Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum X. Abschnitt (Familie und Jugend):

Zu Art. X1 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen)):

Die Bundesstelle für Sektenfragen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes, weshalb sie die Verpflichtungen des IFG treffen. Da ihr jedoch keine Aufgaben der Bundesverwaltung übertragen sind, sind die Bestimmungen nach Maßgabe des § 16 IFG anzuwenden.

Zu Z 1

Aus legistischen Überlegungen soll der Klammerausdruck „Bundesstelle für Sektenfragen“ entfallen.

Zu Z 2 und 3

Es wird eine Anpassung an das aktuelle Bundesministeriengesetz vorgenommen.

Zu Z 4 und 5

Die im Wirkungsbereich der Bundesstelle bekanntgewordenen Daten betreffen vorwiegend besondere Datenkategorien gemäß Art. 9 DSGVO zu deren Geheimhaltung weiterhin verpflichtet wird (vgl. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG). Für die Beantwortung von Informationsbegehren muss eine Interessenabwägung im Einzelfall erfolgen.

Zu Z 6

Die Änderung soll zeitgleich mit dem Informationsfreiheitsgesetz in Kraft treten.

Zu Art. X2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“):

Mit 1.9.2025 wird das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in Kraft treten. Die Materiengesetze sind anzupassen, damit die Erfüllung der darin festgelegten Pflichten uneingeschränkt möglich ist.

Die Familie & Beruf Management GmbH ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes und ihr sind Aufgaben der Bundesverwaltung übertragen, weshalb sie die Verpflichtungen des IFG treffen.

Durch die Änderung des Bundesministeriengesetzes sind Anpassungen im Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ erforderlich. In jene Bestimmungen, die ausschließlich für die Errichtung der Gesellschaft von Bedeutung sind und somit als historisch zu betrachten sind, wird nicht eingegriffen

Zu Z 1 bis 3

Es wird eine Anpassung an das aktuelle Bundesministeriengesetz vorgenommen.

Die bisherige Aufsichtsratsposition, die im Wege des Bundeskanzleramts dem Bereich Frauenangelegenheiten zugeordnet war, soll auch weiterhin in diesem Bereich, nunmehr dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zugeordnet, angesiedelt sein. Die bisherige Aufsichtsratsposition, die im Wege des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft dem Bereich Arbeit zugeordnet war, soll auch weiterhin in diesem Bereich, nunmehr dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugeordnet, angesiedelt sein. Die bisherige Aufsichtsratsposition, die im Wege des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft dem Bereich Wirtschaft zugeordnet war, soll auch weiterhin in diesem Bereich, nunmehr dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zugeordnet, angesiedelt sein. Das jeweils für allemeine Angelegenheiten und Koordination der Familienpolitik sowie Familienförderung zuständige Bundesministerium entsendt ein Aufsichtsratsmitglied, welches zur/zum Vorsitzenden ernannt wird.

Zu Z 4

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gesellschaft haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Bestimmungen des IFG anzuwenden. Für die Beantwortung von Informationsbegehren wie auch bei der proaktiven Informationspflicht muss eine Interessenabwägung im Einzelfall erfolgen. Insbesondere ist der Schutz berechtigter Interessen Dritter zu gewährleisten, wobei im Wirkungsbereich der Familie & Beruf Management GmbH insbesondere die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG) zu beachten ist.

Zu Z 5

Die Änderung soll zeitgleich mit dem Informationsfreiheitsgesetz in Kraft treten.

Zu Art. X3 (Änderung des Bundesgesetzes über den Zivildienst):

Mit 1.9.2025 wird das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in Kraft treten. Die Materiengesetze sind anzupassen, damit die Erfüllung der darin festgelegten Pflichten uneingeschränkt möglich ist.

Der Zivildienst als Wehrersatzdienst ist in Einrichtungen zu leisten, die als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. In Betracht kommen Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften oder sonstige nicht auf Gewinn berechnete juristische Personen. Zivildienstleistende können aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu Information gemäß § 2 Informationsfreiheitsgesetz im Wirkungsbereich der genannten Organe erlangen.

Zu Z 1

Die bestehenden Verschwiegenheitspflichten des Zivildienstleistenden sind aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes anzupassen. Ein Zivildienstleistender, der eine in § 23 Abs. 2 festgelegte Dienstpflicht verletzt, begeht aufgrund § 65 eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Der bestehende Tatbestand regelt auch, dass Dienst- und Betriebsgeheimnisse nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren sind, weshalb dieser Tatbestand bestehen bleibt.

Zu Z 2

Das Wort „Verschwiegenheit“ wird aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Zu Z 3

Die bestehenden Verschwiegenheitspflichten der Beiratsmitglieder sind aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes anzupassen.

Zu Z 4

Die Änderung soll zeitgleich mit dem Informationsfreiheitsgesetz in Kraft treten.