Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrgesetz 1967, das Schifffahrtsgesetz sowie das Unfalluntersuchungsgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

     Artikel 1:    Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

     Artikel 2:    Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

     Artikel 3:    Änderung des Schifffahrtsgesetzes

     Artikel 4:    Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes 2005

 

Artikel 1
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957), BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2024, wird wie folgt geändert:

1. Der § 77 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist“

2. Der 82 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

3. Dem § 245 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die §§ 77 Abs. 6 und 82 Abs. 5 jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

 

 

Artikel 2

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 40b Abs. 6 Z 3 lautet:

„3. Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren, solange dies aus den in den in Art 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

2. § 48a Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Ein derartiger Vertrag hat jedenfalls die Verpflichtung des betreffenden Vertragspartners zur Geheimhaltung zu enthalten.“

3. § 102d Abs. 3 Z 3 lautet:

„3. Geheimhaltung über alle ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt wird, solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

4. Dem § 135 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 40b Abs. 6 Z 3, § 48a Abs. 6 und § 102d Abs. 3 Z 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes xxx treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

 

Artikel 3

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 93 Abs. 5 wird die Wortfolge „ist über die Eichdaten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.“ durch die Wortfolge „sind über die Eichdaten eines Fahrzeuges Informationen zu geben.“ ersetzt.

2. Der § 112 Abs. 3 lautet:

„Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist Information über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges zu geben.“

3. Die § 128 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Die Einholung von Informationen über in dem Register gemäß § 138, in den Registern anderer EWR-Staaten sowie in den Registern von Drittländern und internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zum Register gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, gespeicherten Daten sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, den Organen gemäß § 38 Abs. 2, den Organen der Schleusenaufsicht, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner in mittelbarer Bundesverwaltung, und der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann von Bregenz durchzuführen. Sonstigen Personen oder Stellen kann bei Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Information über die in den genannten Registern gespeicherten Daten Information durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erteilt werden. Die Einholung von Informationen und die Informationserteilung sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Informationserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen.

(3) Bei Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Information über die in den Verzeichnissen gemäß §153 gespeicherten Daten erfolgt die Informationserteilung durch die verzeichnisführende Behörde.“

4. Dem § 158 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 93 Abs. 5, § 112 Abs. 3 und § 128 Abs. 2 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes xxx treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

 

Artikel 4

Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes 2005

 

Das Unfalluntersuchungsgesetz 2005 (UUG 2005), BGBl. I Nr. 123/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2021, wird wie folgt geändert:

1.§ 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(1) Die Untersuchungsbeauftragten sowie alle Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten oder der Sicherheitsuntersuchung geboten ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren gegenüber dem zuständigen Gericht insoweit nicht, als Beweismittel gemäß § 11 Abs. 4 sichergestellt und der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren dem zuständigen Gericht zur Verwendung im Strafverfahren übergeben wurden.

(2) Haben Untersuchungsbeauftragte sowie Mitarbeiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen könnte, so haben sie dies dem Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob die Person von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Bei der Entscheidung ist das Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere am Schutz des Datenmaterials und der zur Untersuchung beitragenden Personen gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Die Entbindung kann auch unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(3) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage der Person heraus, so hat diese die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Person von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 zu beantragen. Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat dabei gemäß Abs. 2 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.“

 

2. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Folgende von den Untersuchungsbeauftragten erhobene Beweismittel sind mit Ausnahme des Abs. 4 soweit und solange dies aus den in Art 22a Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, geheim zu halten:

1.vom Untersuchungsbeauftragten aufgenommene Aussagen von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und anderen für den Untersuchungszweck wichtigen Personen;

2.vom Untersuchungsbeauftragten angefertigte Aufzeichnungen, wie insbesondere Notizen, Entwürfe und Stellungnahmen der Untersuchungsbeauftragten sowie Aufzeichnungen jeglicher Art von Kommunikation zwischen Personen, die am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligt sind;

3.vom Untersuchungsbeauftragten erhobene medizinische oder persönliche Informationen über Personen, die an einem Vorfall beteiligt sind;

4.vom Untersuchungsbeauftragten erhobene Daten aus fahrzeuggebundenen Aufzeichnungsanlagen.“

 

3. § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren. Diese Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis gegenüber dem Beirat selbst.“

4. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes xxx treten mit 1. September 2025 in Kraft.“