Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1             Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2             Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

3             Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

4             Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

5             Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

6             Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

7             Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

8             Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

9             Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 36a Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „ ,Verschwiegenheitspflichten“.

2. Die Überschrift zu § 46 lautet:

„Geheimhaltung“

3. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies

           1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

           2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder

           3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

           4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

           5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

           6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

           7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“

4. In § 46 Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

5. In § 46 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Wortfolgen „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolgen „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolgen „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolgen „zur Geheimhaltung“ ersetzt.

6. In § 46 Abs. 5 wird die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

7. In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1“ durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

8. In § 107 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

9. In § 163 Abs. 6 Z 2 und § 200l Abs. 2 Z 3 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

10. In § 207f Abs. 6 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

11. Die Überschrift zu § 214 lautet:

„Geheimhaltung“

12. Dem § 284 wird folgender Abs. 119 angefügt:

„(119) § 36a Abs. 1 Z 3, § 46 samt Überschrift, § 107 Abs. 5, § 163 Abs. 6 Z 2, § 200l Abs. 2 Z 3, § 207f Abs. 6 sowie die Überschrift zu § 214 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 5c Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „ ,Verschwiegenheitspflichten“.

2. Die Überschrift zu § 41a lautet:

„Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung“

3. In § 48n Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

4. Die Überschrift zu § 79 lautet:

„Geheimhaltung seitens sonstiger Organe“

5. In § 79 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

6. Dem § 100 wird folgender Abs. 117 angefügt:

„(117) § 5c Abs. 1 Z 3, die Überschrift zu § 41a, § 48n Abs. 2 Z 2 und die Überschrift zu § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 58 lautet:

„Geheimhaltung“

2. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ist verpflichtet, die ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies

           1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

           2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder

           3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

           4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

           5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

           6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

           7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“

3. In § 58 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wortfolgen „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolgen „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolgen „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolgen „zur Geheimhaltung“ ersetzt.

4. In § 58 Abs. 4 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

5. In § 58 Abs. 6 wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des Abs. 1“ durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

6. In § 120 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

7. Dem § 212 wird folgender Abs. 83 angefügt:

„(83) § 58 samt Überschrift und § 120 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 26a Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 33 lautet:

„Geheimhaltung“

3. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landeslehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies

           1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

           2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder

           3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

           4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

           5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

           6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

           7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“

4. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

5. In § 33 Abs. 3 werden die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.

6. In § 33 Abs. 4 werden die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ und das Wort „fünfter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.

7. In § 33 Abs. 5 wird die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

8. In § 33 Abs. 7 wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1“ durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Geheimhaltung“ ersetzt.

9. In § 76 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

10. Dem § 123 wird folgender Abs. 100 angefügt:

„(100) § 26a Abs. 5, § 33 Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 7 samt Überschrift und § 76 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 33 lautet:

„Geheimhaltung“

2. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Lehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies

           1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

           2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder

           3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

           4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

           5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

           6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

           7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“

3. In § 33 Abs. 2 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

4. In § 33 Abs. 3 werden die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“ und die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ ersetzt.

5. In § 33 Abs. 4 werden die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der Pflicht zur Geheimhaltung“, die Wortfolge „zur Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „zur Geheimhaltung“ und das Wort „fünfter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.

6. In § 33 Abs. 5 wird die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

7. In § 33 Abs. 7 wird die Wortfolge „gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1“ durch die Wortfolge „unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung“ ersetzt.

8. In § 84 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

9. Dem § 127 wird folgender Abs. 79 angefügt:

„(79) § 33 Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 7 samt Überschrift und § 84 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) Die Überschrift zu § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung“

2. Dem § 31 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) Die Überschrift zu § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies

           1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

           2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder

           3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

           4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

           5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

           6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

           7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“

2. In § 26 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

3. In § 26 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

4. In § 41 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

5. Dem § 45 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) § 26 Abs. 1 bis 5 und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 4 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

2. Die Überschrift zu § 38 lautet:

„Geheimhaltungspflicht“

3. § 38 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 21 des Hochschulgesetzes 2005 sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine Mitteilung zu machen haben, geheim zu halten, soweit und solange dies

           1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

           2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder

           3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

           4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

           5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

           6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

           7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).“

4. In § 38 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

5. Dem § 47 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 25 Abs. 4 und § 38 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“