…..gesetz 2025

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

X. Abschnitt

Familie und Jugend

Artikel X1

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen)

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen

Langtitel

Langtitel

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen)
StF: BGBl. I Nr. 150/1998 (NR: GP XX RV 1158 AB 1287 S. 133. BR: AB 5764 S. 643.)

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen)
StF: BGBl. I Nr. 150/1998 (NR: GP XX RV 1158 AB 1287 S. 133. BR: AB 5764 S. 643.)

Änderung

Änderung

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Text

Text

Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes

§ 1. (1) und (2) …

§ 1. (1) und (2) …

Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmung

§ 2.

§ 2.

Einrichtung der Bundesstelle für Sektenfragen

Einrichtung der Bundesstelle für Sektenfragen

§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …

Aufgabenbereich

Aufgabenbereich

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

Datenschutz

Datenschutz

§ 5. (1) bis (7) …

§ 5. (1) bis (7) …

Leitung der Bundesstelle für Sektenfragen

Leitung der Bundesstelle für Sektenfragen

§ 6. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen wird von einem vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellenden Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer hat aus den Dienstnehmern der Bundesstelle für Sektenfragen einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie.

§ 6. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen wird von einem vom Bundeskanzler zu bestellenden Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer hat aus den Dienstnehmern der Bundesstelle für Sektenfragen einen Stellvertreter zu bestellen; diese Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(2) …

(2) …

(3) Der Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie abgeschlossen. Die Entlohnung des Geschäftsführers hat sich an der Besoldung für Bundesbedienstete zu orientieren.

(3) Der Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer wird vom Bundeskanzler abgeschlossen. Die Entlohnung des Geschäftsführers hat sich an der Besoldung für Bundesbedienstete zu orientieren.

(4) Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:

(4) Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:

           1. Leitung der Bundesstelle für Sektenfragen;

           1. Leitung der Bundesstelle für Sektenfragen;

           2. Führung der laufenden Angelegenheiten der Bundesstelle für Sektenfragen;

           2. Führung der laufenden Angelegenheiten der Bundesstelle für Sektenfragen;

           3. jährliche Erstellung eines Arbeitsprogramms sowie eines Finanz- und Personalplanes für das folgende Kalenderjahr (§ 8);

           3. jährliche Erstellung eines Arbeitsprogramms sowie eines Finanz- und Personalplanes für das folgende Kalenderjahr (§ 8);

           4. jährliche Erstellung des Geschäftsberichtes einschließlich eines Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses (§ 9);

           4. jährliche Erstellung des Geschäftsberichtes einschließlich eines Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses (§ 9);

           5. halbjährliche Berichterstattung über die von der Bundesstelle für Sektenfragen wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (§ 10 Abs. 1);

           5. halbjährliche Berichterstattung über die von der Bundesstelle für Sektenfragen wahrgenommenen Dokumentations- und Informationsfälle an den Bundeskanzler (§ 10 Abs. 1);

           6. regelmäßige Berichterstattung über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf dessen Verlangen.

           6. regelmäßige Berichterstattung über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen an den Bundeskanzler auf dessen Verlangen.

(5) …

(5) …

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Bestellung zum Geschäftsführer aus wichtigen Gründen, wie grober Pflichtverletzung sowie bei Verzicht oder bei längerfristiger Dienstverhinderung, zu widerrufen.

(6) Der Bundeskanzler hat die Bestellung zum Geschäftsführer aus wichtigen Gründen, wie grober Pflichtverletzung sowie bei Verzicht oder bei längerfristiger Dienstverhinderung, zu widerrufen.

Aufsichtsrecht

Aufsichtsrecht

§ 7. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen unterliegt hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben (§ 4) der Aufsicht durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Diese Aufsicht umfaßt die Sorge für die Rechtmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Bundesstelle für Sektenfragen.

§ 7. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen unterliegt hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben (§ 4) der Aufsicht durch den Bundeskanzler. Diese Aufsicht umfaßt die Sorge für die Rechtmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Bundesstelle für Sektenfragen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Entscheidungen des Geschäftsführers aufzuheben, wenn diese in Widerspruch zu der geltenden Rechtsordnung stehen, der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zuwiderlaufen oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.

(2) Der Bundeskanzler hat Entscheidungen des Geschäftsführers aufzuheben, wenn diese in Widerspruch zu der geltenden Rechtsordnung stehen, der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zuwiderlaufen oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.

Arbeitsprogramm, Finanz- und Personalplan

Arbeitsprogramm, Finanz- und Personalplan

§ 8. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat jährlich spätestens bis 1. November für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Arbeitsprogramm sowie einen Finanz- und Personalplan zu erstellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bedürfen.

§ 8. (1) Die Bundesstelle für Sektenfragen hat jährlich spätestens bis 1. November für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Arbeitsprogramm sowie einen Finanz- und Personalplan zu erstellen, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedürfen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Rechnungsabschluß, Geschäfts- und Tätigkeitsbericht

Rechnungsabschluß, Geschäfts- und Tätigkeitsbericht

§ 9. Die Bundesstelle für Sektenfragen hat für jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu erstellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu enthalten. Der Rechnungsabschluß und der Geschäftsbericht sind bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen und bedürfen dessen Genehmigung.

§ 9. Die Bundesstelle für Sektenfragen hat für jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu erstellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu enthalten. Der Rechnungsabschluß und der Geschäftsbericht sind bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler vorzulegen und bedürfen dessen Genehmigung.

Besondere Berichtslegungspflichten

Besondere Berichtslegungspflichten

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu erstatten.

(2) Der Bundeskanzler hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu erstatten.

Verschwiegenheit

Verschwiegenheit

§ 11. Die Organe und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn die Offenlegung der Information im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

§ 11. Die Organwalter und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist

Befreiung von Gebühren und Abgaben

Befreiung von Gebühren und Abgaben

§ 12.

§ 12.

Vollziehung

Vollziehung

§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 5 Abs. 7 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, hinsichtlich § 12 der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 5 Abs. 7 die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich § 12 der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 14. (1) und (2)…

§ 14. (1) und (2)…

 

(3) Der Titel, § 6 Abs. 1, 3, 4 Z 5 und 6 sowie Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 13 in der Fassung des …gesetzes BGBl. I Nr.xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel X2

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Errichtung

Errichtung

§ 1. (1) bis (3) …

§ 1. (1) bis (3)

(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend vertreten.

(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte vom Bundeskanzler vertreten.

(5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.

(5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundeskanzler abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

Unternehmensgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft

Unternehmensgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Die Gesellschaft hat dabei insbesondere die nachfolgend näher detaillierten Aufgaben im Bereich der Vereinbarkeit von Familie & Beruf:

(2) Die Gesellschaft hat dabei insbesondere die nachfolgend näher detaillierten Aufgaben im Bereich der Vereinbarkeit von Familie & Beruf:

           1. Einrichtung einer Koordinierungs-, Kompetenz- und Servicestelle zur Betreuung der Familienallianz, einer offenen Plattform von Institutionen und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Arbeitswelt, Medien und Wissenschaft zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie & Beruf.

           1. Einrichtung einer Koordinierungs-, Kompetenz- und Servicestelle zur Betreuung der Familienallianz, einer offenen Plattform von Institutionen und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Arbeitswelt, Medien und Wissenschaft zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie & Beruf.

           2. Einrichtung einer Dokumentationsstelle zur Verwaltung von Statistiken, Berichtsgestaltung für Öffentlichkeit und Medien.

           2. Einrichtung einer Dokumentationsstelle zur Verwaltung von Statistiken, Berichtsgestaltung für Öffentlichkeit und Medien.

           3. Beratung und Betreuung von regionalen und betrieblichen Familieninitiativen.

           3. Beratung und Betreuung von regionalen und betrieblichen Familieninitiativen.

           4. Verfassen von Publikationen, Informationsmaterial und strategische Öffentlichkeitsarbeit.

           4. Verfassen von Publikationen, Informationsmaterial und strategische Öffentlichkeitsarbeit.

           5. Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Schulungen.

           5. Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Schulungen.

           6. Entwicklung und Förderung innovativer Modelle, sowie Organisation von Maßnahmen des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Vereinbarkeit von Familie & Beruf.

           6. Entwicklung und Förderung innovativer Modelle, sowie Organisation von Maßnahmen des Bundeskanzlers zur Vereinbarkeit von Familie & Beruf.

(3) Die Gesellschaft hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und die Arbeitsziele der Gesellschaft sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogrammes bedürfen der vorherigen Genehmigung des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der/die auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogrammes verlangen kann.

(3) Die Gesellschaft hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das von dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und die Arbeitsziele der Gesellschaft sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogrammes bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundeskanzlers, der/die auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogrammes verlangen kann.

Aufsichtsrat

Aufsichtsrat

§ 5. (1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahre beträgt. In den Aufsichtsrat entsenden der/die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 ein Mitglied, welches zur/zum Vorsitzenden ernannt wird und der/die Bundeskanzler/in, der/die Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz sowie der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit je ein Mitglied.

§ 5. (1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahre beträgt. In den Aufsichtsrat entsenden der/die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 ein Mitglied, welches zur/zum Vorsitzenden ernannt wird und, die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus je ein Mitglied.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) ...

Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft

Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft

§ 10. (1) Die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ‑ BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 10. (1) Die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) ...

(2) ...

Überleitung von Beamten/Beamtinnen

Überleitung von Beamten/Beamtinnen

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2)…

(3) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten/Beamtinnen hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die in dieser Funktion an die Weisungen des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gebunden ist.

(3) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten/Beamtinnen hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

(2) § 1 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 sowie § 20 in der Fassung des ….gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Vollziehung

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der/die Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend und der/die Bundesminister/in für Finanzen betraut.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundeskanzler und der/die Bundesminister/in für Finanzen betraut.

Artikel X3

Änderung des Zivildienstgesetzes

Abschnitt I

Abschnitt I

Allgemeine Grundsätze

Allgemeine Grundsätze

§ 1. (Verfassungsbestimmung) ...

§ 1. (Verfassungsbestimmung) ...

Zivildienstserviceagentur

Zivildienstserviceagentur

§ 2a. ...bis § 4. ...

§ 2a. ...bis § 4. ...

Abschnitt II

Abschnitt II

Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung

§ 5. ...bis § 6. ...

§ 5. ...bis § 6. ...

Abschnitt IIa

Abschnitt IIa

Zivildienst

Zivildienst

§ 6a. ...

§ 6a. ...

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

§ 6b. ...

§ 6b. ...

Abschnitt III

Abschnitt III

Ordentlicher Zivildienst

Ordentlicher Zivildienst

§ 7. ...bis § 15. ...

§ 7. ...bis § 15. ...

Disziplinäre Maßnahmen

Disziplinäre Maßnahmen

§ 16. bis § 20. ...

§ 16. bis § 20. ...

Abschnitt IV

Abschnitt IV

Außerordentlicher Zivildienst

Außerordentlicher Zivildienst

§ 21. bis § 21a. ...

§ 21. bis § 21a. ...

Abschnitt V

Abschnitt V

Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

§ 22. bis § 22a. ...

§ 22. bis § 22a. ...

§ 23. (1) ...

§ 23. (1) ...

(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm auf Grund seiner Dienstleistung bekanntgewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnisse auch nach seinem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.

(2) Die Zivildienstleistenden sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Dienstleistung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Dienst- und Betriebsgeheimnisse sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 23a. bis § 24. ...

§ 23a. bis § 24. ...

Besondere Hilfeleistungen

Besondere Hilfeleistungen

§ 24a. bis § 37b. ...

§ 24a. bis § 37b. ...

§ 37c. (1) bis (2) ...

§ 37c. (1) bis (2) ...

(3) 1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat der Vertrauensperson insbesondere

a) die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Abs. 1 und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,

b) die für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,

c) beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach § 39 Abs. 1 Z 1 zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie

d) die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

2. Die Vertrauensperson ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) 1. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat der Vertrauensperson insbesondere

a) die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Abs. 1 und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung nicht entgegenstehen,

b) die für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,

c) beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach § 39 Abs. 1 Z 1 zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie

d) die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

2. Die Vertrauensperson ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

§ 37d. ...

§ 37d. ...

Abschnitt VI

Abschnitt VI

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. bis § 40. ...

§ 38. bis § 40. ...

Bestätigung und Kompetenzbilanz

Bestätigung und Kompetenzbilanz

§ 41. bis § 42. ...

§ 41. bis § 42. ...

Abschnitt VII

Abschnitt VII

Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

§ 43. bis § 51. ...

§ 43. bis § 51. ...

§ 52. (1) Die Beiratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 52. (1) Die Beiratsmitglieder sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit gemäß § 43 Abs. 2 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) ...

(2) ...

§ 53. bis § 54. ...

§ 53. bis § 54. ...

Abschnitt VIII

Abschnitt VIII

Behördliche Überwachung

Behördliche Überwachung

§ 55. bis § 56. ...

§ 55. bis § 56. ...

Abschnitt IX

Abschnitt IX

Finanzielle Gebarung des Bundes

Finanzielle Gebarung des Bundes

§ 57. ...

§ 57. ...

 

 

Abschnitt IXa

Abschnitt IXa

Datenverarbeitung

Datenverarbeitung

§ 57a. ...

§ 57a. ...

Abschnitt X

Abschnitt X

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

Gerichtlich strafbare Handlungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 58. bis § 59. ...

§ 58. bis § 59. ...

Verwaltungsübertretungen

Verwaltungsübertretungen

§ 60. bis § 63. ...

§ 60. bis § 63. ...

Nichtbefolgen einer Weisung

Nichtbefolgen einer Weisung

§ 64. bis § 68. ...

§ 64. bis § 68. ...

Subsidiaritätsklausel

Subsidiaritätsklausel

§ 70. ...

§ 70. ...

Abschnitt XI

Abschnitt XI

Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen

(BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4)

Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen

(BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4)

§ 71. bis § 76b. ...

§ 71. bis § 76b. ...

§ 76c. (2) bis (39) ...

§ 76c. (2) bis (39) ...

 

(40) § 23 Abs. 2, § 37c Abs. 3 Z 1 lit. a sowie § 52 Abs. 1 in der Fassung des …gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.

§ 76d.

§ 76d.

Sprachliche Gleichbehandlung

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 76e. bis § 77. ...

§ 76e. bis § 77.