Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, erfolgt eine zentrale Änderung des Transparenzrechts in Österreich. 

Ab dem 1. September 2025 entfällt die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG. Dieser Entfall erfolgt durch die Aufhebung von Art. 20 Abs. 3 B-VG im Rahmen der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 5/2024 (siehe Art. 151 Abs. 68 B-VG). Die Änderung trägt dazu bei, die Grundsätze von Transparenz und Informationsfreiheit zu stärken, indem der bisherige Grundsatz der Amtsverschwiegenheit zugunsten eines offenen und frei zugänglichen Verwaltungshandelns ersetzt wird. Damit wird auch dem steigenden gesellschaftlichen und politischen Bedürfnis nach mehr Transparenz und Partizipation Rechnung getragen.

Mit dem Entfall von Art. 20 Abs. 3 B-VG verlieren sämtliche Verweise in Gesetzesnormen die sich auf diese Bestimmung stützen, ihre rechtliche Grundlage. Infolgedessen werden Rechtsvorschriften, die eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auf Basis des bisherigen Art. 20 Abs. 3 B-VG vorsehen, gegenstandslos und müssen entsprechend angepasst werden.

Ziel ist es, widersprüchliche oder obsolet gewordene Regelungen oder Verweise zu vermeiden und die neue Transparenzordnung einheitlich umzusetzen.

Eine diesem Umstand entsprechende Rechtsanpassung des Eisenbahngesetzes 1957, des Kraftfahrgesetzes 1967, des Schifffahrtsgesetzes und des Unfalluntersuchungsgesetzes 2005 ist daher geboten.

Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. mit dem Entfall der Amtsverschwiegenheit im B-VG am 1. September 2025 in Kraft treten.

 

Besonderer Teil

 

Zu Artikel 1: Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Zu Z 1 und Z 2 (§ 77 Abs. 6 und § 82 Abs. 5):

Die §§ 77 Abs. 6 und 82 Abs. 5 werden aus Gründen der Rechtsbereinigung geändert. Sowohl die Schienen-Control GmbH als auch die Schienen-Control Kommission sind Normadressaten des mit 1. September 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, und des ebenfalls mit 1. September 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz), BGBl. I Nr. 5/2024.

 

Zu Z 3 (§ 245 Abs. 15):

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens korreliert mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, und des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz), BGBl. I Nr. 5/2024, am 1. September 2025.

 

Zu Artikel 2: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Zu Z 1, 2 und 3:

Der Entfall der Amtsverschwiegenheit im B-VG erfordert auch eine Anpassung im KFG 1967. An drei Stellen findet sich die Formulierung „eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung“. Diese werden an die neue gesetzliche Regelung angepasst.

 

Zu Z 4 (§ 135 Abs. 47):

Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. mit dem Entfall der Amtsverschwiegenheit im B-VG am 1. September 2025 in Kraft treten.

 

 

Zu Artikel 3: Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Zu § 93 Abs. 5, § 112 Abs. 3, § 128 Abs. 2 und Abs. 3

Der Entfall der Amtsverschwiegenheit im B-VG erfordert auch eine terminologische Anpassung im SchFG. Informationszugangsregeln im SchFG zur ECDB (European Crew Database) müssen einer europarechtlichen Vorgabe entsprechen, diese geht als lex specialis dem IFG vor.

 

 

Zu Artikel 4: Änderung Unfalluntersuchungsgesetzes 2005

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3):

Der Entfall der Amtsverschwiegenheit im B-VG erfordert auch eine terminologische Anpassung im UUG 2005. Die Begriffe „Verschwiegenheit“ und „Verschwiegenheitspflicht“ werden daher durch „Geheimhaltung“ bzw. „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 3):

Die Regelung hinsichtlich des Zugangs zu den in Abs. 3 angeführten Beweismitteln wird an die ab 1.9.2025 geltende Rechtslage angepasst.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 4):

Aufgrund der durch den Entfall der Amtsverschwiegenheit im B-VG erforderlichen terminologischen Anpassung werden die Begriffe „Verschwiegenheit“ und „Verschwiegenheitspflicht“ durch „Geheimhaltung“ bzw. „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.