Entwurf

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen 1998, das Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ 2006 und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz – Bundeskanzleramt)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

 

X. Abschnitt

Familie und Jugend

X1

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen

X2

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

X3

Änderung des Zivildienstgesetzes

X. Abschnitt

Familie und Jugend

Artikel X1

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen)

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen), BGBl. I Nr. 150/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfällt der Klammerausdruck „(Bundesstelle für Sektenfragen)“.

2. In § 6 Abs. 1, 3, 4 Z 5 und 6 sowie Abs. 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ ersetzt.

4. § 11 erster Satz lautet:

„Die Organwalter und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

5. § 11 letzter Satz entfällt.

6. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

7. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel, § 6 Abs. 1, 3, 4 Z 5 und 6 sowie Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 13 in der Fassung des …gesetzes BGBl. I Nr.xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel X2

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, BGBl. I Nr. 3/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ ersetzt sowie in Abs. 5 die Wortfolge „von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „des/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „der/die Bundeskanzler/in“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung“, die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ sowie die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

4. § 10 Abs. 1 lautet:

„Die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

5. In § 20 wird die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundeskanzler“ ersetzt.

6. In § 18 erhält der bisherige Gesetzestext die Absatzbezeichnung (1) und es wird folgender Absatz (2) angefügt: (2) „§ 1 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 sowie § 20 in der Fassung des ….gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel X3

Änderung des Bundesgesetzes über den Zivildienst

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 2 lautet:

„Die Zivildienstleistenden sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Dienstleistung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Dienst- und Betriebsgeheimnisse sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.“

2. In § 37c Abs. 3 Z 1 lit. a wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

3. § 52 Abs. 1 lautet:

„Die Beiratsmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 43 Abs. 2 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“

4. Dem § 76c wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 23 Abs. 2, § 37c Abs. 3 Z 1 lit. a sowie § 52 Abs. 1 in der Fassung des …gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“