den Verpflichtete/Verpflichteten zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Eine Entbindung kann auch auf Verlangen der/des zur Geheimhaltung Verpflichteten erfolgen, wenn sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte und die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

 

Kammeramt

Kammeramt

 

§ 130. (1) bis (3a) …

§ 130. (1) bis (3a) …

 

(4) § 89 über die Verschwiegenheitspflicht ist auf die Organe, Referenten und das Personal der Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe anzuwenden, daß im gegebenen Fall der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales von einer solchen Verpflichtung zu entbinden hat.

Informationszugang und Geheimhaltungspflicht

§ 130a. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches gegenüber jedermann informationspflichtig. Informationen von allgemeinem Interesse sind in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und ist jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren, soweit keine besondere Informationszugangsregelungen bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind.

(2) Die Österreichische Ärztekammer ist in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber Mitgliedern informationspflichtig.

(3) § 89 Abs. 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches auch auf die proaktive Informationspflicht bezieht.

(4) § 89 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die/den für das Gesundheitswesen zuständige/zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zu erfolgen hat.“

 

 

Inkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025

 

 

§ 254a. § 89 und § 130a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 130 Abs. 4 außer Kraft.

 

Artikel 21

 

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

 

Verschwiegenheitspflicht

Geheimhaltungspflicht

 

§ 21. Alle Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 21. (1) Die Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

 

Kammeramt

Kammeramt

 

§ 72. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.

§ 72. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.

 

(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere

(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere

 

           1. bis 15. ...

           1. bis 15. ...

 

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Verschwiegenheit gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.

(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Geheimhaltung gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.

 

 

8. Abschnitt

 

 

Strafbestimmungen

 

 

§ 81. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

 

 

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

 

8. Abschnitt

9. Abschnitt

 

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) bis (23) ...

(2) bis (23) ...

 

 

(24) § 21 samt Überschrift, § 72 Abs. 3, der 8. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnitts sowie die §§ 82 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Vollziehung

Vollziehung

 

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

§ 83. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

 

           1. hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,

           1. hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,

 

           2. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           2. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

 

               a) hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,

               a) hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,

 

               b) hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

               b) hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

 

betraut.

betraut.

 

Artikel 22

 

Änderung des Arzneimittelgesetzes

 

XII. ABSCHNITT

XII. ABSCHNITT

 

Verschwiegenheitspflicht und Transparenz

Geheimhaltungspflicht und Transparenz

 

§ 82. Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

§ 82. (1) Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

 

 

(2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

 

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt ein Jahr nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 95. (1) Dieses Bundesgesetz tritt ein Jahr nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) bis (24) ...

(2) bis (24) ...

 

 

(25) § 82 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 23

 

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

 

Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit

Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit

 

§ 5. (1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden nach Möglichkeit und Tunlichkeit durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Die Erhebungen sind insoweit durchzuführen, als sie zur Verhinderung der Verbreitung der betreffenden Krankheit erforderlich sind. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.

§ 5. (1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden nach Möglichkeit und Tunlichkeit durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Die Erhebungen sind insoweit durchzuführen, als sie zur Verhinderung der Verbreitung der betreffenden Krankheit erforderlich sind. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

Wirksamkeit des Gesetzes.

Wirksamkeit des Gesetzes.

 

§ 50. (1) Dieses Gesetz ist in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1920, StGBl. Nr. 83 (Epidemiegesetznovelle), und des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, BGBl. Nr. 449 (II. Epidemiegesetznovelle), sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, Artikel II Z 5 und Artikel III sowie IV Abs. 3 und 4 – nach Aufhebung der bezüglichen reichsrechtlichen Vorschriften durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, Artikel I Z 6 – am 22. August 1947 wieder in Kraft getreten.

§ 50. (1) Dieses Gesetz ist in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1920, StGBl. Nr. 83 (Epidemiegesetznovelle), und des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, BGBl. Nr. 449 (II. Epidemiegesetznovelle), sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, Artikel II Z 5 und Artikel III sowie IV Abs. 3 und 4 – nach Aufhebung der bezüglichen reichsrechtlichen Vorschriften durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, Artikel I Z 6 – am 22. August 1947 wieder in Kraft getreten.

 

(2) bis (40) ...

(2) bis (40) ...

 

 

(41) § 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 24

 

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

 

Verschwiegenheitspflicht

Geheimhaltungspflicht

 

§ 68. (1) Die Mitglieder der Organe der Gehaltskasse sind hinsichtlich der ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen geheimen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind jedoch in Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, die Standesöffentlichkeit unter Wahrung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen der Mitglieder der Gehaltskasse über ihre Tätigkeit zu unterrichten.

§ 68. (1) Die Mitglieder der Organe und das Personal der Gehaltskasse sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

 

(2) Die Angestellten der Gehaltskasse haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Apothekerstandes oder im Interesse eines Mitgliedes der Gehaltskasse Geheimhaltung erfordern oder ihnen als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten.

 

 

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen von der Verschwiegenheitspflicht auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde entbinden, wenn dem kein öffentliches Interesse entgegensteht.

(2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

 

 

6. Hauptstück

 

 

Strafbestimmungen

 

 

§ 73a. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 68 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

 

 

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

 

6. Hauptstück

7. Hauptstück

 

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 75a. (1) bis (7) ...

§ 75a. (1) bis (7) ...

 

 

(8) § 68, das 6. Hauptstück sowie die Bezeichnungen des 7. und 8. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

 

7. Hauptstück

8. Hauptstück

 

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Artikel 25

 

Änderung des Krankenanstalten‑ und Kuranstaltengesetzes

 

Verschwiegenheitspflicht.

Verschwiegenheitspflicht.

 

§ 9. (1) bis (2) ..

§ 9. (1) bis (2) ..

 

 

(2a) Die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies

           1. im Anwendungsbereich des § 1 Z 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, aus den in § 6 des IFG genannten Gründen sowie

           2. im Anwendungsbereich des § 1 Z 5 des IFG aus den in den §§ 6 und 13 Abs. 2 des IFG genannten Gründen

erforderlich und verhältnismäßig ist.

 

 

(2b) Von der Verpflichtung gemäß Abs. 2a hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

 

(3) Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht zu erlassen.

(3) Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die in Abs. 1 und 2a genannten Verpflichtungen zu erlassen.

 

§ 65b. (1) bis (16) ...

§ 65b. (1) bis (16) ...

 

 

(17) § 9 Abs. 2a, Abs. 2b und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zur Änderung in § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 bis zum 1. September 2025 zu erlassen.

 

Artikel 26

 

Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021

 

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

 

§ 77.

Verschwiegenheitspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr

§ 77.

Geheimhaltungspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr

 

 

 

 

Verschwiegenheitspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr

Geheimhaltungspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr

 

§ 77. Soweit nicht andere gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bestehen, sind Personen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragen sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

§ 77. (1) Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

 

 

(2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

 

§ 91. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Medizinprodukte mit dem der Kundmachung folgenden Tag, hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26. Mai 2022 in Kraft.

§ 91. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Medizinprodukte mit dem der Kundmachung folgenden Tag, hinsichtlich In-vitro-Diagnostika am 26. Mai 2022 in Kraft.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

 

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 77 und § 77 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 27

 

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

 

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

 

§ 9. (1) ...

§ 9. (1) ...

 

(2) Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Die Dienstnehmer der Agentur sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies

 

 

           1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

 

 

           2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder

 

 

           3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

 

 

           4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

 

 

           5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

 

 

           6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

 

 

           7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

 

 

erforderlich und verhältnismäßig ist.“

 

 

 

 

(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.

(3) Eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.

 

(3a) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen durch den Vorsitzenden des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.

(3a) Eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen durch den Vorsitzenden des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.

 

(3b) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit durch den Leiter des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

(3b) Eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit durch den Leiter des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

 

(3c) In den Bereichen, welche nicht in den Amts- und Wirkungsbereich eines der vorgenannten Bundesämter, sondern in den Aufgabenbereich der Agentur fallen, erfolgt eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wenn nur ein Geschäftsführer der Agentur bestellt ist, durch diesen; sind mehrere bestellt durch die Geschäftsführer der Agentur gemeinsam. Die Agentur informiert im Falle der Entbindung gemäß diesem Absatz den jeweils zuständigen Bundesminister bzw. die jeweils zuständige Bundesministerin.

(3c) In den Bereichen, welche nicht in den Amts- und Wirkungsbereich eines der vorgenannten Bundesämter, sondern in den Aufgabenbereich der Agentur fallen, erfolgt eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wenn nur ein Geschäftsführer der Agentur bestellt ist, durch diesen; sind mehrere bestellt durch die Geschäftsführer der Agentur gemeinsam. Die Agentur informiert im Falle der Entbindung gemäß diesem Absatz den jeweils zuständigen Bundesminister bzw. die jeweils zuständige Bundesministerin.

 

(4) bis (9) ...

(4) bis (9) ...

 

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

 

§ 21. (1) bis (13) ...

§ 21. (1) bis (13) ...

 

 

(14) § 9 Abs. 2 bis 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

 

Artikel 28

 

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

 

Auskunftsrecht

Recht auf Information

 

§ 13. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.

§ 13. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.

 

Abschnitt 13

Abschnitt 13

 

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 100. (1) bis (20)…

§ 100. (1) bis (20)…

 

 

(21) Der § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 29

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Verschwiegenheitspflicht

Informationspflicht im übertragenen Wirkungsbereich

§ 4. (1) Die Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist, verpflichtet.

§ 4. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Informationen von allgemeinem Interesse in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930, und der §§ 4 ff. Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, zu veröffentlichen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat jedermann auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG und der §§ 6 ff. IFG zu gewähren.

(2) Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann dieser/diese durch die Aufsichtsbehörde von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn

           1. die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und

           2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(3) Hinsichtlich Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs, die gemäß § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen/zuständige Bundesminister/Bundesministerin für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Auskunftspflicht

Informationspflicht im eigenen Wirkungsbereich

§ 5. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, als

           1. dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und

           2. diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.

Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, ist anzuwenden.

§ 5. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben den Kammermitgliedern auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG und der §§ 6 ff. IFG zu gewähren.

(3) Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.

(2) Für über die gesetzliche Informationspflicht hinausgehende Leistungen kann die Österreichische Zahnärztekammer bzw. die jeweilige Landeszahnärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.

(4) Die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen

           1. Daten zu erheben und in der vom Verwaltungsausschuss der jeweiligen Ärztekammer festgelegten elektronischen Form zu übermitteln sowie

           2. Auskünfte zu erteilen, soweit diese nicht vom/von der betroffenen Berufsangehörigen selbst an die jeweilige Ärztekammer zu übermitteln bzw. zu erteilen sind.

(3) Die Landeszahnärztekammern sind verpflichtet, den Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen

           1. Daten zu erheben und in der vom Verwaltungsausschuss der jeweiligen Ärztekammer festgelegten elektronischen Form zu übermitteln sowie

           2. Auskünfte zu erteilen, soweit diese nicht vom/von der betroffenen Berufsangehörigen selbst an die jeweilige Ärztekammer zu übermitteln bzw. zu erteilen sind.

 

(4) Hinsichtlich Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die gemäß § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe, Funktionäre/Funktionärinnen, Referenten/Referentinnen und das Personal der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Landeszahnärztekammern durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen/zuständige Bundesminister/Bundesministerin für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 62. (1) …

§ 62. (1) …

(2) Der Disziplinarrat besteht

           1. aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt wird, sowie

           2. …

(2) Der Disziplinarrat besteht

           1. aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt wird, sowie

 

           2. …

(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.

(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

3. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 110. (1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

 

§ 126. (1) bis (19) …

§ 126. (1) bis (19) …

 

(20) Das Inhaltsverzeichnis sowie §§ 4 und 5 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt der 3. Abschnitt des 6. Hauptstücks außer Kraft.

§ 127. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich § 62 Abs. 3 letzter Satz, § 66 Abs. 2 und § 119 Abs. 8 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.

§ 127. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich § 119 Abs. 8 Z 1 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Justiz, betraut.

Artikel 30

Änderung des Hebammengesetzes

§ 11. (1) bis (3) …

§ 11. (1) bis (3) …

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat

           1. bis 3. …

           4. einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin / dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erstatten.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat

           1. bis 3. …

           4. einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 30. September eines jeden Jahres der Bundesministerin / dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erstatten.

Verschwiegenheitspflicht

§ 51. Alle Organe und das gesamte Personal des Österreichischen Hebammengremiums sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Informationspflicht im übertragenen Wirkungsbereich

§ 51. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat Informationen von allgemeinem Interesse in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930, und der §§ 4 ff. Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, zu veröffentlichen.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat jedermann auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG und der §§ 6 ff. IFG zu gewähren.

(3) Hinsichtlich Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs, die gemäß § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe und das gesamte Personal des Österreichischen Hebammengremiums durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen/zuständige Bundesminister/Bundesministerin für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

 

Informationspflicht im eigenen Wirkungsbereich

§ 51a. (1) Das Österreichische Hebammengremium hat ihren Mitgliedern auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG und der §§ 6 ff. IFG zu gewähren.

(2) Hinsichtlich Informationen in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die gemäß § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe und das gesamte Personal des Österreichischen Hebammengremiums durch den/die für das Gesundheitswesen zuständigen/zuständige Bundesminister/Bundesministerin für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

§ 54a. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

           1. bis 3. …

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 12 Abs. 2b Z 2, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           5. …

(2) und (3) …

§ 54a. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

           1. bis 3. …

           4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 12 Abs. 2b Z 2, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1 oder § 42c Abs. 1 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

           5. …

(2) und (3) …

§ 62a. (1) bis (13) …

§ 62a. (1) bis (13) …

 

(14) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 51 und 51a samt Überschriften sowie § 54a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 11 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 31

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für

           1. …

           2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

 

           3. …

eingerichtet.

(3) …

(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für

           1. …

           2. Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024,

           3. …

eingerichtet.

(3) …

Verschwiegenheitspflicht

§ 8. (1) Die Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn

           1. die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und

           2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Informationspflicht

§ 8. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben Informationen von allgemeinem Interesse in Bezug auf durch dieses Bundesgesetz übertragenen Angelegenheiten nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930, und der §§ 4 ff. Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, zu veröffentlichen.

(2) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben jedermann auf Antrag Zugang zu Informationen in Bezug auf durch dieses Bundesgesetz übertragene Angelegenheiten nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG und der §§ 6 ff. IFG zu gewähren.

(3) Hinsichtlich Informationen in Bezug auf durch dieses Bundesgesetz übertragene Angelegenheiten, die gemäß § 6 IFG der Geheimhaltung unterliegen, können die Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH und der Bundesarbeitskammer durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in für die Ermittlungen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft von der Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

§ 29. (1) bis (11) …

§ 29. (1) bis (11) …

 

(12) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 8 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 28 samt Überschrift außer Kraft.